44. Landespflege_Anleitung_OERA-1206_komplett - Landesamt für ...

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30.10.2013 Aufrufe

6 1.2.1 Untersuchungsraum In der ÖRA wird nur der für die Flurneuordnung relevante Bereich bearbeitet/kartiert. So werden Waldflächen, großräumige Biotope (z. B. Wacholderheiden), Schutzgebiete (z. B. Naturschutzgebiete), Siedlungsbereiche usw. nur dann bearbeitet, wenn diese durch die Flurneuordnung direkt betroffen werden, oder (negative wie positive) Auswirkungen der Flurneuordnung auf diese Flächen zu erwarten sind. Flächen, in denen möglicherweise Aufwertungsmaßnahmen erfolgen, werden auch erhoben und mögliche Aufwertungsverfahren geprüft. Das Kartiergebiet wird von der UFB mit dem Auftragnehmer abgegrenzt. Die meisten Ressourcen werden flächendeckend für das ganze Verfahrensgebiet erhoben. Dabei ist darauf zu achten, dass alles erfasst wird, was für die FNO-Planung notwendig ist oder als Vorbereitung eines evtl. späteren Monitoring als Grundaufnahme zur Verfügung stehen muss. Der Untersuchungsumfang wird so gewählt, dass Nachkartierungen vermieden werden, die den Ablauf des Verfahrens verzögern würden. Gerade bei den teilweise recht aufwändigen Arten-Erhebungen ist ein guter Kompromiss zwischen der Minimierung des Aufwandes und der Vollständigkeit der Datenerhebung zu finden. Der Erhebungsumfang für Fauna und Flora wird im Rahmen der Ökologischen Voruntersuchung vorgeschlagen und für die ÖRA durch die UFB festgelegt. Werden bestimmte Ressourcen vom geplanten Verfahren sicher nicht tangiert (z. B. die Fließgewässerstruktur), so können sie von der Bearbeitung ausgenommen werden. 1.2.2 Spezielle Verfahrenstypen Insbesondere bei Ortslage-, Waldverfahren, Schwarzwald-BZ und anderen vereinfachten Verfahren muss der Standard-Untersuchungsrahmen der ÖRA an die örtlichen Gegebenheiten des Verfahrens angepasst werden. Bei Waldflurneuordnungen und Schwarzwaldverfahren bringt die Durchführung einer vollständigen ÖRA wenig Gewinn, da in vielen Fällen v. a. der forstliche Wegebau im Vordergrund steht und zahlreiche Offenland-ÖRA-Ressourcen wenig bis nicht planungsrelevant sind. In vielen Fällen ist eine trassenbezogene Untersuchung ausreichend, die insbesondere Alt- und Biotopbäume, lichte Waldstrukturen, Wald(innen)ränder, Altbestände, Wegränder, zu querende Gewässer und Sonderstrukturen im Wald (z. B. Felsen) und deren Arten berücksichtigt. Mit dieser Grundlage kann zumeist eine naturschutzrechtlich einwandfreie Planung erfolgen und die Beurteilung der Betroffenheit von Vögeln, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Eingriffsregelung sind ausreichend gut vorbereitet. Besonders zu berücksichtigen sind zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen erschließungsextensive Bewirtschaftungsverfahren (z. B. Holzbringung mittels Seilkran) und die Auswirkungen der späteren Bewirtschaftung auf Schutzgüter. Auch bei Ortslageverfahren ist der allgemeine (§ 39 BNatSchG) und spezielle Artenschutz (§ 44 BNatSchG) immer zu beachten. Daher werden die Grundlagen durch eine an die ÖV angelehnte Untersuchung erhoben. Ebenso werden gutachterlich Grundlagen gelegt für die artenschutzrechlichen Prüfungen, ggf. die Natura-Verträglichkeitsprüfung und, sofern es nicht Innenbereiche nach dem beschleunigten Verfahren § 13 a BauGB betrifft, für die Eingriffsregelung. Die Relevanz der Eingriffe für festgestellte "Schutzgüter" kann im Rahmen eines gezielten Spezialgutachtens geklärt werden, wobei auch kultur- und naturhistorische Besonderheiten besonders betrachtet werden (z. B. dörfliche Ruderalfluren, Mauerfarn-Gesellschaften usw.). 6

1.3 Ökologische Voruntersuchung (ÖV) zur Vorbereitung der ÖRA oder tiefergehender Untersuchungen Grundlage für die Auswahl der Fauna-Untersuchungen ist insbesondere das EDV-Tool „Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg“ der LUBW (MLR & LUBW 2009). 7 7 Die bisher in Flurneuordnungsverfahren durchgeführte Tierökologische Voruntersuchung (TÖV) konnte nicht alle für das Verfahren notwendigen Planungsschritte vorbereiten, weshalb sie zur Ökologischen Voruntersuchung (ÖV) weiterentwickelt wurde. In der ÖV wird ermittelt, welche naturschutzfachlichen Grundlagen und ökologischen Wertigkeiten im Verfahrensgebiet der Flurneuordnung zu erwarten sind und ggf. im Rahmen der ÖRA oder speziellen tiefergehenderen Untersuchungen (z. B. FFH-Verträglichkeitsprüfung) zu behandeln sind. Grundlagen für die ÖV und die ÖRA sind, neben den guten Kenntnissen des Bearbeitenden, eine Erhebung von planungsrelevanten Daten. Dazu erfolgt im Rahmen der ÖV zunächst eine Datenauswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Datenbanken. Ergänzend werden mindestens die Regierungspräsidien (höhere Naturschutzbehörde), die Landratsämter (untere Naturschutzbehörde), anerkannte/relevante Verbände (NABU, BUND, LNV...) und ortskundigen Artenkenner/innen befragt. Auf Grundlage dieser Befragung, der Datenauswertung, der Übersichtsbegehung durch den Bearbeiter und der Einschätzung des Auftragnehmers werden folgende Fragen beantwortet: • Welche Schutzziele von Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen werden möglicherweise durch das FNO-Verfahren beeinträchtigt? • Betrifft die Verfahrensfläche Natura 2000-Gebiete? • Liegt ein SPA-/FFH-Managementplan vor, oder ist einer in Bearbeitung? • Kommen FFH-Anhang-Arten im Gebiet vor? Welche? • Welche Vogelarten sind im Gebiet planungsrelevant (vgl. Kap. 5.2.1.1)? • Ist mit dem Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen zu rechnen? Mit welchen? Vor dem Hintergrund des Umweltschadensgesetzes Prüfung auch außerhalb der gemeldeten Natura-Gebiete. • Laufen im Gebiet Artenhilfsmaßnahmen (insbes. des Artenschutzprogramms Baden- Württemberg, ASP)? • Welche planungsrelevanten (!) besonders oder streng geschützten Arten der Fauna & Flora sind zu berücksichtigen (Auswahlkriterien sind Betroffenheit, Seltenheit, Gefährdungsgrad nach Roter Liste)? • Welche faunistischen Zielarten sind im Gebiet zu erwarten (Auswertung mit dem Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg; siehe unten)? • Welche wertgebenden Arten sind in den Artenlisten der Biotopkartierung genannt? • Auf welche Rote Liste-Pflanzenarten der Kategorien 3, 2, 1, R und/oder wertgebenden Ackerwildkräuter muss bei einer tiefergehenden Untersuchung geachtet werden? • Gibt es von Seiten Dritter bereits Vorschläge für naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen im FNO-Gebiet, die über notwendige Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen? • Gibt es von Seiten Dritter bereits Vorschläge für mögliche Biotopverbund-Maßnahmen? • Liegt ein Biotopvernetzungskonzept vor? • Wurde in der Gemeinde der Biodiversitäts-Check durchgeführt (vgl. MLR 2011)? Die Ergebnisse der Datenanalyse und Befragungen werden durch eine Übersichtsbegehung vom Auftragnehmer auf bislang nicht bekannte, aber zu erwartende Schutzgüter grob vorgeprüft. Der zeitliche Umfang der Übersichtsbegehung richtet sich nach der Größe des Bearbeitungsgebietes, dem Strukturreichtum und den Zielen des Verfahrens, sollte aber nicht mehr als einen Tag in Anspruch nehmen.

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1.2.1 Untersuchungsraum<br />

In der ÖRA wird nur der <strong>für</strong> die Flurneuordnung relevante Bereich bearbeitet/kartiert. So werden<br />

Waldflächen, großräumige Biotope (z. B. Wacholderheiden), Schutzgebiete (z. B. Naturschutzgebiete),<br />

Siedlungsbereiche usw. nur dann bearbeitet, wenn diese durch die Flurneuordnung<br />

direkt betroffen werden, oder (negative wie positive) Auswirkungen der Flurneuordnung<br />

auf diese Flächen zu erwarten sind. Flächen, in denen möglicherweise Aufwertungsmaßnahmen<br />

erfolgen, werden auch erhoben und mögliche Aufwertungsverfahren geprüft.<br />

Das Kartiergebiet wird von der UFB mit dem Auftragnehmer abgegrenzt.<br />

Die meisten Ressourcen werden flächendeckend <strong>für</strong> das ganze Verfahrensgebiet erhoben.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass alles erfasst wird, was <strong>für</strong> die FNO-Planung notwendig ist<br />

oder als Vorbereitung eines evtl. späteren Monitoring als Grundaufnahme zur Verfügung stehen<br />

muss. Der Untersuchungsumfang wird so gewählt, dass Nachkartierungen vermieden<br />

werden, die den Ablauf des Verfahrens verzögern würden. Gerade bei den teilweise recht<br />

aufwändigen Arten-Erhebungen ist ein guter Kompromiss zwischen der Minimierung des<br />

Aufwandes und der Vollständigkeit der Datenerhebung zu finden. Der Erhebungsumfang <strong>für</strong><br />

Fauna und Flora wird im Rahmen der Ökologischen Voruntersuchung vorgeschlagen und <strong>für</strong><br />

die ÖRA durch die UFB festgelegt. Werden bestimmte Ressourcen vom geplanten Verfahren<br />

sicher nicht tangiert (z. B. die Fließgewässerstruktur), so können sie von der Bearbeitung ausgenommen<br />

werden.<br />

1.2.2 Spezielle Verfahrenstypen<br />

Insbesondere bei Ortslage-, Waldverfahren, Schwarzwald-BZ und anderen vereinfachten Verfahren<br />

muss der Standard-Untersuchungsrahmen der ÖRA an die örtlichen Gegebenheiten<br />

des Verfahrens angepasst werden.<br />

Bei Waldflurneuordnungen und Schwarzwaldverfahren bringt die Durchführung einer vollständigen<br />

ÖRA wenig Gewinn, da in vielen Fällen v. a. der forstliche Wegebau im Vordergrund<br />

steht und zahlreiche Offenland-ÖRA-Ressourcen wenig bis nicht planungsrelevant sind. In<br />

vielen Fällen ist eine trassenbezogene Untersuchung ausreichend, die insbesondere Alt- und<br />

Biotopbäume, lichte Waldstrukturen, Wald(innen)ränder, Altbestände, Wegränder, zu querende<br />

Gewässer und Sonderstrukturen im Wald (z. B. Felsen) und deren Arten berücksichtigt.<br />

Mit dieser Grundlage kann zumeist eine naturschutzrechtlich einwandfreie Planung erfolgen<br />

und die Beurteilung der Betroffenheit von Vögeln, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung<br />

sowie die Eingriffsregelung sind ausreichend gut vorbereitet. Besonders zu berücksichtigen<br />

sind zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen erschließungsextensive Bewirtschaftungsverfahren<br />

(z. B. Holzbringung mittels Seilkran) und die Auswirkungen der späteren Bewirtschaftung<br />

auf Schutzgüter.<br />

Auch bei Ortslageverfahren ist der allgemeine (§ 39 BNatSchG) und spezielle Artenschutz (§<br />

44 BNatSchG) immer zu beachten. Daher werden die Grundlagen durch eine an die ÖV angelehnte<br />

Untersuchung erhoben. Ebenso werden gutachterlich Grundlagen gelegt <strong>für</strong> die artenschutzrechlichen<br />

Prüfungen, ggf. die Natura-Verträglichkeitsprüfung und, sofern es nicht Innenbereiche<br />

nach dem beschleunigten Verfahren § 13 a BauGB betrifft, <strong>für</strong> die Eingriffsregelung.<br />

Die Relevanz der Eingriffe <strong>für</strong> festgestellte "Schutzgüter" kann im Rahmen eines gezielten<br />

Spezialgutachtens geklärt werden, wobei auch kultur- und naturhistorische Besonderheiten<br />

besonders betrachtet werden (z. B. dörfliche Ruderalfluren, Mauerfarn-Gesellschaften<br />

usw.).<br />

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