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Statistikplan V2.6_d - Statistik der Unfallversicherung UVG

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<strong><strong>Statistik</strong>plan</strong> 2009<br />

für die einheitlichen <strong>Statistik</strong>en <strong>der</strong> <strong>UVG</strong>-Versicherer<br />

das mittlere Ka<strong>der</strong>, beson<strong>der</strong>s aber auch Anordnungsbefugnisse über das Personal bestimmter<br />

Sektoren. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs übernimmt das mittlere Ka<strong>der</strong><br />

Verantwortung, was durch einen höheren Grad an Entscheidungsautonomie zum Ausdruck<br />

kommt.<br />

Beispiele: Bevollmächtigte, Buchhalter, Werkführer.<br />

Code 3: Angestellte / Arbeiter<br />

Alle Arbeitnehmer, die nicht den Kriterien <strong>der</strong> Kategorien 1, 2, 6 o<strong>der</strong> 7 entsprechen.<br />

Code 9: Unbekannte Arbeitnehmerkategorie<br />

Dieser Code ist nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />

12.13 Stellungnahme<br />

Code Bedeutung<br />

1 Anerkannter Unfall<br />

2 Anerkannter BK-Fall<br />

4 Anerkannte akute spezifische Schädigung<br />

5 Stellungnahme offen<br />

6 Abgelehnter Unfall<br />

7 Abgelehnter BK-Fall<br />

8 Abgelehnte akute spezifische Schädigung<br />

9 Annullierter Fall<br />

Die Staublungenfälle wurden bisher an<strong>der</strong>s codiert als die übrigen Berufskrankheiten (BK).<br />

Anerkannte Staublungen erhielten den Code 3, abgelehnte den Code 0. Alle an<strong>der</strong>en Berufskrankheiten<br />

erhielten bei Anerkennung den Code 2, bei Ablehnung den Code 7.<br />

Ab <strong>Statistik</strong>jahr 2008 sind die Staublungen wie die übrigen Berufskrankheiten zu behandeln,<br />

das heisst, sie sind bei Anerkennung mit 2 und bei Ablehnung mit 7 zu codieren.<br />

Code 4 (bzw. 8) umfasst akute Schädigungen durch chemische, bestimmte physikalische<br />

und bestimmte an<strong>der</strong>e Einwirkungen (BUV und NBUV). Darunter fallen:<br />

• Akute Vergiftungen durch Einatmen (Inhalation) und Verschlucken<br />

• Akute Hautschädigungen durch chemische Einwirkungen (Verätzungen)<br />

• Folgen von Spritzern und Dämpfen in Augen, Mund, Nase usw.<br />

• Akute Laborinfektionen<br />

• Akute Druckluftkrankheiten (Symptome des zentralen Nervensystems, des Bewegungsapparates<br />

und <strong>der</strong> Haut) insbeson<strong>der</strong>e bei Tauchern<br />

• Erfrierungen / Hitzschlag<br />

• Akute Strahleneinwirkungen<br />

• ultraviolette Strahlen (Schweissblende, Schneeblende, Sonnenstich, Sonnenbrand)<br />

• Laser (Augenhintergrund)<br />

• ionisierende Strahlen (Atomunfall)<br />

• Akute Gehörschädigungen durch kurzfristige Lärmeinwirkung (Stunden); Schädigungen<br />

durch einen einzigen Knall gelten nicht als akute Schädigungen.<br />

• Verbrennungen durch Teer Verbrennungen durch Flammen o<strong>der</strong> durch flüssige Metalle<br />

gehören nicht zu den akuten Schädigungen. Im übrigen gilt folgende Reihenfolge:<br />

<strong><strong>Statistik</strong>plan</strong> <strong>V2.6</strong>_d 22.11.2012/16:22:02 Seite 93 - 120

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