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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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rechtzeitig für die beabsichtigte Landung stabilisiert wurde oder in eine nicht stabilisierte<br />

Lage während des Endanflugs geriet (dazu nachfolgend E. 2.4.6).<br />

2.4.6 Den Angeklagten wird schliesslich angelastet, sie hätten auf einer Höhe von rund<br />

100 ft eine Rechtskurve geflogen, um auf die Pistenachse zu kommen, seien<br />

aber über diese hinaus geraten und hätten deshalb nach links korrigieren müssen<br />

und hätten währenddessen auf einer Höhe von nur 10 ft einen Durchstart<br />

eingeleitet (Anklageschrift S. 4; cl. 9, pag. 9.100.004). Dabei sei das Flugzeug<br />

spätestens ab der Rechtskurve in eine übermässige Querlage und deshalb gefährliche<br />

Situation geraten (Anklageschrift S. 6; cl. 9, pag. 9.100.006). Dem Angeklagten<br />

B. wird vorgeworfen, er habe reflexartig nach rechts gesteuert, weil er<br />

durch die am Haltepunkt des Rollwegs stehende Boeing überrascht worden sei;<br />

er habe die Stabilisierung der Maschine verloren und erst verspätet den Durchstart<br />

eingeleitet (Anklageschrift S. 7; cl. 9, pag. 9.100.007). Dem Angeklagten A.<br />

wird zur Last gelegt, er habe die Querlage nicht realisiert, das Steuer nicht übernommen<br />

und den Durchstart zu spät befohlen (Anklageschrift S. 6; cl. 9,<br />

pag. 9.100.006).<br />

Die Angeklagten gaben in der Hauptverhandlung an, das Ausweichmanöver<br />

nach rechts sei durch das plötzliche Auftauchen der am Haltepunkt stehenden<br />

Boeing erforderlich gewesen. Diese sei bei einer Flughöhe von ca. 120 ft über<br />

Grund völlig überraschend in Sicht gekommen (KE-Protokoll, S. 9; cl. 9,<br />

pag. 9.910.028). Der Angeklagte A. erklärte, dass ihr Funkverkehr mit dem Flugplatz<br />

nicht auf der Frequenz des Towers abgewickelt worden sei, auf welcher die<br />

Boeing verkehrte; auch seien sie von der Anflugleitstelle nicht auf die Maschine<br />

hingewiesen worden. Die Pistenbeleuchtung habe nur eine bessere Sicht auf die<br />

Landebahn ermöglicht; hingegen seien die nicht beleuchteten Bereiche erst nach<br />

und nach in Sicht gekommen, so auch die Boeing. Diese sei insbesondere wegen<br />

ihrer weissen Farbe und der schwachen Positionslichter im Bodendunst lange<br />

Zeit nicht sichtbar gewesen. Aufgrund des Überraschungsmoments habe keine<br />

Zeit für eine Analyse der neuen Situation bestanden (KE-Protokoll S. 11; cl. 9,<br />

pag 9.910.030). Das von den Angeklagten pilotierte Flugzeug habe bei einer Geschwindigkeit<br />

von 152 Knoten in der für das Erfassen der neuen Situation erforderlichen<br />

Zeit von ca. 5 Sekunden rund 360 m Weg zurückgelegt, weshalb der<br />

Angeklagte B. die Rechtskurve reflexartig ausgeführt habe (KE-Protokoll S. 9<br />

und 20 ff.; cl. 9, pag. 9.910.028 und 9.910.039 ff.). Der Angeklagte B. gab zu<br />

Protokoll, dass er aufgrund der unerwartet auftauchenden Maschine reflexartig<br />

ausgewichen sei und dass die Gegenbewegung aus den kurzen Reaktionszeiten<br />

resultiert habe (KE-Protokoll S. 11 f. und 20 ff.; cl. 9, pag. 9.910.030 f. und<br />

9.910.039 ff.). Beide Angeklagten führten aus, das Ausweichmanöver sei durch<br />

den Angeklagten B. korrekt und kontrolliert ausgeführt worden (KE-Protokoll,<br />

S. 11 und 12; pag. 9.910.030 und 9.910.031).

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