Zum Lobe seines Namens - Glocke in Geschichte und Gegenwart
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<strong>Glocke</strong>nnutzung für gemischte<br />
kirchliche <strong>und</strong> staatliche Zwecke<br />
<strong>Glocke</strong>n kl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> das Leben aller Menschen h<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />
<strong>und</strong> werden dort vernommen. Sie s<strong>in</strong>d zwar<br />
durch ihre Widmung auf e<strong>in</strong>e kirchliche Nutzung<br />
beschränkt, s<strong>in</strong>d aber dennoch Instrumente, die<br />
aus rechtlichen <strong>und</strong> historischen Gründen auch<br />
bei nicht re<strong>in</strong> kirchlichen Anlässen genutzt werden<br />
können.<br />
Seit alters her bis <strong>in</strong> die jüngste <strong>Gegenwart</strong> war<br />
die Nutzung der Kirchenglocken <strong>in</strong> Katastrophenfällen<br />
als polizei- oder bürgerliches Läuten<br />
nötig <strong>und</strong> üblich. Es handelt sich <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
um e<strong>in</strong> die Widmung der <strong>Glocke</strong>n überlagerndes<br />
polizeiliches Notrecht, das den bürgerlichen Geme<strong>in</strong>den<br />
im Rahmen des Polizeirechts aufgr<strong>und</strong><br />
landesrechtlicher Bestimmungen oder aufgr<strong>und</strong><br />
von Gewohnheitsrecht zustehen kann. Se<strong>in</strong>e Zulässigkeit<br />
ist im Staatskirchenrecht geregelt <strong>und</strong><br />
nur <strong>in</strong> eng umgrenzten Bereichen mangels anderer<br />
Signalmöglichkeiten gegeben. In verschiedenen<br />
Orten ist aufgr<strong>und</strong> örtlichen Gewohnheitsrechts,<br />
der sogenannten Observanz, das Läuten<br />
zu bestimmten Tagesst<strong>und</strong>en als re<strong>in</strong>es Zeitsignal<br />
historisch gewachsen <strong>und</strong> zulässig.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerungsläuten aus An-