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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Bargeldbeträge mit dem täglichen Geldwechselgeschäft, die Einzahlung auf Dritt-<br />

konten, worunter Konten von Offshore-Firmen, und die damit verbundene Umwandlung<br />

in Buchgeld anderer Währung, das Splitting der Buchgeldbeträge für die Über-<br />

weisung an einen einzigen Endempfänger, die Barauszahlung und die Verwendung<br />

für den Lebensbedarf sind insgesamt offensichtlich geeignet, das Auffinden und gegebenenfalls<br />

Einziehen dieser Gelder zu vereiteln (ACKERMANN, a.a.O., § 5 N. 303<br />

ff.). In casu bestand der Zweck des Vorgehens in der Legalisierung von in Italien<br />

nach italienischem Recht illegal erworbenen Bargeldbeträgen. Eine detaillierte Klärung<br />

der einzelnen Handlungsschritte kann vorliegend unterbleiben, da vorab zu klä-<br />

ren ist, ob eine Vortat im Sinne des Gesetzes vorliegt, mithin ob die Bargelder aus<br />

einem Verbrechen stammen.<br />

4.2.5 Gemäss Anklageschrift ist als Vortat zur Geldwäscherei die Beteiligung an einer<br />

kriminellen Organisation beziehungsweise die Unterstützung einer solchen gemäss<br />

Art. 260 ter StGB angeklagt, nicht jedoch ein anderes, spezifisches Verbrechen, wel-<br />

ches die Vermögenswerte generiert haben soll. Weiter geht die Anklage davon aus,<br />

dass es sich bei den fraglichen Bargeldbeträgen um Gelder krimineller Organisationen<br />

handelte.<br />

Wie sich oben ergeben hat, haben die kriminellen Organisationen Sacra Corona<br />

Unita und Camorra direkt nur, aber immerhin mit der Erhebung von Abgaben auf<br />

den Warenumsatz in Montenegro partizipiert. Die mafiaartigen Organisationen be-<br />

trieben den Zigarettenschmuggel nicht selbst. Der von den verschiedenen am<br />

Schmuggel und Zigarettenverkauf Beteiligten erwirtschaftete Handelsgewinn fiel bei<br />

diesen an, nicht bei den kriminellen Organisationen, und zwar auch dort nicht, wo es<br />

sich bei den Händlern um Angehörige krimineller Organisationen handelte – auch<br />

diese leisteten eine Abgabe an die Organisationen, nicht mehr. Die Gelder, die beim<br />

Angeklagten A. reinvestiert wurden, stammten – auch gemäss Anklage – aus dem<br />

von diesen Händlern betriebenen Zigarettenhandel, nicht von den kriminellen Organisationen.<br />

Die andererseits in Form erhobener Abgaben erzielten Gewinne der<br />

Sacra Corona Unita oder der Camorra wurden an diese abgeführt; deren Reinvesti-<br />

tion bei A. ist nicht erstellt und auch wenig wahrscheinlich, zumal diese kriminellen<br />

Organisationen den Zigarettenhandel nicht selbst betrieben. Es kann nicht nachge-<br />

wiesen werden und es wird im Übrigen von der Anklage auch nicht behauptet, dass<br />

ein Teil der Gelder, welche in die Schweiz flossen, aus den erzwungenen Abgaben<br />

(„pizzo“ oder „tangente“), welche die Schmuggler der Camorra und der Sacra Coro-<br />

na Unita leisten mussten, herrührte und in deren Ermöglichung beziehungsweise<br />

Bezahlung die kriminelle Handlung der Angeklagten C. und I. bestand. Dasselbe gilt<br />

für weitere Gelder der kriminellen Organisationen, die diese in anderer und mögli-<br />

cherweise krimineller Art erworben hätten: Auch der Durchlauf solcher Gelder in der<br />

Wechselstube von A. beziehungsweise deren Investition in das Zigarettengeschäft<br />

ist nicht bewiesen und ist im Übrigen wenig wahrscheinlich. Insoweit ist festzuhal-

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