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ISB Paper Series - Institute for Social Banking

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Es ist also fest zu stellen, dass für die Erbringung von Leistungen zur<br />

nachhaltigen Sicherung der Ressourcen entsprechende Erträge veranschlagt<br />

werden müssen, denn sie sichern den Kapitalwert des Anlagevermögens.<br />

Allerdings ist im HGB geregelt, dass Boden nur nach seinem Anschaffungsoder<br />

Veräußerungswert bewertet und bilanziert wird. Eine Wertberichtigung<br />

findet also nur im Veräußerungsfall statt. Wird er teurer verkauft als gekauft, so<br />

werden steuerlich stille Reserven mobilisiert, wird er billiger verkauft als er<br />

gekauft wurde, so findet ein Wertverlust statt, der als Abschreibung in den<br />

Jahresabschluss eingeht, in dem der Verkaufsvorgang realisiert wurde.<br />

Drei Probleme treten hier auf:<br />

1) Der Wertverlust findet auch statt, wenn kein Verkauf vollzogen wird.<br />

Hier sollten Wertberichtigungen eingeführt werden, so fern keine<br />

Maßnahmen zur Werterhaltung ergriffen werden.<br />

2) Bei einem Veräußerungsvorgang von landwirtschaftlichen<br />

Grundstücken wird der Bodenzustand im Sinne seiner Fruchtbarkeit nicht<br />

veranschlagt. Dabei spielen eher andere Faktoren, wie Marktpreise von<br />

Grundstücken eine Rolle. Dies ist mehrfach unsachgemäß, denn auch<br />

beim Boden erzeugen Erhaltungsmaßnahmen Aufwendungen. Eine<br />

Immobilie die sichtbar instand gehalten wurde, erzielt einen höheren Preis<br />

als eine Immobilie, in die kein Aufwand gesteckt wurde.<br />

3) Der Schaden oder Gewinn der am Boden, bzw. an der<br />

Bodenfruchtbarkeit entsteht, ist in der bisherigen kapitalwirtschaftlichen<br />

Handhabung ausschließlich ein einzelunternehmerisches Problem, d.h.<br />

der Schaden oder der Gewinn entsteht dem Eigentümer. Es ist aber<br />

durchaus auch rechtmäßig, dass der Boden, bzw. die Bodenfruchtbarkeit<br />

Nachhaltigkeitswerte im Geschäftsergebnis – Hiss 2011 25

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