PDF, 2.5 MB - Bernischer Anwaltsverband
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Impressum<br />
Verantwortlicher Redaktor<br />
Markus Stähli (mas), Fürsprecher<br />
E-Mail: indubio@kswb.ch<br />
Sekretariat Redaktion<br />
Caterina Mantarro<br />
Bahnhofstrasse 6, Postfach, 3601 Thun<br />
Tel. 033 225 50 50 / Fax 033 225 50 55<br />
Redaktionelle Mitarbeiter<br />
Andreas Maurer, Fürsprecher<br />
Beat Zürcher, Fürsprecher (Sekretär BAV)<br />
Christine Lüthi, Fürsprecherin (Junge Anwälte)<br />
Marc Labbé, avocat (partie romande du canton)<br />
Lorenz Hirni, Fürsprecher (Internet)<br />
Abonnemente / Adressänderungen<br />
Sekretariat BAV, Postfach 333, 3000 Bern 7<br />
Tel. 031 311 00 39 / Fax 031 311 93 20<br />
Einzelausgabe Fr. 2.- / Jahresabonnement Fr. 10.-<br />
Postkonto 30-634842-6<br />
Inserate<br />
Print Promotion<br />
Andreas Benz, Thürliacker, PF, 3116 Kirchdorf<br />
Tel. 031 780 18 18 / Fax 031 780 18 16<br />
Druck<br />
Benteli Hallwag Druck AG<br />
(in Kooperation mit Schaer Thun AG)<br />
Peter Kobel, Seftigenstrasse 310, 3084 Wabern<br />
Tel. 031 960 81 81 Fax 031 961 74 04<br />
E-Mail: peter.kobel@bentelihallwag.ch<br />
Auflage<br />
1600 Exemplare (WEMF-beglaubigt: 1027)<br />
Redaktionsschluss<br />
für Heft 4/02: 30.08.2002<br />
Erscheinen 2002<br />
März / Mai / August / Oktober / Dezember<br />
13. Jahrgang, Heft 3/02, August 2002<br />
in dubio<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
Editorial - Mehr Freizeit, weniger Steuern S.124<br />
Interview<br />
- alt Obergerichtspräsident Ueli Hofer, befragt von<br />
Beat Zürcher und Markus Stähli S.125<br />
Juristischer Artikel - Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen S.134<br />
Mitteilungen des Sekretärs<br />
- Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts<br />
des Kantons Bern zu Art. 138 StrV S.145<br />
Mitteilungen des Vorstandes - Protokoll des 110. ordentlichen Anwaltstages 2002 S.146<br />
- Voranzeige a.o. Anwaltstag 2002 S.159<br />
- Richtlinien zur Abgeltung von Anwaltshonoraren<br />
im Rahmen des OHG S.160<br />
Mitteilungen anderer Verbände - ELSA, "European Law Students Association" S.163<br />
- Neuer Link für Anwaltssuche auf swisslawyers.com S.167<br />
Mitteilungen des Obergerichts - Berufsausübungsbewilligungs-Praxis S.168<br />
Neue Entscheide<br />
- Wann darf ein amtlicher Anwalt seinem Klienten<br />
Rechnung stellen? S.169<br />
- Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern<br />
in den Jahren 2000/2001 S.177<br />
Neue Literatur - OR-Handkommentar zum Schweizerischen OR S.188<br />
Neue Erlasse<br />
- Eine Auswahl neuer Gesetze des Kantons Bern<br />
und des Bundes S.189<br />
Rollender Kalender - Juristische Internetkurse S.193<br />
- Kursprogramm OG S.193<br />
- Veranstaltung BFK S.194<br />
- BWJ-Kurse S.195<br />
Leserreaktionen - Fachanwalt SAV, offene Mängel und Fragen S.199<br />
Post scriptum - Gewicht ist Gewicht S.204<br />
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! Mahnung für Abonnementsbeitrag !<br />
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In Ausgabe 1/02 haben wir auf Seite 6 diejenigen<br />
Abonnenten, welche nicht Mitglied<br />
des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es sind, um<br />
Überweisung der Abonnementsgebühr für<br />
das laufende Jahr gebeten.<br />
Um unverhältnismässige Mahnspesen zu vermeiden,<br />
wurden keine individuellen Mahnungen<br />
verschickt. Der Vorstand appelliert vielmehr<br />
an sämtliche Abonnenten, welche bislang<br />
zu den "Schwarzlesern" gehört haben,<br />
den ausstehenden Abonnementsbeitrag von<br />
Fr. 10.- für das Jahr 2002 auf das Postkonto<br />
Nr. 30-634842-6, lautend auf <strong>Bernischer</strong><br />
<strong>Anwaltsverband</strong> BAV/AAB, Redaktion<br />
in dubio, c/o KSWB, PF, 3601 Thun, zu<br />
vergüten.<br />
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All denjenigen, die aufgrund dieses Aufrufs<br />
noch im laufenden Jahr ins Lager der Leser<br />
mit Fug und Recht wechseln, danken wir<br />
bestens.<br />
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123
Editorial<br />
Neulich blies mir die laue Sommerthermik - ja die gibt es zuweilen noch - einen etwas<br />
anderen Steuertipp auf das Pult: “Erhöhe deine Lebensqualität und deine Steuern werden<br />
sinken”. Zuerst glaubte ich an eine (weitere) Medien-Ente, aber da wir zur Zeit alles<br />
andere als Hundstage erleben, wollte ich der Sache auf den Grund gehen. Also las ich<br />
weiter. “Übertrieben hohe Präsenzzeiten oder gar der Verzicht auf Ferien und Erholung<br />
gehen längerfristig an die Substanz, wenn nicht physisch dann meistens psychisch, spätestens<br />
nach Erhalt der Steuerrechnung! Der Fiskus gewährt keine Steuerabzüge für eine<br />
angeschlagene Gesundheit und auch nicht für eine zerrüttete Ehe. Es gibt unwiderlegbare,<br />
direkte Zusammenhänge zwischen den Faktoren Zeit und Steuern. Der Preis für ein hohes<br />
Arbeitseinkommen ist die Knappheit der Zeit. Oder kurz und bündig: Mehr Freizeit –<br />
weniger Steuern.”<br />
Mehr Freiheit – weniger Zwang. Unter dieses Motto könnte man die vorliegende Ausgabe<br />
von in dubio auch stellen; jedenfalls kommen wir schon wieder ohne Schwerpunktthema<br />
daher. Trotzdem oder vielleicht gerade deswegen fällt diese Nummer, entgegen hochsommerlicher<br />
Zeitungsübung, gewichtig aus. Auf den folgenden 80 Seiten finden Sie den<br />
Abdruck eines Referates von Gerichtspräsident Daniel Bähler über die Grundzüge der<br />
Berechnung von Unterhaltsbeiträgen; zudem liefern wir das Protokoll des Expo-Anwaltstages;<br />
wir berichten über die Praxis der Anwaltskammer der Jahre 2000/2001 und wir<br />
haben unter den Leserreaktionen einen offenen Brief über die bevorstehende Einführung<br />
des Fachanwaltes SAV abgedruckt. Eingebettet in diese Hauptbeiträge machen wir Sie auf<br />
ein neues Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts und auf dessen Antwort<br />
zu offenbar gehäuften Anfragen über die scheinbare Unvereinbarkeit zwischen<br />
Berufsausübungsbewilligungen und dem BGFA aufmerksam. Und die Klassiker Neue Erlasse,<br />
Neue Literatur und Rollender Kalender fehlen natürlich auch nicht. Inhaltlich komplettiert<br />
wird dieses Heft mit einer Vorstellung der European Law Students‘ Association.<br />
Über ELSA, so heisst das in der Kurzform, ist unter der Rubrik Mitteilungen anderer<br />
Verbände mehr zu erfahren.<br />
Und zum Schluss noch ein Trost von Thomas Jefferson für alle, die hin und wieder mit der<br />
neuen Rechtschreibung ihre Mühe haben: “It is a small mind that can think of only one<br />
way to spell a word”.<br />
Markus Stähli, Redaktor<br />
124
Interview<br />
mit alt Obergerichtspräsident<br />
Ueli Hofer<br />
Zur Arbeitsverteilung und zum Arbeitspensum<br />
ist zu sagen, dass der Obergerichtspräsident<br />
mit dem Aussen- und der Vizebearbeitet<br />
durch die Kollegen<br />
Beat Zürcher und Markus Stähli<br />
Du bist seit Ende Juni 2002 in Pension.<br />
Wie lange warst du als Richter tätig?<br />
Insgesamt während 36 Jahren.<br />
Vor meiner Wahl zum Oberrichter per<br />
1. Januar 1987 war ich während 21 Jahren<br />
als erstinstanzlicher Richter sowohl im<br />
Straf- als auch im Zivilbereich tätig. In der<br />
Zeit von 1998 bis Ende 2001 war ich Präsident<br />
des Obergerichts. Zuvor amtierte ich<br />
während fünf Jahren als Vizepräsident.<br />
Mein letzter Arbeitstag war der 28. Juni<br />
2002.<br />
Wie muss man sich die heutigen Strukturen<br />
am Obergericht vorstellen?<br />
Die heutigen Strukturen sind auf das per<br />
01. Januar 1993 umfassend revidierte<br />
Obergerichtsreglement zurückzuführen.<br />
Vor der Revision des Reglements war der<br />
Präsident des Obergerichts ein „Einzelkämpfer“<br />
in einer flachen Hierarchie. Mit<br />
der Revision wurde eine Geschäftsleitung<br />
geschaffen, welcher der Präsident, der Vizepräsident,<br />
die beiden Präsidenten der Zivil-<br />
und der Strafabteilung, der Obergerichtsschreiber<br />
und der Leiter Zentrale<br />
Dienste angehören - die beiden letzteren<br />
allerdings nur mit beratender Stimme. Auf<br />
den Tag des Inkrafttretens des neuen Reglements<br />
hin wurde ich zum Vizepräsidenten<br />
des Obergerichts gewählt. Dadurch<br />
hatte ich Gelegenheit, zusammen mit dem<br />
damaligen Obergerichtspräsidenten Hans<br />
Jürg Naegeli und den Geschäftsleitungskollegen<br />
an den neuen Strukturen von Anfang<br />
an mitzuarbeiten und sie auch mitzuprägen.<br />
Wie sah dein persönliches Arbeitspensum<br />
als Präsident des Obergerichts aus?<br />
125
präsident mit dem Innenminister vergleichbar<br />
sind. Als Obergerichtspräsident führte<br />
ich meine Tätigkeit als Richter zu 100%<br />
weiter; das Amt des Präsidenten brachte<br />
eine zusätzliche Belastung, die mindestens<br />
einem 20-prozentigen Arbeitspensum entsprechen<br />
dürfte, mit sich. Im Reglement<br />
steht zwar geschrieben, dass u. a. der Präsident<br />
entlastet werden müsste - dies ist<br />
praktisch jedoch nicht umsetzbar. Die reglementarisch<br />
vorgesehene Entlastung<br />
blieb eher theoretischer Natur. Abgesehen<br />
davon wäre es m. E. nicht sinnvoll, wenn<br />
der Obergerichtspräsident keine richterlichen<br />
Aufgaben mehr erfüllen würde.<br />
Du hast erwähnt, dass der Obergerichtspräsident<br />
mit dem Aussen- und der Vizepräsident<br />
mit dem Innenminister zu vergleichen<br />
seien. Kannst du diese Aussage noch<br />
etwas konkretisieren?<br />
Als Präsident muss man primär die<br />
Geschäftsleitungssitzungen, die Sitzungen<br />
des Büros der Geschäftsleitung (bestehend<br />
aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,<br />
dem Obergerichtsschreiber und dem<br />
Leiter Zentrale Dienste) sowie die Plenumssitzungen<br />
vorbereiten und leiten. Zu den<br />
Aufgaben des Obergerichtspräsidenten gehört<br />
sodann die Umsetzung der Entscheide<br />
des Plenums und der Geschäftsleitung<br />
gemeinsam mit dem Obergerichtsschreiber.<br />
Der Obergerichtspräsident stellt der<br />
Justizdirektion weiter Anträge für die Einreihung<br />
der neugewählten Untersuchungsrichter,<br />
Gerichtspräsidenten und Staatsanwälte.<br />
Einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit<br />
macht die Aufsicht über die erstinstanzlichen<br />
Gerichte im Rahmen der Aufsichtskammer<br />
aus.<br />
Daneben sind - wie bereits erwähnt - die<br />
„Aussenbeziehungen“ zu pflegen. Der Präsident<br />
hat regelmässige Kontakte mit der<br />
Justizkommission und der Justizdirektion,<br />
mit welcher viermal jährlich Koordinationssitzungen<br />
stattfinden. Dazu kommen<br />
zahlreiche Repräsentationspflichten wie<br />
z.B. die Teilnahme an der Grossratspräsidentenfeier<br />
und ähnlichen Anlässen. Weiter<br />
gehört zu den Aufgaben des Obergerichtspräsidenten,<br />
die Patentierungsfeier<br />
für Fürsprecherinnen und Fürsprecher<br />
zu organisieren und durchzuführen.<br />
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben war es<br />
mir immer ein zentrales Anliegen, den Leuten<br />
zu zeigen, dass das Obergericht kein<br />
“Elfenbeinturm” ist, und dass man auch<br />
mit dem Obergerichtspräsidenten wie mit<br />
jedem anderen Bürger sprechen kann. Sehr<br />
wichtig war für mich auch ein unverkrampftes<br />
Verhältnis mit den Richterinnen<br />
und Richtern der ersten Instanz.<br />
Zusammenfassend kann ich somit festhalten,<br />
dass die Pflege der “Aussenbeziehungen”<br />
und die Leitung der Sitzungen am<br />
Obergericht zu den wichtigsten Aufgaben<br />
des Präsidenten gehören. Der Vizepräsident<br />
ist verantwortlich für sämtliche<br />
Verwaltungsangelegenheiten des Obergerichts<br />
(Personal, Infrasturktur etc.).<br />
Wie sieht deine Bilanz nach rund 15 Jahren<br />
am Obergericht aus? Hattest du anfänglich<br />
Mühe mit dem Wechsel von der ersten zur<br />
zweiten Instanz?<br />
126
Meine Tätigkeit als erstinstanzlicher Richter,<br />
die ich während 21 Jahren ausübte,<br />
war für mich sehr wichtig, und ich kann<br />
die beiden Lebensphasen als erst- und<br />
oberinstanzlicher Richter nicht losgelöst<br />
voneinander betrachten. Mit dem Rollenwechsel<br />
hatte ich insofern keine Probleme,<br />
als es mir keine Mühe bereitete, gegebenenfalls<br />
einem erstinstanzlichen Richter<br />
mit sachlichen Argumenten meine abweichende<br />
Auffassung mitzuteilen.<br />
Die Aufgaben eines erstinstanzlichen und<br />
eines oberinstanzlichen Richters unterscheiden<br />
sich fundamental dadurch, dass<br />
der erstinstanzliche Richter mit der Rechtsfindung<br />
an der Basis beginnt, der Oberrichter<br />
dagegen nur noch korrigierend eingreifen<br />
kann. Was lag dir näher?<br />
Die Tätigkeiten sind in der Tat sehr unterschiedlich.<br />
Als Oberrichter muss man auf<br />
einem Beweisverfahren basieren, das man<br />
selber nicht miterlebt hat. Damit habe ich<br />
in der ersten Zeit am Obergericht grosse<br />
Mühe gehabt. Der erstinstanzliche Richter<br />
hat viel mehr Möglichkeiten, gestaltend<br />
einzugreifen, und er kann in einem<br />
wesentlich früheren Verfahrensstadium auf<br />
eine Streiterledigung hin arbeiten. Vor der<br />
zweiten Instanz sind die Positionen zudem<br />
nicht selten bereits verhärtet. Unter diesen<br />
Voraussetzungen ist es vielfach schwierig,<br />
die Parteien - abgesehen von den Scheidungsprozessen<br />
- noch zu einem Vergleich<br />
zu bewegen. Ich erlebte es als ein sehr gutes<br />
Gefühl, wenn ich als Richter dazu beitragen<br />
konnte, den Rechtsfrieden wieder<br />
herzustellen, da Vergleiche eben meist die<br />
bessere und dankbarere Lösung darstellen<br />
als ein Urteil. Dieses gute Gefühl hat<br />
man als erstinstanzlicher Richter eben<br />
häufiger.<br />
In der langen Zeit, während der du als Richter<br />
tätig warst, hat sich viel verändert. Welches<br />
waren für dich persönlich, aber auch<br />
generell gesehen, die einschneidendsten<br />
Veränderungen?<br />
Diese Frage ist schwierig zu beantworten.<br />
Für mich persönlich war der seinerzeitige<br />
Wechsel vom Strafeinzelrichteramt ans<br />
Zivilamtsgericht eine einschneidende Veränderung.<br />
Vom Strafrichter werden die<br />
Leute vorgeladen, und der Richter übt<br />
Staatsgewalt aus. Am Zivilamtsgericht<br />
schätzte ich sehr, den Leuten helfen zu können.<br />
Ich spürte, dass die Parteien zu mir<br />
kamen, um sich Rat und Hilfe zu holen. Diesen<br />
Wechsel erlebte ich als ausserordentlich<br />
positiv. Die zweite wichtige persönliche<br />
Veränderung war dann natürlich der<br />
Wechsel ans Obergericht. Als erstinstanzlicher<br />
Richter hatte ich täglich Kontakt<br />
mit Menschen; als Oberrichter hatte ich<br />
diese Kontakte nicht mehr - zumindest<br />
nicht mehr im früheren Ausmass.<br />
Du warst am Obergericht zunächst Mitglied<br />
einer Strafkammer und konntest später in<br />
eine Zivilkammer wechseln?<br />
Ja, früher war es immer so, dass ein neugewähltes<br />
Mitglied des Obergerichts in einer<br />
Strafkammer Einsitz nehmen musste,<br />
wobei ein Wechsel in die Zivilabteilung in<br />
der Regel angestrebt wurde, da die Zivil-<br />
127
128
kammern ab einem Streitwert von<br />
Fr. 8’000.- erste Instanz waren. Dies hat<br />
sich mit der Justizreform seit 1997 geändert:<br />
Mit der Abschaffung des Geschwornengerichts<br />
und der Kriminalkammer ist<br />
das Spektrum der durch die Strafkammern<br />
zu beurteilenden Fälle eindeutig breiter<br />
geworden und deren Arbeit interessanter.<br />
Gleichzeitig haben die Zivilkammern etwas<br />
an Attraktivität eingebüsst, da sie fast<br />
ausschliesslich zur Appellationsinstanz<br />
geworden sind. Dies hatte zur Folge, dass<br />
bei einer Neuwahl bisweilen kein bisheriges<br />
Mitglied der Strafkammern in die<br />
Zivilabteilung wechseln wollte. Meine<br />
Nachfolgerin, Frau Christine Pfister<br />
Hadorn, wird direkt in der 2. Zivilkammer<br />
Einsitz nehmen.<br />
Ich selber war 6 Jahre in der 2. Strafkammer<br />
und konnte auf den 01. Januar 1993<br />
in die damalige 3. Zivilkammer wechseln.<br />
Dort hatte ich das Glück, noch während<br />
einiger Jahre eine grosse Zahl von Fällen<br />
als erste Instanz behandeln zu dürfen.<br />
Was kannst du zum Verhältnis zwischen<br />
Obergericht und Anwaltschaft sagen? Hat<br />
sich dieses Verhältnis im Laufe der Jahre<br />
verändert?<br />
Ich persönlich hatte immer gute Kontakte<br />
zur Anwaltschaft und stand immer unter<br />
dem Eindruck, dass man sich nicht primär<br />
bekämpfte, sondern versuchte, zusammenzuarbeiten.<br />
Ich weiss aber, dass das Verhalten<br />
der Anwältinnen und Anwälte, insbesondere<br />
der jüngeren Generation, vor<br />
Gericht härter wird und oft wenig konstruktiv<br />
zu sein scheint. Diese Feststellung<br />
habe ich persönlich nicht gemacht, denn<br />
am Appellationshof geht es in der Regel<br />
einigermassen friedlich zu und her. Anzufügen<br />
ist, dass sich Reibungsflächen zwischen<br />
der Anwaltschaft und den Gerichten<br />
doch eher in einem früheren Stadium<br />
des Verfahrens - z. B. bei der Beweisaufnahme<br />
- und somit in erster Linie vor der<br />
ersten Instanz ergeben.<br />
Themawechsel und damit zum Stichwort<br />
BEJUBE: Was hat diese Umfrage konkret<br />
gebracht?<br />
Im Zusammenhang mit der BEJUBE muss<br />
ich etwas ausholen. Wir verfolgten mit der<br />
Umfrage drei Ziele: Primär wollten wir erfahren,<br />
wie die Dienstleistungsqualität der<br />
Bernischen Justiz beurteilt wird. Nach meiner<br />
Philosophie ist die Justiz eine<br />
Dienstleistungserbringerin. Die Qualität<br />
dieser Dienstleistung kann jedoch nur sehr<br />
beschränkt garantiert werden, weil sie nur<br />
bedingt kontrollierbar ist. Die Qualitätskontrolle<br />
war mithin die erste Motivation<br />
für die Durchführung der Umfrage. Zweitens<br />
ging es darum herauszufinden, ob und<br />
in welchen Bereichen die bernische Justiz<br />
Schwachstellen aufweist, die verbessert<br />
werden können. Schliesslich war die Umfrage<br />
auch eine vertrauensbildende<br />
Massnahme. Wir wollten dem betroffenen<br />
Bürger und der betroffenen Bürgerin zeigen,<br />
dass sich die Justiz, die täglich Urteile<br />
fällt und immer nur Recht zu haben<br />
scheint, der Bewertung ihrer Kundinnen<br />
und Kunden stellt und in der Lage ist, sich<br />
selbst zu hinterfragen.<br />
129
Welche konkreten Ergebnisse hat die Umfrage<br />
hervorgebracht?<br />
Die Qualitätskontrolle hat der bernischen<br />
Justiz einerseits gute bis sehr gute Noten<br />
beschert. Andererseits wurden durch die<br />
Umfrage aber auch Schwachstellen zutage<br />
gefördert.<br />
Wie wurden die durch die Umfrage aufgezeigten<br />
Probleme angegangen? Wurden allfällige<br />
Lösungsvorschläge bereits umgesetzt?<br />
Nachdem die Umfrage ausgewertet war,<br />
wurden die Ergebnisse durch Herrn Markus<br />
Zölch von der Interpublicum AG und<br />
mich in den vier Regionen des Kantons und<br />
am Obergericht allen in der bernischen Justiz<br />
Tätigen vorgestellt. Dabei wurden einerseits<br />
die erfreulichen Resultate präsentiert,<br />
andererseits wurde aber auch mit<br />
Nachdruck auf die erkannten Schwachstellen<br />
hingewiesen.<br />
Anschliessend hat die Geschäftsleitung des<br />
Obergerichts die Projektgruppe damit beauftragt,<br />
eine vertiefte Analyse der Ergebnisse<br />
vorzunehmen und konkrete Empfehlungen<br />
abzugeben. Die Projektgruppe hat<br />
im Herbst 2001 hiefür mehrere Arbeitsgruppen<br />
eingesetzt. Sie hat ihren Schlussbericht<br />
am 28. Juni 2002 der Geschäftsleitung<br />
des Obergerichts abgeliefert.<br />
Welche konkreten Schwachstellen wurden<br />
durch die betroffenen Bürgerinnen und<br />
Bürger aufgezeigt?<br />
Ein zentrales Problem ist die überlange<br />
Verfahrensdauer. Annähernd jeder dritte<br />
Laie und jeder vierte Anwalt monierten,<br />
das Verfahren habe zu lange gedauert.<br />
Dieses negative Ergebnis wurde durch eine<br />
unter der Leitung von Gerichtspräsident<br />
Philippe Chételat stehende Arbeitsgruppe<br />
behandelt, und es wurden auch Vorschläge<br />
für Verbesserungen ausgearbeitet.<br />
Konkret wurden für sämtliche erst- und<br />
oberinstanzlichen Verfahrensarten durchschnittliche<br />
Verfahrensdauern festgelegt,<br />
deren Einhaltung anzustreben ist. Selbstverständlich<br />
können in jedem Verfahren<br />
Umstände, wie das Einholen eines Gutachtens<br />
oder Zustellungsprobleme eintreten,<br />
die zu einer Überschreitung der gesetzten<br />
“Benchmarks” führen. Die Einhaltung der<br />
zeitlichen Vorgaben für die verschiedenen<br />
Verfahren sollte inskünftig jedoch eine<br />
hohe Priorität geniessen. Die Projektgruppe<br />
BEJUBE beantragt der Geschäftsleitung,<br />
die Vorschläge der Arbeitsgruppe<br />
mittels Weisungen und Kreisschreiben<br />
umsetzen zu lassen.<br />
Wird die Verfahrensdauer nicht auch durch<br />
Fristerstreckungsgesuche der Anwaltschaft<br />
beeinflusst?<br />
Dies ist absolut richtig. Die Anwaltschaft<br />
sollte im Bewusstsein, dass die Verfahrensdauer<br />
für die Klientschaft ein zentrales Anliegen<br />
ist, freiwillig einen Beitrag im Hinblick<br />
auf eine beförderliche Erledigung<br />
der Streitsache leisten und Fristverlängerungsgesuche<br />
nur dann einreichen,<br />
wenn es unbedingt nötig ist. Häufig besteht<br />
ein Problem auch darin, dass die An-<br />
130
waltschaft für einen Gerichtstermin nicht<br />
innert nützlicher Frist verfügbar ist. Diese<br />
Ausführungen sind als Appell an die Anwaltschaft<br />
zu verstehen, ihren Beitrag zu<br />
einer beförderlichen Erledigung der Verfahren<br />
zu leisten.<br />
Welche weiteren Massnahmen werden derzeit<br />
einer näheren Prüfung unterzogen?<br />
Ein zweites zentrales Thema, dem wir uns<br />
angenommen haben, ist die Verfahrensatmosphäre.<br />
Auf über 3’000 von 4’800 Fragebogen, die<br />
zurückgesandt wurden, haben Verfahrensparteien,<br />
Fürsprecherinnen und Fürsprecher,<br />
Zeuginnen und Zeugen handschriftliche<br />
Bemerkungen angebracht. Diesen<br />
Bemerkungen haben wir besondere Beachtung<br />
geschenkt, denn die Anliegen unserer<br />
Kundinnen und Kunden wurden nicht<br />
nur durch das Ankreuzen der vorgegebenen<br />
Fragen, sondern ganz besonders durch<br />
diese persönlichen Bemerkungen deutlich.<br />
Dabei fiel auf, dass diese handschriftlichen<br />
Bemerkungen deren Zusammenfassungen<br />
ein dickes Buch ergeben, nur ganz selten<br />
etwas zum Ausgang des Verfahrens, zum<br />
Urteil enthielten. Die Betroffenen äusserten<br />
sich zum Verfahren und dessen Ablauf und<br />
zur Behandlung, die sie erfahren haben.<br />
Aus der grossen Zahl und dem Inhalt der<br />
Bemerkungen ist mit aller Deutlichkeit<br />
hervorgegangen, welche Bedeutung die<br />
Fairness, die Gerechtigkeit und ganz besonders<br />
die Atmosphäre eines Verfahrens<br />
für die Betroffenen haben.<br />
Damit hat unsere Umfrage eindeutig bestätigt,<br />
was ein ehemaliger Staatsanwalt,<br />
Prof. Dr. Stefan Trechsel, in seiner Antrittsvorlesung<br />
an der Universität Zürich im Dezember<br />
1999 mit dem provokanten Titel<br />
“Gerechtigkeit im Fehlurteil” ausgeführt<br />
hat. Er verwies auf Untersuchungen amerikanischer<br />
Psychologen, deren Befragungen<br />
über die Zufriedenheit der Klienten<br />
mit der Justiz zum Ergbnis führten, “dass<br />
die Meinung darüber, ob jemandem Gerechtigkeit<br />
widerfahren sei, eher dadurch<br />
bestimmt werde, wie die betroffene Person<br />
das Verfahren erlebt habe, als nach deren<br />
Ergebnis, dem gerichtlichen Urteil”.<br />
Oberrichter Jörg Sollberger, Mitglied der<br />
Projektgruppe BEJUBE und Präsident der<br />
Weiterbildungskommission, hat nach Vorliegen<br />
der Ergebnisse das Thema der<br />
Verfahrensatmosphäre und der Sozialkompetenz<br />
von Richterinnen und Richtern<br />
zu Handen seiner Kommission aufgenommen,<br />
und bereits ab Herbst dieses Jahres<br />
werden entsprechende Programme für die<br />
Durchführung dezentraler Kurse zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Ein weiterer Schwachpunkt, der geortet<br />
wurde, ist die Ausdrucksweise und Verständlichkeit<br />
im schriftlichen Verkehr. Viele<br />
Leute beklagten sich darüber, dass Verfügungen,<br />
Vorladungen und dergleichen<br />
schwer verständlich formuliert sind. Diesem<br />
Problem hat sich eine Arbeitsgruppe<br />
unter der Leitung von Gerichtspräsidentin<br />
Cornelia Appolloni angenommen. Die Arbeitsgruppe<br />
hat verschiedene Dokumente<br />
auf schwer verständliche oder missver-<br />
131
ständliche Formulierungen durchforstet<br />
und Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet.<br />
Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb<br />
man an der Formulierung „Die<br />
Parteikosten werden wettgeschlagen“ festhält.<br />
Für jedermann verständlich wäre die<br />
Formulierung “Jede Partei trägt ihre eigenen<br />
Kosten selbst”.<br />
Überdies hat die Umfrage verschiedene<br />
Einzelprobleme aufgezeigt, welche die befragten<br />
Personen mit der bernischen Justiz<br />
hatten. Diese Probleme mögen auf den<br />
ersten Blick als nebensächlich erscheinen,<br />
sie sind jedoch für die Betroffenen von Bedeutung.<br />
Es geht - um bloss einige Stichworte<br />
zu nennen - um Wartezeiten während<br />
der Verhandlung, die Anordnung der Personen<br />
im Gerichtssaal, fehlende Besprechungszimmer<br />
oder Kaffeeautomaten, die<br />
ungenügende Vorstellung der im Gerichtssaal<br />
anwesenden Personen und die Nennung<br />
der vollständigen Zeugenpersonalien<br />
inkl. Adresse vor dem Angeschuldigten.<br />
Die Projektgruppe ist der Ansicht, dass die<br />
bernischen Straf- und Zivilgerichte auf diese<br />
Anliegen der Kundinnen und Kunden<br />
eingehen sollten. Beispielsweise durch die<br />
gute Verfahrens- und Verhandlungsplanung,<br />
durch Überprüfen der Anordnung<br />
im Gerichtssaal und durch Anbringen<br />
von Namensschildern bei Kollegialgerichten.<br />
Schliesslich ist einigen Bemerkungen zu<br />
entnehmen, dass die Parteien – im Gegensatz<br />
zu ihren Rechtsbeiständen – oft nur<br />
ungern auf die mündliche Urteilsbegründung<br />
und im Zivilprozess auf die öffentliche<br />
Urteilsberatung verzichten. Die Gerichte<br />
sollten sich deshalb stets vergewissern,<br />
ob ein Verzicht dem wirklichen Willen<br />
der Parteien entspricht.<br />
Zusammenfassend kann ich somit festhalten,<br />
dass die Umfrage diverse Schwachstellen<br />
aufgezeigt und eine grundsätzliche<br />
Diskussion darüber provoziert hat. In einigen<br />
Bereichen können wir bereits Verbesserungen<br />
vorweisen.<br />
Hattest du jemals Zweifel daran, den richtigen<br />
Beruf gewählt zu haben?<br />
Nein, dies hatte ich nicht. Ich habe den<br />
Richterberuf in beiden Instanzen stets mit<br />
Freude ausgeübt und er hat mir auch die<br />
berufliche Erfüllung gebracht.<br />
In welchen Bereichen wirst du dich nach<br />
dem Abschied vom Obergericht noch weiter<br />
betätigen?<br />
Ich verhehle nicht, dass ich inskünftig gerne<br />
mehr Zeit auf dem Golfplatz verbringen<br />
möchte. Für die bernische Justiz werde ich<br />
zudem noch in diesem Jahr bei der Gestaltung<br />
und Durchführung eines Weiterbildungskurses<br />
über Vergleichsverhandlungen<br />
mitarbeiten.<br />
Daneben werde ich auch in Zukunft nicht<br />
völlig untätig bleiben: Ich gehöre nach<br />
wie vor als Arbeitnehmervertreter der<br />
Verwaltungskommission der Bernischen<br />
Pensionskasse an. Zudem bin ich Präsident<br />
des Trägervereins und des Schul-<br />
132
vorstandes der Hochschule für Sozialarbeit.<br />
Überdies bin ich nicht abgeneigt,<br />
auch weiterhin Mandate als Schiedsrichter<br />
zu übernehmen.<br />
in dubio dankt für das Gespräch.<br />
133
Juristischer Artikel<br />
Daniel Bähler, Fürsprecher, Gerichtspräsident, Gerichtskreis X Thun<br />
Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen<br />
Referat an der Weiterbildungstagung für die bernische Justiz vom 29. Mai 2002<br />
Inhalt<br />
1. Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag<br />
1.1. Allgemein<br />
1.2. Eheschutz<br />
1.3. Scheidung<br />
2. Bemessung des Unterhaltsbeitrags<br />
2.1. Bemessungsmethode<br />
2.2. Durchschnittliche Verhältnisse<br />
2.3. Mangelfälle<br />
2.4. Besonders günstige Verhältnisse<br />
3. Dauer der Unterhaltsregelung nach Scheidung<br />
4. Unterhaltsbeiträge für Kinder<br />
4.1. Allgemeines<br />
4.2. Festlegung in eherechtlichen Verfahren<br />
Bemessung<br />
Unterhaltsregelung über die Mündigkeit hinaus<br />
4.3. Einbezug des Gemeinwesens<br />
4.4. Festlegung des Unterhaltsbeitrags bei ausserehelichen Kindesverhältnissen<br />
134
1. Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag<br />
1.1. Allgemein<br />
Anspruch auf einen in Geld festgesetzten Unterhaltsbeitrag haben, sofern die<br />
weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
- Ehegatten in ungetrennter Ehe (Art. 164 ZGB)<br />
- Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 176 Abs. 1<br />
Ziffer 1 ZGB)<br />
- Ehegatten nach Scheidung (Art. 125 ZGB)<br />
- Unmündige Kinder gegenüber einem nicht obhutsberechtigten Elternteil<br />
(Art. 276 Abs. 2 ZGB)<br />
- Mündige Kinder in Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB)<br />
Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Ehegatten<br />
nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und bei Scheidung und von solchen<br />
Situationen betroffene Kinder.<br />
1.2. Eheschutz<br />
Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB muss das Gericht, wenn die Aufhebung des<br />
gemeinsamen Haushalts begründet ist, auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge,<br />
die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen. Damit wird, da<br />
die Ehe ja noch bestehend ist, die allgemeine eheliche Unterhaltspflicht von Art.<br />
163 ZGB weitergeführt. Nach dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemeinsam,<br />
ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.<br />
Vor dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts waren die Eheschutzmassnahmen<br />
regelmässig auf eine relativ kurze Zeitspanne ausgerichtet. Da<br />
sich nun ein Ehegatte gestützt auf Art. 115 ZGB grundsätzlich während vier<br />
Jahren der Scheidung widersetzen kann, ist die Bedeutung der Eheschutzmassnahmen<br />
stark gestiegen. Mehr als früher stellt der Eheschutz in vielen<br />
Fällen eine „kleine Scheidung“ dar.<br />
In den Fällen, wo die Trennung offensichtlich der Scheidungsvorbereitung dient,<br />
kann unter dem neuen Scheidungsrecht nicht mehr ausser Acht gelassen werden,<br />
dass die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft endgültig beendet ist. Es kann<br />
zur Begründung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr einfach auf die Tatsache<br />
der ehelichen Verbindung verwiesen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegat-<br />
135
te muss, wie wenn die Scheidung bereits eingereicht wäre, seinerseits Anstrengungen<br />
unternehmen, um zu einer ihm zumutbaren wirtschaftlichen Selbständigkeit<br />
zu gelangen.<br />
Das Bundesgericht hat sich in dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid Nr.<br />
5P.347/2001 vom 14. Dezember 2001 dieser Sichtweise angeschlossen. In diesem<br />
Fall wurden die beiden Kinder bei der Trennung unter die Obhut des Vaters<br />
gestellt. Die Vorinstanz ging von einer zumutbaren Ausdehnung der Erwerbstätigkeit<br />
der Ehefrau von 20 auf 50% aus. Das Bundesgericht erachtete dies als<br />
willkürlich und hielt fest, es sei ihr innerhalb der voraussichtlichen mehrjährigen<br />
Trennungszeit eine Ausdehnung bis auf 100% zuzumuten.<br />
Es genügt in Eheschutzverfahren daher nicht mehr, die Unterhaltsbeiträge gestützt<br />
auf eine Momentaufnahme festzulegen, ohne sich Rechenschaft über die<br />
Entwicklung der Verhältnisse während der voraussichtlich bis zur Ehescheidung<br />
verstreichenden Zeit zu geben. Dies kann durch Berücksichtigung eines<br />
in Zukunft erzielbaren hypothetischen Einkommens geschehen, oder auch -<br />
jedenfalls in Vereinbarungen - durch Aufnahme einer Klausel, welche die Neuberechnung<br />
nach Ablauf einer gewissen Zeitdauer ermöglicht. Wird weder das<br />
Eine noch das Andere gemacht, so besteht das Risiko, dass die Unterhaltsregelung<br />
zu Lasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten für die nächsten vier<br />
Jahre festgeschrieben ist, da die nachträgliche Berücksichtigung eines hypothetischen<br />
Einkommens nicht möglich ist, weil kein Abänderungsgrund gemäss<br />
Art. 179 ZGB vorliegt.<br />
1.3. Scheidung<br />
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB setzt der nacheheliche Unterhalt voraus, dass es<br />
dem ansprechenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden<br />
Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufzukommen.<br />
Es geht darum, Nachteile auszugleichen, die der wirtschaftlich schwächere<br />
Ehegatte dadurch erleidet, dass die bisherige Versorgung durch die eheliche<br />
Gemeinschaft wegfällt.<br />
Von derartigen Nachteilen betroffen sind namentlich Ehegatten, die nach der<br />
Scheidung weiterhin gemeinsame Kinder zu betreuen haben, und solche, die auf<br />
Grund der vereinbarten Aufgabenteilung bisher den Familienhaushalt führten,<br />
während der andere Ehegatte einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachging.<br />
Weitere unterhaltsrelevante Scheidungsnachteile können darin liegen, dass<br />
136
ei einem Ehegatten während der Ehe eine chronische Krankheit oder Invalidität<br />
auftrat, oder dass ein besonders grosses Einkommensgefälle vorlag und der<br />
wirtschaftlich schwächere Ehegatte seinen Lebensstandard auf das höhere Einkommen<br />
seines Partners ausrichten durfte (z.B. Konstellation Chefarzt – Krankenschwester).<br />
Die Crux bei der Prüfung, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, ist die<br />
Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang es dem wirtschaftlich schwächeren<br />
Ehegatten zuzumuten ist, für seine nacheheliche Versorgung selbst aufzukommen.<br />
Dabei kann nicht gesagt werden, die Scheidung stelle einen derart einschneidenden<br />
„clean break“ dar, dass nun beide Ehegatten ungeachtet eines<br />
wirtschaftlichen Gefälles sofort auf ihren eigenen Füssen stehen sollen.<br />
Massgebend ist nach dem Gesetz nicht der minimale, sondern der „gebührende“<br />
Unterhalt, zu dessen Bestimmung der Kriterienkatalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB<br />
heranzuziehen ist.<br />
In der Regel sind bei Ehen mit unterschiedlichen Aufgaben beider Ehegatten<br />
und entsprechend unterschiedlicher wirtschaftlicher Stellung zu Beginn der<br />
neuen Situation (Scheidung oder Trennung) die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag<br />
gegeben. Das Problem verlagert sich auf die Frage, wie hoch der<br />
Unterhaltsbeitrag sein und wie lange die Unterhaltspflicht dauern soll, wobei<br />
der erwarteten Entwicklung auch mit Abstufungen Rechnung getragen werden<br />
kann.<br />
2. Bemessung des Unterhaltsbeitrags<br />
2.1. Bemessungsmethode<br />
Es kann gesagt werden, dass seit der Einführung des neuen Scheidungsrechts<br />
mit dem Wegfall der bisherigen Bedürftigkeitsrenten gemäss Art. 152 aZGB die<br />
Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung<br />
für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen in Ehesachen allgemein<br />
anwendbar ist. Diese Methode liegt auch den elektronischen Berechnungsblättern<br />
zu Grunde. Sie beruht auf der Gegenüberstellung des (allenfalls hypothetischen)<br />
Einkommens und des um gewisse weitere Ausgaben wie Steuern,<br />
Versicherungen und allenfalls Vorsorgebedarf erweiterten betreibungsrechtlichen<br />
Existenzminimums beider Ehegatten. Ein Überschuss wird auf die Beteiligten<br />
(beide Ehegatten und allfällige Kinder) zur freien Verfügung verteilt, ein Manko<br />
137
geht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten und muss über die öffentliche<br />
Sozialhilfe ausgeglichen werden. Der Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus<br />
folgender Rechnung: Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten<br />
zuzüglich seinem Anteil an der Differenz abzüglich seinem eigenen Einkommen.<br />
Bei der Anwendung dieser Berechnungsmethode ist zu beachten, dass Unterschiede<br />
bestehen, je nachdem, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten<br />
durchschnittlich, besonders günstig oder besonders ungünstig sind.<br />
2.2. Durchschnittliche Verhältnisse<br />
Bei durchschnittlichen Verhältnissen (Familieneinkommen ca. 6’000 bis 8’000<br />
Franken) ergeben die Berechnungen nach Schema meist ein sachgerechtes Resultat.<br />
Bei der Beurteilung, was im Existenzminimum angerechnet wird und was<br />
nicht, ist darnach zu fragen, ob sich in den umstrittenen Punkten die Bevorzugung<br />
eines Ehegatten rechtfertigt oder nicht. Was im Existenzminimum berücksichtigt<br />
wurde, fällt für die Überschussverteilung ausser Betracht und mindert<br />
faktisch den Anteil des anderen Ehegatten am Überschuss. Bei längerfristig<br />
geltenden Regelungen sollte tendenziell von einer Gleichbehandlung ausgegangen<br />
werden, beispielsweise bei den Wohnkosten. Wer sich einen höheren<br />
Standard leisten will als der andere Ehegatte, soll dafür seinen Überschussanteil<br />
einsetzen.<br />
2.3. Mangelfälle<br />
Wenn, wie dies in vielen Fällen vorkommt, die zur Verfügung stehenden Mittel<br />
die nun für zwei Haushalte erforderlichen Ausgaben nicht mehr decken, gilt der<br />
Grundsatz, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten das Existenzminimum zu<br />
belassen ist (BGE 123 III 1, bestätigt in BGE 126 III 353 und 127 III 68). Der<br />
Unterhaltsbeitrag entspricht somit der Differenz zwischen dem Einkommen und<br />
dem Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten, und das Hauptproblem<br />
liegt bei der Bestimmung dieses Existenzminimums.<br />
Einerseits ist zu beachten, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum hier<br />
nicht bloss den Ausgangspunkt der Berechnung darstellt, sondern den Betrag,<br />
der dem betroffenen Ehegatten tatsächlich noch zur Verfügung steht. Im Blick<br />
darauf, dass das Eingehen von Schulden grössere Einschränkungen rechtfertigt<br />
als die Aktualisierung familienrechtlicher Unterhaltspflichten, und dass Lohnpfändungen<br />
auf ein Jahr beschränkt sind, während Unterhaltsverpflichtungen<br />
138
viele Jahre dauern können, sollte in solchen Fällen das betreibungsrechtliche<br />
Existenzminimum etwas grosszügiger als bei Pfändungen berechnet werden.<br />
Dies kann beispielsweise geschehen durch Aufnahme eines Zuschlags für gewisse,<br />
an sich im pauschalen Grundbetrag enthaltene Ausgaben, durch Anrechnung<br />
etwas höherer als der minimal zumutbaren Wohnkosten und – allerdings<br />
entgegen der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 III<br />
353, bestätigt in 127 III 68 und 127 III 292) – durch Berücksichtigung der laufenden<br />
Steuern, deren Entstehung die betroffene Person nicht beeinflussen kann.<br />
Anderseits besteht die Gefahr, dass private Lasten (wie Kleinkreditschulden<br />
oder objektiv unnötige Fahrzeugkosten) indirekt auf die Steuerzahlenden abgewälzt<br />
werden, indem sie im Existenzminimum des pflichtigen Ehegatten Aufnahme<br />
finden, womit der Unterhaltsbeitrag sinkt und das durch die Sozialhilfe zu<br />
deckende Defizit des berechtigten Ehegatten steigt. Hier kommt dem Gericht<br />
eine besondere Rolle zu, besteht doch häufig ein gleich gerichtetes Interesse<br />
beider Ehegatten an einer möglichst weit gehenden Berücksichtigung solcher<br />
Lasten im Existenzminimum. Das gegenläufige Interesse des Gemeinwesens kann<br />
nur dadurch gewahrt werden, dass das Gericht Vereinbarungen zu dessen Lasten<br />
nicht einfach „absegnet“.<br />
Ist beim verpflichteten Ehegatten ein Ende der Mangelsituation abzusehen, so<br />
ist es angebracht, das Manko festzuhalten, damit der unterhaltsberechtigten<br />
Person die nach neuem Scheidungsrecht bestehende Möglichkeit gewahrt bleibt,<br />
innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder<br />
deren Erhöhung zu verlangen (Art. 129 Abs. 3 und 143 Ziffer 3 ZGB).<br />
2.4. Besonders günstige Verhältnisse<br />
Unterhaltsbeiträge sollen den gebührenden Unterhalt sicherstellen, aber nicht<br />
zu einer nachehelichen Vermögensumverteilung führen, indem der berechtigte<br />
Ehegatte aus dem Unterhaltsbeitrag über seinen Vorsorgebedarf hinaus Ersparnisse<br />
anlegen kann. Wenn bei günstigen Verhältnissen nach einer grosszügigen<br />
Bemessung des Grundbedarfs und Anrechnung eines erheblichen<br />
Überschussanteils für den berechtigten Ehegatten immer noch ein freier Betrag<br />
übrig bleibt, so ist dieser nicht hälftig bzw. unter Berücksichtigung von<br />
Betreuungspflichten zu verteilen, sondern verbleibt dem das Einkommen erzielenden<br />
Ehegatten. Ist auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte ausserhäuslich<br />
tätig, sollte ihm die Möglichkeit belassen werden, aus seinem eigenen Verdienst<br />
Ersparnisse anzulegen, weshalb sich eine Verteilung der gesamten Sparquote im<br />
139
Verhältnis der beiden Einkommen rechtfertigt. Die Anrechnung einer Sparquote<br />
kommt jedoch nur bei ausgesprochen günstigen finanziellen Verhältnissen in<br />
Frage, d.h. wenn das Gesamteinkommen beider Ehegatten einen fünfstelligen<br />
Betrag erreicht und keine ausserordentlich kostspieligen Ausgaben anstehen.<br />
Zur Bestimmung der Höhe der Sparquote ist der konkrete Bedarf der Ehegatten<br />
zur Finanzierung ihres (nach den bisherigen Verhältnissen) angemessenen Lebensstandards,<br />
unter Berücksichtigung des Betrags zur freien Verfügung, zu<br />
ermitteln. Die auch dann noch verbleibende Differenz zum Einkommen bildet die<br />
Sparquote (vgl. dazu BGE 5C.129/2001 vom 6. September 2001). Beim Einsatz<br />
einer elektronischen Tabelle wird mit Vorteil eine Berechnung ohne Sparquote<br />
vorgenommen und dann die Sparquote so eingesetzt, dass dem unterhaltsberechtigten<br />
Ehegatten ein ausreichender Anteil am Überschuss zur Bestreitung<br />
seiner nicht ins Existenzminimum aufgenommenen Lebenshaltungskosten verbleibt.<br />
3. Dauer der Unterhaltsregelung nach Scheidung<br />
Die Beurteilung dieser Frage ist in der Praxis von weit gehendem Ermessen geprägt. Es<br />
geht darum, die zeitliche Begrenzung der in objektiv schwer fassbarer Weise allmählich<br />
verblassenden nachehelichen Solidarität zu regeln.<br />
Als Ausgangspunkt ist es auf jeden Fall sinnvoll, an den Grad der Lebensprägung der<br />
verflossenen Ehe anzuknüpfen. Die Lebensprägung ist am Stärksten bei lang dauernden<br />
Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kaum vorhanden bei kurzen<br />
kinderlosen Ehen. Dazwischen ist die Bandbreite gross.<br />
Bei langer Ehedauer wird seit der Einführung des Vorsorgeausgleichs die Unterhaltspflicht<br />
durch den Eintritt des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten in den<br />
Ruhestand begrenzt. Bei jüngeren Ehepaaren mit unmündigen Kindern kann auf die<br />
bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden, wonach ein Unterhaltsbeitrag<br />
für den betreuenden Ehegatten mindestens bis zum vollendeten 16. Altersjahr<br />
des jüngsten Kindes geschuldet ist (BGE 109 II 286). Bei kinderlosen Ehen mittlerer<br />
Dauer, wo ein Ehegatte auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete oder diese stark reduzierte,<br />
besteht die sachgerechte Lösung wohl darin, dass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte<br />
dem anderen eine angemessene Zweitausbildung und den Unterhalt während<br />
dieser Zeit finanziert, dann aber die Unterhaltspflicht erlischt.<br />
140
Am Schwierigsten zu lösen sind diejenigen Fälle, wo Kinder vorhanden sind, welche<br />
die Grenze von 16 Jahren knapp überschritten haben oder kurz davor stehen, und wo<br />
der bisherige Hausgatte sich zwar wieder in das Erwerbsleben eingliedern kann, aber<br />
auf einem Einkommensniveau, mit dem weder der ohne Ehe möglich gewesene noch<br />
der eheliche Lebensstandard erreicht wird. Würde die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt<br />
in das Rentenalter dauern, wäre sie gleich lang oder länger als die Ehe, was kaum<br />
vertretbar ist, weil die Ehe doch nur etwa einen Viertel der gesamten Lebenserwartung<br />
ausfüllte. Anderseits kann angesichts des Katalogs von Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht<br />
von einem „clean break“ ausgegangen werden, der jegliche nacheheliche Teilhabe am<br />
höheren Einkommen des anderen Ehegatten ausschlösse. Die in der Praxis vorkommenden<br />
Lösungen sind mannigfaltig. Meist sehen sie eine Befristung, verbunden mit<br />
einer Abstufung, vor. Einer möglichen Überlagerung der nachehelichen Solidarität<br />
durch die Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Person<br />
wird nicht selten mit einer Konkubinatsklausel Rechnung getragen. Das neue<br />
Scheidungsrecht bietet dazu mit der Möglichkeit der Sistierung von Renten (Art. 129<br />
Abs. 1 ZGB) vermehrten Gestaltungsspielraum.<br />
4. Unterhaltsbeiträge für Kinder<br />
4.1. Allgemeines<br />
Das Gesetz regelt den Unterhalt für die Kinder im Kindesrecht (Art. 276 ff. ZGB).<br />
Im Eherecht und im Scheidungsrecht wird auf diese Bestimmungen verwiesen<br />
(Art. 176 Abs. 3 bzw. 133 Abs. 1 und 134 Abs. 2 ZGB). Da die meisten Kinder<br />
jedoch einer Ehe entstammen, erfolgt die Festlegung des Unterhalts in den meisten<br />
Fällen nicht in dem im Kindesrecht vorgesehenen Verfahren, sondern im<br />
Rahmen von eherechtlichen Verfahren (Eheschutz, Scheidung und deren Abänderung),<br />
was eine im Gesetz nicht vorgezeichnete Koordination mit der Unterhaltsregelung<br />
zwischen den Ehegatten erforderlich macht.<br />
4.2. Festlegung in eherechtlichen Verfahren<br />
Bemessung<br />
Mit der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit<br />
Überschussverteilung wird ein globaler Unterhaltsbeitrag für Ehegatten und<br />
allfällige Kinder ermittelt. Dies ist sachgerecht, da es schwierig ist, einzelne<br />
Posten der Bedarfsberechnung auf Ehegatte und Kinder aufzuteilen. Da jedoch<br />
zwischen den Unterhaltsbeiträgen für den Ehegatten und denjenigen für die<br />
141
Kinder Unterschiede in Bezug auf die Befristung, die Abänderungsregelung<br />
und die Bevorschussungsmöglichkeiten bestehen, ist eine Aufschlüsselung<br />
des globalen Unterhaltsbeitrags unerlässlich. Im neuen Scheidungsrecht ist dies<br />
ausdrücklich vorgesehen (Art. 143 Ziffer 2 ZGB), aber namentlich im Hinblick<br />
auf eine allfällige Bevorschussung sollte auch in Eheschutzverfahren bzw.<br />
Trennungsvereinbarungen immer eine Ausscheidung erfolgen.<br />
Deren Durchführung erfolgt grundsätzlich so, dass vom Gesamtunterhaltsbeitrag<br />
die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und allenfalls die weiterzuleitenden Kinderzulagen<br />
abgezogen werden. Was verbleibt, bildet dann den Unterhaltsbeitrag<br />
für den Ehegatten. Bei dieser Berechnungsweise kann es sich rechtfertigen,<br />
den Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten zu erhöhen, wenn ein Kinderaliment<br />
wegfällt, namentlich sofern dieses höher war als die direkten Auslagen für das<br />
Kind und auch einen Teil der allgemeinen Haushaltskosten abdeckte.<br />
Mangels überzeugender besserer Erkenntnisse wird in der Praxis im Kanton<br />
Bern für die Ausscheidung fast durchwegs die abstrakte Methode verwendet,<br />
indem die Kinderunterhaltsbeiträge als Prozentzahl vom Einkommen des verpflichteten<br />
Ehegatten abzüglich Kinderzulagen berechnet werden (für ein Kind<br />
17 %, für zwei Kinder 27%, für drei Kinder 35% und für vier Kinder 40%). Dieser<br />
Berechnungsweise fehlt zwar eine tief greifende Begründung, sie hat jedoch<br />
den Vorteil der Einfachheit, ist allgemein akzeptiert und ergibt bei mittleren und<br />
tiefen Einkommen recht plausible Werte. Bei höheren Einkommen wird eher eine<br />
konkrete Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung auch über das Notwendige<br />
hinaus gehender Auslagen am Platz sein. Bei tiefen Einkommen und mehreren<br />
Kindern kann es vorkommen, dass die Differenz zwischen Einkommen und<br />
Existenzminimum des pflichtigen Ehegatten nicht ausreicht, um die nach den<br />
Prozentzahlen berechneten Unterhaltsbeiträge zu leisten. In diesem Fall ist der<br />
Überschuss gleichmässig auf die Kinder zu verteilen, und es sollte beim Wegfall<br />
eines Kinderaliments eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die verbleibenden<br />
Kinder vorgesehen werden.<br />
Unterhaltsregelung über die Mündigkeit hinaus<br />
Die Unterhaltsbeiträge können auch für die Zeit über die Mündigkeit des Kindes<br />
hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Seit das Mündigkeitsalter<br />
auf 18 Jahre herabgesetzt wurde, sind die Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit in<br />
der Regel noch nicht wirtschaftlich selbstständig, weshalb es angezeigt ist, von<br />
dieser Befugnis Gebrauch zu machen.<br />
142
Hingegen ist es nicht möglich, in einem eherechtlichen Verfahren eine Unterhaltsregelung<br />
für Kinder zu treffen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens<br />
bereits mündig sind. Eine entsprechende Klausel in einer Vereinbarung<br />
kann allenfalls als Vertrag zu Gunsten Dritter aufgefasst werden. Ein solcher ist<br />
zwar zu Gunsten, aber nicht zu Lasten des mündigen Kindes verbindlich. Sicherheitshalber<br />
sollte das Kind in die Festlegung einbezogen werden, indem sein<br />
Unterhalt in einer separaten Vereinbarung geregelt wird oder es die Vereinbarung<br />
zwischen den Eltern mitunterzeichnet. Auf jeden Fall muss aber beim Vorhandensein<br />
mündiger, unterhaltsberechtigter Kinder deren Unterhaltsanspruch<br />
bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten und für die unmündigen<br />
Kinder berücksichtigt werden.<br />
4.3. Einbezug des Gemeinwesens<br />
Besondere, von der Lehre und Rechtsprechung noch nicht voll ausgeleuchtete<br />
Probleme ergeben sich, wenn - was in der Praxis häufig ist - das Gemeinwesen<br />
über Alimentenbevorschussung oder Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt<br />
des Kindes aufkommt. In diesem Fall geht gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB der<br />
Unterhaltsanspruch des Kindes durch Legalzession an das Gemeinwesen über.<br />
Über das Schicksal rückständiger Unterhaltsbeiträge können die Ehegatten und<br />
das Eheschutz- oder Scheidungsgericht deshalb nicht mehr bestimmen. Auch<br />
bei Kindern, die sich in vom Gemeinwesen finanzierter Obhut Dritter befinden,<br />
ist eine Unterhaltsregelung unter den Ehegatten nicht möglich. Wie es sich für<br />
zukünftige Unterhaltsbeiträge und bei Abänderungen verhält, ist unklar und<br />
wäre eine vertiefte Abhandlung wert.<br />
4.4. Festlegung des Unterhaltsbeitrags bei ausserehelichen Kindesverhältnissen<br />
Da bei ausserehelichen Kindesverhältnissen kein paralleler Anspruch der Inhaberin<br />
der Obhut auf Unterhaltsleistungen besteht, sind die auf eherechtliche<br />
Verfahren mit Globalberechnung zugeschnittenen Prozentzahlen mit Vorsicht<br />
anzuwenden. Sie ergeben häufig keine volle Deckung der Kosten des Kindes,<br />
was aber bei der Globalrechnung über den Unterhaltsbeitrag an den obhutsberechtigten<br />
Ehegatten aufgefangen wird.<br />
Bei ausserehelichen Kindesverhältnissen sollte auf jeden Fall eine<br />
Kontrollrechnung mit dem Einkommen und Existenzminimum des Vaters erfolgen.<br />
Wenn der sich nach den Prozentzahlen ergebende Unterhaltsbeitrag den<br />
Bedarf des Kindes (dieser kann beispielsweise nach den Richtlinien des Ju-<br />
143
gendamtes des Kantons Zürich ermittelt werden) nicht oder nur knapp deckt,<br />
dem Vater dagegen ein erheblicher Überschuss verbleibt, drängt sich eine Korrektur<br />
zu Gunsten des Kindes auf, da dieses Anspruch auf eine Teilhabe an den<br />
günstigen Verhältnissen des Vaters hat (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Entsprechende<br />
Berechnungsblätter können von www.berechnungsblaetter.ch kostenlos heruntergeladen<br />
werden.<br />
Daniel Bähler, Gerichtspräsident<br />
144
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
Mitteilungen des Sekretärs<br />
Kreisschreiben<br />
Das neue Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern zu<br />
Art. 138 StrV und eine entsprechend angepasste Fassung des Kreisschreibens zu Art. 144<br />
StrV können per Telefax beim Sekretariat BAV, Fax-Nr. 031 311 93 20, angefordert werden.<br />
La nouvelle circulaire de la section pénale de la Cour suprême du canton de Berne afférente<br />
à l'art 138 CPP et la version adaptée de la circulaire portant sur l'art 144 CPP peuvent être<br />
commandées au près du secrétariat AAB, par téléfax no. 031 311 93 20.<br />
zu verkaufen<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
in Münsingen<br />
5 Min. vom Bahnhof<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
12345678901234567890123456789012<br />
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Büro- od. Praxisräume<br />
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145
Mitteilungen des Vorstandes<br />
P R O T O K O L L<br />
des 110. ordentlichen Anwaltstages 2002<br />
vom Freitag, 14. Juni 2002, Restaurant Strandbad, Arteplage Biel<br />
___________________________________________________<br />
Vorsitz:<br />
Protokoll:<br />
Traktanden:<br />
Fürsprecher Sven Marguth, Präsident BAV<br />
Fürsprecher Beat Zürcher, Sekretär BAV<br />
1. Protokoll des ausserordentlichen Anwaltstages vom 14. September<br />
2001 in Bern (in dubio 5/01)<br />
2. Jahresbericht 2001/2002 des Präsidenten (in dubio 2/02)<br />
3. Jahresrechnungen 2001 des Verbandes und des Unterstützungsfonds;<br />
Entlastungen<br />
4. Wahlen<br />
Revisorat<br />
Neuwahl einer Rechnungsrevisorin zufolge Demission des<br />
Herrn Kollegen Sven Sievi. Vorschlag des Vorstandes: Frau Kollegin<br />
Sabine Lerch, Burgdorf<br />
Vorstand<br />
- Wiederwahl des Herrn Kollegen Marc Labbé zufolge Ablaufs<br />
der Amtsdauer<br />
- Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes zufolge Demission von<br />
Frau Kollegin Barbara Egger-Jenzer<br />
Vorschlag des Vorstandes: Frau Kollegin Dr. Béatrice Pfister,<br />
Bern<br />
146
5. Mutationen<br />
6. Varia<br />
Referent:<br />
Gäste:<br />
Herr Prof. Dr. Stefan Trechsel, Ordinarius für Strafrecht und Strafprozessrecht,<br />
Universität Zürich, zum Thema “Zum schwarzen Schaf”<br />
Amberg Dr. Vincenzo, Fürsprecher<br />
Bänziger Dr. Felix, stellvertretender Generalprokurator<br />
Bianchi Lerch Armida, Vertreterin Solothurnischer <strong>Anwaltsverband</strong><br />
Bohnenblust Peter, Staatsanwalt<br />
Bürgi Klaus, Fürsprecher und Notar, Präsident VbN<br />
Chételat Philippe, Gerichtspräsident, Präsident VbR<br />
Garbani Philippe, Regierungsstatthalter von Biel<br />
Haenni Charles, Staatsanwalt<br />
Hanke Thomas A., Fürsprecher und Notar, Sekretär VbN<br />
Hirt Ulrich, Fürsprecher, Präsident Standeskommission<br />
Matti Walter, Verwaltungsgerichtsschreiber<br />
Meyer Dr. Ulrich, PD, Bundesrichter<br />
Miescher Matthias, Präsident des solothurnischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />
Möckli Michel, Gerichtspräsident, Geschäftsleiter Gerichtskreis II<br />
Müller Dr. Stefan, Generalsekretär JGK<br />
Rall René, lic. iur., Generalsekretär SAV<br />
Rieder François, Oberrichter, Präsident Anwaltskammer<br />
Righetti Fabio, Präsident Strafabteilung des Obergerichts des<br />
Rolli Bernard, Präsident franz. Abteilung des Verwaltungsgerichts<br />
Rothenbühler Dr. Fritz, Präsident <strong>Bernischer</strong> Juristenverein<br />
Rüedi Dr. Rudolf, Bundesrichter<br />
Saluz Eva, Fürsprecherin<br />
Schupp Pierre-Dominique, Vertreter Waadtländischer <strong>Anwaltsverband</strong><br />
Schütz Peter, Präsident sozialversicherungsrechtliche Abteilung des<br />
Verwaltungsgerichts<br />
Stöckli Hans, Stadtpräsident Biel<br />
Studer Niklaus, Rechtsanwalt, Präsident SAV<br />
Walter Hans Peter, Bundesrichter<br />
Wüthrich Danièle, Obergerichtspräsidentin<br />
Zölch Markus, Interpublicum AG<br />
147
Aufnahmekandidatinnen<br />
und -kandidaten: 1. Antener Bernhard, Langnau i. E.<br />
2. Affolter Friedrich, Spiez<br />
3. Arregger Christine, Bern<br />
4. Aschenberger Reto, Bern<br />
5. Berger Dr. Bernhard, Bern<br />
6. Blumer Karl, Jegenstorf<br />
7. Boos Ursula, Bern<br />
8. Bremgartner Iris, Bern<br />
9. Egger Markus, Bern<br />
10. Eichenberger Dominik, Bern<br />
11. Fuchs Katja, Bern<br />
12. Gerber Christian, Bern<br />
13. Gubser Stefanie, Bern<br />
14. Haas Peter, Bern<br />
15. Hartmann Rolf, Bern<br />
16. Hepp Hügi Marianne, Muri b. Bern<br />
17. Hertel Christine, Bern<br />
18. Ita Mark, Bern<br />
19. Küng Eveline, Belp<br />
20. Künzi Muriel, Bern<br />
21. Kuster Dr. Reto, Bern<br />
22. Leal Christina, Bern<br />
23. De Maddalena Rinaldo, Wabern<br />
24. Marti Mario<br />
25. Minini Romeo, Thun<br />
26. Müller Dr. Christoph, Bern<br />
27. Nobs Didier, Biel<br />
28. Rauch Wilhelm, Burgdorf<br />
29. Seravalli Nora, Biel<br />
30. Schmutz Stefan, Thun<br />
31. Schneider-Allemann Agnes, Rüfenacht<br />
32. Straub Philipp, Bern<br />
33. Witschi Dr. Christian, Bern<br />
Beginn:<br />
10.30 Uhr<br />
148
Der Vorsitzende eröffnet die 110. Mitgliederversammlung des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es.<br />
Er begrüsst die anwesenden Gäste, Verbandsmitglieder, Aufnahmekandidatinnen<br />
und Aufnahmekandidaten sowie die Vertreter der Presse.<br />
Einleitend stellt der Vorsitzende fest, dass den Verbandsmitgliedern die Einladung zum<br />
Anwaltstag am 17. Mai 2002 sowie die Jahresrechnung und eine Ergänzung zur Traktandenliste<br />
am 31. Mai 2002 statutenkonform zugestellt wurden (Art. 11 der Statuten).<br />
Anträge zur Traktandenliste liegen keine vor, so dass diese in der Form, wie sie den<br />
Verbandsmitgliedern zugestellt wurde, behandelt werden kann.<br />
Der Vorsitzende verzichtet darauf, zu Beginn der Versammlung Stimmenzähler wählen zu<br />
lassen. Die Wahl würde nachgeholt, sofern sich dies im Laufe der Versammlung als notwendig<br />
erweisen sollte.<br />
Traktandum 1<br />
Protokoll des ausserordentlichen Anwaltstages vom 14. September 2001 in Bern<br />
Das Protokoll wurde im in dubio 5/01 publiziert. Aus der Mitte der Versammlung werden<br />
keine Aenderungen oder Ergänzungen verlangt. Das Protokoll wird einstimmig genehmigt,<br />
und der Vorsitzende dankt dem Sekretär für die Abfassung.<br />
Traktandum 2<br />
Jahresbericht 2001/2002 des Präsidenten<br />
Der Vorsitzende verweist auf den im in dubio 2/02 (S. 91 – 102) publizierten Jahresbericht<br />
und ergänzt diesen wie folgt:<br />
a) Wie bereits dem in dubio 1/02, S. 30, zu entnehmen war, wird der Sekretär des Bernischen<br />
<strong>Anwaltsverband</strong>es, Herr Kollege Beat Zürcher, sein Amt noch im Verlaufe dieses<br />
Jahres – voraussichtlich auf den 1. Dezember 2002 - an Frau Kollegin Véronique<br />
Bachmann übergeben. Die offizielle Verabschiedung des Sekretärs wird am ordentlichen<br />
Anwaltstag 2003 erfolgen.<br />
149
) Am 13. Mai 2002 haben die Mitglieder des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es ein Schreiben<br />
mit diversen Unterlagen betreffend die Registrierung gemäss BGFA erhalten. Der<br />
Vorsitzende spricht in diesem Zusammenhang den Herren Kollegen Marc Labbé und<br />
Samuel Lemann für ihre Anstrengungen einen herzlichen Dank aus.<br />
c) Der Harmonietag vom 3. Mai 2002 – er wurde erstmals nur eintägig durchgeführt – war<br />
in jeder Hinsicht ein voller Erfolg. So wurde 15% mehr Umsatz als im Jahre 2000<br />
(damals an zwei Tagen) erzielt, und im Spendentopf landeten gar 150% mehr als vor<br />
zwei Jahren. Zudem haben die Herren Dr. Fritz Gyger und Walter Aebischer, Restaurant<br />
Harmonie, den Umsatzanteil von 10 auf 15% erhöht. Schliesslich kam eine spontane<br />
Spende der Swisscom AG von Fr. 1’000.- dazu. Der Bernische <strong>Anwaltsverband</strong><br />
wird der Stiftung für blinde und sehbehinderte Kinder in Zollikofen somit stolze<br />
Fr. 6’000.- übergeben können. Der Vorsitzende spricht allen Spenderinnen und Spendern<br />
und allen Mitgliedern des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es, die unter Leitung der<br />
Herren Kollegen Martin Kindler, Patrick Lafranchi und Matthias Fischer im Restaurant<br />
Harmonie im Einsatz standen, ein herzliches Dankeschön aus.<br />
Zum Jahresbericht werden keine weiteren Ergänzungen verlangt. Er wird einstimmig genehmigt.<br />
Traktandum 3<br />
Jahresrechnung 2001 des Verbandes und des Unterstützungsfonds; Entlastungen<br />
Verbandsrechnung 2001<br />
Der Vorsitzende erteilt dem Kassier, Herrn Kollegen Peter Morgenthaler, das Wort.<br />
Einleitend stellt Kollege Peter Morgenthaler fest, dass ein Ausgabenüberschuss von<br />
Fr. 80’120.- budgetiert war. In Abweichung zum Budget resultierte im Rechnungsjahr ein<br />
Einnahmenüberschuss von Fr. 8’692.90.<br />
Die Gründe für diese Abweichung vom Budget erläutert Kollege Peter Morgenthaler wie<br />
folgt:<br />
Für die Verbandswerbung wurden ca. Fr. 29’000.- weniger aufgewendet, als dies im Budget<br />
für das Jahr 2001 vorgesehen war. Ertragsseitig konnten gegenüber dem Budget Mehreinnahmen<br />
von Fr. 30’000.- bei den Mitgliederbeiträgen und Fr. 15’000.- bei den BWJ-Veranstaltungen<br />
verbucht werden.<br />
150
Aus der Mitte der Versammlung werden keine weiteren Erläuterungen zur Jahresrechnung<br />
verlangt.<br />
Unterstützungsfonds<br />
Der Vorsitzende erläutert die Rechnung des Unterstützungsfonds wie folgt:<br />
Leider musste der Unterstützungsfonds des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es im Jahr 2001<br />
bei den Aktien einen Verlust von rund Fr. 6’000.- verbuchen. Dank den Zinsen der Kassenobligationen<br />
und des Sparkontos resultierte jedoch insgesamt lediglich ein Verlust von<br />
Fr. 1’257.70. Ausschüttungen werden keine vorgenommen. Das Kapital des Unterstützungsfonds<br />
betrug somit per 31.12.2001 Fr. 241’666.90.<br />
Die Stiftungsaufsicht des Kantons Bern hat den Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong> aufgefordert,<br />
ihr mitzuteilen, wie der Stiftungszweck inskünftig erfüllt werden könnte und wann entsprechende<br />
Leistungen erfolgen werden. Der Zweckartikel des Unterstützungsfonds lautet<br />
bekanntlich wie folgt:<br />
„Die Stiftung bezweckt die Unterstützung von Mitgliedern des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />
oder ihrer Hinterbliebenen sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung<br />
von Mitgliedern des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es und Mitgliedschaftsanwärtern. Näheres<br />
bestimmt ein Reglement, welches von der Mitgliederversammlung des Bernischen<br />
<strong>Anwaltsverband</strong>es genehmigt wird. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt<br />
keinerlei Erwerbszweck.”<br />
Der Vorstand des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es, der gleichzeitig als Stiftungsrat amtet,<br />
wird sich anlässlich der Retraite von Ende Juni 2002 Gedanken zur Anfrage der Stiftungsaufsicht<br />
machen.<br />
Die Rechnung des BAV sowie diejenige des Unterstützungsfonds wurden durch die beiden<br />
Herren Kollegen Bertrand Zubler und Sven Sievi revidiert. Mit den Revisorenberichten,<br />
die durch den Vorsitzenden verlesen werden, empfehlen sie der Mitgliederversammlung<br />
die Annahme der Rechnungen.<br />
Die beiden Jahresrechnungen werden durch die Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt,<br />
und es wird dem Vorstand Décharge erteilt.<br />
151
CommBox<br />
Die Helpline für Kommunikationsfragen<br />
operated by<br />
Sie fragen:<br />
Wir antworten:<br />
Durch eine Indiskretion hat ein Journalist<br />
von einem Handel erfahren, über den er<br />
telefonisch Auskunft verlangte.<br />
Wie soll man sich verhalten?<br />
Mit einem «no comment» auf das Anwaltsgeheimnis<br />
zu verweisen, ist zwar eine nahe<br />
liegende, aber heikle Lösung. Ein/e Journalist/in<br />
wird hartnäckig am Fall bleiben und sich<br />
andere Informationsquellen suchen. Wer also<br />
den Informationsfluss aktiv mitgestalten will,<br />
sagt besser, was man sagen kann und darf.<br />
Wichtig ist die sorgfältige Vorbereitung –<br />
es kann niemand verlangen, dass man sofort<br />
Stellung bezieht. Dazu haben wir eine Checkliste<br />
entwickelt, die wir dem Anfrager zur<br />
Verfügung stellten. Wenn man sich strikte an<br />
diese Vorgehensweise hält, spielt es keine<br />
Rolle, ob das Interview am Telefon oder direkt<br />
durchgeführt wird.<br />
Fragen an die CommBox?<br />
Die Helpline für Kommunikationsfragen gibt<br />
Ihnen gratis Auskunft. Sie erhalten Tipps und<br />
Checklisten rund um Ihre Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Montag, 09.00–11.00 Uhr<br />
Donnerstag, 13.30–15.30 Uhr<br />
Telefon 031 938 42 47<br />
E-Mail: commbox@interpublicum.ch<br />
152
Traktandum 4<br />
Wahlen<br />
Revisorat<br />
Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 hat Herr Kollege Sven Sievi seine Demission als Revisor<br />
bekanntgegeben. Der Vorsitzende dankt ihm im Namen des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />
herzlich für seinen Einsatz.<br />
Als Ersatz für Herrn Kollegen Sievi schlägt der Vorstand der Versammlung Frau Kollegin<br />
Sabine Lerch, Burgdorf, vor. Der Wahlvorschlag wird nicht vermehrt. Der Vorsitzende<br />
beantragt der Versammlung die offene Wahl. Gegen diesen Vorschlag erwächst keine Opposition.<br />
Frau Kollegin Sabine Lerch wird einstimmig gewählt; sie erklärt die Annahme der<br />
Wahl.<br />
Vorstand<br />
a) Die erste Amtsdauer des Herrn Kollegen Marc Labbé ist abgelaufen. Er stellt sich zur<br />
Wiederwahl. Aus der Mitte der Versammlung werden keine zusätzlichen Kandidatinnen<br />
und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Der Vorsitzende beantragt auch für<br />
diese Wiederwahl die offene Wahl. Dem Antrag wird stattgegeben und Herr Kollege<br />
Marc Labbé wird einstimmig für eine weitere Amtsdauer gewählt. Der Vorsitzende<br />
dankt Kollegen Labbé, dem zweiten Vizepräsidenten, bei dieser Gelegenheit für seine<br />
bisher insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des BGFA geleistete grosse<br />
Arbeit.<br />
b) Kollegin Barbara Egger-Jenzer hat infolge ihrer Wahl zur Regierungsrätin des Kantons<br />
Bern als Vorstandsmitglied des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es demissioniert. Als Ersatz<br />
für diese Vakanz schlägt der Vorstand der Versammlung Frau Kollegin Dr. Beatrice<br />
Pfister, Bern, vor. Der Wahlvorschlag wird nicht vermehrt, und der Vorsitzende beantragt<br />
der Versammlung die offene Wahl. Gegen den Antrag auf offene Wahl wird nicht<br />
opponiert. Frau Kollegin Dr. Béatrice Pfister, die vorgängig den Saal verlassen hatte,<br />
wird einstimmig gewählt. Nach ihrer Rückkehr in den Saal erklärt sie Annahme der<br />
Wahl.<br />
153
Traktandum 5<br />
Mutationen<br />
Folgende 22 Kolleginnen und Kollegen sind per 31. Dezember 2001 aus dem Verband<br />
ausgetreten:<br />
Ammann Harry P., Brand Oliver, Dana Dolores, Gasche Urs, Glatthard-Meier Susanna,<br />
Goldschmid Dr. Peter, Graschitz Doris, Kindler Thomas, Knecht Dr. Werner, Kottmann Urs,<br />
Lenz Stefan, Mesmer Stefan, Nicolet Max-Olivier, Reichenbach Kathrin, Rosenfeld Martin,<br />
de Salis Philippe, Schmid Samuel, Schnyder Adrian A., Stalder Beat, Steiner Michael, von<br />
Steiger Sabine, Zeller-Pauli Raymonde.<br />
Seit Beginn dieses Jahres haben weitere 8 Kolleginnen und Kollegen den Austritt aus dem<br />
Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong> erklärt:<br />
Baumgartner Thomas, Bechtiger Bernadette, Egger-Jenzer Barbara, Kessler Meret, Müller<br />
Martin, Müller Thomas, Probst Patrik, Stucki-Lanzrein Dr. Antoinette.<br />
Zu Ehren der im Berichtsjahr verstorbenen Herren Kollegen Marc Brunner, Max Brand,<br />
Hans Peter Roth und Hans Lüdi erheben sich die Anwesenden kurz von ihren Sitzen.<br />
Zur Passivmitgliedschaft übergetreten sind die Herren Kollegen Philippe Garraux, Rudolf<br />
Joder, Werner Ingold und Prof. Dr. Hans Marti.<br />
Von den diesjährigen Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten haben sich Frau<br />
Kollegin Eveline Küng und Herr Kollege Dr. Bernhard Berger aus triftigen Gründen entschuldigt.<br />
Die übrigen 32 Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten sind anwesend.<br />
Nachdem der Vorsitzende die Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten aufgefordert<br />
hatte, den Saal zu verlassen, gibt er bekannt, dass sich sämtliche Anwärterinnen<br />
und Anwärter bei ihm persönlich vorgestellt haben. Aufgrund der geführten Aufnahmegespräche<br />
und der vorgängig eingereichten Lebensläufe konnte festgestellt werden, dass<br />
alle die formellen Voraussetzungen für eine Aufnahme gemäss Statuten erfüllen. Sämtliche<br />
Kandidatinnen und Kandidaten haben schriftlich die Einhaltung der Standesregeln und<br />
der Statuten bekräftigt. Der Vorstand beantragt der Versammlung daher die Aufnahme aller<br />
Aufnahmekandidatinnen und –kandidaten.<br />
154
Aus der Mitte der Versammlung wird nicht opponiert und die Bewerberinnen und Bewerber<br />
werden in globo in den Verband aufgenommen. Sie kehren unter dem Applaus der<br />
Versammlung in den Saal zurück und werden durch den Vorsitzenden mit folgenden Worten<br />
willkommen geheissen:<br />
„Der Anwaltstag – es handelt sich um den 110. – hat Sie soeben einstimmig in den Verband<br />
aufgenommen. Dazu gratuliere ich Ihnen recht herzlich und wünsche Ihnen in Ihrer Tätigkeit<br />
als freie und unabhängige Anwältinnen und Anwälte viel Glück, Spass und Befriedigung.<br />
Nicht von ungefähr habe ich betont, dass dies der 110. Anwaltstag ist: Demzufolge fand<br />
logischerweise der 100. Anwaltstag im Jahre 1992 statt, und zwar verbunden mit einem<br />
grossen Jubiläumsfest. Heute zählt der Verband (Stand 31.12.2001) 558 Aktivmitglieder;<br />
davon sind 27 im Jubiläumsjahr 1992 und seither weitere 246 aufgenommen worden. Mit<br />
anderen Worten: 49% des Aktivimitgliederbestandes sind in den letzten 10 Jahren beigetreten.<br />
Zähle ich Sie – 33 an der Zahl – hinzu, sind es sogar 52% oder mehr als die Hälfte<br />
aller Aktivmitglieder. Diese Feststellung führt zu zwei Überlegungen:<br />
1. Die jungen Verbandsmitglieder, insbesondere aber Ihr, seid Imageträger des Verbandes.<br />
Seid Euch dieser Verantwortung bewusst!<br />
2. Wohl weniger als die Hälfte der hier Anwesenden kennt unsere Verbandsgeschichte.<br />
Grund genug, um daraus etwas in Erinnerung zu rufen bzw. Ihnen als Neuaufgenommene<br />
zur Kenntnis zu bringen:<br />
Im ‘Intelligenz-Blatt und Berner Stadt-Blatt’ vom 15. Januar 1892 findet sich folgende<br />
Meldung:<br />
"Verein bernischer Advokaten. Letzten Sonntag ist von einer Versammlung bernischer<br />
Fürsprecher die Gründung eines kantonalen Verbandes (barreau) beschlossen worden,<br />
welcher die Wahrung der Berufsinteressen und Förderung idealer Bestrebungen bezweckt.<br />
Der Verein, zu dessen Präsidenten Herr Fürsprecher Häberli in Bern gewählt<br />
wurde, wird sich ins Handelsregister eintragen lassen."<br />
Die Gründungsversammlung fand im Casino und die erste Hauptversammlung am 6. Juni<br />
1892, eben vor rund 110 Jahren, statt. Blättert man in den Annalen, findet sich manches,<br />
was aus heutiger Sicht zumindest zum Schmunzeln, wenn nicht gar zum Nachdenken<br />
anregt. Ich darf ein Beispiel vortragen:<br />
155
1917, vor 85 Jahren also, bildete die Zivilprozessreform eine der Hauptsorgen des <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />
und gleichzeitig Gegenstand eines ausserordentlichen Anwaltstages. Der<br />
Coreferent und Vizepräsident des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es, Herr Karl Scheurer, hielt<br />
eine äusserst bemerkenswerte Rede, aus welcher ich mir folgendes zu zitieren gestatte:<br />
"Die Tätigkeit des Anwaltes unter dem gegenwärtigen Verfahren kann in vielen Beziehungen<br />
nicht als eine freie, selbständige Geistesarbeit angesehen werden. Im Schriftenwechsel<br />
muss der Kläger sein Augenmerk auf die richtige Innehaltung der zahlreichen<br />
Vorschriften lenken, die verschiedenen Rechtsbegehren in der gehörten Reihenfolge<br />
aufmarschieren lassen, seine Klagebegründung nicht etwa nach logischen oder historischen<br />
Gesichtspunkten zusammenstellen, sondern namentlich mit Rücksicht auf die ihm<br />
zur Verfügung stehenden Beweismittel in kleine Artikel zerreissen, die durch eine peinlich<br />
genaue Bezeichnung der Beweismittel zu trennen sind, das Editionsbegehren, das ja<br />
vernünftigerweise selbstverständlich sein sollte, ja nicht vergessen und was dergleichen<br />
anregende Dinge mehr sind. Hat der Kläger noch eine gewisse Freiheit, so ist der Beklagte<br />
bei seinen Vorkehren an diejenige Ordnung gebunden, die der Kläger der Klage<br />
zu geben beliebt hat.<br />
Dass dieses Verfahren daneben noch leichtsinnige Bestreitungen in hohem Mass begünstigt,<br />
wissen wir alle aus eigener Gewohnheit und Sünde am besten. Ähnlich gestalten<br />
sich die Verhältnisse im Verlaufe des Verfahrens; der Laie, der zum ersten Mal einer<br />
Beweisentscheidungsverhandlung beiwohnt oder einem Aktenschluss, muss in den meisten<br />
Fällen einen eigentümlichen Begriff von unserer Tätigkeit haben, während wir alle<br />
durch die Gewohnheit gegen das Unwürdige, um nicht zu sagen Stumpfsinnige, des<br />
Auftritts abgehärtet sind.<br />
Wenn aber die Arbeit im Prozess selber in erster Linie auf die Innehaltung der Form und<br />
erst in zweiter Linie auf die gehörige Durcharbeitung der Sache selbst gerichtet sein<br />
muss, so ist es klar, dass bei der fehlenden Anregung, bei der Beschränkung, die dadurch<br />
die geistige Arbeit erfährt, ein nachteiliger Einfluss auf die geistigen Eigenschaften des<br />
Anwaltes nicht ausbleiben kann.<br />
Der bernische Anwaltsstand darf, was die Kenntnisse, die Rechtlichkeit und die Hingabe<br />
an seinen Beruf anbetrifft, mit jedem andern den Vergleich aufnehmen.<br />
Ich muss aber bekennen, dass ich schon häufig den ganz bestimmten Eindruck erhalten<br />
habe, die Kollegen anderer Kantone seien uns in geistiger Hinsicht überlegen und<br />
namentlich auch im Vorteil uns gegenüber in der Art des Auftretens, in der Leichtigkeit<br />
der Auffassung und der Verwertung ihrer Mittel.<br />
Um nur einen Punkt zu berühren, sei die Tatsache erwähnt, dass die forensische Beredsamkeit<br />
im Kanton Bern bis auf einen kleinen Überrest verschwunden ist."<br />
156
Und zum Abschluss noch etwas aus dieser Rede:<br />
"...das Bundesgericht hat allerding erklärt, es sei kein Bedürfnis für einen vornehmen<br />
Anwaltsstand vorhanden; es genügt ihm offenbar, dass wir ein vornehmes Bundesgericht<br />
haben."<br />
Seither ist sehr viel geändert worden innerhalb der Grenzen des Staates Bern. Heute findet<br />
gar schrittweise eine ‘Globalisierung’ statt dahingehend, dass die föderalistischen, ja gar<br />
die Landesgrenzen fallen: Ich erinnere an die Arbeiten zu einer Schweizerischen<br />
Zivilprozessordnung und zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, an BGFA, also<br />
ans Bundesgesetz über die Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte. Alle Begriffe wie<br />
Unabhängigkeit, Diener am Staat etc. rufen nach neuen zeitgemässen Auslegungen.<br />
Vergesst bei all diesen Diskussionen eines nicht, ich sage dies jetzt im Sinne einer ganz<br />
persönlichen Bemerkung: Verpflichtet seid Ihr schlussendlich einzig und allein Euren<br />
Klienten und Eurem Gewissen. Und wenn Ihr auch dabei das Herz in Eure Überlegungen<br />
miteinbezieht, werdet Ihr die Freude an Eurem Beruf nicht verlieren. In diesem Sinne: Ein<br />
herzliches Willkommen im BAV“.<br />
Die Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten werden vom Sekretär in alphabetischer<br />
Reihenfolge aufgerufen und nach vorne gebeten. Die sogenannten „Morgengaben“<br />
– ein Ordner mit Statuten, Standesregeln, Fürsprechergesetz etc. – wird ihnen nach<br />
dem ordentlichen Anwaltstag per Post zugestellt werden.<br />
Traktandum 6<br />
Varia<br />
1. Der Vorsitzende teilt mit, dass 70% der Delegierten des Schweizerischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />
vergangene Woche anlässlich des Schweizerischen Anwaltstages<br />
in Lausanne der Einführung des Fachanwaltes SAV dem Grundsatze nach zugestimmt<br />
haben. Die entsprechenden Reglemente werden noch überarbeitet.<br />
2. Kollege Peter-René Wyder orientiert über die im Verlaufe der kommenden Woche<br />
beginnenden Infopodien zum Thema Arbeitsrecht. Weiter macht er darauf aufmerksam,<br />
dass die Leporellos, die im Hinblick auf die Veranstaltung produziert wurden, beim<br />
Sekretariat BAV bestellt werden können.<br />
157
Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, kommt der Vorsitzende zurück auf den Rücktritt<br />
von Frau Kollegin Barbara Egger-Jenzer und würdigt deren Wirken im Vorstand des<br />
Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es.<br />
Der Vorsitzende schliesst den 110. Anwaltstag um 11.00 Uhr.<br />
Das anschliessende Referat zum Thema „Zum schwarzen Schaf“ von Prof. Dr. Stefan<br />
Trechsel quittiert die Versammlung mit grossem Applaus.<br />
Der Protokollführer B. Zürcher, Sekretär<br />
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Ausserordentlicher Anwaltstag<br />
mas. Am 13. September 2002 findet der a.o. Anwaltstag statt, auf dessen Programm die<br />
folgenden Traktanden stehen:<br />
1. Budget 2002<br />
2. Veranstaltung zum Thema Qualitätsmanagement in der Anwaltskanzlei<br />
Unter dem zweiten Traktandum werden zwei verschiedene Ansätze präsentiert, einerseits<br />
von Herrn Kollege Dr. Claude Thomann (Kellerhals & Partner, Bern) und anderseits von<br />
Herrn Kollege Adrian Glatthard, Brienz. Nach den beiden Präsentationen, die je ca. 30<br />
Minuten dauern, wird eine angeregte Diskussion erwartet.<br />
Diese Veranstaltung findet wie gewohnt im Restaurant Schmiedstube, Schmiedenplatz 5,<br />
3011 Bern statt.<br />
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Richtlinien zur Abgeltung von Anwaltshonoraren<br />
im Rahmen des OHG<br />
Diese Richtlinien sind in Zusammenarbeit mit Vertretern des Rechtsamtes JGK, des kantonalen<br />
Sozialamtes GEF sowie des BAV‘s verfasst worden.<br />
Einleitung<br />
Auf Grund der Subsidiarität der Opferhilfe ist grundsätzlich und vorweg abzuklären, ob die<br />
Anwaltskosten anderweitig gedeckt sind:<br />
- Rechtsschutzversicherung/Arbeitgeber- Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften mit Rechtsschutzgarantie/andere<br />
Versicherungen<br />
- Haftpflichtversicherung (volle Haftungszusage)<br />
- Unentgeltliche Prozessführung (uP ist immer und sofort, sofern nicht aussichtlos, im Verfahren<br />
einzureichen)<br />
Soweit die Anwaltskosten nicht hierüber gedeckt sind, ist im Voraus gemäss OHG die<br />
Kostentragung abzuklären:<br />
Anwaltskosten über die Opferhilfe<br />
1. Der gesamte Aufwand beträgt voraussichtlich nicht mehr als 4 Stunden (Soforthilfe):<br />
- Wird das Opfer von einer Beratungsstelle (BS) vermittelt, erteilt diese BS Kostengutsprache<br />
für max. 4 Stunden zum uP-Tarif.<br />
- Ist das Opfer noch bei keiner Beratungsstelle bekannt, schickt der Anwalt oder die<br />
Anwältin der zuständigen Beratungsstelle einen Antrag für Kostengutsprache mit kurzer<br />
Fallschilderung (Personalien Opfer, Delikt, Verletzungen, weitere Folgen des Deliktes,<br />
andere wichtige Angaben) ohne Angaben der finanziellen Verhältnisse des Opfers. Die<br />
Beratungsstelle kann hiernach für max. 4 Stunden zum uP-Tarif Kostengutsprache erteilen.<br />
- Die Rechnungsstellung zum uP-Tarif erfolgt direkt an die zuständige Beratungsstelle.<br />
160
2. Der gesamte Aufwand beträgt mehr als 4 Stunden (weitere Kosten):<br />
- Dem kantonalen Sozialamt ist mit dem entsprechenden Formular “Gesuch um finanzielle<br />
Unterstützung gemäss OHG 3” unter Angabe der voraussichtlichen Anwaltskosten<br />
das Gesuch einzureichen. Die Rechnungsstellung für den gesamten Aufwand erfolgt an<br />
das kantonale Sozialamt, auch wenn die Beratungsstelle für die ersten vier Stunden eine<br />
Kostengutsprache erteilt hat.<br />
- Die ersten 4 Stunden werden stets zum uP-Tarif abgerechnet. Ab der 5. Stunde ist mit dem<br />
Grundhonorar gemäss dem Konventionaltarif (Art. 3 Abs. 1) abzurechnen.<br />
- Zu beachten sind zudem die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensgrenzen<br />
(vgl. Beilage). Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, werden<br />
nur die ersten 4 Stunden zum uP-Tarif (Soforthilfe) entschädigt.<br />
- Ist dem Opfer in einem Verfahren uP gewährt worden, ist zwingend darauf hinzuweisen,<br />
dass bei einer allfällig gerechtfertigten Rückforderung der Staatskasse (vgl. Art. 82 ZPO)<br />
das Opfer den geltend gemachten Betrag beim kantonalen Sozialamt zurückerstattet<br />
erhält (weitere Kosten). Der Anwalt kann den fehlenden Drittel diesfalls auch geltend<br />
machen.<br />
- Kostengutsprache wird nur für eine Instanz im Rahmen des üblichen Aufwandes erteilt.<br />
Besondere Aufwendungen, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden, müssen zusätzlich<br />
begründet werden.<br />
3. Kosten im Zusammenhang mit Gesuchsverfahren JGK<br />
Die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Einreichung eines Gesuches um Entschädigung/Genugtuung<br />
sind immer bei der JGK geltend zu machen. Die Kosten<br />
werden übernommen, wenn eine anwaltliche Vertretung für die Gesuchseinreichung<br />
notwendig ist.<br />
Folgende Grundsätze sind zu beachten:<br />
- Die Entschädigung/Genugtuung ist anlässlich eines Gerichtsverfahrens festgesetzt worden.<br />
Der JGK kann das Gesuch ohne grossen Aufwand eingereicht werden. Die Anwaltskosten<br />
werden ohne Einreichung einer Honorarnote mit pauschal ca. Fr. 300.- bis<br />
Fr. 500.- entschädigt. Die Abgeltung der Anwaltskosten ist im Gesuch ausdrücklich zu<br />
verlangen.<br />
- Die oberwähnte Pauschalentschädigung wird auch bei einfachen und unkomplizierten<br />
Gesuchen analog angewendet.<br />
161
- Die übrigen Gesuche um Entschädigung/Genugtuung müssen einlässlich begründet und<br />
belegt werden. Vor Erlass der Verfügung verlangt die JGK eine detaillierte Honorarnote<br />
ein. Der ausgewiesene und gebotene Zeitaufwand wird hiernach entschädigt.<br />
- Sofern der Gesuchsteller die Voraussetzungen für ein uP erfüllt (Opfer hatte z.B. im<br />
Strafverfahren uP oder die Mittellosigkeit ist z.B. durch eine Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen)<br />
werden die gesamten Anwaltskosten mit dem uP-Tarif entschädigt.<br />
- Falls das Opfer innert 10 Jahren nach Rechtskraft der Verfügung zu hinreichendem<br />
Einkommen oder Vermögen gelangt, kann der Anwalt den fehlenden Drittel als Beratungskosten<br />
bei der JGK geltend machen. Das Opfer wird für die vorgeschossenen<br />
Anwaltskosten (2/3) nicht belangt.<br />
- Sind die Voraussetzungen für ein uP nicht gegeben und sind die Richtlinien bezüglich der<br />
persönlichen Verhältnisse (vgl. Beilage) erfüllt, wird analog der vorstehenden Ziffer 2<br />
entschädigt.<br />
4. Grundsätzliches<br />
- Es herrscht allgemein der Grundsatz, dass die in der Sache zuständige Behörde auch die<br />
Anwaltskosten festlegt, die in ihrem Verfahren entstanden sind.<br />
- Die Honorarnote ist in jedem Fall detailliert und begründet einzureichen. Anzahl Besprechungen<br />
mit Opfer und Drittpersonen, Studium der Akten, Abklären von Rechtsfragen<br />
etc. sind detailliert aufzuführen. Der Gesamtaufwand ist in Stunden/Minuten auszuweisen.<br />
Ein hoher Aufwand ist speziell zu begründen.<br />
162
Mitteilungen anderer Verbände<br />
Die „European Law Students’ Association“ - kurz ELSA - ist ein politisch neutraler und<br />
unabhängiger Verein von Studierenden der Rechtswissenschaft und jungen Juristinnen<br />
und Juristen. Er wurde 1981 in Wien von Studenten aus Österreich, Ungarn, Polen und<br />
Westdeutschland gegründet. Heute zählt ELSA über 25’000 Mitglieder in 38 Ländern und<br />
ist somit die grösste Vereinigung von Rechtsstudierenden in Europa. Die Lokalgruppe in<br />
Bern existiert seit 7 Jahren. 1994 erhielt ELSA Beobachterstatus bei der UNESCO und im<br />
Jahre 2000 Beraterstatus im Europarat.<br />
ZIELE<br />
ELSA möchte den Kontakt zwischen Rechtsstudierenden aus ganz Europa fördern, und zu<br />
einem besseren Verständnis unter den europäischen Juristen beitragen. Auf der fachlichen<br />
Seite bemühen wir uns, unseren Mitgliedern die verschiedenen europäischen Rechtssysteme<br />
sowie das Europarecht näherzubringen.<br />
Mit verschiedenen Aktivitäten bietet ELSA den Schlüssel zu einer neuen, europäischen<br />
Dimension des Rechtsstudiums:<br />
- Student Trainee Exchange Programme (STEP)<br />
- Seminars & Conferences (S&C)<br />
- Academic Activities (AA)<br />
STRUKTUR<br />
ELSA ist in drei Ebenen aufgebaut: Die Lokalgruppen an über 180 Rechtsfakultäten bilden<br />
das Rückgrat. Ihre Arbeit wird in jedem Mitgliedsland von einem nationalen Vorstand<br />
koordiniert, der zugleich den Kontakt zum internationalen Vorstand sicherstellt, und sein<br />
Land zweimal jährlich am International Council Meeting vertritt.<br />
Der Internationale Vorstand hat seinen ständigen Sitz in Brüssel. Er ist nach gleicher Art<br />
und Weise wie der nationale und lokale Vorstand in Ressorts gegliedert.<br />
163
Um den Informationsfluss und die Kommunikation in ganz Europa zu gewährleisten, arbeitet<br />
ELSA seit jüngstem mit dem System ELSA-Online.<br />
ELSA-ONLINE (EO)<br />
ELSA-ONLINE (www.elsa.org) ist ein hochentwickeltes Managementsystem mit einer attraktiv<br />
und informativ gestalteten Website als Einstieg in das System, und einer beschränkt<br />
zugänglichen Datenbank als Rückgrat dessen.<br />
ELSA-ONLINE ermöglicht es vernetzt zu arbeiten. Es garantiert unter anderem den geregelten<br />
Ablauf des STEP, die Mitglieder- und Sponsorenverwaltung und den Zugang zum<br />
Archiv von ELSA.<br />
Die Website enthält unter anderem generelle Informationen über ELSA, geplante Anlässe,<br />
Praktika im Ausland und bietet eine Publikationsplattform.<br />
STUDENT TRAINEE EXCHANGE PROGRAMME (STEP)<br />
Das “Student Trainee Exchange Programme”, kurz STEP, vermittelt Studierenden sowie<br />
jungen Juristinnen und Juristen Praktikaplätze im Ausland. Es ist das grösste juristische<br />
Austauschprogramm in Europa. Im Jahre 2001 wurden über 300 Stellen vermittelt.<br />
ELSA bietet Praktikaplätze in einer Vielzahl von Rechtsgebieten; vor allem bei Anwaltskanzleien,<br />
weiter bei Banken, öffentlichen Institutionen, NGOs, Versicherungen und internationalen<br />
Organisationen.<br />
Ziel des Programmes ist es, Jus-Studenten und jungen Juristen die Möglichkeit zu geben,<br />
im Ausland einen Blick in die Praxis zu werfen. Ein solches STEP-Praktikum ist das beste<br />
Mittel, die eigenen juristischen und sprachlichen Kenntnisse zu vertiefen, und eine andere<br />
Kultur zu erleben. Es bietet den Studierenden ebenso die Möglichkeit, ein neues Rechtssystem<br />
kennenzulernen sowie ihren Horizont zu erweitern.<br />
ELSA-ONLINE vermittelt mit einer ausgeklügelten Suchmaschine passende Angebote<br />
zwischen den Arbeitgebern und den Studenten. Die administrativen Belange – Visum,<br />
Unterkunft, Arbeitsbewilligung, etc. – werden von ELSA erledigt.<br />
Die Interessenten können unter den international ausgeschriebenen Stellen in ELSA-<br />
ONLINE (www.elsa.org) jene Stelle auswählen, die ihnen am besten zusagt und sich darauf<br />
bewerben. Der Arbeitgeber trifft dann unter den eingegangenen Bewerbungen die<br />
164
Auswahl. Ob er nun jemanden mit speziellen Kenntnissen eines besonderen Rechtsgebiets<br />
oder einer bestimmten Sprache sucht, ELSA findet in der Regel den oder die passende<br />
Praktikant/in. Der Arbeitgeber leistet eine Entschädigung, die es dem Praktikanten erlaubt,<br />
in etwa seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Praktika dauern meist zwischen einem<br />
und drei Monaten.<br />
SEMINARS & CONFERENCES (S&C)<br />
Als Ergänzung zur Ausbildung bieten ELSA-Gruppen in ganz Europa vielfältige<br />
Weiterbildungsveranstaltungen an, bei denen Spezialisten der jeweiligen Rechtsgebiete<br />
aktiv mitwirken:<br />
SEMINARS & CONFERENCES<br />
Nationale sowie internationale Seminare und Konferenzen ermöglichen Teilnehmern mit<br />
unterschiedlichen Vorkenntnissen, über verschiedene Themen zu diskutieren. Sie tragen<br />
zu einem besseren Verständnis von Rechtssystemen anderer Länder bei.<br />
Pro Jahr finden mehr als 30 internationale Seminare und Konferenzen mit über 1500 Teilnehmenden<br />
statt. Dazu kommen zahlreiche lokale und nationale Anlässe.<br />
SUMMER SCHOOLS<br />
Summer Schools verfolgen das Ziel, das juristische Handwerk weiterzuentwickeln und<br />
Wissen über verschiedene Rechtssysteme zu vermitteln. Sie sind gewöhnlich in Vorträge<br />
und die Vorbereitung von Fallstudien aufgeteilt.<br />
STUDY VISITS<br />
Study Visits bieten ELSA-Mitgliedern die Gelegenheit, eine Lokalgruppe in einem anderen<br />
Land zu besuchen. Ein typischer Study Visit sieht neben Diskussionen zu rechtlichen<br />
Fragen auch ein kulturelles Programm vor.<br />
ACADEMIC ACTIVITIES (AA)<br />
Als „Academic Activities“ gelten Projekte, welche zur Weiterbildung der Rechtsstudierenden<br />
beitragen. ELSA organisiert Vorträge und Podiumsdiskussionen zu aktuellen<br />
juristischen Themen. Weiter werden Ausflüge zu Institutionen, Strafanstalten, Gerichten,<br />
sowie folgende Aktivitäten angeboten :<br />
165
LEGAL WRITING<br />
- In den Selected Papers on European Law (SPEL) werden Artikel von Professoren<br />
und Studenten zu Themen aus dem Bereich Europarecht via ELSA-Online veröffentlicht.<br />
- Für die Essay Competitions präsentieren Rechtsstudierende und junge Juristen schriftlich<br />
kurze Vorträge über ein rechtliches Thema.<br />
STUDIES ABROAD<br />
ELSA gibt das Buch Guide to Legal Studies in Europe (GLSE) heraus, welches von ELSA<br />
International publiziert wird. Es enthält sämtliche praktischen Informationen über mehr als<br />
240 Rechtsfakultäten in ganz Europa (vorgeschlagene Kurse, Nachstudien, Anerkennung<br />
der Prüfungen, usw.).<br />
LEGAL RESEARCH<br />
- Studenten aus verschiedenen Ländern kommunizieren miteinander via Internet über<br />
ein rechtliches Thema, um ihre Schlussfolgerungen zu veröffentlichen.<br />
- ELSA LAW WEB beinhaltet eine Zusammenstellung von Links im Internet, die einen<br />
Grossteil der europäischen juristischen Sites umfasst.<br />
BRIDGING THEORY AND PRACTICE<br />
- In simulierten Gerichtsverhandlungen (Moot Court Competitions), meist unter der<br />
Leitung eines Professors, lernen Studierende, wie in der Praxis vorgegangen wird.<br />
- Während der L@w events erzählen Juristen von ihrer täglichen Arbeit und zeigen so<br />
das breite Spektrum juristischer Berufe auf.<br />
- Die Legal Debates erlauben den Studierenden, sich zu engagieren, und ihre analytischen,<br />
sowie ihre Durchsetzungsfähigkeiten zu trainieren.<br />
- Es gibt auch Anlässe, bei denen mehrere Rechtsexperten vor und mit einem Publikum<br />
interaktiv über ein juristisches Thema diskutieren.<br />
166
mas. Der SAV teilt uns mit, dass die Maske Anwaltssuche auf swisslawyers.com ihre<br />
Adresse gewechselt hat und neu wie folgt lautet:<br />
http://www2.swisslawyers.com/sav_layout/default.htm<br />
167
Mitteilungen des Obergerichts<br />
Berufsausübungsbewilligung<br />
In letzter Zeit häufen sich die Anfragen, weshalb das Obergericht trotz des Inkrafttretens<br />
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) auf den<br />
1. Juni 2002 nach wie vor Berufsausübungsbewilligungen an ausserkantonale Anwältinnen<br />
und Anwälte ausstelle. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:<br />
Im Kanton Bern besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Eintragung ins kantonale Anwaltsregister<br />
zu stellen, wobei die Einführungsverordnung zum BGFA in Art. 13 Abs. 2 auch<br />
Übergangsbestimmungen enthält. Die Vorbereitungsarbeiten für die Einführung der kantonalen<br />
Anwaltsregister sind offenbar nicht in allen Kantonen abgeschlossen. Will eine<br />
Anwältin oder ein Anwalt aus einem solchen Kanton im Kanton Bern vor Gericht auftreten,<br />
kann sie oder er daher den Nachweis eines - allenfalls provisorischen - Eintrags im<br />
kantonalen Anwaltsregister nicht erbringen. Es ist den bernischen Gerichtsbehörden daher<br />
auch nicht bekannt, ob die betreffenden Anwälte die Voraussetzungen für eine Berufsausübung<br />
überhaupt erfüllen. Um den betroffenen Anwälten zu ermöglichen, diesen Nachweis<br />
zu erbringen, stellt das Obergericht im Sinne einer Übergangslösung auch weiterhin<br />
(kostenlos) Berufsausübungsbewilligungen aus. Ob in einzelnen gerichtlichen Verfahren<br />
eine solche zwingend verlangt wird, ist der entsprechenden Verfahrensleitung überlassen.<br />
Namens des Obergerichts des Kantons Bern<br />
Obergerichtspräsidentin Danièle Wüthrich-Meyer<br />
Obergerichtsschreiber Raphael Lanz<br />
168
Neue Entscheide<br />
Wann darf ein amtlicher Anwalt seinem Klienten Rechnung stellen?<br />
von Fürsprecher Martin Sterchi, Bern<br />
Die Anwaltskammer des Kantons Bern (nachfolgend AnwK) hatte in letzter Zeit<br />
verschiedentlich Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen und Anwälte zu führen, die<br />
einem Klienten, den sie amtlich vertreten hatten, Rechnung stellten. Dies ist nicht generell<br />
unzulässig, jedoch sind die genauen Umstände von wesentlicher Bedeutung, insbesondere<br />
hinsichtlich der in Rechnung gestellten Bemühungen sowie des Zeitpunktes der<br />
Rechnungsstellung. Die nachfolgenden Erörterungen sollen einen Überblick über die<br />
massgebenden Grundsätze nach bernischem Verfahrens- und Standesrecht geben.<br />
I. Grundsatz<br />
Die Aussage: „der amtliche Anwalt hat von seinem Klienten nichts zu fordern“, gilt<br />
als Grundsatz auch im Kanton Bern, jedoch nicht in dieser apodiktischen Form.<br />
1. Die Rechnungsstellung eines amtlichen Anwaltes an seinen Klienten stellt nach<br />
herrschender Lehre und ständiger Gerichtspraxis eine Standeswidrigkeit dar.<br />
Die vom Staat bezahlte Entschädigung soll demnach eine ausschliessliche sein,<br />
auch wenn sie nicht einem vollen Honorar entspricht; nur so werde der<br />
verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewahrt (s. z.B.<br />
F. WOLFFERS, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, S. 165; BGE 108<br />
Ia 12, m.w.H.; 122 I 325 E. 3b; AnwK Nr. 3713 v. 12.2.1998).<br />
2. Die Pflicht zur Übernahme von UP-Mandaten ist das Korrelat zum Anwaltsmonopol<br />
(s. die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil<br />
vom 20.12.2001, Pra 2002 Nr. 50 S. 267 ff. [Nr. 2P.248/2001] E. 2b). Sie ist – beschränkt<br />
auf den Registerkanton – neu auch im BGFA geregelt (Art. 12 lit. g); für<br />
die Honorierung gelten jedoch weiterhin die kantonalen Regelungen. So wenig<br />
ein UP-Mandat mit der blossen Begründung der ungenügenden Honorierung<br />
überhaupt abgelehnt werden darf, so wenig geht es an, den Klienten im Voraus<br />
zu verpflichten, die Differenz zum vollen Honorar trotz UP aus der eigenen Tasche<br />
zu bezahlen.<br />
169
3. Unentgeltliche Rechtspflege besteht im Kanton Bern nicht in Form eines definitiven<br />
Kostenerlasses, sondern als vorläufige Bevorschussung. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen kann deshalb der Klient für den von der staatlichen Entschädigung<br />
nicht abgedeckten Teil des vollen Honorars nachträglich belangt<br />
werden (s. nachfolgend III/Ziff. 10 und 11).<br />
4. Die Tätigkeit des Anwalts für einen amtlich vertretenen Klienten ausserhalb des<br />
Verfahrens, wofür der Anwalt amtlich eingesetzt worden ist, ist honorarberechtigt.<br />
Massgeblich für die Abgrenzung ist, was unter die Pflicht der amtlichen Prozessvertretung<br />
zu subsumieren ist (dazu nachfolgend II).<br />
II.<br />
Umfang des amtlichen Mandates<br />
5. Durch die gerichtlich oder behördlich festgesetzte Entschädigung des amtlichen<br />
Anwalts werden sämtliche Bemühungen abgegolten, die im Rahmen des<br />
amtlichen Mandates anfallen. Vorweg ist zu beachten, ab welchem Zeitpunkt die<br />
Erteilung der UP bzw. die Einsetzung als amtlicher Verteidiger Gültigkeit entfaltet.<br />
Im Einzelnen gelten folgende Regeln:<br />
- Vorgängige Bemühungen sind mit abgegolten, soweit sie zur Erlangung der UP<br />
dienten.<br />
- Wird die UP zu Beginn des Prozesses verlangt – entweder zur Einreichung der<br />
Klage/Beschwerde etc. oder nach Einreichung einer solchen für die Gegenpartei<br />
zur Erstellung der Antwort – deckt die Normalgebühr auch die Vorbereitung des<br />
Verfahrens ab (vgl. Art. 3 DAG). Wird die UP erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
gewährt bzw. der Anwalt als amtlicher eingesetzt, sind vor diesem Zeitpunkt<br />
erbrachte Leistungen grundsätzlich vom Klienten zu honorieren<br />
Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, die UP oder die Einsetzung der<br />
amtlichen Verteidigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verlangen.<br />
- Sind im Rahmen einer Auseinandersetzung mehrere Verfahren zu führen (z.B. bei<br />
einem Zivilprozess auch vorsorgliche Beweisführung, einstweiliger Rechtsschutz,<br />
in einem Strafverfahren Beschwerde, Rekurs etc.) sind für diese Verfahren gesonderte<br />
Gebühren auszuweisen.<br />
6. Nicht unter die amtliche Prozessvertretung fallen Bemühungen, die mit dem<br />
Gegenstand des Prozesses nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen; die<br />
Grenzen sind aber einigermassen fliessend. Näheres kann dem KS Nr. 15 des<br />
170
Obergerichts vom 29.3.1999 betr. Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte<br />
und Anwältinnen (Ziff. 1.2; im Internet abrufbar unter www.be.ch/OG/) entnommen<br />
werden:<br />
„Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie<br />
allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug<br />
von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen<br />
von Rechtsschriften und anderen Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inkl.<br />
Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des<br />
Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich<br />
Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt<br />
dienen.<br />
Insbesondere in Strafsachen soll die Teilnahme an Voruntersuchungshandlungen jedenfalls<br />
dann berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der<br />
Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Besuche des Angeschuldigten in der Strafanstalt<br />
bzw. im Untersuchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung<br />
der Interessen des Angeschuldigten notwendig sind. Eingaben, die der Wahrheitsfindung<br />
dienen, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes,<br />
den ein Verteidiger oder eine Verteidigerin für soziale Tätigkeiten im Interesse des Angeschuldigten<br />
erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben, da sich die Tätigkeit des<br />
Anwaltes oder der Anwältin als Prozessvertreter bzw. Prozessvertreterin grundsätzlich<br />
auf die Interessenwahrung im Verfahren selbst zu konzentrieren hat.<br />
Grundsätzlich ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung<br />
üblichen Durchschnittsaufwand auszugehen. Wesentliche Abweichungen nach unten<br />
oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders<br />
begründet werden.<br />
7. Wünscht der amtlich vertretene Klient Dienstleistungen ausserhalb dieses für<br />
die amtliche Prozessführung gezogenen Rahmens, ist er darauf hinzuweisen,<br />
dass diese Tätigkeit gesondert in Rechnung gestellt werden müsste. Beharrt er<br />
darauf, kann insoweit von einem zusätzlichen privaten Mandatsverhältnis ausgegangen<br />
werden. Es geht diesfalls aber nicht an, diese Bemühungen ebenfalls<br />
in der Kostennote an das Gericht zu erfassen und dem Klienten dann den vom<br />
Staat nicht vergüteten Drittel unter diesem Titel in Rechnung zu stellen. Korrekterweise<br />
sind vielmehr die „ausser-amtlichen“ Arbeiten als solche zu erfassen<br />
und gesondert (dem Klienten) zu fakturieren (AnwK Nr. 3878 v. 5.11.2001). Analoges<br />
gilt, wenn die amtliche Prozessvertretung in zeitlicher Hinsicht nicht das<br />
gesamte Verfahren umfasst. Hingegen ist übermässiger (vom Klienten verursachter<br />
oder gewünschter) Aufwand, der den eigentlichen Prozessgegenstand<br />
171
unmittelbar betrifft oder doch damit in engem Zusammenhang steht, vom Anwalt<br />
ohne zusätzliche Entschädigung zu erbringen. Hier ist es Sache des Anwalts,<br />
diesen Aufwand im Rahmen des amtlichen Mandates in vertretbaren Grenzen<br />
zu halten und nötigenfalls den Klienten etwas „kürzer anzubinden“.<br />
III. Honorierung des amtlichen Anwalts<br />
8. Die Tätigkeit, für die der Anwalt als amtlicher ernannt worden ist, wird – abgesehen<br />
von der Entschädigung durch die Gegenpartei im Falle deren Unterliegens –<br />
in erster Linie vom Staat entschädigt mit 2/3 Gebühr und 1/1 Auslagen, s. Art. 17<br />
DAG.<br />
Sofern der Klient im Urteil zu Kosten verurteilt worden ist, kann der Anwalt<br />
den Rest unter gewissen Voraussetzungen beim Klienten geltend machen (und<br />
der Staat das Vorgeschossene eintreiben); hierzu näheres unten Ziff. 10. Wurde<br />
der Klient nicht zu Kosten verurteilt, so hat es bei der Entschädigung durch den<br />
Staat sein Bewenden.<br />
9. Zunächst ist zu untersuchen, aus welchem Grund die Ernennung zum amtlichen<br />
Anwalt erfolgt ist:<br />
a) Im Geltungsbereich der ZPO und des VRPG, sofern der Klient prozessarm<br />
war (Voraussetzungen vgl. Art. 77 Abs. 1 ZPO; hierzu KS Nr. 18 der Zivilabteilung<br />
des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts vom 21.1.2002,<br />
im Internet abrufbar unter www.be.ch/OG/); unentgeltliche Prozessführung<br />
(UP; sog. „Armenrecht“).<br />
b) Im Geltungsbereich des StrV ist diese Voraussetzung nicht zwingend:<br />
bb)<br />
aa)<br />
in Fällen einer notwendigen Verteidigung (Voraussetzungen s. Art. 50 StrV)<br />
ist ein amtliche Verteidigung zu ernennen, sofern die angeschuldigte Person<br />
selber keine Verteidigung bestellt (Art. 51 Abs. 1 StrV). Die finanziellen<br />
Verhältnisse der angeschuldigten Person spielen keine Rolle. Diesfalls ist<br />
(ohne Beweis des Gegenteils) davon auszugehen, dass zwischen Klient und<br />
Anwalt kein Mandatsverhältnis besteht.<br />
Nach Art. 51 Abs. 2 StrV ist der angeschuldigten Person auf ihr Begehren<br />
eine amtliche Verteidigung zu bestellen unabhängig davon, ob die Verteidigung<br />
i.S. von Art. 50 StrV notwendig ist oder in absehbarer Zeit zur notwendigen<br />
wird, sofern wenigstens die dort genannten Voraussetzungen erfüllt<br />
sind und die angeschuldigte Person nicht in der Lage ist, für die Kosten einer<br />
172
privaten Verteidigung aufzukommen. Diese letztere Voraussetzung<br />
entspricht der Prozessarmut gem. ZPO. Im Zweifel wird auch hier<br />
kein Mandatsverhältnis zum Klienten angenommen werden können.<br />
cc) Eine amtliche Verteidigung ist überdies in weiteren Fällen (Art. 51 Abs. 3<br />
und 4 StrV) anzuordnen, und zwar ohne dass Prozessarmut vorliegen müsste<br />
(vgl. TH. MAURER, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 121, m.w.H.).<br />
In diesen besondern Fällen fehlt es m.E. ebenfalls an einer Mandatsbeziehung<br />
zwischen amtlichem Anwalt und „Klient“.<br />
dd)<br />
Für die Privatklägerschaft gelten die Voraussetzungen der Prozessarmut wie<br />
im Zivilprozess (Art. 53 Abs. 1 und 2 StrV; MAURER, a.a.O. S. 133).<br />
10. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts aus der Staatskasse und ein allfälliges<br />
Nachforderungsrecht gegenüber dem Klienten unterstehen folgenden<br />
Grundsätzen:<br />
a) Im Zivilprozessrecht:<br />
aa) sofern die Gegenpartei zu den Prozesskosten der UP-Partei verurteilt worden<br />
ist und bei dieser die (volle) Parteientschädigung nicht eingetrieben werden<br />
kann, zahlt der Staat 2/3 der Gebühr plus 1/1 Auslagen (Art. 18 in Verb.<br />
mit Art. 17 DAG; Formel: „im Falle der Nichterhältlichkeit...“).<br />
Eine Entschädigung durch die UP-Partei ist ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 3<br />
ZPO e contrario; hierzu LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung<br />
für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N 2a zu Art. 82, m.w.H.).<br />
bb)<br />
Ist die UP-Partei selber kostenpflichtig (voll oder bei Wettschlagung der<br />
Parteikosten), erfolgt die Entschädigung durch den Staat direkt nach Art. 17<br />
DAG. Die Nachzahlungspflicht des Klienten kommt nur entsprechend Art.<br />
82 Abs. 3 ZPO zum Tragen. Deren Voraussetzungen regelt das Gesetz<br />
abschliessend. Über den Zeitpunkt eines mögl. Inkassoversuchs s. Ziff. 11.<br />
(Die bei dieser Konstellation von den Gerichten ebenfalls häufig verwendete<br />
Formel „im Falle der Nichterhältlichkeit ...” ist hier nicht nur falsch, sondern<br />
geradezu irreführend).<br />
b) Im Verwaltungsverfahren<br />
Es gilt die gleiche Regelung wie nach ZPO (Art. 113 VRPG).<br />
173
c) Im Strafverfahren<br />
aa) Insb. bei Freispruch oder Aufhebung bezahlt der Staat unter dem Titel Entschädigung<br />
in der Regel das volle Anwaltshonorar, nicht bloss die 2/3 gem. Art. 17 DAG<br />
(s. BGE 121 I 113 ff.). Gegebenenfalls kommt Parteikostenersatz durch die Privatklägerschaft<br />
zum Tragen (Art. 52 Abs. 3 StrV; für diesen Fall gilt das oben, lit. a/<br />
aa Gesagte analog). Sofern die angeschuldigte Person nicht zu Verfahrenskosten<br />
verurteilt worden ist, ist in jedem Fall eine Nachforderung ihr gegenüber ausgeschlossen<br />
(Art. 52 Abs. 2 StrV e contrario).<br />
bb)<br />
Wurde die angeschuldigte Person zu Verfahrenskosten verurteilt, bezahlt der Staat<br />
die Entschädigung entsprechend Art. 17 DAG. Die angeschuldigte Person ist<br />
nachzahlungspflichtig (Art. 52 Abs. 2 StrV):<br />
aaa) in den Fällen der notwendigen Verteidigung (vorn Ziff. 9 b/aa) und bei amtlicher<br />
Verteidigung „von Amtes wegen“ (vorn Ziff. 9 b/cc), sofern ihr die<br />
Bestellung einer Verteidigung nach ihrem Einkommen und Vermögen zumutbar<br />
war. Dieses Nachforderungsrecht besteht nicht aufgrund eines Mandatsverhältnisses,<br />
sondern ex lege. Für den Zeitpunkt der Beurteilung der finanziellen<br />
Verhältnisse ist bei grammatikalischer Auslegung auf den Zeitpunkt<br />
der Bestellung des amtlichen Verteidigers abzustellen. Nach der ratio legis<br />
dürfte aber auch der Zeitpunkt des Urteils zu beachten sein. Wurde einer<br />
nicht armen Partei ex officio ein amtlicher Verteidiger beigegeben, ist diese<br />
jedoch (z.B. wegen langdauernder U-Haft) nach Rechtskraft des Urteils<br />
nicht mehr in der Lage, die Anwaltskosten zu tragen, sollte eine Nachforderung<br />
nicht in Betracht kommen. War umgekehrt der angeschuldigten Person<br />
im Zeitpunkt der Ernennung prozessarm, gilt dasselbe wie bei amtlicher<br />
(nicht notwendiger) Verteidigung (nachfolgend bbb).<br />
bbb) In Fällen amtlicher Verteidigung gemäss Art. 51 Abs. 2 StrV (Prozessarmut<br />
ist Voraussetzung, oben Ziff. 9 b/bb) unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie nach Art. 82 Abs. 3 ZPO. „Sowie“ ist nicht kumulativ zu verstehen,<br />
weil sonst eine Partei, der die Bestellung eines Verteidigers nicht zumutbar<br />
war, überhaupt nie nachzahlungspflichtig würde, was eine ungerechtfertigte<br />
Privilegierung gegenüber allen andern Prozessteilnehmern und eine ungerechtfertige<br />
Benachteiligung des amtlichen Verteidigers einer solchen Person bedeuten<br />
würde.<br />
174
11. Zeitpunkt der Rechnungsstellung<br />
Aus dem Gesetz ergibt sich, dass diese frühestens nach Rechtskraft des Urteils,<br />
welches die grundsätzliche Kostenpflicht der amtlich vertretenen Partei festhält,<br />
und spätestens zehn Jahre nach Eintritt derselben erfolgen darf. Für die Voraussetzungen<br />
im Fall der Prozessarmut vgl. Näheres bei LEUCH/MARBACH/KEL-<br />
LERHALS/STERCHI, a.a.O. N. 2b zu Art. 82. In den Fällen notwendiger oder amtlicher<br />
Verteidigung bei Zumutbarkeit der Ernennung eines eigenen Anwalts ist<br />
jedenfalls die Rechtskraft des Urteils abzuwarten, da erst dieses die grundlegende<br />
Voraussetzung der Kostenpflicht des Klienten festhält.<br />
III. Die Regelung gemäss Standesregeln des BAV<br />
12. In der Fassung von 1938 bestimmte Ziff. 24, dass der „armenrechtliche“ Anwalt<br />
nur Anspruch auf die ihm vom Gericht zugesprochenen und von der Staatskasse<br />
zu bezahlenden Gebühren und Auslagen habe. Ziff. 25 sah vor, dass der<br />
Fürsprecher die tarifmässigen Gebühren nachfordern durfte, wenn die arme Partei<br />
später zu hinreichendem Vermögen oder Erwerb gelangte. Das vom Staat<br />
Empfangene hatte der Fürsprecher zurückzuerstatten.<br />
Diese Regelung entsprach nicht der oben beschriebenen, differenzierenden<br />
gesetzlichen Regelung. Insbesondere hat der Fürsprecher einzig den vom Staat<br />
nicht bezahlten Drittel vom Klienten nachzufordern und nicht dem Staat das<br />
amtliche Honorar zurückzuerstatten, während der Staat das, was er<br />
vorschussweise geleistet hatte, selbst einfordert. Anlässlich der Revision von<br />
1998 (in Kraft seit 1.1.1999) wurden deshalb diese beiden Ziffern – da überflüssig<br />
und nicht dem Gesetz entsprechend – aufgehoben. Damit sollte jedoch keineswegs<br />
die Nachforderung der vom amtlichen Honorar nicht gedeckten Entschädigung<br />
schlechthin als zulässig erklärt werden. Vielmehr gilt eben die oben<br />
dargestellte, differenzierte gesetzliche Regelung abschliessend.<br />
IV. Fazit<br />
13. Die Rechnungsstellung eines Anwalts an einen Klienten, für den er als amtlicher<br />
Anwalt tätig gewesen ist, ohne dass die vorstehend umschriebenen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, insbesondere die Verpflichtung des Klienten, den vom Staat<br />
nicht bezahlten Honorardrittel zu bezahlen, verstösst nach wie vor gegen fundamentale<br />
anwaltliche Berufspflichten: vorab gegen die in Art. 12 FG statuierte<br />
Pflicht zur Übernahme amtlicher Prozessvertretungen, welche einschliesst, dass<br />
dies zu den vom Gesetzgeber hierfür geschaffenen finanziellen Rahmenbedin-<br />
175
gungen zu geschehen hat; aber auch gegen die anwaltliche Treuepflicht (Art. 10<br />
FG), welche die finanzielle Seite des Mandats mit einschliesst, und gegen die<br />
Pflicht, die Interessen des Klienten sorgfältig und gewissenhaft zu wahren (Art.<br />
11 FG). Wie wäre es mit dieser Sorgfaltspflicht zu vereinbaren, dem Klienten<br />
finanzielle Zugeständnisse oder Leistungen abzufordern, die er nach Gesetz<br />
nicht schuldet, worüber ihn sein Anwalt eigentlich vollständig und lückenlos<br />
aufklären muss?<br />
Abkürzungen<br />
AnwK Anwaltskammer des Kantons Bern<br />
BGE Bundesgerichtsentscheid; Urteil des Schweiz. Bundesgerichts<br />
BGFA Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.6.2000; AS<br />
2002 863 ff.<br />
DAG Dekret über die Anwaltsgebühren vom 6.11.1973; BSG 168.81<br />
FG Gesetz über die Fürsprecher vom 6.2.1984, BSG 168.11<br />
Pra Die Praxis, Entscheidungen des Bundesgerichts und des Eidgenössichen Versicherungsgerichts;<br />
Helbling & Lichtenhahn<br />
KS Kreisschreiben<br />
StrV Gesetz über das Strafverfahren vom 15.3.1995, BSG 321.1<br />
UP unentgeltliche Prozessführung<br />
VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.5.1989, BSG 155.21<br />
ZPO Zivilprozessordnung für den Kanton Bern vom 7.7.1918, BSG 271.1<br />
176
Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern in den Jahren 2000/2001<br />
von Fürsprecher Martin Sterchi, Bern<br />
1. Disziplinarwesen<br />
1.1. Allgemeines<br />
Im Jahr 2000 wurden 7 Bussen (Fr. 300.- bis 1’000.-), ein Verweis und eine Ermahnung<br />
ausgesprochen; 2001 waren es 5 Bussen (Fr. 500.- bis 1’000.-) und ein<br />
Verweis. „Schwereres Geschütz“ musste die Kammer in diesen beiden Jahren<br />
zum Glück nicht auffahren. Ausserdem führten 13 weitere Verfahren zu keinen<br />
Sanktionen (3x Nichteröffnung, 2x keine weitere Folgegebung, 8x Aufhebung<br />
des Verfahrens). Weiteres ist dem Geschäftsbericht des Obergerichts (unter<br />
www.be.ch/OG/daten/) zu entnehmen.<br />
1.2. Zuständigkeit der Anwaltskammer<br />
Der Disziplinaraufsicht der Anwaltskammer unterstanden gemäss Art. 18 FG nur<br />
praktizierende Fürsprecher, also Personen, die ein Anwaltspatent besitzen und<br />
den Anwaltsberuf – forensisch oder nur beratend – ausüben. Die blosse Aufgabe<br />
des Anwaltsberufes (ohne Rückgabe oder Entzug des Anwaltspatentes)<br />
wurde in einem im Jahr 2000 beurteilten Fall noch nicht als Grund für das Dahinfallen<br />
der Disziplinargewalt erachtet. (Seither ist eine Praxisänderung erfolgt: in<br />
einem neueren Urteil wurde dem Disziplinarverfahren keine weitere Folge gegeben,<br />
nachdem der Betroffene den Anwaltsberuf ausdrücklich aufgegeben hatte,<br />
womit eine Prozessvoraussetzung entfiel).<br />
1.3. Offizialmaxime/Untersuchungsgrundsatz<br />
Der Rückzug einer parallel zum Disziplinarverfahren eingereichten Strafanzeige<br />
im Rahmen eines vor dem Strafrichter abgeschlossenen Vergleichs hat zwar<br />
keine unmittelbare Auswirkung auf das Disziplinarverfahren. Der Rückzug wurde<br />
jedoch von der AnwK bei der Würdigung des Sachverhalts insofern berücksichtigt,<br />
als die erhobenen – und vom betroffenen Anwalt allesamt bestrittenen<br />
– Vorwürfe als „indirekt zurückgenommen“ und damit disziplinarrechtlich bedeutungslos<br />
erachtet wurden.<br />
1.4. Amtliche Mandate<br />
1.4.1. Verschiedene Disziplinarsanktionen standen im Zusammenhang mit amtlichen<br />
Mandaten. Die generelle Ablehnung, solche zu übernehmen, unter Hinweis auf<br />
die „Kostenstruktur“ der eigenen Kanzlei, verstösst gegen Art. 8 FG (einen Verstoss<br />
177
gegen Art. 12 FG hätte die AnwK dagegen nur angenommen, wenn die Weigerung<br />
gegenüber einer richterlichen Ernennung im konkreten Einzelfall erfolgt wäre).<br />
Das BGer hat die gegen die deswegen verhängte Busse erhobene staatsrechtliche<br />
Beschwerde abgewiesen (Urteil Nr. 2P.248/2001 vom 20.12.2001, in Pra 2002 Nr.<br />
50).<br />
1.4.2. Die Pflicht, amtliche Mandate zum reduzierten Tarif zu führen, kann aber auch<br />
nicht dadurch umgangen werden, dass der Klientschaft ohne das Vorliegen der<br />
gesetzlichen Voraussetzungen für den restanzlichen Honoraranteil Rechnung gestellt<br />
wird; dies wird nach wie vor als Disziplinartatbestand geahndet (vgl. hierzu<br />
die ausführlichere Darstellung des Verfassers auf Seite 169.<br />
1.5. Treuepflicht; Interessenkollision<br />
1.5.1. Konventionsscheidungen bieten (vor allem für unerfahrene Anwälte) immer wieder<br />
Gelegenheit, in die Falle der verpönten Doppelvertretung zu tappen oder doch<br />
eine mögliche unzulässige Interessenkollision in Kauf zu nehmen: so im Fall, wo<br />
die eigene Klientin vor Klageanhebung in einen anderen Kanton wegzog, worauf<br />
die Klage (wegen der angeblich höheren Kosten im andern Kanton) einfach im<br />
Namen des Ehemannes eingereicht wurde. Schwierigkeiten ergaben sich nach der<br />
Scheidung prompt im Zusammenhang mit dem Inkasso des Freizügigkeitsguthabens.<br />
Die Anwaltskammer gewichtet deshalb das Interesse an einem klaren<br />
und vertrauenswürdigen Auftreten des Fürsprechers höher als opportunistische<br />
Überlegungen zum vermeintlichen Nutzen von Ehepaaren, die möglichst kostengünstig<br />
scheiden wollen, und legt Art. 13 FG streng aus.<br />
1.5.2. Unzulässig ist, gemäss einem andern Entscheid, ebenfalls die Vertretung eines<br />
Kindes in einem Vaterschaftsprozess im Auftrag des Beistandes des Kindes und<br />
später, nach Anerkennung der Vaterschaft, Vertretung der Kindsmutter in einem<br />
Beschwerdeverfahren gegen die verfügte Besuchsrechtsregelung; dies weil sich die<br />
Interessen von Kind und Mutter eben widersprechen können. Ob sie es tatsächlich<br />
tun, ist unerheblich. Schon der blosse Anschein einer möglichen Interessenkollision<br />
ist unzulässig.<br />
1.5.3. Nicht der gleiche Sachzusammenhang war hingegen betroffen im Falle der Vertretung<br />
der X AG als Aktionärin der Y AG gegen Letztere in einem Prozess betr.<br />
Anfechtung eines GV-Beschlusses durch den gleichen Anwalt, der früher die Y<br />
AG in einem öffentlichrechtlichen Bewilligungsverfahren vor der kantonalen Behörde<br />
vertreten hatte. Im späteren Prozess wurden keinerlei Tatsachen gegen die<br />
Y AG verwendet, die der Anwalt aus seinem früheren Mandat kannte.<br />
178
1.5.4. Keinen Disziplinartatbestand sah die AnwK auch in folgendem Sachverhalt: Ein<br />
Anwalt stand zunächst in Kontakt mit der Gesellschaft X, die während der Dauer<br />
des Konkursaufschubs die Beistandschaft über Y (überschuldete AG) führte, und<br />
war danach als gerichtlich ernannter Sachwalter im Nachlassverfahren der Y tätig.<br />
Nach Scheitern des Nachlassverfahrens vertrat derselbe Anwalt im Konkurs der<br />
Y drei Gläubiger (ehemalige Verwaltungsräte), erwirkte für diese die Abtretung<br />
von Verantwortlichkeitsansprüchen der Masse gegen die X und liess diese zum<br />
Aussöhnungsversuch vorladen. Auf dessen Abhaltung wurde verzichtet und die<br />
Klage schliesslich nicht eingereicht. Entscheidend war hier, dass der Anwalt nie<br />
ein Mandat der X geführt, sondern seine Tätigkeiten stets direkt als Beauftragter<br />
der Y bzw. als deren gerichtlich ernannter Sachwalter ausgeübt hatte. Auch wurde<br />
der gleiche Sachzusammenhang zwischen den Sanierungsbemühungen einerseits<br />
und dem Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber der X anderseits verneint.<br />
1.5.5. Die anwaltliche Treuepflicht dauert über den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung<br />
hinaus und beschlägt auch die wirtschaftliche Seite des Mandates. Die Pflicht zur<br />
Herausgabe der Akten ist elementare Berufspflicht. An ihnen besteht auch im<br />
Falle von Uneinigkeit über die Honorierung kein Retentionsrecht i.S.v. Art. 10<br />
Abs. 4 FG. Die Missachtung der Aufforderung des Klienten, ihm seine Unterlagen<br />
zurückzugeben, verletzt diese Pflicht. Desgleichen stellt die verspätete Weiterleitung<br />
der Gerichtskostenabrechnung (lange nach Ablauf der Zahlungsfrist)<br />
eine Verletzung von Art. 10 FG dar. Nicht unzulässig ist dagegen die Betreibung<br />
des Klienten für das bestrittene Honorar nach nicht ganz drei Monaten (und nach<br />
Entstehen von Diskussionen über die korrekte Mandatsführung); die Treuepflicht<br />
kann den Fürsprecher nicht daran hindern, seine vom Klienten offensichtlich<br />
nicht akzeptierte Honorarforderung einzutreiben. Vgl. diesbezüglich auch unten<br />
Ziff. 1.6.<br />
1.5.6. Art. 13 FG ist auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Mandanten und von<br />
sämtlichen innerhalb derselben Kanzlei tätigen Anwälten zu beachten. Ein Anwalt<br />
(Büropartner), der die finanziellen Angelegenheiten einer inzwischen verstorbenen<br />
Person zu deren Lebzeiten besorgt hatte, darf nicht für einen Dritten<br />
gegen die Erben einen Prozess auf Rückerstattung von Rechnungsbeträgen führen,<br />
die dieser Dritte für die verstorbene Person bezahlt hatte.<br />
1.5.7. Im Fall des Stellens einer Zwischenabrechnung, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung<br />
oder der Aufforderung, eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen, ist<br />
eine Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht nur anzunehmen, wenn besondere<br />
Umstände vorliegen, die dieses Vorgehen als unzulässig erscheinen lassen. Dies<br />
179
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180
wäre z.B. der Fall, wenn der Klient sich in einer Zwangslage befindet, insb. wenn<br />
ihm die angedrohte Konsequenz für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung<br />
erhebliche und in der gegebenen Situation nicht zumutbare Nachteile brächte. Zu<br />
beachten ist aber, dass der Klient durch die Schuldanerkennung nicht um das<br />
Recht gebracht werden darf, gegebenenfalls bei Mandatsbeendigung die ganze<br />
Honorarforderung moderieren zu lassen.<br />
1.6. Berufsgeheimnis<br />
Bei der Eintreibung von Honorarausständen bleibt das Berufsgeheimnis zu beachten:<br />
Die bisherige Praxis der AnwK, die Nennung des Forderungsgrundes im<br />
Betreibungsbegehren stelle eine Verletzung desselben dar, wurde vom BGer mit<br />
Urteil vom 31.7.2001 (Nr. 2P.144/2001) insofern als willkürlich bezeichnet, als die<br />
Angabe „Honorarnote” nach Ansicht des höchsten Gerichts noch nicht zwingend<br />
auf das Bestehen eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses schliessen<br />
lasse (die Anwaltskammer hatte bis anhin nur die Angabe „Rechnung vom...“,<br />
„gemäss Schreiben vom“... u.ä. als mit Art. 10 FG vereinbar erachtet; vgl. hierzu<br />
auch in dubio 2/02, S. 109 f.).<br />
1.7. Werbung<br />
Trotz erheblicher Lockerung der Werbeeinschränkungen in den Standesregeln<br />
ist noch nicht ganz alles erlaubt. Die AnwK erachtet (mit Billigung des BGer)<br />
nach wie vor aufdringliche Selbstporträtierungen in Medien (i.c. halbseitiges<br />
Interwiev in der Rubrik „Publireportage“ unter Hinweis auf die eigene „auf<br />
wirtschaftsrechtliche Fragen spezialisierte“ Kanzlei und verbunden mit der Einladung<br />
zu einem regelmässigen „Montagsapéro für Interessierte“ an welchem<br />
einzelne Fachgebiete vorgestellt, aktuelle Entwicklungen besprochen und<br />
Lösungsansätze aufgezeigt würden, vor allem aber auf Fragen der Gäste eingegangen<br />
werde) als Verstoss gegen Art.14 FG. Auch in diesem Fall wurde die<br />
gegen die Bussenverfügung erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom BGer<br />
abgewiesen (Urteil vom 29.3.2001, Nr. 2P.228/2000). Unter dem neuen BGFA wird<br />
eine der ersten Aufgaben der Praxis der Aufsichtsbehörden darin bestehen, die<br />
Grenzen der erlaubten Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d abzustecken, namentlich<br />
der nach dieser Bestimmung relevanten Kriterien der Objektivität und des<br />
Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit herauszuarbeiten.<br />
1.8. Sorgfaltspflicht; gewissenhafte Berufsausübung<br />
Viel wichtiger als etwas mehr oder weniger Werbung erscheint auch aus dem<br />
Blickwinkel eines sinnvollen anwaltlichen „Marketings“ die Beachtung der Regeln<br />
sorgfältiger und gewissenhaften Berufsausübung. Fehler in diesem Be-<br />
181
eich, die dem Ruf und Ansehen des Anwaltsstandes schaden, sind kontraproduktiv<br />
und ihre Ahndung liegt nicht bloss im öffentlichen Interesse, sondern in<br />
ureigensten Interesse der Anwaltschaft selbst. Leider gab es auch diesbezüglich<br />
wieder einige schlechte Beispiele:<br />
1.8.1. Immer wieder führt das Nichtbeantworten von Anfragen der Klientschaft über<br />
den Stand der Angelegenheit (i.c. wurde während mehr als eines Jahres auf mindestens<br />
6 Anfragen nicht geantwortet) zu Disziplinarsanktionen. Derartige Passivität<br />
verletzt nicht nur die anwaltliche Sorgfaltspflicht, sondern auch die simplen<br />
Gebote des Anstands. Zusätzlich untergräbt es die Vertrauenswürdigkeit des<br />
Anwalts. Dass es nicht gelingt, in einem Inkassomandat die Gegenpartei aufzustöbern,<br />
ist kein Entschuldigungsgrund; auch dies kann man der Klientschaft ohne<br />
weiteres mitteilen.<br />
Ins gleiche Kapitel gehört die zum Dauerzustand ausartende Nichterreichbarkeit.<br />
Ein Anwalt, der mit den herkömmlichen Kommunikationsmitteln in seiner Kanzlei<br />
während geraumer Zeit (i.c. rund 3 Monate) für die Klientschaft nicht erreichbar<br />
ist, verletzt die berufliche Sorgfaltspflicht, bringt aber auch Würde und Ansehen<br />
des Anwaltsstandes in Gefahr.<br />
1.8.2. Aufgrund seiner vorauszusetzenden besonderen Vertrauenswürdigkeit werden<br />
Gerichtsakten (nur) einem Anwalt zur Einsicht herausgegeben (vgl. die explizite<br />
Regelung in Art. 84 StrV/BE). Die Rücksendung an das Gericht ist vom Anwalt<br />
sicherzustellen. Es genügt nicht, die Akten dem Klienten weiterzuleiten mit der<br />
Aufforderung, sie nach Gebrauch direkt an das Gericht zu retournieren. Dass der<br />
Klient in der Folge ebenso wie die Gerichtsakten unauffindbar bleibt, gereicht dem<br />
Anwalt zum Verschulden und verletzt dessen Vertrauenswürdigkeit.<br />
1.8.3. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört auch das Unterlassen rechtswidriger<br />
Verteidigungsmittel. Die öffentliche Kundgabe der Sachverhaltsdarstellung des<br />
eigenen Klienten in einem Fall, der ein grosses Medienecho erweckt, ist nicht<br />
grundsätzlich unzulässig, verstösst aber gegen Art. 11 FG, wenn damit Dritte in<br />
der Ehre verletzt werden (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Subjektiv zum Vorwurf gereichte<br />
dem Anwalt, dass er die abenteuerlichen Thesen seines Klienten verbreitete,<br />
ohne die nach den Umständen mögliche und zumutbare Überprüfung vorgenommen<br />
und zumindest gewisse Anhaltspunkte für deren Richtigkeit gewonnen zu<br />
haben.<br />
1.8.4. Die Begleitung des Klienten bei der Durchsetzung seines Besuchsrechtes ist unüblich<br />
und erfordert zumindest besondere Zurückhaltung i.S. der StaRe Ziff. 31<br />
182
(alte Fassung) bzw. 19 (heutige Fassung). Dass diese Begleitung ohne Vorankündigung<br />
erfolgt (möglicherweise um die Gegenseite zusätzlich unter Druck zu<br />
setzen), ist damit kaum zu vereinbaren. Ein hysterischer Auftritt anlässlich des<br />
Besuchs (Anschreien der Kinder, Wegschubsen der Hausherrin) war vollends als<br />
Verstoss gegen Art. 8 FG zu qualifizieren.<br />
1.8.5. Auch die Nötigung der Gegenpartei ist rechtswidrig. Der Hinweis an Herrn X<br />
(Gegenpartei), bei Zustandekommen einer Scheidungskonvention könnte das<br />
Waschen schmutziger Wäsche resp. das Publikmachen gewisser „alter Geschichten“<br />
durch Frau X vermieden werden, stellt jedoch keine solche dar, da zwischen<br />
der Scheidungskonvention und dem Hinweis auf die Konsequenz ihres Scheiterns<br />
ein sachlicher Zusammenhang bestand. Über die Wortwahl mochte sich die AnwK<br />
nicht aufhalten, da sie nach wie vor im Rahmen der Disziplinaraufsicht nicht<br />
Stilnoten erteilt.<br />
1.8.6. Selbst das äussere Erscheinungsbild des Büros kann marketingmässig relevant<br />
sein. Die AnwK hiess zwar eine Beschwerde, die u.a. überall im Büro verstreute<br />
Akten und volle Aschenbecher rügte, trotz des dadurch begünstigten Vertrauensverlustes<br />
bei der Klientschaft nicht gut, da unter dem Gesichtspunkt von Art. 8<br />
FG nicht relevant. Auch insoweit dient die Disziplinaraufsicht nicht dazu, Stilnoten<br />
zu verteilen. Die betreffende Anwaltskanzlei schien aber doch selbst auf aus<br />
einfachen Verhältnissen stammende Klientschaft einen eher ungeordneten Eindruck<br />
zu machen, was zumindest als Gedankenanstoss zur Hinterfragung der<br />
eigenen Präsentation dienen könnte.<br />
1.9. Verjährung<br />
Unterlässt es ein Anwalt, sich angemessene Vorschüsse bezahlen zu lassen, so<br />
stellt dies disziplinarrechtlich einen Verstoss gegen Ziff. 14 StaRe (alt Ziff. 22)<br />
dar. Die Verjährungsfrist beginnt diesfalls zu laufen, sobald der Anwalt nicht<br />
mehr gehalten war, Vorschuss zu verlangen, i.c. in jenem Zeitpunkt, als er infolge<br />
Entgegennahme einer für die Klientschaft bestimmten Zahlung das Recht der<br />
Verrechnung (Art. 10 Abs. 4 FG) ausübte.<br />
2. Moderation/Kostenfragen<br />
Dieser Kompetenzbereich der AnwK verliert zunehmend an Bedeutung, da nach heutiger<br />
Auffassung das Anwaltshonorar grundsätzlich Gegenstand vertraglicher Vereinbarung<br />
zwischen Anwalt und Klient bilden soll (vgl. die heutige Fassung von Ziff.<br />
13 StaRe), was eine Moderation selbst dann ausschliesst, wenn die daraus resultie-<br />
183
ende Entschädigung nicht angemessen wäre (Art. 38 Abs. 4 FG). Den Parteien bleibt<br />
dann nur der Gang vor den Zivilrichter.<br />
2.1. Zuständigkeit der Anwaltskammer<br />
Diese ist (sachlich) nicht gegeben zur (von der Gegenpartei verlangten) Überprüfung<br />
eines gerichtlich festgesetzten Parteikostenbeitrages (zur Lage der eigenen<br />
Partei vgl. nachfolgende Ziff. 2.2.); desgleichen nicht zur Überprüfung des<br />
Honorars eines Willensvollstreckers. Auch wenn Willensvollstreckungen zum<br />
regelmässigen Betätigungsfeld von Anwälten zählen, ändert dies nichts daran,<br />
dass jede handlungsfähige natürliche Person zum Willensvollstrecker berufen<br />
werden kann und das Honorar nach bundesrechtlichen Kriterien gestützt auf<br />
Art. 517 Abs. 3 ZGB festzusetzen ist. Kantonale Anwaltsgebührenordnungen<br />
können zwar berücksichtigt werden, soweit sich daraus ein im Sinne des Bundeszivilrechts<br />
angemessenes Honorar ergibt. Dies macht aber die Willensvollstreckung<br />
nicht zur „anwaltlichen“ Tätigkeit.<br />
Die örtliche Zuständigkeit fehlt, wenn explizit Honorierung nach einem<br />
ausserkantonalen Verbandstarif vereinbart wurde und im betreffenden Kanton<br />
eine Möglichkeit zur Überprüfung besteht. Diese kann auch darin liegen, dass<br />
die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts und, bei fehlender Unterzeichnung der<br />
Schiedsklausel, jene der dortigen staatlichen Gerichte vereinbart wurde.<br />
2.2. Verhältnis zur gerichtlichen Parteikostenbestimmung<br />
In einem Entscheid hatte sich die AnwK allgemein zum Verhältnis zwischen<br />
Moderation und gerichtlichen Festsetzung der Parteikosten geäussert. Grundsätzlich<br />
ist letztere für die Honorarforderung des Anwalts gegenüber dem Klienten<br />
nicht massgebend (Art. 2 DAG). Immerhin will die AnwK die gerichtliche<br />
Kostenbestimmung in ihre Erwägungen zumindest dann „einfliessen lassen”,<br />
wenn das Gericht nicht explizit nicht die vollen Kosten hat ersetzen wollen oder<br />
bewusst die Entschädigung nicht nach dem DAG festlegt (wie dies die<br />
sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts seit geraumer<br />
Zeit glaubt tun zu müssen). In den übrigen Fällen müsste zumindest dargelegt<br />
werden, weshalb die gerichtliche Kostenfestsetzung unzutreffend war.<br />
2.3. Rechtsschutzinteresse<br />
2.3.1. Ein solches fehlt, wenn der Gesuchsteller im Rahmen eines vom Anwalt angehobenen<br />
Zivilprozesses die Honorarforderung nicht bestreitet, sondern sie bezahlt<br />
(was einer Unterziehung mit Abstandsfolge gleichkommt). Zwar bildete nur der<br />
Schluss-Saldo (ohne früher geleistete Vorschüsse) Gegenstand der Klage, was eine<br />
184
Überprüfung des ganzen Honorars einschliesslich der geleisteten Vorschüsse nicht<br />
grundsätzlich ausgeschlossen hätte. Es hätte aber zumindest die Sistierung des<br />
Prozesses bis zum Abschluss des (bereits hängigen) Moderationsverfahrens verlangt<br />
werden müssen (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung ZBJV 134 240 ff.).<br />
2.3.2. Die AnwK lehnte es auch ab, gestützt auf Art. 40 FG ein Honorar für ein Rechtsmittel<br />
zu bestimmen, auf das gemäss rechtskräftigem Urteil infolge Verschuldens<br />
des Anwaltes nicht eingetreten worden war und dessen Kosten sogar dem Anwalt<br />
persönlich auferlegt worden waren. Aufgrund der vorfrageweisen zivilrechtlichen<br />
Beurteilung war offensichtlich, dass kein Anspruch auf das Honorar bestehen<br />
konnte.<br />
2.4. Bemessungskriterien (Art. 4 DAG)<br />
Es fällt auf, dass Honorarrechnungen immer wieder – auch ohne entsprechende<br />
Vereinbarung (vgl. einleitende Bem.) – nach der Formel: Anzahl Arbeitsstunden<br />
mal Stundenansatz gemäss Konventionaltarif (seit 1.1.2002 = Fr. 230.—) gestellt<br />
werden. Diese eindimensionale Bemessungsmethode lässt die übrigen Kriterien<br />
des Anwaltshonorars (mit der Sache verbundene Verantwortung, Bedeutung<br />
der Sache für den Auftraggeber, wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien) zu<br />
Unrecht ausser Betracht. Gemäss eindeutiger gesetzlicher Grundlage (Art. 16<br />
FG) ist der Konventionaltarif dem nicht streitigen Bereich vorbehalten. Leider<br />
verfallen auch immer mehr Gerichte bei der Bemessung von Parteientschädigungen<br />
oder amtlichen Honoraren auf diese vereinfachende, aber nach<br />
wie vor dekretswidrige Methode.<br />
In einer familienrechtlichen Streitigkeit (Abänderungsklage mit Umteilung der<br />
elterlichen Sorge und Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge) musste deshalb<br />
erneut eine nach diesem Schema erstellte Honorarrechnung moderiert werden.<br />
2.3. Spezifikation der in Rechnung gestellten Arbeit<br />
Nicht nur die Auslagen sind gemäss ständiger Praxis der AnwK nach einzelnen<br />
Kategorien spezifiziert auszuweisen. Umfasst die anwaltliche Tätigkeit teils unter<br />
eine amtliche Prozessvertretung fallende, teils ausserhalb derselben liegende<br />
Verrichtungen, geht es nicht an, für die ausserhalb des amtlichen Mandates<br />
liegende Arbeit einfach den vom Staat nicht vergüteten Honorardrittel dem Klienten<br />
in Rechnung zu stellen. Vielmehr sind solche Bemühungen bei der Rechnungsstellung<br />
explizit als solche auszuweisen und ist deren Umfang zu beziffern<br />
(vgl. auch den Hinweis oben Ziff. 1.4.2).<br />
185
3. Befreiung von der Schweigepflicht (Art. 41 FG)<br />
3.1. Anwendungsbereich<br />
3.1.1 Die Befreiung von der Schweigepflicht kann nur bezüglich dem Anwaltsgeheimnis<br />
unterstehender Tatsachen verlangt werden. Nicht darunter fallen interne vertragliche<br />
Abmachungen unter Partnern und Angestellten einer Anwaltskanzlei. Soweit<br />
zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen einzelner Partner gegen die<br />
übrigen aus der Partnerschaft oder Zusammenarbeit Klientengeheimnisse offenbart<br />
werden müssten (was i.c. nicht der Fall war), würde die AnwK die Befreiung<br />
wohl ablehnen, weil das Geheimhaltungsinteresse der Klientschaft kaum für die<br />
gerichtliche Austragung interner Querelen geopfert werden dürfte.<br />
3.1.2 Das neue bernische Strafverfahren sieht vor, dass Personen, die sich bei der Offenbarung<br />
eines Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen würden<br />
und mithin zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, durch die Verfahrensleitung<br />
angehalten werden können, einen Entscheid über die Befreiung von der<br />
Geheimhaltungspflicht herbeizuführen (vgl. Art. 116 Abs. 1 StrV/BE). Eine solche<br />
richterliche Weisung könnte allenfalls sogar mit der Ungehorsamsstrafe gem.<br />
Art. 292 StGB verbunden werden. Das FG wurde jedoch nicht an diese neue<br />
Bestimmung angepasst. Eine Ermächtigung der AnwK, die Offenbarung des<br />
Anwaltsgeheimnisses im Sinne einer Einschränkung des verfahrensrechtlichen<br />
Zeugnisverweigerungsrechtes zu bewilligen, fehlt nach wie vor. Ihre Kompetenz<br />
wird durch Art. 41 FG auf die dort abschliessend genannten Befreiungsgründe<br />
beschränkt (vgl. zum alten Recht ZBJV 126 275). Ob dieser Widerspruch durch<br />
systematische Auslegung beider Gesetze überbrückbar wäre, wurde i.c. offen<br />
gelassen, weil die für den Entscheid über die Befreiung auch in einem solchen Fall<br />
notwendige Interessenabwägung nicht möglich war. Anlass zum Gesuch bildete<br />
eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (Verheimlichung<br />
von Nachlassgegenständen im Zusammenhang mit einer Erbschaft). In deren<br />
Rahmen wurden die Gesuchsteller zur Edition von Akten betr. ein für die<br />
Erblasserin geführtes Mandat aufgefordert. Die Geheimnisherren (Erben der seinerzeitigen<br />
Mandantin) konnten nicht um Befreiung angegangen (und deshalb im<br />
Verfahren auch nicht angehört) werden, weil der zuständige Untersuchungsrichter<br />
dies infolge Kollusionsgefahr als unzulässig erachtete. Ein überwiegendes persönliches<br />
Interesse des Anwalts, im Strafverfahren gegen Unbekannt aussagen bzw.<br />
Dokumente edieren zu können, war damit nicht darzutun. Dies führte denn auch<br />
zur einzigen Gesuchsabweisung im Berichtszeitraum.<br />
186
3.2. Gutheissung<br />
In der überwiegenden Mehrzahl der Gesuche ging es um die Möglichkeit, offene<br />
Honorarforderungen eintreiben zu können. Sie wurden allesamt gutgeheissen<br />
oder gegenstandslos (weil die Gesuchsgegner entweder eine Entbindungserklärung<br />
abgaben oder die Forderung doch noch beglichen). Auffallend ist die in<br />
solchen Konstellationen uneinheitliche Praxis der AnwK bezüglich der<br />
Kostenauferlegung. Nach dem Verursacherprinzip werden diese oft (aber eben<br />
nicht ganz immer) der Gesuchsgegnerschaft auferlegt, wenn der Gesuchsteller<br />
zuvor vergeblich versucht hatte, von ihr direkt die Entbindung zu erlangen. Die<br />
Kammer sollte sich um eine diesbezügliche Vereinheitlichung bemühen.<br />
187
Neue Literatur<br />
OR-Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht<br />
Herausgegeben von Jolanta Kren Kostkiewicz, Urs Bertschinger, Peter Breitschmid und Ivo Schwander<br />
Der OR-Handkommentar schliesst eine Lücke zwischen den mit Anmerkungen versehenen<br />
Gesetzesausgaben und den mehrbändigen Grosskommentaren (Zürcher-, Berner-, Baslerkommentar).<br />
Kein anderer OR-Kommentar ist so handlich - und trotzdem so fundiert. Geschrieben<br />
ist er von Juristen aus der Praxis für juristische Praktiker.<br />
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und trotzdem umfassende Aufarbeitung des Obligationenrechts einschliesslich praxisrelevanter<br />
Bestimmungen des Gerichtsstandsgesetzes. Die Verarbeitung aktueller Rechtsprechung,<br />
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nützlichen Hinweise auf Fundstellen im Internet unterstreichen den Praxisbezug ebenso<br />
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täglichem Kontakt zum Obligationenrecht. Abgerundet wird der lesefreundliche Handkommentar<br />
durch ein ausführliches Stichwortverzeichnis, welches ein rasches Auffinden<br />
von Informationen ermöglicht.<br />
ca. 1180 Zeichen<br />
Bibliografie<br />
Herausgegeben von Jolanta Kren Kostkiewicz,<br />
Urs Bertschinger, Peter Breitschmid und Ivo Schwander<br />
OR-Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht<br />
Orell Füssli Verlag, Zürich 2002<br />
1472 Seiten, gebunden<br />
ISBN 3-280-07003-1<br />
Fr. 289.00 / Euro 174.00<br />
188
Neue Erlasse<br />
Ein Auszug der für die anwaltliche Praxis wichtigsten, neu in Kraft getretenen und<br />
verabschiedeten Erlasse<br />
Kanton Bern<br />
Verfassung des Kantons BE vom 06.06.1993 (Änderung: Art. 101a & 101b neu) (Angenommen<br />
an der Volksabstimmung)<br />
vom 03.03.2002, Datum des Inkrafttretens noch nicht bestimmt<br />
Einführung der „Defizitbremse“ und einer befristeten Steuererhöhungsbremse<br />
Bund<br />
Untersuchungs- und Anklagebehörden; Staatsanwaltschaft<br />
Ministère public, juges d'instuction<br />
V des Bundesgerichts betr. die Eidgenössischen Untersuchungsrichter<br />
vom 10.01.2002, in Kraft ab 10.01.2002<br />
AS 2002 307<br />
O du Tribunal fédéral conc. les juges d’instruction fédéraux<br />
du 10.01.2002, entrée en vigueur le 10.01.2002<br />
RO 2002 307<br />
Strafgesetzbuch des Bundes oder der Kantone<br />
Code pénal de la Confédération ou des cantons<br />
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Änderung: Art. 135 I bis , 197 Z. 3 bis )<br />
vom 05.10.2001, in Kraft ab 01.04.2002<br />
AS 2002 408<br />
Ziel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie<br />
Code pénal suisse du 21.12.1937 (Modification: Art. 135 I bis , 197 Ch. 3 bis )<br />
du 05.10.2001, entrée en vigueur le 01.04.2002<br />
RO 2002 408<br />
But: Infractions contre l’intégrité sexuelle; interdiction de la possession de pornographie dure<br />
189
Erlasse in Vorbereitung; Volksinitiativen und parlamentarische Vorstösse<br />
Kanton Bern<br />
Zivilrechtspflege im Allgemeinen / Procédure civile en général<br />
G vom 07.07.1918 betr. die Zivilprozessordnung für den Kanton BE (Änderung: Titel „G<br />
über die Zivilprozessordnung (ZPO)“ & viele Artikel)<br />
vom 18.03.2002, untersteht dem fakultativen Referendum bis 18.07.2002<br />
Amtsblatt 2002, Nr. 28, S. 485<br />
Anpassung an das BG über den Gerichtsstand in Zivilsachen<br />
Bund<br />
Bundesverfassung vom 18.04.1999 (Änderung: Art. 38 II & II bis) (Eingeführt gemäss BB<br />
über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen<br />
und Ausländer der zweiten Generation) (Entwurf A 1)<br />
vom 21.11.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />
Ziel: Erleichterte Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländerinnen<br />
und Ausländern durch die Kantone<br />
Constitution fédérale du 18.04.1999 (Modification: Art. 38 II & II bis ) (Introduite par l’AF sur<br />
la naturalisation ordinaire et sur la naturalisation facilitée des jeunes étrangers de la deuxième<br />
génération) (Projet A 1)<br />
du 21.11.2001, en préparation au niveau parlement<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />
But: Naturalisation facilitée par les cantons des jeunes étrangers ayant grandi en Suisse<br />
Bundesverfassung vom 18.04.1999 (Änderung: Art. 38 I) (Eingeführt gemäss BB über den<br />
Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation) (Entwurf<br />
B 1)<br />
vom 21.11.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />
Ziel: Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie durch Geburt in der<br />
Schweiz, wenn mindestens ein Elternteil hier aufgewachsen ist<br />
Constitution fédérale du 18.04.1999 (Modification: Art. 38 I) (Introduite par l’AF sur<br />
l’acquisition de la nationalité par les étrangers de la troisième génération) (Projet B 1)<br />
190
du 21.11.2001, en préparation au niveau parlement<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />
But: Acquisition de la nationalité et des droits de cité par filiation, par mariage ou par adoption, de<br />
même que par la naissance en Suisse lorsque l’un des parents au moins y a grandi<br />
Anwälte im Allgemeinen / Avocats en général<br />
BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte<br />
vom 22.03.2002, untersteht dem fakultativen Referendum bis 18.07.2002<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 2762 (2593)<br />
Ziel: Anpassung an das EFTA-Übereinkommen<br />
LF sur la libre circulation des avocats<br />
du 22.03.2002, soumis au référendum facultatif jusqu’au 18.07.2002<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 2762 (2593)<br />
But: Adaptation à la Convention AELE<br />
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland<br />
Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger<br />
BG vom 16.12.1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen<br />
im Ausland (Änderung: Art. 9 Sachüberschrift & IV, 11; Art. 8 III 3. Satz aufgehoben)<br />
vom 22.03.2002, untersteht dem fakultativen Referendum bis 18.07.2002<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 2748 (2579)<br />
LF du 16.12.1983 sur l’acquisition d’immeubles par des personnes à<br />
l’étranger (Modification: Art. 9 titre médian & IV, 11; Art. 8 III 3ème phrase abrogée)<br />
du 22.03.2002, soumis au référendum facultatif jusqu’au 18.07.2002<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 2748 (2579)<br />
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Obligationenrecht (im Allgemeinen)<br />
Dispositions complémentaires et d'exécution du CO (en général)<br />
Obligationenrecht vom 30.03.1911 (Änderung: Mehrere Artikel)<br />
vom 19.12.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 3148 (2949)<br />
Ziel: Harmonisierung des GmbH-Rechts sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister-<br />
und Firmenrecht<br />
Code des obligations du 30.03.1911 (Modification: Plusieurs articles)<br />
du 19.12.2001, en préparation au niveau parlement<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 3148 (2949)<br />
But: Harmonisation du droit de la société à responsibilité limitée; adaptation des droits<br />
de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des<br />
raisons de commerce<br />
Kartelle / Cartels<br />
BG vom 06.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(Änderung: Mehrere Artikel)<br />
vom 07.11.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 2022 (1911)<br />
Ziel: Einführung direkter Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen<br />
191
LF du 06.10.1995 sur les cartels et autres restrictions à la concurrances<br />
(Modification: Plusieurs articles)<br />
du 07.11.2001, en préparation au niveau parlement<br />
BBl./FF. 2002, S./p. 2022 (1911)<br />
But: Instauration des sanctions directes lorsqu’une infraction au droit des cartels est particulièrement<br />
nuisibles<br />
192
Rollender Kalender<br />
Freitag, 23. August 2002<br />
Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />
Ort: Universität Bern<br />
Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />
Dienstag, 03. September 2002<br />
Kursprogramm Obergericht / Kurs Nr. 6<br />
(offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV)<br />
Thema: Tendenzen in der strafrechtlichen Gesetzgebung<br />
Inhalt: - Die Rolle des modernen Strafrechts: Kriminalisierung als Mittel für jeden Zweck?<br />
- Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Vereinheitlichung des schweizerischen<br />
Strafprozessrechts<br />
- Die besonderen Schnittstellen des neuen Strafprozessrechts mit der Berner Rechtswirklichkeit<br />
Kursleitung: Generalprokurator-Stellvertreter Felix Bänziger<br />
Referenten: - Dr. Niklaus Oberholzer, Präsident der Anklagekammer des Kantons St.<br />
Gallen, Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen<br />
- Dr. Peter Müller, Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz, Lehrbeauftragter<br />
an der Universität Bern<br />
Dauer: ˚ Tag<br />
Kursort: Amthaus Bern, Assisensaal<br />
Kosten: Fr. 50.- für die Mitglieder des BAV<br />
(Anmeldung siehe Seite 197 1 )<br />
Dienstag, 10. September 2002<br />
Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />
Ort: KSC Informatik, Zürich<br />
Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />
193
Freitag, 13. September 2002<br />
Ausserordentlicher Anwaltstag (siehe Seite 159)<br />
Freitag / Samstag, 13./14. September 2002, Tagung<br />
Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />
Thema: Gemeingefährlich - erkennen und was dann?<br />
Rechtliche Möglichkeiten, Grenzen der Prognostik und Intervention<br />
Nähere Unterlagen zur Tagung werden später zugestellt bzw. ins Internet gestellt<br />
(siehe Seite 197 2 ).<br />
Donnerstag, 26. September 2002<br />
Kursprogramm Obergericht / Kurs Nr. 9<br />
(offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV (OpferhilfeanwältInnen),<br />
max. Teilnehmerzahl 30 Personen<br />
Thema: Entwicklungspsychologische Aspekte der Befragung von Kindern und<br />
Glaubwürdigkeitsgutachten<br />
Kursleitung: Untersuchungsrichterin Silvia Hänzi<br />
Referenten: Dr. Joachim Schreiner, Kinder- und Jugendpsychiatrische Universitätsklinik<br />
Basel<br />
Dauer: 1 Tag<br />
Kursort: Amthaus Bern, TP 18<br />
Kosten: 100.-<br />
(Anmeldung siehe Seite 197 1 )<br />
Dienstag, 15. Oktober 2002<br />
Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />
Ort: Universität Bern<br />
Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />
194
Dienstag, 15. Oktober 2002<br />
Kursprogramm Obergericht / Kurs Nr. 7<br />
(offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV)<br />
Thema: Vergleichsverhandlungen<br />
Kursleitung: Oberrichter Stephan Stucki<br />
Referenten: - Prof. Dr. Norbert K. Semmer,<br />
Uni Bern, Institut für Psychologie<br />
- Fürsprecherin Marianne Jacobi<br />
- alt Obergerichtspräsident Ueli Hofer<br />
Dauer: 1 Tag<br />
Kursort: Amthaus Bern, Assisensaal<br />
Kosten: Fr. 100.- für die Mitglieder des BAV<br />
(Anmeldung siehe Seite 197 1 )<br />
Bemerkung:<br />
Die Weiterbildungskommission behält sich vor, die Teilnehmerzahl zu beschränken. Die<br />
Berücksichtigung der Teilnehmer erfolgt nach Eingang der Anmeldungen. Je nach Eingang<br />
der Anmeldungen wird die Veranstaltung im Jahr 2003 wiederholt.<br />
Freitag, 15. November 2002<br />
BWJ Kurs Vorankündigung<br />
Thema: Gerichtsstandsgesetz<br />
Referenten: Prof. Dr. Franz Kellerhals, Fridolin MR Walther, Dr. Annette Spycher,<br />
Dr. Andreas Güngerich, Dr. Nicolas von Werdt und Prof. Dr. Jürgen<br />
Brönnimann<br />
Zeit: 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr<br />
Montag, 18. November 2002<br />
Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />
Thema: Gewalt in der Geschichte: anthropologische Konstante oder Phänomenen<br />
des historischen Wandels?<br />
Referentin: Dr. phil. Claudia Töngi, Universität Basel<br />
Ort / Zeit: Universität Bern, Hauptgebäude HS 115, 18:15 Uhr<br />
(siehe Seite 197 2 )<br />
195
Donnerstag, 21. November 2002<br />
Juristischer Internettag für Starter<br />
Ort: Universität Bern<br />
Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />
Donnerstag, 28. November 2002<br />
Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />
Ort: KSC Informatik, Zürich<br />
Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />
Montag, 02. Dezember 2002<br />
Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaft (BFK)<br />
Thema: Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse -<br />
neue Instrumente<br />
Referentin: Oberassistentin Dr. iur. Marianne Schwander, Institiut für Strafrecht und<br />
Kriminologie, Universität Bern<br />
Ort / Zeit: Universität Bern, Hauptgebäude HS 115, 18:15 Uhr<br />
(siehe Seite 197 2 )<br />
Dienstag, 10. Dezember 2002<br />
Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />
Ort: Universität Bern<br />
Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />
196
Freitag, 31. Januar 2003, 09.00 - 16.00 Uhr<br />
Eine gemeinsame Veranstaltung des Berner Forums für Kriminalwissenschaft (BFK) und<br />
der Weiterbildungskommission des Obergerichts des Kantons Bern / Kurs Nr. 8 (1/03)<br />
Thema: Überlegungen zur richterlichen Entscheidungsfindung<br />
Kursleitung: Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz, BFK<br />
Stephan Stucki, Oberrichter<br />
Form: Referate und Diskussion<br />
Peter Reusser, Kreisgerichtspräsident:<br />
Zur Erarbeitung des Strafurteils im erstinstanzlichen<br />
Kollegialgericht - Entscheidfaktoren und ihre Bewältigung<br />
Prof. Dr. Margit E. Oswald, Institut für Psychologie, Uni Bern:<br />
Zur Psychologie richterlichen Strafverhaltens<br />
Susi Staub, Kreisrichterin, Burgdorf:<br />
Aufgabe und Gestaltungsmöglichkeit der Laienrichterin im Strafprozess<br />
Jonas Peter Weber, lic. iur., Uni Bern:<br />
Soziologische Aspekte richterlichen Verhaltens<br />
Stefan Wyler, Redaktor “BUND”:<br />
Das Funktionieren der Justiz aus der Sicht des Beobachters - Justiz,<br />
Medien und Oeffentlichkeit<br />
Ort:<br />
Amthaus Bern, Assisensaal<br />
Anmeldung: bis 30. November 2002 (siehe Seite 197 1 )<br />
1<br />
Anmeldungen für Weiterbildungskurse Obergericht:<br />
per Telefon: 031 634 72 47, Schreyer Ursula<br />
per Fax: 031 634 71 13<br />
per Mail: weiterbildung.og@jgk.be.ch<br />
Hinweis für Weiterbildungskurse Obergericht:<br />
Erfolgte Anmeldungen gelten als angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat der<br />
Weiterbildungskommission eine ausdrückliche Absage erfolgt (wegen zu grosser Zahl<br />
der Angemeldeten oder wegen Kursabsage).<br />
2<br />
Die Veranstaltungen des Berner Forum für Kriminalwissenschaft sind öffentlich. Für<br />
Tagungen wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Ergänzungen und Präzisierungen zum<br />
Veranstaltungsprogramm 2002 sowie weitere Informationen zum BFK unter:<br />
www.bfk.unibe.ch<br />
197
3<br />
Anmeldung für juristische Internetkurse für Starter bzw. Fortgeschrittene<br />
Weblaw GmbH<br />
Frau Sarah Montani<br />
Laupenstrasse 1, 3008 Bern<br />
Tel.: 031 398 20 98 / Fax: 031 398 80 97<br />
direkte Anmeldemöglichkeit: http://www.weblaw.ch/schulung/module.asp<br />
198
Leserreaktionen<br />
Offene Fragen und Mängel – eine konstruktive Kritik und Anregung<br />
zum Fachanwalt SAV<br />
Im November 2001 hat der Vorstand des Schweizerischen Anwaltverbandes (SAV) beziehungsweise<br />
die Präsidentenkonferrenz das Projekt “Fachanwalt SAV” deutlich beschlossen.<br />
Am 7. Juni 2002 wurde die Weiterverfolgung dieses Projekt anlässlich einer<br />
Konsultativabstimmung durch die Delegiertenversammlung in Lausanne sehr klar bestätigt.<br />
Auf kantonaler Ebene haben jedoch vereinzelt Konsultativabstimmungen der Basis<br />
der Verbandsmitglieder stattgefunden, was zum Teil ein erheblich unterschiedliches Stimmungsbild<br />
zu dem Resultat der Konsultativabstimmung der Delegierten ergab. Opposition<br />
scheint vor allem aus den beiden Basel und St. Gallen, wo bei diversen Konsultativabstimmungen<br />
das Projekt “Fachanwalt” sehr deutlich verworfen worden war, sowie dem<br />
Tessin und anlässlich der Delegiertenversammlung von einem Grossteil der welschen<br />
Delegierten gekommen zu sein (vgl. NZZ vom 10. Juni 2002, S. 10). Ob es sich bei dieser<br />
Bestätigung der Delegierten betreffend Weiterverfolgung des Projektes um einen definitiven<br />
Entscheid bezüglich der Einführung des Titels eines “Fachanwaltes SAV” handelt<br />
oder ob dieses Projekt nach der Ausarbeitung des Reglementsentwurfes durch den Vorstand<br />
nochmals den Delegierten vorgelegt wird, wurde offen gelassen. Der Vorstand liess<br />
auch verlauten, dass die Anwälte Anregungen betreffend des Projektes anbringen könnten<br />
(vgl. NZZ vom 10. Juni 2002, S. 10).<br />
Es ist geplant, dass bereits 2003 die ersten diesbezüglichen Kurse stattfinden sollen. Diese<br />
Stellungsnahme und Darlegung der Probleme sowie einiger offener Fragen dient der Ergänzung<br />
der Diskussion des laufenden Projektes und vor allem auch als Anregung, wie sie<br />
der SAV mit Frist bis Ende Juli anlässlich der Delegiertenversammlung den Anwälten<br />
vorschlug. Nicht mehr behandelt werden hier die ausserhalb der Korrekturmöglichkeiten<br />
bestehenden Probleme, Zuständigkeitsfragen, Marktbedürfnisse, die rechtlichen und statutarischen<br />
Bedenken, Probleme der Mitgliederbefragung und der Diskrepanzen zur Basis<br />
verschiedener kantonaler Verbände sowie die Vergleiche zum Ausland. Dazu kann auf die<br />
diversen Aufsätze in den Ausgaben der Anwaltrevue Nr. 4 /2002 (S. 22ff.) und 5 /2002 (S.<br />
27ff.) sowie auf das kürzlich publizierte Streitgespräch im Plädoyer 3 /02 (S. 10ff. /abrufbar<br />
im Internet unter www.plaedoyer.ch ) im Vorfeld der Delegiertenversammlung verwiesen<br />
werden.<br />
Der neue Titel eines “Fachanwaltes SAV” verbirgt in der bestehenden Form besonders für<br />
199
mittlere und kleinere Anwaltskanzleien sowie insbesonders für Junganwälte auch einige<br />
Probleme und Benachteiligungen.<br />
1. Probleme für mittlere und kleinere Anwaltskanzleien sowie für Junganwälte<br />
Zunächst ist vorgesehen, dass dieser Titel des “Fachanwaltes” sich, vielleicht mit<br />
Ausnahme des Insolvenzrechts, auf kleinere abgeschlossene Teilgebiete wie Arbeitsrecht,<br />
Erbrecht etc. konzentriert. Es handelt sich dabei um Bereiche, die dem typischen<br />
Arbeits- und Kundenumfeld mittlerer und kleinerer Anwaltskanzleien sowie von Neueinsteigern<br />
entsprechen, und nicht um extrem fachspezifische Themen, wie z.B.<br />
Immaterialgüterrecht, die sich eher für eine Spezialisierung anbieten würden. Die Folge<br />
davon: Diese Anwaltskanzleien, welche meist aus Generalisten bestehen, haben<br />
meist ein breit gestreutes und vom Zufall abhängiges Kunden- und Mandatsumfeld.<br />
Sie vermögen somit oft schon die strengen Kurszulassungsvoraussetzungen einer<br />
überdurchschnittlichen, auf ein Teilgebiet beschränkten Tätigkeit nicht zu erfüllen.<br />
Diese Anwaltskanzleien laufen ausserdem grosse Gefahr, ihre Kundschaft an die Kanzleien<br />
zu verlieren, welche diese Spezialisierung anbieten. Denn es wird Klienten geben,<br />
die den Eindruck gewinnen, dass ein Generalist genau auf die für den Fachanwaltstitel<br />
vorgesehenen Arbeitsgebieten nicht kompetent ist – Weshalb sollte man<br />
aus der Sicht dieser Klienten sonst ausgerechnet dort jene Spezialisierung anbieten?<br />
Auch für Neueinsteiger ohne entsprechenden Titel, die sich zuerst einen Kundenstamm<br />
aufbauen müssen, wird der Einstieg in die Selbstständigkeit am Anfang der<br />
beruflichen Laufbahn aus denselben Gründen eher erschwert. Davon profitieren werden<br />
eher grosse Anwaltskanzleien, welche oft in Departemente unterteilt sind und<br />
sich daher den Service eines Fachanwaltes leisten können, beziehungsweise längerfristig<br />
sogar gezwungen sein werden, diesen anzubieten. – Dieses Problem ist noch<br />
nicht gelöst.<br />
Der neue Titel des “Fachanwaltes” kann bereits aus den oben genannten Gründen<br />
zumindest faktisch auch eine Abwertung der bereits abgelegten Anwaltsprüfung zur<br />
Folge haben. Desweiteren kann je nachdem beispielsweise ein Organ einer Gesellschaft,<br />
zum Beispiel bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, gezwungen sein, einen<br />
Fachanwalt mit seinem Fall zu betrauen, weil er sonst, wenn alles schief geht, riskiert,<br />
selber zur Verantwortung gezogen zu werden. Umgekehrt läuft ein Anwalt, der auf<br />
einem Teilgebiet den Titel eines Fachanwaltes erworben hat, aber sonst weiterhin als<br />
Generalist arbeitet, Gefahr, dass er seine Generalität verliert. Denn es besteht eine<br />
gewisse Möglichkeit, dass seine Kunden das Gefühl haben, dass jener Anwalt, auch<br />
wenn er sich sonst als Generalist deklariert, nur auf seinem Fachgebiet wirklich kompe-<br />
200
tent ist, und ihn daher nur noch dort zu Rate ziehen.<br />
2. Die Auswirkungen für den Klienten<br />
Richtig scheint zu sein, dass zum Teil ein Kommunikationsproblem zwischen Anwalt<br />
und Klient vor allem bezüglich der Anwaltsauswahl besteht. Die Frage ist jedoch, ob<br />
der vorgeschlagene Titel des Fachanwaltes in der vorliegenden Form das angemessene<br />
Mittel zur Lösung dieses Problemes darstellt.<br />
Denn einerseits wird es aus den oben dargelegten Gründen und aufgrund der extremen<br />
Spezialisierung nicht eine ernorme Anzahl von “Fachanwälten” auf den einzelnen<br />
Teilgebieten geben. Desweiteren überschneiden sich in einem konkreten Fall die sich<br />
stellenden Rechtsfragen, aus deren Grund ein Klient - womöglich unter dem Druck der<br />
eigenen Verantwortlichkeit gezwungen (vgl. Ziff. 1.) - einen bestimmten Fachanwalt<br />
aufsucht, oft mit anderen Fachgebieten. Dies kann wiederum den Beizug weiterer<br />
“Fachanwälte” mit sich bringen - all dies ohne der absoluten Sicherheit einer besseren<br />
Facharbeit. Dies sind neben den teueren Ausbildungskosten alles Faktoren, welche<br />
die Kosten für den Klienten zusätzlich stark ansteigen lassen können. Abzuklären gilt<br />
es auch noch, inwieweit dies Konsequenzen für nicht zahlungskräftige Klienten mit<br />
sich bringt beziehungsweise und ob dieser Titel dadurch den Zugang von zahlungsschwächeren<br />
Klienten zum Recht nicht eher erschwert.<br />
3. Die Zulassungsbedingungen<br />
Die Zulassung bedarf, nebst einer 5 jährigen praktischen Tätigkeit, den Nachweis<br />
einer “überdurchschnittlichen Erfahrung” des Anwaltes auf dem Fachgebiet, was<br />
kleineren und mittleren Anwaltskanzleien schwer fallen dürfte, weil bei ihnen auch ein<br />
gewisser Zufallsfaktor spielt, ob sie diesbezüglich genügend Mandate erhalten. Desweiteren<br />
sollten Fachanwälte ursprünglich jedes Jahr ein Soll von über 250 Stunden<br />
Tätigkeit auf einem Teilgebiet erfüllen und nachweisen. Darauf wird jedoch gemäss<br />
dem neuesten Reglementsentwurf vom 9. April 2002 seitens der Projektgruppe verzichtet.<br />
Stattdessen soll es gemäss den im neuen Reglementsentwurf sehr allgemein<br />
und offen formulierten Bestimmungen einer “Kommission Fachanwalt SAV” überlassen<br />
werden, im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Kandidat einen genügenden Fachausweis<br />
in Form von einer “überdurchschnittlichen praktischen Erfahrung”, bzw. der<br />
nach Erwerb des Titels “erwarteten weitergeführten Tätigkeit” auf einem bestimmten<br />
Fachgebiet belegt hat (§ 7 und § 9 des Reglemententwurfes). Desweiteren soll bei<br />
langjähriger ausseranwaltlichen Berufstätigkeit das Zeitkriterium der 5-jährigen praktischen<br />
Anwaltstätigkeit auf bis zu 2 Jahre verkürzt werden können.<br />
201
Die “überdurchschnittliche Erfahrung” soll sich weiterhin hauptsächlich nach der<br />
Anzahl der aufgewendeten Stunden und Fälle bemessen. Deren Nachweis erfordert<br />
schon eine gewisse Spezialisierung auf einem Fachgebiet vor der Ausbildung zum<br />
Spezialisten. Er dürfte grösseren Anwaltskanzleien, welche in Departemente eingeteilt<br />
sind, leichter fallen. Diesbezüglich besteht eine Chancenungleichheit zuungunsten<br />
der kleineren und mittleren Generalistenkanzleien.<br />
Wie die Kollegen diesen Nachweis ohne einer Verletzung ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht<br />
bewerkstelligen sollen, bedarf ebenfalls noch einiger Klarstellungen. Insbesonders<br />
gilt es noch zu klären, ob eine anonymisierte Klientenbezeichnung, wie sie<br />
der neueste Reglementsentwurf vom 9. April 2002 in § 7 vorsieht, ausreicht. Nicht klar<br />
ist auch, ob nach den bisher vorgesehenen Anonymisierungsregelungen nur Fälle<br />
vorgelegt werden dürfen, die bereits gerichtlich abgeschlossen sind, oder ob auch<br />
solche Fälle eingereicht werden können, bei denen immer noch das Verfahren läuft.<br />
Es stellt sich daher die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, generell auf diesen Nachweis<br />
der “überdurchschnittlichen Erfahrung” zu verzichten. Denn es gilt auch zu<br />
beachten, dass viele Kollegen den aufwendigen Weg dieser Ausbildung wählen möchten,<br />
weil sie just auf einem Fachgebiet zu wenige Mandate haben. Die Kurse sollten<br />
Dank der zusätzlichen Voraussetzung der 5-jährigen praktischen Tätigkeit im Beruf auf<br />
einem genug hohen Qualitätsniveau durchgeführt werden können.<br />
4. Der Kurs und das Examen<br />
Die einmal zugelassenen Kandidaten müssen gemäss dem Vorschlag des Vorstandes<br />
des SAV desweiteren berufsbegleitend einen Kurs absolvieren, der mindestens 120<br />
Stunden umfassen soll, bevor sie ein Abschlussexamen ablegen. Dies wie gesagt zum<br />
Teil auf kleineren und abgeschlossenen Rechtsgebieten, wo der Kandidat schon<br />
anlässlich der Anwaltsprüfung vollständig abgeprüft worden ist. Diese Kurse sollen<br />
in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen durchgeführt werden, was die Gefahr<br />
der “Vertheoretisierung” mit sich bringt auf Gebieten, wo die praktische Erfahrung für<br />
das berufliche Können der entscheidende Faktor darstellt. Der neue Reglementsentwurf<br />
vom 9. April 2002 gibt diesbezüglich noch keine eindeutige Antwort. Gemäss<br />
§ 6 sollen jedoch für die Kurse auch “erfahrene Praktiker” beigezogen werden.<br />
Zu beachten gilt auch der Umstand, dass der Druck für den Erwerb eines solchen<br />
Titels eher zunehmen wird, was eine weitere, je nachdem nicht absolut notwendige<br />
Verlängerung der Ausbildungsdauer zur Folge haben kann, bis ein Anwalt als vollständig<br />
qualifiziertes Mitglied des Berufstandes angesehen wird. Nicht zu missachten<br />
202
ist, nebst dem grossen Zeitaufwand, auch das Problem des enormen Kostenaufwandes,<br />
welcher eine solche Zusatzausbildung verursacht und der noch in keiner Weise<br />
geklärt ist. Kosten, die je nachdem nur von grösseren Kanzleien zugunsten ihrer<br />
Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden können. Bessere Klarheit sollte auch darüber<br />
geschaffen werden, inwieweit sich diese wahrscheinlich doch sehr aufwendigen<br />
Ausbildungskosten auf die Honorare, auch bezüglich staatlicher Gerichtshonorare im<br />
Falle einer unentgeltlichen Prozessführung, auswirken.<br />
5. Die öffendliche Anerkennung des Titels eines “Fachanwaltes SAV”<br />
Nicht klar ist, inwieweit die Projektverantwortlichen schon Schritte unternommen haben,<br />
welche die Anerkennung der vorgesehenen Fachanwaltstitel durch die öffendliche<br />
Hand bewerkstelligen. Denn beim SAV handelt es sich um einen privaten Berufsverband.<br />
Es stellt sich daher die Frage, inwieweit er auch im Hinblick auf die Konkurrenz<br />
ohne gesetzliche Grundlage einen neuen Titel einführen kann. Wird jener Titel nicht<br />
von der öffendlichen Hand, d.h. den Exekutiven oder Legislativen, anerkannt und<br />
mittels Gesetz abgesegnet, besteht eine grosse Gefahr, dass andere Privatpersonen<br />
und Organisationen frei nach ihrem Belieben weitere Fachanwaltstitel und ähnliches<br />
einführen können.<br />
lic. iur. Philipp Simonius, Rechtsanwalt<br />
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der/die sich im Rahmen einer Unkostengemeinschaft als<br />
selbständiger Anwalt / selbständige Anwältin etablieren<br />
möchte. Mandate können übernommen werden. Wir<br />
bieten Ihnen eine effiziente Starthilfe mit einer<br />
genügenden Existenzsicherung.<br />
Kontaktnahme unter Chiffre 02.3.2., Redaktion in dubio,<br />
c/o KSWB, Frau Mantarro, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun<br />
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Post scriptum<br />
Aus einem Juristen-Forum:<br />
"Der Bauherr, der das zu niedrige Geländer angeordnet hat, muss seinen Schaden selber<br />
zahlen, wenn er nachts leicht angesäuselt das Übergewicht verliert."<br />
Das sollte mir einmal passieren! Oder habe ich bei der Interpretation eine freudianische<br />
Fehlleistung begangen?<br />
Jörg Zumstein, Bern<br />
Ganz gleich ob Risk Manager-Analyse oder<br />
Gesamtberatung. Wir sind für Sie da.<br />
WinProfessional. Das umfassende Sicherheitskonzept für KMU.<br />
Winterthur Versicherungen<br />
Direktion Bern, Laupenstrasse 19, 3001 Bern, Telefon 031 399 91 11<br />
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