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Begegnung Zoo - VZP

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leider keine geeigneten Biotope mehr<br />

gibt.<br />

4) Bei einigen Tierarten, bei denen eine<br />

ständige Nachzucht zum Funktionieren<br />

eines normalen Verhaltens nicht<br />

dringend erforderlich ist, kann die<br />

Nachzucht eingeschränkt wer-den,<br />

indem etwa Tiere kastriert, hormonelle<br />

Empfängnisverhüungsmethoden<br />

eingesetzt oder die Geschlechtspartner<br />

getrennt werden. Diese Verfahrensweisen<br />

sind aber nur eingeschränkt<br />

möglich, da es bei der<br />

Kastration zu einer Verweiblichung von<br />

Tieren kommen kann, die dann in der<br />

Gruppe nicht mehr akzeptiert werden.<br />

Durch den Einsatz von Hormonpräparaten<br />

können Unfruchtbarkeit,<br />

Tumore oder eitrige Gebärmutterkrankheiten<br />

entstehen, so dass ein<br />

Einsatz solcher Mittel bei vielen<br />

Tierarten aus der Sicht des Tierschutzes<br />

nicht zu vertreten ist. Die<br />

dauerhafte Trennung von Geschlechtspartnern<br />

kann schließlich dazu führen,<br />

dass ein artgemäßes Sozialverhalten<br />

nicht mehr möglich ist.<br />

5) Die „ultima ratio“ beim Umgang mit<br />

überzähligen Jungtieren stellt die<br />

Tötung dar. Sie kann zum einen<br />

erforderlich sein, da manche Tiere nur<br />

bestimmte Futtertiere akzeptieren. Hier<br />

liegt folglich ein vernünftiger Grund vor,<br />

weil das getöete Tier zur Verfütterung<br />

an Fleischfresser Ver-wendung findet.<br />

Fleischfressern wird auf diesem Weg<br />

eine artgerechte Ernährungsmöglichkeit<br />

geboten und es wird vermieden, die<br />

Tiere ausschließlich mit geschlachteten<br />

Tieren aus Massentierhaltungen<br />

zu versorgen. Schließlich kann eine<br />

Tötung aus tiermedizinischen Gründen<br />

erforderlich werden, z.B. bei lebensschwachen<br />

Neugeborenen, bei alten<br />

Tieren, die in der Gruppe nicht mehr<br />

akzeptiert werden oder bei unheilbar<br />

kranken Tieren.<br />

4.Verantwortung für überzählige<br />

Jungtiere<br />

Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten,<br />

ein Wirbeltier ohne vernünftigen<br />

Grund zu töten. Dabei sind an den vernünftigen<br />

Grund hohe Anforderungen zu<br />

stellen. Im Lichte dieses ethischen Postulats<br />

beabsichtigen die bayerischen <strong>Zoo</strong>s<br />

wie folgt zu verfahren, wenn überzählige<br />

Jungtiere vorhanden sind:<br />

In jedem <strong>Zoo</strong> wird eine Ethikkommission<br />

gebildet, die sich aus dem <strong>Zoo</strong>direktor,<br />

dem <strong>Zoo</strong>tierarzt, einem wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter und einem Tierpfleger des <strong>Zoo</strong>s<br />

sowie einem Amtstierarzt der zuständigen<br />

Veterinärbehörde zusammensetzt.<br />

Diese Kommission trifft im Rahmen einer<br />

Güterabwägung die Entscheidung, ob im<br />

Einzelfall die Tötung von Jungtieren im<br />

Sinne des Tierschutzgesetzes gerechtfertigt<br />

ist. Dies kann nur der Fall sein, wenn<br />

nach der Ausschöpfung aller sonstigen<br />

Möglichkeiten ein Weiterleben der Tiere<br />

unter tierschutzkonformen Bedingungen<br />

nicht realisierbar ist. Sofern eine Tötung<br />

von Tieren in Betracht kommt, muss sie<br />

selbstverständlich schmerzlos und angstfrei<br />

(z.B. Einschläfern in Narkose) vorgenommen<br />

werden. Die Entscheidung der<br />

Kommission wird unter Darlegung der<br />

jeweiligen Gründe schriftlich dokumentiert.<br />

Mit diesen Leitlinien wollen die wissenschaftlich<br />

geleiteten <strong>Zoo</strong>s in Bayern den<br />

Tierschutz in allen Bereichen von der<br />

Unterbringung, Haltung, Pflege, Ernährung<br />

und dem Verhalten der Tiere bis hin<br />

zu ihrem Tod gewährleisten.<br />

München, 5. November 1998<br />

Prof. Dr. Henning Wiesner, Tierpark Hellabrunn<br />

München<br />

Dr. Peter Mühling, Tiergarten Nürnberg<br />

Dr. Michael Gorgas, <strong>Zoo</strong>logischer Garten<br />

Augsburg<br />

Dipl. Biol. Wolfgang Peter, Tiergarten Straubing<br />

12<br />

<strong>Begegnung</strong> <strong>Zoo</strong> Nr. 15

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