Vorsorgereglement - RUAG
Vorsorgereglement - RUAG Vorsorgereglement - RUAG
Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2011
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<strong>Vorsorgereglement</strong><br />
gültig ab 1. Januar 2011
<strong>Vorsorgereglement</strong><br />
VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />
Stauffacherstrasse 65<br />
Postfach<br />
3000 Bern 22<br />
Tel. 031 330 21 11<br />
Fax 031 330 21 12<br />
info.vorsorge@ruag.com<br />
gültig ab 1. Januar 2011
4<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
I Allgemeine Bestimmungen 6<br />
Begriffe und Abkürzungen 6<br />
Art. 1 Name und Zweck 7<br />
Art. 2 Vorsorgekasse und Anschlussvereinbarung 7<br />
Art. 3 Inhalt des Reglements 7<br />
Art. 4 Alter 7<br />
Art. 5 Rücktrittsalter 7<br />
Art. 6 Versicherungspflicht 8<br />
Art. 7 Ausnahmen von der Versicherungspflicht 8<br />
Art. 8 Beginn und Auflösung der Versicherung 8<br />
Art. 9 Auskunftspflicht, Anzeigepflichtverletzung 8<br />
Art. 10 Information der Versicherten und der Unternehmungen 9<br />
Art. 11 Eintrittsleistung und Einkäufe 9<br />
II Lohnbegriffe 10<br />
Art. 12 Massgebender Jahreslohn 10<br />
Art. 13 Versicherter Lohn 10<br />
Art. 14 Besonderheiten 10<br />
III Leistungen 11<br />
Art. 15 Leistungsübersicht 11<br />
Art. 16 Altersguthaben 11<br />
Art. 16 bis Sparen 60 ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2011 ) 12<br />
A Altersleistungen 12<br />
Art. 17 Altersrente, AHV-Überbrückungsrente und Kapitalabfindung 12<br />
Art. 18 Pensionierten-Kinderrente 14<br />
B Invaliditätsleistungen 15<br />
Art. 19 Invalidenrente, Invaliden-Zusatzrente und IV-Überbrückungsrente 15<br />
Art. 19 bis Berufsinvalidenrente, Berufsinvaliden-Zusatzrente und IV-Ersatzrente 16<br />
( Artikel aufgehoben per 1.1. 2011 )<br />
Art. 20 Invaliden-Kinderrente und Invaliden-Zusatzkinderrente 16<br />
Art. 21 Beitragsbefreiung ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ) 16<br />
C Todesfallleistungen 16<br />
Art. 22 Ehegattenrente / Lebenspartnerrente 16<br />
Art. 23 Waisenrenten 17<br />
Art. 24 Todesfallkapitalien 17<br />
D Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 18<br />
Art. 25 Leistungen an die Eintrittsgeneration ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ) 18<br />
Art. 26 Anpassung an die Preisentwicklung 18<br />
Art. 27 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen 18<br />
Art. 28 Auszahlung der Leistungen 19<br />
Art. 29 Kapitalabfindungen 19<br />
IV Dienstaustritt 20<br />
Art. 30 Anspruch auf eine Austrittsleistung, Nachdeckung, Rückerstattung 20<br />
Art. 31 Höhe der Austrittsleistung 20<br />
Art. 32 Erhaltung des Vorsorgeschutzes 20<br />
Art. 33 Barauszahlung 20<br />
Art. 34 Nachdeckung ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ) 20
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 5<br />
V Beiträge 21<br />
Art. 35 Beitragspflicht 21<br />
Art. 36 Höhe der Beiträge und deren Finanzierung 21<br />
VI Organisation der Stiftung 22<br />
Art. 37 Stiftungsrat 22<br />
Art. 38 Beschlussfassung im Stiftungsrat 22<br />
Art. 39 Aufgaben des Stiftungsrates 22<br />
Art. 40 Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge 22<br />
VII Besondere Bestimmungen 23<br />
Art. 41 Erfüllungsort 23<br />
Art. 42 Wohneigentum : Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht 23<br />
Art. 43 Abtretung und Verpfändung 23<br />
Art. 44 Verrechnung 23<br />
Art. 45 Ehescheidung 24<br />
Art. 46 Unterdeckung 24<br />
VIII Schlussbestimmungen 25<br />
Art. 47 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der Stiftung 25<br />
Art. 48 Gerichtsstand 25<br />
Art. 49 Lücken im Reglement 25<br />
Art. 50 Anpassungen des Reglements 25<br />
Art. 51 Sprachen 25<br />
Art. 52 Inkrafttreten 25<br />
Anhänge<br />
Anhang 1: Tabelle für die Berechnung der maximalen Einkaufssumme ( Art. 11 Abs. 4 ) 26<br />
Anhang 2: Tabelle der Umrechnungsfaktoren für die Kapitaloption bei 28<br />
Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrenten ( Art. 29 Abs. 2 )<br />
Anhang 3 : Übergangsbestimmungen 30<br />
Anhang 4 : Reglement der Unterstützungskasse <strong>RUAG</strong> 32<br />
Anhang 5 : Tabelle der Höhe der AHV-Überbrückungsrente ( Art. 17 Abs. 3 lit. a ) 33<br />
Anhang 6 : Tabelle der Zwischenwerte der Umwandlungssätze für 36<br />
angebrochene Altersjahre ( Art. 17 Abs. 2 )<br />
Anhang 7 : Tabelle der Zwischenwerte für die Reduktion des Altersguthabens bei 37<br />
freiwilliger AHV-Überbrückungsrente ( Art. 17 Abs. 3 lit. b )
6<br />
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Geschlechtsspezifische Begriffe<br />
Sämtliche in diesem Reglement verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen beziehen sich<br />
sowohl auf das weibliche wie auch auf das männliche Geschlecht (der Versicherte ist auch die Versicherte<br />
usw.).<br />
Begriffe und Abkürzungen<br />
Begriff/Abkürzung<br />
(alphabetisch)<br />
Erklärung<br />
AHV Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung; Bundesgesetz<br />
vom 20.12.1946 (AHVG) mit Verordnung (AHVV) und Revision<br />
Anschluss-Vereinbarung Vertragliche Vereinbarung zwischen der VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />
und der angeschlossenen Unternehmung über die gegenseitigen<br />
Rechte und Pflichten<br />
BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und<br />
Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (In Kraft getreten am 1.1.1985)<br />
mit Verordnungen BVV 1–3 und 1. Revision<br />
Eingetragene<br />
Partnerschaft<br />
(im Sinne des PartG)<br />
Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im vorliegenden<br />
Reglement der Ehe gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung<br />
einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.<br />
Ein eingetragener Partner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Stirbt<br />
ein eingetragener Partner, so ist der überlebende Partner dem überlebenden<br />
Ehegatten gleichgestellt.<br />
Einlageblatt Das Einlageblatt bildet integrierenden Bestandteil dieses <strong>Vorsorgereglement</strong>s.<br />
Es wird bei jeder Änderung der AHV-Grundlagenwerte<br />
mit dem aktuellen Gültigkeitsdatum neu herausgegeben und an alle<br />
Versicherten verteilt. Es ist hinten im <strong>Vorsorgereglement</strong> einzufügen.<br />
FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,<br />
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.1993 mit<br />
Verordnung (FZV) und Revision<br />
Invalidenrenten-<br />
berechtigung<br />
Prozentsatz der Teilinvalidenrente<br />
Invaliditätsgrad Prozentsatz der Erwerbsunfähigkeit<br />
IV Eidg. Invalidenversicherung; Bundesgesetz vom 19.6.1959 (IVG)<br />
mit Verordnung (IVV) und Revision.<br />
Lebensgemeinschaft Gemeinschaft von zwei Lebenspartnern verschiedenen oder gleichen<br />
Geschlechts, die weder verwandt, verheiratet noch in eingetragener<br />
Partnerschaft sind, und in einem gemeinsamen Haushalt leben.<br />
Mitarbeiter Der in einem Arbeitsverhältnis mit der Unternehmung stehende<br />
Mitarbeiter<br />
MVG Eidg. Militärversicherung (für Unfälle und Krankheiten während<br />
Militärdienst und Zivilschutz); Bundesgesetz vom 19.6.1992<br />
PKB Pensionskasse des Bundes Publica. Statuten PKB vom 24.8.1994<br />
Rentenalter Das Rentenalter entspricht dem AHV-Rentenalter: für Männer das<br />
vollendete 65. Altersjahr und für Frauen das vollendete 64. Altersjahr.<br />
Rentner Person, welche Anspruch auf eine Alters-, Invaliden- oder Hinter-<br />
lassenenrente der Stiftung hat<br />
<strong>RUAG</strong> Sammelbegriff für den Konzern <strong>RUAG</strong> mit der Holdinggesellschaft<br />
<strong>RUAG</strong> Holding AG und alle ihr zugehörigen Konzerngesellschaften<br />
Stiftung Im Reglement verwendeter Begriff für VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />
Übertrittsgeneration Alle Versicherten der <strong>RUAG</strong>, welche am 1.7.2001 von der PKB<br />
in die VORSORGE <strong>RUAG</strong> übergetreten sind
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 7<br />
Unternehmung Angeschlossene Unternehmung, welche im Rahmen der<br />
VORSORGE <strong>RUAG</strong> ihre Mitarbeiter für die 2. Säule versichert<br />
UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung (obligatorisch für<br />
Arbeitnehmer) vom 20.3.1981 mit Revision<br />
Versicherter Der in die VORSORGE <strong>RUAG</strong> aufgenommene Mitarbeiter<br />
Verwaltung Stiftungsverwaltung der VORSORGE <strong>RUAG</strong> mit dem Geschäftsführer<br />
und dem Fachpersonal für die Versichertenverwaltung<br />
VORSORGE <strong>RUAG</strong> Name der Stiftung der <strong>RUAG</strong>, in deren Rahmen die Personalvorsorge<br />
des Konzerns durchgeführt wird<br />
WEF Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln<br />
der beruflichen Vorsorge vom 17.12.1993 mit zugehöriger<br />
Verordnung (WEFV)<br />
Art. 1 Name und Zweck<br />
1. Unter dem Namen «VORSORGE <strong>RUAG</strong>» (nachstehend «Stiftung» genannt) besteht eine im Register<br />
für die berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art.<br />
48 Abs. 2 BVG.<br />
2. Die Stiftung versichert im Rahmen dieses Reglements die Mitarbeiter der ihr angeschlossenen Unternehmungen<br />
(nachstehend «Unternehmung» genannt) gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles<br />
infolge von Alter, Tod und Invalidität. Als angeschlossene Unternehmungen kommen<br />
die Firmen der <strong>RUAG</strong> und die Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50% in Betracht.<br />
Mit Zustimmung des Stiftungsrates können auch andere wirtschaftlich verbundene Unternehmungen<br />
der Stiftung angeschlossen werden. Eine Pflicht der Stiftung zum Abschluss von Anschlussvereinbarungen<br />
mit Firmen, die mit der Stifterfirma eng verbunden sind, besteht nicht.<br />
3. Die Stiftung erfüllt die Anforderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-<br />
und Invalidenvorsorge. Die Stiftung versichert die Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen<br />
von Alter, Tod und Invalidität. Sie erbringt die reglementarischen und im Minimum sämtliche gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Leistungen.<br />
Art. 2 Vorsorgekasse und Anschlussvereinbarung<br />
1. Die Stiftung führt für jede Unternehmung eine Vorsorgekasse. Im Rahmen dieser Vorsorgekasse<br />
äufnet sie die Altersguthaben. Soweit zweckdienlich, kann sie mit einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften<br />
Versicherungsverträge abschliessen.<br />
2. Für jede Unternehmung, welche ihre Mitarbeiter im Rahmen dieser Stiftung versichert, besteht eine<br />
Anschlussvereinbarung, welche die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmung und Stiftung regelt.<br />
Die Stiftung eröffnet für jede Unternehmung eine Vorsorgekasse, in deren Rahmen eine Teilrechnung<br />
für die pro Unternehmung spezifischen Elemente der Stiftungsrechnung ausgewiesen werden kann.<br />
Art. 3 Inhalt des Reglements<br />
Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und Verwaltung der Stiftung, die Rechte und Pflichten<br />
der Versicherten und Rentner gegenüber der Stiftung sowie die Beziehungen zwischen den Versicherten<br />
bzw. Rentnern, der Unternehmung und der Stiftung.<br />
Art. 4 Alter<br />
Das für die Aufnahme sowie für die Höhe der Beiträge, der Altersgutschriften und die Bemessung der<br />
Mindestleistung im Freizügigkeitsfall massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem<br />
laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />
Art. 5 Altersrücktritt<br />
Der Altersrücktritt kann für Männer und Frauen zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem Rentenalter<br />
erfolgen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, mit Einverständnis der Unternehmung, den Altersrücktritt<br />
bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufzuschieben.
8<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Art. 6 Versicherungspflicht<br />
1. In die Stiftung werden alle Mitarbeiter, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres,<br />
aufgenommen, wenn sie von der Unternehmung einen massgebenden Jahreslohn erhalten,<br />
welcher den Grenzbetrag gemäss Abs. 2 übersteigt.<br />
Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird, ist der Versicherte nur gegen<br />
die Risiken Tod und Invalidität gedeckt.<br />
2. Der Grenzbetrag entspricht dem Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG. Beträgt der Beschäftigungsgrad<br />
weniger als 100 %, wird der Grenzbetrag proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt. Der Grenzbetrag<br />
beträgt jedoch mindestens 1 ⁄3 des in Art. 2 Abs. 1 BVG genannten Betrages ( siehe Einlageblatt<br />
).<br />
Art. 7 Ausnahmen von der Versicherungspflicht<br />
Nicht in die Stiftung aufgenommen werden :<br />
a) Mitarbeiter, die das Rentenalter nach BVG erreicht oder überschritten haben ;<br />
b) Mitarbeiter mit einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsvertrag. Wird das Arbeitsverhältnis<br />
über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so erfolgt die Aufnahme in die Stiftung im<br />
Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.<br />
Dauern mehrere aufeinander folgende Anstellungen bei der gleichen Unternehmung insgesamt länger<br />
als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, ist der Mitarbeiter ab Beginn des<br />
insgesamt vierten Arbeitsmonat versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart,<br />
dass die Anstellungsdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Mitarbeiter ab Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses versichert ;<br />
c) Mitarbeiter, die bei der Unternehmung nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig für eine<br />
hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige<br />
Erwerbstätigkeit ausüben ;<br />
d) Mitarbeiter, die gemäss Vertrauensarzt mindestens zu 70 % invalid sind ;<br />
e) Mitarbeiter, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland<br />
genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung beantragen.<br />
Art. 8 Beginn und Auflösung der Versicherung<br />
1. Die Versicherung tritt mit dem arbeitsvertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses in Kraft.<br />
2. Die Versicherung endet mit dem arbeitsvertraglichen Dienstaustritt oder wenn für den Versicherten<br />
keine Lohnersatzzahlung weiter läuft, soweit kein Anspruch auf Alters-, Todesfall- oder Invaliditätsleistungen<br />
entsteht. Vorbehalten bleibt eine Nachdeckung nach Art. 30 Abs. 2 dieses Reglements.<br />
3. Bei bestehendem arbeitsvertraglichem Dienstverhältnis endet die Versicherung, wenn der massgebende<br />
Jahreslohn voraussichtlich dauernd unter den Grenzbetrag gemäss Art. 6 Abs. 2 sinkt, ohne<br />
dass Todesfall- oder Invaliditätsleistungen fällig werden. Vorbehalten bleibt eine Nachdeckung nach<br />
Art. 30 Abs. 2 dieses Reglements.<br />
4. Bei unbezahltem Urlaub mit einer Dauer von mehr als einem Monat kann die Stiftung aufgrund einer<br />
von der Unternehmung und dem Versicherten unterzeichneten schriftlichen Erklärung die Versicherung<br />
für diese Zeit teilweise ( Altersvorsorge ) oder ganz ( Altersvorsorge und Risikoversicherung )<br />
sistieren. Wird nur die Risikoversicherung weitergeführt, zahlt der Versicherte für die Periode der<br />
Sistierung den Risikobeitrag.<br />
5. Wechselt der Versicherte das Anstellungsverhältnis zwischen zwei dieser Stiftung angeschlossenen<br />
Unternehmungen, so wird sein Vorsorgeverhältnis unverändert unter der neuen Unternehmung<br />
weitergeführt. Es erfolgt kein Austritt aus der Stiftung.<br />
Art. 9 Auskunftspflicht, Anzeigepflichtverletzung<br />
1. Die Versicherten haben der Verwaltung über alle für ihre Versicherung massgebenden Verhältnisse<br />
sowie über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung<br />
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.<br />
2. Rentner haben auf Verlangen der Verwaltung einen Lebensnachweis beizubringen. Invalide haben ihr<br />
anderweitiges Renten- und Erwerbseinkommen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades zu melden.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 9<br />
3. Die Versicherten und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Stiftung die benötigten und<br />
verlangten Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie die Unterlagen von Leistungen, Kürzungen<br />
oder Ablehnungen der in Art. 27 erwähnten anderweitigen Versicherungseinrichtungen oder Dritter<br />
einzureichen. Im Weigerungsfall kann die Stiftung die Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen<br />
kürzen.<br />
4. Versicherte, die über mehrere Vorsorgeverhältnisse verfügen und deren Summe ihrer AHV-pflichtigen<br />
Löhne und Einkommen die Begrenzung gemäss Art. 79c BVG übersteigt, müssen die Stiftung<br />
über die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen<br />
informieren.<br />
5. Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der<br />
vorgenannten Pflichten für Versicherte oder ihre Hinterlassenen ergeben. Sollten der Stiftung aus<br />
einer solchen Pflichtverletzung Schäden erwachsen, so kann der Stiftungsrat die fehlbare Person<br />
hierfür haftbar machen.<br />
Art. 10 Information der Versicherten und der Unternehmungen<br />
1. Jedem Versicherten wird jährlich sowie beim Eintritt ein Vorsorgeausweis abgegeben, der über die<br />
Höhe des versicherten Lohnes, des angesammelten Altersguthabens, der versicherten Leistungen<br />
sowie der Beiträge an die Stiftung Auskunft gibt. Ferner informiert die Stiftung jährlich die Unternehmungen<br />
sowie die Versicherten und Rentner über die Geschäftstätigkeit, den finanziellen Erfolg<br />
und über ihre Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des Stiftungsrates.<br />
2. Die Stiftung informiert den Versicherten zudem jährlich über die Höhe seiner reglementarischen<br />
Freizügigkeitsleistung sowie über das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG.<br />
3. Auf Anfrage erteilt die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Versicherten weitere<br />
Auskünfte über den Stand ihrer Versicherung.<br />
4. Jeder Versicherte und Rentner kann verlangen, dass ihm die Stiftung alle über seine Person verwalteten<br />
Daten mitteilt und diese gegebenenfalls berichtigt.<br />
Art. 11 Eintrittsleistung und Einkäufe<br />
1. Der Versicherte ist verpflichtet, die vollen Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen in<br />
die Stiftung einzubringen.<br />
2. Der Versicherte hat der Stiftung beim Eintritt die bisherige Zugehörigkeit zu einer Freizügigkeitseinrichtung<br />
sowie die Form des Vorsorgeschutzes zu melden. Er hat der Freizügigkeitseinrichtung den<br />
Eintritt in die Stiftung zu melden und die Freizügigkeitseinrichtung muss das Vorsorgekapital an die<br />
Stiftung überweisen.<br />
3. Die Eintrittsleistungen werden dem individuellen Konto des Versicherten gutgeschrieben und bilden<br />
Bestandteil des individuellen Altersguthabens.<br />
4. Der Versicherte hat das Recht, sich beim Eintritt oder später zwei Mal pro Jahr gemäss Tabelle im<br />
Anhang 1 einzukaufen, sofern er das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Guthaben der Säule 3a,<br />
welche die in Art. 60a Abs. 2 BVV2 erwähnte Grenze übersteigen, und allfällige Freizügigkeitsguthaben,<br />
welche der Versicherte nicht in die Stiftung einbringen musste, werden bei den Einkaufssummen<br />
angerechnet.<br />
5. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkaufssummen<br />
erst geleistet werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ausgenommen ist der Wiedereinkauf<br />
infolge Ehescheidung ( Art. 45 ). Wurde die Altersgrenze für eine Rückzahlung gemäss Art. 42<br />
Abs. 8 überschritten, ist die Leistung einer Einkaufssumme zulässig. Die maximal mögliche Einkaufssumme<br />
wird dabei um den Vorbezug reduziert.<br />
6. Bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der<br />
Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung<br />
die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Nach Ablauf<br />
der 5 Jahre können Einkaufssummen analog der vorstehenden Bestimmungen geleistet werden.
10<br />
II LOHNBEGRIFFE<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Art. 12 Massgebender Jahreslohn<br />
1. Der massgebende Jahreslohn wird durch die Unternehmung festgelegt und der Stiftung jeweils<br />
per 1. April bzw. vor dem arbeitsvertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses für neue Versicherte<br />
gemeldet. Bei der Festsetzung des massgebenden Jahreslohns sind die gesetzlichen Bestimmungen<br />
( Art. 79c BVG und 60c BVV 2 ) zu berücksichtigen.<br />
2. Der massgebende Jahreslohn wird im Arbeitsvertrag für das geltende Versicherungsjahr festgelegt.<br />
3. Ist der Versicherte weniger als ein Jahr lang bei der Unternehmung beschäftigt ( z.B. bei saisonalen<br />
und befristeten Arbeitsverhältnissen ) gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger<br />
Beschäftigung erzielen würde.<br />
4. Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,<br />
Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 329 f OR oder aus ähnlichen Gründen, so behält der<br />
bisherige versicherte Lohn grundsätzlich seine Gültigkeit, solange eine Lohnfortzahlungspflicht der<br />
Unternehmung besteht. Der Versicherte kann jedoch die Herabsetzung verlangen.<br />
5. Ändert der Versicherte seinen Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten,<br />
wird der versicherte Lohn auf den Zeitpunkt der Änderung gemäss neuem Beschäftigungsgrad angepasst.<br />
Der Koordinationsbetrag wird im Sinne von Art. 13 Abs. 2 angepasst.<br />
6. Für Versicherte, deren Beschäftigungsgrad und Einkommenshöhe stark schwankt, ist der durchschnittliche<br />
massgebende Jahreslohn der entsprechenden Berufsgruppe massgebend.<br />
7. Für Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben und deren massgebender Jahreslohn um<br />
höchstens die Hälfte reduziert wird, wird auf Verlangen des Versicherten der bisherige versicherte<br />
Lohn bis zum Rentenalter weitergeführt. Der Versicherte entrichtet in diesem Fall auf der Differenz<br />
die gesamten Alters- und Risikobeiträge gemäss Art. 36 Abs. 1 a) und b). Ziffer 10 in Anhang 3<br />
findet auf der Differenz keine Anwendung.<br />
Art. 13 Versicherter Lohn<br />
1. Als versicherter Lohn gilt der um den Koordinationsbetrag gekürzte massgebende Jahreslohn gemäss<br />
Art. 12 Abs. 2.<br />
2. Der Koordinationsbetrag wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt ( siehe Einlageblatt ). Bei teilzeitbeschäftigten<br />
und teilinvaliden Versicherten wird der maximale Koordinationsbetrag dem Beschäftigungsgrad<br />
entsprechend angepasst bzw. der Invalidenrentenberechtigung entsprechend reduziert.<br />
Für teilzeitbeschäftigte, teilinvalide Versicherte gilt die für sie vorteilhaftere Lösung.<br />
3. Der versicherte Lohn beträgt mindestens 1 ⁄8 der maximalen AHV-Altersrente ( siehe Einlageblatt ). Bei<br />
teilinvaliden Versicherten wird der minimale versicherte Lohn der Invalidenrentenberechtigung entsprechend<br />
reduziert. Der Stiftungsrat kann ein Maximum für den versicherten Lohn festlegen ( siehe<br />
Einlageblatt ).<br />
4. Wird der Koordinationsbetrag erhöht, so wird der bis dahin versicherte Lohn deswegen nicht herabgesetzt.<br />
Er bleibt so lange auf dem erreichten Stande stehen, bis die volle Erhöhung des Koordinationsbetrages<br />
durch Erhöhungen des Jahreslohnes wettgemacht ist.<br />
Art. 14 Besonderheiten<br />
Versicherte, welche bei der Unternehmung hauptberuflich angestellt sind und gleichzeitig bei einem<br />
oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt sind, werden im Rahmen dieses Reglements nur aufgrund<br />
des bei der Unternehmung bezogenen Lohnes versichert.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 11<br />
III LEISTUNGEN<br />
Art. 15 Leistungsübersicht<br />
1. Die Stiftung erbringt aufgrund dieses Reglements folgende Leistungen :<br />
a) beim Altersrücktritt :<br />
– Altersrente Art. 17<br />
– AHV-Überbrückungsrente Art. 17<br />
– Pensionierten-Kinderrente Art. 18<br />
– Kapitalabfindung Art. 17 Abs. 4, Art. 29<br />
b) bei Invalidität :<br />
– Invalidenrente und Invaliden-Zusatzrente Art. 19<br />
– IV-Überbrückungsrente Art. 19<br />
– Invaliden-Kinderrente und Invaliden-Zusatzkinderrente Art. 20<br />
c) bei Tod ( Hinterlassenenleistungen ) :<br />
– Ehegattenrente / Lebenspartnerrente Art. 22<br />
– Waisenrente Art. 23<br />
– Todesfallkapitalien Art. 24<br />
– Kapitalabfindung an Stelle von Renten Art. 29<br />
d) bei arbeitsvertraglichem Dienstaustritt :<br />
– Freizügigkeitsleistungen Art. 30–33<br />
2. Die vorstehenden Leistungen gemäss lit. b und c werden bei einem Vorsorgefall infolge Krankheit<br />
oder Unfall gewährt, vorbehalten bleibt Art. 27 des Reglements.<br />
Art. 16 Altersguthaben<br />
1. Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben<br />
ersichtlich ist.<br />
2. Das Altersguthaben besteht aus<br />
– den Altersgutschriften<br />
– den eingebrachten Eintrittsleistungen<br />
– den freiwilligen Einkaufssummen<br />
– allfälligen weiteren Einlagen<br />
– den Zinsen<br />
abzüglich allfälligen Bezügen für Wohneigentum und Scheidung.<br />
3. Die jährlichen Altersgutschriften betragen:<br />
Alter<br />
Männer und Frauen<br />
22–31 10.5<br />
32–41 14.0<br />
42–51 17.0<br />
52–65 20.5<br />
Altersgutschrift in Prozenten<br />
des versicherten Lohnes<br />
Das Alter eines Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und<br />
dem Geburtsjahr. Der Versicherte hat die Möglichkeit, mit Einverständnis der Unternehmung, den<br />
Rücktritt bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres aufzuschieben. Die Altersgutschriften<br />
betragen 10.5% ab dem 1. Januar nach Vollendung des 65. Altersjahres bis zum effektiven Altersrücktritt.<br />
4. Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende<br />
jedes Kalenderjahres dem Alterskonto gutgeschrieben.<br />
5. Wird eine Eintrittsleistung oder freiwillige Einkaufssumme eingebracht, so wird diese im betreffenden<br />
Jahr pro rata verzinst.<br />
6. Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter während des Jahres aus der Stiftung aus,<br />
wird der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres<br />
anteilsmässig bis zum Zeitpunkt berechnet, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist bzw. die<br />
Austrittsleistung erbracht wird.
12<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
7. Die Zinssätze (siehe Einlageblatt) werden vom Stiftungsrat wie folgt zweistufig festgelegt:<br />
a) Unterjähriger Zinssatz: Am Ende eines Kalenderjahres legt der Stiftungsrat den unterjährigen<br />
Zinssatz für das folgende Kalenderjahr fest. Mit diesem unterjährigen Zinssatz werden die Altersguthaben<br />
für die neu eintretenden Leistungsfälle des folgenden Kalenderjahres verzinst. Bei der<br />
Festlegung des unterjährigen Zinssatzes beachtet der Stiftungsrat die gesetzlichen Vorschriften,<br />
die Ertragsaussichten für das folgende Kalenderjahr sowie die Höhe der technischen Rückstellungen<br />
und der Wertschwankungsreserve.<br />
b) Jahresendzinssatz: Der Jahresendzinssatz wird gegen Ende des laufenden Kalenderjahres vom<br />
Stiftungsrat festgelegt. Mit dem Jahresendzinssatz werden die Altersguthaben derjenigen Versicherten<br />
verzinst, welche am Ende des Kalenderjahres nicht aus dem aktiven Bestand ausgeschieden<br />
sind. Bei der Festlegung des Jahresendzinssatzes beachtet der Stiftungsrat die gesetzlichen<br />
Vorschriften, die erzielte Rendite und das provisorische Jahresergebnis sowie die Höhe der technischen<br />
Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve.<br />
8. Tritt ein Invalidenrentner vor Erreichen des Rentenalters wieder ins Erwerbsleben ein, hat er Anspruch<br />
auf das fortgeführte Altersguthaben. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine<br />
Invalidenrente der Stiftung. Sie dauert so lange wie Anspruch auf eine Invalidenrente der Stiftung<br />
besteht, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rentenalters.<br />
Bei Vollinvalidität wird das zum Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente vorhandene Altersguthaben<br />
mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt, wobei sich die Altersgutschriften aufgrund des<br />
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes bemessen.<br />
Bei Teilinvalidität wird das zum Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente vorhandene Altersguthaben<br />
entsprechend der Invalidenrentenberechtigung in zwei Teile geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende<br />
Altersguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten und das dem aktiven Teil entsprechende<br />
Altersguthaben wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt.<br />
Art. 16 bis Sparen 60<br />
Artikel aufgehoben per 1.1.2011.<br />
A Altersleistungen<br />
Art. 17 Altersrente, AHV-Überbrückungsrente und Kapitalabfindung<br />
1. Der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des<br />
58. Altersjahres aufgelöst wird und der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der<br />
Stiftung hat. Der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht spätestens bei Erreichen des Rentenalters,<br />
vorbehalten bleibt Abs. 6.<br />
Hat ein Versicherter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat<br />
er das 65. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann er statt der Altersrente verlangen, dass ihm die<br />
Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder an eine Freizügigkeitseinrichtung<br />
überwiesen wird (vgl. Abschnitt IV – Dienstaustritt).<br />
2. Die Altersrente wird aufgrund des vorhandenen Altersguthabens und des massgebenden Umwandlungssatzes<br />
zum Zeitpunkt des Altersrücktritts ermittelt (Altersrente pro Jahr = Altersguthaben mal<br />
Umwandlungssatz). Dabei ist das infolge einer allfälligen Kapitalabfindung und für die Finanzierung<br />
der freiwilligen AHV-Überbrückungsrente reduzierte Altersguthaben massgebend.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 13<br />
Alter<br />
Männer und Frauen<br />
58 5.45<br />
59 5.55<br />
60 5.65<br />
61 5.80<br />
62 5.95<br />
63 6.10<br />
64 6.25<br />
65 6.40<br />
66 6.55<br />
67 6.75<br />
68 6.95<br />
69 7.15<br />
70 7.40<br />
Umwandlungssatz in%<br />
Diese Umwandlungssätze gelten für ganze Altersjahre. Für angebrochene Altersjahre wird der Zwischenwert<br />
anteilmässig ( 1 ⁄12 pro Monat ) festgelegt ( siehe Anhang 6 ).<br />
Der Stiftungsrat kann die obgenannten Umwandlungssätze abändern.<br />
3. a) AHV-Überbrückungsrente<br />
Zur Altersrente zahlt die Stiftung eine jährliche AHV-Überbrückungsrente, falls der Altersrücktritt<br />
nach Vollendung des 60. Altersjahres erfolgt. Die Basis der Berechnung entspricht der maximalen<br />
AHV-Altersrente (siehe Einlageblatt) im Zeitpunkt des Altersrücktritts. Die Höhe der nach Einkommen<br />
gestaffelten vollen AHV-Überbrückungsrente gemäss Anhang 5 ist abhängig:<br />
– vom massgebenden, auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % festgelegten Jahreslohn ( Art. 12<br />
Abs. 1) des Versicherten am 31. Dezember desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Versicherte<br />
das 58. Altersjahr vollendet ;<br />
– vom Zeitpunkt des gewählten Altersrücktritts vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.<br />
Die nach Einkommen gestaffelte volle AHV-Überbrückungsrente wird gewährt, wenn der Versicherte<br />
zum Zeitpunkt des Altersrücktritts mindestens 20 volle Dienstjahre in einem oder mehreren<br />
Unternehmungen tätig gewesen ist. Erreicht der Versicherte die 20 Dienstjahre nicht, wird die<br />
Überbrückungsrente pro fehlendes Dienstjahr um 1 ⁄20 gekürzt. Ist ein Versicherter nicht zu 100%<br />
beschäftigt, wird die AHV-Überbrückungsrente proportional zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad<br />
der letzten drei Jahre berechnet, vorbehalten bleibt Abs. 5. Ist der Versicherte nach<br />
Vollendung des 58. Altersjahres in die Stiftung aufgenommen worden, besteht kein Anspruch<br />
auf die AHV-Überbrückungsrente.<br />
b) Freiwillige AHV-Überbrückungsrente<br />
Der Versicherte kann eine freiwillige AHV-Überbrückungsrente verlangen. Die Höhe der freiwilligen<br />
AHV-Überbrückungsrente darf den Betrag der maximalen AHV-Altersrente (siehe Einlageblatt)<br />
im Zeitpunkt des Altersrücktritts abzüglich der Überbrückungsrente nach Abs. 3 lit. a nicht<br />
übersteigen. Der Versicherte finanziert die freiwillige AHV-Überbrückungsrente selber, indem<br />
sein Altersguthaben zum Zeitpunkt des Altersrücktritts in Abhängigkeit der maximalen Dauer<br />
der freiwilligen AHV-Überbrückungsrente um das folgende Vielfache des Jahresbetrages der Erhöhung<br />
reduziert wird:<br />
Dauer Reduktion des Altersguthabens<br />
7 Jahre 6.2 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />
6 Jahre 5.4 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />
5 Jahre 4.6 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />
4 Jahre 3.7 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />
3 Jahre 2.8 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />
2 Jahre 1.9 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />
1 Jahr 1.0 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />
Für angebrochene Jahre wird der Zwischenwert anteilmässig ( 1 ⁄12 pro Monat ) festgelegt ( siehe<br />
Anhang 7 ).
14<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
c) Dauer des Anspruchs<br />
Der Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente gemäss lit. a und b erlischt in dem Masse, in<br />
dem ein Anspruch auf eine Rente der Eidg. IV besteht. Der Anspruch besteht längstens bis zum<br />
Erreichen des Rentenalters.<br />
4. Anstelle der Altersrente kann ein Versicherter die Auszahlung des gesamten oder eines Teils des<br />
vorhandenen Altersguthabens als Kapitalleistung verlangen. Siehe dazu die Bestimmungen in<br />
Art. 29.<br />
5. Teilpensionierung<br />
Mit Einwilligung der Unternehmung kann der Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres einen<br />
gestaffelten Altersrücktritt in maximal drei Schritten vollziehen.<br />
Dabei muss pro Schritt<br />
– sein Arbeitspensum um mind. 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden und<br />
– das restliche Arbeitspensum vor dem vollen Altersrücktritt noch mind. 30 % der Normalarbeitszeit<br />
betragen.<br />
Die vorstehenden Bestimmungen gelangen sinngemäss für die Teilaltersrente, die Teilkapitalabfindung,<br />
die AHV-Überbrückungsrente und freiwillige AHV-Überbrückungsrente zur Anwendung.<br />
Die dem Teilaltersrücktritt entsprechenden Teile des Altersguthabens sind massgebend für die Bestimmung<br />
der Teilaltersrente bzw. der Teilkapitalabfindung.<br />
Der Betrag der AHV-Überbrückungsrente wird dem Teilaltersrücktritt entsprechend herabgesetzt.<br />
Die dem reduzierten Arbeitsverhältnis entsprechenden Teile des Altersguthabens werden wie für<br />
einen voll erwerbstätigen Versicherten weiter geführt. Der versicherte Lohn bestimmt sich auf dem<br />
weiterhin erzielten Jahreslohn. Die Beiträge und die Betragspflicht richten sich nach dem so bestimmten<br />
versicherten Lohn.<br />
Im Falle einer Teilpensionierung wird die Übergangsbestimmung gemäss Anhang 3 Abs. 7 sowie die<br />
Option gemäss Art. 17 Abs. 7 nicht angewendet.<br />
6. Bleibt ein Versicherter nach Erreichen des Rentenalters im Arbeitsverhältnis mit der Unternehmung,<br />
so kann er die fällige Altersleistung gemäss Abs. 1 entweder beziehen oder das Altersguthaben mit<br />
Altersgutschriften (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a) weiterführen. Die Altersrente wird gemäss Abs. 2 mit<br />
dem erhöhten Umwandlungssatz ermittelt. Beim Tod des Versicherten vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit<br />
entspricht die Ehegattenrente 2 ⁄3 und die Waisenrente 1 ⁄6 der so ermittelten Altersrente im<br />
Zeitpunkt des Todes (vorbehalten bleiben Art. 22 Abs. 5 und Abs. 6).<br />
7. Verheiratete Versicherte und Versicherte, die ihren Partner der Stiftung betreffend Lebenspartnerrente<br />
angemeldet haben ( vgl. Art. 22 Abs. 9 ), können sich bei der Alterspensionierung endgültig für eine<br />
mitversicherte Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente in gleicher Höhe wie die Altersrente entscheiden,<br />
sofern der Ehegatte oder Lebenspartner schriftlich zustimmt. In diesem Fall wird die Altersrente<br />
versicherungstechnisch gekürzt.<br />
Art. 18 Pensionierten-Kinderrente<br />
1. Bezüger einer Altersrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen<br />
könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente.<br />
Wird gemäss Art. 29 das Altersguthaben vollumfänglich als Kapitalleistung ausbezahlt, entfällt eine<br />
Pensionierten-Kinderrente. Bei einer Teilauszahlung des Altersguthabens als Kapital wird die Pensionierten-Kinderrente<br />
von der verbleibenden reduzierten Altersrente berechnet.<br />
2. Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt 1 ⁄6 der Altersrente.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 15<br />
B Invaliditätsleistungen<br />
Art. 19 Invalidenrente, Invaliden-Zusatzrente und IV-Überbrückungsrente<br />
1. Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der<br />
Eidg. IV massgebend. Solange noch kein Entscheid der Eidg. IV vorliegt, richtet sich die Anerkennung<br />
der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades nach dem Entscheid des Vertrauensarztes<br />
der Stiftung.<br />
2. Anspruch auf eine Invalidenrente hat ein Versicherter, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat<br />
und<br />
a) mindestens zu 25 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität<br />
geführt hat, in der Stiftung versichert war ; oder<br />
b) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 %, aber<br />
weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache<br />
zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 %, versichert war ; oder<br />
c) als Minderjähriger invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens<br />
zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit,<br />
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 %, versichert war.<br />
3. Der Versicherte hat Anspruch auf<br />
a) eine Vollinvalidenrente, wenn er mindestens zu 70 % invalid ist ;<br />
b) eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 % invalid ist ;<br />
c) eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % invalid ist ;<br />
d) eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 25 % invalid ist.<br />
4. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit der Anerkennung der Invalidität durch die Eidg. IV.<br />
Die Auszahlung der Invalidenrente wird bis auf den 1. des Folgemonats ab Wegfall der Lohnfortzahlung<br />
bzw. Erlöschen eines Lohnersatzanspruches aufgeschoben. Vorbehalten bleiben die Kürzungs-<br />
und Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 27. Die Invalidenrente wird bis zum Tod oder bis zum<br />
Wegfall der Invalidität ausgerichtet.<br />
5. Die Vollinvalidenrente wird mit dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente bei<br />
Vollendung des 65. Altersjahres. Das für die Berechnung massgebende Altersguthaben besteht aus<br />
dem Altersguthaben, das der Versicherte zu Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben<br />
hat, zuzüglich der Summe der Altersgutschriften für die bis zur Vollendung des 65. Altersjahres fehlenden<br />
Jahre, beides samt Zinsen (Projektionszinssatz 1.5%) für die bis zur Vollendung des 65. Altersjahres<br />
fehlenden Jahre.<br />
6. Bezieht der Rentner eine Invalidenrente der Stiftung, hat er Anspruch auf eine Invaliden-Zusatzrente.<br />
Der Anspruch auf die Invaliden-Zusatzrente besteht längstens bis zum Erreichen des Rentenalters.<br />
Die volle Invaliden-Zusatzrente entspricht der Differenz zwischen der Vollinvalidenrente und 60 %<br />
des versicherten Lohnes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Ist der Versicherte nicht zu 100 % invalid,<br />
wird die Invaliden-Zusatzrente proportional zum Prozentsatz der Teilinvalidenrente gemäss Abs. 3<br />
festgesetzt.<br />
7. Bezieht der Rentner eine Invalidenrente der Stiftung und liegt noch kein Entscheid der Eidg. IV vor<br />
( Abs. 1), hat er Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente. Der Anspruch auf die IV-Überbrückungsrente<br />
besteht längstens bis ein Entscheid der Eidg. IV vorliegt. Falls die Eidg. IV rückwirkend eine<br />
IV-Rente gewährt, werden die von der Stiftung ausgerichteten IV-Überbrückungsrenten im Umfang<br />
der Leistungspflicht der Eidg. IV zurückgefordert.<br />
8. Die IV-Überbrückungsrente entspricht<br />
a) 100 % der maximalen Eidg. IV-Rente ( siehe Einlageblatt ) bei verheirateten Versicherten sowie bei<br />
Versicherten mit nachgewiesenen Unterhaltspflichten ;<br />
b) 75 % der maximalen Eidg. IV-Rente ( siehe Einlageblatt ) bei den übrigen, nicht unter lit. a erwähnten<br />
Versicherten ;<br />
wenn der Versicherte bis zum Zeitpunkt der Invalidisierung mindestens zehn volle Dienstjahre in einem<br />
oder mehreren der Stiftung angeschlossenen Unternehmen tätig gewesen ist. Erreicht der Versicherte<br />
die zehn Dienstjahre nicht, wird die IV-Überbrückungsrente pro fehlendes volles Jahr um<br />
10 % gekürzt. Ist der Rentner nicht zu 100 % invalid, wird die IV-Überbrückungsrente proportional<br />
zum Prozentsatz der Teilinvalidenrente gemäss Abs. 3 festgesetzt.
16<br />
Art. 19 bis Berufsinvalidenrente, Berufsinvaliden-Zusatzrente und IV- Ersatzrente<br />
Artikel aufgehoben per 1.1. 2011<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Art. 20 Invaliden-Kinderrente und Invaliden-Zusatzkinderrente<br />
1. Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen<br />
könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente sowie eine Invaliden-Zusatzkinderrente.<br />
Der Anspruch auf eine Invaliden-Zusatzkinderrente besteht jedoch längstens bis der Invalidenrentner<br />
das Rentenalter erreicht.<br />
2. Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 1 ⁄6 der laufenden Invalidenrente. Die jährliche<br />
Invaliden-Zusatzkinderrente beträgt für jedes Kind 1 ⁄6 der laufenden Invalideninvaliden-Zusatzrente.<br />
Art. 21 Beitragsbefreiung<br />
Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ( siehe Art. 16 Abs. 8 ).<br />
C Todesfallleistungen<br />
Art. 22 Ehegattenrente/Lebenspartnerrente<br />
1. Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten oder eines verstorbenen Alters- oder Invalidenrentners<br />
hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.<br />
2. Eine Ehegattenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat<br />
gewährt.<br />
3. Die Ehegattenrente wird bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausbezahlt. Falls der überlebende<br />
Ehegatte sich vor Vollendung des 45. Altersjahres wieder verheiratet, erlischt der Rentenanspruch. In<br />
diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen<br />
Ehegattenrente. Der überlebende Ehegatte kann schriftlich, unter Verzicht auf die Abfindung, verlangen,<br />
dass der Anspruch auf die Ehegattenrente im Falle der Auflösung der neuen Ehe wieder<br />
auflebt.<br />
4. Die jährliche Ehegattenrente beträgt 2 ⁄3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente inkl.<br />
Invaliden-Zusatzrente bzw. 2 ⁄3 der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente bzw. 2 ⁄3 der<br />
laufenden Altersrente. Für Versicherte, die von der Wahlmöglichkeit der mitversicherten Ehegatten-<br />
bzw. Lebenspartnerrente nach Art. 17 Abs. 7 Gebrauch gemacht haben, ist sie gleich der laufenden<br />
Altersrente.<br />
5. Die Ehegattenrente wird um 1% ihres Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um<br />
das der Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger ist als der Versicherte. Diese Kürzung gilt nicht für Versicherte,<br />
die von der Wahlmöglichkeit nach Art. 17 Abs. 7 Gebrauch gemacht haben. Die Ehegattenrente<br />
wird überdies gekürzt, sofern die Eheschliessung nach Vollendung des 58. Altersjahres erfolgte<br />
und die Ehe nicht mindestens zwei Jahre gedauert hat, und zwar um 20% für jedes ganze<br />
oder angebrochene übersteigende Altersjahr des Versicherten bzw. Rentners.<br />
6. Keine Ehegattenrente wird ausbezahlt, wenn<br />
a) die Ehe nach Vollendung des 66. Altersjahres geschlossen wurde oder<br />
b) wenn der Versicherte bzw. Rentner im Zeitpunkt der Eheschliessung das 58. Altersjahr vollendet<br />
hatte und an einer ihm bekannten schweren Krankheit litt, an der er innerhalb von zwei Jahren<br />
nach der Eheschliessung stirbt.<br />
7. Die Einschränkungen gemäss Abs. 5 und 6 gelten nicht, soweit sie die Mindestleistungen gemäss<br />
BVG beeinträchtigen.<br />
8. Der geschiedene Ehegatte hat nur Anspruch auf die vom BVG vorgesehenen Mindestleistungen. Die<br />
Leistung der Stiftung wird um den Betrag gekürzt, um den sie, zusammen mit den Leistungen der<br />
übrigen Versicherungen ( insbesondere der AHV oder IV ), den Anspruch aus dem Scheidungsurteil<br />
übertrifft.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 17<br />
9. Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder<br />
Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf<br />
eine Lebenspartnerrente in Höhe der Ehegattenrente ( vgl. insb. Abs. 4 bis 6 ), sofern<br />
a) der Partner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod<br />
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer<br />
gemeinsamer Kinder aufkommen muss und<br />
b) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht ( Art. 20 a BVG ) und<br />
c) der Partner vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten der Stiftung schriftlich<br />
gemeldet wurde und<br />
d) der Stiftung spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners<br />
ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.<br />
Art. 23 Waisenrenten<br />
1. Beim Tod eines Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben dessen Kinder Anspruch<br />
auf Waisenrenten; Pflegekinder nur, sofern sie Anspruch auf Kinderzulagen begründet haben.<br />
2. Eine Waisenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat<br />
gewährt. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung<br />
des 18. Altersjahres. Für Kinder, die in der Ausbildung stehen oder zu mindestens 70 % invalid sind,<br />
besteht der Rentenanspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.<br />
3. Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes Kind 1 ⁄6 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente<br />
inkl. Invaliden-Zusatzrente bzw. 1 ⁄6 der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente<br />
bzw. 1 ⁄6 der laufenden Altersrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.<br />
Art. 24 Todesfallkapitalien<br />
1. Stirbt ein Versicherter, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital<br />
entspricht dem angesammelten Altersguthaben abzüglich des versicherungstechnischen<br />
Deckungskapitals allfälliger Renten und Abfindungen an den Ehegatten oder Lebenspartner.<br />
Anspruchsberechtigt sind in der Reihenfolge der nachstehenden Gruppierung die folgenden Personen,<br />
unabhängig vom Erbrecht :<br />
a) der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Stiftung<br />
haben, bei deren Fehlen<br />
b) die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person<br />
– welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen<br />
eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder<br />
– welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt<br />
sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente ( Art. 20a BVG ), bei deren Fehlen<br />
c) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen<br />
d) die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen.<br />
Personen gemäss lit. b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Stiftung vom Versicherten schriftlich<br />
gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen.<br />
2. Der Versicherte kann die begünstigten Personen gemäss Abs. 1 lit. a und b zusammenfassen und<br />
deren Ansprüche beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten vorliegt, steht das Todesfallkapital<br />
allen Begünstigen innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mit-<br />
teilung kann vom Versicherten jederzeit schriftlich geändert werden. Sie muss zu Lebzeiten des<br />
Versicherten bei der Stiftung vorliegen.<br />
3. Fehlen Personen gemäss Abs. 1, werden 50 % des Todesfallkapitals an die übrigen gesetzlichen Erben,<br />
unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.<br />
4. Fehlen Personen gemäss Abs. 1 und 3, fällt das Altersguthaben an die Stiftung.
18<br />
D Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen<br />
Art. 25 Leistungen an die Eintrittsgeneration<br />
Artikel aufgehoben per 1.1. 2005.<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Art. 26 Anpassung an die Preisentwicklung<br />
Die Renten werden nach den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung der Preisentwicklung angepasst,<br />
wobei der Stiftungsrat jährlich entscheidet, ob und in welchem Umfang dies möglich ist. Art. 36 Abs. 1<br />
BVG bleibt vorbehalten.<br />
Art. 27 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen<br />
1. Ergeben die Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren<br />
Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen ein Einkommen von<br />
mehr als 90 % ( bei Berufskrankheit oder Berufsunfall 100 %, sofern keine Mitschuld vorliegt ) des<br />
entgangenen Lohnes, werden die Leistungen der Stiftung um den diese 90 bzw. 100 % übersteigenden<br />
Betrag gekürzt. Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der<br />
Unfall- oder Militärversicherung erbracht werden.<br />
Der entgangene Lohn entspricht dem letzten massgebenden Jahreslohn gemäss Art. 12 Abs. 2. Die<br />
Stiftung passt den entgangenen Lohn periodisch gemäss ihren internen Richtlinien der allgemeinen<br />
Lohnentwicklung an. Als anrechenbare Einkünfte gelten insbesondere Leistungen<br />
– der Eidg. AHV/ IV mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen,<br />
– der obligatorischen Unfallversicherung,<br />
– der Militärversicherung,<br />
– von in- und ausländischen Sozialversicherungen,<br />
– von in- und ausländischen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,<br />
– einer Versicherung, an die die Unternehmung oder an ihrer Stelle eine Stiftung mindestens 50 %<br />
der Prämien bezahlt hat,<br />
– sowie dem weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen<br />
des Bezügers einer Invalidenrente.<br />
Die Renteneinkünfte des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und der Waisen werden<br />
zusammengerechnet. Als anrechenbare Einkünfte gelten nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung,<br />
die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet<br />
werden. Einmalige Kapitalleistungen werden versicherungstechnisch nach den technische<br />
Grundlagen der Stiftung in Renten umgerechnet. Ausgenommen sind Integritätsentschädigungen,<br />
Genugtuungssummen und ähnliche Abfindungen, die nicht angerechnet werden.<br />
Die Rentenkürzung wird von der Stiftung periodisch überprüft. Der Stiftungsrat kann auf begründeten<br />
Antrag des Leistungsbezügers auf diese Kürzung teilweise oder ganz verzichten.<br />
In jedem Fall werden aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die gemäss BVG und dessen<br />
Anrechnungsregeln zu erbringen sind.<br />
2. Die Stiftung kann vom Anspruchsberechtigten einer Todesfall- bzw. Invaliditätsleistung verlangen,<br />
dass er ihr Forderungen, die ihm gegen haftpflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe der Leistungspflicht<br />
der Stiftung abtritt.<br />
3. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die Eidg. AHV/ IV eine<br />
Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität<br />
durch schweres Verschulden herbeigeführt hat. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen<br />
oder- kürzungen der Unfall- oder Militärversicherung auszugleichen.<br />
4. Leistungen, die nicht an Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Reglements ausbezahlt werden können,<br />
fallen an die Stiftung.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 19<br />
5. Ist die Übernahme von Renten durch die Unfall- bzw. die Militärversicherung oder die berufliche<br />
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten, so kann die anspruchsberechtigte<br />
Person eine Vorleistung der Stiftung verlangen. Ist beim Entstehen des Anspruches auf Hinterlassenen-<br />
oder Invalidenleistungen unklar, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, so kann<br />
die anspruchsberechtigte Person eine Vorleistung derjenigen Vorsorgeeinrichtung verlangen, bei der<br />
sie zuletzt versichert war. Die Stiftung erbringt Vorleistungen im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen<br />
nach BVG.<br />
6. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger bzw. einer anderen Vorsorgeeinrichtung gemäss<br />
Abs. 5 übernommen, so hat dieser bzw. diese die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht<br />
zurückzuerstatten. Der Versicherte muss sich bei den in Frage kommenden Versicherungen anmelden.<br />
Art. 28 Auszahlung der Leistungen<br />
1. Renten<br />
Die Auszahlung der aufgrund dieses Reglements fälligen Renten erfolgt monatlich. Für den Monat,<br />
in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.<br />
2. Kapitalabfindung<br />
Die Auszahlung der aufgrund dieses Reglements fälligen Kapitalabfindungen erfolgt ohne Zins innert<br />
30 Tagen, nachdem die Stiftung die notwendigen Angaben erhalten hat. Ab dieser Frist ist die<br />
Kapitalabfindung mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz ( siehe Einlageblatt ) zu verzinsen.<br />
Art. 29 Kapitalabfindungen<br />
1. Beim Altersrücktritt kann ein erwerbsfähiger Versicherter sein Altersguthaben vollständig oder teilweise<br />
als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Altersrücktritt<br />
Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform<br />
bezogen werden. Der Versicherte hat der Stiftung den Antrag auf Kapitalabfindung vor dem Altersrücktritt<br />
schriftlich bekannt zu geben, sofern er verheiratet ist, vom Ehegatten mitunterzeichnet.<br />
Bei einem Teilkapitalbezug werden die Altersrenten und die anwartschaftlichen Hinterlassenen-<br />
leistungen proportional gekürzt. Bei einem Teilkapitalbezug darf die verbleibende Altersrente nicht<br />
kleiner werden als 50 % der vollen minimalen AHV-Altersrente ( siehe Einlageblatt ).<br />
Die AHV-Überbrückungsrente und die freiwillige AHV-Überbrückungsrente können zu den gleichen<br />
Bedingungen gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a und b beansprucht werden. Die AHV-Überbrückungsrente<br />
kann nicht als Kapitalabfindung bezogen werden. Die Erweiterung mit der freiwilligen AHV-Überbrückungsrente<br />
ist im Verhältnis eines Kapitalbezugs nicht möglich.<br />
2. Auf Verlangen des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner kann die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente<br />
durch ein Todesfallkapital ersetzt werden. Dieses entspricht für Ehegatten bzw.<br />
Lebenspartner, welche beim Tode des Versicherten das 45. Altersjahr vollendet haben, dem versicherungstechnischen<br />
Deckungskapital. Für die übrigen Ehegatten bzw. Lebenspartner wird es für jedes<br />
Jahr um 3 % gekürzt, um welches der Ehegatte bzw. Lebenspartner jünger ist als 45 Jahre ; siehe<br />
dazu Anhang 2. Wünscht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner die Kapitalauszahlung, so hat<br />
er dies innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten der Stiftung schriftlich mitzuteilen.<br />
3. Die Stiftung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die jährliche Alters-<br />
oder Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente weniger als 6 % oder<br />
die Waisenrente weniger als 2 % der minimalen AHV-Altersrente ( siehe Einlageblatt ) beträgt.<br />
4. In dem Umfange, in welchem eine Kapitalabfindung ausgerichtet wurde, gelten die entsprechenden<br />
reglementarischen Leistungen als vollumfänglich abgegolten.<br />
5. In sozial begründbaren Fällen kann der Stiftungsrat bei allen vorgesehenen Kapitaloptionen die Kapitalauszahlung<br />
an Stelle einer Rente verweigern.
20<br />
IV DIENSTAUSTRITT<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Art. 30 Anspruch auf eine Austrittsleistung, Nachdeckung, Rückerstattung<br />
1. Endet die Versicherung ( vgl. Art. 8 Abs. 2 ), so hat der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung.<br />
2. Beim vorzeitigen Dienstaustritt bleibt der Versicherte bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung,<br />
längstens aber während eines Monates nach dem Austritt, ohne Erhebung eines entsprechenden<br />
Beitrags, für die Risiken Tod und Invalidität versichert.<br />
3. Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nach dem sie die Austrittsleistung<br />
überwiesen hat, ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung<br />
der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen<br />
werden gekürzt oder sistiert soweit eine Rückerstattung unterbleibt.<br />
Art. 31 Höhe der Austrittsleistung<br />
1. Die Austrittsleistung wird grundsätzlich nach Massgabe von Art. 15 FZG ( Beitragsprimatkassen ) berechnet.<br />
Sie entspricht dem vorhandenen Altersguthaben, mindestens aber dem Mindestbetrag gemäss<br />
Art. 17 FZG. Eine Restschuld gemäss Anhang 3, Ziff. 3 wird von der Freizügigkeitsleistung abgezogen.<br />
2. Hat die Unternehmung eine Einkaufssumme ganz oder teilweise übernommen, so wird der entsprechende<br />
Betrag von der Austrittsleistung gemäss Abs. 1 abgezogen. Der Abzug vermindert sich mit<br />
jedem zurückgelegten vollen Beitragsjahr um einen Zehntel des von der Unternehmung übernommenen<br />
Betrages. Der nicht verbrauchte Teil wird der betreffenden Arbeitgeber-Beitragsreserve gutgeschrieben.<br />
3. Die Austrittsleistung umfasst in jedem Fall mindestens das zum Zeitpunkt des Austritts vorhandene<br />
Altersguthaben gemäss BVG.<br />
4. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Stiftung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit<br />
dem Mindestzinssatz gemäss BVG ( siehe Einlageblatt ) zu verzinsen. Überweist die Stiftung die Austrittsleistung<br />
nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist sie ab<br />
dieser Frist mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz ( siehe Einlageblatt ) zu verzinsen.<br />
Art. 32 Erhaltung des Vorsorgeschutzes<br />
1. Die Stiftung hat die Austrittsleistung des Versicherten weiterhin dem Vorsorgezweck zu erhalten.<br />
2. Kann die Austrittsleistung nicht an die neue Vorsorgeeinrichtung des austretenden Versicherten<br />
weitergeleitet werden, wählt der Versicherte im Rahmen der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen<br />
Möglichkeiten die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes :<br />
a) Eröffnung eines Freizügigkeitskontos<br />
b) Abschluss einer Freizügigkeitspolice<br />
c) Überweisung an die Auffangeinrichtung zur freiwilligen Weiterversicherung gemäss Art. 44 und<br />
Art. 47 BVG.<br />
Bleibt die Mitteilung hierüber aus, wird frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach<br />
dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung überwiesen.<br />
Art. 33 Barauszahlung<br />
1. Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn :<br />
a) er die Schweiz endgültig verlässt und nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnt ( vorbehalten<br />
bleibt Abs. 4 ), oder<br />
b) er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge<br />
nicht mehr untersteht, oder<br />
c) die Austrittsleistung weniger als seinen Arbeitnehmer-Jahresbeitrag ergibt.<br />
2. Wird das Begehren auf Barauszahlung gestellt, ist dieses zu belegen. Die Stiftung prüft die Anspruchsvoraussetzungen<br />
und kann vom Versicherten gegebenenfalls weitere Beweise verlangen.<br />
3. Ist der Versicherte verheiratet, darf die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten<br />
erfolgen. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Austritt Einkaufssummen geleistet, werden die<br />
daraus resultierenden Leistungen nicht bar ausbezahlt, sondern auf ein Freizügigkeitskonto oder<br />
eine Freizügigkeitspolice überwiesen.<br />
4. Verlässt ein Versicherter die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein endgültig, kann er die Barauszahlung<br />
des BVG-Altersguthabens nicht verlangen, wenn er für die Risiken Alter, Tod und Invalidität<br />
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU, Islands oder Norwegens weiterhin<br />
obligatorisch versichert ist.<br />
Art. 34 Nachdeckung<br />
Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ( neu im Art. 30 Abs. 2 geregelt ).
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 21<br />
V BEITRÄGE<br />
Art. 35 Beitragspflicht<br />
1. Die Beitragspflicht für die Unternehmung und für den Versicherten beginnt mit der Aufnahme in die<br />
Stiftung.<br />
2. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende der Versicherung (Art. 8 Abs. 2), spätestens jedoch mit dem<br />
Altersrücktritt oder dem Anspruch auf eine volle Invalidenrente.<br />
3. Die Beiträge des Versicherten werden durch die Unternehmung vom Lohn oder Lohnersatz abgezogen<br />
und zusammen mit den Beiträgen der Unternehmung monatlich der Stiftung überwiesen.<br />
4. Die Unternehmung erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hiefür<br />
geäufneten Arbeitgeber-Beitragsreserven, die in der Stiftungsrechnung gesondert ausgewiesen sind.<br />
5. Falls die finanzielle Situation der Stiftung es erlaubt, kann der Stiftungsrat eine zeitlich beschränkte<br />
Beitragsreduktion für die Versicherten und die Unternehmungen beschliessen.<br />
Art. 36 Höhe der Beiträge und deren Finanzierung<br />
1. Die jährlichen Beiträge an die Stiftung werden wie folgt festgelegt :<br />
a) für die Altersvorsorge: Aufgrund des Alters der versicherten Person gemäss nachstehender<br />
Tabelle.<br />
Alter<br />
Männer und Frauen<br />
22–31 10.5<br />
32–41 14.0<br />
42–51 17.0<br />
52–65 20.5<br />
Sparbeitrag in Prozenten<br />
des versicherten Lohnes<br />
Das Alter eines Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr<br />
und dem Geburtsjahr. Sofern der Altersrücktritt aufgeschoben wird, wird ein Sparbeitrag von<br />
10.5% ab dem 1. Januar nach Vollendung des 65. Altersjahres bis zum effektiven Altersrücktritt,<br />
längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erhoben.<br />
b) für die Risikoversicherung : Aufgrund der Höhe der Versicherungsleistungen und der dadurch<br />
bedingten versicherungstechnisch berechneten Risikoprämien. Der Stiftungsrat ist befugt, den<br />
Beitrag an die Risikoversicherung in Prozenten des versicherten Lohnes festzulegen ; dieser beträgt<br />
z. Z. 2 %.<br />
c) für ergänzende Leistungen, insbesondere AHV- und IV-Überbrückungsrenten, ein Umlagebeitrag<br />
von 1% des versicherten Lohnes.<br />
Werden AHV- und IV-Überbrückungsrenten aufgrund vom Arbeitgeber verursachter Pensionierungen<br />
fällig, so hat er der Stiftung die vollen Kosten bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter zu erstatten.<br />
2. Die Unternehmung und der Versicherte bezahlen je die Hälfte der gemäss Abs. 1 lit. a berechneten<br />
Beiträge. Die Beiträge gemäss lit. b und c werden durch die Unternehmung erbracht.<br />
3. Der monatliche Lohnabzug beträgt für den Versicherten 1 ⁄12 des jährlichen Beitrages.
22<br />
VI ORGANISATION DER STIFTUNG<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Art. 37 Stiftungsrat<br />
1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen, wovon<br />
je zur Hälfte aus Vertretern der Mitarbeiter ( Arbeitnehmer ) und der Unternehmungen ( Arbeitgeber ).<br />
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt ; Wiederwahl<br />
ist möglich.<br />
2. Die Arbeitgebervertreter werden auf Vorschlag der Konzernleitung durch den Verwaltungsrat der<br />
<strong>RUAG</strong> ernannt.<br />
3. Die Arbeitnehmervertreter werden von den Versicherten grundsätzlich aus ihrem Kreise gewählt.<br />
Insgesamt ein Vertreter von Arbeitnehmerorganisationen, welche Mitglieder bei den Versicherten<br />
der <strong>RUAG</strong>-Unternehmungen nachweisen können, ist zugelassen, sofern er beim ordentlichen Wahlverfahren<br />
die erforderliche Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Der Stiftungsrat erlässt ein entsprechendes<br />
Wahlreglement. Scheidet ein Arbeitnehmervertreter aus dem Stiftungsrat aus, rückt das<br />
erste Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer nach.<br />
4. Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die ganze Amtsdauer den Präsidenten und den Vizepräsidenten.<br />
Die beiden letztgenannten müssen einer unterschiedlichen Vertretungsgruppe gemäss Abs. 2 und 3<br />
angehören.<br />
5. Die Stiftung gewährleistet die Erst- und Weiterbildung der Stiftungsratsmitglieder, so dass diese ihre<br />
Führungsaufgaben wahrnehmen können.<br />
Art. 38 Beschlussfassung im Stiftungsrat<br />
1. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern mindestens je die Hälfte der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter<br />
anwesend sind.<br />
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Geschäft<br />
als abgelehnt. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderungen von Reglementen und Weisungen<br />
bedürfen der Zustimmung von mindestens sechs Stiftungsratsmitgliedern. Ein abwesendes<br />
Stiftungsratsmitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten<br />
lassen. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Stiftungsratsmitglied mündliche Beratung<br />
verlangt.<br />
3. Beschlüsse werden in jedem Falle, abweichende Meinungen auf Verlangen protokolliert.<br />
Art. 39 Aufgaben des Stiftungsrates<br />
1. Der Stiftungsrat trifft die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen. Er legt<br />
das Stiftungsvermögen nach den Grundsätzen der Sicherheit, marktgerechter Erträge und angemessener<br />
Risikoverteilung und unter Beachtung der Anlagerichtlinien an.<br />
2. Der Stiftungsrat kann, gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der Stiftungsurkunde, besondere Aufgaben an<br />
Kommissionen und Ausschüsse oder Dritte übertragen. Diese Übertragung kann ( unter Einhaltung<br />
allfälliger vertraglich festgelegter Kündigungsfristen ) jederzeit widerrufen werden.<br />
3. Der Stiftungsrat regelt die Geschäftsführung der Stiftung.<br />
4. Einzelheiten zu Aufgaben, Verantwortlichkeit und Kompetenzen des Stiftungsrates sowie der Geschäftsführung<br />
legt der Stiftungsrat in besonderen Reglementen oder Weisungen fest.<br />
Art. 40 Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge<br />
1. Der Stiftungsrat bestimmt die Kontrollstelle der Stiftung ( Art. 53 Abs. 1 BVG ). Diese hat jährlich die<br />
Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Stiftung zu prüfen und<br />
hierüber dem Stiftungsrat schriftlich Bericht zu erstatten. Jahresrechnung und Bilanz sind samt dem<br />
Kontrollstellenbericht an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.<br />
2. Die Stiftung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge mindestens alle drei<br />
Jahre überprüfen zu lassen,<br />
– ob die Stiftung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann ;<br />
– ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die<br />
Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />
Der Bericht des Experten ist der kantonalen Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 23<br />
VII BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />
Art. 41 Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort der Vorsorgeleistungen ist der schweizerische Wohnsitz oder der Wohnsitz in einem<br />
EU- oder EFTA-Staat des Anspruchsberechtigten. Bei Wohnsitz im Ausland ausserhalb eines EU- oder<br />
EFTA-Staates hat der Anspruchsberechtigte eine Bank oder die Post in der Schweiz als Zahlungsstelle zu<br />
bezeichnen.<br />
Art. 42 Wohneigentum : Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht<br />
1. Der aktive Versicherte kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres einen Betrag ( mindestens<br />
CHF 20’000 ) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf ( Erwerb und Erstellung von Wohneigentum,<br />
Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen ) geltend machen. Als<br />
Eigenbedarf gilt die Nutzung durch den Versicherten an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen<br />
Aufenthalt. Er kann aber auch für denselben Zweck einen Betrag oder seinen Anspruch auf<br />
Vorsorgeleistung verpfänden.<br />
2. Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen<br />
oder verpfänden. Der Versicherte, der das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die<br />
Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung<br />
zum Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen<br />
geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen werden.<br />
3. Der Versicherte kann mit einem schriftlichen Gesuch Auskunft über den Betrag, der ihm für Wohneigentum<br />
zur Verfügung steht und die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden<br />
ist, verlangen. Die Stiftung vermittelt bei Bedarf eine Zusatzversicherung zur Deckung der entstehenden<br />
Versicherungslücken und macht den Versicherten auf die Steuerpflicht aufmerksam.<br />
4. Macht ein Versicherter vom Vorbezug oder der Verpfändung Gebrauch, so hat er die Vertragsdokumente<br />
über Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen,<br />
das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag bei Erwerb von Anteilscheinen mit dem betreffenden<br />
Wohnbauträger sowie die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.<br />
Bei verheirateten Versicherten ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorzulegen.<br />
5. Die Stiftung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem der Versicherte den<br />
Anspruch geltend gemacht hat, sofern die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen<br />
dafür erfüllt sind. Die Stiftung kann eine Wartefrist von bis zu sechs Monaten festlegen.<br />
6. Wird die Liquidität der Stiftung durch Vorbezüge in Frage gestellt, so kann die Stiftung die Erledigung<br />
der Gesuche aufschieben. Die Verwaltung legt eine Prioritätenordnung für die Behandlung der<br />
Gesuche fest ; diese ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.<br />
7. Solange eine Unterdeckung vorliegt kann die Stiftung die Auszahlung eines Vorbezuges, welcher zur<br />
Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient, zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz<br />
verweigern. Die Stiftung muss die Versicherten über die Dauer und das Ausmass der Massnahme<br />
informieren.<br />
8. Beim Vorbezug wird das Altersguthaben um den vorbezogenen Betrag reduziert. Die gemäss Art. 15<br />
Abs. 1 lit. a, b und d sowie als Todesfallkapital versicherten Leistungen reduzieren sich entsprechend<br />
dem vorbezogenen Betrag. Eine allfällige ( Teil- )Rückzahlung des vorbezogenen Betrages ( mindestens<br />
CHF 20’000 oder Restbetrag ) ist bis zur Vollendung des 62. Altersjahres zulässig, der zurückbezahlte<br />
Betrag wird dem Altersguthaben analog einem Einkauf gutgeschrieben (vgl. Art. 11 Abs. 3).<br />
9. Die Stiftung kann vom Versicherten für die Behandlung des Gesuches um Vorbezug bzw. Verpfändung<br />
eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand von maximal CHF 600 verlangen. Der Versicherte<br />
hat der Stiftung die Kosten für die Grundbuchanmerkung zu erstatten.<br />
Art. 43 Abtretung und Verpfändung<br />
Der Anspruch auf Leistung der Stiftung kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 42 dieses Reglements.<br />
Art. 44 Verrechnung<br />
Der Anspruch auf Leistung der Stiftung kann mit Forderungen, welche die Unternehmung der Stiftung<br />
abgetreten hat, verrechnet werden, sofern sie sich auf Beiträge beziehen, die dem Versicherten noch<br />
nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
24<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Art. 45 Ehescheidung<br />
Wird die Ehe eines Versicherten geschieden und hat die Stiftung, gestützt auf das richterliche Urteil, einen<br />
Teil der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen<br />
Ehegatten zu überweisen, so reduziert sich das vorhandene Altersguthaben des Versicherten um den<br />
überwiesenen Betrag. Die Leistungen reduzieren sich entsprechend dem überwiesenen Betrag sinngemäss<br />
nach Art. 42 Abs. 8. Der Versicherte kann jederzeit eine Einlage gemäss Art. 11 in der Höhe des<br />
übertragenen Teils der Austrittsleistung einbringen. Die Stiftung kann vom Versicherten für die Abklärungen<br />
betreffend Ehescheidung eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand von maximal CHF 600<br />
verlangen.<br />
Art. 46 Unterdeckung<br />
1. Bei einer Unterdeckung legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für<br />
berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung fest. Nötigenfalls<br />
können insbesondere die Verzinsung der Altersguthaben ( Art. 16 Abs. 7 ), die Finanzierung und die<br />
Leistungen den vorhandenen Mitteln angepasst werden. Solange eine Unterdeckung besteht und<br />
der Zinssatz auf den Alterskonten ( Art. 16 Abs. 7 ) unter dem BVG-Mindestzinssatz liegt, wird auch<br />
der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG mit dem Zinssatz der Alterskonten berechnet.<br />
Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Stiftung während der Dauer der Unterdeckung<br />
von den Versicherten und der Unternehmung sowie von den Rentnern Beiträge zur Behebung<br />
der Unterdeckung erheben.<br />
Der Beitrag der Unternehmung muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der<br />
Versicherten. Der Beitrag der Rentner darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden,<br />
der in den letzten 10 Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch<br />
nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen<br />
bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Die Höhe der Rente bei<br />
Entstehung des Anspruchs bleibt gewährleistet. Der Beitrag der Rentner wird mit den laufenden<br />
Renten verrechnet.<br />
2. Sofern sich die Massnahmen nach Abs. 1 als ungenügend erweisen, kann die Stiftung den Mindestzinssatz<br />
gemäss BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren<br />
unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0.5 Prozent betragen.<br />
3. Die Unternehmung kann im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve<br />
mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve<br />
auf dieses Konto übertragen. Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung<br />
nicht übersteigen und werden nicht verzinst.<br />
4. Die Stiftung muss die Aufsichtsbehörde, die Unternehmung, die Versicherten sowie die Rentner über<br />
die Unterdeckung und die festgelegten Massnahmen informieren.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 25<br />
VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 47 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der Stiftung<br />
1. Die Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem<br />
Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Stiftung hat die Auflösung der zuständigen<br />
Ausgleichskasse der AHV zu melden. Die Bestimmungen von Art. 53 b, Art. 53 d und Art. 53 e<br />
BVG, Art. 23 FZG und des Reglements betreffend Teilliquidation sind massgebend.<br />
2. Bei einer Teilliquidation der Stiftung sind die Bestimmungen von Art. 23 FZG, Art. 53 b, Art. 53 d BVG,<br />
Art. 27g und 27 h BVV 2 sowie des Reglements betreffend Teilliquidation massgebend.<br />
3. Bei einer Gesamtliquidation der Stiftung sind die Bestimmungen von Art. 53 c und Art. 53 d BVG<br />
sowie Art. 23 FZG massgebend.<br />
Art. 48 Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort der Unternehmung,<br />
bei welcher der Versicherte angestellt ist oder war.<br />
Art. 49 Lücken im Reglement<br />
Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch seine sinngemässe<br />
Anwendung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt.<br />
Art. 50 Anpassungen des Reglements<br />
1. Der Stiftungsrat kann das Reglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten<br />
abändern und insbesondere den Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen<br />
Bestimmungen anpassen. Eine Änderung des Reglements über die Teilliquidation ( Art. 47 ) kann nur<br />
mit Genehmigung des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht ( ASVS ) erfolgen.<br />
2. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.<br />
Art. 51 Sprachen<br />
Dieses Reglement wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache erstellt. Bei Abweichungen<br />
zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung in eine andere Sprache ist der deutsche Text massgebend.<br />
Art. 52 Inkrafttreten<br />
Dieses Reglement samt Anhängen tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Es ersetzt das Reglement gültig<br />
ab 1. Januar 2009 sowie den Nachtrag Nr. 1 gültig ab 1. Januar 2010.<br />
Bern, 19. Oktober 2010 Für den Stiftungsrat<br />
Peter Scherrer Gustav Bolfing<br />
Präsident Vizepräsident
26<br />
ANHANG 1<br />
Tabelle für die Berechnung der maximalen Einkaufssumme ( Art. 11 Abs. 4 )<br />
Alter Kumulative Altersgutschriften<br />
in % des versicherten Lohnes<br />
22 10.5%<br />
23 21.2%<br />
24 32.2%<br />
25 43.5%<br />
26 55.0%<br />
27 66.7%<br />
28 78.8%<br />
29 91.1%<br />
30 103.7%<br />
31 116.6%<br />
32 133.2%<br />
33 150.3%<br />
34 167.8%<br />
35 185.6%<br />
36 203.9%<br />
37 222.6%<br />
38 241.7%<br />
39 261.3%<br />
40 281.3%<br />
41 301.7%<br />
42 325.7%<br />
43 350.2%<br />
44 375.2%<br />
45 400.9%<br />
46 427.1%<br />
47 453.9%<br />
48 481.3%<br />
49 509.4%<br />
50 538.1%<br />
51 567.5%<br />
52 601.1%<br />
53 635.4%<br />
54 670.5%<br />
55 706.4%<br />
56 743.2%<br />
57 780.8%<br />
58 819.2%<br />
59 858.5%<br />
60 898.8%<br />
61 940.0%<br />
62 982.1%<br />
63 1025.2%<br />
64 1069.3%<br />
65 1114.4%<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Das Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem<br />
Geburtsjahr.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 27<br />
Beispiel zu Anhang 1 – Einkauf<br />
Versicherte Person mit folgenden Grunddaten:<br />
Geburtsjahr: 1957<br />
Alter: (Kalenderjahr 2011 minus Geburtsjahr 1957) 54<br />
Versicherter Lohn: CHF 80’000<br />
Aktuelles Altersguthaben: CHF 500’000<br />
Berechnung der maximalen Einkaufssumme:<br />
Max. reglementarischer Einkauf (CHF 80’000 x 670.5%) = CHF 536’400<br />
abzüglich aktuelles Altersguthaben CHF -500’000<br />
Max. möglicher Einkauf CHF 36’400
28<br />
ANHANG 2<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Tabelle der Umrechnungsfaktoren für die Kapitaloption bei Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrenten<br />
( Art. 29 Abs. 2 )<br />
Beim nachfolgend angegebenen Alter handelt es sich um das Alter des überlebenden Ehegatten.<br />
Die Tabelle gilt für ganze Altersjahre. Für angebrochene Altersjahre wird der Zwischenwert anteilmässig<br />
( 1 ⁄12 pro Monat ) festgelegt. Der nachstehende Faktor ist mit der jährlichen entsprechenden Ehegattenrente<br />
zu multiplizieren.<br />
Die Kürzung bei Ehegatten, welche das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist in den Faktoren der<br />
nachstehenden Tabelle bereits berücksichtigt.<br />
Alter Faktor Alter Faktor<br />
für Witwen für Witwer für Witwen für Witwer<br />
20 6.414 6.251 51 19.537 17.989<br />
21 7.151 6.963 52 19.233 17.656<br />
22 7.879 7.665 53 18.921 17.316<br />
23 8.598 8.358 54 18.600 16.970<br />
24 9.308 9.040 55 18.270 16.617<br />
25 10.008 9.711 56 17.931 16.258<br />
26 10.699 10.371 57 17.583 15.893<br />
27 11.379 11.018 58 17.226 15.521<br />
28 12.048 11.652 59 16.860 15.143<br />
29 12.706 12.273 60 16.485 14.759<br />
30 13.352 12.880 61 16.102 14.370<br />
31 13.986 13.472 62 15.711 13.975<br />
32 14.607 14.048 63 15.313 13.576<br />
33 15.214 14.608 64 14.907 13.172<br />
34 15.807 15.152 65 14.495 12.764<br />
35 16.384 15.679 66 14.076 12.353<br />
36 16.946 16.188 67 13.652 11.939<br />
37 17.491 16.677 68 13.222 11.524<br />
38 18.018 17.147 69 12.788 11.107<br />
39 18.528 17.597 70 12.351 10.690<br />
40 19.020 18.026 71 11.909 10.273<br />
41 19.494 18.434 72 11.466 9.858<br />
42 19.948 18.820 73 11.020 9.445<br />
43 20.382 19.183 74 10.573 9.034<br />
44 20.796 19.524 75 10.127 8.628<br />
45 21.189 19.842 76 9.681 8.226<br />
46 20.932 19.550 77 9.237 7.829<br />
47 20.668 19.251 78 8.797 7.439<br />
48 20.397 18.946 79 8.360 7.056<br />
49 20.118 18.634 80 7.928 6.681<br />
50 19.831 18.315
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 29<br />
Beispiele zu Anhang 2 – Umrechnung Witwen- bzw. Witwerrente<br />
Beispiel 1 – Witwe:<br />
Ein verstorbener Versicherter hinterlässt eine Gattin im Alter 43. Die Witwenrente<br />
beträgt 2 ⁄3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente inkl. Invaliden-<br />
Zusatzrente bzw. der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente oder<br />
2 Altersrente von CHF 54’000<br />
⁄3 = CHF 36’000<br />
Das Kapital anstelle der Witwenrente beträgt CHF 36’000 x 20.382 = CHF 733’752<br />
Beispiel 2 – Witwer:<br />
Eine verstorbene Versicherte hinterlässt einen Gatten im Alter 54. Die Witwerrente<br />
beträgt 2 ⁄3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente<br />
bzw. der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente<br />
2 oder Altersrente von CHF 54’000<br />
⁄3 = CHF 36’000<br />
Das Kapital anstelle der Witwerrente beträgt CHF 36’000 x 16.970 = CHF 610’920
30<br />
ANHANG 3<br />
Übergangsbestimmungen<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
I Übergangsbestimmungen ab 1.7. 2001<br />
Für die per 1.7. 2001 aktiven Versicherten, welche am 30.6. 2001 Mitglieder der Pensionskasse des Bundes<br />
( PKB ) im Sinne von Art. 4 der PKB-Statuten vom 24.8.1994 und Mitarbeiter der <strong>RUAG</strong> oder der Nitrochemie<br />
Wimmis AG waren ( Übertrittsgeneration ), gelten zusätzlich noch die nachstehenden Bestimmungen :<br />
1. Gesundheitsprüfung ( Art. 6 Abs. 4 )<br />
Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.<br />
2. Garantie der Altersrente per 1.7. 2001 ( Art. 11 Abs. 1 und 2 )<br />
Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.<br />
3. Laufende Amortisationsbeiträge für den Einkauf von Versicherungsjahren<br />
Der Versicherte kann die durch die PKB per 30.6. 2001 ermittelte Restschuld der noch ausstehenden<br />
Amortisationsbeiträge<br />
– durch eine freiwillige Einkaufssumme ganz oder teilweise begleichen. Wird die Restschuld nicht<br />
oder nicht vollständig beglichen, werden die versicherten Leistungen entsprechend gekürzt ; oder<br />
– durch nach den Bedingungen der Stiftung festgelegte Amortisationsbeiträge beglichen.<br />
4. Laufende Verdiensterhöhungsbeiträge<br />
Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.<br />
5. Versicherter Lohn per 1.7. 2001 ( Art. 13 )<br />
Der versicherte Lohn per 1.7. 2001 entspricht mindestens dem per 30.6. 2001 in der PKB versicherten<br />
Verdienst, falls der massgebende Jahreslohn per 1.7. 2001 nicht tiefer ist als per 30.6. 2001 und<br />
der Beschäftigungsgrad per 1.7. 2001 nicht höher als per 30.6. 2001.<br />
6. Altersleistungen für Frauen der Eintrittsgeneration PKB<br />
( Art. 17 Abs. 2, PKB-Statuten Art. 71 Abs. 1 )<br />
Absatz aufgehoben per 1.1. 2009.<br />
7. Altersrente in besonderen Fällen ( Art. 17 Abs. 2 )<br />
Für Versicherte mit Geburtsjahr 1949 oder früher, deren technisches Eintrittsalter in der PKB unter<br />
22 Jahren lag, gilt unter Vorbehalt von allfälligen Vorbezügen und/oder Reduktion des versicherten<br />
Lohnes :<br />
Beim Altersrücktritt nach vollendetem 60. und vor vollendetem 62. Altersjahr und mit 40 oder mehr<br />
Versicherungsjahren entspricht die Altersrente mindestens derjenigen Altersrente in Franken, welche<br />
sich nach den PKB-Statuten vom 24.8.1994 und deren Kürzungssätzen mit dem per 30.6. 2001<br />
gültigen versicherten Verdienst ergibt.<br />
8. Dienstjahre ( Art. 17 Abs. 3, Art. 19 Abs. 8)<br />
Frühere Dienstjahre beim Bund zählen mit.<br />
9. Kapitalabfindung ( Art. 29 Abs. 1)<br />
Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 31<br />
10. Garantie des Beitragssatzes ( Art. 36 Abs. 1 lit. a )<br />
Für Versicherte mit Geburtsjahr 1959 und älter gilt folgende Regelung :<br />
Alter Sparbeitrag in Prozenten des versicherten Lohnes<br />
Männer und Frauen Gesamt AN AG Stiftung<br />
52 – 65 20.5 8.25 10.25 2.0<br />
II Übergangsbestimmungen ab 1.1. 2005<br />
11. Laufende Renten am 31.12.2004<br />
Absatz aufgehoben per 1.1.2011.<br />
12. Invalidenrenten/Arbeitsunfähigkeit vor 1.1. 2005<br />
Für die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der Höhe der Invalidenrente samt anwartschaftlichen<br />
Alters- und Hinterlassenenrenten und für die Invalidenrentenberechtigung ist dasjenige<br />
Reglement massgebend, welches bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität<br />
geführt hat, in Kraft war. Art. 46 des vorliegenden Reglements kann jedoch angewendet werden.<br />
Die nachfolgende Ziff. 13 findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />
13. Kompensation Anpassung Umwandlungssatz<br />
Allfällige per 1.1.2011 vorhandenen Einmaleinlagen, welche infolge der Übergangsbestimmungen<br />
vom 1.1.2005 gewährt wurden, werden analog zum übrigen Altersguthaben behandelt, d.h. bei der<br />
Berechnung der Freizügigkeitsleistung und Kapitalleistung werden sie nicht mehr abgezogen.<br />
III Übergangsbestimmungen ab 1.1.2011<br />
14. Laufende Renten am 31.12.2010<br />
Für die am 31.12.2010 bereits laufenden Renten und die mitversicherten Hinterlassenenrenten gelten<br />
die bisherigen reglementarischen Bestimmungen.<br />
15. Invalidenrenten/Arbeitsunfähigkeiten nach 31.12.2004<br />
Für die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der Höhe der Invalidenrente samt anwartschaftlichen<br />
Hinterlassenenrenten und für die Invalidenrentenberechtigung, ist das ab 1.1.2011 gültige<br />
Reglement massgebend, sofern die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt<br />
hat, nach dem 31.12.2004 eingetreten ist. Für die übrigen Fälle gilt Anhang 3, Ziffer 12.<br />
16. Sparen 60 (Art. 16 bis )<br />
Vorhandene Konti Sparen 60 werden per 1.1.2011 vom individuellen Konto Sparen 60 (Art. 16 bis )<br />
des Versicherten auf sein ordentliches Altersguthaben (Art. 16) umgebucht.
32<br />
ANHANG 4<br />
Reglement der Unterstützungskasse <strong>RUAG</strong><br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
1. Zweck<br />
1.1 Die Unterstützungskasse bezweckt die Unterstützung von in Not geratenen oder bedürftigen Mitarbeitenden<br />
( Mann oder Frau ) und deren direkte Familienangehörige ( Ehegatte, Kinder ) – nachstehend<br />
« Mitarbeitende » genannt – der an die VORSORGE <strong>RUAG</strong> angeschlossenen Unternehmungen.<br />
1.2 Die Unterstützung kann materieller Art sein wie auch aus fürsorglicher Betreuung bestehen.<br />
1.3 Die Unterstützungskasse ist an die VORSORGE <strong>RUAG</strong> angegliedert und wird von deren Stiftungsrat<br />
verwaltet. Die Zusprechung von einmaligen Leistungen ( à fonds perdu - Zuschüsse oder rückzahlbare<br />
Darlehen ) bis zu einem Betrag oder dem Barwert für eine Rente von bis zu CHF 20’000 wird an den<br />
Vorsorgeausschuss delegiert. Darüber hinausgehende Leistungen müssen vom Stiftungsrat genehmigt<br />
werden.<br />
2. Destinatäre<br />
2.1 Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht. Der Vorsorgeausschuss bzw. der Stiftungsrat entscheidet<br />
abschliessend im Rahmen ihres Ermessens über die Zusprechung von Leistungen.<br />
2.2 Begünstigte können alle Mitarbeitende und ihre direkten Familienangehörige gemäss Ziffer 1.1 vorgenannt<br />
sein, die eine Dienstdauer von mindestens zwei vollen Jahren aufweisen. Ehemalige Mitarbeitende<br />
im Rentenalter, welche aktiv die vorgenannte Dienstdauer bei einer oder mehreren angeschlossenen<br />
Unternehmungen erreicht haben, gelten ebenfalls als Begünstigte.<br />
2.3 Ist ein Mitarbeitender nicht mehr bei einer angeschlossenen Unternehmung der VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />
angestellt und nicht Rentner der VORSORGE <strong>RUAG</strong>, ist er nicht mehr Begünstigter. Rentenleistungen<br />
fallen ab dem arbeitsrechtlichen Austrittsdatum weg. Allfällig von der Unterstützungskasse geleistete<br />
Darlehen werden gemäss separater Vereinbarung zur Rückzahlung fällig.<br />
3. Finanzierung<br />
Zur Finanzierung der Unterstützungskasse dienen<br />
a) Zuwendungen aus der patronalen Stiftung <strong>RUAG</strong> ;<br />
b) freiwillige Beiträge, Vergabungen, Legate, Subventionen ;<br />
c) die Vermögenserträgnisse der Unterstützungskasse.<br />
4. Leistungen<br />
4.1 Die Unterstützungskasse kann Begünstigten gemäss Ziffer 2.2 Unterstützung folgender Art gewähren :<br />
a) Leistung von finanziellen Zuwendungen ( Einmalzuschüsse à fonds perdu, zinslose Darlehen,<br />
Renten auf beschränkte Dauer ) zur Linderung materieller Not.<br />
b) Fürsorgliche Betreuung in den verschiedensten persönlichen Belangen durch eine geeignete Person,<br />
in erster Linie durch die betriebliche Sozialberatung der <strong>RUAG</strong>. Deren Aufgaben und Kompetenzen<br />
werden im Einzelfall mit dem Vorsorgeausschuss festgelegt.<br />
4.2 Grundsätzlich dürfen die jährlichen Ausgaben die Einnahmen nicht überschreiten, es sei denn, der<br />
Stiftungsrat hat hiefür speziell Beschluss gefasst.<br />
5. Schlussbestimmungen<br />
5.1 Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit im Rahmen der Stiftungsurkunde sowie der gesetzlichen<br />
oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgeändert werden.<br />
5.2 Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 5.12. 2001 genehmigt.<br />
Es tritt, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Konzernleitung <strong>RUAG</strong>, auf den 1.1. 2002 in<br />
Kraft.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 33<br />
ANHANG 5<br />
Tabelle der Höhe der AHV-Überbrückungsrente ( Art. 17 Abs. 3 lit. a )<br />
Alter beim<br />
Rücktritt<br />
Massgebender Jahreslohn im vollendeten 58. Altersjahr<br />
mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %<br />
kleiner oder gleich<br />
CHF 80’000<br />
( Gruppe 1)<br />
grösser CHF 80’000<br />
bis gleich CHF 120’000<br />
( Gruppe 2 )<br />
grösser CHF 120’000<br />
bis gleich CHF 140’000<br />
( Gruppe 3 )<br />
Höhe der Überbrückungsrente in % der vollen maximalen AHV-Altersrente<br />
z.Z. CHF 27’840 ( siehe Einlageblatt )<br />
Jahr Monat pro Jahr pro Jahr pro Jahr<br />
60 0 30.0 % 15.0 % 10.0 %<br />
1 30.5 % 15.3 % 10.2 %<br />
2 31.0 % 15.5 % 10.3 %<br />
3 31.6 % 15.8 % 10.5 %<br />
4 32.1 % 16.1 % 10.7 %<br />
5 32.7 % 16.4 % 10.9 %<br />
6 33.3 % 16.7 % 11.1 %<br />
7 34.0 % 17.0 % 11.3 %<br />
8 34.6 % 17.3 % 11.5 %<br />
9 35.3 % 17.6 % 11.8 %<br />
10 36.0 % 18.0 % 12.0 %<br />
11 36.7 % 18.4 % 12.2 %<br />
61 0 37.5 % 18.8 % 12.5 %<br />
1 38.3 % 19.1 % 12.8 %<br />
2 39.1 % 19.6 % 13.0 %<br />
3 40.0 % 20.0 % 13.3 %<br />
4 40.9 % 20.5 % 13.6 %<br />
5 41.9 % 20.9 % 14.0 %<br />
6 42.9 % 21.4 % 14.3 %<br />
7 43.9 % 22.0 % 14.6 %<br />
8 45.0 % 22.5 % 15.0 %<br />
9 46.2 % 23.1 % 15.4 %<br />
10 47.4 % 23.7 % 15.8 %<br />
11 48.6 % 24.3 % 16.2 %<br />
62 0 50.0 % 25.0 % 16.7 %<br />
1 51.4 % 25.7 % 17.1 %<br />
2 52.9 % 26.5 % 17.6 %<br />
3 54.5 % 27.3 % 18.2 %<br />
4 56.3 % 28.1 % 18.8 %<br />
5 58.1 % 29.0 % 19.4 %<br />
6 60.0 % 30.0 % 20.0 %<br />
7 62.1 % 31.0 % 20.7 %<br />
8 64.3 % 32.1 % 21.4 %<br />
9 66.7 % 33.3 % 22.2 %<br />
10 69.2 % 34.6 % 23.1 %<br />
11 72.0 % 36.0 % 24.0 %<br />
63 0 75.0 % 37.5 % 25.0 %<br />
1 78.3 % 39.1 % 26.1 %<br />
2 81.8 % 40.9 % 27.3 %
34<br />
Alter beim<br />
Rücktritt<br />
kleiner oder gleich<br />
CHF 80’000<br />
( Gruppe 1)<br />
grösser CHF 80’000<br />
bis gleich CHF 120’000<br />
( Gruppe 2 )<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
grösser CHF 120’000<br />
bis gleich CHF 140’000<br />
( Gruppe 3 )<br />
Höhe der Überbrückungsrente in % der vollen maximalen AHV-Altersrente<br />
z.Z. CHF 27’840 ( siehe Einlageblatt )<br />
Jahr Monat pro Jahr pro Jahr pro Jahr<br />
63 3 85.7 % 42.9 % 28.6 %<br />
4 90.0 % 45.0 % 30.0 %<br />
5 94.7 % 47.4 % 31.6 %<br />
6 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
7 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
8 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
9 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
10 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
11 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
64 0 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
1 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
2 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
3 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
4 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
5 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
6 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
7 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
8 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
9 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
10 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
11 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />
65 0 0.0 % 0.0 % 0.0 %<br />
Hinweis : Versicherte mit einem Jahreslohn über CHF 140’000 haben keinen Anspruch auf eine AHV-<br />
Überbrückungsrente.
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 35<br />
Beispiele zu Anhang 5 – AHV-Überbrückungsrente:<br />
Gruppe 1 (Jahreslohn kleiner oder gleich CHF 80’000)<br />
Altersrücktritt mit 60 Jahren:<br />
Massgebender Jahreslohn CHF 80’000<br />
Überbrückungsrente: 30% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 8’352<br />
Altersrücktritt mit 64 Jahren:<br />
Massgebender Jahreslohn CHF 80’000<br />
Überbrückungsrente: 100% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 27’840<br />
Gruppe 2 (Jahreslohn grösser CHF 80’000 bis gleich CHF 120’000)<br />
Altersrücktritt mit 60 Jahren:<br />
Massgebender Jahreslohn CHF 100’000<br />
Überbrückungsrente: 15% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 4’176<br />
Altersrücktritt mit 64 Jahren:<br />
Massgebender Jahreslohn CHF 100’000<br />
Überbrückungsrente: 50% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 13’920<br />
Gruppe 3 (Jahreslohn grösser CHF 120’000 bis gleich CHF 140’000)<br />
Altersrücktritt mit 60 Jahren:<br />
Massgebender Jahreslohn CHF 130’000<br />
Überbrückungsrente: 10% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 2’784<br />
Altersrücktritt mit 64 Jahren:<br />
Massgebender Jahreslohn CHF 130’000<br />
Überbrückungsrente: 33.3% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 9’271
36<br />
ANHANG 6<br />
Alter Umwand-<br />
lungssatz%<br />
Alter Umwand-<br />
lungssatz%<br />
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />
Tabelle der Zwischenwerte der Umwandlungssätze für angebrochene Altersjahre<br />
( Art. 17 Abs. 2 )<br />
Jahr Monat Jahr Monat Jahr Monat<br />
Alter Umwand-<br />
lungssatz%<br />
58 0 5.450 62 0 5.950 66 0 6.550<br />
1 5.458 1 5.962 1 6.567<br />
2 5.467 2 5.975 2 6.583<br />
3 5.475 3 5.987 3 6.600<br />
4 5.483 4 6.000 4 6.617<br />
5 5.492 5 6.012 5 6.633<br />
6 5.500 6 6.025 6 6.650<br />
7 5.508 7 6.037 7 6.667<br />
8 5.517 8 6.050 8 6.683<br />
9 5.525 9 6.062 9 6.700<br />
10 5.533 10 6.075 10 6.717<br />
11 5.542 11 6.087 11 6.733<br />
59 0 5.550 63 0 6.100 67 0 6.750<br />
1 5.558 1 6.112 1 6.767<br />
2 5.567 2 6.125 2 6.783<br />
3 5.575 3 6.137 3 6.800<br />
4 5.583 4 6.150 4 6.817<br />
5 5.592 5 6.162 5 6.833<br />
6 5.600 6 6.175 6 6.850<br />
7 5.608 7 6.187 7 6.867<br />
8 5.617 8 6.200 8 6.883<br />
9 5.625 9 6.212 9 6.900<br />
10 5.633 10 6.225 10 6.917<br />
11 5.642 11 6.237 11 6.933<br />
60 0 5.650 64 0 6.250 68 0 6.950<br />
1 5.662 1 6.262 1 6.967<br />
2 5.675 2 6.275 2 6.983<br />
3 5.687 3 6.287 3 7.000<br />
4 5.700 4 6.300 4 7.017<br />
5 5.712 5 6.312 5 7.033<br />
6 5.725 6 6.325 6 7.050<br />
7 5.737 7 6.337 7 7.067<br />
8 5.750 8 6.350 8 7.083<br />
9 5.762 9 6.362 9 7.100<br />
10 5.775 10 6.375 10 7.117<br />
11 5.787 11 6.387 11 7.133<br />
61 0 5.800 65 0 6.400 69 0 7.150<br />
1 5.812 1 6.413 1 7.171<br />
2 5.825 2 6.425 2 7.192<br />
3 5.837 3 6.438 3 7.212<br />
4 5.850 4 6.450 4 7.233<br />
5 5.862 5 6.463 5 7.254<br />
6 5.875 6 6.475 6 7.275<br />
7 5.887 7 6.488 7 7.296<br />
8 5.900 8 6.500 8 7.317<br />
9 5.912 9 6.513 9 7.337<br />
10 5.925 10 6.525 10 7.358<br />
11 5.937 11 6.538 11 7.379<br />
70 0 7.400
VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 37<br />
ANHANG 7<br />
Tabelle der Zwischenwerte für die Reduktion des Altersguthabens bei freiwilliger AHV-Überbrückungsrente<br />
( Art. 17 Abs. 3 lit. b )<br />
Dauer Faktor Dauer Faktor<br />
Jahr Monate<br />
Reduktion des<br />
Altersguthabens Jahr Monate<br />
1 0 1.000 4 1 3.775<br />
1 1 1.075 4 2 3.850<br />
1 2 1.150 4 3 3.925<br />
1 3 1.225 4 4 4.000<br />
1 4 1.300 4 5 4.075<br />
1 5 1.375 4 6 4.150<br />
1 6 1.450 4 7 4.225<br />
1 7 1.525 4 8 4.300<br />
1 8 1.600 4 9 4.375<br />
1 9 1.675 4 10 4.450<br />
1 10 1.750 4 11 4.525<br />
1 11 1.825 5 0 4.600<br />
2 0 1.900 5 1 4.667<br />
2 1 1.975 5 2 4.733<br />
2 2 2.050 5 3 4.800<br />
2 3 2.125 5 4 4.867<br />
2 4 2.200 5 5 4.933<br />
2 5 2.275 5 6 5.000<br />
2 6 2.350 5 7 5.067<br />
2 7 2.425 5 8 5.133<br />
2 8 2.500 5 9 5.200<br />
2 9 2.575 5 10 5.267<br />
2 10 2.650 5 11 5.333<br />
2 11 2.725 6 0 5.400<br />
3 0 2.800 6 1 5.467<br />
3 1 2.875 6 2 5.533<br />
3 2 2.950 6 3 5.600<br />
3 3 3.025 6 4 5.667<br />
3 4 3.100 6 5 5.733<br />
3 5 3.175 6 6 5.800<br />
3 6 3.250 6 7 5.867<br />
3 7 3.325 6 8 5.933<br />
3 8 3.400 6 9 6.000<br />
3 9 3.475 6 10 6.067<br />
3 10 3.550 6 11 6.133<br />
3 11 3.625 7 0 6.200<br />
4 0 3.700<br />
Reduktion des<br />
Altersguthabens