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Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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folglich auf den vorgesehenen Kurs von 345° geführt, der zur Pistenachse den<br />

kleineren „offset“-Wert von 8° aufweist, so erreicht es die die Verlängerung der<br />

Pistenachse bereits in einer Distanz von rund 1 400 m zur Schwelle (cl. 2,<br />

pag. 7.3.083). Das ist in einer Höhe von 350 bis 400 ft über Grund (Aussage des<br />

Experten Eder, Protokoll der Konfrontationseinvernahme <strong>vom</strong> 27. Mai <strong>2009</strong><br />

[nachstehend „KE-Protokoll“] S. 18; cl. 9, pag. 9.910.037). Damit bleibt genügend<br />

Raum und Zeit, die Maschine durch Kurskorrektur auf die Pistenachse auszurichten,<br />

bevor aufgesetzt wird.<br />

2.4.2 Die Anklageschrift behauptet nicht, die Angeklagten hätten sich über die meteorologischen<br />

Voraussetzungen für das ausgewählte Landeverfahren hinweggesetzt.<br />

Im Übrigen lassen sich die bei Einleitung des Landeanflugs vorherrschenden<br />

Wetterbedingungen auch nicht rekonstruieren. Die Voraussetzungen für einen<br />

Instrumentenanflug waren um 7:55.16 Uhr nicht gegeben (cl. 9,<br />

pag. 9.450.108; BfU-Bericht, cl. 9, pag. 9.450.027 f.; vgl. auch Gutachten Eder,<br />

cl. 9, pag. 9.450.128). Was sich daran bis zur Erlaubniserteilung um 08:00.48<br />

Uhr beziehungsweise bis zum Beginn des ersten Landeanflugs um 08:10.48 Uhr<br />

änderte, ist gemäss dem Gutachten des Sachverständigen Eder offen (cl. 9,<br />

pag. 9.450.128). Die Besatzung meldete laut Transkript unmittelbare Sicht auf<br />

die Pistenschwelle und die Flugleitstelle erteilte die Landeerlaubnis (cl. 9,<br />

pag. 9.450.109); dies deutet nach Ansicht des Sachverständigen Eder darauf<br />

hin, dass die Bedingungen für einen VOR/DME-Anflug bei dessen Einleitung gegeben<br />

waren (cl. 9, pag. 9.450.128). Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen,<br />

dass bei Einleitung des Landeanflugs die diesbezüglich erforderlichen<br />

Wetterbedingungen herrschten, so dass das Landemanöver nach den geltenden<br />

Flugregeln begonnen werden durfte. Ein regelwidriges Verhalten liegt diesbezüglich<br />

nicht vor.<br />

2.4.3 Die Bundesanwaltschaft macht den Angeklagten keinen Vorwurf daraus, dass<br />

sie den bewilligten Anflug nicht über die volle Distanz ausführten und früher auf<br />

den Annäherungskurs zur Piste einschwenkten. Das war ihnen nach den Ausführungen<br />

des Experten Eder auch erlaubt. Es entspreche zwar nicht der üblichen<br />

Vorgehensweise, sei jedoch nichts Ungewöhnliches und gemäss OM-A der D.<br />

zulässig. Voraussetzung für ein frühzeitiges Einschwenken und die Positionierung<br />

auf dem VOR/DME-Anflug sei Sichtkontakt zum Boden, um so die Bodenfreiheit<br />

nach Sichtreferenzen zu gewährleisten (KE-Protokoll S. 3; cl. 9,<br />

pag. 9.910.022). Die Angeklagten äusserten in der Hauptverhandlung und in ihren<br />

vorherigen Einvernahmen, dass bei Einleitung des Landeanflugs Sichtverhältnisse<br />

geherrscht hätten (KE-Protokoll S. 3; cl. 9, pag. 9.910.022). Da sich die<br />

herrschenden Sichtverhältnisse nicht mehr rekonstruieren lassen (E. 2.4.2) und<br />

für das Gericht insoweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist zu<br />

Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass Sichtflugbedingungen

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