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Wildbret und EU - Hygienerecht - Jagdschule Kölmel

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<strong>Wildbret</strong> <strong>und</strong> <strong>EU</strong> - <strong>Hygienerecht</strong><br />

VO (EG)<br />

Nr.852/2004<br />

Nr.853/2004<br />

<strong>Jagdschule</strong> <strong>Kölmel</strong> Eichelplanstr.5 76437 Rastatt


Lebensmittelhygiene bedeutet..<br />

Alle Vorkehrungen <strong>und</strong> Maßnahmen, die<br />

notwendig sind, um ein unbedenkliches <strong>und</strong><br />

genusstaugliches Lebensmittel zu gewährleisten.


Der Jäger als Kontrolleur <strong>und</strong> Vermarkter<br />

Jeder Jäger bringt Lebensmittel in den Verkehr.<br />

Er ist Fleischkontrolleur der 1. Stufe <strong>und</strong><br />

Fleischvermarkter in einer Person.<br />

Er ist für die Qualität <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche<br />

Unbedenklichkeit des Produktes das er in den<br />

Verkehr bringt , verantwortlich.<br />

(Produkthaftungsgesetz)


Jäger als Lebensmittelunternehmer<br />

Lebensmittelunternehmer müssen registriert oder<br />

zugelassen werden.<br />

Der Jäger ist Lebensmittelunternehmer, wenn er<br />

Wild über das Aufbrechen hinaus behandelt.<br />

Zerwirkt der Jäger Wild, ist er ein<br />

registrierungspflichtiger<br />

Lebensmittelunternehmer (Direktvermarkter)


Registrierung <strong>und</strong> Zulassung des<br />

Einzelhandelsbetrieb<br />

Wird neben dem Zerwirken <strong>Wildbret</strong> auch<br />

weiterverarbeitet (z.B. Wurstproduktion oder<br />

Räuchern) so wird der Jäger als<br />

Einzelhandelsbetrieb registriert.<br />

Wird mehr als 1/3 der Ware über „alternative<br />

Vertriebswege“ (z.B. Marktstand, Versand,<br />

Auslieferung an Verkaufsfilialen) vermarktet,<br />

muss der Betrieb zugelassen werden.


Registrierung <strong>und</strong> Zulassungsverpflichtung<br />

Jäger<br />

Fleischkontrolleur,<br />

Fleischvermarkter<br />

Aufbrechen<br />

ohne Verpflichtung<br />

Zerwirken von <strong>Wildbret</strong><br />

Lebensmittelunternehmer<br />

Registrierungspflicht<br />

Weiterverarbeitung nach Zerwirken<br />

Einzelhandelsbetrieb Registrierungspflicht<br />

Auslieferung bei mehr als 1/3 über<br />

alternative Vertriebswege<br />

Einzelhandelsbetrieb Zulassungspflicht


Anforderungen an einen zugelassenen Betrieb<br />

Hygienisch einwandfreier Raum für das Zerlegen<br />

ggf. Verarbeiten des <strong>Wildbret</strong>s.<br />

Boden <strong>und</strong> Wände gefliest<br />

Türen <strong>und</strong> Fenster leicht zu reinigen<br />

Beleuchtung<br />

Warmes <strong>und</strong> kaltes Trinkwasser<br />

Einrichtungsgegenstand nicht aus Holz<br />

(Ausnahme Hackstock)


Anforderungen an einen zugelassenen Betrieb<br />

Offenes <strong>Wildbret</strong> darf nicht gemeinsam mit Wild<br />

in der Decke in einem Kühlraum gelagert werden.<br />

Helle saubere Arbeitskleidung<br />

Nicht von Hand zu bedienende<br />

Handwaschgelegenheit mit Warm- <strong>und</strong><br />

Kaltwasser, Seifenspender <strong>und</strong> 1x Handtücher.


Anforderungen an einen zugelassenen Betrieb<br />

Bessere Desinfektionsmöglichkeit (z.B. Becken<br />

mit Wasser von mind. 82°C)<br />

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

Betriebliche Eigenkontrolle nach dem<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen des HACCP – Systems<br />

<br />

<br />

Endgültige Festlegungen hinsichtlich Detailregelung erfolgen durch nationale<br />

Ausführungsbestimmungen.<br />

Hierdurch können sich noch Änderungen/Ergänzungen ergeben.


Gr<strong>und</strong>sätze des HACCP - Systems<br />

Das HACCP-Konzept ist in der<br />

Lebensmittelhygieneverordnung gesetzlich<br />

festgeschrieben.


Im einzelnen Bedeutung der Begriffe:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

H azard = Gefährdung, Gefahr für die Ges<strong>und</strong>heit<br />

A nalysis = Analyse, Untersuchung der Gefährdung<br />

C ritical = kritisch, entscheidend für die<br />

Beherrschung<br />

C ontrol = Lenkung, Überwachung der Bedingungen<br />

P oint = Punkt, Stelle im Verfahren


Gr<strong>und</strong>sätze der Qualitätssicherung<br />

<br />

<br />

<br />

Identifizierung von Hygienerisiken<br />

Festlegung der ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> den Verderb betreffenden<br />

Risiken, die im Verlauf der Urproduktion, Rohwarenbeschaffung,<br />

Produktion <strong>und</strong> Vermarktung auftreten können.<br />

Ermittelung der kritischen Kontrollpunkte (CCPs) durch<br />

Schwachstellenanalyse<br />

Ausweisen der Schwachstellen als kritische Kontrollpunkte die zur<br />

Überwachung der identifizierten Gefahren nötig sind.<br />

Festlegung von Kontrollkriterien<br />

Angabe von Kriterien, die anzeigen, ob eine Operation unter<br />

Kontrolle ist.


Gr<strong>und</strong>sätze der Qualitätssicherung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Überwachung der Kontrollkriterien<br />

Die Kontrollekriterien werden durch sogenannte Monitorings<br />

überwacht.<br />

Einleitung von Korrekturmaßnahmen<br />

Festlegung der Korrekturmaßnahmen, die eingeleitet werden, wenn<br />

durch die Überwachung eines CCPs eine Abweichung festgestellt<br />

wird.<br />

Dokumentation des HACCP-Systems<br />

Aufstellung eines Systems zur effektiven Führung der Unterlagen, die<br />

den HACCP-Plan dokumentieren.<br />

Verifikation des HACCP-Systems<br />

Festlegung von Verfahren zur Verifikation der korrekten Arbeitsweise<br />

des HACCP-Systems.


Personen die Lebensmittel in den Verkehr bringen sollten<br />

Kenntnisse haben über..<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Allgemeine Hygieneforderungen nach §3 LMHV<br />

Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Lebensmittelmikrobiologie, z.B. natürliches<br />

Vorkommen, nützliche <strong>und</strong> schädliche Wirkungen,<br />

Größenordnungen, Einteilung der Mikroorganismen <strong>und</strong> deren<br />

schädliche Stoffwechselprodukte, Gefährdung durch Verderbnis <strong>und</strong><br />

Krankheitserreger<br />

Wachstumsvoraussetzungen für Mikroorganismen, wie<br />

Nährstoffangebot, Temperatur, Zeit, Feuchte, pH, aw-Wert <strong>und</strong><br />

Gaszusammensetzung<br />

Gefährdung durch Schädlingsbefall<br />

Gefährdung durch z.B. Rückstände von Desinfektions- <strong>und</strong><br />

Reinigungsmitteln, Schmierstoffe oder Fremdkörper


..sowie über die hygienischen Besonderheiten ihres<br />

Arbeitsplatzes <strong>und</strong> über mögliche Auswirkungen von<br />

Fehlern auf das Produkt.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Raum- <strong>und</strong> Anlagenhygiene, wie den richtigen Umgang mit<br />

Reinigungs-<strong>und</strong> Desinfektionsmitteln, hygienegerechte Ausführung<br />

von Wartungen <strong>und</strong> Reparaturen<br />

Rohstoff-, Lager- <strong>und</strong> Transporthygiene, z.B.<br />

Temperaturanforderungen, Erkennung von <strong>und</strong> Maßnahmen gegen<br />

Schädlingsbefall<br />

Verarbeitungs- <strong>und</strong> Produkthygiene, z.B. Beachtung wichtiger<br />

prozessbezogener Parameter (Druck, Temperatur-Zeitbeziehung<br />

etc.)<br />

Personalhygiene, z.B. Erläuterung persönlicher <strong>und</strong><br />

betriebsbezogener Hygieneregeln<br />

Entsorgungshygiene, z.B. hygienische Behandlung von Wertstoffen,<br />

Abfällen, Abwässern


§3 LMHV Lebensmittel-Hygienevorschrift<br />

<br />

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr<br />

gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr<br />

erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung<br />

nicht ausgesetzt sind. Sie dürfen dazu nur<br />

1. in Betriebsstätten<br />

a: nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a unter Einhaltung der Anforderungen<br />

von Kapitel 1, 2 <strong>und</strong> 4 der Anlage oder<br />

b: nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b unter Einhaltung der Anforderungen<br />

von Kapitel 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong><br />

2. unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 5 der Anlage<br />

hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.


Betriebsstätten nach §2 Nr.1 a/b<br />

<br />

a: Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in<br />

den Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter Buchstabe b<br />

genannten Betriebsstätten, <strong>und</strong><br />

<br />

b: Orts veränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie<br />

Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen,<br />

Verkaufsfahrzeuge, sowie Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel<br />

hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden;


Gesellschaftsjagd <strong>und</strong> „k<strong>und</strong>ige Person“<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004-Abschn.IV/Kap.1/Nr.4 a) – c)<br />

fordert, dass bei jeder Gesellschaftsjagd<br />

mindestens eine „k<strong>und</strong>ige Person“ anwesend ist.<br />

<br />

Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen,<br />

dass Jäger ausreichend geschult sind um als „k<strong>und</strong>ige<br />

Personen“ gelten zu können. Die Ausbildungsgänge<br />

sollten mindestens folgende Gebiete umfassen:


K<strong>und</strong>ige Personen sollten über folgende Gebiete<br />

geschult sein.<br />

<br />

<br />

<br />

Normale Anatomie, Physiologie <strong>und</strong> Verhaltensweise von<br />

frei lebendem Wild,<br />

Abnorme Verhaltensweise <strong>und</strong> pathologische<br />

Veränderungen beim Wild infolge Krankheiten,<br />

Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren die die<br />

menschliche Ges<strong>und</strong>heit bei Verzehr von <strong>Wildbret</strong><br />

schädigen könnte,<br />

Hygiene- <strong>und</strong> Verfahrensvorschriften für den Umgang mit<br />

Wildkörpern nach dem Erlegen, ihr Befördern, Ausweiden<br />

usw.


Gesellschaftsjagd <strong>und</strong> „k<strong>und</strong>ige Person“<br />

Die sachk<strong>und</strong>ige Person muss alle erlegten Tiere<br />

(Wildkörper <strong>und</strong> Eingeweide) die verwendet<br />

werden sollen, auf bedenkliche Merkmale<br />

untersuchen.<br />

Das Ergebnis ist in einer unterschriebenen<br />

Erklärung unter Angabe von Ort <strong>und</strong> Datum zu<br />

dokumentieren.


Der Jäger als „k<strong>und</strong>ige Person“<br />

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,<br />

damit ein Jäger als „k<strong>und</strong>ige Person“ gilt, bleibt<br />

einer nationalen Lebensmittelhygieneverordnung<br />

für tierische Lebensmittel vorbehalten.<br />

Der Landesjagdverband sieht vor, durch<br />

Schulungen, bestimmte Jäger zur „k<strong>und</strong>igen<br />

Person“ auszubilden.


Untersuchungspflicht für erlegtes Haarwild<br />

Erlegtes Haarwild ist Wild, das durch Abschuss<br />

nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde.<br />

Als erlegtes Haarwild gilt auch das Wild, das<br />

durch Einwirkung einer äußeren Gewalt (Biss,<br />

Schlag, Stich; Unfallwild) oder<br />

als Fallwild (durch Hunger, Kälte, Alter oder<br />

Krankheit) verendet ist.


Die Fleischuntersuchung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt alles erlegte Haarwild,<br />

das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,<br />

der Fleischuntersuchung.<br />

Dies gilt auch bei Eigenverzehr.


Ausnahmen der Fleischuntersuchung<br />

Eine Untersuchung ist nicht notwendig wenn..<br />

vor <strong>und</strong> nach dem Schuss keine bedenklichen<br />

Merkmale festgestellt wurden <strong>und</strong>…<br />

..das <strong>Wildbret</strong> entweder zum eigenen Verbrauch<br />

verwendet oder unmittelbar an einzelne andere<br />

Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird<br />

oder….


Ausnahmen der Fleischuntersuchung<br />

..wenn es unmittelbar nach dem Erlegen<br />

ungefroren <strong>und</strong> in der Decke in geringen Mengen<br />

an naheliegende be- <strong>und</strong> verarbeitende Betriebe<br />

zur Abgabe an Verbrauchen, zum Verzehr an Ort<br />

<strong>und</strong> Stelle oder zur Verwendung um eigenen<br />

Haushalt abgegeben wird.


Erklärung der Begriffe<br />

<br />

„Unmittelbar nach dem Erlegen“ bedeutet:<br />

Zeitraum von drei bis vier Tagen, sofern es<br />

ordnungsgemäß auf 7°C abgekühlt ist.<br />

<br />

„In geringen Mengen“ bedeutet:<br />

bis zur Höhe einer Tagesstrecke<br />

<br />

„Naheliegende be- <strong>und</strong> verarbeitende Betriebe“ bedeutet:<br />

innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublick


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

1. Abnormales Verhalten <strong>und</strong> Störungen des<br />

Allgemeinbefindens<br />

Konkret bedeutet dies, dass das gegenüber dem Menschen überaus<br />

vertraut wirkende Schmalreh<br />

Die Ricke mit dem verschmutzten Spiegel<br />

Das stark abgekommene Wildkalb<br />

Der nur Haut <strong>und</strong> Knochen aufweisende Hase<br />

Der ungewöhnliche Laute äußernde Rehbock<br />

Nach dem Erlegen zur Fleischuntersuchung angemeldet werden<br />

müssen.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

<br />

2. Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als<br />

Todesursache.<br />

Fallwild, wie derartige Stücke in der Jägersprache genannt<br />

werden, sollten gr<strong>und</strong>sätzlich durch Ablieferung in einer<br />

Tierkörper Beseitigungsanstalt oder durch verlochen mind.<br />

50cm von der Erdoberkante zum höchsten Punkt<br />

unschädlich beseitigt werden.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

3.Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich <strong>und</strong><br />

verteilt in den inneren Organen oder der Muskulatur<br />

vorkommen.<br />

<br />

Auch im Abheilen begriffene, vereiterte Schussverletzungen stellen<br />

ebenso wie eine mit Eiterherden übersäte Lunge <strong>und</strong> ungewöhnliche<br />

Gewebewucherungen bedenkliche, die Fleischuntersuchung<br />

erforderlich machende Merkmale dar.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

<br />

4. Schwellungen der Gelenke oder Hoden,<br />

Hodenerweiterung, Milz – oder Leberschwellungen,<br />

Darm- <strong>und</strong> Nabelentzündungen<br />

Alle Anzeichen die auf eine überwiegend durch Bakterien oder Viren<br />

verursachte Erkrankung hindeuten, <strong>und</strong> erst bei Versorgen des Wildes<br />

feststellbar sind.<br />

<br />

Finden sich derartige Hinweise z.B. beim Hasen eine durch Coccidien<br />

verursachte Darmentzündung, wäre das betreffende Wild zur<br />

Fleischuntersuchung anzumelden.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

5. Fremder Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere<br />

Magen- <strong>und</strong> Darminhalt, oder Harn, wenn Brust oder<br />

Bauchfell verfärbt sind.<br />

<br />

Zur Fleischuntersuchung ist solches Haarwild – vorausgesetzt es<br />

lassen sich keine weiteren Merkmale feststellen – nur dann<br />

anzumelden, wenn sich bereits Brust- <strong>und</strong> Bauchfell verfärbt haben.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

6. Erhebliche Gasbildung im Magen- <strong>und</strong> Darmkanal mit<br />

Verfärbung der inneren Organe.<br />

<br />

Ein für die Jagdpraxis kritisches Merkmal, demzufolge auf der<br />

Nachsuche <strong>und</strong> St<strong>und</strong>en nach dem Schuss verendet aufgef<strong>und</strong>enes<br />

Haarwild ohne Ausnahme auch dann zur Fleischuntersuchung<br />

anzumelden ist, wenn sonst keine weiteren bedenklichen Merkmale<br />

festzustellen sind.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

7. Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der<br />

Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch.<br />

<br />

Gemeint ist hier insbesondere das beim Aufbrechen bzw. Ausweiden<br />

stinkende Haarwild, sowie Haarwild, dessen <strong>Wildbret</strong> oder Teile von<br />

diesem verfärbt sind, aber auch Rehbock, Gamsbock, Muffelwidder<br />

<strong>und</strong> Hirsch in der Brunft, insbesondere der rauschige Keiler, deren<br />

<strong>Wildbret</strong> einen mehr- oder minder intensiven Geschlechtsgeruch<br />

aufweist, <strong>und</strong> deswegen möglicherweise als minderwertig oder<br />

genussuntauglich beurteilt werden muss.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

8. Offene Knochenbrüche soweit sie nicht unmittelbar mit<br />

dem Erlegen im Zusammenhang stehen.<br />

<br />

Ein wegen einer älteren Lauf- oder <strong>Wildbret</strong>verletzung getätigter<br />

Hegeabschuss eines Stückes Schalenwild, erfordert bei diesem stets<br />

die Fleischuntersuchung, zumal wenn die Verletzung sich als offener<br />

Knochenbruch oder offene Fleischw<strong>und</strong>e darstellt.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

9. Erhebliche Abmagerung oder Schw<strong>und</strong> einzelner<br />

Muskelpartien.<br />

<br />

Dies ist fast immer gegeben, wenn ein laufkrankes Stück Schalenwild<br />

erlegt wird, die eigentliche Verletzung aber schon ausgeheilt ist.<br />

<br />

Außerdem gilt dies für alle Stücke, die gegenüber der Norm<br />

abweichendes erheblich geringeres Gewicht aufweisen.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

10. Frische Verklebungen oder Verwachsungen von<br />

Organen mit Brust- oder Bauchfell.<br />

<br />

Derartige Veränderungen sind Folgen entzündlicher Vorgänge in<br />

Brust- oder Bauchhöhle, meist nach Infektionen, <strong>und</strong> können kleinoder<br />

großflächig sein.<br />

<br />

Ursächlich ist an Entzündungen durch bestimmte Bakterien z.B. bei<br />

einer durch Pasteurellen verursachte Lunge-Brustfell - Entzündung,<br />

oder an Parasiten wie Leberegel zu denken.


Bedenkliche Merkmale<br />

<br />

11. Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer<br />

Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.<br />

<br />

Hierunter fallen alle Feststellungen, die dem erfahrenen Jäger das<br />

Gefühl vermitteln, dass mit dem Wild bzw. <strong>Wildbret</strong> etwas nicht in<br />

Ordnung ist.<br />

<br />

Diese Veränderungen an Organen <strong>und</strong> Gewebe müssen von der Norm<br />

abweichen <strong>und</strong> erheblich sinnfällig ins Auge fallen.


Unfallwild<br />

Unfallwild ist stets einer Fleischuntersuchung<br />

zuzuführen, da nicht festgestellt werden konnte,<br />

ob es sich vor dem Unfall unnatürlich verhalten<br />

hat oder sonstige bedenklichen Merkmale<br />

aufwies.


Untersuchungspflicht<br />

<br />

Bei Abgabe an einen Zwischenhändler (z.B. Großhändler,<br />

der das Wild an Gaststätten oder Einzelhändler<br />

weiterverkauft, ebenso Einzelhändler, der es an<br />

Gaststätten veräußert) ist immer eine Fleischuntersuchung<br />

erforderlich.


Trichinenuntersuchung<br />

Der amtlichen Untersuchung auf Trichinen<br />

unterliegen, wie bereits bisher, insbesondere<br />

Wildschweine (außerdem u.a. Bären, Füchse,<br />

Dachse, Nutria) wenn ihr Fleisch zum Genuss für<br />

Menschen bestimmt ist.<br />

Zusätzlich ist eine Fleischuntersuchung<br />

notwendig, wenn bedenkliche Merkmale<br />

festgestellt werden.


Probenentnahme<br />

Zur Trichinenuntersuchung entnimmt der<br />

amtliche Tierarzt oder Fleischkontrolleur<br />

Muskelproben aus der Unterarmmuskulatur <strong>und</strong><br />

den Zwerchfellpfeilern der erlegten Wildes


Anmeldung zur Untersuchung<br />

Der Jagdausübungsberechtigte muss die<br />

Durchführung der Untersuchung beim<br />

zuständigen amtlichen Tierarzt oder<br />

Fleischkontrolleur des Erlegungsortes oder seines<br />

Wohnsitzes rechtzeitig anmelden.<br />

Dies hat vor dem Zerwirken <strong>und</strong> vor Abgabe an<br />

einen anderen zu erfolgen.


Folgende innere Organe sind mitzuliefern<br />

1. Lecker, Schl<strong>und</strong>, Drossel<br />

2. Lunge<br />

3. Herz<br />

8<br />

8<br />

4. Leber<br />

5. Milz<br />

6. Nieren samt Nierenfett<br />

7. Bei Tollwutverdacht Köpfe<br />

1<br />

1<br />

1<br />

4<br />

6<br />

6<br />

8. Bei Veränderungen auch<br />

Magen-Darm-Trakt<br />

2<br />

3<br />

5


Ausnahme<br />

Bei Abgabe an einen be- <strong>und</strong> verarbeitenden<br />

Betrieb oder an einen Jagdscheininhaber sind<br />

diese zur Veranlassung der Untersuchung<br />

verpflichtet.


<strong>Wildbret</strong>hygiene<br />

Haarwild muss unverzüglich nach dem Erlegen<br />

aufgebrochen <strong>und</strong> ausgeweidet werden.<br />

Es ist danach so aufzubewahren, dass es alsbald<br />

gründlich auskühlen <strong>und</strong> in den Körperhöhlen<br />

abtrocknen kann.<br />

Innentemperatur von 7°C <strong>und</strong> darunter


<strong>Wildbret</strong>hygiene<br />

Wenn es erforderlich ist muss es in eine geeignete<br />

Kühleinrichtung verbracht werden, außer es wird<br />

sofort nach dem Erlegen dem Empfänger<br />

übergeben oder zum Eigenverzehr verwendet.<br />

Das Zerwirken von Schalenwild am Erlegungsort<br />

ist aus wildbrethygienischen Gründen untersagt.

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