IHR PARTNER für Buchhaltung ... - Steuerexperten.at
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<strong>IHR</strong> <strong>PARTNER</strong> <strong>für</strong> <strong>Buchhaltung</strong>,<br />
Personalverrechnung, Steuern und Immobilien<br />
in Europa.<br />
NEWSLETTER 12/2007<br />
1. Unternehmensnews<br />
Mitte Oktober sowie Mitte November wurde das Team der steuerexperten.<strong>at</strong> durch zwei neue<br />
Mitarbeiter erweitert. Fr. Mag. Kristin Pfeifer übernahm im Oktober den Bereich Marketing. Mit<br />
Mitte November übernahm Fr. Larysa Pl<strong>at</strong>tner den Bereich Projektmanagement Ukraine.<br />
2. Wann leerstehende Mietobjekte steuermindernd sind<br />
Die Leerstehung eines Mietobjektes kann hohe Verluste mit sich bringen. Diese sind aber nur dann<br />
mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechenbar, wenn das betreffende<br />
Objektes auch als „Einkunftsquelle durch Vermietung“ anerkannt wird.<br />
3. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen in der Hotellerie und<br />
Gastronomie<br />
Gerade in der Hotellerie und Gastronomie sind Einladungen und kostenlose Bewirtungen von<br />
Geschäftsfreunden und Gästen sehr beliebt. Doch nicht immer sind diese Kosten auch steuerlich<br />
abzugsfähig.<br />
4. Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008<br />
Lange wurde über die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld verhandelt, Ende Oktober kam es<br />
endgültig zur Beschlussfassung. Erklärte Zielsetzung der Reform war es, die Wahlfreiheit <strong>für</strong> Eltern<br />
mit dem Ziel der verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen<br />
5. Fiktive Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Gebäudeerwerb<br />
Zinshäuser oder andere vermietete Immobilien befinden sich oft viele Jahrzehnte im<br />
Familienbesitz. Damit im Falle einer Schenkung oder im Erbfall die Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung<br />
weiter besteht, räumt der Gesetzgeber dem Erben oder Beschenkten eine Wahlmöglichkeit ein<br />
6. Kursgewinne und Kursverluste bei Fremdwährungskrediten<br />
Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten, die im Zusammenhang mit<br />
Fremdwährungskrediten erzielt werden, hängt wesentlich davon ab, ob sie im betrieblichen<br />
Bereich oder im außerbetrieblichen Bereich erstanden sind.<br />
7. Pflichtteilsberechtigte schon jetzt von der Erbschaftssteuer<br />
befreit?<br />
Nach Aussagen mancher Politiker wird die Erbschaftssteuer am 1. August 2008 der Vergangenheit<br />
angehören. Falls der Erblasser bis dahin verstirbt, fällt jedoch noch unverändert nach den<br />
bisherigen Regelungen Erbschaftssteuer an<br />
8. Vermietungstätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts<br />
Vermietet eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Liegenschaft, so wird sie <strong>für</strong><br />
ums<strong>at</strong>zsteuerliche Zwecke hinsichtlich dieser Tätigkeit immer als Unternehmer angesehen.<br />
Irrelevant ist, in welchem Umfang die Körperschaft dabei die Tätigkeit ausübt und welches<br />
wirtschaftliche Gewicht die Vermietung h<strong>at</strong>.<br />
9. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter – Autobahnvignetten<br />
können wieder sorgenfrei geschenkt werden<br />
Viele Unternehmen wollen sich mit kleinen Aufmerksamkeiten bei Ihren Mitarbeitern <strong>für</strong> die gute<br />
Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedanken. „Alle Jahre wieder“ stellt sich dabei die Frage,<br />
ob diese Geschenke der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen<br />
10. Feldgemüsebau – Zuschläge zum Einheitswert beachten<br />
Wenn ein Landwirt mit den starren Zuschlägen zum Einheitswert nicht einverstanden ist, kann er<br />
versuchen. den t<strong>at</strong>sächlichen Ertragswert einer Sonderkultur im Rechtsmittelweg nachzuweisen<br />
11. Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne – noch 2007 investieren!<br />
Aufgrund des Freibetrages <strong>für</strong> investierte Gewinne ist es empfehlenswert, bereits jetzt den <strong>für</strong><br />
2007 zu erwartenden Gewinn zu ermitteln. Danach können sinnvolle Investitionen oder<br />
Wertpapierankäufe bis zu 10% des Gewinnes durchgeführt werden<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 1 von 10
1. Unternehmensnews<br />
Mitte Oktober sowie Mitte November wurde das Team der steuerexperten.<strong>at</strong> durch zwei<br />
neue Mitarbeiter erweitert.<br />
Fr. Mag. Kristin Pfeifer übernahm im Oktober den Bereich Marketing und mit Mitte<br />
November übernahm Fr. Larysa Pl<strong>at</strong>tner den Bereich Projektmanagement Ukraine.<br />
Für Für das das Jahr Jahr 2008<br />
2008<br />
wünschen wünschen wünschen wir wir Ihnen Ihnen und und Ihrer Ihrer Ihrer Familie Familie<br />
Familie<br />
viel viel Glück, Glück, Gesundheit Gesundheit und und Erfolg.<br />
Erfolg.<br />
Ihr Team der Dr. Rainer<br />
und<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 2 von 10<br />
Dr. Rainer M. M.Kr<strong>at</strong>ochwill<br />
M.<br />
Kr<strong>at</strong>ochwill<br />
Steuerber<strong>at</strong>er und<br />
Steuerber<strong>at</strong>ungsgesellschaft geschäftsführender Gesellschafter<br />
2. Wann leerstehende Mietobjekte steuermindernd sind<br />
Die Leerstehung eines Mietobjektes kann hohe Verluste mit sich bringen. Diese<br />
sind aber nur dann mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen<br />
verrechenbar, wenn das betreffende Objektes auch als „Einkunftsquelle durch<br />
Vermietung“ anerkannt wird.<br />
Vorweg ist also zu prüfen, ob überhaupt eine Vermietungstätigkeit im<br />
einkommenssteuerlichen Sinne gegeben ist. Dazu muss die Vermietung zu<br />
„fremdüblichen“ Bedingungen erfolgen; also etwa die Überlassung der Wohnung an<br />
Familienangehörige zu einem marktüblichen Mietzins erfolgen und nicht zu besonders<br />
günstigen Konditionen, die man eben nur Familienangehörigen gewähren würde. Auch<br />
eine bloße Gebrauchsüberlassung zwischen Miteigentümern würde die Anerkennung bei<br />
der Finanz verhindern.<br />
Einkunftsquelle oder Liebhaberei?<br />
Im nächsten Schritt ist zu klären, ob die Tätigkeit als Einkunftsquelle oder aber als<br />
Liebhaberei zu qualifizieren ist. Bei der sogenannten „kleinen Vermietung“ (z.B.<br />
Vermietung eines Wohnhauses mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten oder einer<br />
Eigentumswohnung) gilt von vornherein die Liebhabereivermutung. Vom Vermieter ist<br />
daher bei Vorliegen von Verlusten üblicherweise anhand einer Prognoserechnung zu<br />
dokumentieren, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren (bzw. 23 Jahren ab dem<br />
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, wenn das Mietobjekt erst errichtet oder saniert<br />
wird) ein Gesamtüberschuss erzielt wird.
Hingegen wird bei einem Mietobjekt mit mindestens drei Wohneinheiten (z.B. Zinshaus)<br />
grundsätzlich das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet. Trotzdem muss innerhalb<br />
eines absehbaren Zeitraumes (25 bzw. 28 Jahre) ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet<br />
werden (was gegebenenfalls durch Vorlage einer Planungs- und Prognoserechnung<br />
darzulegen ist). Andernfalls gilt die Betätigung als Liebhaberei und die Verluste (sowie<br />
auch zufällig entstehende Überschüsse) sind einkommensteuerlich unbeachtlich.<br />
Korrektur der Ums<strong>at</strong>zsteuer<br />
Wird die kleine Vermietung einkommensteuerlich als Liebhaberei beurteilt, so gilt dies<br />
auch ums<strong>at</strong>zsteuerlich. Es kann daher die bezahlte Ums<strong>at</strong>zsteuer (beispielsweise <strong>für</strong><br />
Betriebskosten oder Instandhaltungsaufwendungen) nicht als Vorsteuer zurückgeholt<br />
werden, umgekehrt ist keine Ums<strong>at</strong>zsteuer in Rechnung zu stellen (bzw. nachträglich zu<br />
korrigieren).<br />
Beispiel:<br />
Sie erwerben eine Eigentumswohnung in repräsent<strong>at</strong>iver Innenstadtlage. Bevor die<br />
Immobilie vermietet werden kann, sind umfangreiche Renovierungsarbeiten erforderlich.<br />
Sowohl die Anschaffung als auch die Renovierungsarbeiten werden fremd finanziert. In<br />
den ersten Jahren entstehen sehr hohe Verluste. Sie müssen nun vor dem Finanzamt mit<br />
Hilfe einer Prognoserechnung glaubhaft machen, dass innerhalb eines Zeitraumes von<br />
höchstens 23 Jahren ein Gesamtüberschuss entsteht, da andernfalls die Verluste sowie<br />
die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt werden.<br />
Wie wird nun aber eine Immobilie einkommenssteuerlich und ums<strong>at</strong>zsteuerlich<br />
behandelt, die zunächst viele Jahre vermietet wurde (wobei hohe Überschüsse<br />
erwirtschaftet wurden) und <strong>für</strong> die dann – nach Kündigung des Mieters – kein Nachmieter<br />
gefunden werden kann? Hierzu gab es kürzlich ein Erkenntnis des<br />
Verwaltungsgerichtshofes, das besagt, dass die Vermietungsabsicht erst dann nicht mehr<br />
gegeben ist, wenn entweder die Immobilie „objektiv erkennbar priv<strong>at</strong>en Zwecken<br />
gewidmet ist“ oder „sonst objektiv erkennbar die Bemühungen um das Erlangen von<br />
Mietern beendet werden“.<br />
Nach außen erkennbar ist eine Vermietungsabsicht dann, wenn das Mietobjekt beworben<br />
wird, also beispielsweise Inser<strong>at</strong>e geschaltet oder ein Makler beauftragt wird. Die zu den<br />
Vermietungsbemühungen hinzutretende Suche nach potenziellen Käufern steht dabei der<br />
Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht entgegen.<br />
Achtung:<br />
Dies gilt nur <strong>für</strong> Mietobjekte, die bereits jahrelang vermietet wurden. Wird hingegen eine<br />
Immobilie erworben und ist eine Vermietungsabsicht von vorne herein nicht nachweislich<br />
vorhanden, sondern stellt sie nur eine mögliche Option dar, so können die entstehenden<br />
Aufwendungen nicht zu neg<strong>at</strong>iven Einkünften aus einer Vermietung führen.<br />
Von einer Vermietungsabsicht ist aber auch bei einem ehemals vermieteten Objekt nach<br />
Ansicht der Finanz dann nicht mehr auszugehen, wenn dieses viele Jahre unvermietet<br />
bleibt und der Vermieter dennoch keine deutlichen Anpassungen der Mietkonditionen<br />
vornimmt.<br />
Tipp:<br />
Besitzen Sie eine leer stehende Immobilie, <strong>für</strong> die kein Nachmieter gefunden wird, so<br />
sollte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls eine anderweitige Nutzung (Verkauf,<br />
Eigennutzung) t<strong>at</strong>sächlich durchgeführt wird, offenkundig und nach außen ersichtlich<br />
nach Nachmietern gesucht werden.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 3 von 10
3. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen in der Hotellerie und<br />
Gastronomie<br />
Gerade in der Hotellerie und Gastronomie sind Einladungen und kostenlose<br />
Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Gästen sehr beliebt. Doch nicht immer<br />
sind diese Kosten auch steuerlich abzugsfähig.<br />
Während der Werbeaufwand eines Unternehmens grundsätzlich steuerlich abzugsfähig<br />
ist, unterliegen Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen einem Abzugsverbot.<br />
Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sind solche, die zwar durch den Beruf des<br />
Steuerpflichtigen veranlasst sind, jedoch auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern.<br />
Das Abzugsverbot <strong>für</strong> Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen gilt analog <strong>für</strong> Körperschaften.<br />
Auch Bewirtungsspesen können unter dieses Abzugsverbot fallen, wenn die<br />
Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente überwiegt. Ist jedoch die Bewirtung nachweislich betrieblich<br />
veranlasst und h<strong>at</strong> sie einen eindeutigen Werbezweck, so dürfen die Kosten zur Hälfte<br />
abgezogen werden. Bei Fehlen jeglicher Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente sind<br />
Bewirtungsaufwendungen vom Abzugsverbot nicht betroffen. Für die ums<strong>at</strong>zsteuerliche<br />
Behandlung gilt, dass die Vorsteuer nur dann - und zwar in voller Höhe - zusteht, wenn<br />
die Bewirtung eine betriebliche Veranlassung aufweist.<br />
Beispiel 1:<br />
Ein bekannter Schauspieler speist mit seiner G<strong>at</strong>tin in einem Hotel-Restaurant am<br />
Wolfgangsee. Die Rechnung geht auf Kosten des Hauses. – Obwohl der Anwesenheit des<br />
bekannten Gastes eine gewisse Werbewirksamkeit kaum abzusprechen ist, sind die<br />
Kosten nicht betrieblich veranlasst und daher <strong>für</strong> den Hotelier nicht abzugsfähig.<br />
Beispiel 2:<br />
Zu besonderen Anlässen (etwa einem Geburtstag) erhalten die Gäste eines Gasthauses<br />
ein Gr<strong>at</strong>isgetränk. – Die Kosten sind betrieblich veranlasst und erfüllen einen<br />
Werbezweck, die Repräsent<strong>at</strong>ionskomponente ist untergeordnet. Die Kosten sind<br />
ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu!<br />
Tipp:<br />
Die Unterscheidung von Werbe- und Repräsent<strong>at</strong>ionsaufwendungen sollte bei deren<br />
Entstehen erfolgen, um einerseits die richtige Erfassung zu ermöglichen und andererseits<br />
die Höhe der entstehenden Kosten rechtzeitig zu planen.<br />
4. Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008<br />
Lange wurde über die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld verhandelt, Ende<br />
Oktober kam es endgültig zur Beschlussfassung. Erklärte Zielsetzung der<br />
Reform war es, die Wahlfreiheit <strong>für</strong> Eltern mit dem Ziel der verbesserten<br />
Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen.<br />
Durch die Reform wird der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 2008 um zwei weitere<br />
Bezugsvarianten erweitert und die Zuverdienstgrenze, die in den letzten Mon<strong>at</strong>en <strong>für</strong><br />
heftige Diskussionen gesorgt h<strong>at</strong>, erhöht.<br />
Bisher kann das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 436 bis längstens zum 36.<br />
Lebensmon<strong>at</strong> des Kindes bezogen werden. Für die volle Dauer steht das<br />
Kinderbetreuungsgeld aber nur dann zu, wenn sich beide Elternteile den Bezug des<br />
Kinderbetreuungsgeldes teilen. Um die 36 Mon<strong>at</strong>e voll auszuschöpfen, muss der zweite<br />
Elternteil das Kinderbetreuungsgeld mindestens sechs Mon<strong>at</strong>e beanspruchen.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 4 von 10
Zwei weitere Möglichkeiten des Kinderbetreuungsgeldes<br />
Zu dieser „klassischen“ Bezugsvariante treten ab 1.1.2008 zwei weitere Möglichkeiten<br />
des Bezuges. Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zur Vollendung des 24. Lebensmon<strong>at</strong>s<br />
des Kindes in Höhe von € 624 oder bis zur Vollendung des 18. Lebensmon<strong>at</strong>s des Kindes<br />
in Höhe von € 800 bezogen werden („Kurzleistungen“). Der 24-Mon<strong>at</strong>s-Zeitraum kann<br />
nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn der zweite Elternteil mindestens 4 Mon<strong>at</strong>e<br />
Kinderbetreuungsgeld beansprucht, bei der 18-Mon<strong>at</strong>s-Variante muss der zweite<br />
Elternteil mindestens 3 Mon<strong>at</strong>e Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen.<br />
Auch Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2008 geboren wurden, erhalten die Möglichkeit,<br />
ab 1.1.2008 das höhere Kinderbetreuungsgeld <strong>für</strong> einen kürzeren Zeitraum zu beziehen,<br />
unabhängig davon, ob bereits zuvor ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt, oder<br />
Kinderbetreuungsgeld t<strong>at</strong>sächlich bezogen wurde. Ein solcher – nur einmal möglicher –<br />
Umstieg auf eine der „Kurzleistungen“ bewirkt jedoch keine Bezugsverlängerung oder<br />
Nachzahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor 2008. Ein Antrag auf Umstieg muss spätestens bis zum<br />
30.6.2008 gestellt werden.<br />
Änderungen im Zusammenhang mit der Zuverdienstgrenze<br />
Die Zuverdienstgrenze von derzeit € 14.600 wird ab 1.1.2008 auf € 16.200 angehoben.<br />
Zudem ist eine Einschleifregelung im Zusammenhang mit Rückzahlungen von<br />
Kinderbetreuungsgeld bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorgesehen. Derzeit<br />
wird bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im betreffenden Kalenderjahr<br />
gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert (Ausnahmen bestehen bei<br />
sogenannten „Härtefällen“).<br />
Ab 2008 kommt es bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nur mehr zu einer<br />
Verringerung des Kinderbetreuungsgeldes um diesen Betrag. Beträgt das <strong>für</strong> die<br />
Zuverdienstgrenze maßgebliche Einkommen beispielsweise € 16.700, wird das<br />
Kinderbetreuungsgeld um € 500 reduziert.<br />
5. Fiktive Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Gebäudeerwerb<br />
Zinshäuser oder andere vermietete Immobilien befinden sich oft viele<br />
Jahrzehnte im Familienbesitz. Damit im Falle einer Schenkung oder im Erbfall<br />
die Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung weiter besteht, räumt der Gesetzgeber dem<br />
Erben oder Beschenkten eine Wahlmöglichkeit ein.<br />
Danach darf der Erbe oder Beschenkte die Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung der Immobilie<br />
entweder vom gesamten Einheitswert oder von den fiktiven Anschaffungskosten im<br />
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes bemessen. Im Regelfall wird die Ausübung des<br />
Wahlrechtes zugunsten der fiktiven Anschaffungskosten vorteilhaft sein, da der<br />
Einheitswert meist nur ein Zehntel oder noch weniger als die fiktiven Anschaffungskosten<br />
beträgt.<br />
Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Ans<strong>at</strong>z der fiktiven Anschaffungskosten bei<br />
Erwerb von Todes wegen mit dem Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung<br />
verbunden ist. Bei unentgeltlichem Erwerb unter Lebenden gehen die Zehntel- und<br />
Fünfzehntelabsetzungen jedenfalls – egal, ob Einheitswert oder fiktive<br />
Anschaffungskosten gewählt wurden - verloren.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 5 von 10
Anschaffungskosten mit Gutachten nachzuweisen<br />
Die fiktiven Anschaffungskosten sind mit einem Gutachten nachzuweisen. Dabei ist<br />
vorrangig die Vergleichswertmethode anzuwenden, wo Kaufpreise von vergleichbaren<br />
Immobilien erhoben, adaptiert und um den Wert des Grund und Bodens gekürzt werden.<br />
Falls Vergleichswerte nicht vorliegen, ist die Schätzung vorrangig nach der<br />
Ertragswertmethode durchzuführen. Das gilt insbesondere <strong>für</strong> Zinshäuser, die den<br />
mietrechtlichen Beschränkungen unterliegen.<br />
Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, ist<br />
anlässlich der Veranlagung <strong>für</strong> das Kalenderjahr zu stellen, in dem der Erbe oder<br />
Beschenkte erstmals Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie erzielt, spätestens<br />
jedoch im Rechtsmittelverfahren. Falls mehrere Personen ein vermietetes Gebäude<br />
erben, darf jeder Erbe das ihm zustehende Wahlrecht eigenständig ausüben.<br />
6. Kursgewinne und Kursverluste bei Fremdwährungskrediten<br />
Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten, die im<br />
Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten erzielt werden, hängt wesentlich<br />
davon ab, ob sie im betrieblichen Bereich oder im außerbetrieblichen Bereich<br />
erstanden sind.<br />
Betrieblicher Bereich<br />
Beim Bilanzierer sind die aus einem Fremdwährungskredit entstehenden Kursgewinne<br />
(infolge eines gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) im Zeitpunkt<br />
der Konvertierung (= Rückwechslung in Euro) als Gewinne bilanziell zu erfassen.<br />
Kursverluste sind im betrieblichen Bereich jedenfalls steuerwirksam.<br />
Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt laut Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen, dass die<br />
Kursgewinne/Kursverluste zwar mit der Konvertierung entstehen, die steuerliche<br />
Erfassung der Kursgewinne/Kursverluste jedoch entsprechend dem Zufluss-Abfluss-<br />
Prinzip erst im Zeitpunkt und im Ausmaß der t<strong>at</strong>sächlichen Darlehenstilgung zu erfolgen<br />
h<strong>at</strong>.<br />
Außerbetrieblicher und im priv<strong>at</strong>er Bereich<br />
Im priv<strong>at</strong>en und außerbetrieblichen Bereich (etwa. bei Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung) kann ein Kursgewinn aus einem Fremdwährungskredit nur dann zu einer<br />
Steuerpflicht führen, wenn die Konvertierung des Kredits innerhalb von einem Jahr nach<br />
der Darlehensaufnahme erfolgt - es kommt zur Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung.<br />
Bloße Kursveränderungen im Zusammenhang mit einer auf Fremdwährung lautenden<br />
außerbetrieblichen oder priv<strong>at</strong>en Schuld führen zu keinen Einnahmen und damit zu keiner<br />
Steuerpflicht. Erst durch das Rückwechseln der Verbindlichkeit in die Heim<strong>at</strong>währung gilt<br />
der daraus erzielte Kursvorteil als sicher und gilt somit als zugeflossen. In diesem<br />
Zeitpunkt h<strong>at</strong> die Versteuerung zu erfolgen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Steuerpflichtiger nimmt <strong>für</strong> die Finanzierung von Sanierungsaufwendungen eines<br />
Mietwohngrundstückes im Februar 2007 einen Fremdwährungskredit in Yen auf (€-<br />
Gegenwert des Kredites zum Zeitpunkt der Schuldaufnahme € 500.000, dieser Betrag<br />
wird von der Bank ausbezahlt). Infolge günstiger Kursentwicklung konvertiert er den<br />
Fremdwährungskredit im Oktober 2007 in einen Euro-Kredit (unter Inkaufnahme eines<br />
höheren Zinss<strong>at</strong>zes) - die Schuld verringert sich dadurch endgültig auf € 450.000.<br />
Lösung: Die Konvertierung erfolgt innerhalb der Spekul<strong>at</strong>ionsfrist von einem Jahr. €<br />
50.000 sind somit steuerpflichtig.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 6 von 10
Fremdwährungskredit in andere Währung transferieren<br />
Anders würde es aussehen, wenn ein Fremdwährungskredit (etwa in Yen) in eine andere<br />
Währung (wie etwa CHF) transferiert wird. Hier ist die Realisierung eines t<strong>at</strong>sächlichen<br />
Kursvorteils noch nicht sicher, dieser steht erst bei Konvertierung in Euro fest. Erfolgt der<br />
Wechsel vom Yen- in CHF-Kredit daher innerhalb eines Jahres, kann es zu keiner<br />
Spekul<strong>at</strong>ionsgewinnbesteuerung kommen.<br />
7. Pflichtteilsberechtigte schon jetzt von der Erbschaftssteuer befreit?<br />
Nach Aussagen mancher Politiker wird die Erbschaftssteuer am 1. August 2008<br />
der Vergangenheit angehören. Falls der Erblasser bis dahin verstirbt, fällt<br />
jedoch noch unverändert nach den bisherigen Regelungen Erbschaftssteuer an.<br />
Für Pflichtteilsberechtigte gilt die Bestimmung, dass die Erbschaftssteuerschuld erst zum<br />
Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches entsteht. Als Zeitpunkt der<br />
Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte<br />
nach außen hin – sei es auch außergerichtlich – zu erkennen gibt, er wolle seinen<br />
Anspruch wahren und nicht darauf verzichten. Praktisch wird das der Zeitpunkt sein, zu<br />
dem er an den Notar herantritt.<br />
Nutzt der Pflichtteilsberechtigte diese Bestimmung und macht seinen Pflichtteilsanspruch<br />
erst am 2. August 2008 geltend, so kann er sich – sofern die Erbschaftssteuer ausläuft –<br />
letztere ersparen.<br />
Das Recht, den Pflichtteil zu fordern, verjährt grundsätzlich erst in drei Jahren. Es ist also<br />
aus zivilrechtlicher Sicht ausreichend Zeit und der Pflichtteilsberechtigte kann vorerst<br />
diesbezüglich untätig bleiben und sich mit der Geltendmachung seines Anspruches bis<br />
nächsten August Zeit lassen.<br />
8. Vermietungstätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts<br />
Vermietet eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Liegenschaft, so wird sie<br />
<strong>für</strong> ums<strong>at</strong>zsteuerliche Zwecke hinsichtlich dieser Tätigkeit immer als<br />
Unternehmer angesehen. Irrelevant ist, in welchem Umfang die Körperschaft<br />
dabei die Tätigkeit ausübt und welches wirtschaftliche Gewicht die Vermietung<br />
h<strong>at</strong>.<br />
Zur Anerkennung der Vermietungstätigkeit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.<br />
Die Vermietungstätigkeit muss entgeltlich erfolgen und es muss ein Bestandsvertrag<br />
vorhanden sein. Die Entgeltlichkeit wird nur dann anerkannt, wenn der Mietzins<br />
wenigstens die laufenden Betriebskosten, wie etwa Strom-, Heizungs- oder<br />
Instandhaltungskosten deckt. Wird nur ein Anerkennungszins vereinbart, so reicht das<br />
nicht aus. Bei einem unbebauten Grundstück gibt es im Normalfall keine Betriebskosten.<br />
Hier wird die Unternehmereigenschaft dann angenommen, wenn die Miete zumindest<br />
25% der ortsüblichen Miete beträgt.<br />
Achtung: Deckt die Körperschaft öffentlichen Rechts dem Mieter die Mietentgelte im<br />
Gegenzug durch Subventionen ab, so liegt keine entgeltliche Miete vor. Die<br />
Unternehmereigen-schaft der Körperschaft wird nicht anerkannt und somit der<br />
Vorsteuerabzug auch nicht zuerkannt.<br />
Wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist die genaue Festlegung des Entgelts <strong>für</strong> die<br />
Gebrauchsüberlassung. Kein ausreichender Vertragsinhalt wäre etwa die<br />
Entgeltsvereinbarung „mit dem ordentlichen Gebrauch verbundene Kosten“.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 7 von 10
Abschreibung im Mietentgelt?<br />
Bisher war es nicht notwendig, dass das Mietentgelt auch die Abschreibung der<br />
vermieteten Immobilie abdeckt. Allerdings soll zur Anerkennung von Miet- und<br />
Pachtverhältnissen, die nach dem 1.1.2008 abgeschlossen werden, Voraussetzung sein,<br />
dass neben den laufenden Betriebskosten auch eine Abschreibungskomponente in Höhe<br />
von mindestens 1,5% der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage angesetzt<br />
wird. Ob diese geplante Änderung t<strong>at</strong>sächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.<br />
9. Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter – Autobahnvignetten können<br />
wieder sorgenfrei geschenkt werden<br />
Viele Unternehmen wollen sich mit kleinen Aufmerksamkeiten bei Ihren<br />
Mitarbeitern <strong>für</strong> die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedanken. „Alle<br />
Jahre wieder“ stellt sich dabei die Frage, ob diese Geschenke der Steuer- und<br />
Sozialversicherungspflicht unterliegen.<br />
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind jährlich bis zu einem Wert von € 186 je<br />
Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Kosten <strong>für</strong> Sachgeschenke eines<br />
Jahres sind zusammenzurechnen und unterliegen nur soweit der Steuer- und<br />
Sozialversicherungspflicht als die € 186 -Grenze je Mitarbeiter überschreiten wird.<br />
Was kann man schenken?<br />
Als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendungen gelten neben den üblichen Geschenken<br />
wie Weinflaschen oder Geschenkpäckchen auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die<br />
nicht in Bargeld abgelöst werden können sowie Goldmünzen und Goldduk<strong>at</strong>en, bei denen<br />
der Goldwert im Vordergrund steht (etwa Philharmoniker-Münzen). Bargeldzuwendungen<br />
gelten allerdings immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.<br />
Wurde im letzen Jahr aufgrund einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsen<strong>at</strong>es<br />
noch davor gewarnt, Autobahnvignetten als Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter zu<br />
verschenken, sieht die Situ<strong>at</strong>ion in diesem Jahr nach einer Änderung des<br />
Einkommensteuergesetzes anders aus: Danach können Autobahnvignetten wieder<br />
sorgenfrei als Weihnachtsgeschenke verschenkt werden.<br />
Auch die Weihnachtsfeier ist begünstigt<br />
Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die <strong>für</strong> den Arbeitnehmer<br />
eigentlich einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Mitarbeiter und Jahr<br />
von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Als Betriebsveranstaltungen<br />
gelten alle Betriebsveranstaltungen eines Jahres, also neben Weihnachtsfeiern auch<br />
Betriebsausflüge oder andere Betriebsfeiern. Die Kosten <strong>für</strong> sämtliche<br />
Betriebsveranstaltungen eines Jahres sind zu addieren und soweit sie € 365 je Mitarbeiter<br />
überschreiten, steuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />
10. Feldgemüsebau – Zuschläge zum Einheitswert beachten<br />
Wenn ein Landwirt mit den starren Zuschlägen zum Einheitswert nicht<br />
einverstanden ist, kann er versuchen. den t<strong>at</strong>sächlichen Ertragswert einer<br />
Sonderkultur im Rechtsmittelweg nachzuweisen.<br />
Feldgemüsebau ist jeder feldmäßige Anbau von Gemüse, der im Rahmen eines<br />
landwirtschaftlichen Betriebes in die innerbetriebliche Fruchtfolge eingebaut ist.<br />
Kennzeichnend ist hier die Flächenrot<strong>at</strong>ion. Der nachhaltige Anbau von Feldgemüse wird<br />
durch Zuschläge zum landwirtschaftlichen Einheitswert bewertet.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 8 von 10
Dies ist von Relevanz, als die Höhe des Einheitswertes beispielsweise als Basis <strong>für</strong> die Art<br />
der Gewinnermittlung (Voll- bzw. Teilpauschalierung oder Bilanzierung), die Berechnung<br />
der Grundsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge oder der Erbschafts- und<br />
Schenkungssteuer herangezogen wird.<br />
Höhe der Zuschläge pro Hektar<br />
Ab einem Ausmaß von 0,5 ha Gemüseanbau sind Zuschläge zum Einheitswert zu<br />
rechnen. Die Höhe der Zuschläge pro Hektar liegt zwischen € 36,34 und € 908,41 und ist<br />
von der Gemüseart, der Größe der Gemüseanbaufläche und der Klimastufe abhängig.<br />
Nicht zum Feldgemüse zählen beispielsweise Druschbohne, Druscherbse, Linse,<br />
Frühkartoffel, Sonnenblume, Kürbis, Raps, Sojabohne und Öldistel. Die Flächen von<br />
Plastikfolientunnels ab 3,5 Meter Basisbreite im Rahmen des landwirtschaftlichen<br />
Feldgemüsebaus sind pro Hektar mit einem Zuschlag von € 4.360,37 zu bewerten.<br />
Für Hopfenanlagen sind ab einer Größe von 0,3 ha je nach Lage Zuschläge von € 872,07<br />
bzw. € 1.235,44 pro Hektar vorgesehen. Ebenfalls ab einer Größe von 0,3 ha ist <strong>für</strong><br />
Tabakanbau ein Zuschlag von € 436,04 pro Hektar und <strong>für</strong> den Anbau von Arznei- und<br />
Gewürzpflanzen ein Zuschlag von € 726,73 Hektar zu berechnen.<br />
T<strong>at</strong>sächlicher Ertragswert einer Sonderkultur<br />
Dauernd mit Feldgemüse bebaute Flächen und Gewächshäuser gehören zum<br />
gärtnerischen Vermögen und werden höher bewertet. Falls ein Landwirt mit den starren<br />
Zuschlägen nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, auf geeignete Art und Weise den<br />
t<strong>at</strong>sächlichen Ertragswert einer Sonderkultur im Rechtsmittelweg nachzuweisen. Hier<br />
wird es erfahrungsgemäß aber nur in Ausnahmefällen zu einer günstigeren Besteuerung<br />
kommen. Eine diesbezügliche vorherige Probeberechnung ist empfehlenswert.<br />
11. Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne – noch 2007 investieren!<br />
Aufgrund des Freibetrages <strong>für</strong> investierte Gewinne ist es empfehlenswert,<br />
bereits jetzt den <strong>für</strong> 2007 zu erwartenden Gewinn zu ermitteln. Danach können<br />
sinnvolle Investitionen oder Wertpapierankäufe bis zu 10% des Gewinnes<br />
durchgeführt werden<br />
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechnung ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung bestimmter neuer<br />
abnutzbarer Wirtschaftsgüter (etwa eines. PCs oder Schreibtisches) oder von bestimmten<br />
Wertpapieren ab heuer einen Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne bis zu 10% des<br />
Gewinnes, höchstens jedoch € 100.000, geltend machen.<br />
Keine Gebäude und Personenkraftwagen<br />
Der Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder<br />
Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten begrenzt. Er steht nur <strong>für</strong> Wirtschaftsgüter zu, die eine<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren haben.<br />
Bei früherem Ausscheiden erfolgt ein gewinnerhöhender Ans<strong>at</strong>z des vormals geltend<br />
gemachten Freibetrages. Der Freibetrag kann wie früher der Investitionsfreibetrag (IFB)<br />
neben der Abschreibung <strong>für</strong> Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Für Gebäude und<br />
Personenkraftwagen kann der Freibetrag <strong>für</strong> investierte Gewinne nicht beansprucht<br />
werden.<br />
Erstellt am 5. Dezember 2007 Seite 9 von 10