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Personalverrechnung, Steuern und Immobilien<br />

in Europa.<br />

NEWSLETTER 12/2007<br />

1. Unternehmensnews<br />

Mitte Oktober sowie Mitte November wurde das Team der steuerexperten.<strong>at</strong> durch zwei neue<br />

Mitarbeiter erweitert. Fr. Mag. Kristin Pfeifer übernahm im Oktober den Bereich Marketing. Mit<br />

Mitte November übernahm Fr. Larysa Pl<strong>at</strong>tner den Bereich Projektmanagement Ukraine.<br />

2. Wann leerstehende Mietobjekte steuermindernd sind<br />

Die Leerstehung eines Mietobjektes kann hohe Verluste mit sich bringen. Diese sind aber nur dann<br />

mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechenbar, wenn das betreffende<br />

Objektes auch als „Einkunftsquelle durch Vermietung“ anerkannt wird.<br />

3. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen in der Hotellerie und<br />

Gastronomie<br />

Gerade in der Hotellerie und Gastronomie sind Einladungen und kostenlose Bewirtungen von<br />

Geschäftsfreunden und Gästen sehr beliebt. Doch nicht immer sind diese Kosten auch steuerlich<br />

abzugsfähig.<br />

4. Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008<br />

Lange wurde über die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld verhandelt, Ende Oktober kam es<br />

endgültig zur Beschlussfassung. Erklärte Zielsetzung der Reform war es, die Wahlfreiheit <strong>für</strong> Eltern<br />

mit dem Ziel der verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen<br />

5. Fiktive Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Gebäudeerwerb<br />

Zinshäuser oder andere vermietete Immobilien befinden sich oft viele Jahrzehnte im<br />

Familienbesitz. Damit im Falle einer Schenkung oder im Erbfall die Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung<br />

weiter besteht, räumt der Gesetzgeber dem Erben oder Beschenkten eine Wahlmöglichkeit ein<br />

6. Kursgewinne und Kursverluste bei Fremdwährungskrediten<br />

Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten, die im Zusammenhang mit<br />

Fremdwährungskrediten erzielt werden, hängt wesentlich davon ab, ob sie im betrieblichen<br />

Bereich oder im außerbetrieblichen Bereich erstanden sind.<br />

7. Pflichtteilsberechtigte schon jetzt von der Erbschaftssteuer<br />

befreit?<br />

Nach Aussagen mancher Politiker wird die Erbschaftssteuer am 1. August 2008 der Vergangenheit<br />

angehören. Falls der Erblasser bis dahin verstirbt, fällt jedoch noch unverändert nach den<br />

bisherigen Regelungen Erbschaftssteuer an<br />

8. Vermietungstätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts<br />

Vermietet eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Liegenschaft, so wird sie <strong>für</strong><br />

ums<strong>at</strong>zsteuerliche Zwecke hinsichtlich dieser Tätigkeit immer als Unternehmer angesehen.<br />

Irrelevant ist, in welchem Umfang die Körperschaft dabei die Tätigkeit ausübt und welches<br />

wirtschaftliche Gewicht die Vermietung h<strong>at</strong>.<br />

9. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter – Autobahnvignetten<br />

können wieder sorgenfrei geschenkt werden<br />

Viele Unternehmen wollen sich mit kleinen Aufmerksamkeiten bei Ihren Mitarbeitern <strong>für</strong> die gute<br />

Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedanken. „Alle Jahre wieder“ stellt sich dabei die Frage,<br />

ob diese Geschenke der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen<br />

10. Feldgemüsebau – Zuschläge zum Einheitswert beachten<br />

Wenn ein Landwirt mit den starren Zuschlägen zum Einheitswert nicht einverstanden ist, kann er<br />

versuchen. den t<strong>at</strong>sächlichen Ertragswert einer Sonderkultur im Rechtsmittelweg nachzuweisen<br />

11. Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne – noch 2007 investieren!<br />

Aufgrund des Freibetrages <strong>für</strong> investierte Gewinne ist es empfehlenswert, bereits jetzt den <strong>für</strong><br />

2007 zu erwartenden Gewinn zu ermitteln. Danach können sinnvolle Investitionen oder<br />

Wertpapierankäufe bis zu 10% des Gewinnes durchgeführt werden<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 1 von 10


1. Unternehmensnews<br />

Mitte Oktober sowie Mitte November wurde das Team der steuerexperten.<strong>at</strong> durch zwei<br />

neue Mitarbeiter erweitert.<br />

Fr. Mag. Kristin Pfeifer übernahm im Oktober den Bereich Marketing und mit Mitte<br />

November übernahm Fr. Larysa Pl<strong>at</strong>tner den Bereich Projektmanagement Ukraine.<br />

Für Für das das Jahr Jahr 2008<br />

2008<br />

wünschen wünschen wünschen wir wir Ihnen Ihnen und und Ihrer Ihrer Ihrer Familie Familie<br />

Familie<br />

viel viel Glück, Glück, Gesundheit Gesundheit und und Erfolg.<br />

Erfolg.<br />

Ihr Team der Dr. Rainer<br />

und<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 2 von 10<br />

Dr. Rainer M. M.Kr<strong>at</strong>ochwill<br />

M.<br />

Kr<strong>at</strong>ochwill<br />

Steuerber<strong>at</strong>er und<br />

Steuerber<strong>at</strong>ungsgesellschaft geschäftsführender Gesellschafter<br />

2. Wann leerstehende Mietobjekte steuermindernd sind<br />

Die Leerstehung eines Mietobjektes kann hohe Verluste mit sich bringen. Diese<br />

sind aber nur dann mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen<br />

verrechenbar, wenn das betreffende Objektes auch als „Einkunftsquelle durch<br />

Vermietung“ anerkannt wird.<br />

Vorweg ist also zu prüfen, ob überhaupt eine Vermietungstätigkeit im<br />

einkommenssteuerlichen Sinne gegeben ist. Dazu muss die Vermietung zu<br />

„fremdüblichen“ Bedingungen erfolgen; also etwa die Überlassung der Wohnung an<br />

Familienangehörige zu einem marktüblichen Mietzins erfolgen und nicht zu besonders<br />

günstigen Konditionen, die man eben nur Familienangehörigen gewähren würde. Auch<br />

eine bloße Gebrauchsüberlassung zwischen Miteigentümern würde die Anerkennung bei<br />

der Finanz verhindern.<br />

Einkunftsquelle oder Liebhaberei?<br />

Im nächsten Schritt ist zu klären, ob die Tätigkeit als Einkunftsquelle oder aber als<br />

Liebhaberei zu qualifizieren ist. Bei der sogenannten „kleinen Vermietung“ (z.B.<br />

Vermietung eines Wohnhauses mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten oder einer<br />

Eigentumswohnung) gilt von vornherein die Liebhabereivermutung. Vom Vermieter ist<br />

daher bei Vorliegen von Verlusten üblicherweise anhand einer Prognoserechnung zu<br />

dokumentieren, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren (bzw. 23 Jahren ab dem<br />

erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, wenn das Mietobjekt erst errichtet oder saniert<br />

wird) ein Gesamtüberschuss erzielt wird.


Hingegen wird bei einem Mietobjekt mit mindestens drei Wohneinheiten (z.B. Zinshaus)<br />

grundsätzlich das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet. Trotzdem muss innerhalb<br />

eines absehbaren Zeitraumes (25 bzw. 28 Jahre) ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet<br />

werden (was gegebenenfalls durch Vorlage einer Planungs- und Prognoserechnung<br />

darzulegen ist). Andernfalls gilt die Betätigung als Liebhaberei und die Verluste (sowie<br />

auch zufällig entstehende Überschüsse) sind einkommensteuerlich unbeachtlich.<br />

Korrektur der Ums<strong>at</strong>zsteuer<br />

Wird die kleine Vermietung einkommensteuerlich als Liebhaberei beurteilt, so gilt dies<br />

auch ums<strong>at</strong>zsteuerlich. Es kann daher die bezahlte Ums<strong>at</strong>zsteuer (beispielsweise <strong>für</strong><br />

Betriebskosten oder Instandhaltungsaufwendungen) nicht als Vorsteuer zurückgeholt<br />

werden, umgekehrt ist keine Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen (bzw. nachträglich zu<br />

korrigieren).<br />

Beispiel:<br />

Sie erwerben eine Eigentumswohnung in repräsent<strong>at</strong>iver Innenstadtlage. Bevor die<br />

Immobilie vermietet werden kann, sind umfangreiche Renovierungsarbeiten erforderlich.<br />

Sowohl die Anschaffung als auch die Renovierungsarbeiten werden fremd finanziert. In<br />

den ersten Jahren entstehen sehr hohe Verluste. Sie müssen nun vor dem Finanzamt mit<br />

Hilfe einer Prognoserechnung glaubhaft machen, dass innerhalb eines Zeitraumes von<br />

höchstens 23 Jahren ein Gesamtüberschuss entsteht, da andernfalls die Verluste sowie<br />

die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden.<br />

Wie wird nun aber eine Immobilie einkommenssteuerlich und ums<strong>at</strong>zsteuerlich<br />

behandelt, die zunächst viele Jahre vermietet wurde (wobei hohe Überschüsse<br />

erwirtschaftet wurden) und <strong>für</strong> die dann – nach Kündigung des Mieters – kein Nachmieter<br />

gefunden werden kann? Hierzu gab es kürzlich ein Erkenntnis des<br />

Verwaltungsgerichtshofes, das besagt, dass die Vermietungsabsicht erst dann nicht mehr<br />

gegeben ist, wenn entweder die Immobilie „objektiv erkennbar priv<strong>at</strong>en Zwecken<br />

gewidmet ist“ oder „sonst objektiv erkennbar die Bemühungen um das Erlangen von<br />

Mietern beendet werden“.<br />

Nach außen erkennbar ist eine Vermietungsabsicht dann, wenn das Mietobjekt beworben<br />

wird, also beispielsweise Inser<strong>at</strong>e geschaltet oder ein Makler beauftragt wird. Die zu den<br />

Vermietungsbemühungen hinzutretende Suche nach potenziellen Käufern steht dabei der<br />

Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht entgegen.<br />

Achtung:<br />

Dies gilt nur <strong>für</strong> Mietobjekte, die bereits jahrelang vermietet wurden. Wird hingegen eine<br />

Immobilie erworben und ist eine Vermietungsabsicht von vorne herein nicht nachweislich<br />

vorhanden, sondern stellt sie nur eine mögliche Option dar, so können die entstehenden<br />

Aufwendungen nicht zu neg<strong>at</strong>iven Einkünften aus einer Vermietung führen.<br />

Von einer Vermietungsabsicht ist aber auch bei einem ehemals vermieteten Objekt nach<br />

Ansicht der Finanz dann nicht mehr auszugehen, wenn dieses viele Jahre unvermietet<br />

bleibt und der Vermieter dennoch keine deutlichen Anpassungen der Mietkonditionen<br />

vornimmt.<br />

Tipp:<br />

Besitzen Sie eine leer stehende Immobilie, <strong>für</strong> die kein Nachmieter gefunden wird, so<br />

sollte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls eine anderweitige Nutzung (Verkauf,<br />

Eigennutzung) t<strong>at</strong>sächlich durchgeführt wird, offenkundig und nach außen ersichtlich<br />

nach Nachmietern gesucht werden.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 3 von 10


3. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen in der Hotellerie und<br />

Gastronomie<br />

Gerade in der Hotellerie und Gastronomie sind Einladungen und kostenlose<br />

Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Gästen sehr beliebt. Doch nicht immer<br />

sind diese Kosten auch steuerlich abzugsfähig.<br />

Während der Werbeaufwand eines Unternehmens grundsätzlich steuerlich abzugsfähig<br />

ist, unterliegen Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen einem Abzugsverbot.<br />

Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sind solche, die zwar durch den Beruf des<br />

Steuerpflichtigen veranlasst sind, jedoch auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern.<br />

Das Abzugsverbot <strong>für</strong> Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen gilt analog <strong>für</strong> Körperschaften.<br />

Auch Bewirtungsspesen können unter dieses Abzugsverbot fallen, wenn die<br />

Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente überwiegt. Ist jedoch die Bewirtung nachweislich betrieblich<br />

veranlasst und h<strong>at</strong> sie einen eindeutigen Werbezweck, so dürfen die Kosten zur Hälfte<br />

abgezogen werden. Bei Fehlen jeglicher Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente sind<br />

Bewirtungsaufwendungen vom Abzugsverbot nicht betroffen. Für die ums<strong>at</strong>zsteuerliche<br />

Behandlung gilt, dass die Vorsteuer nur dann - und zwar in voller Höhe - zusteht, wenn<br />

die Bewirtung eine betriebliche Veranlassung aufweist.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein bekannter Schauspieler speist mit seiner G<strong>at</strong>tin in einem Hotel-Restaurant am<br />

Wolfgangsee. Die Rechnung geht auf Kosten des Hauses. – Obwohl der Anwesenheit des<br />

bekannten Gastes eine gewisse Werbewirksamkeit kaum abzusprechen ist, sind die<br />

Kosten nicht betrieblich veranlasst und daher <strong>für</strong> den Hotelier nicht abzugsfähig.<br />

Beispiel 2:<br />

Zu besonderen Anlässen (etwa einem Geburtstag) erhalten die Gäste eines Gasthauses<br />

ein Gr<strong>at</strong>isgetränk. – Die Kosten sind betrieblich veranlasst und erfüllen einen<br />

Werbezweck, die Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente ist untergeordnet. Die Kosten sind<br />

ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu!<br />

Tipp:<br />

Die Unterscheidung von Werbe- und Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sollte bei deren<br />

Entstehen erfolgen, um einerseits die richtige Erfassung zu ermöglichen und andererseits<br />

die Höhe der entstehenden Kosten rechtzeitig zu planen.<br />

4. Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008<br />

Lange wurde über die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld verhandelt, Ende<br />

Oktober kam es endgültig zur Beschlussfassung. Erklärte Zielsetzung der<br />

Reform war es, die Wahlfreiheit <strong>für</strong> Eltern mit dem Ziel der verbesserten<br />

Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen.<br />

Durch die Reform wird der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 2008 um zwei weitere<br />

Bezugsvarianten erweitert und die Zuverdienstgrenze, die in den letzten Mon<strong>at</strong>en <strong>für</strong><br />

heftige Diskussionen gesorgt h<strong>at</strong>, erhöht.<br />

Bisher kann das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 436 bis längstens zum 36.<br />

Lebensmon<strong>at</strong> des Kindes bezogen werden. Für die volle Dauer steht das<br />

Kinderbetreuungsgeld aber nur dann zu, wenn sich beide Elternteile den Bezug des<br />

Kinderbetreuungsgeldes teilen. Um die 36 Mon<strong>at</strong>e voll auszuschöpfen, muss der zweite<br />

Elternteil das Kinderbetreuungsgeld mindestens sechs Mon<strong>at</strong>e beanspruchen.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 4 von 10


Zwei weitere Möglichkeiten des Kinderbetreuungsgeldes<br />

Zu dieser „klassischen“ Bezugsvariante treten ab 1.1.2008 zwei weitere Möglichkeiten<br />

des Bezuges. Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zur Vollendung des 24. Lebensmon<strong>at</strong>s<br />

des Kindes in Höhe von € 624 oder bis zur Vollendung des 18. Lebensmon<strong>at</strong>s des Kindes<br />

in Höhe von € 800 bezogen werden („Kurzleistungen“). Der 24-Mon<strong>at</strong>s-Zeitraum kann<br />

nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn der zweite Elternteil mindestens 4 Mon<strong>at</strong>e<br />

Kinderbetreuungsgeld beansprucht, bei der 18-Mon<strong>at</strong>s-Variante muss der zweite<br />

Elternteil mindestens 3 Mon<strong>at</strong>e Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen.<br />

Auch Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2008 geboren wurden, erhalten die Möglichkeit,<br />

ab 1.1.2008 das höhere Kinderbetreuungsgeld <strong>für</strong> einen kürzeren Zeitraum zu beziehen,<br />

unabhängig davon, ob bereits zuvor ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt, oder<br />

Kinderbetreuungsgeld t<strong>at</strong>sächlich bezogen wurde. Ein solcher – nur einmal möglicher –<br />

Umstieg auf eine der „Kurzleistungen“ bewirkt jedoch keine Bezugsverlängerung oder<br />

Nachzahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor 2008. Ein Antrag auf Umstieg muss spätestens bis zum<br />

30.6.2008 gestellt werden.<br />

Änderungen im Zusammenhang mit der Zuverdienstgrenze<br />

Die Zuverdienstgrenze von derzeit € 14.600 wird ab 1.1.2008 auf € 16.200 angehoben.<br />

Zudem ist eine Einschleifregelung im Zusammenhang mit Rückzahlungen von<br />

Kinderbetreuungsgeld bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorgesehen. Derzeit<br />

wird bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im betreffenden Kalenderjahr<br />

gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert (Ausnahmen bestehen bei<br />

sogenannten „Härtefällen“).<br />

Ab 2008 kommt es bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nur mehr zu einer<br />

Verringerung des Kinderbetreuungsgeldes um diesen Betrag. Beträgt das <strong>für</strong> die<br />

Zuverdienstgrenze maßgebliche Einkommen beispielsweise € 16.700, wird das<br />

Kinderbetreuungsgeld um € 500 reduziert.<br />

5. Fiktive Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Gebäudeerwerb<br />

Zinshäuser oder andere vermietete Immobilien befinden sich oft viele<br />

Jahrzehnte im Familienbesitz. Damit im Falle einer Schenkung oder im Erbfall<br />

die Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung weiter besteht, räumt der Gesetzgeber dem<br />

Erben oder Beschenkten eine Wahlmöglichkeit ein.<br />

Danach darf der Erbe oder Beschenkte die Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung der Immobilie<br />

entweder vom gesamten Einheitswert oder von den fiktiven Anschaffungskosten im<br />

Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes bemessen. Im Regelfall wird die Ausübung des<br />

Wahlrechtes zugunsten der fiktiven Anschaffungskosten vorteilhaft sein, da der<br />

Einheitswert meist nur ein Zehntel oder noch weniger als die fiktiven Anschaffungskosten<br />

beträgt.<br />

Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Ans<strong>at</strong>z der fiktiven Anschaffungskosten bei<br />

Erwerb von Todes wegen mit dem Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung<br />

verbunden ist. Bei unentgeltlichem Erwerb unter Lebenden gehen die Zehntel- und<br />

Fünfzehntelabsetzungen jedenfalls – egal, ob Einheitswert oder fiktive<br />

Anschaffungskosten gewählt wurden - verloren.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 5 von 10


Anschaffungskosten mit Gutachten nachzuweisen<br />

Die fiktiven Anschaffungskosten sind mit einem Gutachten nachzuweisen. Dabei ist<br />

vorrangig die Vergleichswertmethode anzuwenden, wo Kaufpreise von vergleichbaren<br />

Immobilien erhoben, adaptiert und um den Wert des Grund und Bodens gekürzt werden.<br />

Falls Vergleichswerte nicht vorliegen, ist die Schätzung vorrangig nach der<br />

Ertragswertmethode durchzuführen. Das gilt insbesondere <strong>für</strong> Zinshäuser, die den<br />

mietrechtlichen Beschränkungen unterliegen.<br />

Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, ist<br />

anlässlich der Veranlagung <strong>für</strong> das Kalenderjahr zu stellen, in dem der Erbe oder<br />

Beschenkte erstmals Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielt, spätestens<br />

jedoch im Rechtsmittelverfahren. Falls mehrere Personen ein vermietetes Gebäude<br />

erben, darf jeder Erbe das ihm zustehende Wahlrecht eigenständig ausüben.<br />

6. Kursgewinne und Kursverluste bei Fremdwährungskrediten<br />

Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten, die im<br />

Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten erzielt werden, hängt wesentlich<br />

davon ab, ob sie im betrieblichen Bereich oder im außerbetrieblichen Bereich<br />

erstanden sind.<br />

Betrieblicher Bereich<br />

Beim Bilanzierer sind die aus einem Fremdwährungskredit entstehenden Kursgewinne<br />

(infolge eines gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) im Zeitpunkt<br />

der Konvertierung (= Rückwechslung in Euro) als Gewinne bilanziell zu erfassen.<br />

Kursverluste sind im betrieblichen Bereich jedenfalls steuerwirksam.<br />

Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt laut Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen, dass die<br />

Kursgewinne/Kursverluste zwar mit der Konvertierung entstehen, die steuerliche<br />

Erfassung der Kursgewinne/Kursverluste jedoch entsprechend dem Zufluss-Abfluss-<br />

Prinzip erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der t<strong>at</strong>sächlichen Darlehenstilgung zu erfolgen<br />

h<strong>at</strong>.<br />

Außerbetrieblicher und im priv<strong>at</strong>er Bereich<br />

Im priv<strong>at</strong>en und außerbetrieblichen Bereich (etwa. bei Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung) kann ein Kursgewinn aus einem Fremdwährungskredit nur dann zu einer<br />

Steuerpflicht führen, wenn die Konvertierung des Kredits innerhalb von einem Jahr nach<br />

der Darlehensaufnahme erfolgt - es kommt zur Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung.<br />

Bloße Kursveränderungen im Zusammenhang mit einer auf Fremdwährung lautenden<br />

außerbetrieblichen oder priv<strong>at</strong>en Schuld führen zu keinen Einnahmen und damit zu keiner<br />

Steuerpflicht. Erst durch das Rückwechseln der Verbindlichkeit in die Heim<strong>at</strong>währung gilt<br />

der daraus erzielte Kursvorteil als sicher und gilt somit als zugeflossen. In diesem<br />

Zeitpunkt h<strong>at</strong> die Versteuerung zu erfolgen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Steuerpflichtiger nimmt <strong>für</strong> die Finanzierung von Sanierungsaufwendungen eines<br />

Mietwohngrundstückes im Februar 2007 einen Fremdwährungskredit in Yen auf (€-<br />

Gegenwert des Kredites zum Zeitpunkt der Schuldaufnahme € 500.000, dieser Betrag<br />

wird von der Bank ausbezahlt). Infolge günstiger Kursentwicklung konvertiert er den<br />

Fremdwährungskredit im Oktober 2007 in einen Euro-Kredit (unter Inkaufnahme eines<br />

höheren Zinss<strong>at</strong>zes) - die Schuld verringert sich dadurch endgültig auf € 450.000.<br />

Lösung: Die Konvertierung erfolgt innerhalb der Spekul<strong>at</strong>ionsfrist von einem Jahr. €<br />

50.000 sind somit steuerpflichtig.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 6 von 10


Fremdwährungskredit in andere Währung transferieren<br />

Anders würde es aussehen, wenn ein Fremdwährungskredit (etwa in Yen) in eine andere<br />

Währung (wie etwa CHF) transferiert wird. Hier ist die Realisierung eines t<strong>at</strong>sächlichen<br />

Kursvorteils noch nicht sicher, dieser steht erst bei Konvertierung in Euro fest. Erfolgt der<br />

Wechsel vom Yen- in CHF-Kredit daher innerhalb eines Jahres, kann es zu keiner<br />

Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung kommen.<br />

7. Pflichtteilsberechtigte schon jetzt von der Erbschaftssteuer befreit?<br />

Nach Aussagen mancher Politiker wird die Erbschaftssteuer am 1. August 2008<br />

der Vergangenheit angehören. Falls der Erblasser bis dahin verstirbt, fällt<br />

jedoch noch unverändert nach den bisherigen Regelungen Erbschaftssteuer an.<br />

Für Pflichtteilsberechtigte gilt die Bestimmung, dass die Erbschaftssteuerschuld erst zum<br />

Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches entsteht. Als Zeitpunkt der<br />

Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte<br />

nach außen hin – sei es auch außergerichtlich – zu erkennen gibt, er wolle seinen<br />

Anspruch wahren und nicht darauf verzichten. Praktisch wird das der Zeitpunkt sein, zu<br />

dem er an den Notar herantritt.<br />

Nutzt der Pflichtteilsberechtigte diese Bestimmung und macht seinen Pflichtteilsanspruch<br />

erst am 2. August 2008 geltend, so kann er sich – sofern die Erbschaftssteuer ausläuft –<br />

letztere ersparen.<br />

Das Recht, den Pflichtteil zu fordern, verjährt grundsätzlich erst in drei Jahren. Es ist also<br />

aus zivilrechtlicher Sicht ausreichend Zeit und der Pflichtteilsberechtigte kann vorerst<br />

diesbezüglich untätig bleiben und sich mit der Geltendmachung seines Anspruches bis<br />

nächsten August Zeit lassen.<br />

8. Vermietungstätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts<br />

Vermietet eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Liegenschaft, so wird sie<br />

<strong>für</strong> ums<strong>at</strong>zsteuerliche Zwecke hinsichtlich dieser Tätigkeit immer als<br />

Unternehmer angesehen. Irrelevant ist, in welchem Umfang die Körperschaft<br />

dabei die Tätigkeit ausübt und welches wirtschaftliche Gewicht die Vermietung<br />

h<strong>at</strong>.<br />

Zur Anerkennung der Vermietungstätigkeit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.<br />

Die Vermietungstätigkeit muss entgeltlich erfolgen und es muss ein Bestandsvertrag<br />

vorhanden sein. Die Entgeltlichkeit wird nur dann anerkannt, wenn der Mietzins<br />

wenigstens die laufenden Betriebskosten, wie etwa Strom-, Heizungs- oder<br />

Instandhaltungskosten deckt. Wird nur ein Anerkennungszins vereinbart, so reicht das<br />

nicht aus. Bei einem unbebauten Grundstück gibt es im Normalfall keine Betriebskosten.<br />

Hier wird die Unternehmereigenschaft dann angenommen, wenn die Miete zumindest<br />

25% der ortsüblichen Miete beträgt.<br />

Achtung: Deckt die Körperschaft öffentlichen Rechts dem Mieter die Mietentgelte im<br />

Gegenzug durch Subventionen ab, so liegt keine entgeltliche Miete vor. Die<br />

Unternehmereigen-schaft der Körperschaft wird nicht anerkannt und somit der<br />

Vorsteuerabzug auch nicht zuerkannt.<br />

Wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist die genaue Festlegung des Entgelts <strong>für</strong> die<br />

Gebrauchsüberlassung. Kein ausreichender Vertragsinhalt wäre etwa die<br />

Entgeltsvereinbarung „mit dem ordentlichen Gebrauch verbundene Kosten“.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 7 von 10


Abschreibung im Mietentgelt?<br />

Bisher war es nicht notwendig, dass das Mietentgelt auch die Abschreibung der<br />

vermieteten Immobilie abdeckt. Allerdings soll zur Anerkennung von Miet- und<br />

Pachtverhältnissen, die nach dem 1.1.2008 abgeschlossen werden, Voraussetzung sein,<br />

dass neben den laufenden Betriebskosten auch eine Abschreibungskomponente in Höhe<br />

von mindestens 1,5% der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage angesetzt<br />

wird. Ob diese geplante Änderung t<strong>at</strong>sächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.<br />

9. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter – Autobahnvignetten können<br />

wieder sorgenfrei geschenkt werden<br />

Viele Unternehmen wollen sich mit kleinen Aufmerksamkeiten bei Ihren<br />

Mitarbeitern <strong>für</strong> die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedanken. „Alle<br />

Jahre wieder“ stellt sich dabei die Frage, ob diese Geschenke der Steuer- und<br />

Sozialversicherungspflicht unterliegen.<br />

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind jährlich bis zu einem Wert von € 186 je<br />

Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Kosten <strong>für</strong> Sachgeschenke eines<br />

Jahres sind zusammenzurechnen und unterliegen nur soweit der Steuer- und<br />

Sozialversicherungspflicht als die € 186 -Grenze je Mitarbeiter überschreiten wird.<br />

Was kann man schenken?<br />

Als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendungen gelten neben den üblichen Geschenken<br />

wie Weinflaschen oder Geschenkpäckchen auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die<br />

nicht in Bargeld abgelöst werden können sowie Goldmünzen und Goldduk<strong>at</strong>en, bei denen<br />

der Goldwert im Vordergrund steht (etwa Philharmoniker-Münzen). Bargeldzuwendungen<br />

gelten allerdings immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.<br />

Wurde im letzen Jahr aufgrund einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es<br />

noch davor gewarnt, Autobahnvignetten als Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter zu<br />

verschenken, sieht die Situ<strong>at</strong>ion in diesem Jahr nach einer Änderung des<br />

Einkommensteuergesetzes anders aus: Danach können Autobahnvignetten wieder<br />

sorgenfrei als Weihnachtsgeschenke verschenkt werden.<br />

Auch die Weihnachtsfeier ist begünstigt<br />

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />

eigentlich einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Mitarbeiter und Jahr<br />

von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Als Betriebsveranstaltungen<br />

gelten alle Betriebsveranstaltungen eines Jahres, also neben Weihnachtsfeiern auch<br />

Betriebsausflüge oder andere Betriebsfeiern. Die Kosten <strong>für</strong> sämtliche<br />

Betriebsveranstaltungen eines Jahres sind zu addieren und soweit sie € 365 je Mitarbeiter<br />

überschreiten, steuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />

10. Feldgemüsebau – Zuschläge zum Einheitswert beachten<br />

Wenn ein Landwirt mit den starren Zuschlägen zum Einheitswert nicht<br />

einverstanden ist, kann er versuchen. den t<strong>at</strong>sächlichen Ertragswert einer<br />

Sonderkultur im Rechtsmittelweg nachzuweisen.<br />

Feldgemüsebau ist jeder feldmäßige Anbau von Gemüse, der im Rahmen eines<br />

landwirtschaftlichen Betriebes in die innerbetriebliche Fruchtfolge eingebaut ist.<br />

Kennzeichnend ist hier die Flächenrot<strong>at</strong>ion. Der nachhaltige Anbau von Feldgemüse wird<br />

durch Zuschläge zum landwirtschaftlichen Einheitswert bewertet.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 8 von 10


Dies ist von Relevanz, als die Höhe des Einheitswertes beispielsweise als Basis <strong>für</strong> die Art<br />

der Gewinnermittlung (Voll- bzw. Teilpauschalierung oder Bilanzierung), die Berechnung<br />

der Grundsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge oder der Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuer herangezogen wird.<br />

Höhe der Zuschläge pro Hektar<br />

Ab einem Ausmaß von 0,5 ha Gemüseanbau sind Zuschläge zum Einheitswert zu<br />

rechnen. Die Höhe der Zuschläge pro Hektar liegt zwischen € 36,34 und € 908,41 und ist<br />

von der Gemüseart, der Größe der Gemüseanbaufläche und der Klimastufe abhängig.<br />

Nicht zum Feldgemüse zählen beispielsweise Druschbohne, Druscherbse, Linse,<br />

Frühkartoffel, Sonnenblume, Kürbis, Raps, Sojabohne und Öldistel. Die Flächen von<br />

Plastikfolientunnels ab 3,5 Meter Basisbreite im Rahmen des landwirtschaftlichen<br />

Feldgemüsebaus sind pro Hektar mit einem Zuschlag von € 4.360,37 zu bewerten.<br />

Für Hopfenanlagen sind ab einer Größe von 0,3 ha je nach Lage Zuschläge von € 872,07<br />

bzw. € 1.235,44 pro Hektar vorgesehen. Ebenfalls ab einer Größe von 0,3 ha ist <strong>für</strong><br />

Tabakanbau ein Zuschlag von € 436,04 pro Hektar und <strong>für</strong> den Anbau von Arznei- und<br />

Gewürzpflanzen ein Zuschlag von € 726,73 Hektar zu berechnen.<br />

T<strong>at</strong>sächlicher Ertragswert einer Sonderkultur<br />

Dauernd mit Feldgemüse bebaute Flächen und Gewächshäuser gehören zum<br />

gärtnerischen Vermögen und werden höher bewertet. Falls ein Landwirt mit den starren<br />

Zuschlägen nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, auf geeignete Art und Weise den<br />

t<strong>at</strong>sächlichen Ertragswert einer Sonderkultur im Rechtsmittelweg nachzuweisen. Hier<br />

wird es erfahrungsgemäß aber nur in Ausnahmefällen zu einer günstigeren Besteuerung<br />

kommen. Eine diesbezügliche vorherige Probeberechnung ist empfehlenswert.<br />

11. Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne – noch 2007 investieren!<br />

Aufgrund des Freibetrages <strong>für</strong> investierte Gewinne ist es empfehlenswert,<br />

bereits jetzt den <strong>für</strong> 2007 zu erwartenden Gewinn zu ermitteln. Danach können<br />

sinnvolle Investitionen oder Wertpapierankäufe bis zu 10% des Gewinnes<br />

durchgeführt werden<br />

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung bestimmter neuer<br />

abnutzbarer Wirtschaftsgüter (etwa eines. PCs oder Schreibtisches) oder von bestimmten<br />

Wertpapieren ab heuer einen Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne bis zu 10% des<br />

Gewinnes, höchstens jedoch € 100.000, geltend machen.<br />

Keine Gebäude und Personenkraftwagen<br />

Der Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder<br />

Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten begrenzt. Er steht nur <strong>für</strong> Wirtschaftsgüter zu, die eine<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren haben.<br />

Bei früherem Ausscheiden erfolgt ein gewinnerhöhender Ans<strong>at</strong>z des vormals geltend<br />

gemachten Freibetrages. Der Freibetrag kann wie früher der Investitionsfreibetrag (IFB)<br />

neben der Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Für Gebäude und<br />

Personenkraftwagen kann der Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne nicht beansprucht<br />

werden.<br />

Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 9 von 10

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