Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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früher der Höchstbetrag der Busse für Verbrechen und Vergehen im Regelfall<br />
Fr. 40 000.– betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Im direkten Vergleich sind die konkret<br />
ermittelte Höhe des Geldbetrags und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs für<br />
die Frage des milderen Rechts entscheidend (zum Ganzen BGE 134 IV 82<br />
E. 7.1–7.2.4 S. 89–92).<br />
3.1.2 Art. 237 StGB hat im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches<br />
lediglich sprachliche Änderungen erhalten, der Strafrahmen der<br />
Norm wurde weder für vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln verändert. Nach<br />
altem Recht war die Strafe gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB für fahrlässiges Handeln<br />
Gefängnis oder Busse. Die Gefängnisstrafe betrug mindestens 3 Tage und<br />
längstens 3 Jahre (Art. 36 aStGB). Seit dem 1. Januar 2007 ist die fahrlässige<br />
Störung des öffentlichen Verkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder<br />
Geldstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs<br />
Monate (Art. 40 Satz 1 StGB), die Geldstrafe höchstens 360 Tagesätze<br />
(Art. 34 Abs. 1 StGB).<br />
Die Strafzumessung durch den Richter erfolgt sowohl nach altem Recht<br />
(Art. 63 aStGB) als auch nach neuem Recht (Art. 47 StGB) nach dem Verschulden<br />
des Täters. Die zu Art. 63 aStGB entwickelte Praxis kommt auch im Rahmen<br />
von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1).<br />
Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich<br />
für den Täter häufig das mildere darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafe für<br />
die Angeklagten zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend<br />
mit einer auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen.<br />
3.2<br />
3.2.1 Gesetzliche Strafschärfungsgründe liegen nicht vor, insbesondere findet<br />
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur bei vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs<br />
Anwendung.<br />
3.2.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis<br />
in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und<br />
der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im<br />
Sinne dieser Vorschrift ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden<br />
Fall dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist erreicht sind. Der<br />
Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat<br />
Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Damit hat sich in Bezug auf den<br />
Milderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss<br />
Art. 48 lit. e StGB im Vergleich zu Art. 64 Abs. 8 aStGB der Sache nach nichts