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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 26 -<br />

früher der Höchstbetrag der Busse für Verbrechen und Vergehen im Regelfall<br />

Fr. 40 000.– betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Im direkten Vergleich sind die konkret<br />

ermittelte Höhe des Geldbetrags und die Möglichkeit des bedingten Vollzugs für<br />

die Frage des milderen Rechts entscheidend (zum Ganzen BGE 134 IV 82<br />

E. 7.1–7.2.4 S. 89–92).<br />

3.1.2 Art. 237 StGB hat im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches<br />

lediglich sprachliche Änderungen erhalten, der Strafrahmen der<br />

Norm wurde weder für vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln verändert. Nach<br />

altem Recht war die Strafe gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB für fahrlässiges Handeln<br />

Gefängnis oder Busse. Die Gefängnisstrafe betrug mindestens 3 Tage und<br />

längstens 3 Jahre (Art. 36 aStGB). Seit dem 1. Januar 2007 ist die fahrlässige<br />

Störung des öffentlichen Verkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder<br />

Geldstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs<br />

Monate (Art. 40 Satz 1 StGB), die Geldstrafe höchstens 360 Tagesätze<br />

(Art. 34 Abs. 1 StGB).<br />

Die Strafzumessung durch den Richter erfolgt sowohl nach altem Recht<br />

(Art. 63 aStGB) als auch nach neuem Recht (Art. 47 StGB) nach dem Verschulden<br />

des Täters. Die zu Art. 63 aStGB entwickelte Praxis kommt auch im Rahmen<br />

von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1).<br />

Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich<br />

für den Täter häufig das mildere darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafe für<br />

die Angeklagten zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend<br />

mit einer auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen.<br />

3.2<br />

3.2.1 Gesetzliche Strafschärfungsgründe liegen nicht vor, insbesondere findet<br />

Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur bei vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs<br />

Anwendung.<br />

3.2.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis<br />

in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und<br />

der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im<br />

Sinne dieser Vorschrift ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden<br />

Fall dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist erreicht sind. Der<br />

Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat<br />

Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Damit hat sich in Bezug auf den<br />

Milderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit gemäss<br />

Art. 48 lit. e StGB im Vergleich zu Art. 64 Abs. 8 aStGB der Sache nach nichts

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