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3. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen in der Hotellerie und<br />

Gastronomie<br />

Gerade in der Hotellerie und Gastronomie sind Einladungen und kostenlose<br />

Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Gästen sehr beliebt. Doch nicht immer<br />

sind diese Kosten auch steuerlich abzugsfähig.<br />

Während der Werbeaufwand eines Unternehmens grundsätzlich steuerlich abzugsfähig<br />

ist, unterliegen Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen einem Abzugsverbot.<br />

Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sind solche, die zwar durch den Beruf des<br />

Steuerpflichtigen veranlasst sind, jedoch auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern.<br />

Das Abzugsverbot <strong>für</strong> Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen gilt analog <strong>für</strong> Körperschaften.<br />

Auch Bewirtungsspesen können unter dieses Abzugsverbot fallen, wenn die<br />

Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente überwiegt. Ist jedoch die Bewirtung nachweislich betrieblich<br />

veranlasst und h<strong>at</strong> sie einen eindeutigen Werbezweck, so dürfen die Kosten zur Hälfte<br />

abgezogen werden. Bei Fehlen jeglicher Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente sind<br />

Bewirtungsaufwendungen vom Abzugsverbot nicht betroffen. Für die ums<strong>at</strong>zsteuerliche<br />

Behandlung gilt, dass die Vorsteuer nur dann - und zwar in voller Höhe - zusteht, wenn<br />

die Bewirtung eine betriebliche Veranlassung aufweist.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein bekannter Schauspieler speist mit seiner G<strong>at</strong>tin in einem Hotel-Restaurant am<br />

Wolfgangsee. Die Rechnung geht auf Kosten des Hauses. – Obwohl der Anwesenheit des<br />

bekannten Gastes eine gewisse Werbewirksamkeit kaum abzusprechen ist, sind die<br />

Kosten nicht betrieblich veranlasst und daher <strong>für</strong> den Hotelier nicht abzugsfähig.<br />

Beispiel 2:<br />

Zu besonderen Anlässen (etwa einem Geburtstag) erhalten die Gäste eines Gasthauses<br />

ein Gr<strong>at</strong>isgetränk. – Die Kosten sind betrieblich veranlasst und erfüllen einen<br />

Werbezweck, die Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente ist untergeordnet. Die Kosten sind<br />

ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu!<br />

Tipp:<br />

Die Unterscheidung von Werbe- und Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sollte bei deren<br />

Entstehen erfolgen, um einerseits die richtige Erfassung zu ermöglichen und andererseits<br />

die Höhe der entstehenden Kosten rechtzeitig zu planen.<br />

4. Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008<br />

Lange wurde über die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld verhandelt, Ende<br />

Oktober kam es endgültig zur Beschlussfassung. Erklärte Zielsetzung der<br />

Reform war es, die Wahlfreiheit <strong>für</strong> Eltern mit dem Ziel der verbesserten<br />

Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen.<br />

Durch die Reform wird der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 2008 um zwei weitere<br />

Bezugsvarianten erweitert und die Zuverdienstgrenze, die in den letzten Mon<strong>at</strong>en <strong>für</strong><br />

heftige Diskussionen gesorgt h<strong>at</strong>, erhöht.<br />

Bisher kann das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 436 bis längstens zum 36.<br />

Lebensmon<strong>at</strong> des Kindes bezogen werden. Für die volle Dauer steht das<br />

Kinderbetreuungsgeld aber nur dann zu, wenn sich beide Elternteile den Bezug des<br />

Kinderbetreuungsgeldes teilen. Um die 36 Mon<strong>at</strong>e voll auszuschöpfen, muss der zweite<br />

Elternteil das Kinderbetreuungsgeld mindestens sechs Mon<strong>at</strong>e beanspruchen.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 4 von 10

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