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Anschaffungskosten mit Gutachten nachzuweisen<br />

Die fiktiven Anschaffungskosten sind mit einem Gutachten nachzuweisen. Dabei ist<br />

vorrangig die Vergleichswertmethode anzuwenden, wo Kaufpreise von vergleichbaren<br />

Immobilien erhoben, adaptiert und um den Wert des Grund und Bodens gekürzt werden.<br />

Falls Vergleichswerte nicht vorliegen, ist die Schätzung vorrangig nach der<br />

Ertragswertmethode durchzuführen. Das gilt insbesondere <strong>für</strong> Zinshäuser, die den<br />

mietrechtlichen Beschränkungen unterliegen.<br />

Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, ist<br />

anlässlich der Veranlagung <strong>für</strong> das Kalenderjahr zu stellen, in dem der Erbe oder<br />

Beschenkte erstmals Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielt, spätestens<br />

jedoch im Rechtsmittelverfahren. Falls mehrere Personen ein vermietetes Gebäude<br />

erben, darf jeder Erbe das ihm zustehende Wahlrecht eigenständig ausüben.<br />

6. Kursgewinne und Kursverluste bei Fremdwährungskrediten<br />

Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten, die im<br />

Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten erzielt werden, hängt wesentlich<br />

davon ab, ob sie im betrieblichen Bereich oder im außerbetrieblichen Bereich<br />

erstanden sind.<br />

Betrieblicher Bereich<br />

Beim Bilanzierer sind die aus einem Fremdwährungskredit entstehenden Kursgewinne<br />

(infolge eines gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) im Zeitpunkt<br />

der Konvertierung (= Rückwechslung in Euro) als Gewinne bilanziell zu erfassen.<br />

Kursverluste sind im betrieblichen Bereich jedenfalls steuerwirksam.<br />

Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt laut Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen, dass die<br />

Kursgewinne/Kursverluste zwar mit der Konvertierung entstehen, die steuerliche<br />

Erfassung der Kursgewinne/Kursverluste jedoch entsprechend dem Zufluss-Abfluss-<br />

Prinzip erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der t<strong>at</strong>sächlichen Darlehenstilgung zu erfolgen<br />

h<strong>at</strong>.<br />

Außerbetrieblicher und im priv<strong>at</strong>er Bereich<br />

Im priv<strong>at</strong>en und außerbetrieblichen Bereich (etwa. bei Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung) kann ein Kursgewinn aus einem Fremdwährungskredit nur dann zu einer<br />

Steuerpflicht führen, wenn die Konvertierung des Kredits innerhalb von einem Jahr nach<br />

der Darlehensaufnahme erfolgt - es kommt zur Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung.<br />

Bloße Kursveränderungen im Zusammenhang mit einer auf Fremdwährung lautenden<br />

außerbetrieblichen oder priv<strong>at</strong>en Schuld führen zu keinen Einnahmen und damit zu keiner<br />

Steuerpflicht. Erst durch das Rückwechseln der Verbindlichkeit in die Heim<strong>at</strong>währung gilt<br />

der daraus erzielte Kursvorteil als sicher und gilt somit als zugeflossen. In diesem<br />

Zeitpunkt h<strong>at</strong> die Versteuerung zu erfolgen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Steuerpflichtiger nimmt <strong>für</strong> die Finanzierung von Sanierungsaufwendungen eines<br />

Mietwohngrundstückes im Februar 2007 einen Fremdwährungskredit in Yen auf (€-<br />

Gegenwert des Kredites zum Zeitpunkt der Schuldaufnahme € 500.000, dieser Betrag<br />

wird von der Bank ausbezahlt). Infolge günstiger Kursentwicklung konvertiert er den<br />

Fremdwährungskredit im Oktober 2007 in einen Euro-Kredit (unter Inkaufnahme eines<br />

höheren Zinss<strong>at</strong>zes) - die Schuld verringert sich dadurch endgültig auf € 450.000.<br />

Lösung: Die Konvertierung erfolgt innerhalb der Spekul<strong>at</strong>ionsfrist von einem Jahr. €<br />

50.000 sind somit steuerpflichtig.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 6 von 10

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