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PDF, 2.5 MB - Bernischer Anwaltsverband

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Impressum<br />

Verantwortlicher Redaktor<br />

Markus Stähli (mas), Fürsprecher<br />

E-Mail: indubio@kswb.ch<br />

Sekretariat Redaktion<br />

Caterina Mantarro<br />

Bahnhofstrasse 6, Postfach, 3601 Thun<br />

Tel. 033 225 50 50 / Fax 033 225 50 55<br />

Redaktionelle Mitarbeiter<br />

Andreas Maurer, Fürsprecher<br />

Beat Zürcher, Fürsprecher (Sekretär BAV)<br />

Christine Lüthi, Fürsprecherin (Junge Anwälte)<br />

Marc Labbé, avocat (partie romande du canton)<br />

Lorenz Hirni, Fürsprecher (Internet)<br />

Abonnemente / Adressänderungen<br />

Sekretariat BAV, Postfach 333, 3000 Bern 7<br />

Tel. 031 311 00 39 / Fax 031 311 93 20<br />

Einzelausgabe Fr. 2.- / Jahresabonnement Fr. 10.-<br />

Postkonto 30-634842-6<br />

Inserate<br />

Print Promotion<br />

Andreas Benz, Thürliacker, PF, 3116 Kirchdorf<br />

Tel. 031 780 18 18 / Fax 031 780 18 16<br />

Druck<br />

Benteli Hallwag Druck AG<br />

(in Kooperation mit Schaer Thun AG)<br />

Peter Kobel, Seftigenstrasse 310, 3084 Wabern<br />

Tel. 031 960 81 81 Fax 031 961 74 04<br />

E-Mail: peter.kobel@bentelihallwag.ch<br />

Auflage<br />

1600 Exemplare (WEMF-beglaubigt: 1027)<br />

Redaktionsschluss<br />

für Heft 4/02: 30.08.2002<br />

Erscheinen 2002<br />

März / Mai / August / Oktober / Dezember<br />

13. Jahrgang, Heft 3/02, August 2002<br />

in dubio<br />

121


Inhaltsverzeichnis<br />

Editorial - Mehr Freizeit, weniger Steuern S.124<br />

Interview<br />

- alt Obergerichtspräsident Ueli Hofer, befragt von<br />

Beat Zürcher und Markus Stähli S.125<br />

Juristischer Artikel - Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen S.134<br />

Mitteilungen des Sekretärs<br />

- Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts<br />

des Kantons Bern zu Art. 138 StrV S.145<br />

Mitteilungen des Vorstandes - Protokoll des 110. ordentlichen Anwaltstages 2002 S.146<br />

- Voranzeige a.o. Anwaltstag 2002 S.159<br />

- Richtlinien zur Abgeltung von Anwaltshonoraren<br />

im Rahmen des OHG S.160<br />

Mitteilungen anderer Verbände - ELSA, "European Law Students Association" S.163<br />

- Neuer Link für Anwaltssuche auf swisslawyers.com S.167<br />

Mitteilungen des Obergerichts - Berufsausübungsbewilligungs-Praxis S.168<br />

Neue Entscheide<br />

- Wann darf ein amtlicher Anwalt seinem Klienten<br />

Rechnung stellen? S.169<br />

- Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern<br />

in den Jahren 2000/2001 S.177<br />

Neue Literatur - OR-Handkommentar zum Schweizerischen OR S.188<br />

Neue Erlasse<br />

- Eine Auswahl neuer Gesetze des Kantons Bern<br />

und des Bundes S.189<br />

Rollender Kalender - Juristische Internetkurse S.193<br />

- Kursprogramm OG S.193<br />

- Veranstaltung BFK S.194<br />

- BWJ-Kurse S.195<br />

Leserreaktionen - Fachanwalt SAV, offene Mängel und Fragen S.199<br />

Post scriptum - Gewicht ist Gewicht S.204<br />

122


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! Mahnung für Abonnementsbeitrag !<br />

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In Ausgabe 1/02 haben wir auf Seite 6 diejenigen<br />

Abonnenten, welche nicht Mitglied<br />

des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es sind, um<br />

Überweisung der Abonnementsgebühr für<br />

das laufende Jahr gebeten.<br />

Um unverhältnismässige Mahnspesen zu vermeiden,<br />

wurden keine individuellen Mahnungen<br />

verschickt. Der Vorstand appelliert vielmehr<br />

an sämtliche Abonnenten, welche bislang<br />

zu den "Schwarzlesern" gehört haben,<br />

den ausstehenden Abonnementsbeitrag von<br />

Fr. 10.- für das Jahr 2002 auf das Postkonto<br />

Nr. 30-634842-6, lautend auf <strong>Bernischer</strong><br />

<strong>Anwaltsverband</strong> BAV/AAB, Redaktion<br />

in dubio, c/o KSWB, PF, 3601 Thun, zu<br />

vergüten.<br />

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All denjenigen, die aufgrund dieses Aufrufs<br />

noch im laufenden Jahr ins Lager der Leser<br />

mit Fug und Recht wechseln, danken wir<br />

bestens.<br />

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123


Editorial<br />

Neulich blies mir die laue Sommerthermik - ja die gibt es zuweilen noch - einen etwas<br />

anderen Steuertipp auf das Pult: “Erhöhe deine Lebensqualität und deine Steuern werden<br />

sinken”. Zuerst glaubte ich an eine (weitere) Medien-Ente, aber da wir zur Zeit alles<br />

andere als Hundstage erleben, wollte ich der Sache auf den Grund gehen. Also las ich<br />

weiter. “Übertrieben hohe Präsenzzeiten oder gar der Verzicht auf Ferien und Erholung<br />

gehen längerfristig an die Substanz, wenn nicht physisch dann meistens psychisch, spätestens<br />

nach Erhalt der Steuerrechnung! Der Fiskus gewährt keine Steuerabzüge für eine<br />

angeschlagene Gesundheit und auch nicht für eine zerrüttete Ehe. Es gibt unwiderlegbare,<br />

direkte Zusammenhänge zwischen den Faktoren Zeit und Steuern. Der Preis für ein hohes<br />

Arbeitseinkommen ist die Knappheit der Zeit. Oder kurz und bündig: Mehr Freizeit –<br />

weniger Steuern.”<br />

Mehr Freiheit – weniger Zwang. Unter dieses Motto könnte man die vorliegende Ausgabe<br />

von in dubio auch stellen; jedenfalls kommen wir schon wieder ohne Schwerpunktthema<br />

daher. Trotzdem oder vielleicht gerade deswegen fällt diese Nummer, entgegen hochsommerlicher<br />

Zeitungsübung, gewichtig aus. Auf den folgenden 80 Seiten finden Sie den<br />

Abdruck eines Referates von Gerichtspräsident Daniel Bähler über die Grundzüge der<br />

Berechnung von Unterhaltsbeiträgen; zudem liefern wir das Protokoll des Expo-Anwaltstages;<br />

wir berichten über die Praxis der Anwaltskammer der Jahre 2000/2001 und wir<br />

haben unter den Leserreaktionen einen offenen Brief über die bevorstehende Einführung<br />

des Fachanwaltes SAV abgedruckt. Eingebettet in diese Hauptbeiträge machen wir Sie auf<br />

ein neues Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts und auf dessen Antwort<br />

zu offenbar gehäuften Anfragen über die scheinbare Unvereinbarkeit zwischen<br />

Berufsausübungsbewilligungen und dem BGFA aufmerksam. Und die Klassiker Neue Erlasse,<br />

Neue Literatur und Rollender Kalender fehlen natürlich auch nicht. Inhaltlich komplettiert<br />

wird dieses Heft mit einer Vorstellung der European Law Students‘ Association.<br />

Über ELSA, so heisst das in der Kurzform, ist unter der Rubrik Mitteilungen anderer<br />

Verbände mehr zu erfahren.<br />

Und zum Schluss noch ein Trost von Thomas Jefferson für alle, die hin und wieder mit der<br />

neuen Rechtschreibung ihre Mühe haben: “It is a small mind that can think of only one<br />

way to spell a word”.<br />

Markus Stähli, Redaktor<br />

124


Interview<br />

mit alt Obergerichtspräsident<br />

Ueli Hofer<br />

Zur Arbeitsverteilung und zum Arbeitspensum<br />

ist zu sagen, dass der Obergerichtspräsident<br />

mit dem Aussen- und der Vizebearbeitet<br />

durch die Kollegen<br />

Beat Zürcher und Markus Stähli<br />

Du bist seit Ende Juni 2002 in Pension.<br />

Wie lange warst du als Richter tätig?<br />

Insgesamt während 36 Jahren.<br />

Vor meiner Wahl zum Oberrichter per<br />

1. Januar 1987 war ich während 21 Jahren<br />

als erstinstanzlicher Richter sowohl im<br />

Straf- als auch im Zivilbereich tätig. In der<br />

Zeit von 1998 bis Ende 2001 war ich Präsident<br />

des Obergerichts. Zuvor amtierte ich<br />

während fünf Jahren als Vizepräsident.<br />

Mein letzter Arbeitstag war der 28. Juni<br />

2002.<br />

Wie muss man sich die heutigen Strukturen<br />

am Obergericht vorstellen?<br />

Die heutigen Strukturen sind auf das per<br />

01. Januar 1993 umfassend revidierte<br />

Obergerichtsreglement zurückzuführen.<br />

Vor der Revision des Reglements war der<br />

Präsident des Obergerichts ein „Einzelkämpfer“<br />

in einer flachen Hierarchie. Mit<br />

der Revision wurde eine Geschäftsleitung<br />

geschaffen, welcher der Präsident, der Vizepräsident,<br />

die beiden Präsidenten der Zivil-<br />

und der Strafabteilung, der Obergerichtsschreiber<br />

und der Leiter Zentrale<br />

Dienste angehören - die beiden letzteren<br />

allerdings nur mit beratender Stimme. Auf<br />

den Tag des Inkrafttretens des neuen Reglements<br />

hin wurde ich zum Vizepräsidenten<br />

des Obergerichts gewählt. Dadurch<br />

hatte ich Gelegenheit, zusammen mit dem<br />

damaligen Obergerichtspräsidenten Hans<br />

Jürg Naegeli und den Geschäftsleitungskollegen<br />

an den neuen Strukturen von Anfang<br />

an mitzuarbeiten und sie auch mitzuprägen.<br />

Wie sah dein persönliches Arbeitspensum<br />

als Präsident des Obergerichts aus?<br />

125


präsident mit dem Innenminister vergleichbar<br />

sind. Als Obergerichtspräsident führte<br />

ich meine Tätigkeit als Richter zu 100%<br />

weiter; das Amt des Präsidenten brachte<br />

eine zusätzliche Belastung, die mindestens<br />

einem 20-prozentigen Arbeitspensum entsprechen<br />

dürfte, mit sich. Im Reglement<br />

steht zwar geschrieben, dass u. a. der Präsident<br />

entlastet werden müsste - dies ist<br />

praktisch jedoch nicht umsetzbar. Die reglementarisch<br />

vorgesehene Entlastung<br />

blieb eher theoretischer Natur. Abgesehen<br />

davon wäre es m. E. nicht sinnvoll, wenn<br />

der Obergerichtspräsident keine richterlichen<br />

Aufgaben mehr erfüllen würde.<br />

Du hast erwähnt, dass der Obergerichtspräsident<br />

mit dem Aussen- und der Vizepräsident<br />

mit dem Innenminister zu vergleichen<br />

seien. Kannst du diese Aussage noch<br />

etwas konkretisieren?<br />

Als Präsident muss man primär die<br />

Geschäftsleitungssitzungen, die Sitzungen<br />

des Büros der Geschäftsleitung (bestehend<br />

aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,<br />

dem Obergerichtsschreiber und dem<br />

Leiter Zentrale Dienste) sowie die Plenumssitzungen<br />

vorbereiten und leiten. Zu den<br />

Aufgaben des Obergerichtspräsidenten gehört<br />

sodann die Umsetzung der Entscheide<br />

des Plenums und der Geschäftsleitung<br />

gemeinsam mit dem Obergerichtsschreiber.<br />

Der Obergerichtspräsident stellt der<br />

Justizdirektion weiter Anträge für die Einreihung<br />

der neugewählten Untersuchungsrichter,<br />

Gerichtspräsidenten und Staatsanwälte.<br />

Einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit<br />

macht die Aufsicht über die erstinstanzlichen<br />

Gerichte im Rahmen der Aufsichtskammer<br />

aus.<br />

Daneben sind - wie bereits erwähnt - die<br />

„Aussenbeziehungen“ zu pflegen. Der Präsident<br />

hat regelmässige Kontakte mit der<br />

Justizkommission und der Justizdirektion,<br />

mit welcher viermal jährlich Koordinationssitzungen<br />

stattfinden. Dazu kommen<br />

zahlreiche Repräsentationspflichten wie<br />

z.B. die Teilnahme an der Grossratspräsidentenfeier<br />

und ähnlichen Anlässen. Weiter<br />

gehört zu den Aufgaben des Obergerichtspräsidenten,<br />

die Patentierungsfeier<br />

für Fürsprecherinnen und Fürsprecher<br />

zu organisieren und durchzuführen.<br />

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben war es<br />

mir immer ein zentrales Anliegen, den Leuten<br />

zu zeigen, dass das Obergericht kein<br />

“Elfenbeinturm” ist, und dass man auch<br />

mit dem Obergerichtspräsidenten wie mit<br />

jedem anderen Bürger sprechen kann. Sehr<br />

wichtig war für mich auch ein unverkrampftes<br />

Verhältnis mit den Richterinnen<br />

und Richtern der ersten Instanz.<br />

Zusammenfassend kann ich somit festhalten,<br />

dass die Pflege der “Aussenbeziehungen”<br />

und die Leitung der Sitzungen am<br />

Obergericht zu den wichtigsten Aufgaben<br />

des Präsidenten gehören. Der Vizepräsident<br />

ist verantwortlich für sämtliche<br />

Verwaltungsangelegenheiten des Obergerichts<br />

(Personal, Infrasturktur etc.).<br />

Wie sieht deine Bilanz nach rund 15 Jahren<br />

am Obergericht aus? Hattest du anfänglich<br />

Mühe mit dem Wechsel von der ersten zur<br />

zweiten Instanz?<br />

126


Meine Tätigkeit als erstinstanzlicher Richter,<br />

die ich während 21 Jahren ausübte,<br />

war für mich sehr wichtig, und ich kann<br />

die beiden Lebensphasen als erst- und<br />

oberinstanzlicher Richter nicht losgelöst<br />

voneinander betrachten. Mit dem Rollenwechsel<br />

hatte ich insofern keine Probleme,<br />

als es mir keine Mühe bereitete, gegebenenfalls<br />

einem erstinstanzlichen Richter<br />

mit sachlichen Argumenten meine abweichende<br />

Auffassung mitzuteilen.<br />

Die Aufgaben eines erstinstanzlichen und<br />

eines oberinstanzlichen Richters unterscheiden<br />

sich fundamental dadurch, dass<br />

der erstinstanzliche Richter mit der Rechtsfindung<br />

an der Basis beginnt, der Oberrichter<br />

dagegen nur noch korrigierend eingreifen<br />

kann. Was lag dir näher?<br />

Die Tätigkeiten sind in der Tat sehr unterschiedlich.<br />

Als Oberrichter muss man auf<br />

einem Beweisverfahren basieren, das man<br />

selber nicht miterlebt hat. Damit habe ich<br />

in der ersten Zeit am Obergericht grosse<br />

Mühe gehabt. Der erstinstanzliche Richter<br />

hat viel mehr Möglichkeiten, gestaltend<br />

einzugreifen, und er kann in einem<br />

wesentlich früheren Verfahrensstadium auf<br />

eine Streiterledigung hin arbeiten. Vor der<br />

zweiten Instanz sind die Positionen zudem<br />

nicht selten bereits verhärtet. Unter diesen<br />

Voraussetzungen ist es vielfach schwierig,<br />

die Parteien - abgesehen von den Scheidungsprozessen<br />

- noch zu einem Vergleich<br />

zu bewegen. Ich erlebte es als ein sehr gutes<br />

Gefühl, wenn ich als Richter dazu beitragen<br />

konnte, den Rechtsfrieden wieder<br />

herzustellen, da Vergleiche eben meist die<br />

bessere und dankbarere Lösung darstellen<br />

als ein Urteil. Dieses gute Gefühl hat<br />

man als erstinstanzlicher Richter eben<br />

häufiger.<br />

In der langen Zeit, während der du als Richter<br />

tätig warst, hat sich viel verändert. Welches<br />

waren für dich persönlich, aber auch<br />

generell gesehen, die einschneidendsten<br />

Veränderungen?<br />

Diese Frage ist schwierig zu beantworten.<br />

Für mich persönlich war der seinerzeitige<br />

Wechsel vom Strafeinzelrichteramt ans<br />

Zivilamtsgericht eine einschneidende Veränderung.<br />

Vom Strafrichter werden die<br />

Leute vorgeladen, und der Richter übt<br />

Staatsgewalt aus. Am Zivilamtsgericht<br />

schätzte ich sehr, den Leuten helfen zu können.<br />

Ich spürte, dass die Parteien zu mir<br />

kamen, um sich Rat und Hilfe zu holen. Diesen<br />

Wechsel erlebte ich als ausserordentlich<br />

positiv. Die zweite wichtige persönliche<br />

Veränderung war dann natürlich der<br />

Wechsel ans Obergericht. Als erstinstanzlicher<br />

Richter hatte ich täglich Kontakt<br />

mit Menschen; als Oberrichter hatte ich<br />

diese Kontakte nicht mehr - zumindest<br />

nicht mehr im früheren Ausmass.<br />

Du warst am Obergericht zunächst Mitglied<br />

einer Strafkammer und konntest später in<br />

eine Zivilkammer wechseln?<br />

Ja, früher war es immer so, dass ein neugewähltes<br />

Mitglied des Obergerichts in einer<br />

Strafkammer Einsitz nehmen musste,<br />

wobei ein Wechsel in die Zivilabteilung in<br />

der Regel angestrebt wurde, da die Zivil-<br />

127


128


kammern ab einem Streitwert von<br />

Fr. 8’000.- erste Instanz waren. Dies hat<br />

sich mit der Justizreform seit 1997 geändert:<br />

Mit der Abschaffung des Geschwornengerichts<br />

und der Kriminalkammer ist<br />

das Spektrum der durch die Strafkammern<br />

zu beurteilenden Fälle eindeutig breiter<br />

geworden und deren Arbeit interessanter.<br />

Gleichzeitig haben die Zivilkammern etwas<br />

an Attraktivität eingebüsst, da sie fast<br />

ausschliesslich zur Appellationsinstanz<br />

geworden sind. Dies hatte zur Folge, dass<br />

bei einer Neuwahl bisweilen kein bisheriges<br />

Mitglied der Strafkammern in die<br />

Zivilabteilung wechseln wollte. Meine<br />

Nachfolgerin, Frau Christine Pfister<br />

Hadorn, wird direkt in der 2. Zivilkammer<br />

Einsitz nehmen.<br />

Ich selber war 6 Jahre in der 2. Strafkammer<br />

und konnte auf den 01. Januar 1993<br />

in die damalige 3. Zivilkammer wechseln.<br />

Dort hatte ich das Glück, noch während<br />

einiger Jahre eine grosse Zahl von Fällen<br />

als erste Instanz behandeln zu dürfen.<br />

Was kannst du zum Verhältnis zwischen<br />

Obergericht und Anwaltschaft sagen? Hat<br />

sich dieses Verhältnis im Laufe der Jahre<br />

verändert?<br />

Ich persönlich hatte immer gute Kontakte<br />

zur Anwaltschaft und stand immer unter<br />

dem Eindruck, dass man sich nicht primär<br />

bekämpfte, sondern versuchte, zusammenzuarbeiten.<br />

Ich weiss aber, dass das Verhalten<br />

der Anwältinnen und Anwälte, insbesondere<br />

der jüngeren Generation, vor<br />

Gericht härter wird und oft wenig konstruktiv<br />

zu sein scheint. Diese Feststellung<br />

habe ich persönlich nicht gemacht, denn<br />

am Appellationshof geht es in der Regel<br />

einigermassen friedlich zu und her. Anzufügen<br />

ist, dass sich Reibungsflächen zwischen<br />

der Anwaltschaft und den Gerichten<br />

doch eher in einem früheren Stadium<br />

des Verfahrens - z. B. bei der Beweisaufnahme<br />

- und somit in erster Linie vor der<br />

ersten Instanz ergeben.<br />

Themawechsel und damit zum Stichwort<br />

BEJUBE: Was hat diese Umfrage konkret<br />

gebracht?<br />

Im Zusammenhang mit der BEJUBE muss<br />

ich etwas ausholen. Wir verfolgten mit der<br />

Umfrage drei Ziele: Primär wollten wir erfahren,<br />

wie die Dienstleistungsqualität der<br />

Bernischen Justiz beurteilt wird. Nach meiner<br />

Philosophie ist die Justiz eine<br />

Dienstleistungserbringerin. Die Qualität<br />

dieser Dienstleistung kann jedoch nur sehr<br />

beschränkt garantiert werden, weil sie nur<br />

bedingt kontrollierbar ist. Die Qualitätskontrolle<br />

war mithin die erste Motivation<br />

für die Durchführung der Umfrage. Zweitens<br />

ging es darum herauszufinden, ob und<br />

in welchen Bereichen die bernische Justiz<br />

Schwachstellen aufweist, die verbessert<br />

werden können. Schliesslich war die Umfrage<br />

auch eine vertrauensbildende<br />

Massnahme. Wir wollten dem betroffenen<br />

Bürger und der betroffenen Bürgerin zeigen,<br />

dass sich die Justiz, die täglich Urteile<br />

fällt und immer nur Recht zu haben<br />

scheint, der Bewertung ihrer Kundinnen<br />

und Kunden stellt und in der Lage ist, sich<br />

selbst zu hinterfragen.<br />

129


Welche konkreten Ergebnisse hat die Umfrage<br />

hervorgebracht?<br />

Die Qualitätskontrolle hat der bernischen<br />

Justiz einerseits gute bis sehr gute Noten<br />

beschert. Andererseits wurden durch die<br />

Umfrage aber auch Schwachstellen zutage<br />

gefördert.<br />

Wie wurden die durch die Umfrage aufgezeigten<br />

Probleme angegangen? Wurden allfällige<br />

Lösungsvorschläge bereits umgesetzt?<br />

Nachdem die Umfrage ausgewertet war,<br />

wurden die Ergebnisse durch Herrn Markus<br />

Zölch von der Interpublicum AG und<br />

mich in den vier Regionen des Kantons und<br />

am Obergericht allen in der bernischen Justiz<br />

Tätigen vorgestellt. Dabei wurden einerseits<br />

die erfreulichen Resultate präsentiert,<br />

andererseits wurde aber auch mit<br />

Nachdruck auf die erkannten Schwachstellen<br />

hingewiesen.<br />

Anschliessend hat die Geschäftsleitung des<br />

Obergerichts die Projektgruppe damit beauftragt,<br />

eine vertiefte Analyse der Ergebnisse<br />

vorzunehmen und konkrete Empfehlungen<br />

abzugeben. Die Projektgruppe hat<br />

im Herbst 2001 hiefür mehrere Arbeitsgruppen<br />

eingesetzt. Sie hat ihren Schlussbericht<br />

am 28. Juni 2002 der Geschäftsleitung<br />

des Obergerichts abgeliefert.<br />

Welche konkreten Schwachstellen wurden<br />

durch die betroffenen Bürgerinnen und<br />

Bürger aufgezeigt?<br />

Ein zentrales Problem ist die überlange<br />

Verfahrensdauer. Annähernd jeder dritte<br />

Laie und jeder vierte Anwalt monierten,<br />

das Verfahren habe zu lange gedauert.<br />

Dieses negative Ergebnis wurde durch eine<br />

unter der Leitung von Gerichtspräsident<br />

Philippe Chételat stehende Arbeitsgruppe<br />

behandelt, und es wurden auch Vorschläge<br />

für Verbesserungen ausgearbeitet.<br />

Konkret wurden für sämtliche erst- und<br />

oberinstanzlichen Verfahrensarten durchschnittliche<br />

Verfahrensdauern festgelegt,<br />

deren Einhaltung anzustreben ist. Selbstverständlich<br />

können in jedem Verfahren<br />

Umstände, wie das Einholen eines Gutachtens<br />

oder Zustellungsprobleme eintreten,<br />

die zu einer Überschreitung der gesetzten<br />

“Benchmarks” führen. Die Einhaltung der<br />

zeitlichen Vorgaben für die verschiedenen<br />

Verfahren sollte inskünftig jedoch eine<br />

hohe Priorität geniessen. Die Projektgruppe<br />

BEJUBE beantragt der Geschäftsleitung,<br />

die Vorschläge der Arbeitsgruppe<br />

mittels Weisungen und Kreisschreiben<br />

umsetzen zu lassen.<br />

Wird die Verfahrensdauer nicht auch durch<br />

Fristerstreckungsgesuche der Anwaltschaft<br />

beeinflusst?<br />

Dies ist absolut richtig. Die Anwaltschaft<br />

sollte im Bewusstsein, dass die Verfahrensdauer<br />

für die Klientschaft ein zentrales Anliegen<br />

ist, freiwillig einen Beitrag im Hinblick<br />

auf eine beförderliche Erledigung<br />

der Streitsache leisten und Fristverlängerungsgesuche<br />

nur dann einreichen,<br />

wenn es unbedingt nötig ist. Häufig besteht<br />

ein Problem auch darin, dass die An-<br />

130


waltschaft für einen Gerichtstermin nicht<br />

innert nützlicher Frist verfügbar ist. Diese<br />

Ausführungen sind als Appell an die Anwaltschaft<br />

zu verstehen, ihren Beitrag zu<br />

einer beförderlichen Erledigung der Verfahren<br />

zu leisten.<br />

Welche weiteren Massnahmen werden derzeit<br />

einer näheren Prüfung unterzogen?<br />

Ein zweites zentrales Thema, dem wir uns<br />

angenommen haben, ist die Verfahrensatmosphäre.<br />

Auf über 3’000 von 4’800 Fragebogen, die<br />

zurückgesandt wurden, haben Verfahrensparteien,<br />

Fürsprecherinnen und Fürsprecher,<br />

Zeuginnen und Zeugen handschriftliche<br />

Bemerkungen angebracht. Diesen<br />

Bemerkungen haben wir besondere Beachtung<br />

geschenkt, denn die Anliegen unserer<br />

Kundinnen und Kunden wurden nicht<br />

nur durch das Ankreuzen der vorgegebenen<br />

Fragen, sondern ganz besonders durch<br />

diese persönlichen Bemerkungen deutlich.<br />

Dabei fiel auf, dass diese handschriftlichen<br />

Bemerkungen deren Zusammenfassungen<br />

ein dickes Buch ergeben, nur ganz selten<br />

etwas zum Ausgang des Verfahrens, zum<br />

Urteil enthielten. Die Betroffenen äusserten<br />

sich zum Verfahren und dessen Ablauf und<br />

zur Behandlung, die sie erfahren haben.<br />

Aus der grossen Zahl und dem Inhalt der<br />

Bemerkungen ist mit aller Deutlichkeit<br />

hervorgegangen, welche Bedeutung die<br />

Fairness, die Gerechtigkeit und ganz besonders<br />

die Atmosphäre eines Verfahrens<br />

für die Betroffenen haben.<br />

Damit hat unsere Umfrage eindeutig bestätigt,<br />

was ein ehemaliger Staatsanwalt,<br />

Prof. Dr. Stefan Trechsel, in seiner Antrittsvorlesung<br />

an der Universität Zürich im Dezember<br />

1999 mit dem provokanten Titel<br />

“Gerechtigkeit im Fehlurteil” ausgeführt<br />

hat. Er verwies auf Untersuchungen amerikanischer<br />

Psychologen, deren Befragungen<br />

über die Zufriedenheit der Klienten<br />

mit der Justiz zum Ergbnis führten, “dass<br />

die Meinung darüber, ob jemandem Gerechtigkeit<br />

widerfahren sei, eher dadurch<br />

bestimmt werde, wie die betroffene Person<br />

das Verfahren erlebt habe, als nach deren<br />

Ergebnis, dem gerichtlichen Urteil”.<br />

Oberrichter Jörg Sollberger, Mitglied der<br />

Projektgruppe BEJUBE und Präsident der<br />

Weiterbildungskommission, hat nach Vorliegen<br />

der Ergebnisse das Thema der<br />

Verfahrensatmosphäre und der Sozialkompetenz<br />

von Richterinnen und Richtern<br />

zu Handen seiner Kommission aufgenommen,<br />

und bereits ab Herbst dieses Jahres<br />

werden entsprechende Programme für die<br />

Durchführung dezentraler Kurse zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Ein weiterer Schwachpunkt, der geortet<br />

wurde, ist die Ausdrucksweise und Verständlichkeit<br />

im schriftlichen Verkehr. Viele<br />

Leute beklagten sich darüber, dass Verfügungen,<br />

Vorladungen und dergleichen<br />

schwer verständlich formuliert sind. Diesem<br />

Problem hat sich eine Arbeitsgruppe<br />

unter der Leitung von Gerichtspräsidentin<br />

Cornelia Appolloni angenommen. Die Arbeitsgruppe<br />

hat verschiedene Dokumente<br />

auf schwer verständliche oder missver-<br />

131


ständliche Formulierungen durchforstet<br />

und Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet.<br />

Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb<br />

man an der Formulierung „Die<br />

Parteikosten werden wettgeschlagen“ festhält.<br />

Für jedermann verständlich wäre die<br />

Formulierung “Jede Partei trägt ihre eigenen<br />

Kosten selbst”.<br />

Überdies hat die Umfrage verschiedene<br />

Einzelprobleme aufgezeigt, welche die befragten<br />

Personen mit der bernischen Justiz<br />

hatten. Diese Probleme mögen auf den<br />

ersten Blick als nebensächlich erscheinen,<br />

sie sind jedoch für die Betroffenen von Bedeutung.<br />

Es geht - um bloss einige Stichworte<br />

zu nennen - um Wartezeiten während<br />

der Verhandlung, die Anordnung der Personen<br />

im Gerichtssaal, fehlende Besprechungszimmer<br />

oder Kaffeeautomaten, die<br />

ungenügende Vorstellung der im Gerichtssaal<br />

anwesenden Personen und die Nennung<br />

der vollständigen Zeugenpersonalien<br />

inkl. Adresse vor dem Angeschuldigten.<br />

Die Projektgruppe ist der Ansicht, dass die<br />

bernischen Straf- und Zivilgerichte auf diese<br />

Anliegen der Kundinnen und Kunden<br />

eingehen sollten. Beispielsweise durch die<br />

gute Verfahrens- und Verhandlungsplanung,<br />

durch Überprüfen der Anordnung<br />

im Gerichtssaal und durch Anbringen<br />

von Namensschildern bei Kollegialgerichten.<br />

Schliesslich ist einigen Bemerkungen zu<br />

entnehmen, dass die Parteien – im Gegensatz<br />

zu ihren Rechtsbeiständen – oft nur<br />

ungern auf die mündliche Urteilsbegründung<br />

und im Zivilprozess auf die öffentliche<br />

Urteilsberatung verzichten. Die Gerichte<br />

sollten sich deshalb stets vergewissern,<br />

ob ein Verzicht dem wirklichen Willen<br />

der Parteien entspricht.<br />

Zusammenfassend kann ich somit festhalten,<br />

dass die Umfrage diverse Schwachstellen<br />

aufgezeigt und eine grundsätzliche<br />

Diskussion darüber provoziert hat. In einigen<br />

Bereichen können wir bereits Verbesserungen<br />

vorweisen.<br />

Hattest du jemals Zweifel daran, den richtigen<br />

Beruf gewählt zu haben?<br />

Nein, dies hatte ich nicht. Ich habe den<br />

Richterberuf in beiden Instanzen stets mit<br />

Freude ausgeübt und er hat mir auch die<br />

berufliche Erfüllung gebracht.<br />

In welchen Bereichen wirst du dich nach<br />

dem Abschied vom Obergericht noch weiter<br />

betätigen?<br />

Ich verhehle nicht, dass ich inskünftig gerne<br />

mehr Zeit auf dem Golfplatz verbringen<br />

möchte. Für die bernische Justiz werde ich<br />

zudem noch in diesem Jahr bei der Gestaltung<br />

und Durchführung eines Weiterbildungskurses<br />

über Vergleichsverhandlungen<br />

mitarbeiten.<br />

Daneben werde ich auch in Zukunft nicht<br />

völlig untätig bleiben: Ich gehöre nach<br />

wie vor als Arbeitnehmervertreter der<br />

Verwaltungskommission der Bernischen<br />

Pensionskasse an. Zudem bin ich Präsident<br />

des Trägervereins und des Schul-<br />

132


vorstandes der Hochschule für Sozialarbeit.<br />

Überdies bin ich nicht abgeneigt,<br />

auch weiterhin Mandate als Schiedsrichter<br />

zu übernehmen.<br />

in dubio dankt für das Gespräch.<br />

133


Juristischer Artikel<br />

Daniel Bähler, Fürsprecher, Gerichtspräsident, Gerichtskreis X Thun<br />

Grundzüge der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen<br />

Referat an der Weiterbildungstagung für die bernische Justiz vom 29. Mai 2002<br />

Inhalt<br />

1. Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag<br />

1.1. Allgemein<br />

1.2. Eheschutz<br />

1.3. Scheidung<br />

2. Bemessung des Unterhaltsbeitrags<br />

2.1. Bemessungsmethode<br />

2.2. Durchschnittliche Verhältnisse<br />

2.3. Mangelfälle<br />

2.4. Besonders günstige Verhältnisse<br />

3. Dauer der Unterhaltsregelung nach Scheidung<br />

4. Unterhaltsbeiträge für Kinder<br />

4.1. Allgemeines<br />

4.2. Festlegung in eherechtlichen Verfahren<br />

Bemessung<br />

Unterhaltsregelung über die Mündigkeit hinaus<br />

4.3. Einbezug des Gemeinwesens<br />

4.4. Festlegung des Unterhaltsbeitrags bei ausserehelichen Kindesverhältnissen<br />

134


1. Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag<br />

1.1. Allgemein<br />

Anspruch auf einen in Geld festgesetzten Unterhaltsbeitrag haben, sofern die<br />

weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

- Ehegatten in ungetrennter Ehe (Art. 164 ZGB)<br />

- Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 176 Abs. 1<br />

Ziffer 1 ZGB)<br />

- Ehegatten nach Scheidung (Art. 125 ZGB)<br />

- Unmündige Kinder gegenüber einem nicht obhutsberechtigten Elternteil<br />

(Art. 276 Abs. 2 ZGB)<br />

- Mündige Kinder in Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB)<br />

Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Ehegatten<br />

nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und bei Scheidung und von solchen<br />

Situationen betroffene Kinder.<br />

1.2. Eheschutz<br />

Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB muss das Gericht, wenn die Aufhebung des<br />

gemeinsamen Haushalts begründet ist, auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge,<br />

die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen. Damit wird, da<br />

die Ehe ja noch bestehend ist, die allgemeine eheliche Unterhaltspflicht von Art.<br />

163 ZGB weitergeführt. Nach dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemeinsam,<br />

ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.<br />

Vor dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts waren die Eheschutzmassnahmen<br />

regelmässig auf eine relativ kurze Zeitspanne ausgerichtet. Da<br />

sich nun ein Ehegatte gestützt auf Art. 115 ZGB grundsätzlich während vier<br />

Jahren der Scheidung widersetzen kann, ist die Bedeutung der Eheschutzmassnahmen<br />

stark gestiegen. Mehr als früher stellt der Eheschutz in vielen<br />

Fällen eine „kleine Scheidung“ dar.<br />

In den Fällen, wo die Trennung offensichtlich der Scheidungsvorbereitung dient,<br />

kann unter dem neuen Scheidungsrecht nicht mehr ausser Acht gelassen werden,<br />

dass die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft endgültig beendet ist. Es kann<br />

zur Begründung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr einfach auf die Tatsache<br />

der ehelichen Verbindung verwiesen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegat-<br />

135


te muss, wie wenn die Scheidung bereits eingereicht wäre, seinerseits Anstrengungen<br />

unternehmen, um zu einer ihm zumutbaren wirtschaftlichen Selbständigkeit<br />

zu gelangen.<br />

Das Bundesgericht hat sich in dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid Nr.<br />

5P.347/2001 vom 14. Dezember 2001 dieser Sichtweise angeschlossen. In diesem<br />

Fall wurden die beiden Kinder bei der Trennung unter die Obhut des Vaters<br />

gestellt. Die Vorinstanz ging von einer zumutbaren Ausdehnung der Erwerbstätigkeit<br />

der Ehefrau von 20 auf 50% aus. Das Bundesgericht erachtete dies als<br />

willkürlich und hielt fest, es sei ihr innerhalb der voraussichtlichen mehrjährigen<br />

Trennungszeit eine Ausdehnung bis auf 100% zuzumuten.<br />

Es genügt in Eheschutzverfahren daher nicht mehr, die Unterhaltsbeiträge gestützt<br />

auf eine Momentaufnahme festzulegen, ohne sich Rechenschaft über die<br />

Entwicklung der Verhältnisse während der voraussichtlich bis zur Ehescheidung<br />

verstreichenden Zeit zu geben. Dies kann durch Berücksichtigung eines<br />

in Zukunft erzielbaren hypothetischen Einkommens geschehen, oder auch -<br />

jedenfalls in Vereinbarungen - durch Aufnahme einer Klausel, welche die Neuberechnung<br />

nach Ablauf einer gewissen Zeitdauer ermöglicht. Wird weder das<br />

Eine noch das Andere gemacht, so besteht das Risiko, dass die Unterhaltsregelung<br />

zu Lasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten für die nächsten vier<br />

Jahre festgeschrieben ist, da die nachträgliche Berücksichtigung eines hypothetischen<br />

Einkommens nicht möglich ist, weil kein Abänderungsgrund gemäss<br />

Art. 179 ZGB vorliegt.<br />

1.3. Scheidung<br />

Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB setzt der nacheheliche Unterhalt voraus, dass es<br />

dem ansprechenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden<br />

Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufzukommen.<br />

Es geht darum, Nachteile auszugleichen, die der wirtschaftlich schwächere<br />

Ehegatte dadurch erleidet, dass die bisherige Versorgung durch die eheliche<br />

Gemeinschaft wegfällt.<br />

Von derartigen Nachteilen betroffen sind namentlich Ehegatten, die nach der<br />

Scheidung weiterhin gemeinsame Kinder zu betreuen haben, und solche, die auf<br />

Grund der vereinbarten Aufgabenteilung bisher den Familienhaushalt führten,<br />

während der andere Ehegatte einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachging.<br />

Weitere unterhaltsrelevante Scheidungsnachteile können darin liegen, dass<br />

136


ei einem Ehegatten während der Ehe eine chronische Krankheit oder Invalidität<br />

auftrat, oder dass ein besonders grosses Einkommensgefälle vorlag und der<br />

wirtschaftlich schwächere Ehegatte seinen Lebensstandard auf das höhere Einkommen<br />

seines Partners ausrichten durfte (z.B. Konstellation Chefarzt – Krankenschwester).<br />

Die Crux bei der Prüfung, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, ist die<br />

Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang es dem wirtschaftlich schwächeren<br />

Ehegatten zuzumuten ist, für seine nacheheliche Versorgung selbst aufzukommen.<br />

Dabei kann nicht gesagt werden, die Scheidung stelle einen derart einschneidenden<br />

„clean break“ dar, dass nun beide Ehegatten ungeachtet eines<br />

wirtschaftlichen Gefälles sofort auf ihren eigenen Füssen stehen sollen.<br />

Massgebend ist nach dem Gesetz nicht der minimale, sondern der „gebührende“<br />

Unterhalt, zu dessen Bestimmung der Kriterienkatalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB<br />

heranzuziehen ist.<br />

In der Regel sind bei Ehen mit unterschiedlichen Aufgaben beider Ehegatten<br />

und entsprechend unterschiedlicher wirtschaftlicher Stellung zu Beginn der<br />

neuen Situation (Scheidung oder Trennung) die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag<br />

gegeben. Das Problem verlagert sich auf die Frage, wie hoch der<br />

Unterhaltsbeitrag sein und wie lange die Unterhaltspflicht dauern soll, wobei<br />

der erwarteten Entwicklung auch mit Abstufungen Rechnung getragen werden<br />

kann.<br />

2. Bemessung des Unterhaltsbeitrags<br />

2.1. Bemessungsmethode<br />

Es kann gesagt werden, dass seit der Einführung des neuen Scheidungsrechts<br />

mit dem Wegfall der bisherigen Bedürftigkeitsrenten gemäss Art. 152 aZGB die<br />

Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung<br />

für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen in Ehesachen allgemein<br />

anwendbar ist. Diese Methode liegt auch den elektronischen Berechnungsblättern<br />

zu Grunde. Sie beruht auf der Gegenüberstellung des (allenfalls hypothetischen)<br />

Einkommens und des um gewisse weitere Ausgaben wie Steuern,<br />

Versicherungen und allenfalls Vorsorgebedarf erweiterten betreibungsrechtlichen<br />

Existenzminimums beider Ehegatten. Ein Überschuss wird auf die Beteiligten<br />

(beide Ehegatten und allfällige Kinder) zur freien Verfügung verteilt, ein Manko<br />

137


geht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten und muss über die öffentliche<br />

Sozialhilfe ausgeglichen werden. Der Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus<br />

folgender Rechnung: Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten<br />

zuzüglich seinem Anteil an der Differenz abzüglich seinem eigenen Einkommen.<br />

Bei der Anwendung dieser Berechnungsmethode ist zu beachten, dass Unterschiede<br />

bestehen, je nachdem, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten<br />

durchschnittlich, besonders günstig oder besonders ungünstig sind.<br />

2.2. Durchschnittliche Verhältnisse<br />

Bei durchschnittlichen Verhältnissen (Familieneinkommen ca. 6’000 bis 8’000<br />

Franken) ergeben die Berechnungen nach Schema meist ein sachgerechtes Resultat.<br />

Bei der Beurteilung, was im Existenzminimum angerechnet wird und was<br />

nicht, ist darnach zu fragen, ob sich in den umstrittenen Punkten die Bevorzugung<br />

eines Ehegatten rechtfertigt oder nicht. Was im Existenzminimum berücksichtigt<br />

wurde, fällt für die Überschussverteilung ausser Betracht und mindert<br />

faktisch den Anteil des anderen Ehegatten am Überschuss. Bei längerfristig<br />

geltenden Regelungen sollte tendenziell von einer Gleichbehandlung ausgegangen<br />

werden, beispielsweise bei den Wohnkosten. Wer sich einen höheren<br />

Standard leisten will als der andere Ehegatte, soll dafür seinen Überschussanteil<br />

einsetzen.<br />

2.3. Mangelfälle<br />

Wenn, wie dies in vielen Fällen vorkommt, die zur Verfügung stehenden Mittel<br />

die nun für zwei Haushalte erforderlichen Ausgaben nicht mehr decken, gilt der<br />

Grundsatz, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten das Existenzminimum zu<br />

belassen ist (BGE 123 III 1, bestätigt in BGE 126 III 353 und 127 III 68). Der<br />

Unterhaltsbeitrag entspricht somit der Differenz zwischen dem Einkommen und<br />

dem Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten, und das Hauptproblem<br />

liegt bei der Bestimmung dieses Existenzminimums.<br />

Einerseits ist zu beachten, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum hier<br />

nicht bloss den Ausgangspunkt der Berechnung darstellt, sondern den Betrag,<br />

der dem betroffenen Ehegatten tatsächlich noch zur Verfügung steht. Im Blick<br />

darauf, dass das Eingehen von Schulden grössere Einschränkungen rechtfertigt<br />

als die Aktualisierung familienrechtlicher Unterhaltspflichten, und dass Lohnpfändungen<br />

auf ein Jahr beschränkt sind, während Unterhaltsverpflichtungen<br />

138


viele Jahre dauern können, sollte in solchen Fällen das betreibungsrechtliche<br />

Existenzminimum etwas grosszügiger als bei Pfändungen berechnet werden.<br />

Dies kann beispielsweise geschehen durch Aufnahme eines Zuschlags für gewisse,<br />

an sich im pauschalen Grundbetrag enthaltene Ausgaben, durch Anrechnung<br />

etwas höherer als der minimal zumutbaren Wohnkosten und – allerdings<br />

entgegen der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 III<br />

353, bestätigt in 127 III 68 und 127 III 292) – durch Berücksichtigung der laufenden<br />

Steuern, deren Entstehung die betroffene Person nicht beeinflussen kann.<br />

Anderseits besteht die Gefahr, dass private Lasten (wie Kleinkreditschulden<br />

oder objektiv unnötige Fahrzeugkosten) indirekt auf die Steuerzahlenden abgewälzt<br />

werden, indem sie im Existenzminimum des pflichtigen Ehegatten Aufnahme<br />

finden, womit der Unterhaltsbeitrag sinkt und das durch die Sozialhilfe zu<br />

deckende Defizit des berechtigten Ehegatten steigt. Hier kommt dem Gericht<br />

eine besondere Rolle zu, besteht doch häufig ein gleich gerichtetes Interesse<br />

beider Ehegatten an einer möglichst weit gehenden Berücksichtigung solcher<br />

Lasten im Existenzminimum. Das gegenläufige Interesse des Gemeinwesens kann<br />

nur dadurch gewahrt werden, dass das Gericht Vereinbarungen zu dessen Lasten<br />

nicht einfach „absegnet“.<br />

Ist beim verpflichteten Ehegatten ein Ende der Mangelsituation abzusehen, so<br />

ist es angebracht, das Manko festzuhalten, damit der unterhaltsberechtigten<br />

Person die nach neuem Scheidungsrecht bestehende Möglichkeit gewahrt bleibt,<br />

innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder<br />

deren Erhöhung zu verlangen (Art. 129 Abs. 3 und 143 Ziffer 3 ZGB).<br />

2.4. Besonders günstige Verhältnisse<br />

Unterhaltsbeiträge sollen den gebührenden Unterhalt sicherstellen, aber nicht<br />

zu einer nachehelichen Vermögensumverteilung führen, indem der berechtigte<br />

Ehegatte aus dem Unterhaltsbeitrag über seinen Vorsorgebedarf hinaus Ersparnisse<br />

anlegen kann. Wenn bei günstigen Verhältnissen nach einer grosszügigen<br />

Bemessung des Grundbedarfs und Anrechnung eines erheblichen<br />

Überschussanteils für den berechtigten Ehegatten immer noch ein freier Betrag<br />

übrig bleibt, so ist dieser nicht hälftig bzw. unter Berücksichtigung von<br />

Betreuungspflichten zu verteilen, sondern verbleibt dem das Einkommen erzielenden<br />

Ehegatten. Ist auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte ausserhäuslich<br />

tätig, sollte ihm die Möglichkeit belassen werden, aus seinem eigenen Verdienst<br />

Ersparnisse anzulegen, weshalb sich eine Verteilung der gesamten Sparquote im<br />

139


Verhältnis der beiden Einkommen rechtfertigt. Die Anrechnung einer Sparquote<br />

kommt jedoch nur bei ausgesprochen günstigen finanziellen Verhältnissen in<br />

Frage, d.h. wenn das Gesamteinkommen beider Ehegatten einen fünfstelligen<br />

Betrag erreicht und keine ausserordentlich kostspieligen Ausgaben anstehen.<br />

Zur Bestimmung der Höhe der Sparquote ist der konkrete Bedarf der Ehegatten<br />

zur Finanzierung ihres (nach den bisherigen Verhältnissen) angemessenen Lebensstandards,<br />

unter Berücksichtigung des Betrags zur freien Verfügung, zu<br />

ermitteln. Die auch dann noch verbleibende Differenz zum Einkommen bildet die<br />

Sparquote (vgl. dazu BGE 5C.129/2001 vom 6. September 2001). Beim Einsatz<br />

einer elektronischen Tabelle wird mit Vorteil eine Berechnung ohne Sparquote<br />

vorgenommen und dann die Sparquote so eingesetzt, dass dem unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten ein ausreichender Anteil am Überschuss zur Bestreitung<br />

seiner nicht ins Existenzminimum aufgenommenen Lebenshaltungskosten verbleibt.<br />

3. Dauer der Unterhaltsregelung nach Scheidung<br />

Die Beurteilung dieser Frage ist in der Praxis von weit gehendem Ermessen geprägt. Es<br />

geht darum, die zeitliche Begrenzung der in objektiv schwer fassbarer Weise allmählich<br />

verblassenden nachehelichen Solidarität zu regeln.<br />

Als Ausgangspunkt ist es auf jeden Fall sinnvoll, an den Grad der Lebensprägung der<br />

verflossenen Ehe anzuknüpfen. Die Lebensprägung ist am Stärksten bei lang dauernden<br />

Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kaum vorhanden bei kurzen<br />

kinderlosen Ehen. Dazwischen ist die Bandbreite gross.<br />

Bei langer Ehedauer wird seit der Einführung des Vorsorgeausgleichs die Unterhaltspflicht<br />

durch den Eintritt des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten in den<br />

Ruhestand begrenzt. Bei jüngeren Ehepaaren mit unmündigen Kindern kann auf die<br />

bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden, wonach ein Unterhaltsbeitrag<br />

für den betreuenden Ehegatten mindestens bis zum vollendeten 16. Altersjahr<br />

des jüngsten Kindes geschuldet ist (BGE 109 II 286). Bei kinderlosen Ehen mittlerer<br />

Dauer, wo ein Ehegatte auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete oder diese stark reduzierte,<br />

besteht die sachgerechte Lösung wohl darin, dass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte<br />

dem anderen eine angemessene Zweitausbildung und den Unterhalt während<br />

dieser Zeit finanziert, dann aber die Unterhaltspflicht erlischt.<br />

140


Am Schwierigsten zu lösen sind diejenigen Fälle, wo Kinder vorhanden sind, welche<br />

die Grenze von 16 Jahren knapp überschritten haben oder kurz davor stehen, und wo<br />

der bisherige Hausgatte sich zwar wieder in das Erwerbsleben eingliedern kann, aber<br />

auf einem Einkommensniveau, mit dem weder der ohne Ehe möglich gewesene noch<br />

der eheliche Lebensstandard erreicht wird. Würde die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt<br />

in das Rentenalter dauern, wäre sie gleich lang oder länger als die Ehe, was kaum<br />

vertretbar ist, weil die Ehe doch nur etwa einen Viertel der gesamten Lebenserwartung<br />

ausfüllte. Anderseits kann angesichts des Katalogs von Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht<br />

von einem „clean break“ ausgegangen werden, der jegliche nacheheliche Teilhabe am<br />

höheren Einkommen des anderen Ehegatten ausschlösse. Die in der Praxis vorkommenden<br />

Lösungen sind mannigfaltig. Meist sehen sie eine Befristung, verbunden mit<br />

einer Abstufung, vor. Einer möglichen Überlagerung der nachehelichen Solidarität<br />

durch die Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Person<br />

wird nicht selten mit einer Konkubinatsklausel Rechnung getragen. Das neue<br />

Scheidungsrecht bietet dazu mit der Möglichkeit der Sistierung von Renten (Art. 129<br />

Abs. 1 ZGB) vermehrten Gestaltungsspielraum.<br />

4. Unterhaltsbeiträge für Kinder<br />

4.1. Allgemeines<br />

Das Gesetz regelt den Unterhalt für die Kinder im Kindesrecht (Art. 276 ff. ZGB).<br />

Im Eherecht und im Scheidungsrecht wird auf diese Bestimmungen verwiesen<br />

(Art. 176 Abs. 3 bzw. 133 Abs. 1 und 134 Abs. 2 ZGB). Da die meisten Kinder<br />

jedoch einer Ehe entstammen, erfolgt die Festlegung des Unterhalts in den meisten<br />

Fällen nicht in dem im Kindesrecht vorgesehenen Verfahren, sondern im<br />

Rahmen von eherechtlichen Verfahren (Eheschutz, Scheidung und deren Abänderung),<br />

was eine im Gesetz nicht vorgezeichnete Koordination mit der Unterhaltsregelung<br />

zwischen den Ehegatten erforderlich macht.<br />

4.2. Festlegung in eherechtlichen Verfahren<br />

Bemessung<br />

Mit der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit<br />

Überschussverteilung wird ein globaler Unterhaltsbeitrag für Ehegatten und<br />

allfällige Kinder ermittelt. Dies ist sachgerecht, da es schwierig ist, einzelne<br />

Posten der Bedarfsberechnung auf Ehegatte und Kinder aufzuteilen. Da jedoch<br />

zwischen den Unterhaltsbeiträgen für den Ehegatten und denjenigen für die<br />

141


Kinder Unterschiede in Bezug auf die Befristung, die Abänderungsregelung<br />

und die Bevorschussungsmöglichkeiten bestehen, ist eine Aufschlüsselung<br />

des globalen Unterhaltsbeitrags unerlässlich. Im neuen Scheidungsrecht ist dies<br />

ausdrücklich vorgesehen (Art. 143 Ziffer 2 ZGB), aber namentlich im Hinblick<br />

auf eine allfällige Bevorschussung sollte auch in Eheschutzverfahren bzw.<br />

Trennungsvereinbarungen immer eine Ausscheidung erfolgen.<br />

Deren Durchführung erfolgt grundsätzlich so, dass vom Gesamtunterhaltsbeitrag<br />

die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und allenfalls die weiterzuleitenden Kinderzulagen<br />

abgezogen werden. Was verbleibt, bildet dann den Unterhaltsbeitrag<br />

für den Ehegatten. Bei dieser Berechnungsweise kann es sich rechtfertigen,<br />

den Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten zu erhöhen, wenn ein Kinderaliment<br />

wegfällt, namentlich sofern dieses höher war als die direkten Auslagen für das<br />

Kind und auch einen Teil der allgemeinen Haushaltskosten abdeckte.<br />

Mangels überzeugender besserer Erkenntnisse wird in der Praxis im Kanton<br />

Bern für die Ausscheidung fast durchwegs die abstrakte Methode verwendet,<br />

indem die Kinderunterhaltsbeiträge als Prozentzahl vom Einkommen des verpflichteten<br />

Ehegatten abzüglich Kinderzulagen berechnet werden (für ein Kind<br />

17 %, für zwei Kinder 27%, für drei Kinder 35% und für vier Kinder 40%). Dieser<br />

Berechnungsweise fehlt zwar eine tief greifende Begründung, sie hat jedoch<br />

den Vorteil der Einfachheit, ist allgemein akzeptiert und ergibt bei mittleren und<br />

tiefen Einkommen recht plausible Werte. Bei höheren Einkommen wird eher eine<br />

konkrete Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung auch über das Notwendige<br />

hinaus gehender Auslagen am Platz sein. Bei tiefen Einkommen und mehreren<br />

Kindern kann es vorkommen, dass die Differenz zwischen Einkommen und<br />

Existenzminimum des pflichtigen Ehegatten nicht ausreicht, um die nach den<br />

Prozentzahlen berechneten Unterhaltsbeiträge zu leisten. In diesem Fall ist der<br />

Überschuss gleichmässig auf die Kinder zu verteilen, und es sollte beim Wegfall<br />

eines Kinderaliments eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die verbleibenden<br />

Kinder vorgesehen werden.<br />

Unterhaltsregelung über die Mündigkeit hinaus<br />

Die Unterhaltsbeiträge können auch für die Zeit über die Mündigkeit des Kindes<br />

hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Seit das Mündigkeitsalter<br />

auf 18 Jahre herabgesetzt wurde, sind die Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit in<br />

der Regel noch nicht wirtschaftlich selbstständig, weshalb es angezeigt ist, von<br />

dieser Befugnis Gebrauch zu machen.<br />

142


Hingegen ist es nicht möglich, in einem eherechtlichen Verfahren eine Unterhaltsregelung<br />

für Kinder zu treffen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens<br />

bereits mündig sind. Eine entsprechende Klausel in einer Vereinbarung<br />

kann allenfalls als Vertrag zu Gunsten Dritter aufgefasst werden. Ein solcher ist<br />

zwar zu Gunsten, aber nicht zu Lasten des mündigen Kindes verbindlich. Sicherheitshalber<br />

sollte das Kind in die Festlegung einbezogen werden, indem sein<br />

Unterhalt in einer separaten Vereinbarung geregelt wird oder es die Vereinbarung<br />

zwischen den Eltern mitunterzeichnet. Auf jeden Fall muss aber beim Vorhandensein<br />

mündiger, unterhaltsberechtigter Kinder deren Unterhaltsanspruch<br />

bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten und für die unmündigen<br />

Kinder berücksichtigt werden.<br />

4.3. Einbezug des Gemeinwesens<br />

Besondere, von der Lehre und Rechtsprechung noch nicht voll ausgeleuchtete<br />

Probleme ergeben sich, wenn - was in der Praxis häufig ist - das Gemeinwesen<br />

über Alimentenbevorschussung oder Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt<br />

des Kindes aufkommt. In diesem Fall geht gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB der<br />

Unterhaltsanspruch des Kindes durch Legalzession an das Gemeinwesen über.<br />

Über das Schicksal rückständiger Unterhaltsbeiträge können die Ehegatten und<br />

das Eheschutz- oder Scheidungsgericht deshalb nicht mehr bestimmen. Auch<br />

bei Kindern, die sich in vom Gemeinwesen finanzierter Obhut Dritter befinden,<br />

ist eine Unterhaltsregelung unter den Ehegatten nicht möglich. Wie es sich für<br />

zukünftige Unterhaltsbeiträge und bei Abänderungen verhält, ist unklar und<br />

wäre eine vertiefte Abhandlung wert.<br />

4.4. Festlegung des Unterhaltsbeitrags bei ausserehelichen Kindesverhältnissen<br />

Da bei ausserehelichen Kindesverhältnissen kein paralleler Anspruch der Inhaberin<br />

der Obhut auf Unterhaltsleistungen besteht, sind die auf eherechtliche<br />

Verfahren mit Globalberechnung zugeschnittenen Prozentzahlen mit Vorsicht<br />

anzuwenden. Sie ergeben häufig keine volle Deckung der Kosten des Kindes,<br />

was aber bei der Globalrechnung über den Unterhaltsbeitrag an den obhutsberechtigten<br />

Ehegatten aufgefangen wird.<br />

Bei ausserehelichen Kindesverhältnissen sollte auf jeden Fall eine<br />

Kontrollrechnung mit dem Einkommen und Existenzminimum des Vaters erfolgen.<br />

Wenn der sich nach den Prozentzahlen ergebende Unterhaltsbeitrag den<br />

Bedarf des Kindes (dieser kann beispielsweise nach den Richtlinien des Ju-<br />

143


gendamtes des Kantons Zürich ermittelt werden) nicht oder nur knapp deckt,<br />

dem Vater dagegen ein erheblicher Überschuss verbleibt, drängt sich eine Korrektur<br />

zu Gunsten des Kindes auf, da dieses Anspruch auf eine Teilhabe an den<br />

günstigen Verhältnissen des Vaters hat (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Entsprechende<br />

Berechnungsblätter können von www.berechnungsblaetter.ch kostenlos heruntergeladen<br />

werden.<br />

Daniel Bähler, Gerichtspräsident<br />

144


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Mitteilungen des Sekretärs<br />

Kreisschreiben<br />

Das neue Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern zu<br />

Art. 138 StrV und eine entsprechend angepasste Fassung des Kreisschreibens zu Art. 144<br />

StrV können per Telefax beim Sekretariat BAV, Fax-Nr. 031 311 93 20, angefordert werden.<br />

La nouvelle circulaire de la section pénale de la Cour suprême du canton de Berne afférente<br />

à l'art 138 CPP et la version adaptée de la circulaire portant sur l'art 144 CPP peuvent être<br />

commandées au près du secrétariat AAB, par téléfax no. 031 311 93 20.<br />

zu verkaufen<br />

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Büro- od. Praxisräume<br />

BGF 180m 2 + 12 EHP<br />

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Eine 6.5 Zi-Attika + eine<br />

3.5 Zi-Attika BGF 270 m 2<br />

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Redaktion in dubio<br />

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Bahnhofstrasse 6. 3600 Thun<br />

145


Mitteilungen des Vorstandes<br />

P R O T O K O L L<br />

des 110. ordentlichen Anwaltstages 2002<br />

vom Freitag, 14. Juni 2002, Restaurant Strandbad, Arteplage Biel<br />

___________________________________________________<br />

Vorsitz:<br />

Protokoll:<br />

Traktanden:<br />

Fürsprecher Sven Marguth, Präsident BAV<br />

Fürsprecher Beat Zürcher, Sekretär BAV<br />

1. Protokoll des ausserordentlichen Anwaltstages vom 14. September<br />

2001 in Bern (in dubio 5/01)<br />

2. Jahresbericht 2001/2002 des Präsidenten (in dubio 2/02)<br />

3. Jahresrechnungen 2001 des Verbandes und des Unterstützungsfonds;<br />

Entlastungen<br />

4. Wahlen<br />

Revisorat<br />

Neuwahl einer Rechnungsrevisorin zufolge Demission des<br />

Herrn Kollegen Sven Sievi. Vorschlag des Vorstandes: Frau Kollegin<br />

Sabine Lerch, Burgdorf<br />

Vorstand<br />

- Wiederwahl des Herrn Kollegen Marc Labbé zufolge Ablaufs<br />

der Amtsdauer<br />

- Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes zufolge Demission von<br />

Frau Kollegin Barbara Egger-Jenzer<br />

Vorschlag des Vorstandes: Frau Kollegin Dr. Béatrice Pfister,<br />

Bern<br />

146


5. Mutationen<br />

6. Varia<br />

Referent:<br />

Gäste:<br />

Herr Prof. Dr. Stefan Trechsel, Ordinarius für Strafrecht und Strafprozessrecht,<br />

Universität Zürich, zum Thema “Zum schwarzen Schaf”<br />

Amberg Dr. Vincenzo, Fürsprecher<br />

Bänziger Dr. Felix, stellvertretender Generalprokurator<br />

Bianchi Lerch Armida, Vertreterin Solothurnischer <strong>Anwaltsverband</strong><br />

Bohnenblust Peter, Staatsanwalt<br />

Bürgi Klaus, Fürsprecher und Notar, Präsident VbN<br />

Chételat Philippe, Gerichtspräsident, Präsident VbR<br />

Garbani Philippe, Regierungsstatthalter von Biel<br />

Haenni Charles, Staatsanwalt<br />

Hanke Thomas A., Fürsprecher und Notar, Sekretär VbN<br />

Hirt Ulrich, Fürsprecher, Präsident Standeskommission<br />

Matti Walter, Verwaltungsgerichtsschreiber<br />

Meyer Dr. Ulrich, PD, Bundesrichter<br />

Miescher Matthias, Präsident des solothurnischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />

Möckli Michel, Gerichtspräsident, Geschäftsleiter Gerichtskreis II<br />

Müller Dr. Stefan, Generalsekretär JGK<br />

Rall René, lic. iur., Generalsekretär SAV<br />

Rieder François, Oberrichter, Präsident Anwaltskammer<br />

Righetti Fabio, Präsident Strafabteilung des Obergerichts des<br />

Rolli Bernard, Präsident franz. Abteilung des Verwaltungsgerichts<br />

Rothenbühler Dr. Fritz, Präsident <strong>Bernischer</strong> Juristenverein<br />

Rüedi Dr. Rudolf, Bundesrichter<br />

Saluz Eva, Fürsprecherin<br />

Schupp Pierre-Dominique, Vertreter Waadtländischer <strong>Anwaltsverband</strong><br />

Schütz Peter, Präsident sozialversicherungsrechtliche Abteilung des<br />

Verwaltungsgerichts<br />

Stöckli Hans, Stadtpräsident Biel<br />

Studer Niklaus, Rechtsanwalt, Präsident SAV<br />

Walter Hans Peter, Bundesrichter<br />

Wüthrich Danièle, Obergerichtspräsidentin<br />

Zölch Markus, Interpublicum AG<br />

147


Aufnahmekandidatinnen<br />

und -kandidaten: 1. Antener Bernhard, Langnau i. E.<br />

2. Affolter Friedrich, Spiez<br />

3. Arregger Christine, Bern<br />

4. Aschenberger Reto, Bern<br />

5. Berger Dr. Bernhard, Bern<br />

6. Blumer Karl, Jegenstorf<br />

7. Boos Ursula, Bern<br />

8. Bremgartner Iris, Bern<br />

9. Egger Markus, Bern<br />

10. Eichenberger Dominik, Bern<br />

11. Fuchs Katja, Bern<br />

12. Gerber Christian, Bern<br />

13. Gubser Stefanie, Bern<br />

14. Haas Peter, Bern<br />

15. Hartmann Rolf, Bern<br />

16. Hepp Hügi Marianne, Muri b. Bern<br />

17. Hertel Christine, Bern<br />

18. Ita Mark, Bern<br />

19. Küng Eveline, Belp<br />

20. Künzi Muriel, Bern<br />

21. Kuster Dr. Reto, Bern<br />

22. Leal Christina, Bern<br />

23. De Maddalena Rinaldo, Wabern<br />

24. Marti Mario<br />

25. Minini Romeo, Thun<br />

26. Müller Dr. Christoph, Bern<br />

27. Nobs Didier, Biel<br />

28. Rauch Wilhelm, Burgdorf<br />

29. Seravalli Nora, Biel<br />

30. Schmutz Stefan, Thun<br />

31. Schneider-Allemann Agnes, Rüfenacht<br />

32. Straub Philipp, Bern<br />

33. Witschi Dr. Christian, Bern<br />

Beginn:<br />

10.30 Uhr<br />

148


Der Vorsitzende eröffnet die 110. Mitgliederversammlung des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es.<br />

Er begrüsst die anwesenden Gäste, Verbandsmitglieder, Aufnahmekandidatinnen<br />

und Aufnahmekandidaten sowie die Vertreter der Presse.<br />

Einleitend stellt der Vorsitzende fest, dass den Verbandsmitgliedern die Einladung zum<br />

Anwaltstag am 17. Mai 2002 sowie die Jahresrechnung und eine Ergänzung zur Traktandenliste<br />

am 31. Mai 2002 statutenkonform zugestellt wurden (Art. 11 der Statuten).<br />

Anträge zur Traktandenliste liegen keine vor, so dass diese in der Form, wie sie den<br />

Verbandsmitgliedern zugestellt wurde, behandelt werden kann.<br />

Der Vorsitzende verzichtet darauf, zu Beginn der Versammlung Stimmenzähler wählen zu<br />

lassen. Die Wahl würde nachgeholt, sofern sich dies im Laufe der Versammlung als notwendig<br />

erweisen sollte.<br />

Traktandum 1<br />

Protokoll des ausserordentlichen Anwaltstages vom 14. September 2001 in Bern<br />

Das Protokoll wurde im in dubio 5/01 publiziert. Aus der Mitte der Versammlung werden<br />

keine Aenderungen oder Ergänzungen verlangt. Das Protokoll wird einstimmig genehmigt,<br />

und der Vorsitzende dankt dem Sekretär für die Abfassung.<br />

Traktandum 2<br />

Jahresbericht 2001/2002 des Präsidenten<br />

Der Vorsitzende verweist auf den im in dubio 2/02 (S. 91 – 102) publizierten Jahresbericht<br />

und ergänzt diesen wie folgt:<br />

a) Wie bereits dem in dubio 1/02, S. 30, zu entnehmen war, wird der Sekretär des Bernischen<br />

<strong>Anwaltsverband</strong>es, Herr Kollege Beat Zürcher, sein Amt noch im Verlaufe dieses<br />

Jahres – voraussichtlich auf den 1. Dezember 2002 - an Frau Kollegin Véronique<br />

Bachmann übergeben. Die offizielle Verabschiedung des Sekretärs wird am ordentlichen<br />

Anwaltstag 2003 erfolgen.<br />

149


) Am 13. Mai 2002 haben die Mitglieder des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es ein Schreiben<br />

mit diversen Unterlagen betreffend die Registrierung gemäss BGFA erhalten. Der<br />

Vorsitzende spricht in diesem Zusammenhang den Herren Kollegen Marc Labbé und<br />

Samuel Lemann für ihre Anstrengungen einen herzlichen Dank aus.<br />

c) Der Harmonietag vom 3. Mai 2002 – er wurde erstmals nur eintägig durchgeführt – war<br />

in jeder Hinsicht ein voller Erfolg. So wurde 15% mehr Umsatz als im Jahre 2000<br />

(damals an zwei Tagen) erzielt, und im Spendentopf landeten gar 150% mehr als vor<br />

zwei Jahren. Zudem haben die Herren Dr. Fritz Gyger und Walter Aebischer, Restaurant<br />

Harmonie, den Umsatzanteil von 10 auf 15% erhöht. Schliesslich kam eine spontane<br />

Spende der Swisscom AG von Fr. 1’000.- dazu. Der Bernische <strong>Anwaltsverband</strong><br />

wird der Stiftung für blinde und sehbehinderte Kinder in Zollikofen somit stolze<br />

Fr. 6’000.- übergeben können. Der Vorsitzende spricht allen Spenderinnen und Spendern<br />

und allen Mitgliedern des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es, die unter Leitung der<br />

Herren Kollegen Martin Kindler, Patrick Lafranchi und Matthias Fischer im Restaurant<br />

Harmonie im Einsatz standen, ein herzliches Dankeschön aus.<br />

Zum Jahresbericht werden keine weiteren Ergänzungen verlangt. Er wird einstimmig genehmigt.<br />

Traktandum 3<br />

Jahresrechnung 2001 des Verbandes und des Unterstützungsfonds; Entlastungen<br />

Verbandsrechnung 2001<br />

Der Vorsitzende erteilt dem Kassier, Herrn Kollegen Peter Morgenthaler, das Wort.<br />

Einleitend stellt Kollege Peter Morgenthaler fest, dass ein Ausgabenüberschuss von<br />

Fr. 80’120.- budgetiert war. In Abweichung zum Budget resultierte im Rechnungsjahr ein<br />

Einnahmenüberschuss von Fr. 8’692.90.<br />

Die Gründe für diese Abweichung vom Budget erläutert Kollege Peter Morgenthaler wie<br />

folgt:<br />

Für die Verbandswerbung wurden ca. Fr. 29’000.- weniger aufgewendet, als dies im Budget<br />

für das Jahr 2001 vorgesehen war. Ertragsseitig konnten gegenüber dem Budget Mehreinnahmen<br />

von Fr. 30’000.- bei den Mitgliederbeiträgen und Fr. 15’000.- bei den BWJ-Veranstaltungen<br />

verbucht werden.<br />

150


Aus der Mitte der Versammlung werden keine weiteren Erläuterungen zur Jahresrechnung<br />

verlangt.<br />

Unterstützungsfonds<br />

Der Vorsitzende erläutert die Rechnung des Unterstützungsfonds wie folgt:<br />

Leider musste der Unterstützungsfonds des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es im Jahr 2001<br />

bei den Aktien einen Verlust von rund Fr. 6’000.- verbuchen. Dank den Zinsen der Kassenobligationen<br />

und des Sparkontos resultierte jedoch insgesamt lediglich ein Verlust von<br />

Fr. 1’257.70. Ausschüttungen werden keine vorgenommen. Das Kapital des Unterstützungsfonds<br />

betrug somit per 31.12.2001 Fr. 241’666.90.<br />

Die Stiftungsaufsicht des Kantons Bern hat den Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong> aufgefordert,<br />

ihr mitzuteilen, wie der Stiftungszweck inskünftig erfüllt werden könnte und wann entsprechende<br />

Leistungen erfolgen werden. Der Zweckartikel des Unterstützungsfonds lautet<br />

bekanntlich wie folgt:<br />

„Die Stiftung bezweckt die Unterstützung von Mitgliedern des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />

oder ihrer Hinterbliebenen sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung<br />

von Mitgliedern des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es und Mitgliedschaftsanwärtern. Näheres<br />

bestimmt ein Reglement, welches von der Mitgliederversammlung des Bernischen<br />

<strong>Anwaltsverband</strong>es genehmigt wird. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt<br />

keinerlei Erwerbszweck.”<br />

Der Vorstand des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es, der gleichzeitig als Stiftungsrat amtet,<br />

wird sich anlässlich der Retraite von Ende Juni 2002 Gedanken zur Anfrage der Stiftungsaufsicht<br />

machen.<br />

Die Rechnung des BAV sowie diejenige des Unterstützungsfonds wurden durch die beiden<br />

Herren Kollegen Bertrand Zubler und Sven Sievi revidiert. Mit den Revisorenberichten,<br />

die durch den Vorsitzenden verlesen werden, empfehlen sie der Mitgliederversammlung<br />

die Annahme der Rechnungen.<br />

Die beiden Jahresrechnungen werden durch die Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt,<br />

und es wird dem Vorstand Décharge erteilt.<br />

151


CommBox<br />

Die Helpline für Kommunikationsfragen<br />

operated by<br />

Sie fragen:<br />

Wir antworten:<br />

Durch eine Indiskretion hat ein Journalist<br />

von einem Handel erfahren, über den er<br />

telefonisch Auskunft verlangte.<br />

Wie soll man sich verhalten?<br />

Mit einem «no comment» auf das Anwaltsgeheimnis<br />

zu verweisen, ist zwar eine nahe<br />

liegende, aber heikle Lösung. Ein/e Journalist/in<br />

wird hartnäckig am Fall bleiben und sich<br />

andere Informationsquellen suchen. Wer also<br />

den Informationsfluss aktiv mitgestalten will,<br />

sagt besser, was man sagen kann und darf.<br />

Wichtig ist die sorgfältige Vorbereitung –<br />

es kann niemand verlangen, dass man sofort<br />

Stellung bezieht. Dazu haben wir eine Checkliste<br />

entwickelt, die wir dem Anfrager zur<br />

Verfügung stellten. Wenn man sich strikte an<br />

diese Vorgehensweise hält, spielt es keine<br />

Rolle, ob das Interview am Telefon oder direkt<br />

durchgeführt wird.<br />

Fragen an die CommBox?<br />

Die Helpline für Kommunikationsfragen gibt<br />

Ihnen gratis Auskunft. Sie erhalten Tipps und<br />

Checklisten rund um Ihre Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Montag, 09.00–11.00 Uhr<br />

Donnerstag, 13.30–15.30 Uhr<br />

Telefon 031 938 42 47<br />

E-Mail: commbox@interpublicum.ch<br />

152


Traktandum 4<br />

Wahlen<br />

Revisorat<br />

Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 hat Herr Kollege Sven Sievi seine Demission als Revisor<br />

bekanntgegeben. Der Vorsitzende dankt ihm im Namen des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />

herzlich für seinen Einsatz.<br />

Als Ersatz für Herrn Kollegen Sievi schlägt der Vorstand der Versammlung Frau Kollegin<br />

Sabine Lerch, Burgdorf, vor. Der Wahlvorschlag wird nicht vermehrt. Der Vorsitzende<br />

beantragt der Versammlung die offene Wahl. Gegen diesen Vorschlag erwächst keine Opposition.<br />

Frau Kollegin Sabine Lerch wird einstimmig gewählt; sie erklärt die Annahme der<br />

Wahl.<br />

Vorstand<br />

a) Die erste Amtsdauer des Herrn Kollegen Marc Labbé ist abgelaufen. Er stellt sich zur<br />

Wiederwahl. Aus der Mitte der Versammlung werden keine zusätzlichen Kandidatinnen<br />

und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Der Vorsitzende beantragt auch für<br />

diese Wiederwahl die offene Wahl. Dem Antrag wird stattgegeben und Herr Kollege<br />

Marc Labbé wird einstimmig für eine weitere Amtsdauer gewählt. Der Vorsitzende<br />

dankt Kollegen Labbé, dem zweiten Vizepräsidenten, bei dieser Gelegenheit für seine<br />

bisher insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des BGFA geleistete grosse<br />

Arbeit.<br />

b) Kollegin Barbara Egger-Jenzer hat infolge ihrer Wahl zur Regierungsrätin des Kantons<br />

Bern als Vorstandsmitglied des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es demissioniert. Als Ersatz<br />

für diese Vakanz schlägt der Vorstand der Versammlung Frau Kollegin Dr. Beatrice<br />

Pfister, Bern, vor. Der Wahlvorschlag wird nicht vermehrt, und der Vorsitzende beantragt<br />

der Versammlung die offene Wahl. Gegen den Antrag auf offene Wahl wird nicht<br />

opponiert. Frau Kollegin Dr. Béatrice Pfister, die vorgängig den Saal verlassen hatte,<br />

wird einstimmig gewählt. Nach ihrer Rückkehr in den Saal erklärt sie Annahme der<br />

Wahl.<br />

153


Traktandum 5<br />

Mutationen<br />

Folgende 22 Kolleginnen und Kollegen sind per 31. Dezember 2001 aus dem Verband<br />

ausgetreten:<br />

Ammann Harry P., Brand Oliver, Dana Dolores, Gasche Urs, Glatthard-Meier Susanna,<br />

Goldschmid Dr. Peter, Graschitz Doris, Kindler Thomas, Knecht Dr. Werner, Kottmann Urs,<br />

Lenz Stefan, Mesmer Stefan, Nicolet Max-Olivier, Reichenbach Kathrin, Rosenfeld Martin,<br />

de Salis Philippe, Schmid Samuel, Schnyder Adrian A., Stalder Beat, Steiner Michael, von<br />

Steiger Sabine, Zeller-Pauli Raymonde.<br />

Seit Beginn dieses Jahres haben weitere 8 Kolleginnen und Kollegen den Austritt aus dem<br />

Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong> erklärt:<br />

Baumgartner Thomas, Bechtiger Bernadette, Egger-Jenzer Barbara, Kessler Meret, Müller<br />

Martin, Müller Thomas, Probst Patrik, Stucki-Lanzrein Dr. Antoinette.<br />

Zu Ehren der im Berichtsjahr verstorbenen Herren Kollegen Marc Brunner, Max Brand,<br />

Hans Peter Roth und Hans Lüdi erheben sich die Anwesenden kurz von ihren Sitzen.<br />

Zur Passivmitgliedschaft übergetreten sind die Herren Kollegen Philippe Garraux, Rudolf<br />

Joder, Werner Ingold und Prof. Dr. Hans Marti.<br />

Von den diesjährigen Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten haben sich Frau<br />

Kollegin Eveline Küng und Herr Kollege Dr. Bernhard Berger aus triftigen Gründen entschuldigt.<br />

Die übrigen 32 Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten sind anwesend.<br />

Nachdem der Vorsitzende die Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten aufgefordert<br />

hatte, den Saal zu verlassen, gibt er bekannt, dass sich sämtliche Anwärterinnen<br />

und Anwärter bei ihm persönlich vorgestellt haben. Aufgrund der geführten Aufnahmegespräche<br />

und der vorgängig eingereichten Lebensläufe konnte festgestellt werden, dass<br />

alle die formellen Voraussetzungen für eine Aufnahme gemäss Statuten erfüllen. Sämtliche<br />

Kandidatinnen und Kandidaten haben schriftlich die Einhaltung der Standesregeln und<br />

der Statuten bekräftigt. Der Vorstand beantragt der Versammlung daher die Aufnahme aller<br />

Aufnahmekandidatinnen und –kandidaten.<br />

154


Aus der Mitte der Versammlung wird nicht opponiert und die Bewerberinnen und Bewerber<br />

werden in globo in den Verband aufgenommen. Sie kehren unter dem Applaus der<br />

Versammlung in den Saal zurück und werden durch den Vorsitzenden mit folgenden Worten<br />

willkommen geheissen:<br />

„Der Anwaltstag – es handelt sich um den 110. – hat Sie soeben einstimmig in den Verband<br />

aufgenommen. Dazu gratuliere ich Ihnen recht herzlich und wünsche Ihnen in Ihrer Tätigkeit<br />

als freie und unabhängige Anwältinnen und Anwälte viel Glück, Spass und Befriedigung.<br />

Nicht von ungefähr habe ich betont, dass dies der 110. Anwaltstag ist: Demzufolge fand<br />

logischerweise der 100. Anwaltstag im Jahre 1992 statt, und zwar verbunden mit einem<br />

grossen Jubiläumsfest. Heute zählt der Verband (Stand 31.12.2001) 558 Aktivmitglieder;<br />

davon sind 27 im Jubiläumsjahr 1992 und seither weitere 246 aufgenommen worden. Mit<br />

anderen Worten: 49% des Aktivimitgliederbestandes sind in den letzten 10 Jahren beigetreten.<br />

Zähle ich Sie – 33 an der Zahl – hinzu, sind es sogar 52% oder mehr als die Hälfte<br />

aller Aktivmitglieder. Diese Feststellung führt zu zwei Überlegungen:<br />

1. Die jungen Verbandsmitglieder, insbesondere aber Ihr, seid Imageträger des Verbandes.<br />

Seid Euch dieser Verantwortung bewusst!<br />

2. Wohl weniger als die Hälfte der hier Anwesenden kennt unsere Verbandsgeschichte.<br />

Grund genug, um daraus etwas in Erinnerung zu rufen bzw. Ihnen als Neuaufgenommene<br />

zur Kenntnis zu bringen:<br />

Im ‘Intelligenz-Blatt und Berner Stadt-Blatt’ vom 15. Januar 1892 findet sich folgende<br />

Meldung:<br />

"Verein bernischer Advokaten. Letzten Sonntag ist von einer Versammlung bernischer<br />

Fürsprecher die Gründung eines kantonalen Verbandes (barreau) beschlossen worden,<br />

welcher die Wahrung der Berufsinteressen und Förderung idealer Bestrebungen bezweckt.<br />

Der Verein, zu dessen Präsidenten Herr Fürsprecher Häberli in Bern gewählt<br />

wurde, wird sich ins Handelsregister eintragen lassen."<br />

Die Gründungsversammlung fand im Casino und die erste Hauptversammlung am 6. Juni<br />

1892, eben vor rund 110 Jahren, statt. Blättert man in den Annalen, findet sich manches,<br />

was aus heutiger Sicht zumindest zum Schmunzeln, wenn nicht gar zum Nachdenken<br />

anregt. Ich darf ein Beispiel vortragen:<br />

155


1917, vor 85 Jahren also, bildete die Zivilprozessreform eine der Hauptsorgen des <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />

und gleichzeitig Gegenstand eines ausserordentlichen Anwaltstages. Der<br />

Coreferent und Vizepräsident des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es, Herr Karl Scheurer, hielt<br />

eine äusserst bemerkenswerte Rede, aus welcher ich mir folgendes zu zitieren gestatte:<br />

"Die Tätigkeit des Anwaltes unter dem gegenwärtigen Verfahren kann in vielen Beziehungen<br />

nicht als eine freie, selbständige Geistesarbeit angesehen werden. Im Schriftenwechsel<br />

muss der Kläger sein Augenmerk auf die richtige Innehaltung der zahlreichen<br />

Vorschriften lenken, die verschiedenen Rechtsbegehren in der gehörten Reihenfolge<br />

aufmarschieren lassen, seine Klagebegründung nicht etwa nach logischen oder historischen<br />

Gesichtspunkten zusammenstellen, sondern namentlich mit Rücksicht auf die ihm<br />

zur Verfügung stehenden Beweismittel in kleine Artikel zerreissen, die durch eine peinlich<br />

genaue Bezeichnung der Beweismittel zu trennen sind, das Editionsbegehren, das ja<br />

vernünftigerweise selbstverständlich sein sollte, ja nicht vergessen und was dergleichen<br />

anregende Dinge mehr sind. Hat der Kläger noch eine gewisse Freiheit, so ist der Beklagte<br />

bei seinen Vorkehren an diejenige Ordnung gebunden, die der Kläger der Klage<br />

zu geben beliebt hat.<br />

Dass dieses Verfahren daneben noch leichtsinnige Bestreitungen in hohem Mass begünstigt,<br />

wissen wir alle aus eigener Gewohnheit und Sünde am besten. Ähnlich gestalten<br />

sich die Verhältnisse im Verlaufe des Verfahrens; der Laie, der zum ersten Mal einer<br />

Beweisentscheidungsverhandlung beiwohnt oder einem Aktenschluss, muss in den meisten<br />

Fällen einen eigentümlichen Begriff von unserer Tätigkeit haben, während wir alle<br />

durch die Gewohnheit gegen das Unwürdige, um nicht zu sagen Stumpfsinnige, des<br />

Auftritts abgehärtet sind.<br />

Wenn aber die Arbeit im Prozess selber in erster Linie auf die Innehaltung der Form und<br />

erst in zweiter Linie auf die gehörige Durcharbeitung der Sache selbst gerichtet sein<br />

muss, so ist es klar, dass bei der fehlenden Anregung, bei der Beschränkung, die dadurch<br />

die geistige Arbeit erfährt, ein nachteiliger Einfluss auf die geistigen Eigenschaften des<br />

Anwaltes nicht ausbleiben kann.<br />

Der bernische Anwaltsstand darf, was die Kenntnisse, die Rechtlichkeit und die Hingabe<br />

an seinen Beruf anbetrifft, mit jedem andern den Vergleich aufnehmen.<br />

Ich muss aber bekennen, dass ich schon häufig den ganz bestimmten Eindruck erhalten<br />

habe, die Kollegen anderer Kantone seien uns in geistiger Hinsicht überlegen und<br />

namentlich auch im Vorteil uns gegenüber in der Art des Auftretens, in der Leichtigkeit<br />

der Auffassung und der Verwertung ihrer Mittel.<br />

Um nur einen Punkt zu berühren, sei die Tatsache erwähnt, dass die forensische Beredsamkeit<br />

im Kanton Bern bis auf einen kleinen Überrest verschwunden ist."<br />

156


Und zum Abschluss noch etwas aus dieser Rede:<br />

"...das Bundesgericht hat allerding erklärt, es sei kein Bedürfnis für einen vornehmen<br />

Anwaltsstand vorhanden; es genügt ihm offenbar, dass wir ein vornehmes Bundesgericht<br />

haben."<br />

Seither ist sehr viel geändert worden innerhalb der Grenzen des Staates Bern. Heute findet<br />

gar schrittweise eine ‘Globalisierung’ statt dahingehend, dass die föderalistischen, ja gar<br />

die Landesgrenzen fallen: Ich erinnere an die Arbeiten zu einer Schweizerischen<br />

Zivilprozessordnung und zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, an BGFA, also<br />

ans Bundesgesetz über die Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte. Alle Begriffe wie<br />

Unabhängigkeit, Diener am Staat etc. rufen nach neuen zeitgemässen Auslegungen.<br />

Vergesst bei all diesen Diskussionen eines nicht, ich sage dies jetzt im Sinne einer ganz<br />

persönlichen Bemerkung: Verpflichtet seid Ihr schlussendlich einzig und allein Euren<br />

Klienten und Eurem Gewissen. Und wenn Ihr auch dabei das Herz in Eure Überlegungen<br />

miteinbezieht, werdet Ihr die Freude an Eurem Beruf nicht verlieren. In diesem Sinne: Ein<br />

herzliches Willkommen im BAV“.<br />

Die Aufnahmekandidatinnen und Aufnahmekandidaten werden vom Sekretär in alphabetischer<br />

Reihenfolge aufgerufen und nach vorne gebeten. Die sogenannten „Morgengaben“<br />

– ein Ordner mit Statuten, Standesregeln, Fürsprechergesetz etc. – wird ihnen nach<br />

dem ordentlichen Anwaltstag per Post zugestellt werden.<br />

Traktandum 6<br />

Varia<br />

1. Der Vorsitzende teilt mit, dass 70% der Delegierten des Schweizerischen <strong>Anwaltsverband</strong>es<br />

vergangene Woche anlässlich des Schweizerischen Anwaltstages<br />

in Lausanne der Einführung des Fachanwaltes SAV dem Grundsatze nach zugestimmt<br />

haben. Die entsprechenden Reglemente werden noch überarbeitet.<br />

2. Kollege Peter-René Wyder orientiert über die im Verlaufe der kommenden Woche<br />

beginnenden Infopodien zum Thema Arbeitsrecht. Weiter macht er darauf aufmerksam,<br />

dass die Leporellos, die im Hinblick auf die Veranstaltung produziert wurden, beim<br />

Sekretariat BAV bestellt werden können.<br />

157


Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, kommt der Vorsitzende zurück auf den Rücktritt<br />

von Frau Kollegin Barbara Egger-Jenzer und würdigt deren Wirken im Vorstand des<br />

Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es.<br />

Der Vorsitzende schliesst den 110. Anwaltstag um 11.00 Uhr.<br />

Das anschliessende Referat zum Thema „Zum schwarzen Schaf“ von Prof. Dr. Stefan<br />

Trechsel quittiert die Versammlung mit grossem Applaus.<br />

Der Protokollführer B. Zürcher, Sekretär<br />

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Ausserordentlicher Anwaltstag<br />

mas. Am 13. September 2002 findet der a.o. Anwaltstag statt, auf dessen Programm die<br />

folgenden Traktanden stehen:<br />

1. Budget 2002<br />

2. Veranstaltung zum Thema Qualitätsmanagement in der Anwaltskanzlei<br />

Unter dem zweiten Traktandum werden zwei verschiedene Ansätze präsentiert, einerseits<br />

von Herrn Kollege Dr. Claude Thomann (Kellerhals & Partner, Bern) und anderseits von<br />

Herrn Kollege Adrian Glatthard, Brienz. Nach den beiden Präsentationen, die je ca. 30<br />

Minuten dauern, wird eine angeregte Diskussion erwartet.<br />

Diese Veranstaltung findet wie gewohnt im Restaurant Schmiedstube, Schmiedenplatz 5,<br />

3011 Bern statt.<br />

Sehr erfahrener und engagierter<br />

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Richtlinien zur Abgeltung von Anwaltshonoraren<br />

im Rahmen des OHG<br />

Diese Richtlinien sind in Zusammenarbeit mit Vertretern des Rechtsamtes JGK, des kantonalen<br />

Sozialamtes GEF sowie des BAV‘s verfasst worden.<br />

Einleitung<br />

Auf Grund der Subsidiarität der Opferhilfe ist grundsätzlich und vorweg abzuklären, ob die<br />

Anwaltskosten anderweitig gedeckt sind:<br />

- Rechtsschutzversicherung/Arbeitgeber- Arbeitnehmerverbände/Gewerkschaften mit Rechtsschutzgarantie/andere<br />

Versicherungen<br />

- Haftpflichtversicherung (volle Haftungszusage)<br />

- Unentgeltliche Prozessführung (uP ist immer und sofort, sofern nicht aussichtlos, im Verfahren<br />

einzureichen)<br />

Soweit die Anwaltskosten nicht hierüber gedeckt sind, ist im Voraus gemäss OHG die<br />

Kostentragung abzuklären:<br />

Anwaltskosten über die Opferhilfe<br />

1. Der gesamte Aufwand beträgt voraussichtlich nicht mehr als 4 Stunden (Soforthilfe):<br />

- Wird das Opfer von einer Beratungsstelle (BS) vermittelt, erteilt diese BS Kostengutsprache<br />

für max. 4 Stunden zum uP-Tarif.<br />

- Ist das Opfer noch bei keiner Beratungsstelle bekannt, schickt der Anwalt oder die<br />

Anwältin der zuständigen Beratungsstelle einen Antrag für Kostengutsprache mit kurzer<br />

Fallschilderung (Personalien Opfer, Delikt, Verletzungen, weitere Folgen des Deliktes,<br />

andere wichtige Angaben) ohne Angaben der finanziellen Verhältnisse des Opfers. Die<br />

Beratungsstelle kann hiernach für max. 4 Stunden zum uP-Tarif Kostengutsprache erteilen.<br />

- Die Rechnungsstellung zum uP-Tarif erfolgt direkt an die zuständige Beratungsstelle.<br />

160


2. Der gesamte Aufwand beträgt mehr als 4 Stunden (weitere Kosten):<br />

- Dem kantonalen Sozialamt ist mit dem entsprechenden Formular “Gesuch um finanzielle<br />

Unterstützung gemäss OHG 3” unter Angabe der voraussichtlichen Anwaltskosten<br />

das Gesuch einzureichen. Die Rechnungsstellung für den gesamten Aufwand erfolgt an<br />

das kantonale Sozialamt, auch wenn die Beratungsstelle für die ersten vier Stunden eine<br />

Kostengutsprache erteilt hat.<br />

- Die ersten 4 Stunden werden stets zum uP-Tarif abgerechnet. Ab der 5. Stunde ist mit dem<br />

Grundhonorar gemäss dem Konventionaltarif (Art. 3 Abs. 1) abzurechnen.<br />

- Zu beachten sind zudem die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensgrenzen<br />

(vgl. Beilage). Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, werden<br />

nur die ersten 4 Stunden zum uP-Tarif (Soforthilfe) entschädigt.<br />

- Ist dem Opfer in einem Verfahren uP gewährt worden, ist zwingend darauf hinzuweisen,<br />

dass bei einer allfällig gerechtfertigten Rückforderung der Staatskasse (vgl. Art. 82 ZPO)<br />

das Opfer den geltend gemachten Betrag beim kantonalen Sozialamt zurückerstattet<br />

erhält (weitere Kosten). Der Anwalt kann den fehlenden Drittel diesfalls auch geltend<br />

machen.<br />

- Kostengutsprache wird nur für eine Instanz im Rahmen des üblichen Aufwandes erteilt.<br />

Besondere Aufwendungen, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden, müssen zusätzlich<br />

begründet werden.<br />

3. Kosten im Zusammenhang mit Gesuchsverfahren JGK<br />

Die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Einreichung eines Gesuches um Entschädigung/Genugtuung<br />

sind immer bei der JGK geltend zu machen. Die Kosten<br />

werden übernommen, wenn eine anwaltliche Vertretung für die Gesuchseinreichung<br />

notwendig ist.<br />

Folgende Grundsätze sind zu beachten:<br />

- Die Entschädigung/Genugtuung ist anlässlich eines Gerichtsverfahrens festgesetzt worden.<br />

Der JGK kann das Gesuch ohne grossen Aufwand eingereicht werden. Die Anwaltskosten<br />

werden ohne Einreichung einer Honorarnote mit pauschal ca. Fr. 300.- bis<br />

Fr. 500.- entschädigt. Die Abgeltung der Anwaltskosten ist im Gesuch ausdrücklich zu<br />

verlangen.<br />

- Die oberwähnte Pauschalentschädigung wird auch bei einfachen und unkomplizierten<br />

Gesuchen analog angewendet.<br />

161


- Die übrigen Gesuche um Entschädigung/Genugtuung müssen einlässlich begründet und<br />

belegt werden. Vor Erlass der Verfügung verlangt die JGK eine detaillierte Honorarnote<br />

ein. Der ausgewiesene und gebotene Zeitaufwand wird hiernach entschädigt.<br />

- Sofern der Gesuchsteller die Voraussetzungen für ein uP erfüllt (Opfer hatte z.B. im<br />

Strafverfahren uP oder die Mittellosigkeit ist z.B. durch eine Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen)<br />

werden die gesamten Anwaltskosten mit dem uP-Tarif entschädigt.<br />

- Falls das Opfer innert 10 Jahren nach Rechtskraft der Verfügung zu hinreichendem<br />

Einkommen oder Vermögen gelangt, kann der Anwalt den fehlenden Drittel als Beratungskosten<br />

bei der JGK geltend machen. Das Opfer wird für die vorgeschossenen<br />

Anwaltskosten (2/3) nicht belangt.<br />

- Sind die Voraussetzungen für ein uP nicht gegeben und sind die Richtlinien bezüglich der<br />

persönlichen Verhältnisse (vgl. Beilage) erfüllt, wird analog der vorstehenden Ziffer 2<br />

entschädigt.<br />

4. Grundsätzliches<br />

- Es herrscht allgemein der Grundsatz, dass die in der Sache zuständige Behörde auch die<br />

Anwaltskosten festlegt, die in ihrem Verfahren entstanden sind.<br />

- Die Honorarnote ist in jedem Fall detailliert und begründet einzureichen. Anzahl Besprechungen<br />

mit Opfer und Drittpersonen, Studium der Akten, Abklären von Rechtsfragen<br />

etc. sind detailliert aufzuführen. Der Gesamtaufwand ist in Stunden/Minuten auszuweisen.<br />

Ein hoher Aufwand ist speziell zu begründen.<br />

162


Mitteilungen anderer Verbände<br />

Die „European Law Students’ Association“ - kurz ELSA - ist ein politisch neutraler und<br />

unabhängiger Verein von Studierenden der Rechtswissenschaft und jungen Juristinnen<br />

und Juristen. Er wurde 1981 in Wien von Studenten aus Österreich, Ungarn, Polen und<br />

Westdeutschland gegründet. Heute zählt ELSA über 25’000 Mitglieder in 38 Ländern und<br />

ist somit die grösste Vereinigung von Rechtsstudierenden in Europa. Die Lokalgruppe in<br />

Bern existiert seit 7 Jahren. 1994 erhielt ELSA Beobachterstatus bei der UNESCO und im<br />

Jahre 2000 Beraterstatus im Europarat.<br />

ZIELE<br />

ELSA möchte den Kontakt zwischen Rechtsstudierenden aus ganz Europa fördern, und zu<br />

einem besseren Verständnis unter den europäischen Juristen beitragen. Auf der fachlichen<br />

Seite bemühen wir uns, unseren Mitgliedern die verschiedenen europäischen Rechtssysteme<br />

sowie das Europarecht näherzubringen.<br />

Mit verschiedenen Aktivitäten bietet ELSA den Schlüssel zu einer neuen, europäischen<br />

Dimension des Rechtsstudiums:<br />

- Student Trainee Exchange Programme (STEP)<br />

- Seminars & Conferences (S&C)<br />

- Academic Activities (AA)<br />

STRUKTUR<br />

ELSA ist in drei Ebenen aufgebaut: Die Lokalgruppen an über 180 Rechtsfakultäten bilden<br />

das Rückgrat. Ihre Arbeit wird in jedem Mitgliedsland von einem nationalen Vorstand<br />

koordiniert, der zugleich den Kontakt zum internationalen Vorstand sicherstellt, und sein<br />

Land zweimal jährlich am International Council Meeting vertritt.<br />

Der Internationale Vorstand hat seinen ständigen Sitz in Brüssel. Er ist nach gleicher Art<br />

und Weise wie der nationale und lokale Vorstand in Ressorts gegliedert.<br />

163


Um den Informationsfluss und die Kommunikation in ganz Europa zu gewährleisten, arbeitet<br />

ELSA seit jüngstem mit dem System ELSA-Online.<br />

ELSA-ONLINE (EO)<br />

ELSA-ONLINE (www.elsa.org) ist ein hochentwickeltes Managementsystem mit einer attraktiv<br />

und informativ gestalteten Website als Einstieg in das System, und einer beschränkt<br />

zugänglichen Datenbank als Rückgrat dessen.<br />

ELSA-ONLINE ermöglicht es vernetzt zu arbeiten. Es garantiert unter anderem den geregelten<br />

Ablauf des STEP, die Mitglieder- und Sponsorenverwaltung und den Zugang zum<br />

Archiv von ELSA.<br />

Die Website enthält unter anderem generelle Informationen über ELSA, geplante Anlässe,<br />

Praktika im Ausland und bietet eine Publikationsplattform.<br />

STUDENT TRAINEE EXCHANGE PROGRAMME (STEP)<br />

Das “Student Trainee Exchange Programme”, kurz STEP, vermittelt Studierenden sowie<br />

jungen Juristinnen und Juristen Praktikaplätze im Ausland. Es ist das grösste juristische<br />

Austauschprogramm in Europa. Im Jahre 2001 wurden über 300 Stellen vermittelt.<br />

ELSA bietet Praktikaplätze in einer Vielzahl von Rechtsgebieten; vor allem bei Anwaltskanzleien,<br />

weiter bei Banken, öffentlichen Institutionen, NGOs, Versicherungen und internationalen<br />

Organisationen.<br />

Ziel des Programmes ist es, Jus-Studenten und jungen Juristen die Möglichkeit zu geben,<br />

im Ausland einen Blick in die Praxis zu werfen. Ein solches STEP-Praktikum ist das beste<br />

Mittel, die eigenen juristischen und sprachlichen Kenntnisse zu vertiefen, und eine andere<br />

Kultur zu erleben. Es bietet den Studierenden ebenso die Möglichkeit, ein neues Rechtssystem<br />

kennenzulernen sowie ihren Horizont zu erweitern.<br />

ELSA-ONLINE vermittelt mit einer ausgeklügelten Suchmaschine passende Angebote<br />

zwischen den Arbeitgebern und den Studenten. Die administrativen Belange – Visum,<br />

Unterkunft, Arbeitsbewilligung, etc. – werden von ELSA erledigt.<br />

Die Interessenten können unter den international ausgeschriebenen Stellen in ELSA-<br />

ONLINE (www.elsa.org) jene Stelle auswählen, die ihnen am besten zusagt und sich darauf<br />

bewerben. Der Arbeitgeber trifft dann unter den eingegangenen Bewerbungen die<br />

164


Auswahl. Ob er nun jemanden mit speziellen Kenntnissen eines besonderen Rechtsgebiets<br />

oder einer bestimmten Sprache sucht, ELSA findet in der Regel den oder die passende<br />

Praktikant/in. Der Arbeitgeber leistet eine Entschädigung, die es dem Praktikanten erlaubt,<br />

in etwa seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Praktika dauern meist zwischen einem<br />

und drei Monaten.<br />

SEMINARS & CONFERENCES (S&C)<br />

Als Ergänzung zur Ausbildung bieten ELSA-Gruppen in ganz Europa vielfältige<br />

Weiterbildungsveranstaltungen an, bei denen Spezialisten der jeweiligen Rechtsgebiete<br />

aktiv mitwirken:<br />

SEMINARS & CONFERENCES<br />

Nationale sowie internationale Seminare und Konferenzen ermöglichen Teilnehmern mit<br />

unterschiedlichen Vorkenntnissen, über verschiedene Themen zu diskutieren. Sie tragen<br />

zu einem besseren Verständnis von Rechtssystemen anderer Länder bei.<br />

Pro Jahr finden mehr als 30 internationale Seminare und Konferenzen mit über 1500 Teilnehmenden<br />

statt. Dazu kommen zahlreiche lokale und nationale Anlässe.<br />

SUMMER SCHOOLS<br />

Summer Schools verfolgen das Ziel, das juristische Handwerk weiterzuentwickeln und<br />

Wissen über verschiedene Rechtssysteme zu vermitteln. Sie sind gewöhnlich in Vorträge<br />

und die Vorbereitung von Fallstudien aufgeteilt.<br />

STUDY VISITS<br />

Study Visits bieten ELSA-Mitgliedern die Gelegenheit, eine Lokalgruppe in einem anderen<br />

Land zu besuchen. Ein typischer Study Visit sieht neben Diskussionen zu rechtlichen<br />

Fragen auch ein kulturelles Programm vor.<br />

ACADEMIC ACTIVITIES (AA)<br />

Als „Academic Activities“ gelten Projekte, welche zur Weiterbildung der Rechtsstudierenden<br />

beitragen. ELSA organisiert Vorträge und Podiumsdiskussionen zu aktuellen<br />

juristischen Themen. Weiter werden Ausflüge zu Institutionen, Strafanstalten, Gerichten,<br />

sowie folgende Aktivitäten angeboten :<br />

165


LEGAL WRITING<br />

- In den Selected Papers on European Law (SPEL) werden Artikel von Professoren<br />

und Studenten zu Themen aus dem Bereich Europarecht via ELSA-Online veröffentlicht.<br />

- Für die Essay Competitions präsentieren Rechtsstudierende und junge Juristen schriftlich<br />

kurze Vorträge über ein rechtliches Thema.<br />

STUDIES ABROAD<br />

ELSA gibt das Buch Guide to Legal Studies in Europe (GLSE) heraus, welches von ELSA<br />

International publiziert wird. Es enthält sämtliche praktischen Informationen über mehr als<br />

240 Rechtsfakultäten in ganz Europa (vorgeschlagene Kurse, Nachstudien, Anerkennung<br />

der Prüfungen, usw.).<br />

LEGAL RESEARCH<br />

- Studenten aus verschiedenen Ländern kommunizieren miteinander via Internet über<br />

ein rechtliches Thema, um ihre Schlussfolgerungen zu veröffentlichen.<br />

- ELSA LAW WEB beinhaltet eine Zusammenstellung von Links im Internet, die einen<br />

Grossteil der europäischen juristischen Sites umfasst.<br />

BRIDGING THEORY AND PRACTICE<br />

- In simulierten Gerichtsverhandlungen (Moot Court Competitions), meist unter der<br />

Leitung eines Professors, lernen Studierende, wie in der Praxis vorgegangen wird.<br />

- Während der L@w events erzählen Juristen von ihrer täglichen Arbeit und zeigen so<br />

das breite Spektrum juristischer Berufe auf.<br />

- Die Legal Debates erlauben den Studierenden, sich zu engagieren, und ihre analytischen,<br />

sowie ihre Durchsetzungsfähigkeiten zu trainieren.<br />

- Es gibt auch Anlässe, bei denen mehrere Rechtsexperten vor und mit einem Publikum<br />

interaktiv über ein juristisches Thema diskutieren.<br />

166


mas. Der SAV teilt uns mit, dass die Maske Anwaltssuche auf swisslawyers.com ihre<br />

Adresse gewechselt hat und neu wie folgt lautet:<br />

http://www2.swisslawyers.com/sav_layout/default.htm<br />

167


Mitteilungen des Obergerichts<br />

Berufsausübungsbewilligung<br />

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen, weshalb das Obergericht trotz des Inkrafttretens<br />

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) auf den<br />

1. Juni 2002 nach wie vor Berufsausübungsbewilligungen an ausserkantonale Anwältinnen<br />

und Anwälte ausstelle. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:<br />

Im Kanton Bern besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Eintragung ins kantonale Anwaltsregister<br />

zu stellen, wobei die Einführungsverordnung zum BGFA in Art. 13 Abs. 2 auch<br />

Übergangsbestimmungen enthält. Die Vorbereitungsarbeiten für die Einführung der kantonalen<br />

Anwaltsregister sind offenbar nicht in allen Kantonen abgeschlossen. Will eine<br />

Anwältin oder ein Anwalt aus einem solchen Kanton im Kanton Bern vor Gericht auftreten,<br />

kann sie oder er daher den Nachweis eines - allenfalls provisorischen - Eintrags im<br />

kantonalen Anwaltsregister nicht erbringen. Es ist den bernischen Gerichtsbehörden daher<br />

auch nicht bekannt, ob die betreffenden Anwälte die Voraussetzungen für eine Berufsausübung<br />

überhaupt erfüllen. Um den betroffenen Anwälten zu ermöglichen, diesen Nachweis<br />

zu erbringen, stellt das Obergericht im Sinne einer Übergangslösung auch weiterhin<br />

(kostenlos) Berufsausübungsbewilligungen aus. Ob in einzelnen gerichtlichen Verfahren<br />

eine solche zwingend verlangt wird, ist der entsprechenden Verfahrensleitung überlassen.<br />

Namens des Obergerichts des Kantons Bern<br />

Obergerichtspräsidentin Danièle Wüthrich-Meyer<br />

Obergerichtsschreiber Raphael Lanz<br />

168


Neue Entscheide<br />

Wann darf ein amtlicher Anwalt seinem Klienten Rechnung stellen?<br />

von Fürsprecher Martin Sterchi, Bern<br />

Die Anwaltskammer des Kantons Bern (nachfolgend AnwK) hatte in letzter Zeit<br />

verschiedentlich Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen und Anwälte zu führen, die<br />

einem Klienten, den sie amtlich vertreten hatten, Rechnung stellten. Dies ist nicht generell<br />

unzulässig, jedoch sind die genauen Umstände von wesentlicher Bedeutung, insbesondere<br />

hinsichtlich der in Rechnung gestellten Bemühungen sowie des Zeitpunktes der<br />

Rechnungsstellung. Die nachfolgenden Erörterungen sollen einen Überblick über die<br />

massgebenden Grundsätze nach bernischem Verfahrens- und Standesrecht geben.<br />

I. Grundsatz<br />

Die Aussage: „der amtliche Anwalt hat von seinem Klienten nichts zu fordern“, gilt<br />

als Grundsatz auch im Kanton Bern, jedoch nicht in dieser apodiktischen Form.<br />

1. Die Rechnungsstellung eines amtlichen Anwaltes an seinen Klienten stellt nach<br />

herrschender Lehre und ständiger Gerichtspraxis eine Standeswidrigkeit dar.<br />

Die vom Staat bezahlte Entschädigung soll demnach eine ausschliessliche sein,<br />

auch wenn sie nicht einem vollen Honorar entspricht; nur so werde der<br />

verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewahrt (s. z.B.<br />

F. WOLFFERS, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, S. 165; BGE 108<br />

Ia 12, m.w.H.; 122 I 325 E. 3b; AnwK Nr. 3713 v. 12.2.1998).<br />

2. Die Pflicht zur Übernahme von UP-Mandaten ist das Korrelat zum Anwaltsmonopol<br />

(s. die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil<br />

vom 20.12.2001, Pra 2002 Nr. 50 S. 267 ff. [Nr. 2P.248/2001] E. 2b). Sie ist – beschränkt<br />

auf den Registerkanton – neu auch im BGFA geregelt (Art. 12 lit. g); für<br />

die Honorierung gelten jedoch weiterhin die kantonalen Regelungen. So wenig<br />

ein UP-Mandat mit der blossen Begründung der ungenügenden Honorierung<br />

überhaupt abgelehnt werden darf, so wenig geht es an, den Klienten im Voraus<br />

zu verpflichten, die Differenz zum vollen Honorar trotz UP aus der eigenen Tasche<br />

zu bezahlen.<br />

169


3. Unentgeltliche Rechtspflege besteht im Kanton Bern nicht in Form eines definitiven<br />

Kostenerlasses, sondern als vorläufige Bevorschussung. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen kann deshalb der Klient für den von der staatlichen Entschädigung<br />

nicht abgedeckten Teil des vollen Honorars nachträglich belangt<br />

werden (s. nachfolgend III/Ziff. 10 und 11).<br />

4. Die Tätigkeit des Anwalts für einen amtlich vertretenen Klienten ausserhalb des<br />

Verfahrens, wofür der Anwalt amtlich eingesetzt worden ist, ist honorarberechtigt.<br />

Massgeblich für die Abgrenzung ist, was unter die Pflicht der amtlichen Prozessvertretung<br />

zu subsumieren ist (dazu nachfolgend II).<br />

II.<br />

Umfang des amtlichen Mandates<br />

5. Durch die gerichtlich oder behördlich festgesetzte Entschädigung des amtlichen<br />

Anwalts werden sämtliche Bemühungen abgegolten, die im Rahmen des<br />

amtlichen Mandates anfallen. Vorweg ist zu beachten, ab welchem Zeitpunkt die<br />

Erteilung der UP bzw. die Einsetzung als amtlicher Verteidiger Gültigkeit entfaltet.<br />

Im Einzelnen gelten folgende Regeln:<br />

- Vorgängige Bemühungen sind mit abgegolten, soweit sie zur Erlangung der UP<br />

dienten.<br />

- Wird die UP zu Beginn des Prozesses verlangt – entweder zur Einreichung der<br />

Klage/Beschwerde etc. oder nach Einreichung einer solchen für die Gegenpartei<br />

zur Erstellung der Antwort – deckt die Normalgebühr auch die Vorbereitung des<br />

Verfahrens ab (vgl. Art. 3 DAG). Wird die UP erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

gewährt bzw. der Anwalt als amtlicher eingesetzt, sind vor diesem Zeitpunkt<br />

erbrachte Leistungen grundsätzlich vom Klienten zu honorieren<br />

Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, die UP oder die Einsetzung der<br />

amtlichen Verteidigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verlangen.<br />

- Sind im Rahmen einer Auseinandersetzung mehrere Verfahren zu führen (z.B. bei<br />

einem Zivilprozess auch vorsorgliche Beweisführung, einstweiliger Rechtsschutz,<br />

in einem Strafverfahren Beschwerde, Rekurs etc.) sind für diese Verfahren gesonderte<br />

Gebühren auszuweisen.<br />

6. Nicht unter die amtliche Prozessvertretung fallen Bemühungen, die mit dem<br />

Gegenstand des Prozesses nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen; die<br />

Grenzen sind aber einigermassen fliessend. Näheres kann dem KS Nr. 15 des<br />

170


Obergerichts vom 29.3.1999 betr. Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte<br />

und Anwältinnen (Ziff. 1.2; im Internet abrufbar unter www.be.ch/OG/) entnommen<br />

werden:<br />

„Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie<br />

allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug<br />

von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen<br />

von Rechtsschriften und anderen Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inkl.<br />

Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des<br />

Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich<br />

Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt<br />

dienen.<br />

Insbesondere in Strafsachen soll die Teilnahme an Voruntersuchungshandlungen jedenfalls<br />

dann berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der<br />

Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Besuche des Angeschuldigten in der Strafanstalt<br />

bzw. im Untersuchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung<br />

der Interessen des Angeschuldigten notwendig sind. Eingaben, die der Wahrheitsfindung<br />

dienen, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes,<br />

den ein Verteidiger oder eine Verteidigerin für soziale Tätigkeiten im Interesse des Angeschuldigten<br />

erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben, da sich die Tätigkeit des<br />

Anwaltes oder der Anwältin als Prozessvertreter bzw. Prozessvertreterin grundsätzlich<br />

auf die Interessenwahrung im Verfahren selbst zu konzentrieren hat.<br />

Grundsätzlich ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung<br />

üblichen Durchschnittsaufwand auszugehen. Wesentliche Abweichungen nach unten<br />

oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders<br />

begründet werden.<br />

7. Wünscht der amtlich vertretene Klient Dienstleistungen ausserhalb dieses für<br />

die amtliche Prozessführung gezogenen Rahmens, ist er darauf hinzuweisen,<br />

dass diese Tätigkeit gesondert in Rechnung gestellt werden müsste. Beharrt er<br />

darauf, kann insoweit von einem zusätzlichen privaten Mandatsverhältnis ausgegangen<br />

werden. Es geht diesfalls aber nicht an, diese Bemühungen ebenfalls<br />

in der Kostennote an das Gericht zu erfassen und dem Klienten dann den vom<br />

Staat nicht vergüteten Drittel unter diesem Titel in Rechnung zu stellen. Korrekterweise<br />

sind vielmehr die „ausser-amtlichen“ Arbeiten als solche zu erfassen<br />

und gesondert (dem Klienten) zu fakturieren (AnwK Nr. 3878 v. 5.11.2001). Analoges<br />

gilt, wenn die amtliche Prozessvertretung in zeitlicher Hinsicht nicht das<br />

gesamte Verfahren umfasst. Hingegen ist übermässiger (vom Klienten verursachter<br />

oder gewünschter) Aufwand, der den eigentlichen Prozessgegenstand<br />

171


unmittelbar betrifft oder doch damit in engem Zusammenhang steht, vom Anwalt<br />

ohne zusätzliche Entschädigung zu erbringen. Hier ist es Sache des Anwalts,<br />

diesen Aufwand im Rahmen des amtlichen Mandates in vertretbaren Grenzen<br />

zu halten und nötigenfalls den Klienten etwas „kürzer anzubinden“.<br />

III. Honorierung des amtlichen Anwalts<br />

8. Die Tätigkeit, für die der Anwalt als amtlicher ernannt worden ist, wird – abgesehen<br />

von der Entschädigung durch die Gegenpartei im Falle deren Unterliegens –<br />

in erster Linie vom Staat entschädigt mit 2/3 Gebühr und 1/1 Auslagen, s. Art. 17<br />

DAG.<br />

Sofern der Klient im Urteil zu Kosten verurteilt worden ist, kann der Anwalt<br />

den Rest unter gewissen Voraussetzungen beim Klienten geltend machen (und<br />

der Staat das Vorgeschossene eintreiben); hierzu näheres unten Ziff. 10. Wurde<br />

der Klient nicht zu Kosten verurteilt, so hat es bei der Entschädigung durch den<br />

Staat sein Bewenden.<br />

9. Zunächst ist zu untersuchen, aus welchem Grund die Ernennung zum amtlichen<br />

Anwalt erfolgt ist:<br />

a) Im Geltungsbereich der ZPO und des VRPG, sofern der Klient prozessarm<br />

war (Voraussetzungen vgl. Art. 77 Abs. 1 ZPO; hierzu KS Nr. 18 der Zivilabteilung<br />

des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts vom 21.1.2002,<br />

im Internet abrufbar unter www.be.ch/OG/); unentgeltliche Prozessführung<br />

(UP; sog. „Armenrecht“).<br />

b) Im Geltungsbereich des StrV ist diese Voraussetzung nicht zwingend:<br />

bb)<br />

aa)<br />

in Fällen einer notwendigen Verteidigung (Voraussetzungen s. Art. 50 StrV)<br />

ist ein amtliche Verteidigung zu ernennen, sofern die angeschuldigte Person<br />

selber keine Verteidigung bestellt (Art. 51 Abs. 1 StrV). Die finanziellen<br />

Verhältnisse der angeschuldigten Person spielen keine Rolle. Diesfalls ist<br />

(ohne Beweis des Gegenteils) davon auszugehen, dass zwischen Klient und<br />

Anwalt kein Mandatsverhältnis besteht.<br />

Nach Art. 51 Abs. 2 StrV ist der angeschuldigten Person auf ihr Begehren<br />

eine amtliche Verteidigung zu bestellen unabhängig davon, ob die Verteidigung<br />

i.S. von Art. 50 StrV notwendig ist oder in absehbarer Zeit zur notwendigen<br />

wird, sofern wenigstens die dort genannten Voraussetzungen erfüllt<br />

sind und die angeschuldigte Person nicht in der Lage ist, für die Kosten einer<br />

172


privaten Verteidigung aufzukommen. Diese letztere Voraussetzung<br />

entspricht der Prozessarmut gem. ZPO. Im Zweifel wird auch hier<br />

kein Mandatsverhältnis zum Klienten angenommen werden können.<br />

cc) Eine amtliche Verteidigung ist überdies in weiteren Fällen (Art. 51 Abs. 3<br />

und 4 StrV) anzuordnen, und zwar ohne dass Prozessarmut vorliegen müsste<br />

(vgl. TH. MAURER, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 121, m.w.H.).<br />

In diesen besondern Fällen fehlt es m.E. ebenfalls an einer Mandatsbeziehung<br />

zwischen amtlichem Anwalt und „Klient“.<br />

dd)<br />

Für die Privatklägerschaft gelten die Voraussetzungen der Prozessarmut wie<br />

im Zivilprozess (Art. 53 Abs. 1 und 2 StrV; MAURER, a.a.O. S. 133).<br />

10. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts aus der Staatskasse und ein allfälliges<br />

Nachforderungsrecht gegenüber dem Klienten unterstehen folgenden<br />

Grundsätzen:<br />

a) Im Zivilprozessrecht:<br />

aa) sofern die Gegenpartei zu den Prozesskosten der UP-Partei verurteilt worden<br />

ist und bei dieser die (volle) Parteientschädigung nicht eingetrieben werden<br />

kann, zahlt der Staat 2/3 der Gebühr plus 1/1 Auslagen (Art. 18 in Verb.<br />

mit Art. 17 DAG; Formel: „im Falle der Nichterhältlichkeit...“).<br />

Eine Entschädigung durch die UP-Partei ist ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 3<br />

ZPO e contrario; hierzu LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung<br />

für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N 2a zu Art. 82, m.w.H.).<br />

bb)<br />

Ist die UP-Partei selber kostenpflichtig (voll oder bei Wettschlagung der<br />

Parteikosten), erfolgt die Entschädigung durch den Staat direkt nach Art. 17<br />

DAG. Die Nachzahlungspflicht des Klienten kommt nur entsprechend Art.<br />

82 Abs. 3 ZPO zum Tragen. Deren Voraussetzungen regelt das Gesetz<br />

abschliessend. Über den Zeitpunkt eines mögl. Inkassoversuchs s. Ziff. 11.<br />

(Die bei dieser Konstellation von den Gerichten ebenfalls häufig verwendete<br />

Formel „im Falle der Nichterhältlichkeit ...” ist hier nicht nur falsch, sondern<br />

geradezu irreführend).<br />

b) Im Verwaltungsverfahren<br />

Es gilt die gleiche Regelung wie nach ZPO (Art. 113 VRPG).<br />

173


c) Im Strafverfahren<br />

aa) Insb. bei Freispruch oder Aufhebung bezahlt der Staat unter dem Titel Entschädigung<br />

in der Regel das volle Anwaltshonorar, nicht bloss die 2/3 gem. Art. 17 DAG<br />

(s. BGE 121 I 113 ff.). Gegebenenfalls kommt Parteikostenersatz durch die Privatklägerschaft<br />

zum Tragen (Art. 52 Abs. 3 StrV; für diesen Fall gilt das oben, lit. a/<br />

aa Gesagte analog). Sofern die angeschuldigte Person nicht zu Verfahrenskosten<br />

verurteilt worden ist, ist in jedem Fall eine Nachforderung ihr gegenüber ausgeschlossen<br />

(Art. 52 Abs. 2 StrV e contrario).<br />

bb)<br />

Wurde die angeschuldigte Person zu Verfahrenskosten verurteilt, bezahlt der Staat<br />

die Entschädigung entsprechend Art. 17 DAG. Die angeschuldigte Person ist<br />

nachzahlungspflichtig (Art. 52 Abs. 2 StrV):<br />

aaa) in den Fällen der notwendigen Verteidigung (vorn Ziff. 9 b/aa) und bei amtlicher<br />

Verteidigung „von Amtes wegen“ (vorn Ziff. 9 b/cc), sofern ihr die<br />

Bestellung einer Verteidigung nach ihrem Einkommen und Vermögen zumutbar<br />

war. Dieses Nachforderungsrecht besteht nicht aufgrund eines Mandatsverhältnisses,<br />

sondern ex lege. Für den Zeitpunkt der Beurteilung der finanziellen<br />

Verhältnisse ist bei grammatikalischer Auslegung auf den Zeitpunkt<br />

der Bestellung des amtlichen Verteidigers abzustellen. Nach der ratio legis<br />

dürfte aber auch der Zeitpunkt des Urteils zu beachten sein. Wurde einer<br />

nicht armen Partei ex officio ein amtlicher Verteidiger beigegeben, ist diese<br />

jedoch (z.B. wegen langdauernder U-Haft) nach Rechtskraft des Urteils<br />

nicht mehr in der Lage, die Anwaltskosten zu tragen, sollte eine Nachforderung<br />

nicht in Betracht kommen. War umgekehrt der angeschuldigten Person<br />

im Zeitpunkt der Ernennung prozessarm, gilt dasselbe wie bei amtlicher<br />

(nicht notwendiger) Verteidigung (nachfolgend bbb).<br />

bbb) In Fällen amtlicher Verteidigung gemäss Art. 51 Abs. 2 StrV (Prozessarmut<br />

ist Voraussetzung, oben Ziff. 9 b/bb) unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie nach Art. 82 Abs. 3 ZPO. „Sowie“ ist nicht kumulativ zu verstehen,<br />

weil sonst eine Partei, der die Bestellung eines Verteidigers nicht zumutbar<br />

war, überhaupt nie nachzahlungspflichtig würde, was eine ungerechtfertigte<br />

Privilegierung gegenüber allen andern Prozessteilnehmern und eine ungerechtfertige<br />

Benachteiligung des amtlichen Verteidigers einer solchen Person bedeuten<br />

würde.<br />

174


11. Zeitpunkt der Rechnungsstellung<br />

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass diese frühestens nach Rechtskraft des Urteils,<br />

welches die grundsätzliche Kostenpflicht der amtlich vertretenen Partei festhält,<br />

und spätestens zehn Jahre nach Eintritt derselben erfolgen darf. Für die Voraussetzungen<br />

im Fall der Prozessarmut vgl. Näheres bei LEUCH/MARBACH/KEL-<br />

LERHALS/STERCHI, a.a.O. N. 2b zu Art. 82. In den Fällen notwendiger oder amtlicher<br />

Verteidigung bei Zumutbarkeit der Ernennung eines eigenen Anwalts ist<br />

jedenfalls die Rechtskraft des Urteils abzuwarten, da erst dieses die grundlegende<br />

Voraussetzung der Kostenpflicht des Klienten festhält.<br />

III. Die Regelung gemäss Standesregeln des BAV<br />

12. In der Fassung von 1938 bestimmte Ziff. 24, dass der „armenrechtliche“ Anwalt<br />

nur Anspruch auf die ihm vom Gericht zugesprochenen und von der Staatskasse<br />

zu bezahlenden Gebühren und Auslagen habe. Ziff. 25 sah vor, dass der<br />

Fürsprecher die tarifmässigen Gebühren nachfordern durfte, wenn die arme Partei<br />

später zu hinreichendem Vermögen oder Erwerb gelangte. Das vom Staat<br />

Empfangene hatte der Fürsprecher zurückzuerstatten.<br />

Diese Regelung entsprach nicht der oben beschriebenen, differenzierenden<br />

gesetzlichen Regelung. Insbesondere hat der Fürsprecher einzig den vom Staat<br />

nicht bezahlten Drittel vom Klienten nachzufordern und nicht dem Staat das<br />

amtliche Honorar zurückzuerstatten, während der Staat das, was er<br />

vorschussweise geleistet hatte, selbst einfordert. Anlässlich der Revision von<br />

1998 (in Kraft seit 1.1.1999) wurden deshalb diese beiden Ziffern – da überflüssig<br />

und nicht dem Gesetz entsprechend – aufgehoben. Damit sollte jedoch keineswegs<br />

die Nachforderung der vom amtlichen Honorar nicht gedeckten Entschädigung<br />

schlechthin als zulässig erklärt werden. Vielmehr gilt eben die oben<br />

dargestellte, differenzierte gesetzliche Regelung abschliessend.<br />

IV. Fazit<br />

13. Die Rechnungsstellung eines Anwalts an einen Klienten, für den er als amtlicher<br />

Anwalt tätig gewesen ist, ohne dass die vorstehend umschriebenen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, insbesondere die Verpflichtung des Klienten, den vom Staat<br />

nicht bezahlten Honorardrittel zu bezahlen, verstösst nach wie vor gegen fundamentale<br />

anwaltliche Berufspflichten: vorab gegen die in Art. 12 FG statuierte<br />

Pflicht zur Übernahme amtlicher Prozessvertretungen, welche einschliesst, dass<br />

dies zu den vom Gesetzgeber hierfür geschaffenen finanziellen Rahmenbedin-<br />

175


gungen zu geschehen hat; aber auch gegen die anwaltliche Treuepflicht (Art. 10<br />

FG), welche die finanzielle Seite des Mandats mit einschliesst, und gegen die<br />

Pflicht, die Interessen des Klienten sorgfältig und gewissenhaft zu wahren (Art.<br />

11 FG). Wie wäre es mit dieser Sorgfaltspflicht zu vereinbaren, dem Klienten<br />

finanzielle Zugeständnisse oder Leistungen abzufordern, die er nach Gesetz<br />

nicht schuldet, worüber ihn sein Anwalt eigentlich vollständig und lückenlos<br />

aufklären muss?<br />

Abkürzungen<br />

AnwK Anwaltskammer des Kantons Bern<br />

BGE Bundesgerichtsentscheid; Urteil des Schweiz. Bundesgerichts<br />

BGFA Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.6.2000; AS<br />

2002 863 ff.<br />

DAG Dekret über die Anwaltsgebühren vom 6.11.1973; BSG 168.81<br />

FG Gesetz über die Fürsprecher vom 6.2.1984, BSG 168.11<br />

Pra Die Praxis, Entscheidungen des Bundesgerichts und des Eidgenössichen Versicherungsgerichts;<br />

Helbling & Lichtenhahn<br />

KS Kreisschreiben<br />

StrV Gesetz über das Strafverfahren vom 15.3.1995, BSG 321.1<br />

UP unentgeltliche Prozessführung<br />

VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.5.1989, BSG 155.21<br />

ZPO Zivilprozessordnung für den Kanton Bern vom 7.7.1918, BSG 271.1<br />

176


Die Praxis der Anwaltskammer des Kantons Bern in den Jahren 2000/2001<br />

von Fürsprecher Martin Sterchi, Bern<br />

1. Disziplinarwesen<br />

1.1. Allgemeines<br />

Im Jahr 2000 wurden 7 Bussen (Fr. 300.- bis 1’000.-), ein Verweis und eine Ermahnung<br />

ausgesprochen; 2001 waren es 5 Bussen (Fr. 500.- bis 1’000.-) und ein<br />

Verweis. „Schwereres Geschütz“ musste die Kammer in diesen beiden Jahren<br />

zum Glück nicht auffahren. Ausserdem führten 13 weitere Verfahren zu keinen<br />

Sanktionen (3x Nichteröffnung, 2x keine weitere Folgegebung, 8x Aufhebung<br />

des Verfahrens). Weiteres ist dem Geschäftsbericht des Obergerichts (unter<br />

www.be.ch/OG/daten/) zu entnehmen.<br />

1.2. Zuständigkeit der Anwaltskammer<br />

Der Disziplinaraufsicht der Anwaltskammer unterstanden gemäss Art. 18 FG nur<br />

praktizierende Fürsprecher, also Personen, die ein Anwaltspatent besitzen und<br />

den Anwaltsberuf – forensisch oder nur beratend – ausüben. Die blosse Aufgabe<br />

des Anwaltsberufes (ohne Rückgabe oder Entzug des Anwaltspatentes)<br />

wurde in einem im Jahr 2000 beurteilten Fall noch nicht als Grund für das Dahinfallen<br />

der Disziplinargewalt erachtet. (Seither ist eine Praxisänderung erfolgt: in<br />

einem neueren Urteil wurde dem Disziplinarverfahren keine weitere Folge gegeben,<br />

nachdem der Betroffene den Anwaltsberuf ausdrücklich aufgegeben hatte,<br />

womit eine Prozessvoraussetzung entfiel).<br />

1.3. Offizialmaxime/Untersuchungsgrundsatz<br />

Der Rückzug einer parallel zum Disziplinarverfahren eingereichten Strafanzeige<br />

im Rahmen eines vor dem Strafrichter abgeschlossenen Vergleichs hat zwar<br />

keine unmittelbare Auswirkung auf das Disziplinarverfahren. Der Rückzug wurde<br />

jedoch von der AnwK bei der Würdigung des Sachverhalts insofern berücksichtigt,<br />

als die erhobenen – und vom betroffenen Anwalt allesamt bestrittenen<br />

– Vorwürfe als „indirekt zurückgenommen“ und damit disziplinarrechtlich bedeutungslos<br />

erachtet wurden.<br />

1.4. Amtliche Mandate<br />

1.4.1. Verschiedene Disziplinarsanktionen standen im Zusammenhang mit amtlichen<br />

Mandaten. Die generelle Ablehnung, solche zu übernehmen, unter Hinweis auf<br />

die „Kostenstruktur“ der eigenen Kanzlei, verstösst gegen Art. 8 FG (einen Verstoss<br />

177


gegen Art. 12 FG hätte die AnwK dagegen nur angenommen, wenn die Weigerung<br />

gegenüber einer richterlichen Ernennung im konkreten Einzelfall erfolgt wäre).<br />

Das BGer hat die gegen die deswegen verhängte Busse erhobene staatsrechtliche<br />

Beschwerde abgewiesen (Urteil Nr. 2P.248/2001 vom 20.12.2001, in Pra 2002 Nr.<br />

50).<br />

1.4.2. Die Pflicht, amtliche Mandate zum reduzierten Tarif zu führen, kann aber auch<br />

nicht dadurch umgangen werden, dass der Klientschaft ohne das Vorliegen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für den restanzlichen Honoraranteil Rechnung gestellt<br />

wird; dies wird nach wie vor als Disziplinartatbestand geahndet (vgl. hierzu<br />

die ausführlichere Darstellung des Verfassers auf Seite 169.<br />

1.5. Treuepflicht; Interessenkollision<br />

1.5.1. Konventionsscheidungen bieten (vor allem für unerfahrene Anwälte) immer wieder<br />

Gelegenheit, in die Falle der verpönten Doppelvertretung zu tappen oder doch<br />

eine mögliche unzulässige Interessenkollision in Kauf zu nehmen: so im Fall, wo<br />

die eigene Klientin vor Klageanhebung in einen anderen Kanton wegzog, worauf<br />

die Klage (wegen der angeblich höheren Kosten im andern Kanton) einfach im<br />

Namen des Ehemannes eingereicht wurde. Schwierigkeiten ergaben sich nach der<br />

Scheidung prompt im Zusammenhang mit dem Inkasso des Freizügigkeitsguthabens.<br />

Die Anwaltskammer gewichtet deshalb das Interesse an einem klaren<br />

und vertrauenswürdigen Auftreten des Fürsprechers höher als opportunistische<br />

Überlegungen zum vermeintlichen Nutzen von Ehepaaren, die möglichst kostengünstig<br />

scheiden wollen, und legt Art. 13 FG streng aus.<br />

1.5.2. Unzulässig ist, gemäss einem andern Entscheid, ebenfalls die Vertretung eines<br />

Kindes in einem Vaterschaftsprozess im Auftrag des Beistandes des Kindes und<br />

später, nach Anerkennung der Vaterschaft, Vertretung der Kindsmutter in einem<br />

Beschwerdeverfahren gegen die verfügte Besuchsrechtsregelung; dies weil sich die<br />

Interessen von Kind und Mutter eben widersprechen können. Ob sie es tatsächlich<br />

tun, ist unerheblich. Schon der blosse Anschein einer möglichen Interessenkollision<br />

ist unzulässig.<br />

1.5.3. Nicht der gleiche Sachzusammenhang war hingegen betroffen im Falle der Vertretung<br />

der X AG als Aktionärin der Y AG gegen Letztere in einem Prozess betr.<br />

Anfechtung eines GV-Beschlusses durch den gleichen Anwalt, der früher die Y<br />

AG in einem öffentlichrechtlichen Bewilligungsverfahren vor der kantonalen Behörde<br />

vertreten hatte. Im späteren Prozess wurden keinerlei Tatsachen gegen die<br />

Y AG verwendet, die der Anwalt aus seinem früheren Mandat kannte.<br />

178


1.5.4. Keinen Disziplinartatbestand sah die AnwK auch in folgendem Sachverhalt: Ein<br />

Anwalt stand zunächst in Kontakt mit der Gesellschaft X, die während der Dauer<br />

des Konkursaufschubs die Beistandschaft über Y (überschuldete AG) führte, und<br />

war danach als gerichtlich ernannter Sachwalter im Nachlassverfahren der Y tätig.<br />

Nach Scheitern des Nachlassverfahrens vertrat derselbe Anwalt im Konkurs der<br />

Y drei Gläubiger (ehemalige Verwaltungsräte), erwirkte für diese die Abtretung<br />

von Verantwortlichkeitsansprüchen der Masse gegen die X und liess diese zum<br />

Aussöhnungsversuch vorladen. Auf dessen Abhaltung wurde verzichtet und die<br />

Klage schliesslich nicht eingereicht. Entscheidend war hier, dass der Anwalt nie<br />

ein Mandat der X geführt, sondern seine Tätigkeiten stets direkt als Beauftragter<br />

der Y bzw. als deren gerichtlich ernannter Sachwalter ausgeübt hatte. Auch wurde<br />

der gleiche Sachzusammenhang zwischen den Sanierungsbemühungen einerseits<br />

und dem Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber der X anderseits verneint.<br />

1.5.5. Die anwaltliche Treuepflicht dauert über den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung<br />

hinaus und beschlägt auch die wirtschaftliche Seite des Mandates. Die Pflicht zur<br />

Herausgabe der Akten ist elementare Berufspflicht. An ihnen besteht auch im<br />

Falle von Uneinigkeit über die Honorierung kein Retentionsrecht i.S.v. Art. 10<br />

Abs. 4 FG. Die Missachtung der Aufforderung des Klienten, ihm seine Unterlagen<br />

zurückzugeben, verletzt diese Pflicht. Desgleichen stellt die verspätete Weiterleitung<br />

der Gerichtskostenabrechnung (lange nach Ablauf der Zahlungsfrist)<br />

eine Verletzung von Art. 10 FG dar. Nicht unzulässig ist dagegen die Betreibung<br />

des Klienten für das bestrittene Honorar nach nicht ganz drei Monaten (und nach<br />

Entstehen von Diskussionen über die korrekte Mandatsführung); die Treuepflicht<br />

kann den Fürsprecher nicht daran hindern, seine vom Klienten offensichtlich<br />

nicht akzeptierte Honorarforderung einzutreiben. Vgl. diesbezüglich auch unten<br />

Ziff. 1.6.<br />

1.5.6. Art. 13 FG ist auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Mandanten und von<br />

sämtlichen innerhalb derselben Kanzlei tätigen Anwälten zu beachten. Ein Anwalt<br />

(Büropartner), der die finanziellen Angelegenheiten einer inzwischen verstorbenen<br />

Person zu deren Lebzeiten besorgt hatte, darf nicht für einen Dritten<br />

gegen die Erben einen Prozess auf Rückerstattung von Rechnungsbeträgen führen,<br />

die dieser Dritte für die verstorbene Person bezahlt hatte.<br />

1.5.7. Im Fall des Stellens einer Zwischenabrechnung, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung<br />

oder der Aufforderung, eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen, ist<br />

eine Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht nur anzunehmen, wenn besondere<br />

Umstände vorliegen, die dieses Vorgehen als unzulässig erscheinen lassen. Dies<br />

179


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180


wäre z.B. der Fall, wenn der Klient sich in einer Zwangslage befindet, insb. wenn<br />

ihm die angedrohte Konsequenz für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung<br />

erhebliche und in der gegebenen Situation nicht zumutbare Nachteile brächte. Zu<br />

beachten ist aber, dass der Klient durch die Schuldanerkennung nicht um das<br />

Recht gebracht werden darf, gegebenenfalls bei Mandatsbeendigung die ganze<br />

Honorarforderung moderieren zu lassen.<br />

1.6. Berufsgeheimnis<br />

Bei der Eintreibung von Honorarausständen bleibt das Berufsgeheimnis zu beachten:<br />

Die bisherige Praxis der AnwK, die Nennung des Forderungsgrundes im<br />

Betreibungsbegehren stelle eine Verletzung desselben dar, wurde vom BGer mit<br />

Urteil vom 31.7.2001 (Nr. 2P.144/2001) insofern als willkürlich bezeichnet, als die<br />

Angabe „Honorarnote” nach Ansicht des höchsten Gerichts noch nicht zwingend<br />

auf das Bestehen eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses schliessen<br />

lasse (die Anwaltskammer hatte bis anhin nur die Angabe „Rechnung vom...“,<br />

„gemäss Schreiben vom“... u.ä. als mit Art. 10 FG vereinbar erachtet; vgl. hierzu<br />

auch in dubio 2/02, S. 109 f.).<br />

1.7. Werbung<br />

Trotz erheblicher Lockerung der Werbeeinschränkungen in den Standesregeln<br />

ist noch nicht ganz alles erlaubt. Die AnwK erachtet (mit Billigung des BGer)<br />

nach wie vor aufdringliche Selbstporträtierungen in Medien (i.c. halbseitiges<br />

Interwiev in der Rubrik „Publireportage“ unter Hinweis auf die eigene „auf<br />

wirtschaftsrechtliche Fragen spezialisierte“ Kanzlei und verbunden mit der Einladung<br />

zu einem regelmässigen „Montagsapéro für Interessierte“ an welchem<br />

einzelne Fachgebiete vorgestellt, aktuelle Entwicklungen besprochen und<br />

Lösungsansätze aufgezeigt würden, vor allem aber auf Fragen der Gäste eingegangen<br />

werde) als Verstoss gegen Art.14 FG. Auch in diesem Fall wurde die<br />

gegen die Bussenverfügung erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom BGer<br />

abgewiesen (Urteil vom 29.3.2001, Nr. 2P.228/2000). Unter dem neuen BGFA wird<br />

eine der ersten Aufgaben der Praxis der Aufsichtsbehörden darin bestehen, die<br />

Grenzen der erlaubten Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d abzustecken, namentlich<br />

der nach dieser Bestimmung relevanten Kriterien der Objektivität und des<br />

Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit herauszuarbeiten.<br />

1.8. Sorgfaltspflicht; gewissenhafte Berufsausübung<br />

Viel wichtiger als etwas mehr oder weniger Werbung erscheint auch aus dem<br />

Blickwinkel eines sinnvollen anwaltlichen „Marketings“ die Beachtung der Regeln<br />

sorgfältiger und gewissenhaften Berufsausübung. Fehler in diesem Be-<br />

181


eich, die dem Ruf und Ansehen des Anwaltsstandes schaden, sind kontraproduktiv<br />

und ihre Ahndung liegt nicht bloss im öffentlichen Interesse, sondern in<br />

ureigensten Interesse der Anwaltschaft selbst. Leider gab es auch diesbezüglich<br />

wieder einige schlechte Beispiele:<br />

1.8.1. Immer wieder führt das Nichtbeantworten von Anfragen der Klientschaft über<br />

den Stand der Angelegenheit (i.c. wurde während mehr als eines Jahres auf mindestens<br />

6 Anfragen nicht geantwortet) zu Disziplinarsanktionen. Derartige Passivität<br />

verletzt nicht nur die anwaltliche Sorgfaltspflicht, sondern auch die simplen<br />

Gebote des Anstands. Zusätzlich untergräbt es die Vertrauenswürdigkeit des<br />

Anwalts. Dass es nicht gelingt, in einem Inkassomandat die Gegenpartei aufzustöbern,<br />

ist kein Entschuldigungsgrund; auch dies kann man der Klientschaft ohne<br />

weiteres mitteilen.<br />

Ins gleiche Kapitel gehört die zum Dauerzustand ausartende Nichterreichbarkeit.<br />

Ein Anwalt, der mit den herkömmlichen Kommunikationsmitteln in seiner Kanzlei<br />

während geraumer Zeit (i.c. rund 3 Monate) für die Klientschaft nicht erreichbar<br />

ist, verletzt die berufliche Sorgfaltspflicht, bringt aber auch Würde und Ansehen<br />

des Anwaltsstandes in Gefahr.<br />

1.8.2. Aufgrund seiner vorauszusetzenden besonderen Vertrauenswürdigkeit werden<br />

Gerichtsakten (nur) einem Anwalt zur Einsicht herausgegeben (vgl. die explizite<br />

Regelung in Art. 84 StrV/BE). Die Rücksendung an das Gericht ist vom Anwalt<br />

sicherzustellen. Es genügt nicht, die Akten dem Klienten weiterzuleiten mit der<br />

Aufforderung, sie nach Gebrauch direkt an das Gericht zu retournieren. Dass der<br />

Klient in der Folge ebenso wie die Gerichtsakten unauffindbar bleibt, gereicht dem<br />

Anwalt zum Verschulden und verletzt dessen Vertrauenswürdigkeit.<br />

1.8.3. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört auch das Unterlassen rechtswidriger<br />

Verteidigungsmittel. Die öffentliche Kundgabe der Sachverhaltsdarstellung des<br />

eigenen Klienten in einem Fall, der ein grosses Medienecho erweckt, ist nicht<br />

grundsätzlich unzulässig, verstösst aber gegen Art. 11 FG, wenn damit Dritte in<br />

der Ehre verletzt werden (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Subjektiv zum Vorwurf gereichte<br />

dem Anwalt, dass er die abenteuerlichen Thesen seines Klienten verbreitete,<br />

ohne die nach den Umständen mögliche und zumutbare Überprüfung vorgenommen<br />

und zumindest gewisse Anhaltspunkte für deren Richtigkeit gewonnen zu<br />

haben.<br />

1.8.4. Die Begleitung des Klienten bei der Durchsetzung seines Besuchsrechtes ist unüblich<br />

und erfordert zumindest besondere Zurückhaltung i.S. der StaRe Ziff. 31<br />

182


(alte Fassung) bzw. 19 (heutige Fassung). Dass diese Begleitung ohne Vorankündigung<br />

erfolgt (möglicherweise um die Gegenseite zusätzlich unter Druck zu<br />

setzen), ist damit kaum zu vereinbaren. Ein hysterischer Auftritt anlässlich des<br />

Besuchs (Anschreien der Kinder, Wegschubsen der Hausherrin) war vollends als<br />

Verstoss gegen Art. 8 FG zu qualifizieren.<br />

1.8.5. Auch die Nötigung der Gegenpartei ist rechtswidrig. Der Hinweis an Herrn X<br />

(Gegenpartei), bei Zustandekommen einer Scheidungskonvention könnte das<br />

Waschen schmutziger Wäsche resp. das Publikmachen gewisser „alter Geschichten“<br />

durch Frau X vermieden werden, stellt jedoch keine solche dar, da zwischen<br />

der Scheidungskonvention und dem Hinweis auf die Konsequenz ihres Scheiterns<br />

ein sachlicher Zusammenhang bestand. Über die Wortwahl mochte sich die AnwK<br />

nicht aufhalten, da sie nach wie vor im Rahmen der Disziplinaraufsicht nicht<br />

Stilnoten erteilt.<br />

1.8.6. Selbst das äussere Erscheinungsbild des Büros kann marketingmässig relevant<br />

sein. Die AnwK hiess zwar eine Beschwerde, die u.a. überall im Büro verstreute<br />

Akten und volle Aschenbecher rügte, trotz des dadurch begünstigten Vertrauensverlustes<br />

bei der Klientschaft nicht gut, da unter dem Gesichtspunkt von Art. 8<br />

FG nicht relevant. Auch insoweit dient die Disziplinaraufsicht nicht dazu, Stilnoten<br />

zu verteilen. Die betreffende Anwaltskanzlei schien aber doch selbst auf aus<br />

einfachen Verhältnissen stammende Klientschaft einen eher ungeordneten Eindruck<br />

zu machen, was zumindest als Gedankenanstoss zur Hinterfragung der<br />

eigenen Präsentation dienen könnte.<br />

1.9. Verjährung<br />

Unterlässt es ein Anwalt, sich angemessene Vorschüsse bezahlen zu lassen, so<br />

stellt dies disziplinarrechtlich einen Verstoss gegen Ziff. 14 StaRe (alt Ziff. 22)<br />

dar. Die Verjährungsfrist beginnt diesfalls zu laufen, sobald der Anwalt nicht<br />

mehr gehalten war, Vorschuss zu verlangen, i.c. in jenem Zeitpunkt, als er infolge<br />

Entgegennahme einer für die Klientschaft bestimmten Zahlung das Recht der<br />

Verrechnung (Art. 10 Abs. 4 FG) ausübte.<br />

2. Moderation/Kostenfragen<br />

Dieser Kompetenzbereich der AnwK verliert zunehmend an Bedeutung, da nach heutiger<br />

Auffassung das Anwaltshonorar grundsätzlich Gegenstand vertraglicher Vereinbarung<br />

zwischen Anwalt und Klient bilden soll (vgl. die heutige Fassung von Ziff.<br />

13 StaRe), was eine Moderation selbst dann ausschliesst, wenn die daraus resultie-<br />

183


ende Entschädigung nicht angemessen wäre (Art. 38 Abs. 4 FG). Den Parteien bleibt<br />

dann nur der Gang vor den Zivilrichter.<br />

2.1. Zuständigkeit der Anwaltskammer<br />

Diese ist (sachlich) nicht gegeben zur (von der Gegenpartei verlangten) Überprüfung<br />

eines gerichtlich festgesetzten Parteikostenbeitrages (zur Lage der eigenen<br />

Partei vgl. nachfolgende Ziff. 2.2.); desgleichen nicht zur Überprüfung des<br />

Honorars eines Willensvollstreckers. Auch wenn Willensvollstreckungen zum<br />

regelmässigen Betätigungsfeld von Anwälten zählen, ändert dies nichts daran,<br />

dass jede handlungsfähige natürliche Person zum Willensvollstrecker berufen<br />

werden kann und das Honorar nach bundesrechtlichen Kriterien gestützt auf<br />

Art. 517 Abs. 3 ZGB festzusetzen ist. Kantonale Anwaltsgebührenordnungen<br />

können zwar berücksichtigt werden, soweit sich daraus ein im Sinne des Bundeszivilrechts<br />

angemessenes Honorar ergibt. Dies macht aber die Willensvollstreckung<br />

nicht zur „anwaltlichen“ Tätigkeit.<br />

Die örtliche Zuständigkeit fehlt, wenn explizit Honorierung nach einem<br />

ausserkantonalen Verbandstarif vereinbart wurde und im betreffenden Kanton<br />

eine Möglichkeit zur Überprüfung besteht. Diese kann auch darin liegen, dass<br />

die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts und, bei fehlender Unterzeichnung der<br />

Schiedsklausel, jene der dortigen staatlichen Gerichte vereinbart wurde.<br />

2.2. Verhältnis zur gerichtlichen Parteikostenbestimmung<br />

In einem Entscheid hatte sich die AnwK allgemein zum Verhältnis zwischen<br />

Moderation und gerichtlichen Festsetzung der Parteikosten geäussert. Grundsätzlich<br />

ist letztere für die Honorarforderung des Anwalts gegenüber dem Klienten<br />

nicht massgebend (Art. 2 DAG). Immerhin will die AnwK die gerichtliche<br />

Kostenbestimmung in ihre Erwägungen zumindest dann „einfliessen lassen”,<br />

wenn das Gericht nicht explizit nicht die vollen Kosten hat ersetzen wollen oder<br />

bewusst die Entschädigung nicht nach dem DAG festlegt (wie dies die<br />

sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts seit geraumer<br />

Zeit glaubt tun zu müssen). In den übrigen Fällen müsste zumindest dargelegt<br />

werden, weshalb die gerichtliche Kostenfestsetzung unzutreffend war.<br />

2.3. Rechtsschutzinteresse<br />

2.3.1. Ein solches fehlt, wenn der Gesuchsteller im Rahmen eines vom Anwalt angehobenen<br />

Zivilprozesses die Honorarforderung nicht bestreitet, sondern sie bezahlt<br />

(was einer Unterziehung mit Abstandsfolge gleichkommt). Zwar bildete nur der<br />

Schluss-Saldo (ohne früher geleistete Vorschüsse) Gegenstand der Klage, was eine<br />

184


Überprüfung des ganzen Honorars einschliesslich der geleisteten Vorschüsse nicht<br />

grundsätzlich ausgeschlossen hätte. Es hätte aber zumindest die Sistierung des<br />

Prozesses bis zum Abschluss des (bereits hängigen) Moderationsverfahrens verlangt<br />

werden müssen (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung ZBJV 134 240 ff.).<br />

2.3.2. Die AnwK lehnte es auch ab, gestützt auf Art. 40 FG ein Honorar für ein Rechtsmittel<br />

zu bestimmen, auf das gemäss rechtskräftigem Urteil infolge Verschuldens<br />

des Anwaltes nicht eingetreten worden war und dessen Kosten sogar dem Anwalt<br />

persönlich auferlegt worden waren. Aufgrund der vorfrageweisen zivilrechtlichen<br />

Beurteilung war offensichtlich, dass kein Anspruch auf das Honorar bestehen<br />

konnte.<br />

2.4. Bemessungskriterien (Art. 4 DAG)<br />

Es fällt auf, dass Honorarrechnungen immer wieder – auch ohne entsprechende<br />

Vereinbarung (vgl. einleitende Bem.) – nach der Formel: Anzahl Arbeitsstunden<br />

mal Stundenansatz gemäss Konventionaltarif (seit 1.1.2002 = Fr. 230.—) gestellt<br />

werden. Diese eindimensionale Bemessungsmethode lässt die übrigen Kriterien<br />

des Anwaltshonorars (mit der Sache verbundene Verantwortung, Bedeutung<br />

der Sache für den Auftraggeber, wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien) zu<br />

Unrecht ausser Betracht. Gemäss eindeutiger gesetzlicher Grundlage (Art. 16<br />

FG) ist der Konventionaltarif dem nicht streitigen Bereich vorbehalten. Leider<br />

verfallen auch immer mehr Gerichte bei der Bemessung von Parteientschädigungen<br />

oder amtlichen Honoraren auf diese vereinfachende, aber nach<br />

wie vor dekretswidrige Methode.<br />

In einer familienrechtlichen Streitigkeit (Abänderungsklage mit Umteilung der<br />

elterlichen Sorge und Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge) musste deshalb<br />

erneut eine nach diesem Schema erstellte Honorarrechnung moderiert werden.<br />

2.3. Spezifikation der in Rechnung gestellten Arbeit<br />

Nicht nur die Auslagen sind gemäss ständiger Praxis der AnwK nach einzelnen<br />

Kategorien spezifiziert auszuweisen. Umfasst die anwaltliche Tätigkeit teils unter<br />

eine amtliche Prozessvertretung fallende, teils ausserhalb derselben liegende<br />

Verrichtungen, geht es nicht an, für die ausserhalb des amtlichen Mandates<br />

liegende Arbeit einfach den vom Staat nicht vergüteten Honorardrittel dem Klienten<br />

in Rechnung zu stellen. Vielmehr sind solche Bemühungen bei der Rechnungsstellung<br />

explizit als solche auszuweisen und ist deren Umfang zu beziffern<br />

(vgl. auch den Hinweis oben Ziff. 1.4.2).<br />

185


3. Befreiung von der Schweigepflicht (Art. 41 FG)<br />

3.1. Anwendungsbereich<br />

3.1.1 Die Befreiung von der Schweigepflicht kann nur bezüglich dem Anwaltsgeheimnis<br />

unterstehender Tatsachen verlangt werden. Nicht darunter fallen interne vertragliche<br />

Abmachungen unter Partnern und Angestellten einer Anwaltskanzlei. Soweit<br />

zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen einzelner Partner gegen die<br />

übrigen aus der Partnerschaft oder Zusammenarbeit Klientengeheimnisse offenbart<br />

werden müssten (was i.c. nicht der Fall war), würde die AnwK die Befreiung<br />

wohl ablehnen, weil das Geheimhaltungsinteresse der Klientschaft kaum für die<br />

gerichtliche Austragung interner Querelen geopfert werden dürfte.<br />

3.1.2 Das neue bernische Strafverfahren sieht vor, dass Personen, die sich bei der Offenbarung<br />

eines Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen würden<br />

und mithin zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, durch die Verfahrensleitung<br />

angehalten werden können, einen Entscheid über die Befreiung von der<br />

Geheimhaltungspflicht herbeizuführen (vgl. Art. 116 Abs. 1 StrV/BE). Eine solche<br />

richterliche Weisung könnte allenfalls sogar mit der Ungehorsamsstrafe gem.<br />

Art. 292 StGB verbunden werden. Das FG wurde jedoch nicht an diese neue<br />

Bestimmung angepasst. Eine Ermächtigung der AnwK, die Offenbarung des<br />

Anwaltsgeheimnisses im Sinne einer Einschränkung des verfahrensrechtlichen<br />

Zeugnisverweigerungsrechtes zu bewilligen, fehlt nach wie vor. Ihre Kompetenz<br />

wird durch Art. 41 FG auf die dort abschliessend genannten Befreiungsgründe<br />

beschränkt (vgl. zum alten Recht ZBJV 126 275). Ob dieser Widerspruch durch<br />

systematische Auslegung beider Gesetze überbrückbar wäre, wurde i.c. offen<br />

gelassen, weil die für den Entscheid über die Befreiung auch in einem solchen Fall<br />

notwendige Interessenabwägung nicht möglich war. Anlass zum Gesuch bildete<br />

eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (Verheimlichung<br />

von Nachlassgegenständen im Zusammenhang mit einer Erbschaft). In deren<br />

Rahmen wurden die Gesuchsteller zur Edition von Akten betr. ein für die<br />

Erblasserin geführtes Mandat aufgefordert. Die Geheimnisherren (Erben der seinerzeitigen<br />

Mandantin) konnten nicht um Befreiung angegangen (und deshalb im<br />

Verfahren auch nicht angehört) werden, weil der zuständige Untersuchungsrichter<br />

dies infolge Kollusionsgefahr als unzulässig erachtete. Ein überwiegendes persönliches<br />

Interesse des Anwalts, im Strafverfahren gegen Unbekannt aussagen bzw.<br />

Dokumente edieren zu können, war damit nicht darzutun. Dies führte denn auch<br />

zur einzigen Gesuchsabweisung im Berichtszeitraum.<br />

186


3.2. Gutheissung<br />

In der überwiegenden Mehrzahl der Gesuche ging es um die Möglichkeit, offene<br />

Honorarforderungen eintreiben zu können. Sie wurden allesamt gutgeheissen<br />

oder gegenstandslos (weil die Gesuchsgegner entweder eine Entbindungserklärung<br />

abgaben oder die Forderung doch noch beglichen). Auffallend ist die in<br />

solchen Konstellationen uneinheitliche Praxis der AnwK bezüglich der<br />

Kostenauferlegung. Nach dem Verursacherprinzip werden diese oft (aber eben<br />

nicht ganz immer) der Gesuchsgegnerschaft auferlegt, wenn der Gesuchsteller<br />

zuvor vergeblich versucht hatte, von ihr direkt die Entbindung zu erlangen. Die<br />

Kammer sollte sich um eine diesbezügliche Vereinheitlichung bemühen.<br />

187


Neue Literatur<br />

OR-Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht<br />

Herausgegeben von Jolanta Kren Kostkiewicz, Urs Bertschinger, Peter Breitschmid und Ivo Schwander<br />

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Herausgegeben von Jolanta Kren Kostkiewicz,<br />

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188


Neue Erlasse<br />

Ein Auszug der für die anwaltliche Praxis wichtigsten, neu in Kraft getretenen und<br />

verabschiedeten Erlasse<br />

Kanton Bern<br />

Verfassung des Kantons BE vom 06.06.1993 (Änderung: Art. 101a & 101b neu) (Angenommen<br />

an der Volksabstimmung)<br />

vom 03.03.2002, Datum des Inkrafttretens noch nicht bestimmt<br />

Einführung der „Defizitbremse“ und einer befristeten Steuererhöhungsbremse<br />

Bund<br />

Untersuchungs- und Anklagebehörden; Staatsanwaltschaft<br />

Ministère public, juges d'instuction<br />

V des Bundesgerichts betr. die Eidgenössischen Untersuchungsrichter<br />

vom 10.01.2002, in Kraft ab 10.01.2002<br />

AS 2002 307<br />

O du Tribunal fédéral conc. les juges d’instruction fédéraux<br />

du 10.01.2002, entrée en vigueur le 10.01.2002<br />

RO 2002 307<br />

Strafgesetzbuch des Bundes oder der Kantone<br />

Code pénal de la Confédération ou des cantons<br />

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Änderung: Art. 135 I bis , 197 Z. 3 bis )<br />

vom 05.10.2001, in Kraft ab 01.04.2002<br />

AS 2002 408<br />

Ziel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie<br />

Code pénal suisse du 21.12.1937 (Modification: Art. 135 I bis , 197 Ch. 3 bis )<br />

du 05.10.2001, entrée en vigueur le 01.04.2002<br />

RO 2002 408<br />

But: Infractions contre l’intégrité sexuelle; interdiction de la possession de pornographie dure<br />

189


Erlasse in Vorbereitung; Volksinitiativen und parlamentarische Vorstösse<br />

Kanton Bern<br />

Zivilrechtspflege im Allgemeinen / Procédure civile en général<br />

G vom 07.07.1918 betr. die Zivilprozessordnung für den Kanton BE (Änderung: Titel „G<br />

über die Zivilprozessordnung (ZPO)“ & viele Artikel)<br />

vom 18.03.2002, untersteht dem fakultativen Referendum bis 18.07.2002<br />

Amtsblatt 2002, Nr. 28, S. 485<br />

Anpassung an das BG über den Gerichtsstand in Zivilsachen<br />

Bund<br />

Bundesverfassung vom 18.04.1999 (Änderung: Art. 38 II & II bis) (Eingeführt gemäss BB<br />

über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen<br />

und Ausländer der zweiten Generation) (Entwurf A 1)<br />

vom 21.11.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />

Ziel: Erleichterte Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländerinnen<br />

und Ausländern durch die Kantone<br />

Constitution fédérale du 18.04.1999 (Modification: Art. 38 II & II bis ) (Introduite par l’AF sur<br />

la naturalisation ordinaire et sur la naturalisation facilitée des jeunes étrangers de la deuxième<br />

génération) (Projet A 1)<br />

du 21.11.2001, en préparation au niveau parlement<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />

But: Naturalisation facilitée par les cantons des jeunes étrangers ayant grandi en Suisse<br />

Bundesverfassung vom 18.04.1999 (Änderung: Art. 38 I) (Eingeführt gemäss BB über den<br />

Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation) (Entwurf<br />

B 1)<br />

vom 21.11.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />

Ziel: Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie durch Geburt in der<br />

Schweiz, wenn mindestens ein Elternteil hier aufgewachsen ist<br />

Constitution fédérale du 18.04.1999 (Modification: Art. 38 I) (Introduite par l’AF sur<br />

l’acquisition de la nationalité par les étrangers de la troisième génération) (Projet B 1)<br />

190


du 21.11.2001, en préparation au niveau parlement<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 1911 (1815)<br />

But: Acquisition de la nationalité et des droits de cité par filiation, par mariage ou par adoption, de<br />

même que par la naissance en Suisse lorsque l’un des parents au moins y a grandi<br />

Anwälte im Allgemeinen / Avocats en général<br />

BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte<br />

vom 22.03.2002, untersteht dem fakultativen Referendum bis 18.07.2002<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 2762 (2593)<br />

Ziel: Anpassung an das EFTA-Übereinkommen<br />

LF sur la libre circulation des avocats<br />

du 22.03.2002, soumis au référendum facultatif jusqu’au 18.07.2002<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 2762 (2593)<br />

But: Adaptation à la Convention AELE<br />

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland<br />

Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger<br />

BG vom 16.12.1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen<br />

im Ausland (Änderung: Art. 9 Sachüberschrift & IV, 11; Art. 8 III 3. Satz aufgehoben)<br />

vom 22.03.2002, untersteht dem fakultativen Referendum bis 18.07.2002<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 2748 (2579)<br />

LF du 16.12.1983 sur l’acquisition d’immeubles par des personnes à<br />

l’étranger (Modification: Art. 9 titre médian & IV, 11; Art. 8 III 3ème phrase abrogée)<br />

du 22.03.2002, soumis au référendum facultatif jusqu’au 18.07.2002<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 2748 (2579)<br />

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Obligationenrecht (im Allgemeinen)<br />

Dispositions complémentaires et d'exécution du CO (en général)<br />

Obligationenrecht vom 30.03.1911 (Änderung: Mehrere Artikel)<br />

vom 19.12.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 3148 (2949)<br />

Ziel: Harmonisierung des GmbH-Rechts sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister-<br />

und Firmenrecht<br />

Code des obligations du 30.03.1911 (Modification: Plusieurs articles)<br />

du 19.12.2001, en préparation au niveau parlement<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 3148 (2949)<br />

But: Harmonisation du droit de la société à responsibilité limitée; adaptation des droits<br />

de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des<br />

raisons de commerce<br />

Kartelle / Cartels<br />

BG vom 06.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(Änderung: Mehrere Artikel)<br />

vom 07.11.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 2022 (1911)<br />

Ziel: Einführung direkter Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen<br />

191


LF du 06.10.1995 sur les cartels et autres restrictions à la concurrances<br />

(Modification: Plusieurs articles)<br />

du 07.11.2001, en préparation au niveau parlement<br />

BBl./FF. 2002, S./p. 2022 (1911)<br />

But: Instauration des sanctions directes lorsqu’une infraction au droit des cartels est particulièrement<br />

nuisibles<br />

192


Rollender Kalender<br />

Freitag, 23. August 2002<br />

Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />

Ort: Universität Bern<br />

Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />

Dienstag, 03. September 2002<br />

Kursprogramm Obergericht / Kurs Nr. 6<br />

(offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV)<br />

Thema: Tendenzen in der strafrechtlichen Gesetzgebung<br />

Inhalt: - Die Rolle des modernen Strafrechts: Kriminalisierung als Mittel für jeden Zweck?<br />

- Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Vereinheitlichung des schweizerischen<br />

Strafprozessrechts<br />

- Die besonderen Schnittstellen des neuen Strafprozessrechts mit der Berner Rechtswirklichkeit<br />

Kursleitung: Generalprokurator-Stellvertreter Felix Bänziger<br />

Referenten: - Dr. Niklaus Oberholzer, Präsident der Anklagekammer des Kantons St.<br />

Gallen, Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen<br />

- Dr. Peter Müller, Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz, Lehrbeauftragter<br />

an der Universität Bern<br />

Dauer: ˚ Tag<br />

Kursort: Amthaus Bern, Assisensaal<br />

Kosten: Fr. 50.- für die Mitglieder des BAV<br />

(Anmeldung siehe Seite 197 1 )<br />

Dienstag, 10. September 2002<br />

Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />

Ort: KSC Informatik, Zürich<br />

Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />

193


Freitag, 13. September 2002<br />

Ausserordentlicher Anwaltstag (siehe Seite 159)<br />

Freitag / Samstag, 13./14. September 2002, Tagung<br />

Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />

Thema: Gemeingefährlich - erkennen und was dann?<br />

Rechtliche Möglichkeiten, Grenzen der Prognostik und Intervention<br />

Nähere Unterlagen zur Tagung werden später zugestellt bzw. ins Internet gestellt<br />

(siehe Seite 197 2 ).<br />

Donnerstag, 26. September 2002<br />

Kursprogramm Obergericht / Kurs Nr. 9<br />

(offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV (OpferhilfeanwältInnen),<br />

max. Teilnehmerzahl 30 Personen<br />

Thema: Entwicklungspsychologische Aspekte der Befragung von Kindern und<br />

Glaubwürdigkeitsgutachten<br />

Kursleitung: Untersuchungsrichterin Silvia Hänzi<br />

Referenten: Dr. Joachim Schreiner, Kinder- und Jugendpsychiatrische Universitätsklinik<br />

Basel<br />

Dauer: 1 Tag<br />

Kursort: Amthaus Bern, TP 18<br />

Kosten: 100.-<br />

(Anmeldung siehe Seite 197 1 )<br />

Dienstag, 15. Oktober 2002<br />

Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />

Ort: Universität Bern<br />

Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />

194


Dienstag, 15. Oktober 2002<br />

Kursprogramm Obergericht / Kurs Nr. 7<br />

(offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV)<br />

Thema: Vergleichsverhandlungen<br />

Kursleitung: Oberrichter Stephan Stucki<br />

Referenten: - Prof. Dr. Norbert K. Semmer,<br />

Uni Bern, Institut für Psychologie<br />

- Fürsprecherin Marianne Jacobi<br />

- alt Obergerichtspräsident Ueli Hofer<br />

Dauer: 1 Tag<br />

Kursort: Amthaus Bern, Assisensaal<br />

Kosten: Fr. 100.- für die Mitglieder des BAV<br />

(Anmeldung siehe Seite 197 1 )<br />

Bemerkung:<br />

Die Weiterbildungskommission behält sich vor, die Teilnehmerzahl zu beschränken. Die<br />

Berücksichtigung der Teilnehmer erfolgt nach Eingang der Anmeldungen. Je nach Eingang<br />

der Anmeldungen wird die Veranstaltung im Jahr 2003 wiederholt.<br />

Freitag, 15. November 2002<br />

BWJ Kurs Vorankündigung<br />

Thema: Gerichtsstandsgesetz<br />

Referenten: Prof. Dr. Franz Kellerhals, Fridolin MR Walther, Dr. Annette Spycher,<br />

Dr. Andreas Güngerich, Dr. Nicolas von Werdt und Prof. Dr. Jürgen<br />

Brönnimann<br />

Zeit: 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr<br />

Montag, 18. November 2002<br />

Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />

Thema: Gewalt in der Geschichte: anthropologische Konstante oder Phänomenen<br />

des historischen Wandels?<br />

Referentin: Dr. phil. Claudia Töngi, Universität Basel<br />

Ort / Zeit: Universität Bern, Hauptgebäude HS 115, 18:15 Uhr<br />

(siehe Seite 197 2 )<br />

195


Donnerstag, 21. November 2002<br />

Juristischer Internettag für Starter<br />

Ort: Universität Bern<br />

Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />

Donnerstag, 28. November 2002<br />

Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />

Ort: KSC Informatik, Zürich<br />

Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />

Montag, 02. Dezember 2002<br />

Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaft (BFK)<br />

Thema: Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse -<br />

neue Instrumente<br />

Referentin: Oberassistentin Dr. iur. Marianne Schwander, Institiut für Strafrecht und<br />

Kriminologie, Universität Bern<br />

Ort / Zeit: Universität Bern, Hauptgebäude HS 115, 18:15 Uhr<br />

(siehe Seite 197 2 )<br />

Dienstag, 10. Dezember 2002<br />

Juristischer Internettag für Fortgeschrittene<br />

Ort: Universität Bern<br />

Zeit: 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

(nähere Angaben siehe Seite 198 3 )<br />

196


Freitag, 31. Januar 2003, 09.00 - 16.00 Uhr<br />

Eine gemeinsame Veranstaltung des Berner Forums für Kriminalwissenschaft (BFK) und<br />

der Weiterbildungskommission des Obergerichts des Kantons Bern / Kurs Nr. 8 (1/03)<br />

Thema: Überlegungen zur richterlichen Entscheidungsfindung<br />

Kursleitung: Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz, BFK<br />

Stephan Stucki, Oberrichter<br />

Form: Referate und Diskussion<br />

Peter Reusser, Kreisgerichtspräsident:<br />

Zur Erarbeitung des Strafurteils im erstinstanzlichen<br />

Kollegialgericht - Entscheidfaktoren und ihre Bewältigung<br />

Prof. Dr. Margit E. Oswald, Institut für Psychologie, Uni Bern:<br />

Zur Psychologie richterlichen Strafverhaltens<br />

Susi Staub, Kreisrichterin, Burgdorf:<br />

Aufgabe und Gestaltungsmöglichkeit der Laienrichterin im Strafprozess<br />

Jonas Peter Weber, lic. iur., Uni Bern:<br />

Soziologische Aspekte richterlichen Verhaltens<br />

Stefan Wyler, Redaktor “BUND”:<br />

Das Funktionieren der Justiz aus der Sicht des Beobachters - Justiz,<br />

Medien und Oeffentlichkeit<br />

Ort:<br />

Amthaus Bern, Assisensaal<br />

Anmeldung: bis 30. November 2002 (siehe Seite 197 1 )<br />

1<br />

Anmeldungen für Weiterbildungskurse Obergericht:<br />

per Telefon: 031 634 72 47, Schreyer Ursula<br />

per Fax: 031 634 71 13<br />

per Mail: weiterbildung.og@jgk.be.ch<br />

Hinweis für Weiterbildungskurse Obergericht:<br />

Erfolgte Anmeldungen gelten als angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat der<br />

Weiterbildungskommission eine ausdrückliche Absage erfolgt (wegen zu grosser Zahl<br />

der Angemeldeten oder wegen Kursabsage).<br />

2<br />

Die Veranstaltungen des Berner Forum für Kriminalwissenschaft sind öffentlich. Für<br />

Tagungen wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Ergänzungen und Präzisierungen zum<br />

Veranstaltungsprogramm 2002 sowie weitere Informationen zum BFK unter:<br />

www.bfk.unibe.ch<br />

197


3<br />

Anmeldung für juristische Internetkurse für Starter bzw. Fortgeschrittene<br />

Weblaw GmbH<br />

Frau Sarah Montani<br />

Laupenstrasse 1, 3008 Bern<br />

Tel.: 031 398 20 98 / Fax: 031 398 80 97<br />

direkte Anmeldemöglichkeit: http://www.weblaw.ch/schulung/module.asp<br />

198


Leserreaktionen<br />

Offene Fragen und Mängel – eine konstruktive Kritik und Anregung<br />

zum Fachanwalt SAV<br />

Im November 2001 hat der Vorstand des Schweizerischen Anwaltverbandes (SAV) beziehungsweise<br />

die Präsidentenkonferrenz das Projekt “Fachanwalt SAV” deutlich beschlossen.<br />

Am 7. Juni 2002 wurde die Weiterverfolgung dieses Projekt anlässlich einer<br />

Konsultativabstimmung durch die Delegiertenversammlung in Lausanne sehr klar bestätigt.<br />

Auf kantonaler Ebene haben jedoch vereinzelt Konsultativabstimmungen der Basis<br />

der Verbandsmitglieder stattgefunden, was zum Teil ein erheblich unterschiedliches Stimmungsbild<br />

zu dem Resultat der Konsultativabstimmung der Delegierten ergab. Opposition<br />

scheint vor allem aus den beiden Basel und St. Gallen, wo bei diversen Konsultativabstimmungen<br />

das Projekt “Fachanwalt” sehr deutlich verworfen worden war, sowie dem<br />

Tessin und anlässlich der Delegiertenversammlung von einem Grossteil der welschen<br />

Delegierten gekommen zu sein (vgl. NZZ vom 10. Juni 2002, S. 10). Ob es sich bei dieser<br />

Bestätigung der Delegierten betreffend Weiterverfolgung des Projektes um einen definitiven<br />

Entscheid bezüglich der Einführung des Titels eines “Fachanwaltes SAV” handelt<br />

oder ob dieses Projekt nach der Ausarbeitung des Reglementsentwurfes durch den Vorstand<br />

nochmals den Delegierten vorgelegt wird, wurde offen gelassen. Der Vorstand liess<br />

auch verlauten, dass die Anwälte Anregungen betreffend des Projektes anbringen könnten<br />

(vgl. NZZ vom 10. Juni 2002, S. 10).<br />

Es ist geplant, dass bereits 2003 die ersten diesbezüglichen Kurse stattfinden sollen. Diese<br />

Stellungsnahme und Darlegung der Probleme sowie einiger offener Fragen dient der Ergänzung<br />

der Diskussion des laufenden Projektes und vor allem auch als Anregung, wie sie<br />

der SAV mit Frist bis Ende Juli anlässlich der Delegiertenversammlung den Anwälten<br />

vorschlug. Nicht mehr behandelt werden hier die ausserhalb der Korrekturmöglichkeiten<br />

bestehenden Probleme, Zuständigkeitsfragen, Marktbedürfnisse, die rechtlichen und statutarischen<br />

Bedenken, Probleme der Mitgliederbefragung und der Diskrepanzen zur Basis<br />

verschiedener kantonaler Verbände sowie die Vergleiche zum Ausland. Dazu kann auf die<br />

diversen Aufsätze in den Ausgaben der Anwaltrevue Nr. 4 /2002 (S. 22ff.) und 5 /2002 (S.<br />

27ff.) sowie auf das kürzlich publizierte Streitgespräch im Plädoyer 3 /02 (S. 10ff. /abrufbar<br />

im Internet unter www.plaedoyer.ch ) im Vorfeld der Delegiertenversammlung verwiesen<br />

werden.<br />

Der neue Titel eines “Fachanwaltes SAV” verbirgt in der bestehenden Form besonders für<br />

199


mittlere und kleinere Anwaltskanzleien sowie insbesonders für Junganwälte auch einige<br />

Probleme und Benachteiligungen.<br />

1. Probleme für mittlere und kleinere Anwaltskanzleien sowie für Junganwälte<br />

Zunächst ist vorgesehen, dass dieser Titel des “Fachanwaltes” sich, vielleicht mit<br />

Ausnahme des Insolvenzrechts, auf kleinere abgeschlossene Teilgebiete wie Arbeitsrecht,<br />

Erbrecht etc. konzentriert. Es handelt sich dabei um Bereiche, die dem typischen<br />

Arbeits- und Kundenumfeld mittlerer und kleinerer Anwaltskanzleien sowie von Neueinsteigern<br />

entsprechen, und nicht um extrem fachspezifische Themen, wie z.B.<br />

Immaterialgüterrecht, die sich eher für eine Spezialisierung anbieten würden. Die Folge<br />

davon: Diese Anwaltskanzleien, welche meist aus Generalisten bestehen, haben<br />

meist ein breit gestreutes und vom Zufall abhängiges Kunden- und Mandatsumfeld.<br />

Sie vermögen somit oft schon die strengen Kurszulassungsvoraussetzungen einer<br />

überdurchschnittlichen, auf ein Teilgebiet beschränkten Tätigkeit nicht zu erfüllen.<br />

Diese Anwaltskanzleien laufen ausserdem grosse Gefahr, ihre Kundschaft an die Kanzleien<br />

zu verlieren, welche diese Spezialisierung anbieten. Denn es wird Klienten geben,<br />

die den Eindruck gewinnen, dass ein Generalist genau auf die für den Fachanwaltstitel<br />

vorgesehenen Arbeitsgebieten nicht kompetent ist – Weshalb sollte man<br />

aus der Sicht dieser Klienten sonst ausgerechnet dort jene Spezialisierung anbieten?<br />

Auch für Neueinsteiger ohne entsprechenden Titel, die sich zuerst einen Kundenstamm<br />

aufbauen müssen, wird der Einstieg in die Selbstständigkeit am Anfang der<br />

beruflichen Laufbahn aus denselben Gründen eher erschwert. Davon profitieren werden<br />

eher grosse Anwaltskanzleien, welche oft in Departemente unterteilt sind und<br />

sich daher den Service eines Fachanwaltes leisten können, beziehungsweise längerfristig<br />

sogar gezwungen sein werden, diesen anzubieten. – Dieses Problem ist noch<br />

nicht gelöst.<br />

Der neue Titel des “Fachanwaltes” kann bereits aus den oben genannten Gründen<br />

zumindest faktisch auch eine Abwertung der bereits abgelegten Anwaltsprüfung zur<br />

Folge haben. Desweiteren kann je nachdem beispielsweise ein Organ einer Gesellschaft,<br />

zum Beispiel bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, gezwungen sein, einen<br />

Fachanwalt mit seinem Fall zu betrauen, weil er sonst, wenn alles schief geht, riskiert,<br />

selber zur Verantwortung gezogen zu werden. Umgekehrt läuft ein Anwalt, der auf<br />

einem Teilgebiet den Titel eines Fachanwaltes erworben hat, aber sonst weiterhin als<br />

Generalist arbeitet, Gefahr, dass er seine Generalität verliert. Denn es besteht eine<br />

gewisse Möglichkeit, dass seine Kunden das Gefühl haben, dass jener Anwalt, auch<br />

wenn er sich sonst als Generalist deklariert, nur auf seinem Fachgebiet wirklich kompe-<br />

200


tent ist, und ihn daher nur noch dort zu Rate ziehen.<br />

2. Die Auswirkungen für den Klienten<br />

Richtig scheint zu sein, dass zum Teil ein Kommunikationsproblem zwischen Anwalt<br />

und Klient vor allem bezüglich der Anwaltsauswahl besteht. Die Frage ist jedoch, ob<br />

der vorgeschlagene Titel des Fachanwaltes in der vorliegenden Form das angemessene<br />

Mittel zur Lösung dieses Problemes darstellt.<br />

Denn einerseits wird es aus den oben dargelegten Gründen und aufgrund der extremen<br />

Spezialisierung nicht eine ernorme Anzahl von “Fachanwälten” auf den einzelnen<br />

Teilgebieten geben. Desweiteren überschneiden sich in einem konkreten Fall die sich<br />

stellenden Rechtsfragen, aus deren Grund ein Klient - womöglich unter dem Druck der<br />

eigenen Verantwortlichkeit gezwungen (vgl. Ziff. 1.) - einen bestimmten Fachanwalt<br />

aufsucht, oft mit anderen Fachgebieten. Dies kann wiederum den Beizug weiterer<br />

“Fachanwälte” mit sich bringen - all dies ohne der absoluten Sicherheit einer besseren<br />

Facharbeit. Dies sind neben den teueren Ausbildungskosten alles Faktoren, welche<br />

die Kosten für den Klienten zusätzlich stark ansteigen lassen können. Abzuklären gilt<br />

es auch noch, inwieweit dies Konsequenzen für nicht zahlungskräftige Klienten mit<br />

sich bringt beziehungsweise und ob dieser Titel dadurch den Zugang von zahlungsschwächeren<br />

Klienten zum Recht nicht eher erschwert.<br />

3. Die Zulassungsbedingungen<br />

Die Zulassung bedarf, nebst einer 5 jährigen praktischen Tätigkeit, den Nachweis<br />

einer “überdurchschnittlichen Erfahrung” des Anwaltes auf dem Fachgebiet, was<br />

kleineren und mittleren Anwaltskanzleien schwer fallen dürfte, weil bei ihnen auch ein<br />

gewisser Zufallsfaktor spielt, ob sie diesbezüglich genügend Mandate erhalten. Desweiteren<br />

sollten Fachanwälte ursprünglich jedes Jahr ein Soll von über 250 Stunden<br />

Tätigkeit auf einem Teilgebiet erfüllen und nachweisen. Darauf wird jedoch gemäss<br />

dem neuesten Reglementsentwurf vom 9. April 2002 seitens der Projektgruppe verzichtet.<br />

Stattdessen soll es gemäss den im neuen Reglementsentwurf sehr allgemein<br />

und offen formulierten Bestimmungen einer “Kommission Fachanwalt SAV” überlassen<br />

werden, im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Kandidat einen genügenden Fachausweis<br />

in Form von einer “überdurchschnittlichen praktischen Erfahrung”, bzw. der<br />

nach Erwerb des Titels “erwarteten weitergeführten Tätigkeit” auf einem bestimmten<br />

Fachgebiet belegt hat (§ 7 und § 9 des Reglemententwurfes). Desweiteren soll bei<br />

langjähriger ausseranwaltlichen Berufstätigkeit das Zeitkriterium der 5-jährigen praktischen<br />

Anwaltstätigkeit auf bis zu 2 Jahre verkürzt werden können.<br />

201


Die “überdurchschnittliche Erfahrung” soll sich weiterhin hauptsächlich nach der<br />

Anzahl der aufgewendeten Stunden und Fälle bemessen. Deren Nachweis erfordert<br />

schon eine gewisse Spezialisierung auf einem Fachgebiet vor der Ausbildung zum<br />

Spezialisten. Er dürfte grösseren Anwaltskanzleien, welche in Departemente eingeteilt<br />

sind, leichter fallen. Diesbezüglich besteht eine Chancenungleichheit zuungunsten<br />

der kleineren und mittleren Generalistenkanzleien.<br />

Wie die Kollegen diesen Nachweis ohne einer Verletzung ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht<br />

bewerkstelligen sollen, bedarf ebenfalls noch einiger Klarstellungen. Insbesonders<br />

gilt es noch zu klären, ob eine anonymisierte Klientenbezeichnung, wie sie<br />

der neueste Reglementsentwurf vom 9. April 2002 in § 7 vorsieht, ausreicht. Nicht klar<br />

ist auch, ob nach den bisher vorgesehenen Anonymisierungsregelungen nur Fälle<br />

vorgelegt werden dürfen, die bereits gerichtlich abgeschlossen sind, oder ob auch<br />

solche Fälle eingereicht werden können, bei denen immer noch das Verfahren läuft.<br />

Es stellt sich daher die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, generell auf diesen Nachweis<br />

der “überdurchschnittlichen Erfahrung” zu verzichten. Denn es gilt auch zu<br />

beachten, dass viele Kollegen den aufwendigen Weg dieser Ausbildung wählen möchten,<br />

weil sie just auf einem Fachgebiet zu wenige Mandate haben. Die Kurse sollten<br />

Dank der zusätzlichen Voraussetzung der 5-jährigen praktischen Tätigkeit im Beruf auf<br />

einem genug hohen Qualitätsniveau durchgeführt werden können.<br />

4. Der Kurs und das Examen<br />

Die einmal zugelassenen Kandidaten müssen gemäss dem Vorschlag des Vorstandes<br />

des SAV desweiteren berufsbegleitend einen Kurs absolvieren, der mindestens 120<br />

Stunden umfassen soll, bevor sie ein Abschlussexamen ablegen. Dies wie gesagt zum<br />

Teil auf kleineren und abgeschlossenen Rechtsgebieten, wo der Kandidat schon<br />

anlässlich der Anwaltsprüfung vollständig abgeprüft worden ist. Diese Kurse sollen<br />

in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen durchgeführt werden, was die Gefahr<br />

der “Vertheoretisierung” mit sich bringt auf Gebieten, wo die praktische Erfahrung für<br />

das berufliche Können der entscheidende Faktor darstellt. Der neue Reglementsentwurf<br />

vom 9. April 2002 gibt diesbezüglich noch keine eindeutige Antwort. Gemäss<br />

§ 6 sollen jedoch für die Kurse auch “erfahrene Praktiker” beigezogen werden.<br />

Zu beachten gilt auch der Umstand, dass der Druck für den Erwerb eines solchen<br />

Titels eher zunehmen wird, was eine weitere, je nachdem nicht absolut notwendige<br />

Verlängerung der Ausbildungsdauer zur Folge haben kann, bis ein Anwalt als vollständig<br />

qualifiziertes Mitglied des Berufstandes angesehen wird. Nicht zu missachten<br />

202


ist, nebst dem grossen Zeitaufwand, auch das Problem des enormen Kostenaufwandes,<br />

welcher eine solche Zusatzausbildung verursacht und der noch in keiner Weise<br />

geklärt ist. Kosten, die je nachdem nur von grösseren Kanzleien zugunsten ihrer<br />

Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden können. Bessere Klarheit sollte auch darüber<br />

geschaffen werden, inwieweit sich diese wahrscheinlich doch sehr aufwendigen<br />

Ausbildungskosten auf die Honorare, auch bezüglich staatlicher Gerichtshonorare im<br />

Falle einer unentgeltlichen Prozessführung, auswirken.<br />

5. Die öffendliche Anerkennung des Titels eines “Fachanwaltes SAV”<br />

Nicht klar ist, inwieweit die Projektverantwortlichen schon Schritte unternommen haben,<br />

welche die Anerkennung der vorgesehenen Fachanwaltstitel durch die öffendliche<br />

Hand bewerkstelligen. Denn beim SAV handelt es sich um einen privaten Berufsverband.<br />

Es stellt sich daher die Frage, inwieweit er auch im Hinblick auf die Konkurrenz<br />

ohne gesetzliche Grundlage einen neuen Titel einführen kann. Wird jener Titel nicht<br />

von der öffendlichen Hand, d.h. den Exekutiven oder Legislativen, anerkannt und<br />

mittels Gesetz abgesegnet, besteht eine grosse Gefahr, dass andere Privatpersonen<br />

und Organisationen frei nach ihrem Belieben weitere Fachanwaltstitel und ähnliches<br />

einführen können.<br />

lic. iur. Philipp Simonius, Rechtsanwalt<br />

bei “Korach Simonius & Partner”, Zürich<br />

Gut eingeführtes Advokaturbüro<br />

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Fürsprecher / Fürsprecherin<br />

der/die sich im Rahmen einer Unkostengemeinschaft als<br />

selbständiger Anwalt / selbständige Anwältin etablieren<br />

möchte. Mandate können übernommen werden. Wir<br />

bieten Ihnen eine effiziente Starthilfe mit einer<br />

genügenden Existenzsicherung.<br />

Kontaktnahme unter Chiffre 02.3.2., Redaktion in dubio,<br />

c/o KSWB, Frau Mantarro, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun<br />

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Post scriptum<br />

Aus einem Juristen-Forum:<br />

"Der Bauherr, der das zu niedrige Geländer angeordnet hat, muss seinen Schaden selber<br />

zahlen, wenn er nachts leicht angesäuselt das Übergewicht verliert."<br />

Das sollte mir einmal passieren! Oder habe ich bei der Interpretation eine freudianische<br />

Fehlleistung begangen?<br />

Jörg Zumstein, Bern<br />

Ganz gleich ob Risk Manager-Analyse oder<br />

Gesamtberatung. Wir sind für Sie da.<br />

WinProfessional. Das umfassende Sicherheitskonzept für KMU.<br />

Winterthur Versicherungen<br />

Direktion Bern, Laupenstrasse 19, 3001 Bern, Telefon 031 399 91 11<br />

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