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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Die Frage des entschuldigenden Notstands stellt sich in casu nicht.<br />

3.7.4 Aus anderen Gründen und offensichtlich nicht auf Notstand berufen kann sich der<br />

Angeklagte C. Er selbst stand in keiner Weise unter einer Drohung der kriminellen<br />

Organisationen; vielmehr schuf er die geschäftsmässigen Voraussetzungen dafür,<br />

dass andere von den kriminellen Organisationen zur Bezahlung von Abgaben ge-<br />

zwungen werden konnten. Sein Verhalten ist demnach unmittelbar rechtswidrig.<br />

3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angeklagten C. und I. der Unterstützung<br />

einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB<br />

schuldig gemacht haben und dass die anderen Angeklagten <strong>vom</strong> Vorwurf der Unterstützung<br />

einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Beteiligung an einer<br />

solchen freizusprechen sind.<br />

4. Geldwäscherei<br />

4.1 Sachverhalt/Anklagevorwurf<br />

4.1.1 Der Angeklagte A. führte seit Mitte der 80er-Jahre in Lugano eine in seinem Eigentum<br />

stehende Geldwechselstube, die UUUUU. SA. Deren Geschäfte wurden später<br />

von der 1999 gegründeten – ebenfalls ihm gehörenden – L. SA weitergeführt. A.<br />

nahm in seiner Geldwechselstube im Auftrag und für die Mitangeklagten B., C., D.,<br />

G., H. und I. von Kurieren Italienische Lire aus dem Zigarettengeschäft entgegen. Er<br />

notierte sich, von wem das bei ihm angelieferte Bargeld stammte und wem es gut-<br />

geschrieben werden musste (siehe z.B. zu Frage 1.1 der BA an HV inkl. Vorhalte,<br />

TPF pag. 910.82, Z. 1 ff.; Listen sind zu finden unter Bo 22 pag. 2 ff., 74 ff. und<br />

173 ff.). Die entgegengenommenen physischen ITL wurden entweder im täglichen<br />

Geldwechselgeschäft verwendet oder direkt zu den diversen Banken auf dem Platz<br />

Lugano gebracht, mit welchen A. Geschäftskontakte unterhielt und wo sie auf die<br />

Konten der UUUUU. SA einbezahlt wurden. Innerhalb der UUUUU. SA wurde das<br />

Geld den für die Mitangeklagten C., B., D., G., H. und I. respektive für deren zahlreiche<br />

Briefkastenfirmen geführten Konten gutgeschrieben. In Auftrag der Mitangeklag-<br />

ten beglich A. in der Folge im Rahmen der eingegangenen Summen deren Rech-<br />

nungen für den Einkauf von unversteuerten Zigaretten sowie die geforderten Transitgebühren<br />

(siehe auch E. 2.2.9 hievor).<br />

4.1.2 Dieser in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt wird <strong>vom</strong> Grossteil der Angeklagten<br />

in ihren Einvernahmen so bestätigt und ist im Weiteren auch durch diverse<br />

beschlagnahmte Unterlagen, wie zum Beispiel die Kontoführungsbücher von A.,<br />

bewiesen. Er selbst sagte aus, dass er gegenüber den Zigarettenkäufern gleichsam<br />

die Funktion einer Bank ausübte (VA BA pag. 13.<strong>8.</strong>160 Z. 3). Auch Mitangeklagte

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