Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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folglich auf den vorgesehenen Kurs von 345° geführt, der zur Pistenachse den<br />
kleineren „offset“-Wert von 8° aufweist, so erreicht es die die Verlängerung der<br />
Pistenachse bereits in einer Distanz von rund 1 400 m zur Schwelle (cl. 2,<br />
pag. 7.3.083). Das ist in einer Höhe von 350 bis 400 ft über Grund (Aussage des<br />
Experten Eder, Protokoll der Konfrontationseinvernahme <strong>vom</strong> 27. Mai <strong>2009</strong><br />
[nachstehend „KE-Protokoll“] S. 18; cl. 9, pag. 9.910.037). Damit bleibt genügend<br />
Raum und Zeit, die Maschine durch Kurskorrektur auf die Pistenachse auszurichten,<br />
bevor aufgesetzt wird.<br />
2.4.2 Die Anklageschrift behauptet nicht, die Angeklagten hätten sich über die meteorologischen<br />
Voraussetzungen für das ausgewählte Landeverfahren hinweggesetzt.<br />
Im Übrigen lassen sich die bei Einleitung des Landeanflugs vorherrschenden<br />
Wetterbedingungen auch nicht rekonstruieren. Die Voraussetzungen für einen<br />
Instrumentenanflug waren um 7:55.16 Uhr nicht gegeben (cl. 9,<br />
pag. 9.450.108; BfU-Bericht, cl. 9, pag. 9.450.027 f.; vgl. auch Gutachten Eder,<br />
cl. 9, pag. 9.450.128). Was sich daran bis zur Erlaubniserteilung um 08:00.48<br />
Uhr beziehungsweise bis zum Beginn des ersten Landeanflugs um 08:10.48 Uhr<br />
änderte, ist gemäss dem Gutachten des Sachverständigen Eder offen (cl. 9,<br />
pag. 9.450.128). Die Besatzung meldete laut Transkript unmittelbare Sicht auf<br />
die Pistenschwelle und die Flugleitstelle erteilte die Landeerlaubnis (cl. 9,<br />
pag. 9.450.109); dies deutet nach Ansicht des Sachverständigen Eder darauf<br />
hin, dass die Bedingungen für einen VOR/DME-Anflug bei dessen Einleitung gegeben<br />
waren (cl. 9, pag. 9.450.128). Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen,<br />
dass bei Einleitung des Landeanflugs die diesbezüglich erforderlichen<br />
Wetterbedingungen herrschten, so dass das Landemanöver nach den geltenden<br />
Flugregeln begonnen werden durfte. Ein regelwidriges Verhalten liegt diesbezüglich<br />
nicht vor.<br />
2.4.3 Die Bundesanwaltschaft macht den Angeklagten keinen Vorwurf daraus, dass<br />
sie den bewilligten Anflug nicht über die volle Distanz ausführten und früher auf<br />
den Annäherungskurs zur Piste einschwenkten. Das war ihnen nach den Ausführungen<br />
des Experten Eder auch erlaubt. Es entspreche zwar nicht der üblichen<br />
Vorgehensweise, sei jedoch nichts Ungewöhnliches und gemäss OM-A der D.<br />
zulässig. Voraussetzung für ein frühzeitiges Einschwenken und die Positionierung<br />
auf dem VOR/DME-Anflug sei Sichtkontakt zum Boden, um so die Bodenfreiheit<br />
nach Sichtreferenzen zu gewährleisten (KE-Protokoll S. 3; cl. 9,<br />
pag. 9.910.022). Die Angeklagten äusserten in der Hauptverhandlung und in ihren<br />
vorherigen Einvernahmen, dass bei Einleitung des Landeanflugs Sichtverhältnisse<br />
geherrscht hätten (KE-Protokoll S. 3; cl. 9, pag. 9.910.022). Da sich die<br />
herrschenden Sichtverhältnisse nicht mehr rekonstruieren lassen (E. 2.4.2) und<br />
für das Gericht insoweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist zu<br />
Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass Sichtflugbedingungen