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Häufig gestellte Fragen - EBU

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Allgemeine <strong>Fragen</strong><br />

Warum wird eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?<br />

Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wurde bisher eine Gebühr<br />

erhoben, die an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt war. In dieser Gebühr waren<br />

sowohl die Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser<br />

enthalten. Eine Abrechnung des eingeleiteten Niederschlagwassers in die<br />

Kanalisation erfolgte bisher nicht. Die Verwaltungsgerichte verlangen eine Trennung der Gebühren<br />

für Schmutz- und Niederschlagswasser, damit die Kosten verursachergerecht aufgeteilt<br />

werden.<br />

Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?<br />

Nein. Die Gesamtkosten für die Abwasserableitung und -reinigung werden nur verursachergerecht<br />

aufgeteilt in Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr. Die Schmutzwassergebühr<br />

wird geringer, die Niederschlagswassergebühr wird neu ermittelt.<br />

Was zählt zur „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“?<br />

Zur „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählen alle Teile der Kanalisation wie<br />

Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle, die Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage.<br />

Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?<br />

Für die Gebührenberechnung müssen alle bebauten und befestigten Flächen im Stadtgebiet,<br />

die in die Kanalisation entwässern, bekannt sein. Um diese Flächen zu ermitteln, hat die<br />

Stadt Ulm für das Stadtgebiet und die Ortsteile Gebietsabflussbeiwerte (GAB) bestimmt. Insgesamt<br />

wurden 130 Gebiete mit vergleichbaren Abflussverhältnissen ermittelt. Diese wiederum<br />

sind untergliedert in sieben Gebietstypen mit unterschiedlichen Gebietsabflussbeiwerten.<br />

Jedem Grundstück wird somit ein Abflussbeiwert zugeordnet, der multipliziert mit der Grundstücksfläche<br />

zu einer Schätzung der abflusswirksamen bebauten und befestigten Flächen<br />

führt.<br />

Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten bebauten und befestigten Flächen werden die<br />

Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert.<br />

Wie wird der Bürger in das Projekt einbezogen?<br />

Jeder Grundstücksbesitzer erhält ab dem 20 Juli 2009 ein Mitteilungsschreiben, in dem die<br />

ermittelten Flächen dargestellt werden. Sind die Flächen korrekt, ist nichts zu tun. Weichen<br />

die tatsächlichen Flächen um mehr als 20% von den ermittelten Flächen ab, kann ein Antrag<br />

auf Einzelveranlagung gestellt werden.<br />

Woher bekomme ich den Antrag auf Einzelveranlagung?<br />

Das Formular für den Antrag auf Einzelveranlagung wird mit dem Mitteilungsschreiben zusammen<br />

versendet.<br />

Wie kann sich der Bürger informieren oder <strong>Fragen</strong> stellen?<br />

Nach dem Versand der Unterlagen hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich über die Telefonnummer<br />

0731 / 161 - 6632.<br />

Was kann der Bürger tun, um Geld zu sparen?<br />

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />

(z. B. Kanalisation) einleiten. Dies ist auch dann der Fall,<br />

wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in<br />

die öffentliche Kanalisation gelangt. Sind entsprechende Untergrundverhältnisse vorhanden<br />

und wird die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück genutzt oder wird das Niederschlagswasser<br />

in ein Gewässer in unmittelbarer Nähe eingeleitet, wird für diese Flächen<br />

keine Niederschlagswassergebühr berechnet. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden<br />

Flächen dauerhaft vom Kanal abgekoppelt sind. Teildurchlässige Beläge werden ermäßigt


erücksichtigt, sofern die Voraussetzungen für eine Einzelveranlagung (s.o.) gegeben sind.<br />

Sind auf dem Grundstück Zisternen ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden,<br />

sind für die daran angeschlossenen Flächen ebenfalls keine Gebühr zu zahlen.<br />

Können falsche Angaben der Bürger festgestellt werden?<br />

Ja. Die <strong>EBU</strong> wird unplausible Angaben überprüfen sowie Stichproben-Kontrollen vor Ort<br />

durchführen.<br />

Muss der Bürger nach Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlen?<br />

Mit der Einführung der getrennten Gebühren ist keine Gebührenerhöhung verbunden. Die<br />

Gesamtkosten der Abwasserableitung und -reinigung werden lediglich verursachergerechter<br />

auf die Benutzer aufgeteilt. D.h., was ein Bürger weniger bezahlt, muss ein anderer mehr<br />

bezahlen.<br />

<strong>Fragen</strong> zur Gebührenermittlung<br />

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />

(z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?<br />

Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach<br />

dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die<br />

Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern.<br />

Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?<br />

Zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab)<br />

als Grundlage herangezogen. Maßstab für die abgeleitete Niederschlagswassermenge<br />

ist die bebaute und befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser in den<br />

Kanal abgeleitet wird. Diese Flächen sind in den Gebietsabflussbeiwert (GAB) eingegangen,<br />

dem jedes Grundstück zugeordnet wurde.<br />

Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden?<br />

Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück<br />

individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder<br />

der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren<br />

dann innerhalb der Nebenkostenabrechnung vorgenommen.<br />

Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser<br />

eingeleitet wird?<br />

Ja. Die Stadt Ulm wird entsprechend der Größe der Straßenflächen an den Kosten der<br />

Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.<br />

Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt<br />

habe, weil es z.B. unbewohnt ist oder es sich um eine Garage handelt, zukünftig Gebühren<br />

bezahlen?<br />

Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den<br />

öffentlichen Kanal entwässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden.<br />

<strong>Fragen</strong> zu Regentonnen und Zisternen<br />

Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Niederschlagswassergebühr<br />

ein?<br />

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt<br />

werden. Gebührenmindernd sind jedoch mit Regenwasser gespeiste Zisternen ohne<br />

Notüberlauf in den öffentlichen Kanal.


Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf<br />

dauerhaft in den Garten abläuft und versickert?<br />

Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation)<br />

vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. Überprüfen<br />

Sie, ob die verbleibende in den Kanal entwässernde Fläche um mehr als 20% von der<br />

vorermittelten Fläche im Mitteilungsschreiben abweicht. Ist dies der Fall, können Sie einen<br />

Antrag auf Einzelveranlagung stellen.<br />

Was ist eine Zisterne?<br />

Eine Zisterne ist ein unterirdischer Wasserspeicher für Regenwasser.<br />

Wie werden Zisternen/Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?<br />

Durch das gesammelte und genutzte Regenwasser wird der Bezug von Frischwasser reduziert.<br />

Wird das gesammelte Regenwasser als Brauchwasser (z.B., Toilettenspülung) im Haushalt<br />

verwendet, wird „benutztes“ Regenwasser anschließend als Schmutzwasser in den Kanal<br />

eingeleitet. Dadurch verringert sich für Besitzer von Regenwassernutzungsanlagen die Höhe<br />

der Frischwassergebühr. Die Flächen bleiben jedoch bei der Festsetzung der Regenwassergebühr<br />

in vollem Umfang berücksichtigt.<br />

Wird in Zisternen gesammeltes Regenwasser ausschließlich zur Gartenbewässerung vorgesehen<br />

und ist kein Notüberlauf an den öffentlichen Kanal vorhanden, so gelten diese Flächen<br />

als nicht angeschlossen. Überprüfen Sie, ob die verbleibende in den Kanal entwässernde<br />

Fläche um mehr als 20% von der vorermittelten Fläche im Mitteilungsschreiben abweicht.<br />

Ist dies der Fall, können Sie einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen.<br />

Ist eine Zisterne mit einem Notüberlauf an einen öffentlichen Kanal ausgerüstet, kann keine<br />

Gebührenreduktion gewährt werden, da im Notfall der Kanal für eine ungeminderte Ableitung<br />

bereitgestellt werden muss.

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