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Überwachungsregelung und Nutzungsweisung von IT Ressourcen

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Berner Fachhochschule<br />

Rektorat<br />

Informatikdienste (BFH - <strong>IT</strong>S)<br />

BFH Informatikdienste (BFH – <strong>IT</strong>S)<br />

Umgang mit <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> an der<br />

Berner Fachhochschule<br />

(exklusive EHSM)<br />

<strong>Überwachungsregelung</strong> <strong>und</strong> <strong>Nutzungsweisung</strong> <strong>von</strong> <strong>IT</strong> <strong>Ressourcen</strong>


Versionenkontrolle:<br />

Version Autor/Autorin Mutation Kontrolle (Kurzzeichen)<br />

1.0 Cristina Ernst Version zu Hd. ID-Rat enc1<br />

1.1 Cristina Ernst Anpassen der Änderungen aus ID-Rat (Entfernung enc1<br />

Telefon <strong>und</strong> Lautsprecher als <strong>IT</strong>-Mittel, Erlassen <strong>von</strong><br />

strengeren Regeln durch Departemente möglich in<br />

Kapitel 1.2). Einfügen der Schlussbestimmung<br />

(Kapitel 8) <strong>und</strong> Unterschriftenblock.<br />

1.2 Gregor Nyffeler Anpassung bezüglich Disziplinarverfahren (Kap 7.4) nlg1<br />

auf Hinweis des juristischen Dienstes.<br />

2.0 Gregor Nyffeler Zuständigkeit bei kommerzieller Nutzung neu bei den<br />

Departementsleitenden (Kap 5). Hinweise auf Liste zu<br />

den jeweiligen Softwareprodukte (Kap 5.2). Zuständigkeitsdetaillierung<br />

bezüglich Datenschutz (Kap<br />

5.3). Letzter Satz Kap 6.3 gestrichen. Zuständigkeit<br />

Punkt 7.3 c) präzisiert.<br />

nlg1<br />

2.1 Gregor Nyffeler Finale Korrekturen des Rektors eingearbeitet. nlg1<br />

2.2 Cristina Ernst /<br />

Gregor Nyffeler<br />

Einarbeitung Input aus IK TI in Kapitel 2.5 / Bullet 3<br />

<strong>und</strong> aus FHL in Kapitel 7.4 / 1. Satz.<br />

enc1<br />

Seite 2 <strong>von</strong> 12


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Zweck <strong>und</strong> Geltungsbereich 4<br />

1.1 Zweck 4<br />

1.2 Geltungsbereich 4<br />

2 Begriffe 4<br />

2.1 <strong>IT</strong>-Mittel 4<br />

2.2 Informationen 4<br />

2.3 <strong>IT</strong>-Dienste 4<br />

2.4 <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> 4<br />

2.5 Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer 4<br />

3 Interessen <strong>und</strong> Risiken der Berner Fachhochschule <strong>und</strong> der Angehörigen 5<br />

3.1 Interessen <strong>und</strong> Risiken der Berner Fachhochschule 5<br />

3.2 Interessen <strong>und</strong> Risiken der Angehörigen 5<br />

4 Technische Schutzmassnahmen <strong>und</strong> Protokollierungen 5<br />

4.1 Technische Schutzmassnahmen 5<br />

4.2 Protokollierungen 6<br />

5 Nutzungsregelung 6<br />

5.1 Zugangsbestimmungen 7<br />

5.2 Private Nutzung <strong>von</strong> durch die Berner Fachhochschule lizenzierter Software 7<br />

5.3 Datenschutz 7<br />

5.4 Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel 8<br />

6 <strong>Überwachungsregelung</strong> 8<br />

6.1 Vorrang technischer Schutzmassnahmen 8<br />

6.2 Auswertung der Protokollierungen 8<br />

6.3 Überwachung im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit <strong>und</strong> Funktionstüchtigkeit der <strong>IT</strong>-<br />

Mittel oder aufgr<strong>und</strong> anderer Hinweise 9<br />

7 Verantwortlichkeit <strong>und</strong> Haftung 9<br />

7.1 Verantwortlichkeit 9<br />

7.2 Haftung 9<br />

7.3 Missbräuchliche Nutzung 10<br />

7.4 Konsequenzen bei Missbrauch 11<br />

7.5 Weitere Bestimmungen 12<br />

8 Schlussbestimmung 12<br />

Seite 3 <strong>von</strong> 12


1 Zweck <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />

1.1 Zweck<br />

Diese Weisung bezweckt den Schutz der Interessen der Berner Fachhochschule <strong>und</strong> deren Angehörigen<br />

bei der Überwachung im Umgang mit <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> in der Berner Fachhochschule.<br />

1.2 Geltungsbereich<br />

Diese Weisung gilt für alle Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer <strong>von</strong> <strong>IT</strong> <strong>Ressourcen</strong> der Berner Fachhochschule.<br />

Die Departemente der Berner Fachhochschule können ergänzend zu dieser Weisung <strong>und</strong> nach Absprache<br />

mit dem Leiter/der Leiterin Informatikdienste BFH strengere Nutzungsregelungen erlassen.<br />

2 Begriffe<br />

2.1 <strong>IT</strong>-Mittel<br />

<strong>IT</strong>-Mittel sind alle Geräte <strong>und</strong> Einrichtungen, die der elektronischen Verarbeitung, Speicherung,<br />

Übermittlung oder Vernichtung <strong>von</strong> Informationen dienen, insbesondere:<br />

• Computersysteme <strong>und</strong> Smart Devices<br />

• Peripherie-Geräte (wie z.B. Drucker, Plotter, Bildschirme, externe Laufwerke, Eingabegeräte,<br />

IP-Telefone usw.)<br />

• Netzwerke (wired <strong>und</strong> wireless) <strong>und</strong> Netzwerk-Geräte (wie z.B. Router, Repeater, Security-<br />

Devices)<br />

• Software<br />

2.2 Informationen<br />

Informationen sind Sach- <strong>und</strong> Personendaten.<br />

2.3 <strong>IT</strong>-Dienste<br />

<strong>IT</strong>-Dienste beinhalten zentrale Dienste, welche den Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer zur Verfügung stehen, wie<br />

E-Mail, DNS, Web-Services, digitale Bibliotheken usw.<br />

2.4 <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong><br />

<strong>IT</strong> <strong>Ressourcen</strong> beinhalten <strong>IT</strong>-Mittel, Informationen <strong>und</strong> <strong>IT</strong>-Dienste.<br />

2.5 Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer<br />

Als Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer gelten:<br />

• die Angehörigen der Berner Fachhochschule gemäss Artikel 8 <strong>und</strong> 11 der<br />

Fachhochschulverordnung 1<br />

• Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer <strong>von</strong> Anlässen, welche <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> der Berner Fachhochschule<br />

temporär in Anspruch nehmen<br />

1 Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung; FaV; BSG 436.811)<br />

Seite 4 <strong>von</strong> 12


• Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>von</strong> Dritt-Firmen, welche <strong>IT</strong>-Aufträge für die<br />

Berner Fachhochschule ausführen (z.B. Forschungstätigkeiten, Support-/Wartungs-<br />

/Entwicklungsarbeiten)<br />

Alumni, ehemalige Mitarbeitende der Berner Fachhochschule <strong>und</strong> emeritierte Dozierende gehören zu<br />

keiner der oben aufgeführten Gruppen <strong>und</strong> gehören nicht zu den berechtigten Benutzerinnen oder<br />

Benutzer.<br />

3 Interessen <strong>und</strong> Risiken der Berner<br />

Fachhochschule <strong>und</strong> der Angehörigen<br />

3.1 Interessen <strong>und</strong> Risiken der Berner Fachhochschule<br />

Durch die Nutzung <strong>von</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> in der Berner Fachhochschule können folgende Interessen <strong>und</strong><br />

technische Einrichtungen der Berner Fachhochschule beeinträchtigt werden:<br />

• Speicherkapazität <strong>und</strong> Netzwerkbandbreite durch übermässige Internet- <strong>und</strong> E-Mail-Nutzung<br />

• Daten- <strong>und</strong> Anwendungssicherheit (Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit) durch Einfuhr <strong>von</strong><br />

Viren, Würmern, Trojanischen Pferden oder Installation <strong>von</strong> fremden Programmen<br />

• Arbeitszeit <strong>und</strong> andere finanzielle Interessen (Produktivitätsverluste, Kostensteigerung für<br />

zusätzliche Mittel <strong>und</strong>/oder Leistungen, Netzkosten, usw.)<br />

• Weitere rechtliche geschützte Interessen, wie Forschungs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse <strong>und</strong>/oder<br />

Datenschutz<br />

• Immaterielle Interessen wie Image, Reputation<br />

3.2 Interessen <strong>und</strong> Risiken der Angehörigen<br />

Die Informations- <strong>und</strong> Kommunikationsinteressen der Angehörigen, die mit der Benutzung der <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Ressourcen</strong> verb<strong>und</strong>en sind, sind u. a. mit arbeits-, datenschutz- <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsschutzrechtlichen sowie<br />

wirtschaftlichen Risiken verb<strong>und</strong>en.<br />

4 Technische Schutzmassnahmen <strong>und</strong><br />

Protokollierungen<br />

4.1 Technische Schutzmassnahmen<br />

Folgende technischen Schutzmassnahmen werden in der Berner Fachhochschule eingesetzt:<br />

• Passwort- <strong>und</strong> Zugriffsschutz<br />

• Installation <strong>und</strong> Aktivierung der neusten Antiviren-Software<br />

• Installation der Sicherheits-Updates der Betriebssysteme<br />

• Partiell verschlüsselte Kommunikation<br />

• Spamfilter<br />

• Diskquotamanager partiell im Einsatz<br />

• Regelmässige , bedarfsgerechte Sicherstellung der Daten<br />

• Firewall<br />

• Traffic-Shaping<br />

• Intrusion Detection System (IDS)<br />

Seite 5 <strong>von</strong> 12


4.2 Protokollierungen<br />

Unsere <strong>IT</strong>-Mittel führen Protokollierungen über die wichtigsten durchgeführten Aktivitäten durch. Eine<br />

Protokollierung definiert sich als fortlaufende Aufzeichnung der Randdaten <strong>und</strong> findet an der Berner<br />

Fachhochschule an folgenden Stellen statt:<br />

• Beim Surfen im Internet in Form <strong>von</strong> Cache-, Temporärdateien <strong>und</strong> Cookies auf allen PCs <strong>und</strong><br />

Notebooks<br />

• Auf Servern die Benutzerinnen- <strong>und</strong> Benutzernamen, Datumsangaben, Handlungen wie Ein- <strong>und</strong><br />

Ausloggen, Ausdrucken <strong>von</strong> Dateien, dynamische IP-Adressenvergabe, DNS-Adressenauflösung<br />

<strong>und</strong> Applikationsaufrufe verwalten.<br />

• Wo Proxy-Server eingesetzt werden, aufgerufene Internetseiten<br />

• Verkehrsflussdaten zwischen Internet <strong>und</strong> Berner Fachhochschule<br />

• E-Mail-Server: Zeitangabe, Absender- <strong>und</strong> Empfangsadresse, Betrefftext <strong>und</strong> IP-Adresse<br />

• DMZ <strong>und</strong> Firewall<br />

• Sämtliche Authentifizierungsvorgänge<br />

Diese permanenten, anonymen System-Protokollierungen sind gesteuert durch die anfallenden Daten- <strong>und</strong><br />

Ereignismengen laufend in Erneuerung (first in, first out). Die Erneuerungen der Einträge in den<br />

Protokolldateien sind systemspezifisch verschieden. Solche Protokolle werden nicht explizit gespeichert<br />

<strong>und</strong> aufbewahrt.<br />

5 Nutzungsregelung<br />

Die Nutzung <strong>von</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> ist für diejenigen Zwecke erlaubt, für welche sie den Benutzerinnen <strong>und</strong><br />

Benutzer zur Verfügung gestellt werden („bestimmungsgemässe Nutzung“).<br />

Die Nutzung der <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> ist auf das im Rahmen der erlaubten Nutzungszwecke angemessene Mass<br />

zu beschränken.<br />

Die Nutzung für private Zwecke ist erlaubt, soweit sie nicht übermässig ist <strong>und</strong> die Erfüllung der Arbeits<strong>und</strong><br />

Studienpflichten nicht beeinträchtigt.<br />

Die private Nutzung <strong>von</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> der Berner Fachhochschule darf nicht zu einer technischen<br />

Störung oder Beeinträchtigung der Nutzung für die gesetzlichen Zwecke der Berner Fachhochschule oder<br />

zu einer unverhältnismässigen Beanspruchung oder Belastung <strong>von</strong> allgemein genutzten <strong>IT</strong>-Mitteln<br />

(Netzwerke, Internetzugang, usw.) führen.<br />

Veränderungen durch die Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer an den <strong>von</strong> der Berner Fachhochschule zur<br />

Verfügung gestellten <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong>, insbesondere Eingriffe in <strong>und</strong> Veränderungen an Software <strong>und</strong> die<br />

Ausschaltung, Umgehung oder Entfernung <strong>von</strong> Sicherheitsvorkehrungen sind nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung der zuständigen <strong>IT</strong>-Verantwortlichen erlaubt. Ausgenommen sind Veränderungen im Rahmen<br />

der ordentlichen Nutzung der <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong>.<br />

Die kommerzielle Nutzung (z.B. im Rahmen <strong>von</strong> Spin-Off-Verträgen) ist nur nach schriftlicher Einwilligung<br />

der Departementsleitenden zulässig. Die Informatikdienste setzen das zu erbringende Entgelt für diese<br />

kommerzielle Nutzung fest.<br />

Seite 6 <strong>von</strong> 12


5.1 Zugangsbestimmungen<br />

Der Zugang zu den <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> ist nur mit einem Zugangskonto (Login-Name <strong>und</strong> Passwort,<br />

persönliches Zertifikat, Smart Card, Fingerprint, Token usw.) möglich.<br />

Allen Personen die gemäss Kapitel 2.5 zur Benutzung <strong>von</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> berechtigt sind, wird ein<br />

Zugangskonto <strong>von</strong> den Informatikdiensten erstellt, zugeteilt <strong>und</strong> verwaltet.<br />

Das Zugangskonto ist persönlich <strong>und</strong> nicht übertragbar.<br />

Die auf das Zugangskonto eingetragene Person ist für dessen Geheimhaltung unter Beachtung aller<br />

zumutbaren Vorsichtsmassnahmen verantwortlich. Besteht die Vermutung, dass ein Zugangskonto <strong>von</strong><br />

Unbefugten benutzt wird, muss dies umgehend den Informatikdiensten mitgeteilt werden.<br />

5.2 Private Nutzung <strong>von</strong> durch die Berner Fachhochschule<br />

lizenzierter Software<br />

Soweit dies der jeweilige Lizenzvertrag zulässt, ist die private Nutzung <strong>von</strong> Software welche <strong>von</strong> der Berner<br />

Fachhochschule lizenziert ist, für Angehörige, bei Mitarbeitenden ab einem Arbeitspensum <strong>von</strong> mind. 50%,<br />

erlaubt.<br />

Die Einräumung des Rechts, die Software auf einem privaten Computer zu installieren, ist vom jeweiligen<br />

Lizenzvertrag abhängig. Eine Liste der jeweiligen Produkte wird verfügbar gemacht / publiziert 1 .<br />

Die gleichzeitige Nutzung <strong>von</strong> an der Berner Fachhochschule lizenzierter Software auf dem Privat- <strong>und</strong><br />

Bürocomputer ist untersagt, ausser die Lizenzbestimmungen erlauben dies explizit.<br />

5.3 Datenschutz<br />

Die Bearbeitung <strong>von</strong> Personendaten 2 ist nur im Rahmen der gesetzlichen Zwecke der Berner<br />

Fachhochschule sowie nach Massgabe der Datenschutzbestimmungen 3 erlaubt.<br />

Die Bekanntgabe <strong>von</strong> Personendaten an Dritte zur Autorisierung <strong>und</strong> Authentisierung <strong>von</strong> elektronischen<br />

Services ist erlaubt, jedoch nur soweit es sich nicht um besonders schützenswerte Daten 4 handelt <strong>und</strong><br />

diese Personendaten für die Benutzung dieser Services notwendig sind.<br />

In den übrigen Fällen entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich die Departementsleitenden oder der<br />

Rektor jeweils in Absprache mit dem Leiter Informatikdienste BFH abschliessend über die Bekanntgabe an<br />

Dritte.<br />

1 Entsprechende <strong>und</strong> aktuelle Informationen sind auf www.its.bfh.ch im Download-Bereich zu finden.<br />

2<br />

Personendaten sind gemäss Legaldefinition des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder<br />

bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen<br />

3 Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1); Datenschutzverordnung vom 14. Juni 1993 (SR 235.11); Art. 6 Personalverordnung (PV) des<br />

Kanton Bern (BSG 153.011.1)<br />

4 Gemäss Art. 3 lit. c Datenschutzgesetz (SR 235.1) gelten als besonders schützenswerte Personendaten:<br />

1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,<br />

2. die Ges<strong>und</strong>heit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,<br />

3. Massnahmen der sozialen Hilfe,<br />

4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen <strong>und</strong> Sanktionen.<br />

Seite 7 <strong>von</strong> 12


5.4 Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel<br />

Die Vertraulichkeit <strong>von</strong> Nachrichten über elektronische Kommunikationsmittel ist nicht gewährleistet.<br />

Die elektronischen Kommunikationsmittel der Berner Fachhochschule dürfen nicht anonym oder unter<br />

einem Pseudonym benutzt werden.<br />

6 <strong>Überwachungsregelung</strong><br />

6.1 Vorrang technischer Schutzmassnahmen<br />

Die Berner Fachhochschule verpflichtet sich, in erster Linie technische Schutzmassnahmen gegen<br />

Missbrauch <strong>und</strong> technischen Schaden einzusetzen.<br />

Sie passt die technischen Schutzmassnahmen regelmässig dem neusten Stand der Technik an. Die<br />

Anpassung erfolgt auch nach einer technischen Störung.<br />

Nur wenn ein Missbrauch trotz technischer Schutzmassnahmen nicht verhindert werden kann, darf sie<br />

personenbezogene Auswertungen der <strong>IT</strong>-Mittel-Protokollierungen vornehmen.<br />

6.2 Auswertung der Protokollierungen<br />

Die zentralen Informatikdienste (BFH – <strong>IT</strong>S) führen in Zusammenarbeit mit den Informatikdiensten der<br />

Departemente regelmässig anonyme Plausibilitätskontrollen (Stichproben) durch, um den Vollzug dieser<br />

Weisung zu überprüfen.<br />

Um die Anonymität <strong>und</strong> Pseudonymität zu gewährleisten, wird die Berner Fachhochschule die untersuchte<br />

Personenmenge genügend gross halten <strong>und</strong> die Protokollierungen <strong>von</strong> der Korrespondenzliste physisch<br />

<strong>und</strong> funktionell getrennt aufbewahren.<br />

Wird bei der anonymen oder pseudonymen Auswertung ein Missbrauch festgestellt oder entsteht ein<br />

Missbrauchsverdacht, so werden die Auswertungen der Protokollierungen durch Verknüpfungen mit der<br />

Korrespondenzliste namentlich ausgewertet oder eine angekündigte, zeitlich befristete Kontrolle gegenüber<br />

einem begrenzten Personenkreis durchgeführt. Als Missbrauch wird eine Verletzung des<br />

Nutzungsreglements gemäss 7.3 verstanden. Die Sanktionen gemäss Kapitel 7.4 dieses Reglements<br />

können ergriffen werden.<br />

Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht nicht, so stellt die Berner Fachhochschule die namentliche<br />

Auswertung der Protokollierung oder die angekündigte, befristete Kontrolle eines eingeschränkten<br />

Personenkreises sofort ein.<br />

Für die namentliche Auswertung der Protokollierung oder Lancierung einer zeitlich befristeten Kontrolle<br />

eines eingeschränkten Personenkreises sind bei der Berner Fachhochschule die zentralen<br />

Informatikdienste (BFH – <strong>IT</strong>S) zuständig.<br />

Die zentralen Informatikdienste (BFH – <strong>IT</strong>S) können vorsorglich den Zugang zu den <strong>IT</strong>-Mitteln sperren<br />

sowie verdächtige Informationen sichern.<br />

Die Leiterin/der Leiter Informatikdienste BFH erstattet dem Rektor/der Rektorin <strong>und</strong> den zuständigen<br />

Departementsleitenden umgehend Bericht über die durchgeführte Untersuchung <strong>und</strong> allenfalls getroffenen<br />

vorsorglichen Massnahmen <strong>und</strong> leitet danach weitere Massnahmen zur Aufrechterhaltung bzw.<br />

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem Netz, ein.<br />

Seite 8 <strong>von</strong> 12


Wenn eine Straftat durch Auswertung der Protokollierungen oder durch andere Hinweise festgestellt oder<br />

vermutet wird, sichert die Berner Fachhochschule die entsprechenden Protokollierungen. Sie behält sich<br />

das Recht vor, Anzeige gegen die betroffene Person zu erstatten. Das weitere Vorgehen ist Sache der<br />

zuständigen Strafjustizbehörde. Die Berner Fachhochschule verpflichtet sich, das Resultat der Ermittlungen<br />

gegenüber unberechtigten Dritten, insbesondere gegenüber den anderen Mitarbeitenden, vertraulich zu<br />

behandeln.<br />

Der Entscheid, ob Anzeige erstattet wird oder nicht, liegt bei den Vorgesetzten, nicht bei den<br />

Informatikdiensten. Es besteht keine Anzeigepflicht.<br />

6.3 Überwachung im Rahmen der Gewährleistung der<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Funktionstüchtigkeit der <strong>IT</strong>-Mittel oder<br />

aufgr<strong>und</strong> anderer Hinweise<br />

Manifestiert sich eine Störung der <strong>IT</strong>-Mittel trotz technischer Schutzmassnahmen, können bei der Suche<br />

nach deren Ursache die Protokollierungen beigezogen werden.<br />

Stellt die Ursache der Störung einen Missbrauch dar, können identifizierte Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer<br />

gemäss Kapitel 7.4 dieser Nutzungsordnung sanktioniert werden.<br />

Stellt man einen Missbrauch fest oder entsteht ein Missbrauchsverdacht durch andere Hinweise, können<br />

falls nötig, die entsprechenden Protokollierungen oder deren Auswertung beigezogen werden. Bei<br />

erwiesenem Missbrauch können auch in diesem Fall die Sanktionen gemäss Kapitel 7.4 dieses<br />

Reglements ergriffen werden.<br />

7 Verantwortlichkeit <strong>und</strong> Haftung<br />

7.1 Verantwortlichkeit<br />

Alle Personen sind direkt <strong>und</strong> selbst dafür verantwortlich, dass die Benutzung der <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> nicht<br />

gegen diese Nutzungsordnung oder gegen die Rechtsordnung (z. B. Strafrecht, Datenschutz) verstösst<br />

bzw. die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Lizenzbestimmungen, Persönlichkeitsrechte) verletzt.<br />

Werden durch <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> nutzende Personen ohne schriftliche Zustimmung <strong>von</strong> zuständigen<br />

Vorgesetzten oder Dozierenden kostenpflichtige Leistungen Dritter in Anspruch genommen, so sind alle<br />

damit im Zusammenhang stehenden Kosten selber zu tragen.<br />

Wer eine Information via Internet oder anderweitig extern zugänglich macht ist für deren Inhalt<br />

verantwortlich. Dem Datenschutz <strong>und</strong> den Urheberrechten ist dabei immer genügend Rechnung zu tragen.<br />

7.2 Haftung<br />

Die Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer an der Berner Fachhochschule haben die zur Verfügung gestellten <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Ressourcen</strong> mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen.<br />

Technische <strong>und</strong> betriebliche Anordnungen der Informatik-Dienste sind für alle Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer<br />

an der Berner Fachhochschule verbindlich. Alle Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer haben diese Anordnungen<br />

einzuhalten.<br />

Erleidet die Berner Fachhochschule einen finanziellen Schaden durch Nichtbeachtung der Anordnungen<br />

oder durch unsorgfältige oder missbräuchliche Nutzung der zur Verfügung gestellten <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong>, kann<br />

die entsprechende Person für den Schaden haftbar gemacht werden, den sie vorsätzlich oder<br />

grobfahrlässig verursacht hat.<br />

Seite 9 <strong>von</strong> 12


7.3 Missbräuchliche Nutzung<br />

Missbräuchlich ist jede Nutzung <strong>von</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Ressourcen</strong> der Berner Fachhochschule, die die Vorschriften dieser<br />

Nutzungsordnung missachtet, gegen übergeordnetes Recht verstösst oder Rechte Dritter verletzt.<br />

Als missbräuchlich gelten insbesondere die folgenden Verhaltensweisen:<br />

a) Die Verarbeitung, Speicherung oder Übermittlung <strong>von</strong> Material mit widerrechtlichem oder<br />

unsittlichem Inhalt, wie z.B. Gewaltsdarstellungen, Pornographie (Art. 197 des Schweizerischen<br />

Strafgesetzbuches StGB), Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB),<br />

Störung der Glaubens- <strong>und</strong> Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) oder Rassendiskriminierungen (Art.<br />

261bis StGB).<br />

b) Die Herstellung, die Anleitung zur Herstellung oder absichtliche Verbreitung <strong>von</strong> schädlichen<br />

Programmen oder Programmteilen im Sinne <strong>von</strong> Art. 144bis Ziff. 2 StGB (Viren, Würmer, Trojaner,<br />

usw.). Die Anleitung zur Herstellung <strong>von</strong> solchen Programmen zu Zwecken der Lehre <strong>und</strong><br />

Forschung kann erlaubt werden, wenn angemessene Vorkehrungen gegen ihre schädigende<br />

Verwendung getroffen werden <strong>und</strong> vorgängig die schriftliche Zustimmung der Schulleitung oder<br />

der <strong>von</strong> dieser als zuständig erklärten Stelle eingeholt worden ist.<br />

c) Das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB „Hacking“):<br />

Ausspionieren <strong>von</strong> Passwörtern, nichtautorisiertes Absuchen <strong>von</strong> internen <strong>und</strong> externen<br />

Netzwerken auf Schwachstellen (z.B. Port-Scanning), Vorkehrungen <strong>und</strong> Durchführung <strong>von</strong><br />

Massnahmen zur Störung <strong>von</strong> Netzwerken <strong>und</strong> Computern (z.B. Denial of Service Attacks). Im<br />

Einzelfall kann das „Hacking“ in einer sicheren Testumgebung zu Zwecken der Lehre <strong>und</strong><br />

Forschung erlaubt sein, sofern vorgängig die schriftliche Zustimmung der Departementsleitenden<br />

eingeholt worden ist; Scanning nach Verw<strong>und</strong>barkeit in einem abgegrenzten Bereich mit dem Ziel,<br />

diese zu besichtigen, sind durch die für den Netzbereich verantwortlichen Informatik-Dienste<br />

erlaubt.<br />

d) Datendiebstahl (Art. 143 StGB) <strong>und</strong> Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB).<br />

e) Verfügbarmachen <strong>von</strong> Inhalten im Internet oder anderen externen Plattformen, wenn dadurch<br />

gegen geltendes Recht verstossen oder das Ansehen der BFH gefährdet wird. Insbesondere darf<br />

kein urheberrechtlich geschütztes Material weiterverbreitet werden.<br />

f) Die Nutzung <strong>von</strong> <strong>IT</strong>-Mitteln der Berner Fachhochschule in absichtlicher Verletzung <strong>von</strong><br />

Lizenzbestimmungen oder Urheberrechten.<br />

g) Das Versenden <strong>von</strong> Mitteilungen mittels elektronischer Kommunikation mit vorgetäuschten oder<br />

irreführenden Absenderangaben (inkl. technischer Adresse) oder <strong>von</strong> unverlangten Werbe-E-Mails<br />

(Spam).<br />

h) Die Belästigung oder Irreführung <strong>von</strong> Angehörigen der Berner Fachhochschule oder Dritter durch<br />

Mitteilungen mit elektronischen Kommunikationsmitteln (z. B. mit beleidigenden, sexistischen,<br />

rassistischen, rufschädigenden oder diskriminierenden Inhalten).<br />

i) Das Einrichten <strong>von</strong> Direktanschlüssen an die Kommunikationsnetze der Berner Fachhochschule (z.<br />

B. durch Modems oder WLAN Access Points) ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des<br />

Informatikdienstes.<br />

Seite 10 <strong>von</strong> 12


Als schwerer Missbrauch gelten:<br />

• Missbräuche gemäss Bst. a, b, c, d, soweit diese vorsätzlich bzw. absichtlich erfolgen.<br />

• Andere Missbräuche im Wiederholungsfall.<br />

Die Kenntnis schwerer oder wiederholter missbräuchlicher Nutzung verpflichtet die direkten Vorgesetzten,<br />

sowie die Informatikdienste der Departemente zur Meldung an die zentralen Informatikdienste (BFH-<strong>IT</strong>S).<br />

7.4 Konsequenzen bei Missbrauch<br />

Wird ein Missbrauch oder ein konkreter Verdacht eines Missbrauchs im Sinne <strong>von</strong> Kapitel 7.3 dieser<br />

Nutzungsordnung festgestellt, so kann die Leiterin/der Leiter Informatikdienste BFH folgende Massnahmen<br />

anordnen:<br />

• Vorsorgliche Sperrung des Zugangs zu <strong>IT</strong>-Mitteln, die da<strong>von</strong> betroffen sind.<br />

• Blockierung missbräuchlicher <strong>und</strong> rechtswidriger Daten sowie deren Sicherung <strong>und</strong> Aufbewahrung<br />

zu Beweiszwecken.<br />

• Löschung missbräuchlicher <strong>und</strong> rechtswidriger Daten, soweit dies aus Sicherheitsgründen<br />

erforderlich ist.<br />

Die zuständigen, vorgesetzten Stellen (gemäss Anstellungs-, resp. Studien- <strong>und</strong> Prüfungsreglement)<br />

werden über solche getroffene Massnahmen informiert.<br />

Wenn die Voraussetzungen <strong>und</strong> die Regeln der Überwachung eingehalten worden sind, kann die Berner<br />

Fachhochschule im Falle eines erwiesenen Missbrauchs fehlbaren Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzern<br />

Sanktionen wie z.B. die Sperrung des Zugangs zu <strong>IT</strong>-Mitteln, Nutzungseinschränkungen oder ein<br />

Nutzungsverbot auferlegen. Die Rektorin / der Rektor sowie die Departementsleitenden ordnen diese<br />

Sanktionen mittels Verfügung an. Sie fallen dahin, wenn nicht innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten ein<br />

Disziplinarverfahren eingeleitet oder Strafanzeige erstattet wird. Im Disziplinarentscheid wird über allfällige<br />

Sanktionen neu entschieden.<br />

Der Rechtsweg richtet sich nach Artikel 60 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner<br />

Fachhochschule (FaG; BSG 435.411).<br />

Gegen fehlbare Angehörige können zudem disziplinarische Massnahmen 1 ergriffen, ein Zivilverfahren<br />

(Schadensersatzklage) eingeleitet oder Strafanzeige erstattet werden. Ein schwerer (Kapitel 7.3) oder<br />

wiederholter Missbrauch kann zur Exmatrikulation oder Entlassung führen.<br />

Die durch Missbräuche <strong>und</strong> deren Folgen, einschliesslich der Aufklärung <strong>und</strong> Sanktionierung, verursachten<br />

Kosten (Untersuchungs-, Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten eingeschlossen), kann die Berner Fachhochschule<br />

auf die fehlbaren Personen überwälzen.<br />

1<br />

Gemäss Artikel. 33 ff., des Statut vom 9. 11. 2005 der Berner Fachhochschule (Fachhochschulstatut; FaSt; BSG 436.811.1)<br />

Seite 11 <strong>von</strong> 12


7.5 Weitere Bestimmungen<br />

Die Berner Fachhochschule sensibilisiert die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter über die Risiken im<br />

Zusammenhang mit der Benutzung <strong>von</strong> Internet <strong>und</strong> E-Mail.<br />

Sowohl die Informatikdienste als auch die Vorgesetzten der Berner Fachhochschule haben die<br />

Personendaten, die sie im Zusammenhang mit einer Überwachung bearbeiten, durch angemessene<br />

technische Massnahmen gegen unbefugte Zugriffe zu schützen.<br />

Sie sorgen insbesondere für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit <strong>und</strong> die Integrität der Personendaten.<br />

Die Angehörigen dürfen <strong>von</strong> der Berner Fachhochschule jederzeit Auskunft darüber verlangen, ob <strong>und</strong><br />

welche Daten über sie bearbeitet werden.<br />

Personendaten dürfen nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen oder einen anderen<br />

Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> an unberechtigte Dritte bekannt gegeben werden. Erlaubt bleibt die Weitergabe zur<br />

Autorisierung <strong>und</strong> Authentisierung <strong>von</strong> elektronischen Services gemäss Kapitel 5.3. Die Arbeitskolleginnen<br />

<strong>und</strong> –Kollegen <strong>und</strong> Mitstudierenden der betroffenen Person gelten als Dritte.<br />

Die Berner Fachhochschule obliegt keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht im Zusammenhang mit<br />

Protokollierungen. Zu Beweissicherungszwecken dürfen die Protokollierungen für eine beschränkte Zeit, in<br />

der Regel nicht länger als drei Monate, aufbewahrt werden, beziehungsweise bis zur Beendigung des<br />

entsprechenden Verfahrens.<br />

Die Aufbewahrungsdauer hängt vom Zweck der Protokollierung ab. Im Rahmen <strong>von</strong> Sanktionsverfahren<br />

oder Strafverfolgungen dürfen sie bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen aufbewahrt<br />

werden.<br />

8 Schlussbestimmung<br />

Die Weisung gilt ab 1. April 2008.<br />

Im Namen der Schulleitung:<br />

sig.<br />

sig.<br />

Dr. Rudolf Gerber<br />

Rektor<br />

Gregor Nyffeler<br />

Leiter Informatikdienste BFH<br />

Bern, 27. März 2008<br />

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