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Anschaffungskosten mit Gutachten nachzuweisen<br />
Die fiktiven Anschaffungskosten sind mit einem Gutachten nachzuweisen. Dabei ist<br />
vorrangig die Vergleichswertmethode anzuwenden, wo Kaufpreise von vergleichbaren<br />
Immobilien erhoben, adaptiert und um den Wert des Grund und Bodens gekürzt werden.<br />
Falls Vergleichswerte nicht vorliegen, ist die Schätzung vorrangig nach der<br />
Ertragswertmethode durchzuführen. Das gilt insbesondere <strong>für</strong> Zinshäuser, die den<br />
mietrechtlichen Beschränkungen unterliegen.<br />
Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, ist<br />
anlässlich der Veranlagung <strong>für</strong> das Kalenderjahr zu stellen, in dem der Erbe oder<br />
Beschenkte erstmals Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielt, spätestens<br />
jedoch im Rechtsmittelverfahren. Falls mehrere Personen ein vermietetes Gebäude<br />
erben, darf jeder Erbe das ihm zustehende Wahlrecht eigenständig ausüben.<br />
6. Kursgewinne und Kursverluste bei Fremdwährungskrediten<br />
Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten, die im<br />
Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten erzielt werden, hängt wesentlich<br />
davon ab, ob sie im betrieblichen Bereich oder im außerbetrieblichen Bereich<br />
erstanden sind.<br />
Betrieblicher Bereich<br />
Beim Bilanzierer sind die aus einem Fremdwährungskredit entstehenden Kursgewinne<br />
(infolge eines gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) im Zeitpunkt<br />
der Konvertierung (= Rückwechslung in Euro) als Gewinne bilanziell zu erfassen.<br />
Kursverluste sind im betrieblichen Bereich jedenfalls steuerwirksam.<br />
Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt laut Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen, dass die<br />
Kursgewinne/Kursverluste zwar mit der Konvertierung entstehen, die steuerliche<br />
Erfassung der Kursgewinne/Kursverluste jedoch entsprechend dem Zufluss-Abfluss-<br />
Prinzip erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der t<strong>at</strong>sächlichen Darlehenstilgung zu erfolgen<br />
h<strong>at</strong>.<br />
Außerbetrieblicher und im priv<strong>at</strong>er Bereich<br />
Im priv<strong>at</strong>en und außerbetrieblichen Bereich (etwa. bei Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung) kann ein Kursgewinn aus einem Fremdwährungskredit nur dann zu einer<br />
Steuerpflicht führen, wenn die Konvertierung des Kredits innerhalb von einem Jahr nach<br />
der Darlehensaufnahme erfolgt - es kommt zur Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung.<br />
Bloße Kursveränderungen im Zusammenhang mit einer auf Fremdwährung lautenden<br />
außerbetrieblichen oder priv<strong>at</strong>en Schuld führen zu keinen Einnahmen und damit zu keiner<br />
Steuerpflicht. Erst durch das Rückwechseln der Verbindlichkeit in die Heim<strong>at</strong>währung gilt<br />
der daraus erzielte Kursvorteil als sicher und gilt somit als zugeflossen. In diesem<br />
Zeitpunkt h<strong>at</strong> die Versteuerung zu erfolgen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Steuerpflichtiger nimmt <strong>für</strong> die Finanzierung von Sanierungsaufwendungen eines<br />
Mietwohngrundstückes im Februar 2007 einen Fremdwährungskredit in Yen auf (€-<br />
Gegenwert des Kredites zum Zeitpunkt der Schuldaufnahme € 500.000, dieser Betrag<br />
wird von der Bank ausbezahlt). Infolge günstiger Kursentwicklung konvertiert er den<br />
Fremdwährungskredit im Oktober 2007 in einen Euro-Kredit (unter Inkaufnahme eines<br />
höheren Zinss<strong>at</strong>zes) - die Schuld verringert sich dadurch endgültig auf € 450.000.<br />
Lösung: Die Konvertierung erfolgt innerhalb der Spekul<strong>at</strong>ionsfrist von einem Jahr. €<br />
50.000 sind somit steuerpflichtig.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 6 von 10