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Zum Lobe seines Namens - Glocke in Geschichte und Gegenwart

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<strong>Glocke</strong>nnutzung für gemischte<br />

kirchliche <strong>und</strong> staatliche Zwecke<br />

<strong>Glocke</strong>n kl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> das Leben aller Menschen h<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />

<strong>und</strong> werden dort vernommen. Sie s<strong>in</strong>d zwar<br />

durch ihre Widmung auf e<strong>in</strong>e kirchliche Nutzung<br />

beschränkt, s<strong>in</strong>d aber dennoch Instrumente, die<br />

aus rechtlichen <strong>und</strong> historischen Gründen auch<br />

bei nicht re<strong>in</strong> kirchlichen Anlässen genutzt werden<br />

können.<br />

Seit alters her bis <strong>in</strong> die jüngste <strong>Gegenwart</strong> war<br />

die Nutzung der Kirchenglocken <strong>in</strong> Katastrophenfällen<br />

als polizei- oder bürgerliches Läuten<br />

nötig <strong>und</strong> üblich. Es handelt sich <strong>in</strong> diesen Fällen<br />

um e<strong>in</strong> die Widmung der <strong>Glocke</strong>n überlagerndes<br />

polizeiliches Notrecht, das den bürgerlichen Geme<strong>in</strong>den<br />

im Rahmen des Polizeirechts aufgr<strong>und</strong><br />

landesrechtlicher Bestimmungen oder aufgr<strong>und</strong><br />

von Gewohnheitsrecht zustehen kann. Se<strong>in</strong>e Zulässigkeit<br />

ist im Staatskirchenrecht geregelt <strong>und</strong><br />

nur <strong>in</strong> eng umgrenzten Bereichen mangels anderer<br />

Signalmöglichkeiten gegeben. In verschiedenen<br />

Orten ist aufgr<strong>und</strong> örtlichen Gewohnheitsrechts,<br />

der sogenannten Observanz, das Läuten<br />

zu bestimmten Tagesst<strong>und</strong>en als re<strong>in</strong>es Zeitsignal<br />

historisch gewachsen <strong>und</strong> zulässig.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerungsläuten aus An-

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