Wildbret und EU - Hygienerecht - Jagdschule Kölmel
Wildbret und EU - Hygienerecht - Jagdschule Kölmel
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<strong>Wildbret</strong> <strong>und</strong> <strong>EU</strong> - <strong>Hygienerecht</strong><br />
VO (EG)<br />
Nr.852/2004<br />
Nr.853/2004<br />
<strong>Jagdschule</strong> <strong>Kölmel</strong> Eichelplanstr.5 76437 Rastatt
Lebensmittelhygiene bedeutet..<br />
Alle Vorkehrungen <strong>und</strong> Maßnahmen, die<br />
notwendig sind, um ein unbedenkliches <strong>und</strong><br />
genusstaugliches Lebensmittel zu gewährleisten.
Der Jäger als Kontrolleur <strong>und</strong> Vermarkter<br />
Jeder Jäger bringt Lebensmittel in den Verkehr.<br />
Er ist Fleischkontrolleur der 1. Stufe <strong>und</strong><br />
Fleischvermarkter in einer Person.<br />
Er ist für die Qualität <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche<br />
Unbedenklichkeit des Produktes das er in den<br />
Verkehr bringt , verantwortlich.<br />
(Produkthaftungsgesetz)
Jäger als Lebensmittelunternehmer<br />
Lebensmittelunternehmer müssen registriert oder<br />
zugelassen werden.<br />
Der Jäger ist Lebensmittelunternehmer, wenn er<br />
Wild über das Aufbrechen hinaus behandelt.<br />
Zerwirkt der Jäger Wild, ist er ein<br />
registrierungspflichtiger<br />
Lebensmittelunternehmer (Direktvermarkter)
Registrierung <strong>und</strong> Zulassung des<br />
Einzelhandelsbetrieb<br />
Wird neben dem Zerwirken <strong>Wildbret</strong> auch<br />
weiterverarbeitet (z.B. Wurstproduktion oder<br />
Räuchern) so wird der Jäger als<br />
Einzelhandelsbetrieb registriert.<br />
Wird mehr als 1/3 der Ware über „alternative<br />
Vertriebswege“ (z.B. Marktstand, Versand,<br />
Auslieferung an Verkaufsfilialen) vermarktet,<br />
muss der Betrieb zugelassen werden.
Registrierung <strong>und</strong> Zulassungsverpflichtung<br />
Jäger<br />
Fleischkontrolleur,<br />
Fleischvermarkter<br />
Aufbrechen<br />
ohne Verpflichtung<br />
Zerwirken von <strong>Wildbret</strong><br />
Lebensmittelunternehmer<br />
Registrierungspflicht<br />
Weiterverarbeitung nach Zerwirken<br />
Einzelhandelsbetrieb Registrierungspflicht<br />
Auslieferung bei mehr als 1/3 über<br />
alternative Vertriebswege<br />
Einzelhandelsbetrieb Zulassungspflicht
Anforderungen an einen zugelassenen Betrieb<br />
Hygienisch einwandfreier Raum für das Zerlegen<br />
ggf. Verarbeiten des <strong>Wildbret</strong>s.<br />
Boden <strong>und</strong> Wände gefliest<br />
Türen <strong>und</strong> Fenster leicht zu reinigen<br />
Beleuchtung<br />
Warmes <strong>und</strong> kaltes Trinkwasser<br />
Einrichtungsgegenstand nicht aus Holz<br />
(Ausnahme Hackstock)
Anforderungen an einen zugelassenen Betrieb<br />
Offenes <strong>Wildbret</strong> darf nicht gemeinsam mit Wild<br />
in der Decke in einem Kühlraum gelagert werden.<br />
Helle saubere Arbeitskleidung<br />
Nicht von Hand zu bedienende<br />
Handwaschgelegenheit mit Warm- <strong>und</strong><br />
Kaltwasser, Seifenspender <strong>und</strong> 1x Handtücher.
Anforderungen an einen zugelassenen Betrieb<br />
Bessere Desinfektionsmöglichkeit (z.B. Becken<br />
mit Wasser von mind. 82°C)<br />
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
Betriebliche Eigenkontrolle nach dem<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen des HACCP – Systems<br />
<br />
<br />
Endgültige Festlegungen hinsichtlich Detailregelung erfolgen durch nationale<br />
Ausführungsbestimmungen.<br />
Hierdurch können sich noch Änderungen/Ergänzungen ergeben.
Gr<strong>und</strong>sätze des HACCP - Systems<br />
Das HACCP-Konzept ist in der<br />
Lebensmittelhygieneverordnung gesetzlich<br />
festgeschrieben.
Im einzelnen Bedeutung der Begriffe:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
H azard = Gefährdung, Gefahr für die Ges<strong>und</strong>heit<br />
A nalysis = Analyse, Untersuchung der Gefährdung<br />
C ritical = kritisch, entscheidend für die<br />
Beherrschung<br />
C ontrol = Lenkung, Überwachung der Bedingungen<br />
P oint = Punkt, Stelle im Verfahren
Gr<strong>und</strong>sätze der Qualitätssicherung<br />
<br />
<br />
<br />
Identifizierung von Hygienerisiken<br />
Festlegung der ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> den Verderb betreffenden<br />
Risiken, die im Verlauf der Urproduktion, Rohwarenbeschaffung,<br />
Produktion <strong>und</strong> Vermarktung auftreten können.<br />
Ermittelung der kritischen Kontrollpunkte (CCPs) durch<br />
Schwachstellenanalyse<br />
Ausweisen der Schwachstellen als kritische Kontrollpunkte die zur<br />
Überwachung der identifizierten Gefahren nötig sind.<br />
Festlegung von Kontrollkriterien<br />
Angabe von Kriterien, die anzeigen, ob eine Operation unter<br />
Kontrolle ist.
Gr<strong>und</strong>sätze der Qualitätssicherung<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Überwachung der Kontrollkriterien<br />
Die Kontrollekriterien werden durch sogenannte Monitorings<br />
überwacht.<br />
Einleitung von Korrekturmaßnahmen<br />
Festlegung der Korrekturmaßnahmen, die eingeleitet werden, wenn<br />
durch die Überwachung eines CCPs eine Abweichung festgestellt<br />
wird.<br />
Dokumentation des HACCP-Systems<br />
Aufstellung eines Systems zur effektiven Führung der Unterlagen, die<br />
den HACCP-Plan dokumentieren.<br />
Verifikation des HACCP-Systems<br />
Festlegung von Verfahren zur Verifikation der korrekten Arbeitsweise<br />
des HACCP-Systems.
Personen die Lebensmittel in den Verkehr bringen sollten<br />
Kenntnisse haben über..<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Allgemeine Hygieneforderungen nach §3 LMHV<br />
Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Lebensmittelmikrobiologie, z.B. natürliches<br />
Vorkommen, nützliche <strong>und</strong> schädliche Wirkungen,<br />
Größenordnungen, Einteilung der Mikroorganismen <strong>und</strong> deren<br />
schädliche Stoffwechselprodukte, Gefährdung durch Verderbnis <strong>und</strong><br />
Krankheitserreger<br />
Wachstumsvoraussetzungen für Mikroorganismen, wie<br />
Nährstoffangebot, Temperatur, Zeit, Feuchte, pH, aw-Wert <strong>und</strong><br />
Gaszusammensetzung<br />
Gefährdung durch Schädlingsbefall<br />
Gefährdung durch z.B. Rückstände von Desinfektions- <strong>und</strong><br />
Reinigungsmitteln, Schmierstoffe oder Fremdkörper
..sowie über die hygienischen Besonderheiten ihres<br />
Arbeitsplatzes <strong>und</strong> über mögliche Auswirkungen von<br />
Fehlern auf das Produkt.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Raum- <strong>und</strong> Anlagenhygiene, wie den richtigen Umgang mit<br />
Reinigungs-<strong>und</strong> Desinfektionsmitteln, hygienegerechte Ausführung<br />
von Wartungen <strong>und</strong> Reparaturen<br />
Rohstoff-, Lager- <strong>und</strong> Transporthygiene, z.B.<br />
Temperaturanforderungen, Erkennung von <strong>und</strong> Maßnahmen gegen<br />
Schädlingsbefall<br />
Verarbeitungs- <strong>und</strong> Produkthygiene, z.B. Beachtung wichtiger<br />
prozessbezogener Parameter (Druck, Temperatur-Zeitbeziehung<br />
etc.)<br />
Personalhygiene, z.B. Erläuterung persönlicher <strong>und</strong><br />
betriebsbezogener Hygieneregeln<br />
Entsorgungshygiene, z.B. hygienische Behandlung von Wertstoffen,<br />
Abfällen, Abwässern
§3 LMHV Lebensmittel-Hygienevorschrift<br />
<br />
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr<br />
gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr<br />
erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung<br />
nicht ausgesetzt sind. Sie dürfen dazu nur<br />
1. in Betriebsstätten<br />
a: nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a unter Einhaltung der Anforderungen<br />
von Kapitel 1, 2 <strong>und</strong> 4 der Anlage oder<br />
b: nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b unter Einhaltung der Anforderungen<br />
von Kapitel 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong><br />
2. unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 5 der Anlage<br />
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.
Betriebsstätten nach §2 Nr.1 a/b<br />
<br />
a: Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in<br />
den Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter Buchstabe b<br />
genannten Betriebsstätten, <strong>und</strong><br />
<br />
b: Orts veränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie<br />
Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen,<br />
Verkaufsfahrzeuge, sowie Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel<br />
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden;
Gesellschaftsjagd <strong>und</strong> „k<strong>und</strong>ige Person“<br />
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004-Abschn.IV/Kap.1/Nr.4 a) – c)<br />
fordert, dass bei jeder Gesellschaftsjagd<br />
mindestens eine „k<strong>und</strong>ige Person“ anwesend ist.<br />
<br />
Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen,<br />
dass Jäger ausreichend geschult sind um als „k<strong>und</strong>ige<br />
Personen“ gelten zu können. Die Ausbildungsgänge<br />
sollten mindestens folgende Gebiete umfassen:
K<strong>und</strong>ige Personen sollten über folgende Gebiete<br />
geschult sein.<br />
<br />
<br />
<br />
Normale Anatomie, Physiologie <strong>und</strong> Verhaltensweise von<br />
frei lebendem Wild,<br />
Abnorme Verhaltensweise <strong>und</strong> pathologische<br />
Veränderungen beim Wild infolge Krankheiten,<br />
Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren die die<br />
menschliche Ges<strong>und</strong>heit bei Verzehr von <strong>Wildbret</strong><br />
schädigen könnte,<br />
Hygiene- <strong>und</strong> Verfahrensvorschriften für den Umgang mit<br />
Wildkörpern nach dem Erlegen, ihr Befördern, Ausweiden<br />
usw.
Gesellschaftsjagd <strong>und</strong> „k<strong>und</strong>ige Person“<br />
Die sachk<strong>und</strong>ige Person muss alle erlegten Tiere<br />
(Wildkörper <strong>und</strong> Eingeweide) die verwendet<br />
werden sollen, auf bedenkliche Merkmale<br />
untersuchen.<br />
Das Ergebnis ist in einer unterschriebenen<br />
Erklärung unter Angabe von Ort <strong>und</strong> Datum zu<br />
dokumentieren.
Der Jäger als „k<strong>und</strong>ige Person“<br />
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,<br />
damit ein Jäger als „k<strong>und</strong>ige Person“ gilt, bleibt<br />
einer nationalen Lebensmittelhygieneverordnung<br />
für tierische Lebensmittel vorbehalten.<br />
Der Landesjagdverband sieht vor, durch<br />
Schulungen, bestimmte Jäger zur „k<strong>und</strong>igen<br />
Person“ auszubilden.
Untersuchungspflicht für erlegtes Haarwild<br />
Erlegtes Haarwild ist Wild, das durch Abschuss<br />
nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde.<br />
Als erlegtes Haarwild gilt auch das Wild, das<br />
durch Einwirkung einer äußeren Gewalt (Biss,<br />
Schlag, Stich; Unfallwild) oder<br />
als Fallwild (durch Hunger, Kälte, Alter oder<br />
Krankheit) verendet ist.
Die Fleischuntersuchung<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt alles erlegte Haarwild,<br />
das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,<br />
der Fleischuntersuchung.<br />
Dies gilt auch bei Eigenverzehr.
Ausnahmen der Fleischuntersuchung<br />
Eine Untersuchung ist nicht notwendig wenn..<br />
vor <strong>und</strong> nach dem Schuss keine bedenklichen<br />
Merkmale festgestellt wurden <strong>und</strong>…<br />
..das <strong>Wildbret</strong> entweder zum eigenen Verbrauch<br />
verwendet oder unmittelbar an einzelne andere<br />
Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird<br />
oder….
Ausnahmen der Fleischuntersuchung<br />
..wenn es unmittelbar nach dem Erlegen<br />
ungefroren <strong>und</strong> in der Decke in geringen Mengen<br />
an naheliegende be- <strong>und</strong> verarbeitende Betriebe<br />
zur Abgabe an Verbrauchen, zum Verzehr an Ort<br />
<strong>und</strong> Stelle oder zur Verwendung um eigenen<br />
Haushalt abgegeben wird.
Erklärung der Begriffe<br />
<br />
„Unmittelbar nach dem Erlegen“ bedeutet:<br />
Zeitraum von drei bis vier Tagen, sofern es<br />
ordnungsgemäß auf 7°C abgekühlt ist.<br />
<br />
„In geringen Mengen“ bedeutet:<br />
bis zur Höhe einer Tagesstrecke<br />
<br />
„Naheliegende be- <strong>und</strong> verarbeitende Betriebe“ bedeutet:<br />
innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublick
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
1. Abnormales Verhalten <strong>und</strong> Störungen des<br />
Allgemeinbefindens<br />
Konkret bedeutet dies, dass das gegenüber dem Menschen überaus<br />
vertraut wirkende Schmalreh<br />
Die Ricke mit dem verschmutzten Spiegel<br />
Das stark abgekommene Wildkalb<br />
Der nur Haut <strong>und</strong> Knochen aufweisende Hase<br />
Der ungewöhnliche Laute äußernde Rehbock<br />
Nach dem Erlegen zur Fleischuntersuchung angemeldet werden<br />
müssen.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
<br />
2. Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als<br />
Todesursache.<br />
Fallwild, wie derartige Stücke in der Jägersprache genannt<br />
werden, sollten gr<strong>und</strong>sätzlich durch Ablieferung in einer<br />
Tierkörper Beseitigungsanstalt oder durch verlochen mind.<br />
50cm von der Erdoberkante zum höchsten Punkt<br />
unschädlich beseitigt werden.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
3.Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich <strong>und</strong><br />
verteilt in den inneren Organen oder der Muskulatur<br />
vorkommen.<br />
<br />
Auch im Abheilen begriffene, vereiterte Schussverletzungen stellen<br />
ebenso wie eine mit Eiterherden übersäte Lunge <strong>und</strong> ungewöhnliche<br />
Gewebewucherungen bedenkliche, die Fleischuntersuchung<br />
erforderlich machende Merkmale dar.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
<br />
4. Schwellungen der Gelenke oder Hoden,<br />
Hodenerweiterung, Milz – oder Leberschwellungen,<br />
Darm- <strong>und</strong> Nabelentzündungen<br />
Alle Anzeichen die auf eine überwiegend durch Bakterien oder Viren<br />
verursachte Erkrankung hindeuten, <strong>und</strong> erst bei Versorgen des Wildes<br />
feststellbar sind.<br />
<br />
Finden sich derartige Hinweise z.B. beim Hasen eine durch Coccidien<br />
verursachte Darmentzündung, wäre das betreffende Wild zur<br />
Fleischuntersuchung anzumelden.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
5. Fremder Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere<br />
Magen- <strong>und</strong> Darminhalt, oder Harn, wenn Brust oder<br />
Bauchfell verfärbt sind.<br />
<br />
Zur Fleischuntersuchung ist solches Haarwild – vorausgesetzt es<br />
lassen sich keine weiteren Merkmale feststellen – nur dann<br />
anzumelden, wenn sich bereits Brust- <strong>und</strong> Bauchfell verfärbt haben.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
6. Erhebliche Gasbildung im Magen- <strong>und</strong> Darmkanal mit<br />
Verfärbung der inneren Organe.<br />
<br />
Ein für die Jagdpraxis kritisches Merkmal, demzufolge auf der<br />
Nachsuche <strong>und</strong> St<strong>und</strong>en nach dem Schuss verendet aufgef<strong>und</strong>enes<br />
Haarwild ohne Ausnahme auch dann zur Fleischuntersuchung<br />
anzumelden ist, wenn sonst keine weiteren bedenklichen Merkmale<br />
festzustellen sind.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
7. Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der<br />
Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch.<br />
<br />
Gemeint ist hier insbesondere das beim Aufbrechen bzw. Ausweiden<br />
stinkende Haarwild, sowie Haarwild, dessen <strong>Wildbret</strong> oder Teile von<br />
diesem verfärbt sind, aber auch Rehbock, Gamsbock, Muffelwidder<br />
<strong>und</strong> Hirsch in der Brunft, insbesondere der rauschige Keiler, deren<br />
<strong>Wildbret</strong> einen mehr- oder minder intensiven Geschlechtsgeruch<br />
aufweist, <strong>und</strong> deswegen möglicherweise als minderwertig oder<br />
genussuntauglich beurteilt werden muss.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
8. Offene Knochenbrüche soweit sie nicht unmittelbar mit<br />
dem Erlegen im Zusammenhang stehen.<br />
<br />
Ein wegen einer älteren Lauf- oder <strong>Wildbret</strong>verletzung getätigter<br />
Hegeabschuss eines Stückes Schalenwild, erfordert bei diesem stets<br />
die Fleischuntersuchung, zumal wenn die Verletzung sich als offener<br />
Knochenbruch oder offene Fleischw<strong>und</strong>e darstellt.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
9. Erhebliche Abmagerung oder Schw<strong>und</strong> einzelner<br />
Muskelpartien.<br />
<br />
Dies ist fast immer gegeben, wenn ein laufkrankes Stück Schalenwild<br />
erlegt wird, die eigentliche Verletzung aber schon ausgeheilt ist.<br />
<br />
Außerdem gilt dies für alle Stücke, die gegenüber der Norm<br />
abweichendes erheblich geringeres Gewicht aufweisen.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
10. Frische Verklebungen oder Verwachsungen von<br />
Organen mit Brust- oder Bauchfell.<br />
<br />
Derartige Veränderungen sind Folgen entzündlicher Vorgänge in<br />
Brust- oder Bauchhöhle, meist nach Infektionen, <strong>und</strong> können kleinoder<br />
großflächig sein.<br />
<br />
Ursächlich ist an Entzündungen durch bestimmte Bakterien z.B. bei<br />
einer durch Pasteurellen verursachte Lunge-Brustfell - Entzündung,<br />
oder an Parasiten wie Leberegel zu denken.
Bedenkliche Merkmale<br />
<br />
11. Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer<br />
Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.<br />
<br />
Hierunter fallen alle Feststellungen, die dem erfahrenen Jäger das<br />
Gefühl vermitteln, dass mit dem Wild bzw. <strong>Wildbret</strong> etwas nicht in<br />
Ordnung ist.<br />
<br />
Diese Veränderungen an Organen <strong>und</strong> Gewebe müssen von der Norm<br />
abweichen <strong>und</strong> erheblich sinnfällig ins Auge fallen.
Unfallwild<br />
Unfallwild ist stets einer Fleischuntersuchung<br />
zuzuführen, da nicht festgestellt werden konnte,<br />
ob es sich vor dem Unfall unnatürlich verhalten<br />
hat oder sonstige bedenklichen Merkmale<br />
aufwies.
Untersuchungspflicht<br />
<br />
Bei Abgabe an einen Zwischenhändler (z.B. Großhändler,<br />
der das Wild an Gaststätten oder Einzelhändler<br />
weiterverkauft, ebenso Einzelhändler, der es an<br />
Gaststätten veräußert) ist immer eine Fleischuntersuchung<br />
erforderlich.
Trichinenuntersuchung<br />
Der amtlichen Untersuchung auf Trichinen<br />
unterliegen, wie bereits bisher, insbesondere<br />
Wildschweine (außerdem u.a. Bären, Füchse,<br />
Dachse, Nutria) wenn ihr Fleisch zum Genuss für<br />
Menschen bestimmt ist.<br />
Zusätzlich ist eine Fleischuntersuchung<br />
notwendig, wenn bedenkliche Merkmale<br />
festgestellt werden.
Probenentnahme<br />
Zur Trichinenuntersuchung entnimmt der<br />
amtliche Tierarzt oder Fleischkontrolleur<br />
Muskelproben aus der Unterarmmuskulatur <strong>und</strong><br />
den Zwerchfellpfeilern der erlegten Wildes
Anmeldung zur Untersuchung<br />
Der Jagdausübungsberechtigte muss die<br />
Durchführung der Untersuchung beim<br />
zuständigen amtlichen Tierarzt oder<br />
Fleischkontrolleur des Erlegungsortes oder seines<br />
Wohnsitzes rechtzeitig anmelden.<br />
Dies hat vor dem Zerwirken <strong>und</strong> vor Abgabe an<br />
einen anderen zu erfolgen.
Folgende innere Organe sind mitzuliefern<br />
1. Lecker, Schl<strong>und</strong>, Drossel<br />
2. Lunge<br />
3. Herz<br />
8<br />
8<br />
4. Leber<br />
5. Milz<br />
6. Nieren samt Nierenfett<br />
7. Bei Tollwutverdacht Köpfe<br />
1<br />
1<br />
1<br />
4<br />
6<br />
6<br />
8. Bei Veränderungen auch<br />
Magen-Darm-Trakt<br />
2<br />
3<br />
5
Ausnahme<br />
Bei Abgabe an einen be- <strong>und</strong> verarbeitenden<br />
Betrieb oder an einen Jagdscheininhaber sind<br />
diese zur Veranlassung der Untersuchung<br />
verpflichtet.
<strong>Wildbret</strong>hygiene<br />
Haarwild muss unverzüglich nach dem Erlegen<br />
aufgebrochen <strong>und</strong> ausgeweidet werden.<br />
Es ist danach so aufzubewahren, dass es alsbald<br />
gründlich auskühlen <strong>und</strong> in den Körperhöhlen<br />
abtrocknen kann.<br />
Innentemperatur von 7°C <strong>und</strong> darunter
<strong>Wildbret</strong>hygiene<br />
Wenn es erforderlich ist muss es in eine geeignete<br />
Kühleinrichtung verbracht werden, außer es wird<br />
sofort nach dem Erlegen dem Empfänger<br />
übergeben oder zum Eigenverzehr verwendet.<br />
Das Zerwirken von Schalenwild am Erlegungsort<br />
ist aus wildbrethygienischen Gründen untersagt.