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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Anträge der Bundesanwaltschaft:<br />

1. A. sei wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB)<br />

schuldig zu sprechen.<br />

2. B. sei wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB)<br />

schuldig zu sprechen.<br />

3. A. sei zu verurteilen<br />

- zu 180 Tagessätzen Geldstrafe in <strong>vom</strong> Gericht zu bestimmender Höhe; der Vollzug<br />

sei bedingt aufzuschieben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.<br />

- zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend Franken 7 092.87,<br />

zuzüglich der Gerichtskosten.<br />

4. B. sei zu verurteilen<br />

- zu 120 Tagessätzen Geldstrafe in <strong>vom</strong> Gericht zu bestimmender Höhe; der Vollzug<br />

sei bedingt aufzuschieben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.<br />

- zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend Franken 7 092.87,<br />

zuzüglich der Gerichtskosten.<br />

Anträge der Verteidigung von A.:<br />

1. Der Angeklagte sei wegen angeblicher Erfüllung des Straftatbestandes von Artikel<br />

237 Ziffer 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.<br />

2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.<br />

3. Dem Angeklagten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.<br />

Anträge der Verteidigung von B.:<br />

1. Es sei Herr B. freizusprechen.<br />

2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.<br />

3. Es sei Herr B. für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe<br />

angemessen zu entschädigen.

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