Zum Lobe seines Namens - Glocke in Geschichte und Gegenwart
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echtlich relevante kirchliche Texte wie Agenden<br />
<strong>und</strong> Läuteordnungen (z. B. Agende für die EKU,<br />
Bd. II, 1978, Die kirchlichen Handlungen, S. 239–<br />
241, <strong>Glocke</strong>nweihung; Agende der VELKD, Bd.<br />
IV, zur <strong>Glocke</strong>nweihe, S. 156f., Benediktionale,<br />
Hrsg. Liturgische Institute Salzburg, Trier <strong>und</strong><br />
Zürich, E<strong>in</strong>siedeln u. a. 1978, Nr. 31, <strong>Glocke</strong>nweihe)<br />
stellen vielfach ausdrücklich die Bedeutung<br />
des St<strong>und</strong>enschlags als H<strong>in</strong>weis auf die Endlichkeit<br />
des menschlichen Lebens, auf die Ewigkeit<br />
<strong>und</strong> als Er<strong>in</strong>nerung an den Herrschaftsanspruch<br />
Jesu Christi heraus. So hat der St<strong>und</strong>enschlag<br />
der Kirchenglocken – auch <strong>und</strong> gerade der nächtliche<br />
– unter dem Aspekt des „Memento mori“<br />
e<strong>in</strong>en sakralen H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong>, ggf. auch e<strong>in</strong>e seelsorgerliche<br />
Bedeutung. Die profane Bedeutung<br />
der Zeitmessung tritt dah<strong>in</strong>ter zurück. Vielmehr<br />
ist festzuhalten: In dem Maße, wie die re<strong>in</strong>e Zeitansage<br />
für die bürgerliche Geme<strong>in</strong>de an Bedeutung<br />
verlieren mag, tritt der sakrale Aspekt des<br />
St<strong>und</strong>enschlags umso stärker hervor. Damit ist<br />
es der staatlichen Rechtsprechung verwehrt, den<br />
St<strong>und</strong>enschlag lediglich nach se<strong>in</strong>em profanen<br />
Zweck zu beurteilen.<br />
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