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Statistikplan V2.6_d - Statistik der Unfallversicherung UVG

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Betriebsübliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit<br />

<strong><strong>Statistik</strong>plan</strong> 2009<br />

für die einheitlichen <strong>Statistik</strong>en <strong>der</strong> <strong>UVG</strong>-Versicherer<br />

Zusammen = 85 Stunden<br />

Mittel pro Woche = 42,5 Stunden<br />

Bei zweiwöchigem Schichtturnus wird in gleicher Weise <strong>der</strong> Durchschnitt<br />

berechnet und eingesetzt.<br />

Auch Teilarbeitszeit ist anzugeben (z.B. bei Putzfrauen).<br />

Bei Kurzarbeit ist die normale Arbeitszeit, also die ungekürzte, als wöchentliche<br />

Arbeitszeit einzusetzen.<br />

Null ist nur zulässig für Fälle ohne Angaben<br />

Beispiel: 44 Std. = +4400<br />

Die in <strong>der</strong> Unternehmung geltende Arbeitszeit ist entwe<strong>der</strong> in den Gesamtarbeitsverträgen<br />

o<strong>der</strong>, im öffentlichen Bereich, durch Gesetzgebung<br />

festgehalten, o<strong>der</strong> sie kommt in den Gewohnheiten <strong>der</strong> Unternehmung<br />

zum Ausdruck. Sollte sie nicht ausdrücklich in <strong>der</strong> erwähnten<br />

Art festgestellt werden können, ist die branchenübliche Arbeitszeit<br />

zu vermerken.<br />

Arbeitet <strong>der</strong> Versicherte in zwei Betrieben, so ist die wöchentliche Arbeitszeit<br />

jenes Betriebes anzugeben, dem <strong>der</strong> Schaden belastet wird.<br />

Bei Kurzarbeit wird die normale, also die ungekürzte Arbeitszeit angegeben.<br />

Null ist nur zulässig für Fälle ohne Angaben.<br />

Arbeitseinsatz Siehe 12.3 Arbeitseinsatz<br />

Arbeitet <strong>der</strong> Versicherte in zwei Betrieben, sind die Verhältnisse in jenem<br />

Betriebe massgebend, dem <strong>der</strong> Schaden belastet wird.<br />

Vertraglicher<br />

Grundlohn brutto<br />

Als vertraglicher Grundlohn brutto wird <strong>der</strong> Lohn (inkl. Grundlohn brutto<br />

Teuerungszulagen) ohne Abzüge für Sozialbeiträge brutto verstanden.<br />

Es ist <strong>der</strong> nach AHV-massgebende Lohn (gemäss Art. 7 <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) anzugeben. D.<br />

h. <strong>der</strong> Bruttolohn vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern<br />

usw., <strong>der</strong> dem/<strong>der</strong> Versicherten im Zeitpunkt des Schadens zustand.<br />

Auch bei Löhnen über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes<br />

ist <strong>der</strong> effektive Lohn anzugeben.<br />

Der Lohnansatz wird <strong>der</strong> Schadenmeldung entnommen. Es soll sich<br />

immer um den Lohn im Augenblick des Schadens handeln.<br />

Bei Kurzarbeit wird <strong>der</strong> volle Lohn angegeben.<br />

Bei in Ausbildung Befindlichen ist <strong>der</strong> tatsächliche Lohn anzugeben,<br />

auch wenn dieser unter dem Minimallohn gemäss Art. 23 UVV liegt.<br />

Er wird erfasst, sofern das Feld „Taggeldanspruch“ den Wert 1 aufweist.<br />

Sind keine Lohnangaben vorhanden, ist das Feld mit 0 auszufüllen.<br />

Die Lohnangabe erfolgt immer in Franken und Rappen.<br />

Beispiel: Fr. 61'508.39 = +006150839<br />

<strong><strong>Statistik</strong>plan</strong> <strong>V2.6</strong>_d 22.11.2012/16:22:02 Seite 45 - 120

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