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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Sachverhalt:<br />

A. Am 21. Oktober 2004 pilotierten A. als Kommandant und B. als Copilot das Passagierflugzeug<br />

McDonnell Douglas DC-9-83, Immatrikulationsnummer 1, der D.<br />

AG von Zürich nach Pristina (Kosovo). An Bord der Maschine befanden sich neben<br />

den Piloten vier weitere Besatzungsmitglieder sowie 165 Passagiere. Die bei<br />

Erreichen des Zielflughafens herrschenden schlechten Wetterverhältnisse liessen<br />

vorerst eine Landung nicht zu. Die Besatzung führte das Flugzeug daher in<br />

einen Warteraum nördlich des Flughafens. Als nach gut 20 Minuten eine Landung<br />

aus Norden immer noch nicht möglich war, zogen die Piloten einen Anflug<br />

aus südlicher Richtung in Betracht und erhielten von der Leitstelle die Erlaubnis,<br />

den Flughafen zu überfliegen, um die Sichtverhältnisse zu prüfen. Sie meldeten<br />

Sichtkontakt mit der südlichen Pistenschwelle und erbaten von der Leitstelle die<br />

Erlaubnis für eine Landung nach Sichtflugregeln. Nach deren Erhalt flogen sie in<br />

südöstlicher Richtung bis zu einer Distanz von rund 8 Meilen zum Radarfunkfeuer.<br />

Dieses befindet, sich aus Süden gesehen, rund 1 100 m hinter der Pistenschwelle<br />

und 350 m links neben der Pistenmitte. Sie vollzogen mit der Maschine<br />

eine Rechtskurve und flogen in einem annähernd direkten Kurs auf die Pistenschwelle<br />

zu. Um einem vor und unter ihnen liegenden Wolkenteil am Anfang der<br />

Piste auszuweichen, führten sie das Flugzeug im Anflug auf einem westlicheren<br />

Kurs als dem vorgegebenen Annährungskurs zum Funkfeuer und, ohne dass sie<br />

dies vorerst bemerkten, in Richtung eines auf dem Rollweg neben der Piste auf<br />

die Starterlaubnis wartenden Verkehrsflugzeugs des Typs Boeing 737 mit deutscher<br />

Immatrikulation. Als sie dieser Maschine gewahr wurden, kam es beim<br />

Bestreben, die DC-9 auf die Pistenachse zu bringen, zu starken Bewegungen<br />

um die Längsachse in zunehmend geringer Höhe. Schliesslich wurde ein Durchstart<br />

eingeleitet. Das Flugzeug sank dabei bis auf eine Höhe von 6 ft (1.80 m) ab<br />

und touchierte mit der linken Tragflächenspitze die Landepiste, bevor es wieder<br />

an Höhe gewann. Hierbei wurde die Tragfläche beschädigt.<br />

Die deutsche Boeing erhielt die Starterlaubnis durch die Flugleitstelle und startete<br />

ohne weitere Vorkommnisse von der Piste, auf der sich Teile der beschädigten<br />

Tragfläche befanden. A. und B. landeten kurze Zeit nach dem Durchstart bei<br />

deutlich verbesserten Sichtbedingungen sicher mit einem Nordanflug auf dem<br />

Flughafen Pristina.<br />

B. Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (im Folgenden „BfU“) des Eidgenössischen<br />

Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (im Folgenden<br />

„UVEK“) untersuchte den Vorfall und erstattete am 3. August 2005 seinen<br />

Bericht.

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