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Inhaltsverzeichnis<br />

Schul- und Beamtenrecht<br />

Vorlesung von Herrn Kurzer-Prozess-Walter<br />

Verwaltungsakt ................................................................................................................................................ 2<br />

Privates und öffentliches Recht ..................................................................................................................... 2<br />

Be<strong>de</strong>utung, Zulässigkeit und Begriff <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes ........................................................................... 2<br />

Verwaltungsgerichtsverfahren........................................................................................................................... 6<br />

Privatrecht ................................................................................................................................................ 6<br />

Öffentliches Recht .................................................................................................................................... 6<br />

Beamtenrecht ................................................................................................................................................... 9<br />

Grundlagen und Wesen <strong>de</strong>s Beamtentums..................................................................................................... 9<br />

Kann-, Soll- und Muss-Vorschriften.............................................................................................................12<br />

Einstellungsmöglichkeiten für Lehrer...........................................................................................................12<br />

Beamtenrechtliche Versetzung und Abordnung............................................................................................12<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Beamten .................................................................................................................................13<br />

Rechte <strong>de</strong>s Beamten.....................................................................................................................................16<br />

Dienstliche Beurteilung und Dienstzeugnis ..................................................................................................16<br />

Disziplinarrecht ...........................................................................................................................................17<br />

Schulrecht .......................................................................................................................................................19<br />

Kultur- bzw. Schulhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r............................................................................................................19<br />

Ständige Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister (KMK)............................................................................................19<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schule ............................................................................................................................19<br />

Parlamentsvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie bei schulrechtlichen Regelungen........................................20<br />

Auftrag <strong>de</strong>r Schule.......................................................................................................................................21<br />

Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Schulwesens........................................................................................................................21<br />

Schulstufen..................................................................................................................................................22<br />

Schularten ...................................................................................................................................................22<br />

Schulnamen und Schulbezirk .......................................................................................................................22<br />

Schulaufsicht...............................................................................................................................................23<br />

Schulaufsicht und pädagogischer Freiraum...................................................................................................24<br />

Verfassung und Organe <strong>de</strong>r Schule...............................................................................................................24<br />

Der Tulpenfall .............................................................................................................................................25<br />

Lehrerkonferenzen.......................................................................................................................................26<br />

Schulpflicht .................................................................................................................................................28<br />

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ........................................................................................................30<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Schülerleistungen .................................................................................................................32<br />

SMV - Schülermitverantwortung .................................................................................................................34<br />

Beispiele aus <strong>de</strong>r Schulrechtsprüfung...............................................................................................................35<br />

Zusammenfassungen und Übersichten..............................................................................................................37


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Verwaltungsakt<br />

Privates und öffentliches Recht<br />

Privatrecht öffentliches Recht<br />

Zwei Bürger stehen sich gleichberechtigt gegenüber<br />

z.B. Mietvertrag, Buchkauf<br />

Lehrer wird als Angestellter eingestellt ∝ BAT,<br />

Tarifvertrag<br />

Beim öffentlichen Recht gilt das Verwaltungsrecht<br />

Begriffsunterscheidungen<br />

2<br />

Staat tritt gegenüber einem Bürger auf ∝ Über-/<br />

Unterordnungsverhältnis<br />

1. Hoheitsverwaltung/ Eingriffsverwaltung<br />

1. Staat greift in das Recht eines Bürgers ein<br />

2. z.B. Wehrpflicht, Polizei lässt ein Auto abschleppen<br />

3. Ausschuss eines Dealers aus <strong>de</strong>r Schulgemeinschaft durch die Klassenkonferenz (?)<br />

4. Ernennung zum Beamten<br />

2. Leistungsverwaltung, betreuen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r gewähren<strong>de</strong> Verwaltung<br />

1. z.B. Sozialhilfe<br />

2. o<strong>de</strong>r Beihilfe<br />

3. privatrechtliches Vorgehen <strong>de</strong>s Staates<br />

1. z.B. Verkauf von staatlichen Domänen<br />

2. Einkauf <strong>de</strong>s Schulleiters für die Schule<br />

3. Einstellung eines Lehrers als Angestellter ∝ Tarifvertrag zwischen Land und Lehrer<br />

Be<strong>de</strong>utung, Zulässigkeit und Begriff <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes<br />

Zum Begriff<br />

1. Definition<br />

1. Verwaltungsakt ist je<strong>de</strong> Verfügung, Entscheidung o<strong>de</strong>r hoheitliche Maßnahme, die eine Behör<strong>de</strong><br />

zur Regelung eines Einzelfalls auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts trifft und<br />

die auch unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist<br />

2. „hoheitliche Maßnahme auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts“<br />

1. übergeordnetes Vorgehen <strong>de</strong>s Staates, <strong>de</strong>r Staat entschei<strong>de</strong>t, die Bürger müssen nicht einverstan<strong>de</strong>n<br />

sein<br />

2. vgl. z.B. Wehr- o<strong>de</strong>r Schulpflicht<br />

3. es muss eine Behör<strong>de</strong> han<strong>de</strong>ln<br />

1. Behör<strong>de</strong>: eine Einrichtung <strong>de</strong>r Exekutive (<strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Gewalt)<br />

2. z.B. Ministerien, Ämter, OSA (Schule als Unterbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s OSA)<br />

3. dagegen kann die Legislative Gesetze formell erlassen, die Judikative sorgt für die Rechtsprechung<br />

∝ Hoheitsakte an<strong>de</strong>rer Art<br />

4. Einzelfallregelung<br />

1. die Maßnahme muss eine konkrete Person betreffen<br />

2. z.B. Schüler A wird ausgeschlossen, Lehrer B wird aus <strong>de</strong>m Schuldienst entlassen<br />

5. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen<br />

1. orientiert sich an <strong>de</strong>r Erheblichkeit <strong>de</strong>s Eingriffs, ob z.B. <strong>de</strong>r Status <strong>de</strong>s Schülers beeinträchtigt<br />

wird


PDFMAILER.DE<br />

2. Beispiele für Rechtswirkung nach außen: Schüler wird durch <strong>de</strong>n Schulleiter in eine an<strong>de</strong>re<br />

Klasse versetzt (∝ neue Umgebung); Lehrer wird an eine an<strong>de</strong>re Schule versetzt (∝ neue<br />

Kollegen, Schulleitung)<br />

3. Gegenbeispiele: Schüler wird innerhalb <strong>de</strong>r Klasse versetzt, Lehrer muss in einer an<strong>de</strong>ren<br />

Klasse Vertretungsstun<strong>de</strong>n halten<br />

Einzelbeispiele und Besprechung von Fällen<br />

1. Weitere Einzelbeispiele<br />

1. ja: Nachsitzen, Note, die eine Auswirkung auf die Nichtversetzung hat<br />

2. nein: Strafarbeit, Eintrag ins Klassenbuch, dienstliche Beurteilung (Bewertung, aber keine<br />

Regelung!), einzelne Note<br />

2. Dienstliche Beurteilung – möglicher Ablauf<br />

1. Lehrer ist nicht zufrie<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

2. Antrag auf Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

3. Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags<br />

4. Anfechtung <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

die Beurteilung ist zum Verwaltungsakt gewor<strong>de</strong>n<br />

Zulässigkeit und Be<strong>de</strong>utung von Verwaltungsakten<br />

1. Gebot<br />

2. Verbot<br />

1. z.B. Nachsitzen<br />

2. die Baubehör<strong>de</strong> gebietet, ein Gebäu<strong>de</strong> abzureißen<br />

1. Parken in Brandschutzzone<br />

2. OSA verbietet einer privaten Schule <strong>de</strong>n Betrieb<br />

3. Streik<br />

3. Erlaubnis<br />

1. Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Beamten<br />

2. Ordnungsamt erlaubt Gaststättenbetrieb<br />

4. Gewährung<br />

1. Sozialhilfe<br />

2. Beihilfe<br />

5. Versagung<br />

1. Pkw-Führung durch Landratsamt ??<br />

2. keine Übernahme in <strong>de</strong>n Schuldienst nach Vorbereitungsdienst (Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz)<br />

3. keine Aufnahme eines Schülers in die 5. Klasse bei fehlen<strong>de</strong>r Empfehlung<br />

Grundlage eines Verwaltungsaktes<br />

1. Gesetze und Verordnungen<br />

1. z.B. Schulgesetz, Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz, Beihilfeverordnung<br />

2. Gaststättengesetz, StVO<br />

3. die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt sind dort konkret genannt<br />

2. Unterschied: Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt<br />

Gesetz Verordnung Verwaltungsakt<br />

von <strong>de</strong>r Legislative erlassen<br />

besteht aus allgemeinen Regeln<br />

von <strong>de</strong>r Exekutive erlassen<br />

regelt Son<strong>de</strong>rfälle, basiert auf<br />

<strong>de</strong>m Gesetz<br />

das Gesetz ermächtigt die Behör<strong>de</strong>,<br />

eine Verordnung zu erlassen<br />

3<br />

von Exekutive ausgeführt<br />

regelt konkrete Einzelfälle; ein<br />

Vorgang, auf Gesetzen und Verordnungen<br />

beruht


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Verwaltungsakt-Arten (verschie<strong>de</strong>ne Möglichkeiten)<br />

1. Einseitiger Verwaltungsakt<br />

1. ohne Willen <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

2. z.B. Führerscheinentzug<br />

3. Versetzung eines Lehrers an eine an<strong>de</strong>re Schule, Nichtversetzung eines Schülers<br />

2. Zweiseitiger Verwaltungsakt<br />

1. mitwirkungsbedürftig; setzt einen Antrag o<strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s Betroffenen voraus<br />

2. z.B. Ausstellung einer Baugenehmigung durch die Baubehör<strong>de</strong><br />

3. Ernennung zum Beamten für <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst<br />

3. Belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />

1. Rechtsstatus <strong>de</strong>s Betroffenen wird eingeschränkt, meist durch eine Eingriffsverwaltung<br />

2. z.B. Duldung ??, Entzug o<strong>de</strong>r Ablehnung einer Nebentätigkeit<br />

4. Begünstigen<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />

1. begünstigt <strong>de</strong>n Rechtsstatus <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

2. z.B. Beför<strong>de</strong>rung eines Lehrers, Aufhebung einer Nichtversetzung<br />

5. Freier Verwaltungsakt<br />

1. Handlungsspielraum <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> (kann-Möglichkeit)<br />

6. Gebun<strong>de</strong>ner Verwaltungsakt<br />

1. zwingen<strong>de</strong> Vorschrift; zwingen<strong>de</strong> Bestimmung<br />

2. bei bestimmten Voraussetzungen muss gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n<br />

3. z.B. unentschuldigtes Fehlen eines Schülers bei einer KA muss mit Note 6 bedacht wer<strong>de</strong>n<br />

4. Entlassung eines Beamten bei Dienstunfähigkeit<br />

5. Unzulässigkeit eines Gastwirtes<br />

Dazwischen liegt die Soll-Vorschrift: Sie ist verbindlich, wenn keine Son<strong>de</strong>rbedingungen gegeben sind<br />

Form und Rechtmäßigkeit<br />

1. Form <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes: Schriftform üblich<br />

1. falls nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann ein Verwaltungsakt auch mündlich erlassen wer<strong>de</strong>n<br />

2. z.B. die Polizei löst eine Veranstaltung auf (mündlich), Erteilung einer Baugenehmigung<br />

(schriftlich)<br />

3. Ernennung eines Beamten (Urkun<strong>de</strong> – schriftlich mit bestimmtem Wortlaut!); Schulleiter<br />

verbieten einem geisteskranken Lehrer mündlich <strong>de</strong>n Unterricht, die schriftliche Form<br />

wird dann nachgeholt<br />

2. Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes<br />

1. <strong>de</strong>r Verwaltungsakt ist erst dann wirksam, wenn <strong>de</strong>r Adressat die Urkun<strong>de</strong> bekommt (o<strong>de</strong>r<br />

ihm <strong>de</strong>r Sachverhalt bekannt gemacht wird)<br />

2. Gebote und Verbote <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes sind für <strong>de</strong>n Betroffenen verbindlich ∝ verbindlich<br />

bis zum Wi<strong>de</strong>rruf o<strong>de</strong>r zur Aufhebung durch ein Verwaltungsgericht<br />

3. Verwaltungsakte sind aufgrund möglicher Fehler aber nicht immer rechtsmäßig<br />

Fehler<br />

1. Erhebliche offensichtliche Fehler, die zur Nichtigkeit führen<br />

1. die Verwaltungsakte sind dann erst gar nicht wirksam<br />

2. z.B. die Behör<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Verwaltungsakt ausgestellt hat, wird nicht erkennbar<br />

3. die Unterschrift fehlt<br />

2. Fehler, die zur Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes führen<br />

1. <strong>de</strong>r Verwaltungsakt wird anfechtbar<br />

2. es han<strong>de</strong>lt sich hier um Fehler, die für <strong>de</strong>n Laien nicht offensichtlich erkennbar sind, dazu<br />

gehören<br />

3. (1) Verfahrensfehler<br />

1. falsches Finanzamt stellt <strong>de</strong>n Steuerbescheid aus (aber die richtige Behör<strong>de</strong>!)<br />

2. Schulleiter versetzt Lehrer an an<strong>de</strong>re Schule ∝ er ist dazu nicht berechtigt<br />

3. die Klassenkonferenz beschließt ohne Schulleiter einen Schulausschluss<br />

4. <strong>de</strong>m Verwaltungsakt fehlt die (notwendige) Begründung<br />

4


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5. Nichtanhörung <strong>de</strong>s Betroffenen ∝ <strong>de</strong>r Betroffene muss angehört wer<strong>de</strong>n<br />

4. (2) Sachlich-inhaltliche (materiell rechtliche) Fehler<br />

5. a. inhaltliche Fehler<br />

1. Verwaltungsakt ist inhaltlich fehlerhaft ∝ er steht nicht im Einklang mit <strong>de</strong>r Verfassung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Gesetz<br />

2. z.B. darf eine moslemische Schülerin aus Glaubensgrün<strong>de</strong>n vom Sportunterricht befreit<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

3. Klassenkonferenz beschließt, einen Schüler länger als vier Wochen aus <strong>de</strong>m Unterricht auszuschließen<br />

(vier Wochen gelten als nacharbeitbar, ansonsten droht Verlust <strong>de</strong>s Anschlusses<br />

an die Klasse)<br />

4. das Finanzamt zieht einen zu hohen Steuersatz (nicht in Einklang mit <strong>de</strong>m Steuergesetz)<br />

5. Sammeln für Rotes Kreuz steht als Strafmaßnahme für einen Schüler nicht in Einklang mit<br />

<strong>de</strong>m Schulgesetz<br />

6. b. ein Verwaltungsakt darf nicht gegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit verstoßen („Übermaßverbot“)<br />

1. ein Schüler, <strong>de</strong>r oft zu spät kommt, muss zuerst gemahnt wer<strong>de</strong>n, er darf nicht sofort von <strong>de</strong>r<br />

Schule ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n<br />

2. ein Lehrer, <strong>de</strong>r oft zu spät kommt, darf nicht sofort von suspendiert wer<strong>de</strong>n<br />

7. c. Verstoß gegen Zwecktauglichkeit<br />

1. behin<strong>de</strong>rter Schüler darf nicht überfor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

2. zweckuntauglicher Lehrer (z.B. psychisch krank) muss zur Ruhe gesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

8. d. Grundsatz <strong>de</strong>r Bestimmtheit muss eingehalten wer<strong>de</strong>n<br />

1. geeignete Maßnahmen müssen genannt sein<br />

2. z.B. muss eine Behör<strong>de</strong> einer Firma die Art <strong>de</strong>r Abgasreinigung genau vorschreiben<br />

Umgang mit fehlerhaften Verwaltungsakten<br />

1. Wirksamkeit<br />

1. fehlerhafte Verwaltungsakte, die zur Rechtswidrigkeit führen, bleiben trotz<strong>de</strong>m wirksam<br />

und müssen ausgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

2. Aufhebung durch eine Behör<strong>de</strong><br />

1. erst, wenn eine Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verwaltungsakt aufhebt (nach Anfechtung), ist die Gültigkeit<br />

nicht mehr gegeben<br />

5


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Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

Differenzierungen<br />

Privatrecht<br />

Klage beim Zivilgericht<br />

z.B. Mieter beim Miete schuldig; Ware wird nicht<br />

bezahlt<br />

6<br />

Öffentliches Recht<br />

Klage beim Verwaltungsgericht<br />

z.B. Sitzen bleiben<br />

Versetzung an eine an<strong>de</strong>re Schule (belasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt)<br />

Art. 19.4 GG: (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm <strong>de</strong>r<br />

Rechtsweg offen.<br />

Verwaltungsgerichtsorganisation<br />

Verwaltungsgerichtshof (Mannheim)<br />

Verwaltungsgerichte (TÜ, S, FB, KA)<br />

Kammern (drei Berufsrichter, zwei Laien)<br />

Vorverfahren (Wi<strong>de</strong>rspruch) als grundsätzliche Voraussetzung <strong>de</strong>r Anrufung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichtes<br />

1. Grundsatz<br />

1. bevor <strong>de</strong>r Betroffene beim Verwaltungsgericht klagt, muss ein schriftlicher Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

(Vorverfahren) eingelegt wer<strong>de</strong>n ∝ „Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren“<br />

2. Zweck<br />

1. Entlastung <strong>de</strong>r Gerichte ∝ Verfahren im Keim ersticken<br />

2. heilen<strong>de</strong> Wirkung von Fehlern ist möglich (z.B. unterlassene Begründung kann nachgereicht<br />

wer<strong>de</strong>n)<br />

3. Möglichkeit für die Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Verwaltungsakt nochmals zu über<strong>de</strong>nken (z.B. Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

beim Rektor gegen Schulausschluss)<br />

3. Untätigkeitsklage<br />

1. das Vorverfahren muss nicht durchlaufen wer<strong>de</strong>n, wenn die Behör<strong>de</strong> sich länger als drei<br />

Monate ausschweigt (z.B. bei Antrag auf Aufnahme in eine Schule)<br />

2. die Behör<strong>de</strong> muss zum Verwaltungsakt Stellung beziehen<br />

3. das Gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch (d.h. im Vorverfahren) nicht innerhalb von drei<br />

Monaten entschie<strong>de</strong>n wird<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid<br />

1. <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid enthält meist eine Rechtsmittelbelehrung<br />

1. wenn das <strong>de</strong>r Fall ist, liegt <strong>de</strong>r Anfechtungszeitraum bei einem Monat, ansonsten bei einem<br />

Jahr<br />

2. bei Erlass <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheids (Antwort auf Wi<strong>de</strong>rspruch) darf Klage erhoben wer<strong>de</strong>n<br />

Klage<br />

1. Definition: verwaltungsgerichtliche Anfechtung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes und <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheids<br />

2. Aufschieben<strong>de</strong> Wirkung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs und <strong>de</strong>r Klage<br />

1. <strong>de</strong>r Verwaltungsakt bleibt zwar wirksam, darf aber nicht vollzogen wer<strong>de</strong>n ∝ es bleibt beim<br />

Zustand, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m Erlass bestand


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2. z.B. ein Lehrer, <strong>de</strong>r an eine an<strong>de</strong>re Schule versetzt wird, bleibt vorläufig an seiner alten<br />

Schule<br />

3. ein von 6 nach 7 nicht versetzter Schüler bleibt in Klasse 6, da er vor <strong>de</strong>m Verwaltungsakt<br />

auch in dieser Klasse war ∝ ansonsten müsste einstweilige Verfügung beantragt wer<strong>de</strong>n<br />

Sofortvollzug <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes und Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren<br />

1. Gefahr im Verzug<br />

1. bei Gefahr im Verzug kann eine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n<br />

2. z.B. bei einem Schüler, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>alt, und darum von <strong>de</strong>r Schule ausgeschlossen wur<strong>de</strong><br />

2. Gegen <strong>de</strong>n Sofortvollzug kann ein Eilverfahren erzwungen wer<strong>de</strong>n<br />

1. in diesem Fall ist ein direkter Anruf <strong>de</strong>s Gerichts möglich<br />

3. Charakter<br />

1. beim Eilverfahren han<strong>de</strong>lt es sich um eine einstweilige Verfügung, die die aufschieben<strong>de</strong><br />

Wirkung wie<strong>de</strong>rherstellen kann<br />

2. Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage laufen bis zur endgültigen Entscheidung weiter<br />

3. z.B. ein nichtversetzter Schüler o<strong>de</strong>r ein nicht angenommener Referendar ∝ Prüfung auf<br />

Anspruch einer Einstellung<br />

4. Zwei Möglichkeiten eines Eilverfahrens<br />

1. Anordnung, wenn ich etwas vom Staat will, das er mir verweigert<br />

2. wenn <strong>de</strong>r Staat etwas von mir will, das ich nicht will<br />

Verwaltungsgerichtliche Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen bzw. von Leistungsbewertungen<br />

1. Grundsätzlich sind nur abschließen<strong>de</strong> Prüfungsentscheidungen anfechtbar<br />

1. nur sie sind selbständige Entscheidungen und Verwaltungsakte<br />

2. z.B. Nichtversetzung eines Schülers, Nichtbestehen eines Staatsexamens, Abiturprüfung<br />

2. Anfechtung einer Einzelnote<br />

1. keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, daher auch kein Verwaltungsakt<br />

2. hier han<strong>de</strong>lt es sich um eine Bewertung, aber um keine Regelung<br />

3. Ausnahme: wenn die Einzelnote für <strong>de</strong>n Betroffenen von hoher individueller Be<strong>de</strong>utung ist,<br />

kann sie angefochten wer<strong>de</strong>n<br />

4. z.B. ein Schüler hat überall gute Noten, nur in Technik eine 4 und bekommt daher keine<br />

Lehrstelle als KFZ-Mechaniker<br />

5. eine Schülerin hat in Klasse 11 die Note 5 in Sport und will die Schule verlassen, um Heilgymnastin<br />

zu wer<strong>de</strong>n<br />

6. eine Einzelnote führt zum Abi-Durchschnitt 1,5, zum Studium wäre jedoch 1,4 nötig und<br />

durch Verhin<strong>de</strong>rung einer Einzelnote auch erreichbar<br />

3. Vorgehensweise<br />

1. das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Verfahrensweise<br />

2. z.B. die Korrekturen waren nicht rechtmäßig (die Ergebnisse <strong>de</strong>r Erstkorrektur sind in die<br />

Arbeit eingetragen und beeinflussen <strong>de</strong>n Zweitkorrektor) ∝ gegebenenfalls Neukorrektur<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Prüfung durch das Gericht<br />

1. a. Einhaltung von Verfahrensvorschriften<br />

1. z.B. ob eine Min<strong>de</strong>stzahl von Klassenarbeiten geschrieben wur<strong>de</strong><br />

2. ob die Prüfung <strong>de</strong>r Prüfungsordnung entsprechend durchgeführt wur<strong>de</strong> (z.B. Einzelprüfung<br />

in Musik)<br />

3. ob die Prüfungskommission richtig zusammengesetzt war (<strong>de</strong>r Prüfer darf <strong>de</strong>n Raum nicht<br />

verlassen)<br />

4. ob die Prüfungsdauer eingehalten wur<strong>de</strong> (we<strong>de</strong>r Über- noch Unterschreitung ist zulässig)<br />

2. Verfahrensfehler führen nur dann zur Aufhebung <strong>de</strong>r Prüfungsergebnisse, wenn es sich ausschließen<br />

lässt, dass bei Beachtung <strong>de</strong>r Verfahrensvorschrift ein besseres Ergebnis erzielt wor<strong>de</strong>n wäre<br />

1. Aufhebung erfolgt z.B. wenn ein Künstler nicht einzeln geprüft wur<strong>de</strong>, aber versichert, er<br />

hätte alleine bessere Ergebnisse erzielt; wenn nicht genügend Klassenarbeiten geschrieben<br />

wur<strong>de</strong>n<br />

7


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2. Aufhebung erfolgt z.B. nicht, wenn das Datum in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift fehlt, wenn <strong>de</strong>r Geburtsname<br />

in <strong>de</strong>r Unterschrift <strong>de</strong>s Prüfers fehlt, wenn sich keine Unterschrift <strong>de</strong>s Prüfers fin<strong>de</strong>t<br />

3. Son<strong>de</strong>rbeispiel: mündliche Leistung: die mündliche Note ist auf Anfrage <strong>de</strong>s Schülers zu<br />

benennen ∝ bei Verweigerung durch <strong>de</strong>n Lehrer ist die Note anfechtbar ∝ einen Tag vor<br />

Zeugnisausgabe hat das aber keine Relevanz mehr<br />

3. b. Das Gericht prüft, ob <strong>de</strong>r Prüfer von einer richtigen Sachlage ausging o<strong>de</strong>r ob falsche Tatsachen<br />

vorlagen<br />

1. es muss sicher sein, dass eine Täuschung vorliegt<br />

2. die Note 6 bei unentschuldigtem Fehler bei einer Klassenarbeit erfor<strong>de</strong>rt die Sicherheit, dass<br />

keine Entschuldigung vorliegt<br />

4. c. Das Gericht prüft, ob allgemein anerkannte Prüfungsgrundsätze und allgemeine Bewertungsmaßstäbe<br />

eingehalten wur<strong>de</strong>n<br />

1. Grundsatz <strong>de</strong>r Prüfungschancengleichheit: gleiche Prüfungsbedingungen (z.B. in einer Textausgabe<br />

gibt es unterschiedliche Fußnoten); ein Lehrer lässt einen Schüler eine schlechte<br />

Abitursarbeit nochmals bei sich zu Hause schreiben<br />

2. Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens: keine sarkastischen, höhnischen, <strong>de</strong>mütigen<strong>de</strong>n<br />

und herablassen<strong>de</strong>n Bemerkungen<br />

3. Grundsatz <strong>de</strong>s Bewertungsmaßstabes: <strong>de</strong>r Notenspiegel von 1-6 muss ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n;<br />

bei berufsbezogenen Prüfungen (Medizin, Lehramt): vertretbare Prüfungsantworten dürfen<br />

nicht als falsch bewertet wer<strong>de</strong>n<br />

5. d. Das Gericht prüft, ob sachfrem<strong>de</strong>, nicht leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Leistungsbewertung<br />

eingegangen sind<br />

1. <strong>de</strong>r Lehrer darf nicht gegen <strong>de</strong>n Schüler eingenommen sein<br />

2. schlechtes Verhalten <strong>de</strong>s Schülers darf sich nicht auf die Note auswirken (∝ gehört in die<br />

Verhaltensnote)<br />

3. Zuspätkommen darf sich nicht auf die Leistungsnote auswirken<br />

Nichteingreifen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

1. Grundsätzlich greift das Gericht nur ein, wenn einer <strong>de</strong>r genannten vier Punkte vorliegt<br />

1. es reicht z.B. nicht, wenn ein Schüler ausführt, er habe die Note nicht verdient<br />

2. Beispielfälle, in <strong>de</strong>nen die Gerichte Zurückhaltung üben o<strong>de</strong>r nicht eingreifen<br />

1. Leistungsbewertung, da Prüfungen nicht reproduzierbar sind (z.B. mündliche Leistungen)<br />

2. persönlicher Beurteilungsspielraum <strong>de</strong>s Lehrers hat Vorrang<br />

3. <strong>de</strong>r Lehrer hat Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht<br />

8


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Beamtenrecht<br />

Grundlagen und Wesen <strong>de</strong>s Beamtentums<br />

1. Verfassungsrechtliche und bun<strong>de</strong>sgesetzliche Grundlagen<br />

1. Verfassungsrechtliche und bun<strong>de</strong>sgesetzliche Grundlagen insbeson<strong>de</strong>re „institutionelle Garantie“ <strong>de</strong>s<br />

Berufsbeamtentums<br />

1. vgl. Art. 33, 4 GG: (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe<br />

in <strong>de</strong>r Regel Angehörigen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Dienst- und Treueverhältnis stehen.<br />

2. somit ist eine institutionelle Garantie <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums durch die Verfassung gegeben<br />

3. eine Abschaffung <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums kann nur mit einer 2/3-Mehrheit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages<br />

und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates herbeigeführt wer<strong>de</strong>n<br />

4. Vorteile: kein Streikrecht, bestimmte Zahl von für <strong>de</strong>n Staat verfügbaren Menschen<br />

2. Vom Bund erlassene Rahmenvorschriften im Beamtengesetz<br />

1. Ernennung<br />

2. Versetzung/ Abordnung<br />

3. Beför<strong>de</strong>rung<br />

4. Rechte und Pflichten<br />

5. Besoldung und Versorgung<br />

6. Beendigung<br />

3. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Län<strong>de</strong>rn<br />

1. <strong>de</strong>r Bund erlässt Gesetze (Legislative) und Verordnungen (Exekutive)<br />

2. das Beamtenrecht ist vor allem im Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz (LBG) geregelt<br />

3. das LBG wird ergänzt durch Verordnungen (z.B. Prüfungsverordnung)<br />

2. Das Beamtenverhältnis<br />

1. Rechtsgrundlage § 2 LBG (S. 379)<br />

1. § 2: die Rechtsnatur <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />

2. <strong>de</strong>r Beamte steht zu seinem Dienstherrn (d.h. in unserm Fall das Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg)<br />

in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis<br />

3. das Land als Dienstherr ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts<br />

3. Sachliche Voraussetzungen <strong>de</strong>r Berufung in das Beamtenverhältnis – „müssen Lehrer regelmäßig Beamte<br />

sein?“<br />

Definitionen<br />

1. Rechtsgrundlage § 5 LBG<br />

2. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung<br />

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben<br />

2. von Aufgaben, die aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s Staates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens<br />

nicht ausschließlich Personen übertragen wer<strong>de</strong>n dürfen, die in einem privatrechtlichen<br />

Arbeitsverhältnis stehen<br />

3. Erläuterung<br />

1. Beispiele: Polizei, die eine Unfallstelle räumt o<strong>de</strong>r Sicherstellen <strong>de</strong>r Versorgung in Krisengebieten<br />

2. in Krisensituationen kann <strong>de</strong>r Staat auf Personen zurückgreifen, die nicht streiken dürfen<br />

Müssen Lehrer Beamte sein?<br />

1. Grundlagen<br />

1. wenn davon ausgegangen wird, dass <strong>de</strong>r Lehrer als ständige Aufgabe die Ausführung hoheitsrechtlicher<br />

Befugnisse hat ∝ wenn <strong>de</strong>r Unterricht hoheitsrechtliche Befugnisse hat<br />

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2. nach § 5.2. müssen hoheitsrechtliche Befugnisse an Beamte übertragen wer<strong>de</strong>n<br />

2. Aufgaben <strong>de</strong>s Lehrers<br />

1. Erziehungsauftrag<br />

2. Bildungsauftrag<br />

3. Mitwirkung an Abitur/ Prüfungen<br />

4. Bewertung: <strong>de</strong>r Lehrer han<strong>de</strong>lt auf je<strong>de</strong>n Fall hoheitsrechtlich im dritten Fall, ansonsten gehen<br />

die Meinungen auseinan<strong>de</strong>r<br />

3. Drei Grundpositionen<br />

1. restriktive Meinung: nur öffentliche Ordnung (Justiz, Polizei, Steuer) hat hoheitsrechtliche<br />

Befugnisse<br />

2. restriktive Meinung: nur die Eingriffsverwaltung/ Hoheitsverwaltung hat hoheitsrechtliche<br />

Befugnisse<br />

3. positive Meinung: die gesamte Leistungsverwaltung hat hoheitsrechtliche Befugnisse ∝<br />

nach dieser Meinung müssen Lehrer Beamte sein<br />

4. Die Ernennung<br />

1. Rechtsgrundlage<br />

1. § 12 LBG, 1.1 S. 384<br />

2. Wesen <strong>de</strong>r Ernennung<br />

1. es han<strong>de</strong>lt sich um einen zweiseitigen Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r einen Antrag und die Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen voraussetzt ∝ es sind auch viele Pflichten mit <strong>de</strong>r Ernennung verbun<strong>de</strong>n<br />

2. bei Angestellten wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen <strong>de</strong>m Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

und <strong>de</strong>m einzelnen Lehrer geschlossen ∝ Privatrecht<br />

3. die Ernennung ist an eine Form gebun<strong>de</strong>n (Urkun<strong>de</strong>, bestimmter Text), sonst ist sie nichtig<br />

und anfechtbar<br />

4. erst wenn die Ernennung mit <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Dienstherrn in die Hän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zu Ernennen<strong>de</strong>n<br />

gelangt ist, ist sie wirksam (bei Aushändigung <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>)<br />

5. Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

1. Rechtsgrundlage<br />

1. § 6 LBG (persönliche Voraussetzungen) , § 11<br />

Persönliche Voraussetzungen nach § 6<br />

1. § 6,1,1: Deutscher Staatsangehöriger o<strong>de</strong>r Mitglied <strong>de</strong>r EU, <strong>de</strong>s EEW (europäischer Wirtschaftsraum)<br />

2. § 6,1,2: die Person muss die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich-<strong>de</strong>mokratische Grundordnung im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes einzutreten<br />

1. Unantastbarkeit <strong>de</strong>r Grundrechte (freie Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit, Gleichheit vor <strong>de</strong>m<br />

Gesetz, Meinungsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit)<br />

2. Grundsatz <strong>de</strong>r Volkssouveränität: alle Gewalt geht vom Volke aus, Gesetzmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />

Verwaltens, Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Gerichte, Mehrparteienprinzip, Chancengleichheit <strong>de</strong>r<br />

Parteien, Ausübung <strong>de</strong>r Opposition<br />

3. Beispiel: DKP-Lehrer<br />

1. ein Lehrer bewirbt sich um Aufnahme in <strong>de</strong>n Schuldienst und gibt an ein, überzeugtes Mitglied<br />

<strong>de</strong>r DKP zu sein<br />

2. das Parteiziel <strong>de</strong>r DKP kann als verfassungsfeindlich angesehen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt hat<br />

die Pflicht, <strong>de</strong>n Bewerber abzulehnen<br />

3. in diesem Falle reicht schon <strong>de</strong>r bloße Zweifel, ein Parteiverbot muss nicht ausgesprochen<br />

sein<br />

4. im Falle <strong>de</strong>r Republikaner ist diese Frage noch nicht geklärt<br />

4. § 6,1.3: Vorgeschriebene Vorbildung für die Laufbahn (z.B. 1./2. Staatsexamen bei Lehrern)<br />

5. § 6,2: Einschränkung zu 6,1<br />

1. wenn die Aufgaben es erfor<strong>de</strong>rn (Gerichtsbarkeit, Spionage, Gerichte), darf nur ein Deutscher<br />

ins Beamtenverhältnis berufen wer<strong>de</strong>n<br />

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2. hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um vertrauliche, höhergeordnete Dinge, die nur auf Deutsche übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen<br />

6. § 6,3: Einschränkungen<br />

1. bei dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Verhältnissen können Ausnahmen gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

2. z.B. Franzosen zum Lehrer, Universitätsprofessor o<strong>de</strong>r Polizist ernannt wer<strong>de</strong>n (∝ Vorteil<br />

<strong>de</strong>r Sprache)<br />

Voraussetzungen nach <strong>de</strong>r Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (§ 11, S. 384)<br />

1. Beschreibung<br />

1. wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 6 gegeben sind, wird die Eignung überprüft<br />

∝ Religion, Rasse, politische Anschauung usw. sind hierfür irrelevant<br />

2. Arten von Eignung<br />

1. körperlich-gesundheitlich (vom Amtsarzt überprüft)<br />

2. geistig-seelisch (vom Amtsarzt überprüft)<br />

3. charakterlich (Strafregisterauszug)<br />

3. Beispiele<br />

1. ein Lehrer, <strong>de</strong>r aufgrund eines Sexual<strong>de</strong>likts vorbestraft ist, bewirbt sich um eine Anstellung<br />

∝ keine charakterliche Eignung, keine Einstellung<br />

2. ein Epileptiker bewirbt sich als Referendar in Sport ∝ keine körperlich-gesundheitliche Eignung,<br />

keine Einstellung<br />

3. jemand, <strong>de</strong>r wegen eines Diebstahls vorbestraft ist, kann nicht als Beamter eingestellt wer<strong>de</strong>n<br />

4. ein Scientologe wird nicht eingestellt<br />

4. Rücknahme <strong>de</strong>r Ernennung (§ 44)<br />

1. verschweigt ein Bewerber einen Umstand, <strong>de</strong>r die Einstellung verhin<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>, so kann<br />

nachträglich § 14 LBG angewandt wer<strong>de</strong>n<br />

2. die Ernennung wird dann rückgängig gemacht<br />

6. Ernennungsarten<br />

1. Rechtsgrundlage § 9, S. 380<br />

2. Die Ernennung kann ein Beamtenverhältnis begrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rn<br />

1. beim Referendar: Begründung eines aufhebbaren und befristeten Beamtenverhältnisses ∝<br />

Wortlaut: beidseitiges Einverständnis und Zustimmung<br />

7. Wi<strong>de</strong>rrufs- und Probebeamtenverhältnis<br />

1. Arten <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses nach § 7 (S. 380)<br />

1. auf Lebenszeit ∝ dauerhaft<br />

2. auf Zeit ∝ für eine bestimmte Dauer<br />

3. auf Probe ∝ später auf Lebenszeit<br />

4. auf Wi<strong>de</strong>rruf ∝z.B. im Vorbereitungsdienst<br />

2. Entlassung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf (§ 44)<br />

1. die Entlassung tritt ein an <strong>de</strong>m Tag, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Referendar mitgeteilt wird, dass er die Prüfung<br />

bestan<strong>de</strong>n hat ∝ es wird keine Urkun<strong>de</strong> ausgestellt<br />

2. Entlassung aufgrund sachlicher Grün<strong>de</strong>: z.B. Verfassungsuntreue, strafbare Handlungen an<br />

Kin<strong>de</strong>rn<br />

3. die Entlassung kann je<strong>de</strong>rzeit ohne Rücksicht auf <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Ausbildung erfolgen, aber<br />

nur bei triftigem sachlichen Grund<br />

4. die Entlassung ist ein Verwaltungsakt und kann daher auch angefochten wer<strong>de</strong>n<br />

5. es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um eine Kann-Vorschrift<br />

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Kann-, Soll- und Muss-Vorschriften<br />

kann soll muss<br />

ein gewisser Ermessensspielraum ist zwingen<strong>de</strong>r Charakter, aber es kann zwingend<br />

gegeben<br />

davon abgesehen wer<strong>de</strong>n (Folge<br />

muss ausgesprochen wer<strong>de</strong>n)<br />

wenn ein Referendar nach drei Un- Note 6 bei unentschuldigtem Fehlen<br />

terrichtshalbjahren nicht selbständig<br />

unterrichten kann<br />

wenn ein Beamtenanwärter mehr als<br />

zwei Unterrichtshalbjahre krank ist<br />

(nach Genesung kann ohnehin Wie<strong>de</strong>reinstellung<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n)<br />

bei einer Klassenarbeit<br />

Einstellungsmöglichkeiten für Lehrer<br />

Beamtenverhältnis auf Probe<br />

1. Voraussetzung: Urkun<strong>de</strong> und zweites Staatsexamen<br />

1. Probezeit drei Jahre (kann um höchstens zwei Jahre verlängert wer<strong>de</strong>n, z.B. bei vermin<strong>de</strong>rtem<br />

Deputat, ansonsten anfechtbar)<br />

2. nach fünf Jahren muss spätestens die Umwandlung auf Lebenszeit erfolgen, sonst muss entlassen<br />

wer<strong>de</strong>n, vgl. § 8,2<br />

3. Altershöchstgrenze sind 40, u.U. 45 Jahre<br />

2. Berufsbezeichnungen<br />

1. Beamter im Wi<strong>de</strong>rrufsbeamtenverhältnis: „Anwärter“<br />

2. Beamte auf Probe im höheren Dienst: Studienassessor, im gehobenen und mittleren Dienst:<br />

z.A.<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />

1. Voraussetzung: Lebensalter 27 Jahre (vgl. § 8, Probezeit, übliche Prüfungen)<br />

2. Anstellung (nicht: Einstellung), wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist – „Amt“<br />

1. mit <strong>de</strong>r Anstellung ist erstmalig ein Amt verliehen<br />

2. Kennzeichen eines Amtes: Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe (z.B. höherer Dienst);<br />

besoldungsrechtliche Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe; Amtsbezeichnung (z.B.<br />

Studienrat)<br />

3. „Referendar“ und „Assessor“ sind keine Amtsbezeichnungen, son<strong>de</strong>rn Dienstbezeichnungen<br />

Beför<strong>de</strong>rung u.ä.<br />

1. Beför<strong>de</strong>rung<br />

1. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe (A 13 ∝ A 14)<br />

2. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Amtsbezeichnung (Studienrat ∝ OStR)<br />

2. Verzahnung von Ämtern<br />

1. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Laufbahngruppe ∝ Wechsel <strong>de</strong>r Amtsbezeichnung<br />

Beamtenrechtliche Versetzung und Abordnung<br />

Personelle Gegebenheiten (§ 4,2)<br />

1. Unmittelbarer Vorgesetzter für Referendare: Leitung <strong>de</strong>s Seminars<br />

2. Vorgesetzter<br />

1. erteilt Anordnungen nur in dienstlichen und fachlichen Angelegenheiten ∝ nicht in persönlichen<br />

Angelegenheiten<br />

2. für beamtete Lehrer ist <strong>de</strong>r Schulleiter <strong>de</strong>r Vorgesetzte<br />

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3. Delegation geringer persönlicher Entscheidungen ist auch an <strong>de</strong>n Schulleiter möglich<br />

3. Dienstvorgesetzter<br />

1. Entscheitung überpersönlicher Angelegenheiten (Versetzung, Entlassung, Einstellung, Abordnung)<br />

2. bei Lehrer ist das <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA, er ist zugleich auch Vorgesetzter<br />

4. Hierarchien<br />

1. bei Grund-, Haupt- und Realschulen: Schulleiter ∝ Leiter <strong>de</strong>s Staatlichen Schulamtes ∝ Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong>de</strong>s OSA<br />

2. bei Gymnasien und beruflichen Schulen: Schulleiter ∝ Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA<br />

5. Versetzung und Abordnung<br />

1. <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA ist für die Versetzung bzw. Abordnung zuständig<br />

2. Abordnung hat vorübergehen<strong>de</strong>n Charakter und ist auf höchstens zwei Jahre beschränkt, aber<br />

erneuerungsfähig<br />

3. Versetzung hat <strong>de</strong>finitiven Charakter, ist wie<strong>de</strong>rholungsfähig<br />

4. Versetzung und Abordnung setzen ein dienstliches Bedürfnis voraus; es han<strong>de</strong>lt sich um eine<br />

Kann-Bestimmung<br />

5. z.B. Rückkehr nach Mutterschaftsurlaub, Ruhestand eines Kollegen ∝ Unterricht muss gewährleistet<br />

sein<br />

6. Persönliche Differenzen als Grund<br />

1. hier gilt <strong>de</strong>r Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Ersetzbarkeit<br />

2. nur wenn die alleinige bzw. überwiegen<strong>de</strong> Schuld beim Schulleiter liegt und das ganze Kollegium<br />

mit ihm Probleme hat, muss <strong>de</strong>r Schulleiter versetzt wer<strong>de</strong>n<br />

7. Versetzung auf Antrag <strong>de</strong>s Lehrers<br />

1. kein dienstliche Belange dürfen entgegen stehen<br />

2. familiäre Zusammenführung ist ein Argument<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Beamten<br />

Einführung<br />

1. Rechtliche Grundlage: § 70, S. 396<br />

2. Allgemeines<br />

1. die Grundpflichten ergeben sich aus <strong>de</strong>m Dienst- und Verfassungsauftrag, vieles ist Auslegungssache<br />

2. das Gebot <strong>de</strong>r Verfassungstreue gilt<br />

3. auch aus Einzelanordnungen <strong>de</strong>s Schulleiters und <strong>de</strong>s Seminarleiters gehen Dienstpflichten<br />

hervor<br />

3. Zu einzelnen Gesetzen<br />

1. § 70,1: Beamter dient <strong>de</strong>m ganzen Volk (darf keine Partei führen, darf aber Mitglied sein);<br />

in seiner Amtsführung muss er unparteiisch und gerecht sein ∝ we<strong>de</strong>r Vorzug noch Benachteiligung<br />

2. § 70,2: Verfassungstreue in Dienst und Privatleben (∝ § 6: Verfassungstreue ist auch Voraussetzung<br />

für Einstellung, Zweifel daran reichen schon aus)<br />

Fälle<br />

1. Ein Beamter trägt eine Plakette „CDU – nein Danke“, „Atomkraft – nein Danke“, „Stoppt Strauß“,<br />

„Weg mit § 218“<br />

1. das darf er nicht ∝ bei Nichteinhaltung gibt’s ein Disziplinarverfahren<br />

2. alle Beispiele gelten als politische Betätigung ∝ je<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ln im öffentlichen Leben ist eine<br />

politische Betätigung<br />

3. nach § 72 (S. 397) ist Zurückhaltung in politischer Betätigung im Amt geboten; Werbung<br />

und ein<strong>de</strong>utige Stellungnahme ohne kontroverse Diskussion ist verboten<br />

4. trotz Art. 5,1 GG (Recht auf freie Meinungsäußerung) ∝ eingeschränkt durch § 72 ∝ Einschränkung<br />

schon in 5, 2 GG: Recht <strong>de</strong>r Jugend und Recht <strong>de</strong>r persönlichen Ehre<br />

5. das Tragen <strong>de</strong>r Plakette ist keine Verfassungstreue, son<strong>de</strong>rn ein Verstoß gegen § 72 (GG<br />

Art. 1-6 bleiben erhalten)<br />

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6. außerhalb <strong>de</strong>s Dienstes ist <strong>de</strong>r Button erlaubt<br />

2. Zeitungsannonce, unterschrieben mit Amtsbezeichnung, gegen Atomkraft<br />

1. nicht erlaubt, weil die Amtsstellung nicht zur politischen Betätigung gebraucht wer<strong>de</strong>n darf<br />

∝ Pflicht zur Objektivität<br />

2. ein Lehrer darf die eigene Meinung sagen, sie aber nicht als allgemein gültige Aussage stehen<br />

lassen<br />

Weitere Pflichten<br />

1. Volle Hingabe an das Amt, § 73 (S. 397)<br />

1. bestmögliche Erfüllung <strong>de</strong>s Unterrichts entsprechend <strong>de</strong>m Lehrplan ∝ gute Vorbereitung<br />

usw. ∝ vgl. § 91 Fernbleiben vom Dienst<br />

2. keine Dienstverweigerung (Streik usw.)<br />

3. Fortbildung<br />

4. optimaler Zustand <strong>de</strong>r Diensttauglichkeit (kein Suff am Vorabend, keine Hochgeschwindigkeitsrennen)<br />

5. <strong>de</strong>r Dienstherr kann vom Beamten verlangen, positiv an <strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit<br />

mitzuwirken (z.B. durch Entziehungskur, Meniskusoperation)<br />

2. Das Amt muss uneigennützig und nach bestem Wissen verwaltet wer<strong>de</strong>n<br />

1. vgl. § 89: keine Einladung zum Essen, günstige Unterkunft o<strong>de</strong>r Mitnahme im Wagen<br />

2. Amtshandlungen dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile bringen (Privatfahrt mit Dienstwagen,<br />

Privattelefonat im Amt)<br />

3. Pflicht zur Unbestechlichkeit<br />

3. Das Verhalten muss <strong>de</strong>m Ansehen <strong>de</strong>r Stellung entsprechen<br />

1. <strong>de</strong>r Beamter gilt als Repräsentant <strong>de</strong>s Staates, <strong>de</strong>r Lehrer auch als Vorbild<br />

2. kein Diebstahl, keine Fahrerflucht<br />

3. Erscheinungsbild<br />

4. verbale Entgleisungen<br />

5. sittenwidriges Verhalten (Verkehr mit Putzfrau)<br />

6. keine Unwahrheiten<br />

4. Loyalitätspflicht<br />

1. Ein Beamter muss seine (fachlich und dienstlich) Vorgesetzten beraten und unterstützen (§<br />

74)<br />

2. Einhalten <strong>de</strong>s Dienstweges: bei Unzufrie<strong>de</strong>nheit darf ein Beamter nicht an die Öffentlichkeit,<br />

son<strong>de</strong>rn muss <strong>de</strong>n Dienstweg einhalten<br />

3. es besteht Mitteilungspflicht an <strong>de</strong>n Schulleiter bei Maßnahmen, die ihn betreffen<br />

5. Ein Beamter muss Anordnungen ausführen, solange sie nicht strafbar sind o<strong>de</strong>r gegen die Menschenwür<strong>de</strong><br />

verstoßen (§ 74,2) „Gehorsamspflicht“<br />

1. Beispiele: Schüler schlagen o<strong>de</strong>r einschließen<br />

2. bei Be<strong>de</strong>nken ist <strong>de</strong>r Dienstweg einzuhalten: Schulleiter, Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA (vgl. § 75, 1<br />

und 2)<br />

3. Anordnungen sind grundsätzlich zu befolgen, außer wenn sie strafbar, ordnungswidrig o<strong>de</strong>r<br />

gegen die Menschwür<strong>de</strong> gerichtet sind<br />

6. Amtsverschwiegenheit (§ 79)<br />

1. gilt auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />

2. auch Dienstbeurteilungen dürfen nicht an die Öffentlichkeit gebracht wer<strong>de</strong>n<br />

3. die Amtsverschwiegenheit gilt auch vor Gericht, Ausnahmen regelt § 80 ∝ eine Zeugenaussage<br />

ist möglich, solange dadurch die öffentlichen Aufgaben nicht gefähr<strong>de</strong>t sind<br />

4. eine Ausnahme von <strong>de</strong>r Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gibt es bei offenkundigen Tatsachen<br />

wie Nichtversetzung<br />

Terminologie<br />

1. „Ordnungswidrigkeit“<br />

1. liegt vor, wenn laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit ausgewiesen ist<br />

2. es han<strong>de</strong>lt sich um eine Vorstufe zu krimineller Strafbarkeit, z.B. Mundraub o<strong>de</strong>r Falschparken<br />

3. Anliegen ist eine Entkriminalisierung geringer Handlungen, ein Verstoß führt zu Bußgeld<br />

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2. Rechtswidrigkeit<br />

1. Verstoß gegen eine einfachere gesetzliche Bestimmung ∝ alles, was gegen eine Vorschrift<br />

verstößt, ist rechtswidrig<br />

2. Ordnungswidrigkeit und Strafbarkeit sind spezielle Fälle <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit<br />

3. Fälle<br />

1. eine Vertretungsstun<strong>de</strong> verweigern: Rechtswidrigkeit, weil eine Anordnung <strong>de</strong>s Schulleiters<br />

befolgt wer<strong>de</strong>n muss<br />

2. weniger Arbeiten geschrieben als zur Notenfeststellung notwendig sind ∝ rechtswidrig<br />

Nebentätigkeiten und Arbeitszeiten<br />

1. Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten (§ 83)<br />

1. bis zu einem Fünftel <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeit ist gestattet<br />

2. Nebentätigkeiten, die angezeigt, aber nicht genehmigt wer<strong>de</strong>n müssen (???): Ehrenämter,<br />

Pflegschaften<br />

3. § 83,2: Versagung <strong>de</strong>r Nebentätigkeit bei Interessenkonflikten<br />

2. Einzelbestimmungen zu Nebentätigkeiten<br />

1. eine Nebentätigkeit ist auf je<strong>de</strong>n Fall anzuzeigen, darf maximal 200,- DM im Monat einbringen<br />

2. sie muss außerhalb <strong>de</strong>r Tätigkeiten in <strong>de</strong>r Schule durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

3. Fallbeispiel<br />

1. ein Lehrer darf Heilpraktiker sein, eventuelle Schüler als Patienten muss er aber ablehnen,<br />

um einen Interessenkonflikt zu vermei<strong>de</strong>n<br />

Arbeitszeiten und Wohnung<br />

1. Rechtsgrundlage: Arbeitszeitenverordnung (vgl. § 90)<br />

1. es han<strong>de</strong>lt sich um eine län<strong>de</strong>rabhängige Regelung<br />

2. Unsere Arbeitszeiten<br />

1. 40 Wochenstun<strong>de</strong>n (Unterricht, Konferenzen, Vorbereitung, Elternsprechtag)<br />

2. maximal 30 Urlaubstage<br />

3. innerhalb <strong>de</strong>r Ferien besteht ansonsten die Pflicht zur Dienstausübung (vgl. § 73: volle Hingabe!)<br />

3. Fernbleiben vom Unterricht<br />

1. Dienstunfähigkeit muss sofort <strong>de</strong>m Arbeitgeber angezeigt wer<strong>de</strong>n<br />

2. bleibt <strong>de</strong>r Beamte ohne Genehmigung vom Dienst fern, so verliert er seine Bezüge und die<br />

Leistungen<br />

4. Wohnungswahl<br />

1. man muss nicht am Schulort wohnen<br />

2. die Dienstgeschäfte dürfen durch einen möglicherweise langen Weg nicht beeinträchtigt<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

Aufsichtspflicht (S. 84ff.)<br />

1. Rechtsgrundlage<br />

1. leitet sich aus <strong>de</strong>m Gesetz zum Schutz <strong>de</strong>r Jugend ab<br />

2. Mögliche Schä<strong>de</strong>n<br />

1. Personenscha<strong>de</strong>n (Nasenbruch)<br />

2. Sachscha<strong>de</strong>n (blutige Wäsche)<br />

3. immaterielle Schä<strong>de</strong>n (Ehrverletzungen)<br />

Ein Scha<strong>de</strong>n muss ersetzt wer<strong>de</strong>n (§ 839 BGB)<br />

3. Formen <strong>de</strong>r Vernachlässigung <strong>de</strong>r Aufsichtspflicht<br />

1. vorsätzlich: die Folge ist bewusst und gewollt herbeigeführt wor<strong>de</strong>n<br />

2. bedingt vorsätzlich: billigen<strong>de</strong>n Inkaufnahme eines Vorsatzes („na wenn schon“); Beispiel:<br />

ein Lehrer lässt einen Schüler aufs Eis, das dann bricht ∝ die mögliche Folge wird billigend<br />

in Kauf genommen<br />

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3. fahrlässig: bei Überlegung hätte <strong>de</strong>r Lehrer erkennen müssen, dass etwas passieren könnte ∝<br />

lässt im Umgang mit Personen und Sachen die notwendige Sorgfalt außer acht („wird<br />

schon gut gehen“)<br />

4. Verantwortung<br />

1. bei Verletzung <strong>de</strong>r Dienstpflicht ist <strong>de</strong>r Dienstherr (das Land) verantwortlich<br />

2. außer bei grober Vorsätzlichkeit o<strong>de</strong>r Fahrlässigkeit, dann muss <strong>de</strong>r Lehrer <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n<br />

ersetzen ∝ bei mittlerer das Land (???? – bei was mittlerer?)<br />

3. die Schülerunfallversicherung haftet nur bei Personenschä<strong>de</strong>n an Schülern<br />

Rechte <strong>de</strong>s Beamten<br />

Rechte nach § 98 Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />

1. Der Dienstherr hat für die Gesundheit <strong>de</strong>s Beamten zu sorgen<br />

1. von Klassen- und Lehrerzimmern dürfen keine Gesundheitsschädigungen ausgehen (z.B.<br />

durch Asbest)<br />

2. Lärmmin<strong>de</strong>rung<br />

3. Nichtraucher müssen vor Rauchern geschützt wer<strong>de</strong>n ∝ räumliche Trennung (vgl. S. 519)<br />

2. Schutz vor ungerechten Beschuldigungen<br />

1. Übernahme von Verteidigungskosten<br />

3. Schutz von Schwangeren und Schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

4. Anspruch auf Besoldung<br />

1. die Besoldung ist beeinflusst von <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Entwicklung<br />

2. sie richtet sich nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz<br />

3. ein Beamter kann nicht auf Besoldung verzichten ∝ Bewerber können sich nicht gegenseitig<br />

unterbieten (Referendare haben versucht, ohne Besoldung in <strong>de</strong>n Dienst zu kommen)<br />

5. Anspruch auf Beihilfe<br />

1. vgl. Beihilfeverordnung<br />

6. Anspruch auf Erholungsurlaub (in <strong>de</strong>n Ferien)<br />

7. Recht auf Führung einer Dienstbezeichnung<br />

1. nach außen zu führen, aber kein Anspruch auf entsprechen<strong>de</strong>n Anspruch (???)<br />

2. Beamte im Ruhestand führen das Recht a.D.<br />

8. Ein Beamter hat das Recht, in die eigenen Akten Einsicht zu nehmen, wenn er nicht mehr im Amt ist<br />

Die Personalakte<br />

Grundpersonalakte Teilakte Nebenakte<br />

Begründung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses,<br />

Wer<strong>de</strong>gang, Beurteilungen,<br />

Verweis auf Teilakte und<br />

Nebenakte<br />

Dienstliche Beurteilung und Dienstzeugnis<br />

beson<strong>de</strong>re Vorgänge, die nicht<br />

regelmäßig bei allen Lehrer anfallen<br />

(Dienstunfall, Verwaltungsrechtsstreit)<br />

16<br />

Doppelung <strong>de</strong>r Grundakte, nur<br />

bei mehreren zuständigen Personalbehör<strong>de</strong>n<br />

1. Eine dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt<br />

1. es gibt keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und die entsprechen<strong>de</strong> Regelung fehlt<br />

2. Dienstzeugnis (§ 116)<br />

1. wird in <strong>de</strong>r Regel nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses o<strong>de</strong>r bei einem Wechsel <strong>de</strong>s<br />

Dienstherrn (z.B. Land ∝ Bund) ausgestellt<br />

2. wird auf Verlangen ausgestellt<br />

3. Auskunft über Dauer und Art <strong>de</strong>r Tätigkeit sowie über die erbrachte Leistung


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Beschwer<strong>de</strong> (§ 117)<br />

1. Charakter<br />

1. ein Beamter hat das Recht, Anträge und Beschwer<strong>de</strong>n vorzubringen<br />

2. z.B. ein Lehrer wird nur noch in <strong>de</strong>r Mittelstufe eingesetzt<br />

2. Dienstweg<br />

1. dabei ist aber <strong>de</strong>r Dienstweg einzuhalten (Schulleiter ∝ OSA ∝ Kultusministerium; bei<br />

Grundschulen usw. noch das Staatliche Schulamt)<br />

2. verkürzter Dienstweg: Beschwer<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n unmittelbaren Vorgesetzten, Beschwer<strong>de</strong> an die<br />

übernächste Instanz<br />

3. Petitionsmöglichkeit beim Landtag (???)<br />

1. die Einhaltung <strong>de</strong>s Dienstweges ist umstritten; keine Klage beim Gericht möglich<br />

Disziplinarrecht<br />

Einleiten<strong>de</strong> und allgemeine Bemerkungen<br />

1. Charakter<br />

1. es han<strong>de</strong>lt sich um kein Strafrecht, son<strong>de</strong>rn das Disziplinarrecht hat in erster Linie Ordnungsfunktion<br />

2. Disziplinarvorgesetzter ist bei Lehrern <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA<br />

3. Bezug zum Strafrecht: wenn schon strafrechtlich verfolgt wird, wird das Disziplinarverfahren<br />

ausgesetzt<br />

4. aber strafrechtliche Vergehen stellen nicht immer ein Dienstvergehen dar (vgl. § 73,3; 95<br />

zur Beurteilung)<br />

2. Aufgaben <strong>de</strong>s Disziplinarrechts<br />

1. Beamter soll zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wer<strong>de</strong>n und Pflichtverletzungen sollen<br />

in Zukunft unterlassen wer<strong>de</strong>n<br />

2. abschrecken<strong>de</strong> Wirkung für an<strong>de</strong>re Beamte<br />

3. Das Disziplinarrecht ist in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sdisziplinarordnung festgelegt<br />

1. es han<strong>de</strong>lt sich um ein Gesetz<br />

2. es kommt zum Zug, wenn geprüft wer<strong>de</strong>n soll, ob ein Dienstvergehen vorliegt (vgl. § 95,1,1,<br />

S. 403)<br />

4. Rahmen<br />

1. Beamter zu sein ist die Voraussetzung für ein Dienstvergehen ∝ Vergehen vor <strong>de</strong>r Karriere<br />

können nicht geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

2. Ausnahme: Rücknahme <strong>de</strong>r Ernennung bei arglistiger Täuschung (§ 11 Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz)<br />

Einleitung eines Disziplinarverfahrens<br />

1. Ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn ein Beamter eine Pflichtverletzung eingegangen ist<br />

1. es muss sich um eine Pflichtverletzung han<strong>de</strong>ln, die nach außen hin bemerkbar ist (vgl. §<br />

70ff., z.B. keine volle Hingabe)<br />

2. Verstöße gegen Pflichten und Gebote, z.B. gegen eine Weisung <strong>de</strong>s Schulleiters, Einhaltung<br />

<strong>de</strong>s Lehrplans<br />

3. Missachtung <strong>de</strong>r Aufsichtspflicht (Konsequenz aus Gesetzen zum Schutz <strong>de</strong>r Jugend)<br />

2. Grundlage § 99<br />

1. <strong>de</strong>r Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft (vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig) die<br />

Pflichten verletzt hat<br />

2. ein Beamter muss zurechnungsfähig sein<br />

3. ein Beamter kann sich bei Prügelstrafe/ Körperverletzungen nicht auf Verbotsirrtum berufen,<br />

da das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das ausdrückliche Verbot körperlicher<br />

Züchtigung im Schulgesetz in ausreichen<strong>de</strong>r Weise <strong>de</strong>utlich sind<br />

17


PDFMAILER.DE<br />

Konsequenzen <strong>de</strong>s Dienstvergehens<br />

1. Opportunitätsprinzip (S. 248, § 3)<br />

1. Vorgesetzte entschei<strong>de</strong>n, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird ∝ vgl. dagegen das<br />

Legalitätsprinzip: die Polizei muss ein Vergehen verfolgen<br />

2. Auf Antrag <strong>de</strong>r Betroffenen muss ein Verfahren eingeleitet wer<strong>de</strong>n<br />

1. z.B. wenn ein Lehrer einen Verdacht alleine nicht entkräften kann<br />

2. <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt beauftragt dann einen Volljuristen mit <strong>de</strong>r Untersuchung<br />

Arten <strong>de</strong>r Disziplinarmaßnahmen (§ 5, 1; S. 248)<br />

Fälle<br />

Maßnahme Zuständigkeit<br />

1. Verweis Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA o<strong>de</strong>r Kultusminister<br />

2. Geldbuße<br />

Hiergegen ist eine Beschwer<strong>de</strong> möglich. Eine<br />

leichte Geldbuße liegt bei ca. 500,- DM, eine<br />

schwere bei einem Monatsbezug)<br />

3. Gehaltskürzung<br />

Maximal 20% auf maximal 5 Jahre<br />

4. Versetzung in ein Amt <strong>de</strong>r selben Laufbahn mit<br />

niedrigerem Endgrundgehalt<br />

(„Rückbeför<strong>de</strong>rung“)<br />

5. Entfernung aus <strong>de</strong>m Dienst<br />

Ein schuldhaftes Vergehen muss vorliegen (z.B.<br />

Schulrektor missbraucht). Keine Bezüge mehr,<br />

aber Rückversicherung<br />

18<br />

Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA o<strong>de</strong>r Kultusminister<br />

Bei Beamten auf Wi<strong>de</strong>rruf erfolgt ab „Gehaltskürzung“ eine Entlassung<br />

Antrag <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten bei <strong>de</strong>r Disziplinarkammer<br />

Antrag <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten bei <strong>de</strong>r Disziplinarkammer<br />

Antrag <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten bei <strong>de</strong>r Disziplinarkammer<br />

1. Unpünktliches Erscheinen/ Fernbleiben vom Unterricht<br />

1. Verstoß gegen § 73,1: volle Hingabe an <strong>de</strong>n Beruf<br />

2. Verstoß gegen § 91: nicht ohne Genehmigung vom Unterricht fernbleiben; Problem <strong>de</strong>r<br />

Aufsichtspflicht<br />

2. Unvorbereitetes Unterrichten, Verstoß gegen <strong>de</strong>n Lehrplan<br />

1. Verstoß gegen § 73,1: volle Hingabe<br />

2. Verstoß gegen § 74,2: Befolgung allgemeiner Richtlinien<br />

3. Originalabiturarbeit vernichtet und Schüler eine neue schreiben lassen<br />

1. Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz, § 70<br />

4. Rektor missbraucht Schüler<br />

1. schuldhaftes Vergehen, das eine Entfernung aus <strong>de</strong>m Dienst nach sich zieht<br />

5. Angestellte<br />

1. für Angestellte <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes gelten tarifvertragliche Vereinbarungen<br />

2. es gibt Abmahnungen, viele Abmahnungen für zur Kündigung ∝ hier sind Arbeitsgerichte<br />

zuständig


PDFMAILER.DE<br />

Schulrecht<br />

Kultur- bzw. Schulhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

Inhalte<br />

1. Schulrechtliche Dinge wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn geregelt<br />

1. die BRD besitzt einen fö<strong>de</strong>rativen Aufbau, d.h. die Län<strong>de</strong>r sind eigenständig, was im GG<br />

festgelegt ist<br />

2. Relevante Bestimmungen <strong>de</strong>s Grundgesetzes Art. 7<br />

1. Abs. 1: Schulwesen (öffentlich und privat) steht unter <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Staates<br />

2. Abs. 2: die Eltern entschei<strong>de</strong>n über die Teilnahme am Religionsunterricht, ab 14 Jahren entschei<strong>de</strong>t<br />

das Kind selbst<br />

3. Abs. 3: Religionsunterricht ist ein or<strong>de</strong>ntliches Lehrfach (S. 610, § 100a, Schulgesetz: entwe<strong>de</strong>r<br />

Religionslehre o<strong>de</strong>r Ethik ist Pflicht)<br />

4. Abs. 4: Recht zur Errichtung privater Schulen wird gewährleistet; <strong>de</strong>r Staat hat die Pflicht<br />

zur Unterstützung privater Schulen<br />

Ständige Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister (KMK)<br />

Grundlagen<br />

1. Anliegen <strong>de</strong>r KMK<br />

1. ein einheitliches Vorgehen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r ist sinnvoll, z.B. wenn durch einen Umzug <strong>de</strong>r Eltern<br />

ein Schulwechsel herbeigeführt wird<br />

2. die größten Nachteile <strong>de</strong>r Kulturhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r sollen durch die KMK auf ein Minimum<br />

reduziert wer<strong>de</strong>n<br />

2. Die KMK erstellt Empfehlungen<br />

1. diese können durch Staatsvertrag zustan<strong>de</strong> kommen und auch verpflichtend sein<br />

2. Voraussetzung: alle Län<strong>de</strong>r müssen zustimmen<br />

3. Hamburger Abkommen (1974)<br />

die Bezeichnung <strong>de</strong>r Schulen wird einheitlich festgelegt (zuvor hießen Grund- und Hauptschule<br />

„Volksschule“)<br />

Einzelne Regelungen <strong>de</strong>r KMK<br />

1. Termine<br />

1. das Schuljahr beginnt am 1.8. und en<strong>de</strong>t am 31.7.<br />

2. rollieren<strong>de</strong>s System <strong>de</strong>r Ferientermine; außer Bayern (Erntehilfe) und Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

(Ferienbeginn ist <strong>de</strong>r letzte Donnerstag im Juli, Dauer ist 6,5 Wochen)<br />

2. Einschulung<br />

1. wer bis zum 30.6. sechs Jahre alt ist, darf im August zur Schule<br />

2. es gibt heute keinen Stichtag mehr; nach vorzeitiger Begutachtung durch das Gesundheitsamt<br />

kann auch noch früher eingeschult wer<strong>de</strong>n<br />

3. Anerkennung von Lehramtsprüfungen in an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

1. Voraussetzung, um in einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sland eingesetzt zu wer<strong>de</strong>n, ist eine gleichwertige<br />

Prüfung<br />

2. Hessen: nur GS-Lehrer (??? – was heißt das?)<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schule<br />

Die Rechtsfähigkeit <strong>de</strong>r Schule<br />

1. Rechtliche Grundlage (§ 23, Abs. 1 SchulG, S. 588)<br />

2. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten<br />

19


PDFMAILER.DE<br />

1. rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, z.B. je<strong>de</strong> natürliche Person<br />

(schon ein Säugling kann erben)<br />

2. es gibt auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, die rechtsfähig sind (z.B. Land, Stiftungen,<br />

Gemein<strong>de</strong>n, Kreis)<br />

Zuständigkeiten innerhalb <strong>de</strong>r Schule<br />

1. Für innere Schulangelegenheiten ist das Land zuständig (vgl. S. 589, § 28)<br />

1. alles, was sich auf das Leben an <strong>de</strong>r Schule bezieht<br />

2. z.B. Lehrer-Schüler-Angelegenheiten, Prüfungen, Zeugnisse, Unterricht, Beziehungen, Erziehung<br />

und Lehrplan, Nichtaufnahme, Nichtversetzung, Beurteilung von Lehrern<br />

3. mögliche Klagen wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht gegen das Land erhoben<br />

2. Für äußere Schulangelegenheiten ist <strong>de</strong>r Schulträger zuständig<br />

1. je nach Schule verschie<strong>de</strong>n; allgemein gilt als Schulträger, wer die sachlichen Kosten <strong>de</strong>r<br />

Schule trägt<br />

2. für GS, HS, RS, GYM und Son<strong>de</strong>rschule häufig die Gemein<strong>de</strong> ∝ wenn <strong>de</strong>r Besuch <strong>de</strong>r<br />

Schule gemein<strong>de</strong>übergreifend ist, tritt <strong>de</strong>r Landkreis als Träger auf (vgl. S. 589, § 28)<br />

3. <strong>de</strong>r Schulträger von beruflichen Gymnasien, BS, BFS, BK usw. entsprechen <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rschulen<br />

3. Die Schule kann auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erlassen<br />

1. sie gilt dann als untere Son<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong> ∝ Behör<strong>de</strong>n haben keine Rechtsfähigkeit (???)<br />

Rechtlicher Rahmen<br />

1. Die Schulen erfüllen ihren Auftrag im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis)<br />

1. aus <strong>de</strong>m öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ergibt sich ein hoheitliches Verhältnis; es<br />

ergehen Verwaltungsakte, Klagen richten sich an das Verwaltungsgericht<br />

2. Schüler in öffentlichen Schulen stehen zur Schule in einem ähnlichen Verhältnis wie Beamte<br />

zu ihrem Dienstherrn<br />

2. Privatschulen stehen in freier Trägerschaft<br />

1. das Schulgesetz fin<strong>de</strong>t nur Anwendung, wo es ausdrücklich bestimmt wur<strong>de</strong>, sonst gilt das<br />

Privatschulgesetz<br />

2. Klagen gegen Privatschulen lan<strong>de</strong>n beim Zivilgericht<br />

Parlamentsvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie bei schulrechtlichen Regelungen<br />

Gegenstand<br />

1. Parlamentsvorbehalt: Überall dort, wo es um wesentliche Dinge geht, bestimmt <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

1. auch die wesentlichen Angelegenheiten im Schulbereich (z.B. Schulpflicht) müssen per Gesetz<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n<br />

2. zu <strong>de</strong>n wesentlichen Dingen gehört auch die Versetzung eines Schülers in eine an<strong>de</strong>re Klasse<br />

(darum ist Nichtversetzung auch ein Verwaltungsakt)<br />

2. Gesetz über Schulpflicht und Grundgesetz<br />

1. das Gesetz über die Schulpflicht tangiert z.B. GG Art. 2,1: Recht auf freie Entfaltung <strong>de</strong>r<br />

Persönlichkeit: Es wird durch die Lan<strong>de</strong>sverfassung eingeschränkt (S. 709, Art. 14, 1):<br />

„Es besteht allgemeine Schulpflicht“)<br />

2. Recht auf Freiheit <strong>de</strong>r Person (GG 2,2,2): dieses Recht wird nur eingeschränkt, wenn die <strong>de</strong>r<br />

Schüler handgreiflich festgehalten wird, was in <strong>de</strong>r Schule nicht <strong>de</strong>r Fall ist<br />

3. Erziehungsrecht <strong>de</strong>r Eltern: Geschlechtserziehung greift in diesen Bereich ein (§ 100b, S.<br />

610)<br />

4. Teilnahme am Religions- o<strong>de</strong>r Ethikunterricht als Pflicht (§ 100b, S. 610)<br />

3. Nicht-wesentliche Dinge<br />

1. Rechtschreibreform<br />

2. Umsetzen eines Schülers innerhalb einer Klasse, Strafarbeiten, Klassenbucheintrag<br />

3. Rauchverbot auf Schulgelän<strong>de</strong><br />

4. Sprechzeiten <strong>de</strong>s Sekretariats und Öffnungszeiten <strong>de</strong>r Schule<br />

20


PDFMAILER.DE<br />

Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich nicht um Verwaltungsakte, die entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r örtlichen<br />

Schulordnung festgelegt (§ 23,2 als Grundlage), die nicht <strong>de</strong>n Charakter einer Verordnung hat<br />

Auftrag <strong>de</strong>r Schule<br />

Rechtsgrundlage: Art 11, Abs. 1 Lan<strong>de</strong>sverfassung (S. 709)<br />

1. „Je<strong>de</strong>r hat das Recht auf seiner Begabung entsprechen<strong>de</strong> Erziehung und Ausbildung“<br />

2. vgl. § 1, SchG, S. 582)<br />

3. Folge: ein körperbehin<strong>de</strong>rter Schüler hat z.B. das Recht auf einen Hauslehrer<br />

4. Folge: <strong>de</strong>r Stichtag entfiel, weil je<strong>de</strong>r das gleiche Recht auf für ihn optimale För<strong>de</strong>rung hat<br />

(S. 60, § 74 SchG)<br />

Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Schulwesens<br />

Öffentliche Schulen Private Schulen<br />

Aufnahme <strong>de</strong>r Schüler per Verwaltungsakt<br />

Trägerschaft: Gemein<strong>de</strong>, Land, Landkreis<br />

Bei Streitigkeiten sind Verwaltungsgerichte zuständig<br />

21<br />

Schüler und Schule gehen einen Vertrag ein<br />

Freie Trägerschaft<br />

Bei Streitigkeiten sind Zivilgerichte zuständig<br />

unter private Schulen fallen hier auch Ersatzschulen (z.B. Waldorfschule) (???)<br />

Pflichtschulen Wahlschulen<br />

Grundschule, Hauptschule<br />

Berufsschule, berufsbegleiten<strong>de</strong> und diesen entsprechen<strong>de</strong><br />

Son<strong>de</strong>rschulen<br />

freiwillig besuchte Schulen: Realschule, Gymnasium,<br />

Kolleg, BFS, BK, BOS, FS<br />

Schule <strong>de</strong>s ersten Bildungswegs Schule <strong>de</strong>s zweiten Bildungswegs<br />

Gymnasium, HS, BS (berufsbegleitend) Ausbildung ist vorgeschaltet (Abendschule, Abendgymnasium,<br />

Berufsaufbauschule, BOS, Kolleg<br />

Bekenntnis-/ Konfessionsschule Gemeinschafts-/ Simultanschule<br />

Schüler wer<strong>de</strong>n entsprechend ihrer Konfession<br />

aufgenommen<br />

Schüler wer<strong>de</strong>n unabhängig von ihrer Konfession<br />

aufgenommen<br />

Art. 19,1, Lan<strong>de</strong>sverfassung: öffentliche Schulen sind keine Konfessionsschulen, son<strong>de</strong>rn Simultanschulen<br />

mit christlichem Charakter<br />

Allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulen Berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulen<br />

GHS, Realschule, allg. Gymnasien BS, BFS<br />

Bei beruflichen Gymnasien ist keine ein<strong>de</strong>utige Zuordnung möglich<br />

Vollzeitschule Teilzeitschule<br />

Arbeitskraft <strong>de</strong>s Schülers wird voll beansprucht,<br />

auch außerhalb <strong>de</strong>r Schule<br />

Arbeitskraft <strong>de</strong>s Schülers wird nur teilweise beansprucht,<br />

z.B. BS<br />

Regelschule Versuchsschule<br />

Früher Deutsch-Französisches-Gymnasium in Freiburg<br />

An<strong>de</strong>re Einteilungen<br />

1. Gesamtschulen<br />

2. Ganztagesschulen (auch Versuchsschulen): Hausaufgabenhilfe, z.T. Mahlzeitgabe


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2. Ersatzschulen<br />

1. Schulen in freier Trägerschaft<br />

2. entsprechen in <strong>de</strong>n Zielen <strong>de</strong>n öffentlichen Schulen ∝ Erziehungsmetho<strong>de</strong>n können an<strong>de</strong>rs<br />

sein (inhaltlich gleich, in Metho<strong>de</strong> unterschie<strong>de</strong>n)<br />

3. sie müssen genehmigt wer<strong>de</strong>n und stehen unter staatlicher Aufsicht<br />

4. Beispiel Waldorfschule<br />

3. Ergänzungsschule<br />

1. keine Entsprechung im Bereich <strong>de</strong>r öffentlichen Schulen<br />

2. keine staatliche Genehmigung nötig, aber die Eröffnung muss angezeigt wer<strong>de</strong>n<br />

3. wenn eine Genehmigung erfolgt, ist die Schule staatlich anerkannt; bei fehlen<strong>de</strong>r Anerkennung<br />

ist sie nicht finanziell för<strong>de</strong>rungsfähig<br />

4. bei Gefährdung <strong>de</strong>s öffentlichen Wohls wird die Schule geschlossen<br />

5. z.B. Dolmetscherschule, auf <strong>de</strong>r zur Europasekretärin ausgebil<strong>de</strong>t wird<br />

Schulstufen<br />

Einteilung in drei Stufen<br />

1. Überblick<br />

1. Primarstufen: GS<br />

2. Sekundarstufe I: Bildungsgänge Klasse 5-10, je in HS, RS, Gymn<br />

3. Sekundarstufe II: allgemein. Gymnasien, berufliche Gymnasien, Kolleg, BK<br />

4. daneben gibt es noch die Elementarstufe (Vorschule, Kin<strong>de</strong>rgarten) und die Tertiärstufe<br />

(nachschulischer Bereich, Hochschule)<br />

2. Aufnahme<br />

1. Gesetzesgrundlage § 1 Aufnahmeverordnung (S. 81): <strong>de</strong>r Schüler muss nach Begabung und<br />

Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheinen<br />

2. Grundschulempfehlung muss gegeben sein, sie wird von <strong>de</strong>r Klassenkonferenz ausgesprochen<br />

3. Voraussetzung für RS: in Mathematik und Deutsch Durchschnitt von mind. 3,0; für Gymnasium:<br />

min<strong>de</strong>stens 2.5<br />

3. Wi<strong>de</strong>rstand <strong>de</strong>r Eltern gegen die Grundschulempfehlung<br />

1. die Eltern können eine gemeinsame Bildungsempfehlung verlangen, dann entschei<strong>de</strong>n Beratungslehrer<br />

und Klassenkonferenz<br />

2. falls immer noch keine Einigung erzielt wur<strong>de</strong>, folgt <strong>de</strong>r Aufnahmeantrag für eine mündliche<br />

und schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik<br />

3. die Grundschulempfehlung und die Bildungsempfehlung können nicht gerichtlich angefochten,<br />

es kann lediglich eine Prüfung eingeklagt wer<strong>de</strong>n ∝ das Gericht prüft jedoch nur<br />

formale Dinge (z.B. Grundsatz <strong>de</strong>r Gleichbehandlung), keine inhaltlichen Dinge<br />

4. Orientierungsstufe<br />

1. die 5. Klasse ist „Orientierungsstufe“, bei falscher Wahl kann <strong>de</strong>r Schüler noch wechseln<br />

2. Hintergrund ist die multilaterale Versetzungsordnung, die einen Wechsel zwischen verschie<strong>de</strong>nen<br />

Schularten ermöglicht (S. 72 GH ???)<br />

Schularten<br />

Vgl. Schulorganisation<br />

Schulnamen und Schulbezirk<br />

Schulnamen<br />

1. Je<strong>de</strong> Schule hat einen Namen, <strong>de</strong>r die Schulart und <strong>de</strong>n Schulort angibt (S. 588, § 24)<br />

Schulort<br />

1. Schüler müssen auf Schulen, die in ihrem Schulbezirk liegen (§ 25)<br />

22


PDFMAILER.DE<br />

1. Ausnahmen sind die freiwilligen Schulen RS, Gymn<br />

2. Zweck: Auslastung <strong>de</strong>r Schulen ∝ eine inhaltlich freie Schulwahl ist damit trotz<strong>de</strong>m geleistet<br />

2. Ausnahmen (§ 76,2)<br />

1. aus wichtigen Grün<strong>de</strong>n können auch Schulen in an<strong>de</strong>ren Bezirken besucht wer<strong>de</strong>n<br />

2. hier wird die Zumutbarkeit geprüft ∝ wenn es zumutbar ist, muss <strong>de</strong>r Schüler in die Bezirksschule<br />

Schulaufsicht<br />

Grundlagen<br />

1. Rechtliche Grundlagen<br />

1. Lan<strong>de</strong>sverfassung Art. 17, Abs. 2: fachmännisch ausgebil<strong>de</strong>te Beamte sind zur Schulaufsicht<br />

beor<strong>de</strong>rt<br />

2. Drei Bereiche <strong>de</strong>r Aufsicht<br />

1. Rechtsaufsicht<br />

2. Fachaufsicht<br />

3. Dienstaufsicht<br />

Rechtsaufsicht<br />

1. Die Rechtsaufsichtsbehör<strong>de</strong> prüft, ob rechtmäßiges o<strong>de</strong>r rechtswidriges Verhalten vorliegt<br />

1. es wird geprüft, ob Verwaltungshan<strong>de</strong>ln rechtmäßig ist, aber es ist wird nicht z.B. auf<br />

Zweckmäßigkeit geprüft<br />

2. Fälle/ Beispiele<br />

1. das OSA prüft, ob <strong>de</strong>r Leiter eines Gymnasiums einen Schüler zu Recht in die 5. Klasse<br />

aufgenommen hat<br />

2. das Landratsamt beurteilt, ob die Anträge für ein Hallenbad in Ordnung sind<br />

3. das OSA wacht darüber, dass an Schulen keine körperliche Züchtigung erfolgt<br />

4. ein Privatgymnasium darf keine Schüler aufnehmen, die an allgemeinen Gymnasien <strong>de</strong>s öfteren<br />

durchfielen<br />

5. die Sitzverlegung einer Schule kann nicht verboten wer<strong>de</strong>n; hier wäre <strong>de</strong>r Zweckmäßigkeits-<br />

Gesichtspunkt anzulegen<br />

Fachaufsicht, Dienstaufsicht<br />

1. Fachaufsicht die Rechtmäßigkeit mit ein und überprüft zu<strong>de</strong>m die Zweckmäßigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungshan<strong>de</strong>lns<br />

1. die Kultusministerin kann <strong>de</strong>m OSA verbieten, einen Lehrer zu versetzen, <strong>de</strong>r an seiner alten<br />

Schule Auslän<strong>de</strong>rbeauftragter ist, wenn sie dies nicht für zweckmäßig hält<br />

2. die Unterscheidung zwischen Rechts- und Fachaufsicht erfolgt, da das OSA in Privatschulen<br />

nur die Rechtsaufsicht ausübt<br />

2. Dienstaufsicht: hier wird nur das Verhalten <strong>de</strong>s Bediensteten überprüft<br />

1. z.B. Pünktlichkeit<br />

2. Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben<br />

3. Aufsichtsbehör<strong>de</strong> ist die übergeordnete Behör<strong>de</strong><br />

4. Die Schulaufsicht schließt auch Beratung mit ein ∝ Fürsorge gegenüber untergeordneter Schule<br />

Organisation <strong>de</strong>r Schulaufsicht in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

1. Oberste Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> (§ 35,3, S. 591)<br />

1. Kultusministerium führt die Aufsicht über das OSA<br />

2. es trifft die wichtigsten Regelungen (z.B. Lehrplan, Prüfungsordnungen, Anerkennung von<br />

Abschlüssen, Ferienregelungen)<br />

2. Obere Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> (§ 34)<br />

1. OSA: KA, S, TÜ, FB ∝ entsprechend <strong>de</strong>n Regierungspräsidien<br />

23


PDFMAILER.DE<br />

2. die obere Schulaufsicht führt Aufsicht über alle Schulen, zusätzlich auch Gymnasien und<br />

Berufliche Schulen<br />

3. es ist auch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> über staatliche Schulämter<br />

3. Untere Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> (§ 33,1)<br />

1. z.B. staatliche Schulämter<br />

2. zuständig für Grundschule, Hauptschule, Realschule, Son<strong>de</strong>rschule<br />

3. staatliche Schulen können Lehrern an Beruflichen Schulen keine Aufgaben geben, da sie<br />

nicht zuständig sind<br />

4. An<strong>de</strong>re Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

1. in an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn sind Regierungsbezirke für die Schulaufsicht zuständig<br />

2. somit sind die Schulen in an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n mit eingeglie<strong>de</strong>rt<br />

Schulaufsicht und pädagogischer Freiraum<br />

Grundsätzliche Überlegungen<br />

1. Das Schulgesetz vermei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Begriff „pädagogische Freiheit“, es spricht von „pädagogischer Verantwortung“<br />

(§ 38, 2, S. 592)<br />

2. Die pädagogische Verantwortung setzt folgen<strong>de</strong> pädagogische Freiheiten voraus<br />

1. Einsatz von Lehr- und Lernmitteln (sofern möglich)<br />

2. Auswahl von Wahlthemen<br />

3. Notengebung<br />

Die Unterrichtsgestaltung ist Sache <strong>de</strong>s Lehrers, es bleibt ihm überlassen, wie er das Interesse <strong>de</strong>r Schüler<br />

weckt (z.B. Exkursionen)<br />

3. Freiheit <strong>de</strong>r Forschung gibt es nur an <strong>de</strong>r Hochschule (GG Art. 5, Abs. 3)<br />

1. <strong>de</strong>r Lehrer muss Eingriffe in <strong>de</strong>n Unterricht hinnehmen und hat keinen Rechtsschutz, kein<br />

Klagerecht auf die Freiheit <strong>de</strong>r Lehre<br />

2. es gibt nur die Möglichkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> beim Schulleiter<br />

Verfassung und Organe <strong>de</strong>r Schule<br />

Typen <strong>de</strong>r Schulverfassung<br />

direktoriale Schulverfassung kollegiale Schulverfassung<br />

Schulleiter entschei<strong>de</strong>t allein<br />

Übrige Gremien haben nur beraten<strong>de</strong>n Funktion<br />

24<br />

Die Gremien entschei<strong>de</strong>n<br />

Der Schulleiter führt aus und vertritt nach außen<br />

1. In <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn gibt es überall nur Mischformen<br />

1. in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg überwiegen die direktorialen Anteile<br />

2. <strong>de</strong>r Schulleiter ist für alles zuständig, was nicht ausdrücklich einem Gremien auferlegt wur<strong>de</strong><br />

Organe <strong>de</strong>r Schule<br />

1. Lehrkraft<br />

1. als Entscheidungsträger über Noten, Nachsitzen bis zu zwei Stun<strong>de</strong>n<br />

2. Mitbestimmungsrecht in <strong>de</strong>r Lehrerkonferenz<br />

2. Schulleiter<br />

1. übt Lehrtätigkeit aus und leitet die Schule (pädagogische und verwaltungstechnische Leitung)<br />

2. Vorgesetzter <strong>de</strong>r Lehrer<br />

3. Schulleiter han<strong>de</strong>lt im Auftrag <strong>de</strong>s jeweiligen Schulträgers<br />

4. nur <strong>de</strong>r Schulleiter bzw. von ihm beauftragte Personen han<strong>de</strong>ln für die Schule


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Bestellung <strong>de</strong>s Schulleiters<br />

5. <strong>de</strong>r Schulleiter entschei<strong>de</strong>t über Aufnahme und Entlassung <strong>de</strong>r Schüler (S. 592, § 41,1)<br />

6. Prüfung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen <strong>de</strong>r Schüler (bei Ablehnung: Verwaltungsakt ∝ Beschwer<strong>de</strong>möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Schüler)<br />

7. <strong>de</strong>m Schulleiter obliegt die Sorge für die Erfüllung <strong>de</strong>r Schulpflicht (Möglichkeit, die Eltern<br />

mit Bußgeld zu belasten)<br />

8. Sorge für die Einhaltung <strong>de</strong>r Bildungs- und Lehrpläne<br />

9. Schulleiter ist zuständig für Stun<strong>de</strong>nverteilung und kann auch Vertretung anordnen (kann<br />

vom betroffenen Lehrer nicht angefochten wer<strong>de</strong>n, da keine unmittelbare Rechtswirkung<br />

nach außen gegeben ist)<br />

10. pflegt die Verbindung zum Elternhaus<br />

11. weisungsbefugt gegenüber allen Lehren<strong>de</strong>n (Beamte und Angestellte) und <strong>de</strong>m nichtlehren<strong>de</strong>n<br />

Personal<br />

12. Schulleiter kann Unterrichtbesuche durchführen<br />

13. Schulleiter muss Beurteilungen über Lehrer erstellen (noch keine Rechtswirkung nach außen),<br />

die im Hinblick auf Beför<strong>de</strong>rungen abgelehnt wer<strong>de</strong>n können<br />

14. Schulleiter ist an die Beschlüsse <strong>de</strong>r Lehrerkonferenz gebun<strong>de</strong>n und trotz<strong>de</strong>m dafür verantwortlich<br />

(S. 593, § 44,3): Hat er Einwän<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Beschluss, muss die Konferenz<br />

neu beraten; bei Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Beschlusses entschei<strong>de</strong>t die Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

1. Stellenausschreibung im Amtsblatt „Kultus und Unterricht“<br />

2. Schulträger und Schulkonferenz<br />

1. müssen von <strong>de</strong>r oberen Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> über alle Bewerber unterricht wer<strong>de</strong>n (§ 40,<br />

2)<br />

2. geben Besetzungsvorschläge ab<br />

3. Auswahl<br />

1. bei gleicher Qualifikation erhält <strong>de</strong>rjenige <strong>de</strong>n Zuschlag, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>r Schule angehört<br />

2. bei Uneinigkeit erfolgt ein Gespräch mit <strong>de</strong>r oberen Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

3. die letzte Entscheidung trifft die oberste Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

4. bei <strong>de</strong>r Ablehnung eines Bewerbers han<strong>de</strong>lt es sich um einen ablehnen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt<br />

Der Tulpenfall<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Ereignisse<br />

1. Fall<br />

1. zwei Schülerinnen haben in einer Bioarbeit die Begriffe geschlechtliche und ungeschlechtliche<br />

Vermehrung <strong>de</strong>r Tulpen verwechselt<br />

2. die Lehrerin schreibt unter bei<strong>de</strong> Arbeiten: „bitte pass auf, du hast die Begriffe verwechselt<br />

wie <strong>de</strong>ine Nachbarin“<br />

3. sie gibt bei<strong>de</strong>n die Note „ungenügend“ (Verdacht <strong>de</strong>s Abschreibens)<br />

4. später gibt sie zu, dass die Arbeiten ansonsten mit 1-2 benotet hätten wer<strong>de</strong>n müssen<br />

2. Ablauf an <strong>de</strong>r Schule<br />

1. Einspruch durch die Eltern, da die Schülerinnen gemeinsam auf die Arbeit gelernt hätten<br />

und somit auch erklärbar sei, warum bei<strong>de</strong> die Begriffe verwechselten<br />

2. <strong>de</strong>r Schulleiter for<strong>de</strong>rt die Lehrerin auf, die Noten zu än<strong>de</strong>rn<br />

3. die Lehrerin lehnt dies ab<br />

4. <strong>de</strong>r Schulleiter hebt die Noten auf und gibt bei<strong>de</strong>n eine drei<br />

5. die Lehrerin legt Wi<strong>de</strong>rspruch ein, <strong>de</strong>r abgelehnt wird<br />

3. Verwaltungsgericht<br />

1. die Lehrerin klagt vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht<br />

2. das Gericht lehnt die Klage ab: die Lehrerin ist nicht klagebefugt, da kein Verwaltungsakt<br />

vorliegt (keine Rechtswirkung nach außen) ∝ die Lehrerin selbst sei nicht betroffen<br />

3. die Klägerin legt Berufung ein<br />

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Überprüfung <strong>de</strong>s Falls<br />

4. War <strong>de</strong>r Schulleiter ermächtigt, die Note zu än<strong>de</strong>rn?<br />

1. ja: Aufsicht über Einhaltung <strong>de</strong>r Notengebung (S. 593, § 41,2.2.)<br />

5. Verstößt die Notengabe gegen die Notenverordnung?<br />

1. die Note ungenügend steht mit <strong>de</strong>r Definition dieser Note nicht in Einklang: bei schlichter<br />

Begriffsverwechslung kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass dieser Mangel in absehbarer<br />

Zeit behoben wird<br />

2. hier liegt ein Verfahrensfehler <strong>de</strong>r Lehrerin vor<br />

3. die nachgeschobene Ermahnung, besser hinzuhören, ist keine echte Grundlage für eine Leistungsbeurteilung,<br />

son<strong>de</strong>rn eine sachfrem<strong>de</strong> Erwägung<br />

4. die arglistige Täuschung (vermutete Annahme <strong>de</strong>r Lehrerin) konnte nicht nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, weil die Arbeiten ansonsten unterschiedlich im Duktus waren ∝ zu<strong>de</strong>m muss bei<br />

einer Täuschung nicht die Note 6 gegeben wer<strong>de</strong>n ∝ falsche Tatsache<br />

6. Im Überblick zu überprüfen<strong>de</strong> Punkte<br />

1. Verfahrensfehler (Note 6 ist nicht mit <strong>de</strong>r Definition vereinbar)<br />

2. falsche Tatsachen (nicht ein<strong>de</strong>utige Täuschung)<br />

3. sachfrem<strong>de</strong> Erwägung<br />

7. Entscheidungsgrundlage <strong>de</strong>s Gerichts<br />

1. das Verwaltungsgericht überprüft nicht, ob die Note richtig gegeben wur<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn ob <strong>de</strong>r<br />

richtige Weg eingehalten wur<strong>de</strong><br />

Lehrerkonferenzen<br />

Gesamtlehrerkonferenz (GLK) (S. 593ff.)<br />

1. Berät und beschließt Dinge, die für die Schule wichtig und von wesentlicher Be<strong>de</strong>utung sind (§ 45,2)<br />

2. Teilnahme <strong>de</strong>r Studienreferendare<br />

1. Teilnahmerecht besitzen bereits Studienreferendare im 1. Ausbildungsjahr<br />

2. Teilnahmepflicht (§ 10, S. 363) im zweiten Jahr, wenn selbständiger Unterricht erfolgt (vgl.<br />

Konferenzordnung)<br />

3. nach <strong>de</strong>r Ausbildungsverordnung besteht schon im ersten Jahr Teilnahmepflicht (???)<br />

4. die Stimmberechtigung hängt von <strong>de</strong>r Konferenzordnung ab (erst im zweiten Jahr sind Studienreferendare<br />

stimmberechtigt)<br />

3. Regeln zum Ablauf<br />

1. Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r GLK und <strong>de</strong>r Jahrgangsstufenkonferenz ist <strong>de</strong>r Schulleiter<br />

2. die GLK soll min<strong>de</strong>stens viermal jährlich stattfin<strong>de</strong>n (Soll-Bestimmung)<br />

Teilkonferenzen<br />

1. Klassenkonferenz (§ 45, 2)<br />

1. berät und beschließt die Angelegenheiten <strong>de</strong>r Klasse<br />

2. erfolgt einmal pro Halbjahr<br />

3. Zusammenwirken <strong>de</strong>r Lehrer (vgl. S. 360)<br />

4. wichtige Entscheidungen: Zeugnis und Versetzungsentscheidungen, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />

5. bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen sind nur Lehrer stimmberechtigt, die <strong>de</strong>n<br />

Schüler unterrichten. In solchen Fällen ist auch <strong>de</strong>r Schulleiter <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>, ansonsten<br />

<strong>de</strong>r Klassenlehrer<br />

2. Fachkonferenz<br />

1. berät und beschließt Dinge, die ein Fach betreffen<br />

2. Mitglie<strong>de</strong>r sind alle Lehrer, die das Fach unterrichten bzw. die eine Lehrbefähigung dafür<br />

besitzen (§ 45, 2)<br />

3. Abteilungskonferenz<br />

1. Schulleiter kann Außenstehen<strong>de</strong> einla<strong>de</strong>n, z.B. Sachverständige (Polizei bei Drogenabhängigen;<br />

Eltern). Diese dürfen jedoch nur beraten und beim Beschluss nicht anwesend sein<br />

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PDFMAILER.DE<br />

Schulkonferenz (S. 394, § 47)<br />

1. § 47, 1: Gemeinsames Organ <strong>de</strong>r Schule<br />

1. beteiligte Gruppen: Schulleitung, Eltern, Lehrer, Schüler, für Berufserziehung Mitverantwortliche<br />

2. Aufgabe: Vermittlung und Beratung wichtiger Schulangelegenheiten<br />

2. § 47, Beratung <strong>de</strong>s Schulleiters und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Konferenzen<br />

3. § 47, 3<br />

1. Vereinbarung von Schulpartnerschaften<br />

2. Unterricht an fünf o<strong>de</strong>r an sechs Tagen, Entscheidung über <strong>de</strong>n Unterrichtsbeginn, Namensgebung<br />

<strong>de</strong>r Schule<br />

4. § 47, 4: Die Schulkonferenz ist anzuhören<br />

1. zu Beschlüssen <strong>de</strong>r GLK<br />

2. zur Verwendung von Haushaltsmitteln<br />

3. zu allgemeinen Erziehungsfragen<br />

4. vor <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r Beendigung eines Schulbesuchs<br />

5. vor Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schulart, <strong>de</strong>r Schulform o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schultyps<br />

6. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90)<br />

5. § 47, 5: Die Schulkonferenz berät und muss ihr Einverständnis geben bei<br />

1. Erlass <strong>de</strong>r Schul- und Hausordnung<br />

2. Beschlüsse zu Klassenkonferenzen und Hausaufgaben<br />

3. Durchführung beson<strong>de</strong>rer Schulveranstaltungen<br />

4. Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen (Studienfahrt, Schullandheim)<br />

Wenn die Schulkonferenz kein Einverständnis gibt, holt <strong>de</strong>r Schulleiter die Entscheidung bei <strong>de</strong>r Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

nach nochmaliger Beratung ein<br />

6. § 47, 6: Die Schulkonferenz berät in Angelegenheiten, die <strong>de</strong>n Schulträger berühren<br />

7. § 47, 7: Die Beschlüsse <strong>de</strong>r Schulkonferenz sind für Lehrer und Schulleiter bin<strong>de</strong>nd<br />

1. ist <strong>de</strong>r Schulleiter unsicher, ob ein Beschluss gegen die Rechtsvorschrift o<strong>de</strong>r eine Verwaltungsanordnung<br />

verstößt, o<strong>de</strong>r kann er die Verantwortung nicht übernehmen, so holt er<br />

die Entscheidung <strong>de</strong>r Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> ein<br />

2. <strong>de</strong>r Beschluss wird in dieser Zeit noch nicht ausgeführt<br />

8. § 47, 8: Wenn die Schulkonferenz ihr Einverständnis verweigert und die GLK an ihrem Beschluss festhält,<br />

holt <strong>de</strong>r Schulleiter die Meinung <strong>de</strong>r Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> ein<br />

9. § 47, 9: Zusammensetzung <strong>de</strong>r Schulkonferenz bei min<strong>de</strong>stens 14 Lehrern<br />

1. Schulleiter (Vorsitzen<strong>de</strong>r)<br />

2. Elternbeiratsvorsitzen<strong>de</strong>r (stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>r)<br />

3. sechs Lehrer<br />

4. fünf Elternvertreter, sofern kein Schülerrat vorhan<strong>de</strong>n<br />

5. 1 Schülersprecher und fünf Schüler, sofern kein Elternbeirat<br />

6. zwei Elternvertreter, Schülersprecher und zwei Schüler, sofern Eltern- und Schülerbeirat<br />

vorhan<strong>de</strong>n<br />

7. bei beruflichen und bei Son<strong>de</strong>rschulen: drei Vertreter <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>r und drei weitere Lehrer<br />

8. ein Verbindungslehrer mit beraten<strong>de</strong>r Stimme<br />

bei weniger als vierzehn Lehrern: siehe Rechtsverordnung <strong>de</strong>s Kultusminsteriums<br />

10. § 47, 11: Die Schulkonferenz ist nicht öffentlich (Geheimhaltungspflicht)<br />

11. § 47, 12: Zusammenkunft min<strong>de</strong>stens einmal pro Halbjahr<br />

1. auf Antrag eines Drittels <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Elterngruppe unter Angabe <strong>de</strong>r Verhandlungsgegenstän<strong>de</strong><br />

2. vgl. S. 359 Konferenzordnung<br />

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Schulpflicht<br />

Entstehung und Allgemeines<br />

1. Entstehung<br />

1. die Schulpflicht ist im 17. Jh. als I<strong>de</strong>e entstan<strong>de</strong>n Anliegen: allgemeine Bildung <strong>de</strong>r Untertanen<br />

2. echte allgemeine Schulpflicht gibt es erst seit <strong>de</strong>r Weimarer Verfassung (Gesetz: 1920)<br />

3. in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg ist sie nie<strong>de</strong>rgelegt<br />

2. Schulpflicht schränkt die Grundrechte ein<br />

1. das elterliche Erziehungsrecht wird eingeschränkt<br />

2. die freie Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit wird eingeschränkt (das Grundgesetz lautet für sich<br />

genommen: je<strong>de</strong>r kann tun und lassen, was er will. Das geht ohnehin nicht)<br />

3. die Freiheit <strong>de</strong>r Person ist letzten En<strong>de</strong>s nur abgeschlossen, wenn die Tür zugesperrt ist (???)<br />

3. Beginn <strong>de</strong>r Schulpflicht<br />

1. bisher: wer bis zum 30.6. das sechste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, ist ab 1. August schulpflichtig<br />

(Hamburger Abkommen), SchG § 73, S. 601<br />

2. neu: wer bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, kann angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r Schulleiter muss sie aufnehmen. Danach gilt allerdings die Pflicht<br />

4. Verspätete Einschulung<br />

1. bei Be<strong>de</strong>nken gegen eine vorzeitige Einschulung ist ein Gutachten erfor<strong>de</strong>rlich (§ 74)<br />

2. wenn ein Kind zurückgestellt wird, han<strong>de</strong>lt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 74,2) ∝<br />

Klage ist möglich<br />

3. darauf kann mit einstweiliger Verfügung reagiert wer<strong>de</strong>n, da es eilig ist<br />

4. auch Eltern können eine Zurückstellung verlangen<br />

Aspekte <strong>de</strong>r Schulpflicht<br />

1. Schulbesuchspflicht<br />

1. Unterrichtsbesuchspflicht (regelmäßig und pünktlich) und Teilnahme an außerunterrichtlichen<br />

Veranstaltungen, sofern diese eintägig sind<br />

2. Schullandheim ist keine Pflicht, in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Zeit wird <strong>de</strong>r Schüler in einer an<strong>de</strong>ren<br />

Klasse unterrichtet<br />

3. finanzielle Not ist kein Grund für Nichtteilnahme, Gewährung von Sozialhilfe ist möglich<br />

2. Schulverhaltenspflicht<br />

1. Mitarbeiter im Unterricht<br />

2. Fertigung <strong>de</strong>r Hausaufgaben<br />

3. Einhaltung <strong>de</strong>r Schulordnung (Pausenordnung)<br />

Schulbesuchsverordnung (S. 577f.)<br />

1. Charakter<br />

1. die Schulbesuchsverordnung regelt die Schulpflicht und geht über das Schulgesetz hinaus<br />

2. Einzelbestimmungen<br />

1. § 1.3: Definition von Schulversäumnis: Teilnahmepflicht nicht nachgekommen (nicht befreit,<br />

beurlaubt, verhin<strong>de</strong>rt)<br />

2. § 2: Entschuldigungspflicht: unverzügliche Mitteilung über <strong>de</strong>n Grund und die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Verhin<strong>de</strong>rung (∝ ohne schuldhaftes Zögern) ∝ am 2. Tag mdl. o<strong>de</strong>r schrftl., am 3. Tag<br />

schrftl.<br />

3. § 3: die Befreiung von einzelnen Schulveranstaltungen bzw. von Fächern, sofern es <strong>de</strong>r Gesundheitszustand<br />

erfor<strong>de</strong>rt<br />

3. § 4: Beurlaubung<br />

1. nur in Einzelfällen, z.B. bei kirchlichen Veranstaltungen, Kuraufenthalt, Schüleraustausch,<br />

Hochzeit, To<strong>de</strong>sfall, Wohnungswechsel<br />

2. bei Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres während <strong>de</strong>s ersten Schuljahres <strong>de</strong>r Berufsschulpflichtigen,<br />

die nicht in einem Beraufsausbildungsverhältnis stehen o<strong>de</strong>r eine Stufenausbildung<br />

fortsetzen (vg. § 78 SchG) (???)<br />

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PDFMAILER.DE<br />

3. die Schulbesuchsverordnung steht unter <strong>de</strong>m GG<br />

Weitere Bestimmungen aus <strong>de</strong>m SchG<br />

1. Pflichten <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten<br />

1. Anmeldung zur Schule<br />

2. Sorgetragen für die regelmäßige Teilnahme<br />

3. Sorge für Lernmittel<br />

4. Sorge für das leibliche Wohl (Vesper…)<br />

2. § 85,2. Pflichten <strong>de</strong>r Dienstherren und Ausbil<strong>de</strong>r<br />

1. Anmeldung <strong>de</strong>r Berufsschulpflichtigen<br />

2. Zeit für Schulbesuch zur Verfügung zu stellen<br />

3. Schüler sind zur Erfüllung <strong>de</strong>r Berufsschulpflicht anzuhalten<br />

3. Pflichtverletzungen sind eine Ordnungswidrigkeit<br />

1. also keine Straftat, sie können mit Bußgeld belegt wer<strong>de</strong>n (§ 92) und wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />

geahn<strong>de</strong>t (z.B. Landratsamt, Stadt)<br />

2. Ordnungswidrigkeit ist eine vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige Handlung<br />

3. das Bußgeld kann nur vor <strong>de</strong>m Amtsgericht angefochten wer<strong>de</strong>n<br />

4. Bußgeld gegen Schüler<br />

1. Bußgeld ist möglich, wenn <strong>de</strong>r Schüler 14 Jahre alt ist<br />

2. wenn er reif genug ist, das Unrecht einzusehen<br />

3. wenn eine fahrlässige Handlung vorliegt<br />

Fälle<br />

1. Eltern wollen ihr Kind selbst unterrichten<br />

1. Ablehnung <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Eltern, über die ein Bußgeld verhängt wor<strong>de</strong>n<br />

war, weil sie ihr Kind nicht angemel<strong>de</strong>t hatten<br />

2. Begründung: die allgemeine Schulpflicht beschränkt das elterliche Erziehungsrecht, sie hat<br />

Priorität vor <strong>de</strong>m Hausunterricht<br />

3. ist das Kind nicht in <strong>de</strong>r Lage, die allgemeine Schule zu besuchen (z.B. wegen Behin<strong>de</strong>rung),<br />

ist ein Hausunterricht möglich<br />

2. Eine muslimische Schülerin beantragt die Befreiung vom koedukativen Sportunterricht<br />

1. Ablehnung ∝ Klage vor <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht<br />

2. muss § 3 o<strong>de</strong>r 4 <strong>de</strong>r Schulbesuchsverordnung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n? § 3, da es sich um eine<br />

einzelne Schulveranstaltung han<strong>de</strong>lt<br />

3. Ablehnung, da es sich nicht um eine gesundheitliche Einschränkung han<strong>de</strong>lte<br />

3. Befreiung vom Religionsunterricht und aus religiösen Grün<strong>de</strong>n<br />

1. wird genehmigt, sofern glaubhaft gemacht wur<strong>de</strong>, dass <strong>de</strong>r Glaube wirklich geglaubt wird<br />

und die Schülerin in einen Gewissenskonflikt käme (nach GG Art. 4, Religionsfreiheit)<br />

2. eine Befreiung von Sport aus Religionsgrün<strong>de</strong>n ist dagegen problematisch<br />

3. bleibt ein Kind aus religiösen Grün<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Geschlechtserziehung fern, so erfolgt keine<br />

Ahndung (d.h. kein Bußgeld)<br />

4. Eltern eines zwölfjährigen Schülers beantragen drei zusätzliche freie Tage nach <strong>de</strong>n Weihnachtsferien<br />

1. Beurlaubung § 4 Schulbesuchsverordnung ∝ Ablehnung, da kein wichtiger persönlicher<br />

Grund vorliegt<br />

2. <strong>de</strong>r Schüler fehlte und brachte eine falsche Entschuldigung<br />

3. Folge: <strong>de</strong>r Schüler wird nicht bestraft, da er erst 12 Jahre alt ist; die Eltern müssen ein Bußgeld<br />

bezahlen, weil sie ihre elterlichen Pflichten nicht erfüllt haben<br />

5. Ein Schüler wird zwangsweise von <strong>de</strong>r Polizei zur Schule gebracht (nach § 86 SchG)<br />

1. Einwand <strong>de</strong>s Schülers: Eingriff in die Freiheit <strong>de</strong>r Person (vgl. GG Art. 2, 2)<br />

2. in die Freiheit wur<strong>de</strong> eingegriffen (körperliche Fortbewegung ist im Polizeiauto eingeschränkt)<br />

3. aber aufgrund eines Gesetzes ist die körperliche Freiheit einschränkbar, nach Art. 19,1 (dieses<br />

Gesetz muss aber das einschränkbare Grundrecht nennen)<br />

4. nach § 86 darf nicht in die Freiheit eingegriffen wer<strong>de</strong>n ∝ das SchG ermächtigt nur, das<br />

Grundrecht <strong>de</strong>r körperlichen Unversehrtheit einzuschränken (z.B. schulärztliche Untersuchung,<br />

§ 117, S. 613)<br />

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PDFMAILER.DE<br />

5. nach Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetz darf in die Freiheit <strong>de</strong>r Person eingegriffen<br />

wer<strong>de</strong>n (§ 26, 29)<br />

6. § 29 enthält die Zitierung <strong>de</strong>s Grundrechts in das eingegriffen wer<strong>de</strong>n kann<br />

7. vor <strong>de</strong>r zwangsweisen Zuführung <strong>de</strong>s Schülers mit <strong>de</strong>r Polizei muss eine schriftliche Anordnung<br />

an <strong>de</strong>n Schüler erfolgen<br />

8. allgemein gilt: <strong>de</strong>r Staat darf nicht willkürlich in die Grundrechte eingreifen, es bedarf eines<br />

Gesetzes<br />

6. Mögliche Grundrechte, die berührt wer<strong>de</strong>n können<br />

1. Menschenwür<strong>de</strong><br />

2. Handlungsfreiheit, Freiheit <strong>de</strong>r Person<br />

3. Recht auf Leben<br />

4. Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz, Gleichberechtigung<br />

5. Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit<br />

6. Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit<br />

7. Versammlungsfreiheit<br />

8. Berufsfreiheit, Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung<br />

Nach Art. 19 GG können Grundrechte durch Gesetze eingeschränkt wer<strong>de</strong>n<br />

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />

Arten von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />

1. Pädagogische Hilfe<br />

1. Vorstufe zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, z.B. dringliche Ermahnung, Appell an<br />

die Einsichtigkeit<br />

2. vgl. Dienstherr: kann an die Dienstpflicht appellieren<br />

3. Fall: einmaliges Zuspätkommen<br />

4. führen pädagogische Hilfen nicht zum Erfolg, z.B. bei andauern<strong>de</strong>m Zuspätkommen:<br />

2. Pädagogische Erziehungsmaßnahmen<br />

1. z.B. Einzelgespräch, Strafarbeit<br />

3. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme<br />

1. dienen <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s Erziehungs- und Bildungsauftrags an <strong>de</strong>r Schule; die getroffenen<br />

Maßnahmen sind Verwaltungsakte und als solche anfechtbar<br />

2. dienen <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Schulbesuchspflicht, <strong>de</strong>r Schulordnung, <strong>de</strong>m Schutz von Personen<br />

und Sachen innerhalb <strong>de</strong>r Schule ∝ sämtlich schulbezogene Zwecke, vgl. § 90,1<br />

4. Bedingungen<br />

1. Verfehlungen müssen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, Kollektivstrafen sind unzulässig<br />

2. <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit muss beachtet wer<strong>de</strong>n, d.h. man muss die Strafe<br />

wählen, die mit geringstmöglichem Einsatz die Verfehlung bestraft<br />

3. körperliche Züchtigung ist in keinem Fall erlaubt, sie ist ausgeschlossen (vgl. gesetzlichen<br />

Schutz <strong>de</strong>r körperlichen Unversehrtheit, § 90, Abs.3) ∝ bei Verstoß han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

ein Dienstvergehen ∝ früher berief man sich auf das Gewohnheitsrecht ∝ Verbotsirrtum<br />

4. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen haben präventiven Charakter, d.h. sie sollen auf an<strong>de</strong>re<br />

Schüler abschreckend wirken<br />

5. Maßnahmen müssen im Katalog aufgeführt sein, sonst sind sie nicht rechtskräftig (z.B.<br />

Sammeln für DRK)<br />

Einzelne Fälle und Bestimmungen<br />

1. Beispiele<br />

1. Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstun<strong>de</strong>n (durch <strong>de</strong>n Fachlehrer verhängt)<br />

2. schulisch sinnvolle Arbeit muss gegeben sein; <strong>de</strong>r Schüler darf nicht eingeschlossen wer<strong>de</strong>n<br />

∝ es han<strong>de</strong>lt sich um zusätzlichen Unterricht, nicht um Freiheitsberaubung ∝ die Aufsichtspflicht<br />

muss gewährleistet wer<strong>de</strong>n<br />

2. Fall<br />

1. Fehlen beim Nachsitzen ∝ Verletzung <strong>de</strong>r Schulbesuchspflicht<br />

2. Ausschluss bis zu vier Wochen; Ausschluss von fünf Wochen ist nicht nichtig, aber rechtswidrig<br />

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3. <strong>de</strong>r Schüler muss <strong>de</strong>n Unterrichtsstoff nacharbeiten, kann Klassenarbeiten mitschreiben<br />

3. Formale Voraussetzungen<br />

1. wenn sie nicht gegeben sind, ist die Maßnahme rechtswidrig<br />

2. <strong>de</strong>r Schüler muss vor <strong>de</strong>r Maßnahme angehört wer<strong>de</strong>n; zur Anhörung muss eingela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

(Eltern bei min<strong>de</strong>rjährigen Schülern; telefonische Einladung genügt)<br />

3. die Anhörung muss vor <strong>de</strong>m Ausschuss stattfin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die Maßnahme erwägt<br />

4. <strong>de</strong>r Schüler muss informiert wer<strong>de</strong>n, dass auf seinen Wunsch hin die Schulkonferenz beteiligt<br />

wird (bei Anhörung anwesend ist) ∝ erst bei Unterrichtsausschlussmaßnahme<br />

5. bei drohen<strong>de</strong>r Gefahr und erwartetem Ausschluss ist auch ein Schnellausschluss möglich<br />

(z.B. bei Drogenhan<strong>de</strong>l)<br />

4. Fälle<br />

1. Ein Schüler darf als Erziehungsmaßnahme nicht für’s DRK sammeln ∝ es liegt kein schulbezogener<br />

Zweck vor<br />

2. Ein Schüler klagt gegen einstündiges Nachsitzen, da unmittelbare Rechtswirkung nach außen<br />

gegeben sei<br />

3. Ein Schüler darf als Strafmaßnahme nicht <strong>de</strong>n Pausenhof putzen, da es keine sinnvolle schulische<br />

Aufgabe ist<br />

4. Ausschluss eines Schülers, <strong>de</strong>r eine Schülerin außerhalb <strong>de</strong>r Schule nötigte; die Eltern <strong>de</strong>r<br />

Geschädigten haben die Schulkonferenz beteiligt: Formfehler, da nur <strong>de</strong>r vom Verwaltungsakt<br />

betroffene, zu bestrafen<strong>de</strong> Schüler das tun kann<br />

5. tausendmal „ich darf nicht zu spät kommen“ schreiben verstößt gegen das Gebot <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />

6. ein Schüler beleidigt einen Sportlehrer, die GLK will eine Woche Schulausschluss verhängen<br />

∝ Formfehler, da die GLK nicht zuständig ist<br />

Spezialfall: ein Abiturient trägt eine Plakette „DKP an die Macht“<br />

1. Tatsächlicher Ablauf<br />

1. <strong>de</strong>r Schulleiter mahnt ihn erfolglos, die Plakette abzunehmen und droht mit Schulausschluss<br />

2. <strong>de</strong>r Schüler muss dagegen schriftlich Wi<strong>de</strong>rspruch einlegen (er ist volljährig, kann es also<br />

ohne die Eltern tun)<br />

3. <strong>de</strong>r Schulleiter ist nicht zuständig, die Klassenkonferenz muss <strong>de</strong>n Schulausschluss androhen<br />

4. die Maßnahme ist rechtswidrig, aber nicht nichtig, da <strong>de</strong>r Fehler nicht offensichtlich ist ∝<br />

sie ist anfechtbar, bleibt im Raume, bis sie vom OSA aufgehoben wird<br />

5. <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch hat aufschieben<strong>de</strong> Wirkung auf die Maßnahme<br />

2. Annahme: Jahrgangsstufenkonferenz spricht die Androhung aus<br />

1. Anhörung vor <strong>de</strong>r Maßnahme muss gegeben sein; auf Wunsch <strong>de</strong>s Schülers muss die Schulkonferenz<br />

hinzugezogen wer<strong>de</strong>n<br />

2. das Plakettenverbot muss auf <strong>de</strong>n Schulbereich eingeschränkt wer<strong>de</strong>n, sonst liegt ein inhaltlicher<br />

Fehler vor<br />

3. Inhaltlich/ materiell-rechtmäßiger Teil<br />

1. ist die Maßnahme gerechtfertigt? Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben (Unterrichtsausschlussdrohung<br />

o<strong>de</strong>r Unterrichtsausschluss wäre angemessener)<br />

2. Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule darf nicht gefähr<strong>de</strong>t sein<br />

3. im Sinne <strong>de</strong>r Erziehung zur freiheitlich-<strong>de</strong>mokratischen Grundordnung muss gegen die DKP<br />

vorgegangen wer<strong>de</strong>n<br />

4. das Tragen einer Plakette einer <strong>de</strong>mokratischen Partei ist für Schüler zulässig (auch Plakette<br />

„Stoppt Strauß“) ∝ aber nicht bei Lehrern (auch nicht „Euro – Nein Danke“)<br />

Zu pädagogischen Erziehungsmaßnahmen („Vorstufe“)<br />

1. Sie müssen angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, bevor die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen<br />

1. Beispiel: Klassenbucheintrag bei Zuspätkommen<br />

2. sogenannte Strafarbeit (zusätzliche Hausaufgabe), die allerdings sinnvoll sein muss<br />

3. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Sitzordnung innerhalb <strong>de</strong>r Klasse<br />

4. vorübergehen<strong>de</strong>s in Gewahrsamnehmen von stören<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong>n bis zum Schulschluss<br />

(Hausmeister darf z.B. ein Mofa sicherstellen)<br />

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PDFMAILER.DE<br />

5. Gegenstand kann auch <strong>de</strong>n Eltern zurückgegeben wer<strong>de</strong>n (z.B. Messer), er darf aber nicht<br />

enteignet wer<strong>de</strong>n, da kein entsprechen<strong>de</strong>s Gesetz besteht<br />

6. Klassenzimmer kurzfristig reinigen (weniger als 45 Minuten)<br />

2. Alle pädagogischen Erziehungsmaßnahmen sind keine Verwaltungsakte<br />

1. es besteht keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen<br />

2. die Lehrer benötigen keine ausdrückliche Ermächtigung dazu, nach § 23,2 befähigt die<br />

Schule dazu<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Schülerleistungen<br />

Grundsätzliche Bemerkungen<br />

1. Beurteilung <strong>de</strong>r Leistung<br />

1. keine Disziplinierung<br />

2. keine sachfrem<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r leistungsfrem<strong>de</strong>n Kriterien sind einzutragen<br />

2. Rechtliche Grundlage<br />

1. Verordnung über die Notenbildung<br />

2. die Leistungsfeststellungsverordnung<br />

3. die Notenverordnung<br />

3. Anliegen und mögliche Verfahrensfehler<br />

1. feste Grundlagen <strong>de</strong>r Notenbildung sind unverzichtbar, um <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Chancengleichheit<br />

zu genügen<br />

2. ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn z.B. die Min<strong>de</strong>stanzahl an Arbeiten nicht geschrieben<br />

wur<strong>de</strong>, wenn allgemein eine an<strong>de</strong>re Bewertung hätte erzielt wer<strong>de</strong>n können ∝ dann sind<br />

Noten anfechtbar (unter <strong>de</strong>n ausgeführten an<strong>de</strong>ren Bedingungen)<br />

4. Hamburger Abkommen und Überprüfungsgrundlage <strong>de</strong>r Gerichte<br />

1. Einteilung von sechs verschie<strong>de</strong>nen Leistungsstufen: verbal, zahlenmäßig und mit Definition<br />

2. vgl. Notenverordnung, S. 433, § 5<br />

3. die Verwaltungsgerichte prüfen nicht, ob die Note vom Inhalt her richtig ist, das ist Ermessenssache<br />

<strong>de</strong>s Lehrers, son<strong>de</strong>rn ob die Note mit <strong>de</strong>r jeweiligen Definition übereinstimmt<br />

(∝ Tulpenfall)<br />

5. Notenstufen<br />

1. bei Abschluss- o<strong>de</strong>r Halbjahreszeugnis sind nur ganze Noten zulässig<br />

2. während <strong>de</strong>s Schuljahres (Halbjahresinformation) auch Ten<strong>de</strong>nznoten<br />

3. in 12 und 13 gibt es ein Punktesystem<br />

6. „Kopfnoten“<br />

1. Noten zu Verhalten und Mitarbeit wer<strong>de</strong>n nicht in Abgangs-, Abschluss o<strong>de</strong>r Prüfungszeugnissen<br />

aufgeführt (§ 6)<br />

2. allgemeine Beurteilung: GS/ Son<strong>de</strong>rschule enthält Aussagen über Arbeitshaltung, Selbständigkeit,<br />

Zusammenarbeit<br />

3. Klasse 1 und 2: Schulbericht mit Aussagen zum Verhaltens-, Arbeits- und Lernbereich<br />

4. Klassen 3-6: allgemeine Beurteilung<br />

§ 7,1 Notenverordnung: Grundlage <strong>de</strong>r Leistungsbewertung<br />

1. Alle vom Schüler in Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Unterricht erbrachten Leistungen<br />

1. schriftlich, mündlich und praktisch<br />

2. Schriftliche Leistungen<br />

1. Klassenarbeiten über größere Unterrichtseinheiten, Dauer ca. eine Stun<strong>de</strong><br />

2. Wie<strong>de</strong>rholungsarbeiten: Testes über <strong>de</strong>n Stoff <strong>de</strong>r letzten bei<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Regel<br />

20 Minuten dauern (∝ Unterschied ist <strong>de</strong>r inhaltlich-zeitliche Umfang)<br />

3. Hausaufgaben<br />

4. Anzahl <strong>de</strong>r Klassenarbeiten: Gymn. allg. Form: sechs Klassenarbeiten in Kernfächern, in<br />

Beruflichen Schulen abhängig von <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nzahl (1h: 2KAs, 2h: 4KAs, 3h: 6KAs jeweils<br />

pro Jahr)<br />

5. Anzahl <strong>de</strong>r Tests ist in Kernfächern nicht festgelegt<br />

32


PDFMAILER.DE<br />

6. in Fächern, in <strong>de</strong>nen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n, sind maximal vier Arbeiten<br />

erlaubt<br />

3. Bedingungen für Klassenarbeiten<br />

1. sollen in <strong>de</strong>r Regel angekündigt wer<strong>de</strong>n ∝ müssen nicht, aber es ist ein triftiger Grund nötig,<br />

wenn sie nicht angekündigt wer<strong>de</strong>n<br />

2. sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt wer<strong>de</strong>n (wobei z.B. 2 im ersten und 4 im<br />

zweiten Halbjahr in Ordnung ist)<br />

3. pro Tag soll nur eine Klassenarbeit geschrieben wer<strong>de</strong>n<br />

4. vor <strong>de</strong>r Rückgabe, am Tag <strong>de</strong>r Rückgabe sollen keine neuen Klassenarbeiten geschrieben<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

4. Mündliche Leistungen<br />

1. verbale Beiträge, die freiwillig o<strong>de</strong>r aufgrund von Nachfragen erbracht wer<strong>de</strong>n, z.B. auch<br />

Referate<br />

2. <strong>de</strong>r Schüler muss sich von selbst beteiligen; er hat die Aufgabe, seine Leistungsfähigkeit unter<br />

Beweis zu stellen<br />

3. es steht im Ermessen <strong>de</strong>s Lehrers, wie er mündliche Leistungen feststellt: Er kann auch eine<br />

Gesamteindrucksnote erstellen<br />

4. Test sind als „Gesamtabfrage“ auch zulässig ???<br />

5. <strong>de</strong>r mündlicher Leistungsstand ist auf Befragen mitzuteilen; <strong>de</strong>r Fachlehrer hat die Gewichtung<br />

mitzuteilen<br />

6. Problem bei <strong>de</strong>r Bewertung von Gruppenarbeiten und handlungsorientiertem Unterricht, da<br />

nur selbsterbrachte Leistungen bewertet wer<strong>de</strong>n dürfen<br />

5. Praktische Leistungen<br />

1. Sportunterricht, Kunst, Musik, Praktikum<br />

Einzelne Bestimmungen<br />

1. Notenbildung<br />

1. pädagogische Gesamtwertung<br />

2. Ermessensspielraum (Ausrutscher müssen nicht gewertet wer<strong>de</strong>n)<br />

3. in <strong>de</strong>r Regel wird das arithmetische Mittel genommen, das ist aber nicht zwingend<br />

2. Versäumnisse<br />

1. wenn entschuldigt, dann entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Fachlehrer darüber, ob nachgeschrieben wird<br />

2. bei unentschuldigtem Fehlen muss die Note 6 gegeben wer<strong>de</strong>n (zwingen<strong>de</strong> Vorschrift)<br />

3. entschuldigt o<strong>de</strong>r nicht entschuldigt richtet sich nach <strong>de</strong>r Besuchsverordnung<br />

4. eine Nachschreibearbeit muss angekündigt sein<br />

3. Täuschungen<br />

1. bei Täuschungsversuchen: Notenabzug bzw. Neuanfertigung <strong>de</strong>r Arbeit<br />

2. bei schwerer o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholter Täuschung kann die Note „ungenügend“ erteilt wer<strong>de</strong>n<br />

3. eine Täuschung muss sicher beweisbar sein (vgl. Tulpenfall, wo sie nicht beweisbar war)<br />

4. Fall: ein Schüler hat einen Spickzettel für sämtliche Aufgaben, die eigene Arbeit ist nicht<br />

mehr zu erkennen, die halbe Arbeit ist schon geschrieben ∝ schwere Täuschung, Note 6<br />

4. Allgemein zur Notenverordnung<br />

1. Regelungen besitzen keinen abschließen<strong>de</strong>n Charakter, d.h. die Schule kann ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />

beschließen<br />

2. Notenverordnung ist ein Rahmen, innerhalb <strong>de</strong>ssen ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n können<br />

3. ist etwas innerhalb <strong>de</strong>r Notenverordnung abschließend geregelt (z.B. Anzahl <strong>de</strong>r Klassenarbeiten),<br />

darf keine ergänzen<strong>de</strong> Bestimmung erlassen wer<strong>de</strong>n<br />

4. die Gewichtung schriftlich/ mündlich darf nicht durch die GLK vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n,<br />

höchstens unverbindliche Empfehlungen dürfen gegeben wer<strong>de</strong>n<br />

5. Beispiele für ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />

1. Höchstanzahl <strong>de</strong>r Klassenarbeiten<br />

2. Anzahl <strong>de</strong>r Arbeiten in einer Klasse pro Woche<br />

3. Klassenarbeiten nach Sonn- und Feiertagen<br />

4. Angabe <strong>de</strong>s Durchschnitts einer Klassenarbeit<br />

5. ob eine Klassenarbeit aufgrund eines schlechten Durchschnitts <strong>de</strong>m Schulleiter vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n muss und von diesem annulliert wer<strong>de</strong>n kann<br />

33


PDFMAILER.DE<br />

6. Die GLK muss mit Zustimmung <strong>de</strong>r Schulkonferenz die näheren Einzelheiten <strong>de</strong>r Hausaufgaben regeln<br />

???<br />

1. es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um eine zwingen<strong>de</strong> Vorschrift<br />

2. die Notenverordnung hat diesbezüglich keinen abschließen<strong>de</strong>n Beschluss<br />

7. Bewertung von Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern<br />

1. in Deutsch: Notenabzug - in <strong>de</strong>r Regel (soll-Vorschrift), außer in <strong>de</strong>r GHS und in <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rschule<br />

2. in allen übrigen Fächern kann ein Notenabzug bis zu einer Note erfolgen ∝ alle Verstöße<br />

sollen gekennzeichnet und berichtigt wer<strong>de</strong>n<br />

Fallbeispiel<br />

1. Situation<br />

1. die GLK beschließt über die Herabsetzung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stanzahl <strong>de</strong>r Klassenarbeiten um eine<br />

Arbeit<br />

2. Umgang damit<br />

1. muss man <strong>de</strong>m zustimmen? Nein: da es sich um einen formalen Fehler han<strong>de</strong>lt ∝ die Schulkonferenz<br />

war nicht beteiligt<br />

2. muss man danach han<strong>de</strong>ln? In <strong>de</strong>r Regel sind Konferenzbeschlüsse bin<strong>de</strong>nd ∝ bei Be<strong>de</strong>nken<br />

können Zweifel am Beschluss <strong>de</strong>m Schulleiter kundgetan wer<strong>de</strong>n ∝ man kann sich bei<br />

<strong>de</strong>r Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> beschweren und um Aufhebung bitten<br />

3. Grundsätzliche Vorgehensweise: Befolgung von Anordnungen<br />

1. „primär“ müssen Anordnungen ausgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

2. es sei <strong>de</strong>nn, die Handlung ist strafbar o<strong>de</strong>r verletzt die Menschenwür<strong>de</strong> (vgl. § 74/ 75 Lan<strong>de</strong>sBGes)<br />

SMV - Schülermitverantwortung<br />

Bestimmungen<br />

1. An allen Schulen währen die Schüler ab Klasse 5 nach <strong>de</strong>n Grundsätzen, die für <strong>de</strong>mokratische Wahlen<br />

gelten, ihre Schülervertreter (vgl. § 3, S. 560)<br />

1. frei: ohne Zwang zum Wählen o<strong>de</strong>r Nichtwählen<br />

2. allgemein: niemand darf das aktive o<strong>de</strong>r passive Wahlrecht verweigert wer<strong>de</strong>n<br />

3. gleich: je<strong>de</strong> Stimme hat das gleiche Recht<br />

4. unmittelbar: nicht über Wahlmänner<br />

In Ba<strong>de</strong>n-Württemberg gibt es an<strong>de</strong>re Bestimmungen als z.B. in Rheinland-Pfalz: Kulturhoheit <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r<br />

2. Schüler haben kein politisches Mandat (S. 598, S. 63,3)<br />

1. sie dürfen keine politischen For<strong>de</strong>rungen erheben und Statements abgeben<br />

2. sie sollen zwar die politischen Interessen <strong>de</strong>r Schüler för<strong>de</strong>rn, dann jedoch gegebenenfalls<br />

von je<strong>de</strong>r Partei einen Vertreter einla<strong>de</strong>n<br />

3. Motto: „Ausgewogenheit statt Einseitigkeit“<br />

3. Die Schülermitverantwortung ergibt sich aus <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Schule<br />

4. Wahlmodus und Rechte<br />

1. acht Wochen nach Schuljahresbeginn fin<strong>de</strong>t spätestens die Klassensprecherwahl statt<br />

2. alle Klassensprecher und Stellvertreter bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Schülerrat<br />

Weitere Erkenntnisse, die hier eigentlich überhaupt nicht hingehören<br />

1. Elternbeirat<br />

1. <strong>de</strong>r zweite Klassenpflegschaftsabend wird vom Elternvertreter einberufen; die Schüler können<br />

daran teilnehmen, müssen aber bei Abstimmungen <strong>de</strong>n Raum verlassen<br />

2. <strong>de</strong>r Elternbeiratsvorsitzen<strong>de</strong> ist in <strong>de</strong>r Schulkonferenz <strong>de</strong>r Stellvertreter<br />

2. Schulträger<br />

1. Stadt o<strong>de</strong>r Landkreis<br />

2. für sächliche Ausstattung und Unterhaltung zuständig<br />

34


PDFMAILER.DE<br />

3. Dienstherr für <strong>de</strong>n Hausmeister<br />

Beispiele aus <strong>de</strong>r Schulrechtsprüfung<br />

Vertretung am Nachmittag<br />

1. Vertretung<br />

1. ein Schulleiter gibt einem Studienrat auf, einen kurzfristig erkrankten Kollegen kurzfristig<br />

im Nachmittagsunterricht zu vertreten<br />

2. <strong>de</strong>r StR hat <strong>de</strong>n Nachmittag schon verplant und legt Wi<strong>de</strong>rspruch ein<br />

2. Beurteilung<br />

1. Wi<strong>de</strong>rspruch kann nur eingelegt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, was nicht <strong>de</strong>r<br />

Fall ist<br />

2. <strong>de</strong>r Schulleiter ist Stellvertreter <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong> Schule; es ist ein Einzelfall; es han<strong>de</strong>lt<br />

sich aber um eine Angelegenheit <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts ∝ <strong>de</strong>r Schulleiter hat in diesem<br />

Fall Weisungsrecht<br />

3. die unmittelbare Rechtswirkung nach außen ist umstritten ∝ Frage <strong>de</strong>r Intensität<br />

4. <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch hat damit auch keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung<br />

Weitere Fälle<br />

1. Schulleiter ordnet Versetzung an eine an<strong>de</strong>re Schule an<br />

1. falsche Zuständigkeit<br />

2. es hätte Rechtswirkung nach außen<br />

3. darum kann dagegen mit Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage vorgegangen wer<strong>de</strong>n<br />

2. Ein Studienrat soll diszipliniert wer<strong>de</strong>n wegen eines Vergehens gegen die Aufsichtspflicht 1<br />

1. er beruft sich auf Irrtum<br />

2. ein Disziplinarverfahren setzt ein Dienstvergehen voraus (§ 95 Lan<strong>de</strong>sBeGes): „eine<br />

schuldhafte Pflichtverletzung“<br />

3. objektiv hat <strong>de</strong>r Lehrer eine Pflichtverletzung begangen, da er eine Anordnung zu befolgen<br />

hat<br />

4. Verschul<strong>de</strong>n ist „grob fahrlässig“ o<strong>de</strong>r „leicht fahrlässig“<br />

5. <strong>de</strong>r Staat tritt zunächst ein, er kann mit Progress rechnen, wenn <strong>de</strong>r Beamte grob fahrlässig<br />

gehan<strong>de</strong>lt hat, was aber in <strong>de</strong>r Regel nicht <strong>de</strong>r Fall ist<br />

6. <strong>de</strong>r Studienrat kann sich nicht auf Irrtum berufen, da Unwissenheit nicht schützt<br />

3. Fall: Überprüfung <strong>de</strong>r Prüfungsnie<strong>de</strong>rschrift<br />

1. eine Nie<strong>de</strong>rschrift ist zu fertigen mit Datum, Dauer <strong>de</strong>r Prüfung und Unterzeichnung aller<br />

Prüfer: diese drei Elemente sind in einer Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben<br />

2. <strong>de</strong>r Prüfling erhält eine vier: Er kann zunächst keinen Wi<strong>de</strong>rspruch einlegen, weil nur eine<br />

Note vergeben, aber nichts „geregelt“ wird<br />

3. die Note kann aber angefochten wer<strong>de</strong>n, wenn sie eine hohe individuelle Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n<br />

beruflichen Wer<strong>de</strong>gang hat<br />

4. wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Prüfung bei korrekter Vorgehensweise an<strong>de</strong>rs<br />

ausgefallen wäre, dann ist eine Anfechtung aussichtslos<br />

Ein weiterer Plakettenfall<br />

1. Fall: Lehrer trägt eine Plakette „Grüne – nein Danke!“<br />

1. <strong>de</strong>r Schulleiter verbietet dies und ordnet <strong>de</strong>n Lehrer bis nach <strong>de</strong>r Landtagswahl an eine an<strong>de</strong>re<br />

Schule ab<br />

2. <strong>de</strong>r Lehrer legt Wi<strong>de</strong>rspruch ein mit <strong>de</strong>m Verweis auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung<br />

3. ein Verwaltungsakt liegt vor, <strong>de</strong>mnach kann Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wer<strong>de</strong>n<br />

4. die Schulleitung darf aber nicht Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz nicht abordnen (Abordnung ist persönlich,<br />

<strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA ist <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte, <strong>de</strong>r für diesen Bereich zuständig<br />

ist, <strong>de</strong>r Schulleiter ist <strong>de</strong>r fachliche Vorgesetzte)<br />

2. An<strong>de</strong>rer Verlauf: <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt ordnet die Versetzung an<br />

1 Bei <strong>de</strong>r Fallbeschreibung scheint einiges durcheinan<strong>de</strong>r zu gehen. Keine Ahnung, wie das in echt aussieht.<br />

35


PDFMAILER.DE<br />

1. die Zuständigkeit ist dann gegeben<br />

2. eine Abordnung setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus ∝ das ist hier ein<strong>de</strong>utig nicht gegeben<br />

3. eine Abordnung muss eine zielgerichtete und zwecktaugliche Maßnahme sein<br />

3. Korrekte Vorgehensweise<br />

1. es wird ein Verbot <strong>de</strong>s Plakettetragens auszusprechen sein ∝ politische Meinungsäußerung<br />

ist <strong>de</strong>m Lehrer im Amt nicht erlaubt<br />

2. ein Disziplinarverfahren wäre möglich<br />

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Zusammenfassungen und Übersichten<br />

Konferenzordnung<br />

Verwaltungsakt<br />

Schulgesetz<br />

Lan<strong>de</strong>sverfassung<br />

Schulbesuchsverordnung<br />

Gesetze und Verordnungen<br />

Disziplinarrecht "Aufsichtspflicht"<br />

1. Arten <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

1. Hoheitsverwaltung<br />

2. Eingriffsverwaltung (Wehrpflicht, Schulausschluss)<br />

3. Leistungsverwaltung<br />

2. Verwaltungsakt<br />

1. hoheitliche Maßnahme ∝ übergeordnetes Vorgehen <strong>de</strong>s Staates ∝ Gebiet <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts<br />

2. Behör<strong>de</strong> ∝ Exekutive<br />

3. Regelung eines Einzelfalls<br />

4. unmittelbare Rechtswirkung nach außen ∝ <strong>de</strong>r Status ist betroffen<br />

5. regelt einen Einzelfall<br />

6. ein Verwaltungsakt (Einzelfall) beruht auf Gesetz (allgemeine Regel) und Verordnung<br />

(Son<strong>de</strong>rfall)<br />

3. Wirksamkeit<br />

1. ein Verwaltungsakt ist wirksam bis zum Wi<strong>de</strong>rruf o<strong>de</strong>r zur Aufhebung durch ein Verwaltungsgericht<br />

2. ansonsten bleibt er wirksam, auch bei Fehlerhaftigkeit<br />

3. erhebliche offensichtliche Fehler führen zur Nichtigkeit<br />

4. nicht offensichtliche Fehler führen zur Rechtswidrigkeit<br />

4. Verfahrensfehler<br />

1. han<strong>de</strong>lt die richtige Behör<strong>de</strong>?<br />

2. ist die Person zuständig?<br />

3. hat eine Anhörung stattgefun<strong>de</strong>n?<br />

4. ist <strong>de</strong>r Verwaltungsakt begrün<strong>de</strong>t?<br />

5. Sachlich-inhaltliche Fehler<br />

1. steht <strong>de</strong>r Verwaltungsakt im Einklang mit <strong>de</strong>m Gesetz o<strong>de</strong>r gibt es inhaltliche Fehler?<br />

2. ist <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit gegeben?<br />

3. ist <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Zwecktauglichkeit gegeben?<br />

4. ist <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Bestimmtheit gegeben?<br />

37<br />

Aufnahmeverordnung<br />

Grundgesetz<br />

Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />

Notenverordnung


PDFMAILER.DE<br />

Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

1. Ablauf<br />

1. Vorverfahren (schriftlicher Wi<strong>de</strong>rspruch)<br />

2. eventuell Untätigkeitsklage (kein Vorverfahren notwendig bzw. keine Entscheidung auf Wi<strong>de</strong>rspruch)<br />

3. Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid meist mit Rechtsmittelbelehrung<br />

4. Klage ist eine verwaltungsgerichtliche Anfechtung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes und <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheids<br />

und hat aufschieben<strong>de</strong> Wirkung ∝ <strong>de</strong>r Verwaltungsakt bleibt wirksam,<br />

darf aber nicht vollzogen wer<strong>de</strong>n<br />

5. Sofortvollzug <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes: bei Gefahr im Verzug ist ein Ausschluss <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n<br />

Wirkung möglich<br />

6. Eilverfahren: einstweilige Verfügung, die die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung wie<strong>de</strong>r herstellt<br />

7. verwaltungsgerichtliche Anfechtung von Prüfungsentscheidung bzw. Leistungsbewertungen:<br />

nur bei abschließen<strong>de</strong>n Prüfungen o<strong>de</strong>r bei hoher individueller Be<strong>de</strong>utung<br />

2. Was wird vor Gericht überprüft?<br />

1. Einhaltung <strong>de</strong>r Verfahrensvorschriften: Min<strong>de</strong>stanzahl KAs, Prüfungsordnung beachtet<br />

(Kommission, Dauer <strong>de</strong>r Prüfung): nur Aufhebung <strong>de</strong>r Prüfungsergebnisse, wenn sich<br />

nicht ausschließen lässt, dass <strong>de</strong>ren Einhaltung ein besseres Ergebnis möglich gemacht<br />

hätte<br />

2. ging <strong>de</strong>r Prüfer von einer richtigen Sachlage aus? Täuschung muss hun<strong>de</strong>rtprozentig sicher<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, es muss sicher keine Entschuldigung vorgelegen haben<br />

3. Überprüfung <strong>de</strong>r allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätze und Bewertungsmaßstäbe<br />

(Chancengleichheit, faires Prüfverfahren, Bewertungsmaßstab ∝ Notenspiegel von 1-6)<br />

Beamtenrecht<br />

1. Grundsätzliches<br />

1. bei Schulausschluss und bei <strong>de</strong>r Mitwirkung an Prüfungen han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Beamte hoheitsrechtlich<br />

2. Beamter auf Probe: Voraussetzung ist eine Urkun<strong>de</strong> und das 2. Staatsexamen, Probezeit:<br />

3+2 Jahre<br />

3. Amt: Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Dienstbezeichnung<br />

Pflichten <strong>de</strong>r Beamten<br />

1. Allgemein<br />

1. die Pflichten ergeben sich aus <strong>de</strong>m Dienst- und Verfassungsauftrag ∝ Gebot <strong>de</strong>r Verfassungstreue<br />

2. auch aus Einzelanordnungen <strong>de</strong>s Schulleiters und <strong>de</strong>s Seminarleiters gehen Pflichten hervor<br />

3. bei Be<strong>de</strong>nken gegen Anordnungen ist <strong>de</strong>r Weg vom Schulleiter zum Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA einzuhalten<br />

2. Formen von „Gesetzesbruch“<br />

1. Ordnungswidrigkeit: wenn lt. Gesetz ausgewiesen, z.B. Mundraub, falsch Parken; ein Verstoß<br />

zieht ein Bußgeld nach sich ∝ keine Straftat<br />

2. Rechtswidrigkeit: alles, was gegen eine Vorschrift, gegen eine einfache gesetzliche Bestimmung<br />

verstößt (z.B. weniger Arbeiten als vorgeschrieben, Verweigerung einer Vertretungsstun<strong>de</strong>)<br />

3. Ordnungswidrigkeit und Strafbarkeit ∝ spezielle Fälle <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit<br />

3. Personalakte<br />

1. Grundakte: Dienstverhältnis, Wer<strong>de</strong>gang, Beurteilung<br />

2. Nebenakte: bei mehreren zuständigen Stellen (Doppel <strong>de</strong>r Grundakte)<br />

3. Teilakte: bei Vorgängen, die nicht regelmäßig bei allen Lehrern anfallen<br />

4. Zur dienstlichen Beurteilung<br />

1. die dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt, weil die Rechtswirkung nach außen<br />

fehlt<br />

2. bei Wi<strong>de</strong>rspruch kann u.U. auch <strong>de</strong>r verkürzte Dienstweg gegangen wer<strong>de</strong>n ∝ man we<strong>de</strong>t<br />

sich an die übernächste Instanz, weil es um die nächste geht<br />

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PDFMAILER.DE<br />

Schulrecht<br />

Grundlagen<br />

1. BRD<br />

3. Disziplinarvorgesetzter bei Lehrern ist <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA<br />

1. fö<strong>de</strong>rativer Aufbau: Kultur- und Schulhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

2. ständige Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister (KMK) ∝ einheitliches Vorgehen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

3. z.B. Hamburger Abkommen (1974): Bezeichnung <strong>de</strong>r Schulen, Beginn <strong>de</strong>s Schuljahres, rollieren<strong>de</strong>s<br />

Feriensystem, Anerkennung von Lehramtsprüfungen<br />

2. Parlamentsvorbehalt<br />

1. wesentliche Dinge behält sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber vor<br />

2. auch im Schulbereich wer<strong>de</strong>n wesentliche Dinge so bestimmt, vgl. Schulpflicht<br />

3. zu <strong>de</strong>n wesentlichen Dingen gehört auch die Nichtversetzung eines Schülers in die höhere<br />

Klasse ∝ Verwaltungsakt<br />

3. Typen <strong>de</strong>r Schulverfassung<br />

1. direktoriale Schulverfassung: Schulleiter entschei<strong>de</strong>t allein, übrige Gremien beraten<br />

2. kollegiale Schulverfassung: Gremien entschei<strong>de</strong>n, Schulleiter führt aus und vertritt nach außen<br />

3. Ba-Wü: Mischform ∝ Schulleiter entschei<strong>de</strong>t alles, was nicht einer Konferenz vorbehalten<br />

ist<br />

4. Vorgehensweise bei <strong>de</strong>r Überprüfung von Fällen (z.B. Tulpenfall)<br />

1. Verfahrensfehler? Note 6 mit Definition nicht vereinbar<br />

2. falsche Tatsache? Täuschung kann nicht nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

3. sachfrem<strong>de</strong> Erwägung? nachgeschobene Ermahnung „besser hinhören!“ ist keine Grundlage<br />

für Leistungsbeurteilung<br />

4. Schulleiter ermächtigt, die Note zu verän<strong>de</strong>rn? ja, nach § 41 ∝ Aufsicht über Einhaltung <strong>de</strong>r<br />

Notengebung<br />

5. Formen <strong>de</strong>r Schulpflicht<br />

1. Schulbesuchspflicht: Unterrichtsbesuch regelmäßig und pünktlich, Teilnahme an außerunterrichtlichen<br />

Veranstaltungen, wenn sie eintägig sind<br />

2. Schulverhaltenspflicht: Mitarbeit im Unterricht, Fertigung <strong>de</strong>r Hausaufgaben, Einhalten <strong>de</strong>r<br />

Schulordnung<br />

Grundgesetz<br />

1. Freiheit und Einschränkung <strong>de</strong>r Freiheit<br />

1. Art. 5: freie Meinungsäußerung: durch LBG § 72 eingeschränkt ∝ politische Zurückhaltung)<br />

2. Art. 19: die drei Gewalten können in die Grundrechte eingreifen<br />

3. Art. 2,1: Recht auf freie Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit<br />

4. Art. 2,2: Recht auf Freiheit <strong>de</strong>r Person (meint Freiheit <strong>de</strong>r Bewegung) ∝ kann durch ein Gesetz<br />

eingeschränkt wer<strong>de</strong>n<br />

5. Art. 5: Freiheit <strong>de</strong>r Forschung ∝ gilt nur an <strong>de</strong>r Hochschule<br />

6. Art. 4: Religionsfreiheit<br />

7. Art. 19: Einschränkung von Grundrechten: ein Grundrecht kann eingeschränkt wer<strong>de</strong>n, aber<br />

das Gesetz muss das Grundrecht unter Angabe <strong>de</strong>s Artikels (!) nennen<br />

2. Beamtentum<br />

1. Art. 33, 4: institutionelle Garantie <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums durch die Verfassung<br />

3. Schule<br />

1. Art 7,1: Schulwesen steht unter Aufsicht <strong>de</strong>s Staates<br />

2. Art. 7,2: Eltern entschei<strong>de</strong>n über die Teilnahme am Religionsunterricht (Kin<strong>de</strong>r über 14 Jahren<br />

entschei<strong>de</strong>n selbst)<br />

3. Art. 7,3: Religionslehre ist ein or<strong>de</strong>ntliches Lehrfach (vgl. § 100 SchG), Erteilung in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>r Religionsgemeinschaft<br />

4. Art. 7,4: Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet ∝ im Standard dürfen<br />

private nicht hinter öffentlichen Schulen zurückbleiben ∝ Sondierung <strong>de</strong>r Schüler<br />

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darf nicht gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die rechtliche und wirtschaftliche Stellung <strong>de</strong>r Lehrer muss<br />

gewährleistet sein<br />

4. Zum Problem <strong>de</strong>r Einschränkung eines Grundrechts<br />

1. das Anliegen von § 19 ist es, dass <strong>de</strong>r Staat nicht willkürlich eingreift ∝ es bedarf eines Gesetzes<br />

2. vgl. z.B. Lan<strong>de</strong>sverwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVGBW): § 26: zwangsweiser Eingriff<br />

auf eine Person o<strong>de</strong>r Sache. § 29: Zitierung <strong>de</strong>s Grundrechts, in das eingegriffen wird<br />

Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />

§ 2 Rechtsnatur: öffentlicher Dienst und Treueverhältnis<br />

§ 5 Sachliche Voraussetzung auf die Frage, ob Lehrer Beamte sein müssen<br />

Hoheitsrechtliche Aufgaben<br />

Aufgaben, die aus Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n nicht Personen übernehmen dürfen, die in einem privatrechtlichen<br />

Anstellungsverhältnis stehen (z.B. in einer Krisensituation)<br />

§ 12 Ernennung: feste Form (zweiseitiger Verwaltungsakt, wirksam erst mit Aushändigung)<br />

§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

Deutsche Staatsangehörigkeit o<strong>de</strong>r Mitglied <strong>de</strong>r EU<br />

Garantie für Einsatz für die freiheitlich-<strong>de</strong>mokratische Grundordnung ∝ kann ein DKP-Mitglied nicht<br />

erbringen<br />

Vorgeschrieben für eine Laufbahn ist eine Vorbildung<br />

Einschränkung: für beson<strong>de</strong>re Aufgaben kommen nur Deutsche in Frage (vertrauliche, übergeordnete<br />

Dinge)<br />

§ 11 Voraussetzungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung<br />

Keine Rücksicht auf Rasse, Religion, Abstammung o<strong>de</strong>r politische Anschauung<br />

Körperliche Gesundheit<br />

Geistig-seelische Gesundheit<br />

Charakterliche Voraussetzungen<br />

§ 14 Rücknahme <strong>de</strong>r Ernennung<br />

Verschweigt ein Bewerber eine Tatsache, die die Einstellung verhin<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>, führt das zu einer<br />

Rücknahme <strong>de</strong>r Ernennung<br />

§ 9 Arten <strong>de</strong>r Ernennung<br />

Begründung eines Beamtenverhältnisses<br />

Umwandlung<br />

erstmalige Verleihung eines Amtes („Anstellung“)<br />

Verleihung eines an<strong>de</strong>ren Amts (Beför<strong>de</strong>rung; an<strong>de</strong>res Gehalt, an<strong>de</strong>re Amtsbezeichnung)<br />

Verleihung eines an<strong>de</strong>ren Amts mit an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung beim Wechsel <strong>de</strong>r Laufbahngruppe<br />

§ 7 Arten <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />

Lebenszeit: dauerhaft<br />

Zeit: bestimmter Zeitraum<br />

Probe: später auf Lebenszeit<br />

Wi<strong>de</strong>rruf: Vorbereitungsdienst<br />

Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />

§ 44 Entlassung <strong>de</strong>s Beamten auf Wi<strong>de</strong>rruf<br />

am Tag, an <strong>de</strong>m mitgeteilt wird, dass die Prüfung bestan<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong><br />

Entlassung auch bei Vorliegen sachlicher Grün<strong>de</strong><br />

§ 8.2 Beamter auf Lebenszeit<br />

Min<strong>de</strong>stens 27 Jahre, höchstens 5 Jahre Probezeit, übliche Prüfung<br />

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§ 4 Oberste Dienstbehör<strong>de</strong>, Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter<br />

Vorgesetzter: Anordnung für fachliche und dienstliche Angelegenheiten<br />

Dienstvorgesetzter: Entscheidung über persönliche Angelegenheiten<br />

§ 36 Versetzung<br />

Auf Antrag o<strong>de</strong>r bei dienstlichem Bedürfnis ∝ <strong>de</strong>finitiver Charakter, aber wie<strong>de</strong>rholungsfähig<br />

Zuständig ist <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte<br />

§ 37 Abordnung<br />

Vorübergehend, es muss ein dienstliches Bedürfnis bestehen ∝ höchstens zwei Jahre, aber erneuerungsfähig<br />

Zuständig ist <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Beamten nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />

§ 70 Amtsführung<br />

<strong>de</strong>r Beamte dient <strong>de</strong>m ganzen Volk ∝ Dienst zum Allgemeinwohl<br />

unparteiische, gerechte Amtsführung<br />

Verfassungstreue im Dienst und privat ∝ auch Voraussetzung für die Ernennung<br />

§ 72 Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung<br />

§ 73 Sich <strong>de</strong>m Amt mit voller Hingabe widmen<br />

Uneigennützig (keine Einladung zum Essen annehmen)<br />

Vorgehen im Beruf: optimaler Zustand, gute Vorbereitung<br />

das Verhalten muss <strong>de</strong>m Ansehen <strong>de</strong>r Stellung entsprechen (Erscheinungsbild, verbale Entgleisungen,<br />

sittenwidriges Verhalten)<br />

§ 74 Beamter muss seinen Vorgesetzten beratend unterstützen (fachlich und dienstlich)<br />

Loyalitätspflicht (Einhaltung <strong>de</strong>s Dienstwegs)<br />

Ausführung <strong>de</strong>r Anordnungen, solange sie nicht strafbar sind o<strong>de</strong>r gegen die Menschwür<strong>de</strong> verstoßen<br />

Befolgung allgemeiner Richtlinien (z.B. Lehrplan)<br />

§ 79 Amtsverschwiegenheit<br />

gilt auch vor Gericht<br />

Ausnahme § 80: Zeugenaussage, solange öffentliche Aufgaben nicht gefähr<strong>de</strong>t sind<br />

§ 83 Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten<br />

bis zu einem Fünftel <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeit ist gestattet<br />

Versagung bei Interessenkonflikten<br />

§ 90 Arbeitszeit ist durch die Arbeitszeitverordnung festgelegt und län<strong>de</strong>rabhängig<br />

§ 92 Wohnung: keine Resi<strong>de</strong>nzpflicht am Schulort, aber die Dienstgeschäfte dürfen nicht durch einen langen<br />

Weg gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

Rechte <strong>de</strong>r Beamten<br />

§ 98 Dienstherr muss für das Wohl <strong>de</strong>s Beamten und seiner Familie sorgen<br />

Gesundheit, Lärm, Nichtraucher, Schutz vor Beschuldigungen (Verteidigung), Besoldung, Beihilfe, Urlaub,<br />

Amtsbezeichnung<br />

§ 116 Dienstzeugnis in <strong>de</strong>r Regel nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses o<strong>de</strong>r bei Wechsel <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />

(z.B. Land ∝ Bund)<br />

Auskunft über Dauer und Art <strong>de</strong>r Tätigkeit sowie über die erbrachte Leistung<br />

Kein Verwaltungsakt, weil nichts geregelt wird<br />

§ 117 Beschwer<strong>de</strong>: Recht auf Anträge und Beschwer<strong>de</strong>, aber <strong>de</strong>r Dienstweg ist einzuhalten<br />

GHS, RS sind <strong>de</strong>m Staatlichen Schulamt unterstellt<br />

Gym, BS gehen über das OSA zum KM<br />

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§ 95 Dienstvorgehen: schuldhaft ∝ <strong>de</strong>m Beamten obliegen<strong>de</strong> Pflichten wer<strong>de</strong>n verletzt<br />

das Disziplinarrecht kommt zum Zug<br />

auch möglich, wenn das Verhalten außerhalb <strong>de</strong>s Dienstes die Achtung und das Vertrauen in sein Amt<br />

beeinträchtigen könnte<br />

es han<strong>de</strong>lt sich um ein Dienstvergehen, wenn <strong>de</strong>r Beamte schuldhaft o<strong>de</strong>r vorsätzlich seine Pflichten<br />

verletzt<br />

§ 91 Beamter darf <strong>de</strong>m Dienst nicht ohne Genehmigung <strong>de</strong>s Dienstvorgesetzten fernbleiben<br />

Dienstunfähigkeit in Folge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen<br />

Aufsichtspflicht<br />

1. Leitet sich aus <strong>de</strong>m Gesetz zum Schutz <strong>de</strong>r Jugend ab<br />

2. Schä<strong>de</strong>n<br />

1. Personenscha<strong>de</strong>n<br />

2. Sachscha<strong>de</strong>n<br />

3. immaterieller Scha<strong>de</strong>n (Ehrverletzung)<br />

4. grundsätzlich gilt: Scha<strong>de</strong>n muss ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />

3. Formen <strong>de</strong>r Verletzung<br />

1. vorsätzlich: Folge bewusst und gewollt herbeigeführt<br />

2. bedingt vorsätzlich: billigen<strong>de</strong> Inkaufnahme eines Vorsatzes („na wenn schon“)<br />

3. fahrlässig: führt die Folge nicht bewusst herbei, aber bei Überlegung hätte er es besser wissen<br />

müssen („da könnte was passieren“)<br />

4. Verantwortung<br />

1. nur bei grober Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit muss <strong>de</strong>r Lehrer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzen<br />

2. wird die Aufsichtspflicht verletzt, ist <strong>de</strong>r Dienstherr (Land) verantwortlich<br />

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Disziplinarrecht (S. 248ff.): Konsequenzen aus Dienstvorgehen<br />

1. Opportunitätsprinzip (§ 3): Vorgesetzter entschei<strong>de</strong>t, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (dagegen<br />

stün<strong>de</strong> das Legalitätsprinzip)<br />

2. Arten <strong>de</strong>r Disziplinarmaßnahmen (§ 5)<br />

1. Verweis verhängt von Schavan<br />

2. Geldbuße (ein Gehalt) o<strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt OSA<br />

3. Gehaltskürzung (max. 20%, max. 5 Jahre)<br />

4. Versetzung in eine an<strong>de</strong>re o<strong>de</strong>r innerhalb <strong>de</strong>rselben Laufbahn<br />

5. Entfernung aus <strong>de</strong>m Dienst (schuldhaftes Vergehen muss vorliegen)<br />

6. Kürzung <strong>de</strong>s Ruhegehalts<br />

7. Aberkennung <strong>de</strong>s Ruhegehalts<br />

Die Maßnahmen 3-7 wer<strong>de</strong>n auf Antrag vom Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Disziplinarkammer entschie<strong>de</strong>n<br />

3. Grundsätzliches<br />

1. Aufgabe ist es einerseits, <strong>de</strong>n Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten; an<strong>de</strong>rerseits<br />

soll auch eine abschrecken<strong>de</strong> Wirkung auf die an<strong>de</strong>ren Beamten ausgeübt wer<strong>de</strong>n<br />

2. Disziplinarvorgesetzter für Lehrer ist <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s OSA<br />

4. Angestellte <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes<br />

1. Abmahnung als Möglichkeit, viele Abmahnungen führen zur Kündigung<br />

2. zuständig sind die Arbeitsgerichte<br />

5. Fälle<br />

1. unpünktliches Erscheinen/ Fernbleiben vom Dienst: Verstoß gegen 73, 1 (volle Hingabe), 91<br />

(Fernbleiben vom Dienst) ∝ Problem <strong>de</strong>r Aufenthaltspflicht<br />

2. unvorbereitet in <strong>de</strong>n Unterricht kommen: 73 (volle Hingabe), 74 (Befolgung allgemeiner<br />

Richtlinien)<br />

3. Originalarbeit vernichtet, Schüler schreibt Abitur noch einmal: 70 (unparteiisch)<br />

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Schulgesetz<br />

Grundsätzliches<br />

1. Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule (§ 1)<br />

1. ergibt sich aus <strong>de</strong>r im Grundgesetz und in <strong>de</strong>r Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

gesetzten Ordnung, dass <strong>de</strong>r junge Mensch…<br />

2. …ohne Rücksicht auf Herkunft, wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung<br />

entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung und Erziehung hat<br />

3. …zur Wahrnehmung und Verantwortung seiner Rechte und Pflichten in Staat und Gesellschaft<br />

sowie in <strong>de</strong>r ihn umgeben<strong>de</strong>n Gemeinschaft vorbereitet wer<strong>de</strong>n soll<br />

2. Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schule (§ 23)<br />

1. die Schule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt ∝ Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben im Rahmen<br />

einer öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung<br />

2. die Schule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Schulordnung erlassen, Einzelanordnungen<br />

und Maßnahmen treffen<br />

3. erlässt die Schule auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt,<br />

so gilt sie als Son<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong> im Sinne von § 17 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sverwaltungsgesetzes<br />

3. Schulträger (§ 28)<br />

1. Gemein<strong>de</strong>n bei GS, HS, RS, Gymn. und Son<strong>de</strong>rschule<br />

2. Landkreis als Schulträger bei gemein<strong>de</strong>übergreifen<strong>de</strong>m Besuch: RS, Gymn., Son<strong>de</strong>rschule,<br />

BG, BS, BFS, BK, BOS<br />

4. Schulverhältnis (§ 23)<br />

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis<br />

hoheitliches Verhältnis<br />

es ergehen Verwaltungsakte<br />

5. Heikler Unterricht<br />

1. Geschlechtserziehung (§ 100b): greift in die Erziehung <strong>de</strong>r Eltern ein<br />

2. Teilnahme am Religions- o<strong>de</strong>r Ethikunterricht ist Pflicht (§ 100b)<br />

Aufnahme in die Schule – Aufnahmeverordnung<br />

1. Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung (SchG § 74)<br />

1. Kin<strong>de</strong>r können vorzeitig in die Schule ∝ Überprüfung <strong>de</strong>s geistigen, körperlichen Entwicklungsstan<strong>de</strong>s<br />

durch Schule und Gesundheitsamt<br />

2. leitet sich aus <strong>de</strong>m Recht auf optimale För<strong>de</strong>rung, auf Erziehung und Bildung entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Begabung ab<br />

2. Bedingungen für die Aufnahme ins Gymnasium o<strong>de</strong>r in die Realschule (§ 1) 2<br />

1. die entsprechen<strong>de</strong> Grundschulempfehlung wur<strong>de</strong> gegeben<br />

2. eine gemeinsame Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung wur<strong>de</strong> ausgesprochen<br />

3. die Aufnahmeprüfung wur<strong>de</strong> bestan<strong>de</strong>n<br />

3. Grundschulempfehlung<br />

1. wird von <strong>de</strong>r Klassenkonferenz ausgesprochen<br />

2. für die RS muss <strong>de</strong>r Durchschnitt in Deutsch und Mathematik 3,0 betragen; für das Gymnasium<br />

in diesen Fächern 2,5<br />

3. auch Lern- und Arbeitstechniken, das Verhalten <strong>de</strong>s Schülers müssen erwarten lassen, dass<br />

er <strong>de</strong>n jeweiligen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Schule genügen wird<br />

4. Unzufrie<strong>de</strong>nheit mit <strong>de</strong>r Grundschulempfehlung<br />

1. Gemeinsame Bildungsempfehlung (§ 5): Beratungslehrer und Klassenkonferenz entschei<strong>de</strong>n<br />

neu<br />

2 Ab hier beziehen sich alle Paragraphen- Angaben dieses Abschnitts auf die Aufnahmeverordnung.<br />

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2. falls noch immer keine Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m Wunsch <strong>de</strong>r Eltern erzielt wer<strong>de</strong>n konnte,<br />

fin<strong>de</strong>t eine mündliche (???) Prüfung in Deutsch und Mathematik statt ∝ zentrale Prüfung<br />

(???)<br />

3. Grundschul- und Bildungsempfehlung können nicht gerichtlich angefochten wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn<br />

lediglich die Aufnahmeprüfung, wobei auch hier das Gericht lediglich formale Dinge<br />

überprüft<br />

5. Multilaterale Versetzungsordnung<br />

1. regelt die Übergänge zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Schularten<br />

Stufen, Name, Schulaufsicht und –pflicht<br />

1. Einheit und Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Schulwesens (§ 3)<br />

1. öffentlich-privat<br />

2. Pflicht-Wahl<br />

3. 1. Bildungsgang, 2. Bildungsgang<br />

4. Vollzeit-Teilzeit<br />

5. Bekenntnis-Konfessionell vs. Gemeinschafts-Simultan<br />

2. Schulstufen und Schularten (§ 4)<br />

1. Elementarstufe<br />

2. Primarstufe (GS)<br />

3. Sek I (Bildungsweg von Klasse 5-10)<br />

4. Sek II<br />

5. Tertiärstufe<br />

Der Schüler muss nach Begabung und Leistung für die jeweilige Stufe geeignet sein<br />

3. Name <strong>de</strong>r Schule (§ 24)<br />

1. <strong>de</strong>r Schulträger gibt <strong>de</strong>n Namen<br />

2. er enthält Schulart und Schulort zu ein<strong>de</strong>utigen Unterscheidung von an<strong>de</strong>ren Schulen<br />

3. mehrere Schularten innerhalb einer Schule ∝ umfassen<strong>de</strong> Bezeichnung<br />

4. Schulbezirk (§ 25)<br />

1. Schüler müssen Schulen in <strong>de</strong>m ihnen entsprechen<strong>de</strong>n Schulbezirk besuchen<br />

2. Ausnahme sind RS, Gymn., freiwillige Schule<br />

3. Zweck: Auslastung <strong>de</strong>r Schulen soll gewährleistet sein<br />

5. Erfüllung <strong>de</strong>r Schulpflicht (§ 76,2)<br />

1. aus wichtigen Grün<strong>de</strong>n können auch Schulen in an<strong>de</strong>ren Bezirken besucht wer<strong>de</strong>n<br />

2. Prüfung <strong>de</strong>r Zumutbarkeit muss vorangehen<br />

6. Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

1. oberste Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> (§ 35): KM: Dienst- und Fachaufsicht über das OSA, es trifft<br />

wichtige Regelungen wie Lehrplan, Prüfungsordnung, Anerkennung von Abschlüssen<br />

2. obere Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> (§ 34): OSA. Fachaufsicht über die Schulen, Dienstaufsicht<br />

über die Schulleiter, Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Schulämter<br />

3. untere Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> (§ 33): für GHS, RS, Son<strong>de</strong>rschule: Staatliche Schulämter:<br />

Fachaufsicht, Dienstaufsicht über Schulleiter und Lehrer<br />

Verantwortung, Amt <strong>de</strong>s Schulleiters<br />

1. Pädagogische Verantwortung (§ 38)<br />

1. <strong>de</strong>r Lehrer trägt im Rahmen <strong>de</strong>r in GG und Lan<strong>de</strong>sverfassung und <strong>de</strong>r in diesem Gesetz nie<strong>de</strong>rgelegten<br />

Erziehungsziele die volle Verantwortung für die Erziehung und Bildung <strong>de</strong>r<br />

Schüler<br />

2. er hat gewisse Freiheiten (bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Lehr- und Lernmittel, Notengebung)<br />

2. Schulleiter (§ 39)<br />

1. <strong>de</strong>r Schulleiter ist zugleich Lehrer an <strong>de</strong>r Schule<br />

3. Aufgaben <strong>de</strong>r Schulleiter (§ 41)<br />

1. Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r GLK<br />

2. Verwaltung <strong>de</strong>r Schule<br />

3. Verantwortung für alle Angelegenheiten <strong>de</strong>r Schule<br />

4. Aufnahme und Entlassung <strong>de</strong>r Schüler<br />

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5. Sorge um Erfüllung <strong>de</strong>r Schulpflicht<br />

6. Sorge für die Einhaltung <strong>de</strong>r Bildungs- und Lehrpläne<br />

7. Stun<strong>de</strong>nverteilung, Anordnung von Vertretungen<br />

8. Weisungsbefugnis gegenüber Lehrern und <strong>de</strong>m angestellten Personal<br />

9. Beurteilung über die Lehrer<br />

10. Bindung an die Beschlüsse <strong>de</strong>r Lehrerkonferenz, aber trotz<strong>de</strong>m verantwortlich<br />

11. Sorge um Einhaltung <strong>de</strong>r für die Notengebung allgemein anerkannten Grundsätze<br />

4. Einwän<strong>de</strong> gegen Beschluss <strong>de</strong>r Lehrerkonferenz (§ 44,3)<br />

1. neue Beratung ∝ wenn die Beschlüsse aufrecht erhalten wer<strong>de</strong>n, gibt es eine Entscheidung<br />

<strong>de</strong>r Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

5. Bestellung <strong>de</strong>s Schulleiters (§ 40,2)<br />

1. Stellenausschreibung in KuU<br />

2. Schulträger und Schulkonferenz müssen von <strong>de</strong>r oberen Schulaufsicht über alle Bewerber<br />

unterrichtet wer<strong>de</strong>n<br />

3. Schulkonferenz und Schulträger geben Besetzungsvorschläge ab<br />

4. bei gleichen Qualifikationen ergeht <strong>de</strong>r Zuschlag an <strong>de</strong>n schulfrem<strong>de</strong>n Bewerber<br />

5. Uneinigkeit: Gespräch mit oberster Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r auch die letzte Entscheidung<br />

liegt<br />

6. Ablehnung eines Bewerbers ist ein ablehnen<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />

Lehrerkonferenzen<br />

1. Allgemeines zu Lehrerkonferenzen und zur Schulkonferenz (§ 44)<br />

1. Beschlüsse <strong>de</strong>r GLK sind für Schulleiter und Lehrer bin<strong>de</strong>nd<br />

2. ist <strong>de</strong>r Schulleiter <strong>de</strong>r Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift<br />

o<strong>de</strong>r Verwaltungsanordnung verstößt, die GLK aber in <strong>de</strong>r 2. Sitzung daran festhält,<br />

muss <strong>de</strong>r Schulleiter die Entscheidung <strong>de</strong>r Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> einholen<br />

3. bis zu dieser Entscheidung muss <strong>de</strong>r Beschluss ausgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

2. Arten, Einrichtungen und Aufgaben <strong>de</strong>r Lehrerkonferenzen (§ 45)<br />

1. die GLK berät über Dinge, die für die Schule wichtig und von wesentlicher Be<strong>de</strong>utung sind<br />

(vier mal pro Schuljahr)<br />

2. die Klassenkonferenz berät übe Fragen <strong>de</strong>r Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in <strong>de</strong>r Klasse<br />

(einmal pro Halbjahr), Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen<br />

3. die Fachkonferenz berät über beson<strong>de</strong>re Angelegenheiten, die ein Fach o<strong>de</strong>r eine Fächergruppe<br />

betreffen; Mitglie<strong>de</strong>r sind alle Lehrer, die das Fach unterrichten (können)<br />

4. Abteilungskonferenz: über Fragen allgemeiner Be<strong>de</strong>utung für die Abteilung (Außenstehen<strong>de</strong><br />

können eingela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, jedoch nur als Berater ∝ keine Anwesenheit beim Beschluss)<br />

3. Schulkonferenz (§ 47)<br />

(1) gemeinsames Organ <strong>de</strong>r Schule (Schulleitung, Lehrer, Eltern, Schüler, für Berufserziehung<br />

„Mitverantwortliche“)<br />

(2) Anregungen und Empfehlungen an <strong>de</strong>n Schulleiter und an an<strong>de</strong>re Konferenzen<br />

(3) Vereinbarung von Schulpartnerschaften, Unterricht an 5 o<strong>de</strong>r an 6 Tagen, Entscheid über<br />

Unterrichtsbeginn, Namensgebung <strong>de</strong>r Schule<br />

(4) Schulkonferenz ist anzuhören: zu Beschlüssen <strong>de</strong>r GLK (allgemeine Erziehungsfragen,<br />

Verwaltung von Haushaltsmitteln); vor Einrichtung o<strong>de</strong>r Beendigung eines Schulversuchs,<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schulart, Schulform, <strong>de</strong>s Schultyps; Entscheidung über Erziehungs-<br />

und Ordnungsmaßnahmen (§ 90)<br />

(5) Beratung und Einverständnis bei Schul- und Hausordnung, Beschlüssen zu KAs und<br />

Hausaufgaben, Durchführung beson<strong>de</strong>rer Schulveranstaltungen und außerunterrichtlicher<br />

Veranstaltungen (Studienfahrt, Schullandheim)<br />

(6) Angelegenheiten, die <strong>de</strong>n Schulträger berühren – beraten<strong>de</strong> Mitwirkung ist ihm einzuräumen<br />

(7) Beschlüsse <strong>de</strong>r Schulkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bin<strong>de</strong>nd; im Streitfall entschei<strong>de</strong>t<br />

die Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

(9) Zusammensetzung <strong>de</strong>r Schulkonferenz bei mind. 14 Lehrern: Schulleiter, Elternbeiratsvorsitzen<strong>de</strong>r,<br />

6 Lehrervertreter, 2 Schülervertreter, 2 Elternvertreter, Verbindungslehrer mit<br />

beraten<strong>de</strong>r Stimme, bei BS: 3 Vertreter aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Berufserziehung, drei weitere<br />

Lehrer<br />

(11) Schulkonferenz ist nicht öffentlich (Geheimhaltungspflicht)<br />

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(12) Zusammenkunft halbjährlich und zusätzlich auf Antrag eines Drittels <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Elterngruppe unter Angabe <strong>de</strong>s Verhandlungsgegenstan<strong>de</strong>s<br />

4. Schulpflicht (§ 72)<br />

1. Schulpflicht besteht für alle Schüler, die im Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg ihren Wohnsitz o<strong>de</strong>r<br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

2. Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schulpflicht in Pflicht zum Besuch (1) <strong>de</strong>r GS und einer aufbauen<strong>de</strong>n Schule,<br />

(2) <strong>de</strong>r BS, (3) <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rschule<br />

3. die Schulpflicht schränkt das Grundrecht auf freie Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit und das Erziehungsrecht<br />

<strong>de</strong>r Eltern ein<br />

5. Beginn <strong>de</strong>r Schulpflicht (§ 73)<br />

1. wer bis zum 30. 6. das sechste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, ist ab 1. August schulpflichtig<br />

2. wer bis zum 30.9. das sechste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, kann ∝ wenn er angemel<strong>de</strong>t ist, besteht<br />

aber auch für ihn Schulpflicht<br />

6. Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung (§ 74)<br />

1. die Entscheidung liegt bei <strong>de</strong>r Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens <strong>de</strong>s Gesundheitsamts<br />

2. die Stichtagregelung entfiel wegen <strong>de</strong>s Rechts auf För<strong>de</strong>rung<br />

3. 74,2: wird ein Kind eingeschult, han<strong>de</strong>lt es sich um einen Verwaltungsakt, dagegen ist Klage<br />

und Wi<strong>de</strong>rspruch möglich, evtl. bei Eile auch einstweilige Verfügung ∝ auch Eltern<br />

können Zurückstellung verlagen<br />

7. Pflichten <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten (§ 85)<br />

1. Anmeldung zur Schule<br />

2. Sorgetragen für regelmäßige Teilnahme am Unterricht<br />

3. Sorge für Lernmittel<br />

4. Sorge für das leibliche Wohl<br />

8. Pflichten <strong>de</strong>r Dienstherren und Ausbil<strong>de</strong>r (§ 85,2)<br />

1. Anmeldung <strong>de</strong>r Berufsschulpflichtigen<br />

2. Zeit für Schulbesuch zur Verfügung stellen<br />

3. Schüler zur Erfüllung <strong>de</strong>r Berufsschulpflicht anhalten<br />

9. Ordnungswidrigkeiten (§ 92)<br />

1. Nicht-Nachkommen <strong>de</strong>r Verpflichtungen, die sich aus § 72,4 und § 84 ergeben<br />

2. bei Pflichtverletzungen han<strong>de</strong>lt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (keine Straftat), die von<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong> (Landratsamt o<strong>de</strong>r Stadt) mit einem Bußgeldbescheid geahn<strong>de</strong>t<br />

wird<br />

3. eine Ordnungswidrigkeit setzt Vorsatz o<strong>de</strong>r Fahrlässigkeit voraus<br />

4. ein Bußgeld kann nur vor <strong>de</strong>m Amtsgericht angefochten wer<strong>de</strong>n<br />

5. eine Pflichtverletzung führt auf Schülerseite zu Bußgeld, wenn <strong>de</strong>r Schüler 14 Jahre alt ist;<br />

reif genug, um seine Verfehlung einzusehen, wenn eine fahrlässige Handlung vorliegt<br />

10. Schulzwang (§ 86)<br />

1. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können <strong>de</strong>r Schule zwangsweise durch<br />

die Polizeibehör<strong>de</strong> zugeführt wer<strong>de</strong>n<br />

2. aufgrund dieses Gesetzes wird nicht in die Freiheit <strong>de</strong>r Person eingegriffen<br />

Schulbesuchsverordnung (S. 577f.)<br />

1. Die Schulbesuchsverordnung geht über das Schulgesetz hinaus und regelt es<br />

2. Definition „Schulversäumnis“ (§ 1,3)<br />

1. Teilnahmepflicht nicht nachgekommen<br />

2. ohne Befreiung, Beurlaubung o<strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung<br />

3. Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilnahme (§ 2)<br />

1. Entschuldigungspflicht: unverzügliche Mitteilung über <strong>de</strong>n Grund und die Dauer <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung<br />

(ohne schuldhaftes Zögern)<br />

2. am 2. Tag mündlich o<strong>de</strong>r schriftlich, am 3. Tag schriftlich<br />

4. Befreiung von einzelnen Schulveranstaltungen (§ 3)<br />

1. sofern <strong>de</strong>r Gesundheitszustand es erfor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r in beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>ten Fällen<br />

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2. Anwendungsmöglichkeit bei einzelnen Schulveranstaltungen, z.B. auch zur Befreiung vom<br />

Sportunterricht<br />

5. Beurlaubung (§ 4)<br />

1. nur in beson<strong>de</strong>rs begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen<br />

2. z.B. kirchliche Veranstaltungen, Kur, Schüleraustausch, Hochzeit, To<strong>de</strong>sfall<br />

6. Die Schulbesuchsverordnung steht unter <strong>de</strong>m Grundgesetz (???)<br />

Konferenzordnung<br />

1. Teilnahmepflicht (§ 10)<br />

1. Pflicht für alle Lehrer und Erziehungskräfte mit Lehrtätigkeit, die selbständig unterrichten<br />

2. Leitung, Einberufung, Tagesordnung (§ 12)<br />

1. Klassenkonferenz: Vorsitz hat <strong>de</strong>r Klassenlehrer, bei Versetzungsentscheidungen <strong>de</strong>r Schulleiter,<br />

dann ist er auch stimmberechtigt<br />

2. die Stimme <strong>de</strong>s Schulleiters ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend<br />

3. Abstimmungen<br />

1. wer zur Teilnahme am entsprechen<strong>de</strong>n Gegenstand verpflichtet ist, darf auch abstimmen<br />

2. bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen dürfen nur die Lehrer unterrichten, die die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Schüler unterrichten<br />

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90)<br />

1. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen…<br />

1. <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s Erziehungs- und Bildungsauftrags <strong>de</strong>r Schule<br />

2. <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Schulbesuchspflicht<br />

3. <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Schulordnung<br />

4. <strong>de</strong>m Schutz von Personen und Sachen innerhalb <strong>de</strong>r Schule<br />

5. es han<strong>de</strong>lt sich ausschließlich um schulbezogene Dinge<br />

2. Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit ist zu beachten<br />

1. es gilt, eine Strafe zu wählen, die mit geringstmöglichem Einsatz die Verfehlung ahn<strong>de</strong>t<br />

3. Abfolge ist einzuhalten<br />

1. zuerst: pädagogische Hilfe (Ermahnen, Appell an die Einsicht)<br />

2. dann: pädagogische Erziehungsmaßnahme (Einzelgespräch, Strafarbeit als sinnvolle, zusätzliche<br />

Hausaufgabe, Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Sitzordnung, in Gewahrsamnehmen von Gegenstän<strong>de</strong>n,<br />

Klassenzimmer weniger als 45 min reinigen lassen)<br />

3. wichtig: alle pädagogischen Erziehungsmaßnahmen sind keine Verwaltungsakte, da keine<br />

unmittelbare Rechtswirkung nach außen ausgeht ∝ Lehrer benötigen dazu keine ausdrückliche<br />

Ermächtigung (nach § 23, 2 befähigt die Schule dazu)<br />

Sachliche Voraussetzungen,<br />

die gegeben<br />

sein müssen<br />

Pädagogische<br />

Maßnahmen<br />

reichen zur<br />

Behebung nicht<br />

aus<br />

Zusätzlich wie<strong>de</strong>rholtesFehlverhalten<br />

und<br />

Pflichtverletzungen,Gefährdung<br />

<strong>de</strong>r<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Schule<br />

Zusätzlich:<br />

Gefahr für an<strong>de</strong>re<br />

Sch., wenn<br />

<strong>de</strong>r Sch. bleibt<br />

Maßnahme Entscheidung Beteiligung SLK? förmliche<br />

Anhörung?<br />

Nachsitzen bis zu 2<br />

Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

Nachsitzen bis zu 4<br />

Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

Überweisung in eine<br />

Parallelklasse<br />

Androhung zeitweisen<br />

Ausschlusses<br />

Ausschluss bis zu<br />

zwei Tagen (Teilzeitschule:<br />

1 Tag)<br />

Ausschluss vom<br />

Unterricht bis zu<br />

vier Wochen<br />

Androhung <strong>de</strong>s<br />

Ausschlusses aus<br />

<strong>de</strong>r Schule<br />

Ausschluss aus <strong>de</strong>r<br />

Schule<br />

Ausweitung <strong>de</strong>s<br />

Schulausschlusses<br />

auf alle Schulen <strong>de</strong>s<br />

Ortes, <strong>de</strong>s Schulamts,<br />

<strong>de</strong>s Landkreises,<br />

<strong>de</strong>s OSA, <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s<br />

Klassenlehrer/ Fachlehrer<br />

Schulleiter<br />

Klassenkonferenz o<strong>de</strong>r<br />

Jahrgangsstufenkonferenz<br />

unter Vorsitz <strong>de</strong>s Schulleiters<br />

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nein<br />

auf Wunsch <strong>de</strong>s Schülers/<br />

<strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten<br />

ist die Schulkonferenz<br />

zu beteiligen<br />

nein, aber<br />

formlose Anhörung<br />

Ja, bei Min<strong>de</strong>rjährigen<br />

auch<br />

Anhörung <strong>de</strong>r<br />

Eltern<br />

OSA bzw. KM entfällt entfällt


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4. Einzelne Präzisierungen<br />

1. körperliche Züchtigung ist in je<strong>de</strong>m Fall ausgeschlossen, bei Verstoß han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />

Dienstvergehen<br />

2. die Maßnahmen müssen im Katalog aufgeführt sein, sonst sind sie nicht rechtskräftig (z.B.<br />

Sammeln fürs DRK)<br />

5. Formale Voraussetzungen – wenn nicht gegeben, sind die Maßnahmen rechtswidrig<br />

1. <strong>de</strong>r Schüler muss vor <strong>de</strong>r Maßnahme angehört wer<strong>de</strong>n<br />

2. beim min<strong>de</strong>rjährigen Schülern müssen die Eltern zur Anhörung eingela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

3. die Anhörung muss stattfin<strong>de</strong>n, bevor die Maßnahme ins Auge gefasst wird<br />

4. <strong>de</strong>r Schüler muss informiert wer<strong>de</strong>n, dass auf seinen Wunsch die Schulkonferenz beteiligt<br />

wird (bei Anhörung anwesend)<br />

6. Fragen zur Beurteilung<br />

1. entschei<strong>de</strong>t die richtige Stelle?<br />

2. ist die Maßnahme schulbezogen?<br />

3. steht die Maßnahme in Einklang mit <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit?<br />

4. ist die Maßnahme gerechtfertigt?<br />

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Notenverordnung (Gesetz) (S. 452)<br />

1. Einzelne Bestimmungen<br />

§ 3: Abschlusszeugnisse und Halbjahreszeugnisse enthalten nur ganze Noten<br />

§ 4: Halbjahresinformation kann auch halbe Noten enthalten<br />

§ 5: Leistungsnoten-Definition<br />

2. § 6: Allgemeine Beurteilung, Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen<br />

1. Klasse 1-2: Schulbericht mit Aussagen zum Verhaltens-, Arbeits- und Lernbereich<br />

2. Klasse 3-6: allgemeine Beurteilung<br />

3. § 7: Grundlage <strong>de</strong>r Leistungsbewertung<br />

1. alle vom Schüler in Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Unterricht erbrachten Leistungen<br />

2. schriftlich (§ 8): Klassenarbeiten, Wie<strong>de</strong>rholungsarbeiten, Hausaufgaben<br />

3. mündlich: verbale Beiträge (freiwillig und auf Anfrage), Schüler muss sich selbst beteiligen,<br />

Test als Gesamtabfrage ist möglich<br />

4. <strong>de</strong>r mündliche Leistungsstand ist auf Anfrage <strong>de</strong>r Schüler mitzuteilen (auch die Gewichtung<br />

schriftlich/ mündlich)<br />

5. praktische Noten in Sport, Musik, Kunst, Praktikum kommen hinzu<br />

6. Bildung <strong>de</strong>r Noten: pädagogische Gesamtwertung, Ermessensspielraum, Ausrutscher müssen<br />

nicht gewertet wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r Regel wird das arithmetische Mittel genommen<br />

4. § 9 Anzahl <strong>de</strong>r Klassenarbeiten<br />

1. im Gymnasium allgemeiner Form: im Kernfach 6 Arbeiten pro Jahr<br />

2. in beruflichen Schulen abhängig von <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nzahl (1h: 2; 2h: 3; 3h: 6 pro Jahr)<br />

3. in Fächern, in <strong>de</strong>nen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier pro<br />

Jahr geschrieben wer<strong>de</strong>n<br />

4. die Klassenarbeiten sind möglichst gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; pro Tag soll<br />

nur eine Klassenarbeit geschrieben wer<strong>de</strong>n<br />

5. vor <strong>de</strong>r Rückgabe und am Tag <strong>de</strong>r Rückgabe <strong>de</strong>r Klassenarbeit soll keine neue geschrieben<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

5. § 8 Versäumnisse und Täuschungen<br />

1. Versäumnisse (§ 8,4): entschuldigt ∝ Fachlehrer entschei<strong>de</strong>t über Nachschreiben; unentschuldigt:<br />

Note 6 zwingend<br />

2. Täuschungen (§ 8,6): Täuschungsversuch: Notenabzug bzw. Neuanfertigung<br />

3. schwere Täuschung: die Note ungenügend kann erteilt wer<strong>de</strong>n ∝ aber Täuschungen müssen<br />

sicher bewiesen sein<br />

6. Charakter <strong>de</strong>r Notenverordnung<br />

1. die Notenverordnung bil<strong>de</strong>t einen Rahmen<br />

2. ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen können getroffen wer<strong>de</strong>n ∝ ist etwas abschließend geregelt (z.B.<br />

Anzahl <strong>de</strong>r Klassenarbeiten), sind keine ergänzen<strong>de</strong>n Bestimmungen möglich<br />

7. § 10. Hausaufgaben<br />

1. die GLK muss mit Zustimmung <strong>de</strong>r Schulkonferenz die näheren Einzelheiten zu <strong>de</strong>n<br />

Hausaufgaben regeln (zwingend): zeitlicher Umfang, Anfertigung übers Wochenen<strong>de</strong><br />

8. Rechtschreibung<br />

1. Deutsch: in <strong>de</strong>r Regel (Soll-Vorschrift) außer in Grundschule und Son<strong>de</strong>rschule soll Abzug<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

2. in an<strong>de</strong>ren Fächern kann ein Notenabzug bis zu einer Note erfolgen<br />

3. alle Verstöße sollen gekennzeichnet und berichtigt wer<strong>de</strong>n<br />

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Schulgesetz – Schülermitverantwortung (SMV)<br />

1. § 63. Ab Klasse 5 wählen Schüler ihre Schülervertreter nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mokratischen Wahl<br />

1. frei: ohne Zwang zum Wählen/ Nichtwählen<br />

2. allgemein: alle haben aktives und passives Wahlrecht<br />

3. gleich: je<strong>de</strong> Stimme hat das gleiche Gewicht<br />

4. geheim<br />

5. unmittelbar: nicht über Wahlmänner<br />

2. § 63,3: Schüler haben kein politisches Mandat<br />

1. keine politischen For<strong>de</strong>rungen und Statements. Stichwort: Ausgewogenheit statt Einseitigkeit<br />

2. die Aufgaben <strong>de</strong>r SMV ergeben sich aus <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Schule<br />

3. Verschie<strong>de</strong>ne Ämter<br />

1. § 65: Klassensprecher: Wahl zu Beginn <strong>de</strong>s Schuljahres<br />

2. § 66: Schülerrat: an HS, RS, Gymn. Klassensprecher und Stellvertreter, an beruflichen<br />

Schulen nur die Klassensprecher<br />

3. § 70: Schülersprecher: Klassensprecher und Stellvertreter wählen aus ihren Reihen <strong>de</strong>n<br />

Schülersprecher<br />

4. Weitere Hinweise<br />

1. S. 560ff.: Verordnung<br />

2. § 97: Religionslehrer<br />

Grundlagen, die sich aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung ergeben<br />

1. Art 14,1: Es besteht allgemeine Schulpflicht<br />

1. das Recht auf freie Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit wird dadurch eingeschränkt<br />

2. auch das Grundrecht <strong>de</strong>r Eltern auf Erziehung<br />

2. Art. 11: Recht auf eine <strong>de</strong>r Begabung entsprechen<strong>de</strong> Erziehung und Ausbildung<br />

3. Art. 15,1: Öffentliche Schulen sind keine Konfessionsschulen, son<strong>de</strong>rn Simultanschulen mit christlichem<br />

Charakter<br />

4. Art. 17, Abs. 2: fachmännisch gebil<strong>de</strong>te Beamte sind zur Schulaufsicht beor<strong>de</strong>rt<br />

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