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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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mit Hinweisen). Vorliegend kommt somit neben Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren<br />

und Geldstrafe auch Busse in Betracht. Da vorliegend die gemäss<br />

Art. 48 lit. e StGB erforderliche Zeitspanne nur knapp erreicht ist, kommt nur eine<br />

geringe Reduktion in Frage, für welche das ordentliche Minimum der Geldstrafe<br />

genügend Spielraum gibt.<br />

3.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt<br />

dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der<br />

Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich<br />

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,<br />

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters<br />

sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen<br />

in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).<br />

3.3.1 Das Tatverschulden der beiden Angeklagten ist erheblich. Zwar muss innerhalb<br />

des für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln identischen Strafrahmens den<br />

Angeklagten zu Gute gehalten werden, dass sie nur die leichteste Schuldform<br />

verwirklichten, auch wenn ihnen bewusst war, dass sie durch ihre Flugweise gegen<br />

die für das gewählte Landeverfahren geltenden Vorschriften verstiessen; allerdings<br />

gilt eine Landung in Pristina allgemein als fliegerisch anspruchsvoll. Die<br />

während des Flugs herrschenden schlechten Wetter- und Sichtverhältnisse erschwerten<br />

die Landung zusätzlich. Diese Umstände werden jedoch dadurch aufgewogen,<br />

dass die Angeklagten über eine grosse Erfahrung mit gerade dem von<br />

ihnen gewählten Landeverfahren für den Flughafen Pristina verfügten und seit<br />

langem zusammen flogen. So flog der Angeklagte A. vor dem gegenständlichen<br />

Zwischenfall den Flughafen Pristina mehr als 100 mal an (cl. 3, pag. 13.2.006),<br />

der Angeklagte B. sogar mehr als 400 mal, wovon alleine 150 Flüge für die D.<br />

getätigt wurden (cl. 3, pag. 13.1.005). Der überwiegende Teil der Landungen<br />

wurde – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – als Nicht-Präzisionsanflug<br />

(„non precision approach“) durchgeführt, häufig aus Richtung Süden (cl. 3,<br />

pag. 13.1.006 und 13.2.006). Im konkreten Fall haben die Angeklagten beim<br />

Landeanflug jedoch in grober Weise essentielle Regeln der Luftfahrt und verbindliche<br />

Vorschriften der D. für das gewählte Anflugverfahren missachtet und<br />

die Insassen der von ihnen geführten Maschine absolut unnötigerweise in eine<br />

unsichere Lage gebracht. Die gesamte Durchführung des Landeanflugs ist nach<br />

Einschätzung des Sachverständigen Eder als „eher sportlich“ und „wenig zweckmässig“<br />

zu beurteilen (cl. 9, pag. 9.450.130). Den Angeklagten wäre es auch ohne<br />

Weiteres möglich gewesen, mit der Landung noch zuzuwarten: Zum einen<br />

verfügten sie über ausreichend Treibstoff, zum anderen wussten sie, dass sich<br />

die Wetterverhältnisse in Pristina im Laufe des Vormittags regelmässig deutlich<br />

und schnell verbessern und dass nach einer geringen Wartezeit eine gefahrlose<br />

Landung unter guten Sichtbedingungen möglich ist. Dies hat sich auch am

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