ISB Paper Series - Institute for Social Banking
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Es ist also fest zu stellen, dass für die Erbringung von Leistungen zur<br />
nachhaltigen Sicherung der Ressourcen entsprechende Erträge veranschlagt<br />
werden müssen, denn sie sichern den Kapitalwert des Anlagevermögens.<br />
Allerdings ist im HGB geregelt, dass Boden nur nach seinem Anschaffungsoder<br />
Veräußerungswert bewertet und bilanziert wird. Eine Wertberichtigung<br />
findet also nur im Veräußerungsfall statt. Wird er teurer verkauft als gekauft, so<br />
werden steuerlich stille Reserven mobilisiert, wird er billiger verkauft als er<br />
gekauft wurde, so findet ein Wertverlust statt, der als Abschreibung in den<br />
Jahresabschluss eingeht, in dem der Verkaufsvorgang realisiert wurde.<br />
Drei Probleme treten hier auf:<br />
1) Der Wertverlust findet auch statt, wenn kein Verkauf vollzogen wird.<br />
Hier sollten Wertberichtigungen eingeführt werden, so fern keine<br />
Maßnahmen zur Werterhaltung ergriffen werden.<br />
2) Bei einem Veräußerungsvorgang von landwirtschaftlichen<br />
Grundstücken wird der Bodenzustand im Sinne seiner Fruchtbarkeit nicht<br />
veranschlagt. Dabei spielen eher andere Faktoren, wie Marktpreise von<br />
Grundstücken eine Rolle. Dies ist mehrfach unsachgemäß, denn auch<br />
beim Boden erzeugen Erhaltungsmaßnahmen Aufwendungen. Eine<br />
Immobilie die sichtbar instand gehalten wurde, erzielt einen höheren Preis<br />
als eine Immobilie, in die kein Aufwand gesteckt wurde.<br />
3) Der Schaden oder Gewinn der am Boden, bzw. an der<br />
Bodenfruchtbarkeit entsteht, ist in der bisherigen kapitalwirtschaftlichen<br />
Handhabung ausschließlich ein einzelunternehmerisches Problem, d.h.<br />
der Schaden oder der Gewinn entsteht dem Eigentümer. Es ist aber<br />
durchaus auch rechtmäßig, dass der Boden, bzw. die Bodenfruchtbarkeit<br />
Nachhaltigkeitswerte im Geschäftsergebnis – Hiss 2011 25