Zum Lobe seines Namens - Glocke in Geschichte und Gegenwart
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ersetzt werden. In diesen Fällen wird das Läuten<br />
der <strong>Glocke</strong> als e<strong>in</strong>er kirchlichen öffentlichen<br />
Sache als widmungsgemäße Rechtsausübung<br />
anerkannt, sofern die Nutzung <strong>in</strong> dieser Weise<br />
„seit Menschengedenken“ erfolgt. Dabei kann<br />
der Widmungszweck aus der faktischen Verwendung<br />
der <strong>Glocke</strong> abgeleitet werden.<br />
Überschreitet die <strong>Glocke</strong>nnutzung den Rechtsrahmen<br />
der Widmung anhaltend, so wird sowohl<br />
kirchenrechtlich als auch nach staatlichem Recht<br />
ihr Rechtscharakter verletzt – mit gravierenden<br />
Folgen für das Fortbestehen dieses Charakters.<br />
Daher muss diese rechtliche Grenze der <strong>Glocke</strong>nnutzung<br />
beachtet werden.<br />
Das Recht zur <strong>Glocke</strong>nnutzung<br />
<strong>Glocke</strong>nläuten ist Religionsausübung <strong>und</strong> somit<br />
durch das Gr<strong>und</strong>recht der Religionsfreiheit (Art.<br />
4 GG) geschützt. Die Def<strong>in</strong>itionsmacht darüber,<br />
was im S<strong>in</strong>ne der Religionsausübung „sakrales<br />
<strong>Glocke</strong>nläuten“ ist, haben die Kirchen aufgr<strong>und</strong><br />
ihres Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG<br />
i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Sowohl <strong>in</strong> der katholischen<br />
als auch <strong>in</strong> der evangelischen Kirche erfolgt<br />
die Nutzung anhand von Läuteordnungen.<br />
Soweit solche Ordnungen oder Richtl<strong>in</strong>ien auf