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Zum Lobe seines Namens - Glocke in Geschichte und Gegenwart

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Diözesan- bzw. Landeskirchenebene erlassen<br />

worden s<strong>in</strong>d, lassen sie Freiräume für geme<strong>in</strong>dliche<br />

Besonderheiten <strong>und</strong> Traditionen im S<strong>in</strong>ne<br />

örtlicher Läutebräuche.<br />

E<strong>in</strong>schränkungen vonseiten des Staates s<strong>in</strong>d nur<br />

bei der Gr<strong>und</strong>rechtsbee<strong>in</strong>trächtigung anderer<br />

Bürger <strong>und</strong> durch e<strong>in</strong> für alle geltendes Gesetz<br />

im S<strong>in</strong>ne des Art. 137 Abs. 3 WRV möglich. Dem<br />

<strong>Glocke</strong>ngebrauch kann vor allem zum Zwecke<br />

der Abwehr schädlicher Lärme<strong>in</strong>wirkungen auf<br />

die Umwelt e<strong>in</strong>e Grenze gesetzt werden. Dies<br />

gilt sowohl für die profane <strong>Glocke</strong>nnutzung als<br />

auch für das Läuten zu sakralen <strong>und</strong> liturgischen<br />

Zwecken (BVerwGE 90, 163, DVBl. 1992, 1234f.<br />

= KirchE 30, 211). Im zivilrechtlichen Nachbarschaftsstreit<br />

ergibt sich e<strong>in</strong> Abwehranspruch<br />

aus §§ 1004, 906 BGB. Im öffentlichen Immissionsschutzrecht<br />

ist der Kirch- oder <strong>Glocke</strong>nturm<br />

mit der <strong>Glocke</strong>nanlage als nichtgenehmigungsbedürftige<br />

Anlage im S<strong>in</strong>ne der §§ 3 Abs. 5, 22<br />

B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu<br />

qualifizieren (BVerwG NJW 1984, 989f. = ZevKR<br />

29 [1994], 492; BVerwG DVBl. 1992, 1234f.).<br />

Im Zivil- wie im Verwaltungsverfahren f<strong>in</strong>det<br />

anhand e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Maßstabs e<strong>in</strong>e umfassende<br />

Prüfung der <strong>Zum</strong>utbarkeit der Lärmimmissionen<br />

im E<strong>in</strong>zelfall im Wege e<strong>in</strong>er Abwägung

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