Häufig gestellte Fragen - EBU
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Allgemeine <strong>Fragen</strong><br />
Warum wird eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?<br />
Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation wurde bisher eine Gebühr<br />
erhoben, die an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt war. In dieser Gebühr waren<br />
sowohl die Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser<br />
enthalten. Eine Abrechnung des eingeleiteten Niederschlagwassers in die<br />
Kanalisation erfolgte bisher nicht. Die Verwaltungsgerichte verlangen eine Trennung der Gebühren<br />
für Schmutz- und Niederschlagswasser, damit die Kosten verursachergerecht aufgeteilt<br />
werden.<br />
Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?<br />
Nein. Die Gesamtkosten für die Abwasserableitung und -reinigung werden nur verursachergerecht<br />
aufgeteilt in Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr. Die Schmutzwassergebühr<br />
wird geringer, die Niederschlagswassergebühr wird neu ermittelt.<br />
Was zählt zur „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“?<br />
Zur „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählen alle Teile der Kanalisation wie<br />
Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle, die Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage.<br />
Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?<br />
Für die Gebührenberechnung müssen alle bebauten und befestigten Flächen im Stadtgebiet,<br />
die in die Kanalisation entwässern, bekannt sein. Um diese Flächen zu ermitteln, hat die<br />
Stadt Ulm für das Stadtgebiet und die Ortsteile Gebietsabflussbeiwerte (GAB) bestimmt. Insgesamt<br />
wurden 130 Gebiete mit vergleichbaren Abflussverhältnissen ermittelt. Diese wiederum<br />
sind untergliedert in sieben Gebietstypen mit unterschiedlichen Gebietsabflussbeiwerten.<br />
Jedem Grundstück wird somit ein Abflussbeiwert zugeordnet, der multipliziert mit der Grundstücksfläche<br />
zu einer Schätzung der abflusswirksamen bebauten und befestigten Flächen<br />
führt.<br />
Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten bebauten und befestigten Flächen werden die<br />
Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert.<br />
Wie wird der Bürger in das Projekt einbezogen?<br />
Jeder Grundstücksbesitzer erhält ab dem 20 Juli 2009 ein Mitteilungsschreiben, in dem die<br />
ermittelten Flächen dargestellt werden. Sind die Flächen korrekt, ist nichts zu tun. Weichen<br />
die tatsächlichen Flächen um mehr als 20% von den ermittelten Flächen ab, kann ein Antrag<br />
auf Einzelveranlagung gestellt werden.<br />
Woher bekomme ich den Antrag auf Einzelveranlagung?<br />
Das Formular für den Antrag auf Einzelveranlagung wird mit dem Mitteilungsschreiben zusammen<br />
versendet.<br />
Wie kann sich der Bürger informieren oder <strong>Fragen</strong> stellen?<br />
Nach dem Versand der Unterlagen hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich über die Telefonnummer<br />
0731 / 161 - 6632.<br />
Was kann der Bürger tun, um Geld zu sparen?<br />
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />
(z. B. Kanalisation) einleiten. Dies ist auch dann der Fall,<br />
wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in<br />
die öffentliche Kanalisation gelangt. Sind entsprechende Untergrundverhältnisse vorhanden<br />
und wird die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück genutzt oder wird das Niederschlagswasser<br />
in ein Gewässer in unmittelbarer Nähe eingeleitet, wird für diese Flächen<br />
keine Niederschlagswassergebühr berechnet. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden<br />
Flächen dauerhaft vom Kanal abgekoppelt sind. Teildurchlässige Beläge werden ermäßigt
erücksichtigt, sofern die Voraussetzungen für eine Einzelveranlagung (s.o.) gegeben sind.<br />
Sind auf dem Grundstück Zisternen ohne Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden,<br />
sind für die daran angeschlossenen Flächen ebenfalls keine Gebühr zu zahlen.<br />
Können falsche Angaben der Bürger festgestellt werden?<br />
Ja. Die <strong>EBU</strong> wird unplausible Angaben überprüfen sowie Stichproben-Kontrollen vor Ort<br />
durchführen.<br />
Muss der Bürger nach Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlen?<br />
Mit der Einführung der getrennten Gebühren ist keine Gebührenerhöhung verbunden. Die<br />
Gesamtkosten der Abwasserableitung und -reinigung werden lediglich verursachergerechter<br />
auf die Benutzer aufgeteilt. D.h., was ein Bürger weniger bezahlt, muss ein anderer mehr<br />
bezahlen.<br />
<strong>Fragen</strong> zur Gebührenermittlung<br />
Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung<br />
(z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?<br />
Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach<br />
dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die<br />
Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern.<br />
Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?<br />
Zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab)<br />
als Grundlage herangezogen. Maßstab für die abgeleitete Niederschlagswassermenge<br />
ist die bebaute und befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser in den<br />
Kanal abgeleitet wird. Diese Flächen sind in den Gebietsabflussbeiwert (GAB) eingegangen,<br />
dem jedes Grundstück zugeordnet wurde.<br />
Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden?<br />
Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück<br />
individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder<br />
der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren<br />
dann innerhalb der Nebenkostenabrechnung vorgenommen.<br />
Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser<br />
eingeleitet wird?<br />
Ja. Die Stadt Ulm wird entsprechend der Größe der Straßenflächen an den Kosten der<br />
Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.<br />
Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt<br />
habe, weil es z.B. unbewohnt ist oder es sich um eine Garage handelt, zukünftig Gebühren<br />
bezahlen?<br />
Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in den<br />
öffentlichen Kanal entwässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden.<br />
<strong>Fragen</strong> zu Regentonnen und Zisternen<br />
Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Niederschlagswassergebühr<br />
ein?<br />
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt<br />
werden. Gebührenmindernd sind jedoch mit Regenwasser gespeiste Zisternen ohne<br />
Notüberlauf in den öffentlichen Kanal.
Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf<br />
dauerhaft in den Garten abläuft und versickert?<br />
Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation)<br />
vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben. Überprüfen<br />
Sie, ob die verbleibende in den Kanal entwässernde Fläche um mehr als 20% von der<br />
vorermittelten Fläche im Mitteilungsschreiben abweicht. Ist dies der Fall, können Sie einen<br />
Antrag auf Einzelveranlagung stellen.<br />
Was ist eine Zisterne?<br />
Eine Zisterne ist ein unterirdischer Wasserspeicher für Regenwasser.<br />
Wie werden Zisternen/Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?<br />
Durch das gesammelte und genutzte Regenwasser wird der Bezug von Frischwasser reduziert.<br />
Wird das gesammelte Regenwasser als Brauchwasser (z.B., Toilettenspülung) im Haushalt<br />
verwendet, wird „benutztes“ Regenwasser anschließend als Schmutzwasser in den Kanal<br />
eingeleitet. Dadurch verringert sich für Besitzer von Regenwassernutzungsanlagen die Höhe<br />
der Frischwassergebühr. Die Flächen bleiben jedoch bei der Festsetzung der Regenwassergebühr<br />
in vollem Umfang berücksichtigt.<br />
Wird in Zisternen gesammeltes Regenwasser ausschließlich zur Gartenbewässerung vorgesehen<br />
und ist kein Notüberlauf an den öffentlichen Kanal vorhanden, so gelten diese Flächen<br />
als nicht angeschlossen. Überprüfen Sie, ob die verbleibende in den Kanal entwässernde<br />
Fläche um mehr als 20% von der vorermittelten Fläche im Mitteilungsschreiben abweicht.<br />
Ist dies der Fall, können Sie einen Antrag auf Einzelveranlagung stellen.<br />
Ist eine Zisterne mit einem Notüberlauf an einen öffentlichen Kanal ausgerüstet, kann keine<br />
Gebührenreduktion gewährt werden, da im Notfall der Kanal für eine ungeminderte Ableitung<br />
bereitgestellt werden muss.