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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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• seiner neapolitanischen Herkunft und dem damit verbundenen grundsätz-<br />

lichen Wissen um die Rolle der kriminellen Organisationen in den illegalen<br />

und kriminellen Geschäftsfeldern in Süditalien,<br />

• seines bis 1998 andauernden Lebensmittelpunkts in Italien und des Um-<br />

stands, dass mit seiner Lizenz der italienischen Schwarzmarkt beliefert<br />

wurde,<br />

• der notorischen Bandenkriege im süditalienischen kriminellen Milieu in<br />

den 90er-Jahren,<br />

• seiner Kenntnis der mit dem Geschäft erzielten enormen Umsätze,<br />

• des ihm – als Neapolitaner – zuzurechnenden Wissens, dass die kriminel-<br />

len Organisationen ein illegales Milliardengeschäft nicht tolerieren würden,<br />

ohne an dessen Gewinn zu partizipieren,<br />

• seiner Präsenz an allen drei für das Geschäft relevanten Orten (Monte-<br />

negro, Italien, Tessin),<br />

• seiner Beziehungen zu montenegrinischen Behördenvertretern,<br />

• des bekannten Umstands, dass sich in Montenegro mehrere „latitanti“ auf-<br />

hielten, die sich mit dem Zigarettenschmuggel befassten,<br />

• seines Aussageverhaltens,<br />

ist auszuschliessen und widerspräche aller Lebenserfahrung, dass der Angeklagte<br />

C. nicht darum wusste, dass die süditalienischen kriminellen Organisa-<br />

tionen am Gewinn des inkriminierten Geschäft mittels einer erzwungenen Um-<br />

satzabgabe oder in anderer Weise partizipierten.<br />

Dabei ist nicht erforderlich, dass C. den genauen Umfang der Beteiligung<br />

kannte; aufgrund des Geschäftsumfangs von mehreren Milliarden Franken<br />

beziehungsweise zwei Milliarden Zigarettenpäckchen genügte die ungefähre<br />

Vorstellung, dass die Organisationen auch mit einer bescheidenen Gewinnbe-<br />

teiligung (in casu ITL 10'000.– pro MC beziehungsweise pro 500 Zigarettenpäckchen)<br />

wesentliche Beträge erzielen würden. Das wusste C. und er hat<br />

das willentlich wenigstens in Kauf genommen. Der Angeklagte C. hat dem-<br />

nach mit dem von ihm ermöglichten Geschäft die kriminellen Organisationen<br />

Sacra Corona Unita und Camorra wenigstens eventualvorsätzlich unterstützt.<br />

3.7 Rechtswidrigkeit; Rechtfertigung<br />

Die Frage der Rechtswidrigkeit stellt sich lediglich für die Angeklagten C. und I. und<br />

sie stellt sich für diese beiden Personen in unterschiedlicher Art und Weise: Während<br />

I. auf seinen eigenen Umsätzen mehr oder weniger unfreiwillig selbst Abgaben

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