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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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und dadurch sowie durch die bei diesem Absinken durchgeführten Manöver die<br />

Gefahr stark gestiegen war, dass das Flugzeug beim Aufsetzen beschädigt<br />

würde und/oder nicht völlig abgebremst werden könnte.<br />

2.4.7 Zusammenfassend lassen sich demnach zwei pflichtwidrige Verkehrsverstösse<br />

der Angeklagten während des Landeanflugs festhalten: (1) die regelwidrige Aufgabenverteilung<br />

(Angeklagter B. als „pilot flying“) bei Unterschreiten der <strong>Entscheid</strong>höhe<br />

und (2) die Flugmanöver anstatt des sofortigen Durchstarts nach<br />

dem unerwarteten Auftauchen der Boeing.<br />

2.5 Weiter ist zu prüfen, ob durch dieses pflichtwidrige Handeln Menschen an Leib<br />

oder Leben konkret gefährdet worden sind. Im konkreten Fall hat keine Person<br />

Schaden genommen, weshalb sich die Angeklagten nur strafbar gemacht haben,<br />

wenn eine ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit der Verletzung oder Tötung<br />

der Flugzeuginsassen bestand (E. 2.1.3). Dabei ist es eine Tatfrage, in welcher<br />

Situation sich die Maschine und damit ihre Passagiere sowie Besatzung befanden,<br />

während die massgebliche Intensität des Risikos eine <strong>vom</strong> Richter zu beurteilende<br />

Rechtsfrage darstellt.<br />

2.5.1 Für die erste Phase, das heisst die nach Unterschreitung der Mindestanflughöhe<br />

regelwidrig beibehaltene Aufgabenteilung (E. 2.4.4), erklärte der Experte Eder in<br />

der Hauptverhandlung, es sei ungewiss, ob durch diese Regelverletzung eine<br />

konkrete Gefahr für die Flugzeuginsassen entstanden sei. Es habe sich aber<br />

zumindest ein gewisses Risiko und eine deutliche Erschwernis für die Weiterführung<br />

des Fluges ergeben, weil der Copilot auf die weitere Steuerung mental nicht<br />

vorbereitet gewesen sei (KE-Protokoll S. 8; cl. 9, pag. 9.910.027), was durch die<br />

Aussage des Angeklagten B. in der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft<br />

bestätigt wird (cl. 3, pag. 13.1.006 f.). Die Maschine befand sich laut Aufzeichnungen<br />

des FDR beim Erreichen der <strong>Entscheid</strong>höhe von 700 ft noch auf einem<br />

kontrollierten Landeweg und in ausreichender Distanz zum Boden (cl. 5,<br />

pag. 7.3.079–7.3.082). Zwar waren die Sichtverhältnisse durch eine Dunstschicht<br />

und Wolken eingeschränkt (KE-Protokoll S. 19; cl. 9, pag. 9.910.038), jedoch<br />

war die räumliche Orientierung aufgrund der Anflug- und Pistenbefeuerung<br />

in dieser Höhe gegeben. Anormale Steuerbewegungen sind ebenfalls nicht zu<br />

verzeichnen (cl. 5, pag. 7.3.079 ff.). Nach dem Gesagten hat die Tatsache, dass<br />

der Angeklagte B. und nicht der Angeklagte A. den Landeanflug unter die Mindesthöhe<br />

nach Sichtflugregeln fortführte, für sich alleine keine (konkrete) Gefährdung<br />

der Insassen nach sich gezogen.<br />

2.5.2 Bezüglich des gewählten Anflugpfads zur Piste fehlt es jedenfalls bis auf eine<br />

relative Höhe von ca. 120 ft nicht nur an einem Regelverstoss (E.2.4.5), sondern<br />

auch an einer konkreten Gefahr für die Insassen, denn in dieser Flughöhe hätten

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