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Zum Lobe seines Namens - Glocke in Geschichte und Gegenwart

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tusgegenständen, den „res sacrae“. Durch den<br />

kirchlichen Akt der Widmung wird e<strong>in</strong>e <strong>Glocke</strong><br />

für den Bereich der staatlichen Rechtsordnung<br />

zur kirchlichen öffentlichen Angelegenheit. Die<br />

Widmung der <strong>Glocke</strong> ist e<strong>in</strong> gewohnheitsrechtliches<br />

„ius liturgicum“ der Geme<strong>in</strong>de. In der<br />

katholischen Kirche erfolgt e<strong>in</strong>e Weihe mit oder<br />

ohne Ölsalbung. Die evangelische <strong>Glocke</strong>nweihe<br />

beschränkt sich auf die feierliche Ingebrauchnahme<br />

der <strong>Glocke</strong>. Die Verwendung der <strong>Glocke</strong><br />

ist auf die mit der Widmung festgelegten Zwecke<br />

beschränkt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihres Selbstbestimmungsrechts aus<br />

Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV s<strong>in</strong>d<br />

alle<strong>in</strong> die Kirchen berechtigt, diese Zwecke festzulegen.<br />

Dabei erlangen die entsprechenden<br />

Agendentexte, Widmungsurk<strong>und</strong>en, ggf. auch<br />

<strong>Glocke</strong>nzier <strong>und</strong> <strong>Glocke</strong>n<strong>in</strong>schrift, e<strong>in</strong>e kirchliche<br />

Rechtsbedeutung, die im weltlichen Recht<br />

Auswirkungen hat. Selbst e<strong>in</strong>e Widmung durch<br />

konkludentes Handeln ist aufgr<strong>und</strong> des kirchlichen<br />

Selbstbestimmungsrechts zulässig. Soweit<br />

der Widmungsakt von <strong>Glocke</strong>n <strong>und</strong> damit<br />

auch die Bestimmung ihres Widmungszwecks<br />

aufgr<strong>und</strong> des hohen Nutzungsalters nicht mehr<br />

nachweisbar ist, kann dies durch die Rechtsvermutung<br />

der „unvordenklichen Verjährung“<br />

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