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05-09-KA-IV-GU-19-7 - Kontrollamt der Stadt Wien

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KONTROLLAMT DER STADT WIEN<br />

Rathausstraße 9<br />

A-1082 <strong>Wien</strong><br />

Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810<br />

e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at<br />

www.kontrollamt.wien.at<br />

DVR: 0000<strong>19</strong>1<br />

<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11<br />

GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und<br />

Bauaktiengesellschaft, Prüfung <strong>der</strong> Nutzung von<br />

Grünflächen in den von <strong>der</strong> GESIBA verwalteten <strong>Wien</strong>er<br />

Wohnen Wohnbauten<br />

Tätigkeitsbericht 2011<br />

TO 9


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 2 von 23<br />

KURZFASSUNG<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> unterzog die Nutzung von Grünflächen in den von <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige<br />

Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft verwalteten <strong>Wien</strong>er Wohnen Wohnbauten<br />

einer stichprobenweisen Überprüfung, wobei die beson<strong>der</strong>en Nutzungsrechte<br />

einzelner Mieterinnen bzw. Mieter im Vor<strong>der</strong>grund standen.<br />

Bei <strong>der</strong> diesbezüglichen Einschau in <strong>der</strong> Hausverwaltungsabteilung <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige<br />

Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft konnte eine im Wesentlichen nachvollziehbare<br />

Aktenführung bzw. Dokumentation <strong>der</strong> Geschäftsfälle festgestellt werden.<br />

Dennoch regte das <strong>Kontrollamt</strong> Maßnahmen zur Verbesserung prozessualer Verfahrensabläufe<br />

an, um dadurch ihre Wirksamkeit zu steigern, ihre Wirtschaftlichkeit zu<br />

optimieren sowie einen höheren Standardisierungsgrad zu gewährleisten.<br />

Darüber hinaus wurde empfohlen, die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in Bezug auf<br />

die Grünflächennutzung zu vereinheitlichen sowie künftig eine Valorisierung <strong>der</strong> betreffenden<br />

Mietzinsvereinbarungen vorzusehen.


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 3 von 23<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Prüfungsgegenstand und Prüfungsziele......................................................................5<br />

2. Allgemeines .................................................................................................................5<br />

3. Arten von Grünflächen in Wohnhausanlagen ..............................................................6<br />

3.1 Gemeinschaftsgrünflächen ........................................................................................6<br />

3.2 Vermietete Grünflächen.............................................................................................7<br />

4. Verfahrensablauf im Rahmen <strong>der</strong> Beantragung von Grünflächennutzungen...............8<br />

4.1 Allgemeines ...............................................................................................................8<br />

4.2 Ablauforganisation.....................................................................................................8<br />

4.3 Mietermitbestimmungsstatut....................................................................................10<br />

5. Typologie <strong>der</strong> vom <strong>Kontrollamt</strong> untersuchten Fälle....................................................11<br />

5.1 Neuherstellung von Mietergärten.............................................................................11<br />

5.1.1 Fall 1.....................................................................................................................11<br />

5.1.2 Fall 2.....................................................................................................................12<br />

5.1.3 Fall 3.....................................................................................................................12<br />

5.1.4 Fall 4.....................................................................................................................13<br />

5.2 Erweiterung von Mietergärten..................................................................................14<br />

5.2.1 Fall 5.....................................................................................................................14<br />

5.2.2 Fall 6.....................................................................................................................15<br />

5.2.3 Fall 7.....................................................................................................................15<br />

5.3 Anmietung eines Mietergartens als selbstständiges Grünflächenbestandsobjekt ...16<br />

5.3.1 Fall 8.....................................................................................................................16<br />

5.4 Grenzberichtigung von benachbarten unselbstständigen Mietergärten...................17<br />

5.4.1 Fall 9.....................................................................................................................17<br />

5.5 Betreuung und Bepflanzung einer allgemeinen Grünfläche.....................................17<br />

5.5.1 Fall 10...................................................................................................................17<br />

6. Feststellungen und Empfehlungen des <strong>Kontrollamt</strong>es...............................................18<br />

6.1 Bedingungen <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft<br />

für die Gebrauchsüberlassung von Grünflächen ...........................................................18<br />

6.2 Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Gebrauchsüberlassungen ...................................................20


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 4 von 23<br />

6.3 Aktenführung bzw. Dokumentation..........................................................................21<br />

6.4 Valorisierung des Mietzinses ...................................................................................22<br />

Anhang<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE ..................................23


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 5 von 23<br />

PRÜFUNGSERGEBNIS<br />

1. Prüfungsgegenstand und Prüfungsziele<br />

In einem an verschiedene Einrichtungen und Organe sowie an das <strong>Kontrollamt</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> gerichteten Schreiben führte ein Beschwerdeführer u.a. sinngemäß aus,<br />

dass er in <strong>der</strong> von ihm bewohnten Wohnhausanlage insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Nutzung von<br />

Grünflächen durch Mieterinnen bzw. Mieter Mängel in <strong>der</strong> diesbezüglichen Verwaltung<br />

wahrgenommen habe. Die betreffende Wohnhausanlage stehe im Eigentum <strong>der</strong><br />

Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen" und <strong>der</strong>en Verwaltung ist <strong>der</strong> GESIBA<br />

vertraglich überbunden.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> nahm diese Mieterbeschwerde zum Anlass, die Verwaltung und Nutzung<br />

von Grünflächen in den von <strong>der</strong> GESIBA verwalteten <strong>Wien</strong>er Wohnen Wohnhäusern<br />

einer stichprobenweisen Prüfung zu unterziehen.<br />

Der diesbezügliche prüferische Schwerpunkt betraf im Wesentlichen Grünflächennutzungsrechte<br />

einzelner Mieterinnen bzw. Mieter, welche Verän<strong>der</strong>ungen im Grünflächenbestand<br />

bewirkten. Ziele <strong>der</strong> Einschau waren vor allem die Bezug habende administrative<br />

Abwicklung durch die Hausverwaltungsabteilung <strong>der</strong> GESIBA sowie die Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit <strong>der</strong> gewählten Prozessabläufe.<br />

2. Allgemeines<br />

Die GESIBA wurde im Jahr <strong>19</strong>21 gegründet und stellt gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz<br />

<strong>19</strong>79 eine gemeinnützige Bauvereinigung dar. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> hält 99,97 %<br />

<strong>der</strong> Anteile, die verbleibenden 0,03 % entfallen auf den Österreichischen Siedlerverband.<br />

Zum Stichtag 31. Dezember 2010 verwaltete die GESIBA insgesamt 46.468 Verwaltungseinheiten,<br />

davon 26.324 Wohneinheiten, 458 Geschäftslokale und <strong>19</strong>.686 Garagen-<br />

und Abstellplätze, welche sich überwiegend im Eigentum <strong>der</strong> GESIBA bzw. ihrer<br />

Tochtergesellschaften (Gemeinnützige Wohnbauaktiengesellschaft Alt-Erlaa und "Wie-


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 6 von 23<br />

ner <strong>Stadt</strong>erneuerungsgesellschaft" Gemeinnützige Wohnbau-, Planungs- und Betreu-<br />

ungsgesellschaft m.b.H.), befinden.<br />

Darin enthalten sind auch jene Gebäude, die die GESIBA für die <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> bzw. für<br />

von ihr beherrschte Gesellschaften verwaltet. Davon stellen die für die Unternehmung<br />

"<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen" verwalteten Wohnhäuser die zahlenmäßig größte<br />

Gruppe dar. Im Namen von <strong>Wien</strong>er Wohnen wurden zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einschau des<br />

<strong>Kontrollamt</strong>es insgesamt 23 Wohnhausanlagen von <strong>der</strong> GESIBA betreut, wovon vier<br />

über die Beson<strong>der</strong>heit von bestimmten, einzelnen Mieterinnen bzw. Mietern zur Nutzung<br />

überlassenen Grünflächen verfügen. Diese vier Wohnhausanlagen wurden in die<br />

Stichprobe einbezogen.<br />

3. Arten von Grünflächen in Wohnhausanlagen<br />

Grundsätzlich sind Grünflächen in Wohnhausanlagen zunächst danach zu unterscheiden,<br />

ob es sich um Grünflächen, die sämtlichen Mieterinnen bzw. Mietern zur<br />

Verfügung stehen o<strong>der</strong> um Grünflächen, die einzelnen Mieterinnen bzw. Mietern<br />

ausschließlich zu <strong>der</strong>en Nutzung überlassen werden, handelt.<br />

3.1 Gemeinschaftsgrünflächen<br />

Bei den Gemeinschaftsgrünflächen bestehen solche, die sämtlichen Mieterinnen bzw.<br />

Mietern entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen Hausordnung zur Verfügung stehen, wie z.B. Rasenflächen<br />

o<strong>der</strong> begrünte Sport- und Freizeiteinrichtungen in <strong>der</strong> betreffenden<br />

Wohnhausanlage.<br />

Bei den in die Einschau einbezogenen Wohnhausanlagen spielten vor allem die von <strong>der</strong><br />

Eigentümerin bzw. <strong>der</strong> Hausverwalterin einzelnen Mieterinnen bzw. Mietern gegen<br />

je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>ruf eingeräumten, unentgeltlichen Betreuungs- und Bepflanzungsrechte,<br />

wie z.B. Pflanzbeete an ausgewählten Grünflächenteilen, eine Rolle. Obgleich<br />

<strong>der</strong> Mieterin bzw. dem Mieter eine solche Erlaubnis zur Nutzung durch die GESIBA<br />

erteilt wurde, ist die betreute Grünfläche weiterhin den übrigen Mieterinnen bzw.<br />

Mietern frei zugänglich zu erhalten, und bleibt somit Bestandteil <strong>der</strong> Gemeinschaftsgrünfläche<br />

<strong>der</strong> Wohnhausanlage. Ansprüche, die aus einem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Betreuungs-


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 7 von 23<br />

und Bepflanzungsrechte <strong>der</strong> Mieterin bzw. des Mieters abgeleitet werden könnten, sind<br />

vertraglich ausgeschlossen.<br />

Der Nutzen für die Eigentümerin liegt in einer für sie unentgeltlichen Verbesserung des<br />

gärtnerischen Zustandes von bestimmten Grünflächenteilen. Diese vereinzelt vorkommende<br />

Art <strong>der</strong> Betreuung von Grünflächen durch Mieterinnen bzw. Mieter betrifft Grünflächen<br />

geringen Umfanges, die sich zumeist in dezentraler Lage befinden und tendenziell<br />

wenig frequentiert werden.<br />

3.2 Vermietete Grünflächen<br />

Vier in die Einschau des <strong>Kontrollamt</strong>es einbezogene Wohnhausanlagen bzw. die in<br />

diesen Wohnhausanlagen vermieteten Grünflächen betrafen ausschließlich Nutzungen<br />

von Mietergärten. Solche Gärten können - je nach Eigenart <strong>der</strong> betreffenden Wohnhausanlage<br />

- entwe<strong>der</strong> direkt an die (ebenerdige) Wohnung anschließen o<strong>der</strong> sich in<br />

räumlicher Distanz zur Mietwohnung befinden.<br />

Daraus lassen sich im Wesentlichen drei Gruppen von Grünflächenbestandsobjekten<br />

ableiten:<br />

3.2.1 Die erste Gruppe betrifft jene Mietergärten, welche seit jeher einen integrierten<br />

Bestandteil <strong>der</strong> jeweiligen Mietwohnung bildeten. Wohnung und Garten stellen in dieser<br />

Gruppe ein einheitliches Bestandsobjekt dar. Ein geson<strong>der</strong>ter Mietvertrag für den Garten<br />

besteht nicht.<br />

3.2.2 Die zweite Gruppe betrifft neu hergestellte Mietergärten. Der häufigste Fall hievon<br />

ist die Abtrennung eines Bestandteils einer allgemeinen Grünfläche und <strong>der</strong>en in <strong>der</strong><br />

Regel entgeltliche Vermietung durch die GESIBA an eine bestimmte Mieterin bzw. an<br />

einen bestimmten Mieter zu <strong>der</strong>en bzw. dessen Nutzung.<br />

Ähnliches gilt für die Erweiterung bereits bestehen<strong>der</strong> Mietergärten infolge <strong>der</strong> Auflassung<br />

von Teilen allgemeiner Grünflächen bzw. von ehemaligen Gemeinschaftseinrichtungen.


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 8 von 23<br />

3.2.3 Die dritte Gruppe kam lediglich in einer <strong>der</strong> vier in die Einschau einbezogenen<br />

Wohnhausanlage vor. Diese Gärten schließen im Gegensatz zur ersten Gruppe nicht<br />

an ebenerdige Wohnungen an, son<strong>der</strong>n liegen aneinan<strong>der</strong>gereiht in zentraler Lage <strong>der</strong><br />

Wohnhausanlage. Je<strong>der</strong> Garten bildet ein eigenes Bestandsobjekt und wird zu einem<br />

geson<strong>der</strong>ten Mietzins, <strong>der</strong> sich nach den anzuwendenden Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbestimmungen<br />

bemisst, vermietet.<br />

4. Verfahrensablauf im Rahmen <strong>der</strong> Beantragung von Grünflächennutzungen<br />

4.1 Allgemeines<br />

Der hier beschriebene prozessuale Verfahrensablauf betrifft die unter Pkt. 3.2.2 aufgelistete<br />

zweite Gruppe von Mietergärten (Herstellung bzw. Erweiterung) und die Beantragung<br />

<strong>der</strong> Betreuung bzw. Bepflanzung von Gemeinschaftsgrünflächen (vgl. Pkt. 3.1).<br />

Da es sich bei <strong>der</strong> unter Pkt. 3.2.1 angeführten ersten Gruppe von Mietergärten um unselbstständige<br />

Bestandteile einer gemieteten Wohnung handelt, kann eine geson<strong>der</strong>te<br />

Vermietung nicht beantragt werden, weshalb sich eine diesbezügliche prozessuale Darstellung<br />

erübrigte. Bei <strong>der</strong> unter Pkt. 3.2.3 angeführten dritten Gruppe von Mietergärten<br />

liegen selbstständige Bestandsobjekte vor, die einer geson<strong>der</strong>ten Anmietung bedürfen.<br />

Der diesbezügliche Ablauf entspricht im Wesentlichen dem einer Wohnungsanmietung.<br />

4.2 Ablauforganisation<br />

Den verfahrenseinleitenden Akt bildet das Ansuchen einer Mieterin bzw. eines Mieters,<br />

welches im Regelfall schriftlich, in Einzelfällen auch mündlich erfolgen kann.<br />

Wie das <strong>Kontrollamt</strong> feststellte, bezog sich <strong>der</strong> überwiegende Teil <strong>der</strong> untersuchten<br />

Fälle auf die Herstellung bzw. Erweiterung von Mietergärten.<br />

Diesem Ansuchen sind bestimmte, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles<br />

erfor<strong>der</strong>liche Beilagen, wie z.B. Einreichpläne o<strong>der</strong> schriftliche Zustimmungserklärungen<br />

<strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn, anzufügen.


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 9 von 23<br />

Im nächsten Schritt erfolgt die Prüfung des jeweiligen Ansuchens durch die GESIBA mit<br />

dem Ziel, festzustellen, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem jeweiligen Begehren<br />

entsprochen werden kann. Die durch die GESIBA dabei durchgeführten Prüfungshandlungen<br />

umfassen in <strong>der</strong> Regel die Überprüfung <strong>der</strong> einlangenden Unterlagen, die Vornahme<br />

eines Ortsaugenscheines sowie die Erörterung des beantragten Vorhabens mit<br />

<strong>der</strong> Mieterin bzw. dem Mieter und den Nachbarinnen bzw. Nachbarn.<br />

Da keine subjektiven Rechte von Mieterinnen bzw. Mietern hinsichtlich <strong>der</strong> Nutzung von<br />

Grünflächen aus den gesetzlichen Bestimmungen ableitbar sind, kommt <strong>der</strong> GESIBA<br />

ein wesentlicher Gestaltungsspielraum bei <strong>der</strong> Genehmigung bzw. Ablehnung solcher<br />

Ansuchen zu. Bei ihrer Entscheidung sind jedoch stets die Interessen und Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> übrigen Mieterinnen bzw. Mieter mit einzubeziehen. Dies erfolgt gemäß Ablauforganisation<br />

auch insoweit, als die GESIBA die jeweilige Antragstellerin bzw. den jeweiligen<br />

Antragsteller auffor<strong>der</strong>t, schriftliche Zustimmungserklärungen ihrer bzw. seiner Nachbarinnen<br />

bzw. Nachbarn für das betreffende Vorhaben beizubringen.<br />

Lediglich in jenen Fällen, in denen eine Mieterin bzw. ein Mieter um Nutzung einer allgemeinen<br />

Grünfläche zum Zweck <strong>der</strong> durch sie bzw. ihn zu erfolgenden Betreuung<br />

bzw. Bepflanzung ansucht, wird auf die Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Nachbarinnen<br />

bzw. Nachbarn verzichtet, da <strong>der</strong>artige Fälle nach den Erfahrungen <strong>der</strong> GESIBA die<br />

Interessen <strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn nicht nachteilig berühren und die Betreuung<br />

bzw. Bepflanzung solcher Grünflächen ohnehin je<strong>der</strong>zeit durch die GESIBA wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden kann.<br />

Wenn die GESIBA einem Ansuchen zustimmt, erfolgt dies gemäß <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Ablauforganisation mit einer schriftlichen Genehmigung unter Vorgabe bestimmter Bedingungen,<br />

welche auch die Höhe des Mietzinses umfasst. Das diesbezügliche Schreiben<br />

ist von <strong>der</strong> Antragstellerin bzw. vom Antragsteller mit einem zu unterfertigenden<br />

Gegenbrief zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu retournieren und erlangt dadurch Rechtsverbindlichkeit.<br />

In einzelnen Fällen wird darüber hinaus ein schriftlicher Mietvertrag zwischen<br />

<strong>der</strong> GESIBA und <strong>der</strong> Mieterin bzw. dem Mieter abgeschlossen. Die Festlegung


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 10 von 23<br />

<strong>der</strong> Mietzinshöhe erfolgt lt. Auskunft <strong>der</strong> GESIBA analog zu den bereits bestehenden<br />

Bestandsverhältnissen <strong>der</strong> betreffenden Wohnhausanlage.<br />

4.3 Mietermitbestimmungsstatut<br />

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den in die Einschau einbezogenen Wohnhausanlagen<br />

um solche <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen".<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Mitwirkung <strong>der</strong> Mieterinnen bzw. Mieter bei diversen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Hausverwalterin ist daher das "Mietermitbestimmungsstatut" anzuwenden, welches<br />

in § 18 Abs 1 anführt, dass "die Widmung bestehen<strong>der</strong> Gemeinschaftseinrichtungen<br />

(Gemeinschaftsräume, Bä<strong>der</strong>, Saunen, Grünanlagen, Kin<strong>der</strong>spielplätze, Waschküchen<br />

u.dgl.) im Sinn einer generationenübergreifenden Nutzung grundsätzlich kein Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Mietermitbestimmung ist".<br />

Gemäß § 18 Abs 2 des Mietermitbestimmungsstatuts kann es aber, wenn "für eine be-<br />

stimmte Gemeinschaftseinrichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Bedarf besteht,<br />

mit Zustimmung aller Mieter zu einer zeitlich beschränkten Stilllegung <strong>der</strong> Gemeinschaftseinrichtung<br />

kommen. Eine solche Stilllegung gilt grundsätzlich drei Jahre und<br />

kann um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden. Nach drei Jahren genügt für die<br />

Reaktivierung <strong>der</strong> Einrichtung <strong>der</strong> schriftliche Wunsch eines Mieters. Zeitlich frühere<br />

Reaktivierungen bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong><br />

Mieter".<br />

Laut § 18 Abs 3 des Mietermitbestimmungsstatuts ist "für die Än<strong>der</strong>ung einer beste-<br />

henden o<strong>der</strong> das Herstellen einer neuen Gemeinschaftseinrichtung die schriftliche Zustimmung<br />

<strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> Mieter einer Wohnhausanlage einzuholen. Sind<br />

dafür Anschaffungs- und Betriebskosten zu bezahlen, ist darüber hinaus die schriftliche<br />

Zustimmung aller belasteten Mieter einzuholen".<br />

§ 18 Abs 4 des Mietermitbestimmungsstatuts sieht vor, dass "die Stilllegung, Än<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Neuherstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, die für Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche<br />

gedacht sind, <strong>der</strong> Zustimmung des Kin<strong>der</strong>- bzw. Jugendvertreters (§ 13) bedarf".


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 11 von 23<br />

5. Typologie <strong>der</strong> vom <strong>Kontrollamt</strong> untersuchten Fälle<br />

Nr. Zweck des Ansuchens Jahr Fläche<br />

in m 2<br />

Monatliche<br />

Miete je m 2<br />

in EUR<br />

Einreichplan Rechtliche<br />

Gestaltung<br />

Zustimmung<br />

Nachbarinnen<br />

bzw. Nachbarn<br />

ja<br />

1 Herstellung Mietergarten 2001 44,1 0,10 ja Mietvertrag und<br />

Bedingungen<br />

2 Herstellung Mietergarten 20<strong>05</strong> 54,2 0,26 ja Bedingungen ja<br />

3 Herstellung Mietergarten <strong>19</strong>99 60,0 0,10 ja Mietvertrag und<br />

Bedingungen<br />

ja<br />

4 Herstellung Mietergarten 2006 140,0 keine ja Bedingungen ja<br />

5 Erweiterung<br />

Mietergarten<br />

20<strong>05</strong> 26,4 0,10 ja Bedingungen ja<br />

6 Erweiterung dreier 2003 41,0 jeweils 0,26 ja Bedingungen ja<br />

Mietergärten<br />

33,0<br />

41,0<br />

7 Erweiterung<br />

Mietergarten<br />

<strong>19</strong>98 16,0 0,26 ja Bedingungen ja<br />

8 Anmieten eines beste- 2008 67,2 0,52 zzgl. nicht Mietvertrag nicht<br />

henden selbstständigen<br />

Finanzie- erfor<strong>der</strong>lich<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

Grünflächenbestandsobjektesrungsbeitrag<br />

9 Grenzberichtigung von 2007 nicht er- im Wohnungs- ja Bedingungen nicht<br />

benachbarten unselbstsichtlichmietzins<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

ständigen Mietergärten<br />

inkludiert<br />

10 Betreuung und Bepflan- 2006 47,0 keine fehlt Bedingungen nicht<br />

zung einer allgemeinen<br />

Grünfläche<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

5.1 Neuherstellung von Mietergärten<br />

5.1.1 Fall 1<br />

In diesem Fall suchte <strong>der</strong> Antragsteller, <strong>der</strong> Mieter einer Wohnung in <strong>der</strong> Wohnhausanlage<br />

A ist, um Genehmigung zur Errichtung eines Mietergartens und einer Gerätehütte<br />

auf einer in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung befindlichen Grünfläche an. Dem Akt<br />

waren unterfertigte Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn und ein<br />

Einreichplan angeschlossen.<br />

Mit Schreiben vom Mai 2001 wurde die Genehmigung <strong>der</strong> GESIBA für die Herstellung<br />

des Mietergartens unter Vorgabe von Bedingungen erteilt. Für den 44,10 m 2 großen<br />

Mietergarten wurde ein monatlicher Mietzins in <strong>der</strong> Höhe von 0,10 EUR pro m 2 vereinbart.<br />

Für die Errichtung <strong>der</strong> Gerätehütte wurden Flächengrenzen und Maximalhöhen vorgeschrieben.<br />

Die dem Antragsteller auferlegten Bedingungen zur Errichtung des Mieter-


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 12 von 23<br />

gartens wurden durch den Antragsteller mit Unterfertigung des dem Schreiben beilie-<br />

genden Gegenbriefes zur Kenntnis genommen und erlangten damit Rechtsverbindlich-<br />

keit.<br />

Gleichzeitig wurde ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Vertragsparteien mit Wirksamkeit<br />

ab 1. Dezember 2001 abgeschlossen, welcher die o.a. Bedingungen nochmals<br />

ausdrücklich festhält und ergänzend dazu eine bei<strong>der</strong>seitige Kündigungsfrist von einem<br />

Monat zum jeweiligen Monatsletzten sowie eine VPI-basierte Anpassung des Mietzinses<br />

vorsieht.<br />

5.1.2 Fall 2<br />

Die Antragstellerin ist Mieterin in <strong>der</strong> Wohnhausanlage B und stellte bei <strong>der</strong> GESIBA<br />

einen Antrag auf Herstellung eines Mietergartens. Dem Akt waren unterfertigte<br />

Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn und ein Einreichplan<br />

angeschlossen. Mit Schreiben vom Juni 20<strong>05</strong> wurde die Genehmigung <strong>der</strong> GESIBA für<br />

die Herstellung unter Festlegung von Bedingungen erteilt. Für den 54,20 m 2 großen<br />

Mietergarten wurde ein monatlicher Mietzins in <strong>der</strong> Höhe von 0,26 EUR pro m 2<br />

vereinbart. Eine Valorisierung des Mietzinses wurde nicht vorgesehen.<br />

Die <strong>der</strong> Antragstellerin auferlegten Bedingungen zur Errichtung des Mietergartens wurden<br />

durch die Antragstellerin mit Unterfertigung des dem Schreiben beiliegenden Gegenbriefes<br />

zur Kenntnis genommen und erlangten damit zivilrechtliche Verbindlichkeit.<br />

Ein geson<strong>der</strong>ter schriftlicher Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen.<br />

5.1.3 Fall 3<br />

Die Antragsteller sind Mieter in <strong>der</strong> Wohnhausanlage A und begehrten schriftlich die<br />

Herstellung eines Mietergartens. Dem Ansuchen lagen unterschriebene Zustimmungserklärungen<br />

<strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn und ein Einreichplan bei.<br />

Die Genehmigung <strong>der</strong> GESIBA für die Herstellung erfolgte schriftlich unter Vorgabe von<br />

Bedingungen. Darin wurde auch <strong>der</strong> monatliche Mietzins in <strong>der</strong> Höhe von 0,10 EUR<br />

pro m 2 für den insgesamt 60 m 2 großen Mietergarten festgelegt.


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 13 von 23<br />

Die den Antragstellern auferlegten Bedingungen zur Herstellung des Mietergartens<br />

wurden durch die Antragsteller mit Unterfertigung des dem Schreiben beiliegenden Gegenbriefes<br />

zur Kenntnis genommen und erlangten somit Rechtsverbindlichkeit.<br />

Dennoch wurde über denselben Mietgegenstand gleichzeitig ein schriftlicher Mietvertrag<br />

zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen, welcher die o.a. Bedingungen<br />

nochmals ausdrücklich festhält. Ergänzend dazu wurden eine bei<strong>der</strong>seitige Kündigungsfrist<br />

von einem Monat zum jeweiligen Monatsletzten und eine VPI-basierte Anpassung<br />

des Mietzinses vereinbart.<br />

5.1.4 Fall 4<br />

Mit Schreiben vom 25. Mai 2006 suchte eine Hausbesorgerin, welche bislang im Gegensatz<br />

zu den übrigen Hausbesorgerinnen bzw. Hausbesorgern <strong>der</strong> Wohnhausanlage<br />

über keinen eigenen Mietergarten verfügte, bei <strong>der</strong> GESIBA um die Herstellung eines<br />

Mietergartens in <strong>der</strong> Wohnhausanlage C an. Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Nachbarinnen<br />

bzw. Nachbarn sowie ein Einreichplan waren dem Ansuchen beigeschlossen. Die<br />

GESIBA stimmte diesem Ansuchen unter Vorgabe von Bedingungen zu.<br />

Für den neu hergestellten Mietergarten im Ausmaß von 140 m 2 wurde von <strong>der</strong> Einhebung<br />

eines Mietzinses abgesehen. Die GESIBA begründet diesen Schritt damit, dass<br />

die übrigen Hausbesorgerinnen bzw. Hausbesorger für ihre Mietergärten ebenfalls keinen<br />

Mietzins zu entrichten hätten.<br />

Wie das <strong>Kontrollamt</strong> feststellte, ist die Antragstellerin seit <strong>19</strong>91 als Hausbesorgerin in<br />

<strong>der</strong> betreffenden Wohnhausanlage tätig. Ihre Dienstwohnung verfügte aber im Gegensatz<br />

zu den übrigen Hausbesorgerdienstwohnungen <strong>der</strong> Wohnhausanlage als einzige<br />

über keinen eigenen Mietergarten. Die GESIBA begründete dies damit, dass die<br />

eigentliche Hausbesorgerdienstwohnung mit zugehörigem Mietergarten an einen an<strong>der</strong>en<br />

Mieter vermietet wurde und als Ausgleich für den fehlenden Garten <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

bei ihrer Dienstaufnahme als Hausbesorgerin im Jahr <strong>19</strong>91 - mit Zustimmung<br />

des damaligen Mieterbeirates - von <strong>der</strong> GESIBA ein unentgeltliches Nutzungsrecht an


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 14 von 23<br />

einer Gemeinschaftsgrünfläche im Ausmaß von rd. 140 m 2 eingeräumt wurde. Der<br />

GESIBA zufolge sei die betreffende Grünfläche durch ihre Randlage von an<strong>der</strong>en<br />

Mieterinnen bzw. Mietern <strong>der</strong> Wohnhausanlage kaum frequentiert worden. Die allgemeine<br />

Zugänglichkeit <strong>der</strong> Grünfläche wäre aber trotz dieses Nutzungsrechtes erhalten<br />

geblieben.<br />

Bis zur Genehmigung des Ansuchens <strong>der</strong> Antragstellerin im Jahr 2007 betreute die<br />

GESIBA diese Grünfläche, die auch einen Bestandteil <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage für<br />

das Hausbetreuungsentgelt bildete.<br />

Mit <strong>der</strong> Herstellung des Mietergartens auf <strong>der</strong> ursprünglichen Gemeinschaftsgrünfläche<br />

reduzierte die GESIBA das Hausbetreuungsentgelt entsprechend.<br />

5.2 Erweiterung von Mietergärten<br />

5.2.1 Fall 5<br />

Die Antragstellerin ist Mieterin eines Reihenhauses in <strong>der</strong> Wohnhausanlage A, welches<br />

über einen zum Bestandsobjekt gehörenden Mietergarten verfügt, und begehrte dessen<br />

Erweiterung.<br />

Dem Ansuchen waren schriftliche Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Nachbarinnen bzw.<br />

Nachbarn und ein Einreichplan beigefügt.<br />

Mit Schreiben vom Dezember 20<strong>05</strong> wurde die Genehmigung <strong>der</strong> GESIBA für die Erweiterung<br />

unter Vorgabe von Bedingungen erteilt. Diese sahen für den 26,40 m 2 großen<br />

Mietergarten einen monatlichen Mietzins in <strong>der</strong> Höhe von 0,10 EUR pro m 2 vor. Eine<br />

Wertanpassung wurde in diesem Fall nicht vereinbart.<br />

Diese Bedingungen zur Errichtung des Mietergartens wurden <strong>der</strong> Antragstellerin auf<br />

schriftlichem Weg unter Beilage eines Gegenbriefes zugestellt, welchen die Antragstellerin<br />

als Zeichen ihrer Kenntnisnahme unterfertigt an die GESIBA retournierte. Dadurch<br />

wurde die getroffene Vereinbarung rechtswirksam. Ein geson<strong>der</strong>ter schriftlicher Mietvertrag<br />

wurde nicht abgeschlossen.


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 15 von 23<br />

5.2.2 Fall 6<br />

Im Jahr 2003 suchten drei benachbarte Wohnungsmieterinnen <strong>der</strong> Wohnhausanlage B<br />

um Erweiterung ihrer Mietergärten - durch Einbeziehung <strong>der</strong> vorgelagerten Fläche - an.<br />

Die diesen Mietergärten vorgelagerte Fläche diente vor ihrer Umwandlung in eine<br />

Grünfläche als Kin<strong>der</strong>spielplatz, <strong>der</strong> jedoch seit längerer Zeit nicht mehr frequentiert<br />

wurde. Wie das <strong>Kontrollamt</strong> feststellte, wurde bei dieser Stilllegung einer für Kin<strong>der</strong> gedachten<br />

Gemeinschaftseinrichtung durch die GESIBA die gemäß Mietermitbestimmungsstatut<br />

erfor<strong>der</strong>liche Zustimmung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendvertreterin bzw. des Kin<strong>der</strong>-<br />

und Jugendvertreters des Mieterbeirates eingeholt und die Mieterinnen bzw. Mieter<br />

<strong>der</strong> Wohnhausanlage vorab per Aushang informiert, sodass diesbezüglich kein Anlass<br />

zur Bemängelung gegeben war.<br />

Die GESIBA gab den drei Ansuchen schriftlich unter Vorgabe von Bedingungen statt,<br />

wodurch die Mietergärten um jeweils 33 m 2 bzw. 41 m 2 vergrößert wurden. Den Bezug<br />

habenden Schreiben war jeweils ein Gegenbrief beigefügt, den die Antragstellerinnen<br />

unterfertigt retournierten, womit Rechtswirksamkeit ausgelöst wurde. Ein geson<strong>der</strong>ter<br />

Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen.<br />

In den Bedingungen <strong>der</strong> GESIBA wurde festgelegt, dass die Arbeiten zur Erweiterung<br />

<strong>der</strong> Mietergärten (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en Begrünung) von den jeweiligen Mieterinnen zu<br />

tragen sind. Für die Erweiterungen <strong>der</strong> Mietergärten wurde jeweils ein Mietzins in <strong>der</strong><br />

Höhe von 0,26 EUR pro m 2 vereinbart. Eine Valorisierung des Mietzinses wurde nicht<br />

vorgesehen.<br />

5.2.3 Fall 7<br />

Der Antragsteller ist Mieter einer Erdgeschoßwohnung mit anschließendem Mietergarten<br />

in <strong>der</strong> Wohnhausanlage B und beantragte die Erweiterung seines Gartens unter<br />

Beifügung eines Einreichplanes. Die Nachbarinnen bzw. Nachbarn erklärten ihre Zustimmung.<br />

Zusätzlich wurde ein Ortsaugenschein abgehalten.


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 16 von 23<br />

Die Genehmigung des Antrages wurde durch die GESIBA schriftlich unter Vorgabe von<br />

Bedingungen erteilt. Für die Erweiterung des Mietergartens um insgesamt 16 m 2 wurde<br />

ein monatlicher, nicht valorisierter Mietzins in <strong>der</strong> Höhe von 0,26 EUR pro m 2 verein-<br />

bart.<br />

Der Antragsteller nahm die von <strong>der</strong> GESIBA auferlegten Bedingungen mit unterfertigtem<br />

und retourniertem Gegenbrief rechtswirksam zur Kenntnis. Ein geson<strong>der</strong>ter Mietvertrag<br />

wurde nicht abgeschlossen.<br />

5.3 Anmietung eines Mietergartens als selbstständiges Grünflächenbestandsobjekt<br />

5.3.1 Fall 8<br />

Mit Ansuchen vom 25. Februar 2008 bekundete <strong>der</strong> Antragsteller sein Interesse, einen<br />

Mietergarten in <strong>der</strong> von ihm bewohnten Wohnhausanlage zu mieten. Die Beson<strong>der</strong>heit<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Wohnhausanlage D befindlichen Mietergärten besteht darin, dass sich diese<br />

parzellenartig aneinan<strong>der</strong>gereiht in zentraler Lage <strong>der</strong> Wohnhausanlage befinden und<br />

als eigene Bestandsobjekte geführt werden. Der betreffende Garten verfügt über ein<br />

Ausmaß von 67,20 m 2 und schließt räumlich nicht direkt an die Wohneinheiten an.<br />

Die hiefür zugrunde zu legenden Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbestimmungen sehen für eigene<br />

Bestandsobjekte einen Finanzierungsbeitrag und ein monatliches Mietentgelt vor.<br />

Die GESIBA bewilligte das Ansuchen und schloss mit dem Antragsteller einen schriftlichen<br />

Mietvertrag ab, in welchem ein monatlicher Mietzins von 0,52 EUR pro m 2 vereinbart<br />

wurde. Der Finanzierungsbeitrag belief sich auf 627,20 EUR.<br />

Dem Ansuchen wurde zwar kein Einreichplan beigeschlossen, dies war aber damit zu<br />

begründen, dass es sich bereits um einen bestehenden Mietergarten handelte, welcher<br />

anlässlich des Mieterwechsels nicht verän<strong>der</strong>t wurde. Zumal <strong>der</strong> Mietergarten als<br />

selbstständiges Grünflächenbestandsobjekt zu qualifizieren war und schon seit <strong>der</strong> Errichtung<br />

<strong>der</strong> Wohnhausanlage besteht, erübrigte sich auch die Einholung von Zustimmungserklärungen<br />

<strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn.


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 17 von 23<br />

5.4 Grenzberichtigung von benachbarten unselbstständigen Mietergärten<br />

5.4.1 Fall 9<br />

Der gegenständliche Sachverhalt betraf eine Grenzberichtigung zweier benachbarter<br />

unselbstständiger Mietergärten. Die Mieterinnen bzw. Mieter dieser in <strong>der</strong> Wohnhausanlage<br />

B gelegenen Mietergärten trafen eine wechselseitige schriftliche Vereinbarung<br />

über die faktische Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Grundgrenzen ihrer Mietergärten gemäß den<br />

Bestandsplänen <strong>der</strong> Wohnhausanlage und ersuchten die GESIBA um Genehmigung.<br />

Die Notwendigkeit dieser Grenzberichtigung ergab sich daraus, weil die Vormieterinnen<br />

bzw. Vormieter <strong>der</strong> beiden betroffenen Gärten offenbar eigenmächtig - und ohne seinerzeit<br />

die GESIBA davon in Kenntnis zu setzen - den Begrenzungszaun in Abweichung<br />

zum Bestandsplan versetzten.<br />

Diese Vereinbarung zur Grenzberichtigung wurde von <strong>der</strong> GESIBA unter Vorgabe von<br />

Auflagen zur Kenntnis genommen.<br />

Nach auflagenkonformer Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten wurde die GESIBA darüber informiert.<br />

Bei <strong>der</strong> neuerlichen Vermessung <strong>der</strong> Mietergärten stellte die GESIBA die Übereinstimmung<br />

<strong>der</strong> faktisch berichtigten Grundgrenzen mit den Bestandsplänen <strong>der</strong><br />

Wohnhausanlage fest.<br />

Zustimmungserklärungen <strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn waren in diesem Fall nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich, zumal eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> übrigen Nachbarinnen<br />

bzw. Nachbarn durch diese Grenzberichtigung nicht ausgelöst wurde.<br />

5.5 Betreuung und Bepflanzung einer allgemeinen Grünfläche<br />

5.5.1 Fall 10<br />

Die Antragstellerin begehrte im Oktober 2006 die unentgeltliche Betreuung und Bepflanzung<br />

einer allgemeinen Grünfläche in <strong>der</strong> Wohnhausanlage C. Einverständniserklärungen<br />

<strong>der</strong> Nachbarinnen bzw. Nachbarn sowie Einreichpläne wurden dem Ansuchen<br />

nicht beigeschlossen. Die Größe <strong>der</strong> zu betreuenden allgemeinen Grünfläche<br />

konnte dem Akt nicht entnommen werden. Mit formlosem Schreiben vom Novem-


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 18 von 23<br />

ber 2006 wurde die Genehmigung zur unentgeltlichen, auf je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>ruf ge-<br />

stützten Betreuung und Bepflanzung erteilt. Ein Anspruch auf Ablöse für Blumen, wel-<br />

che die Antragstellerin auf dieser allgemeinen Grünfläche einsetzt, wurde darin ausgeschlossen.<br />

Das Pflanzen von Sträuchern o<strong>der</strong> Bäumen wurde gänzlich untersagt. Eine<br />

schriftliche Gegenzeichnung des durch die GESIBA formlos übermittelten Schreibens<br />

durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller erfolgte nicht, wurde aber von <strong>der</strong><br />

GESIBA auch nicht explizit gefor<strong>der</strong>t.<br />

6. Feststellungen und Empfehlungen des <strong>Kontrollamt</strong>es<br />

6.1 Bedingungen <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft<br />

für die Gebrauchsüberlassung von Grünflächen<br />

6.1.1 Die Bedingungen regeln insbeson<strong>der</strong>e die Kostentragung und Durchführung <strong>der</strong><br />

Herstellung <strong>der</strong> Mietergärten, die Instandhaltungsverpflichtungen, die Modalitäten einer<br />

eventuellen Rückgabe sowie bauliche Gestaltungsmaßnahmen auf dem Grünflächenbestandsobjekt,<br />

in vielen Fällen auch die Höhe des Mietzinses.<br />

Die Herstellungskosten <strong>der</strong> Mietergärten sind zur Gänze durch die antragstellenden<br />

Mieterinnen bzw. Mieter zu tragen. Gleichermaßen haben die Mieterinnen bzw. Mieter<br />

für Aufwendungen von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten im Bereich ihrer Mietergärten<br />

selbst aufzukommen. In beiden Fällen ist die Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> -<br />

<strong>Wien</strong>er Wohnen", vertreten durch die GESIBA, aus diesen Rechtstiteln schad- und<br />

klaglos zu halten.<br />

Die Bedingungen sehen weiters vor, dass nach Ablauf des Mietverhältnisses die baulichen<br />

Herstellungen bzw. Än<strong>der</strong>ungen des Grünflächenbestandsobjektes in technisch<br />

einwandfreiem und gut gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben sind. Wenn dies nicht<br />

<strong>der</strong> Fall ist, so ist die GESIBA berechtigt, entsprechende Instandsetzungs- und Adaptierungsarbeiten<br />

auf Kosten <strong>der</strong> betroffenen Mieterinnen bzw. Mieter zu veranlassen und<br />

die Wie<strong>der</strong>herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Dies gilt auch dann,<br />

wenn eine neue Wohnungsmieterin bzw. ein neuer Wohnungsmieter den von <strong>der</strong> Vermieterin<br />

bzw. dem Vermieter genutzten Garten nicht übernehmen möchte.


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Darüber hinaus regeln die Bedingungen, dass mit dem baulichen Bestand des Hauses<br />

bzw. <strong>der</strong> Liegenschaft in feste Verbindung gebrachte Herstellungen sofort ohne Ent-<br />

schädigung in das Eigentum <strong>der</strong> Unternehmung "<strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong> - <strong>Wien</strong>er Wohnen" über-<br />

gehen. Ein Anspruch auf Ersatz <strong>der</strong> hiefür geleisteten Aufwendungen wird ausdrücklich<br />

ausgeschlossen. Ferner ist in den Bedingungen festgehalten, dass sämtliche mit <strong>der</strong><br />

Herstellung bzw. <strong>der</strong> Instandhaltung in Verbindung stehenden Maßnahmen ausschließlich<br />

von befugten Gewerbetreibenden durchzuführen sind.<br />

6.1.2 Die von <strong>der</strong> GESIBA vorgegebenen Bedingungen wurden in <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong><br />

untersuchten Fälle den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern auf schriftlichem Weg<br />

unter Beifügung eines die Bedingungen auflistenden Gegenbriefes übermittelt, welcher<br />

durch die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller zu unterfertigen war. Die Bedingungen<br />

erlangten damit Rechtsverbindlichkeit.<br />

Darüber hinaus waren diese Bedingungen in einzelnen Fällen zusätzlich Bestandteil<br />

eines diesbezüglich geson<strong>der</strong>t abgeschlossenen Mietvertrages.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die in den Bedingungen<br />

bzw. Mietverträgen durch die GESIBA vorgegebenen immanenten Regelungen z.T. inhaltlich<br />

voneinan<strong>der</strong> abwichen. So waren nur vereinzelt die Dauer <strong>der</strong> Nutzung des<br />

Grünflächenbestandsobjektes, Kündigungsfristen und Kündigungsgründe, das Erfor<strong>der</strong>nis<br />

<strong>der</strong> Zustimmung zu baulichen Verän<strong>der</strong>ungen, Bestimmungen über Untervermietungen,<br />

die Geltung <strong>der</strong> Gartenordnung und die Kostentragung <strong>der</strong> Vergebührung geregelt.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> stellte weiters fest, dass die GESIBA hinsichtlich <strong>der</strong> Herstellung bzw.<br />

Erweiterung von Grünflächenbestandsobjekten keine generellen internen Regelungen<br />

(z.B. Dienstanweisung) über <strong>der</strong>en administrative Abwicklung bzw. Handhabung erlassen<br />

hatte. Der prozessuale Verfahrensablauf konnte sich somit in Abhängigkeit von <strong>der</strong><br />

jeweiligen Sachbearbeiterin bzw. vom jeweiligen Sachbearbeiter sehr unterschiedlich<br />

gestalten.<br />

Zwar erkannte das <strong>Kontrollamt</strong> durchaus die spezifischen und individuellen Beson<strong>der</strong>-<br />

heiten jedes einzelnen Ansuchens an, ein Anfor<strong>der</strong>ungskatalog z.B. in Form einer


<strong>KA</strong> <strong>IV</strong> - <strong>GU</strong> <strong>19</strong>-7/11 Seite 20 von 23<br />

Checkliste für die in <strong>der</strong> Regel standardisierten Typologien (Herstellung und Er-<br />

weiterung des Mietergartens, Anmietung eines Mietergartens, Grenzberichtigungen,<br />

Betreuung und Bepflanzung von allgemeinen Grünflächen) erschien dennoch zweck-<br />

mäßig. Neben <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Kriterien <strong>der</strong> Einheitlichkeit, Nach-<br />

vollziehbarkeit und Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Vorgangsweise <strong>der</strong> GESIBA würde eine solche<br />

Checkliste auch einen für die Praxis wichtigen Arbeitsbehelf bei <strong>der</strong> Bearbeitung von<br />

Mietergärtenansuchen durch die GESIBA bieten.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl daher, einen stringenten Anfor<strong>der</strong>ungskatalog z.B. in Form<br />

einer Checkliste im Rahmen des prozessualen Verfahrensablaufes einlangen<strong>der</strong> Mieterinnenbegehren<br />

bzw. Mieterbegehren hinsichtlich Mietergärten zu erstellen und den<br />

jeweiligen Akten beizulegen. Dabei könnten auch die im Prüfbericht aufgezeigten wesentlichen<br />

Typologien berücksichtigt werden. Weiters wurden, da über Art und Umfang<br />

<strong>der</strong> zulässigen Bepflanzung und die Anbringung von Abdeckmaterial (Schilf, Matten<br />

etc.) an Zäunen die Bedingungen <strong>der</strong> GESIBA für die Gebrauchsüberlassung von<br />

Grünflächen keine Regelung treffen, vom <strong>Kontrollamt</strong> diesbezüglich Ergänzungen<br />

empfohlen.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft:<br />

Die Empfehlung des <strong>Kontrollamt</strong>es wird bereits umgesetzt.<br />

6.2 Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Gebrauchsüberlassungen<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> stellte fest, dass teilweise formfreie Verträge (in den Fällen 2, 4, 5, 6, 7,<br />

9 und 10), teilweise Mietverträge und formfreie Verträge (in den Fällen 1 und 3) und in<br />

einem Fall (Fall 8) ausschließlich ein Mietvertrag zwischen <strong>der</strong> GESIBA und <strong>der</strong><br />

Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vereinbart wurden.<br />

Die parallele Verwendung von Mietverträgen und formfreien Verträgen war nach Ansicht<br />

des <strong>Kontrollamt</strong>es sowohl aus administrativen als auch aus rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Gründen nicht zweckmäßig.


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Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl daher, die bisherige z.T. parallele Verwendung von formfreien<br />

Verträgen und Mietverträgen bei Grünflächenbestandsobjekten zu än<strong>der</strong>n und an <strong>der</strong>en<br />

Stelle künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage treten zu lassen. Darin wären auch jene<br />

Regelungsgegenstände aufzunehmen, die bislang nicht in allen Bedingungen und Miet-<br />

verträgen enthalten waren.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft:<br />

Die Empfehlung des <strong>Kontrollamt</strong>es wird bereits umgesetzt.<br />

6.3 Aktenführung bzw. Dokumentation<br />

6.3.1 Die stichprobenweise Einschau zeigte im Wesentlichen eine nachvollziehbare<br />

Aktenführung. Lediglich in einem Fall (Fall 4) wurden Mängel in <strong>der</strong> historischen Dokumentation<br />

insoweit festgestellt, als die - schon längere Zeit zurückliegende - ursprüngliche<br />

bis 2007 geltende Nutzungsvereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen wurde und<br />

in <strong>der</strong> Folge zu Unklarheiten über die Nutzungsberechtigung <strong>der</strong> betreffenden Grünfläche<br />

führte.<br />

Zur Vollständigkeit <strong>der</strong> Dokumentation und damit zur besseren Nachvollziehbarkeit sowie<br />

zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten empfahl das <strong>Kontrollamt</strong>, Vereinbarungen<br />

mit Mieterinnen bzw. Mietern ausschließlich schriftlich abzuschließen.<br />

6.3.2 Weiters wurde aus Gründen <strong>der</strong> besseren Nachvollziehbarkeit empfohlen, auch<br />

bei Ansuchen um eine gegen je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>ruf gestattete unentgeltliche Grünflächennutzung<br />

auf Schriftlichkeit zu bestehen und bei Genehmigung eines solchen Ansuchens<br />

die schriftliche Gegenzeichnung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragstellerin bzw. dem Antragsteller<br />

auferlegten Bedingungen zu verlangen.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft:<br />

Die Empfehlung des <strong>Kontrollamt</strong>es wird bereits umgesetzt.


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6.4 Valorisierung des Mietzinses<br />

Die Fälle 1, 3, und 5 betrafen die Herstellung bzw. Erweiterung von Mietergärten in <strong>der</strong>selben<br />

Wohnhausanlage und sahen jeweils übereinstimmend einen monatlichen Mietzins<br />

je m 2 in <strong>der</strong> Höhe von 0,10 EUR vor. Diese Fälle datierten aus den Jahren 2001<br />

(Fall 1), <strong>19</strong>99 (Fall 3) und 20<strong>05</strong> (Fall 5). Eine Wertanpassung des monatlichen Mietzinses<br />

wurde in den Fällen 1 und 3 vereinbart, im zeitlich nachgelagerten Fall 5 wurde<br />

jedoch darauf verzichtet.<br />

In den Fällen 2, 6 und 7, die sich in einer an<strong>der</strong>en Wohnhausanlage befinden, wurde in<br />

keinem dieser Fälle eine Wertanpassung des monatlichen Mietzinses vorgenommen.<br />

Der Mietzins für diese drei Grünflächenbestandsobjekte betrug monatlich jeweils<br />

0,26 EUR pro m 2 .<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> empfahl, künftig in jedem Fall die Valorisierung des Mietzinses vorzusehen.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft:<br />

Die Empfehlung des <strong>Kontrollamt</strong>es wird bereits umgesetzt.<br />

Die Stellungnahme <strong>der</strong> geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet<br />

worden.<br />

Der <strong>Kontrollamt</strong>sdirektor:<br />

Dr. Peter Pollak, MBA<br />

<strong>Wien</strong>, im April 2012


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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND ALLGEMEINE HINWEISE<br />

GESIBA ........................................ GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft<br />

VPI................................................ Verbraucherpreisindex<br />

Allfällige Rundungsdifferenzen bei <strong>der</strong> Darstellung von Berechnungen wurden nicht<br />

ausgeglichen.<br />

Es wurden schützenswerte personenbezogene Daten im Sinn <strong>der</strong> rechtlichen Verpflichtung<br />

anonymisiert sowie auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

Bedacht genommen, wodurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein könnte.

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