Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Die Aussagen des Angeklagten A. sind hinsichtlich des Anlasses für das Ausweichmanöver<br />
nicht kohärent, stimmen aber überein und decken sich mit denen<br />
des Angeklagten B. im Umstand, dass <strong>vom</strong> direkten Anflug gemäss Flugverfahren<br />
abgewichen wurde, um der Wolke auszuweichen.<br />
So wie der konkrete Anflug definiert ist, befindet sich ein Flugzeug während der<br />
ganzen Annäherung rechts der verlängerten Pistenachse unter einem Winkel<br />
von 345° zum Funkfeuer und wird erst in einiger Distanz zur Pistenschwelle auf<br />
diese eingedreht (cl. 5, pag. 7.3.083-7.3.086; vgl. auch E. 2.4.1). Die Werte des<br />
Flugdatenschreibers (nachstehend „FDR“) weisen aus, dass die Maschine auf<br />
einer Höhe zwischen 1 000 ft bis 150 ft über Grund ein „heading“ (das heisst die<br />
Ausrichtung der Flugzeuglängsachse, Richtung Cockpit) zwischen 341° und 327°<br />
aufwies (cl. 5, pag. 7.3.079 ff.). Zwar zeichnet der FDR nicht den wahren Kurs<br />
der Maschine über Grund auf, jedoch herrschte zur fraglichen Zeit praktisch<br />
Windstille (BfU-Bericht, cl. 5, pag. 9.450.028), so dass angenommen werden<br />
muss, „heading“ und wahrer Kurs hätten übereingestimmt. Andererseits ist der<br />
wahre Kurs ein absoluter Wert und sagt nichts darüber aus, unter welchem Winkel<br />
das Flugzeug sich dem Funkfeuer nähert, in Bezug auf welches das Anflugverfahren<br />
hier einen Annäherungskurs von 345° definiert. So ist denkbar, dass<br />
es mit einem wahren Kurs von beispielsweise 330° direkt auf das Funkfeuer zufliegt,<br />
nämlich wenn es bei der Annährung zur Piste enger eingedreht worden<br />
wäre, als es das Design des Verfahrens vorsieht. Es ist aber auch möglich, dass<br />
es nach dem Eindrehen am vorgesehenen Ort mit wahrem Kurs 330° auf einen<br />
Punkt links des Funkfeuers ausgerichtet wird, um die Verlängerung der Pistenachse<br />
früher zu erreichen. Jedenfalls zeigt der FDR – wie der Kompass – an, auf<br />
welchem Kurs die Maschine liegt, während das Anflugdesign den Kurs der Maschine<br />
zum Funkfeuer vorgibt, der im Cockpit gesondert angezeigt, aber <strong>vom</strong><br />
FDR nicht aufgezeichnet wird. So besagt das „heading“ (tatsächlich geflogener<br />
Kurs) nichts darüber, auf welcher Höhe und in welcher Entfernung das Flugzeug<br />
die Verlängerung der Pistenachse erreicht und ob es sich auf dem nach dem Anflugdesign<br />
vorgeschriebenen Anflugpfad befindet. Aus dem Gesagten ergibt sich<br />
aufgrund der FDR-Daten nicht mit hinlänglicher Sicherheit, ob und inwieweit die<br />
Angeklagten von dem für das gewählte Verfahren vorgeschriebenen Flugweg lateral<br />
abgewichen sind, um sich von einer Dunst- oder Wolkenbank zur ihrer<br />
Rechten frei zu halten. Darüber hinaus ist auch keine Flugvorschrift ersichtlich,<br />
welche den Flugweg in dieser Phase der Annäherung verbindlich vorschreibt, da<br />
der im Verfahrensprofil eingezeichnete Kurs von 345° zum Funkfeuer nur eine<br />
Navigationshilfe ist, um rechtzeitig auf die Verlängerung der Pistenachse zu gelangen<br />
und einen gradlinigen Kurs zur Pistenschwelle einzuschlagen. Das frühe<br />
Auflinieren der Angeklagten bei Wahl eines von der offiziellen Anflugroute leicht<br />
nach links versetzten Anflugweges stellte keine Verkehrsstörung im Sinne des<br />
Art. 237 StGB dar. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Maschine