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3. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen in der Hotellerie und<br />
Gastronomie<br />
Gerade in der Hotellerie und Gastronomie sind Einladungen und kostenlose<br />
Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Gästen sehr beliebt. Doch nicht immer<br />
sind diese Kosten auch steuerlich abzugsfähig.<br />
Während der Werbeaufwand eines Unternehmens grundsätzlich steuerlich abzugsfähig<br />
ist, unterliegen Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen einem Abzugsverbot.<br />
Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sind solche, die zwar durch den Beruf des<br />
Steuerpflichtigen veranlasst sind, jedoch auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern.<br />
Das Abzugsverbot <strong>für</strong> Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen gilt analog <strong>für</strong> Körperschaften.<br />
Auch Bewirtungsspesen können unter dieses Abzugsverbot fallen, wenn die<br />
Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente überwiegt. Ist jedoch die Bewirtung nachweislich betrieblich<br />
veranlasst und h<strong>at</strong> sie einen eindeutigen Werbezweck, so dürfen die Kosten zur Hälfte<br />
abgezogen werden. Bei Fehlen jeglicher Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente sind<br />
Bewirtungsaufwendungen vom Abzugsverbot nicht betroffen. Für die ums<strong>at</strong>zsteuerliche<br />
Behandlung gilt, dass die Vorsteuer nur dann - und zwar in voller Höhe - zusteht, wenn<br />
die Bewirtung eine betriebliche Veranlassung aufweist.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein bekannter Schauspieler speist mit seiner G<strong>at</strong>tin in einem Hotel-Restaurant am<br />
Wolfgangsee. Die Rechnung geht auf Kosten des Hauses. – Obwohl der Anwesenheit des<br />
bekannten Gastes eine gewisse Werbewirksamkeit kaum abzusprechen ist, sind die<br />
Kosten nicht betrieblich veranlasst und daher <strong>für</strong> den Hotelier nicht abzugsfähig.<br />
Beispiel 2:<br />
Zu besonderen Anlässen (etwa einem Geburtstag) erhalten die Gäste eines Gasthauses<br />
ein Gr<strong>at</strong>isgetränk. – Die Kosten sind betrieblich veranlasst und erfüllen einen<br />
Werbezweck, die Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente ist untergeordnet. Die Kosten sind<br />
ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu!<br />
Tipp:<br />
Die Unterscheidung von Werbe- und Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sollte bei deren<br />
Entstehen erfolgen, um einerseits die richtige Erfassung zu ermöglichen und andererseits<br />
die Höhe der entstehenden Kosten rechtzeitig zu planen.<br />
4. Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008<br />
Lange wurde über die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld verhandelt, Ende<br />
Oktober kam es endgültig zur Beschlussfassung. Erklärte Zielsetzung der<br />
Reform war es, die Wahlfreiheit <strong>für</strong> Eltern mit dem Ziel der verbesserten<br />
Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen.<br />
Durch die Reform wird der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 2008 um zwei weitere<br />
Bezugsvarianten erweitert und die Zuverdienstgrenze, die in den letzten Mon<strong>at</strong>en <strong>für</strong><br />
heftige Diskussionen gesorgt h<strong>at</strong>, erhöht.<br />
Bisher kann das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 436 bis längstens zum 36.<br />
Lebensmon<strong>at</strong> des Kindes bezogen werden. Für die volle Dauer steht das<br />
Kinderbetreuungsgeld aber nur dann zu, wenn sich beide Elternteile den Bezug des<br />
Kinderbetreuungsgeldes teilen. Um die 36 Mon<strong>at</strong>e voll auszuschöpfen, muss der zweite<br />
Elternteil das Kinderbetreuungsgeld mindestens sechs Mon<strong>at</strong>e beanspruchen.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 4 von 10