Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Anträge der Bundesanwaltschaft:<br />
1. A. sei wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB)<br />
schuldig zu sprechen.<br />
2. B. sei wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB)<br />
schuldig zu sprechen.<br />
3. A. sei zu verurteilen<br />
- zu 180 Tagessätzen Geldstrafe in <strong>vom</strong> Gericht zu bestimmender Höhe; der Vollzug<br />
sei bedingt aufzuschieben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.<br />
- zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend Franken 7 092.87,<br />
zuzüglich der Gerichtskosten.<br />
4. B. sei zu verurteilen<br />
- zu 120 Tagessätzen Geldstrafe in <strong>vom</strong> Gericht zu bestimmender Höhe; der Vollzug<br />
sei bedingt aufzuschieben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.<br />
- zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend Franken 7 092.87,<br />
zuzüglich der Gerichtskosten.<br />
Anträge der Verteidigung von A.:<br />
1. Der Angeklagte sei wegen angeblicher Erfüllung des Straftatbestandes von Artikel<br />
237 Ziffer 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.<br />
2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.<br />
3. Dem Angeklagten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.<br />
Anträge der Verteidigung von B.:<br />
1. Es sei Herr B. freizusprechen.<br />
2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.<br />
3. Es sei Herr B. für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe<br />
angemessen zu entschädigen.