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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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51, 55, 67 f.). Ebenso wenig schlüssig ist auch sein Aussageverhalten. Es os-<br />

zilliert zwischen gezielter Irreführung, tatsächlich empfundener oder zur Schau<br />

gestellter Empörung über die strafrechtliche Verfolgung seiner Person, dem<br />

Versuch, den Behörden klar zu machen, dass die Fokussierung auf ihn auf ei-<br />

nem Missverständnis beruhe, der Berufung auf einen hohen sozialen Status,<br />

beleidigenden Ausfälligkeiten gegenüber den mit ihm befassten Behördenver-<br />

tretern, unvermitteltem Verweigern der Aussage, Berufung auf Verständi-<br />

gungs- und Übersetzungsprobleme, weil man rechtswidrig das Verfahren gegen<br />

ihn nicht in italienischer Sprache führe, und weiterem mehr: So verstieg er<br />

sich schliesslich zur völlig unbegründeten Behauptung, man habe Beweismit-<br />

tel gegen ihn fabriziert (TPF pag. 910.113 Z. 1 ff.). Daher kann auf seine Angaben<br />

nicht abgestellt werden, sind sie insgesamt doch ebenso unglaubhaft,<br />

wie er selbst in seinem Aussageverhalten unglaubwürdig ist.<br />

Die anderen Angeklagten haben über die inkriminierten Geschäftsabläufe und<br />

ihre Rolle darin mehr oder weniger bereitwillig und umfassend Auskunft gege-<br />

ben. Sie erklärten ihre Handlungen damit, dass sie das Geschäft als solches<br />

für in der Schweiz straflos erachteten und über die Beteiligung der kriminellen<br />

Organisationen nicht im Bilde waren. Im Unterschied dazu hat der Angeklagte<br />

C. seine – massgebliche – Beteiligung an den inkriminierten Vorgängen –<br />

auch in Kenntnis des Aussageverhaltens der anderen – systematisch geleug-<br />

net beziehungsweise darüber falsche und irreführende Angaben gemacht.<br />

Das ist ein weiteres schwerwiegendes Indiz für sein Wissen um die hier strafbegründende<br />

Implikation der süditalienischen kriminellen Organisationen. Hät-<br />

te seine Funktion im fraglichen Geschäft ihm dieses Wissen nicht vermittelt,<br />

wäre es nicht von Nöten gewesen, gegenüber den Strafbehörden seine Rolle<br />

derart zu vertuschen oder bagatellisieren.<br />

f) Zusammenfassende Schlussfolgerung<br />

Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses können folgende Fakten als er-<br />

stellt gelten: C. war bereits vor 1996 im Zigarettenschwarzhandel in Italien tätig,<br />

dies jedenfalls stellvertretend oder als Hilfsperson für KKKK.; der gesamte<br />

Umfang des Handels, in den C. involviert war, ist nicht genau bekannt, er be-<br />

trifft jedoch bedeutende Mengen. Daraus ist zu schliessen, dass er die Verhältnisse<br />

auf dem italienischen Markt aufgrund seiner Tätigkeit gekannt haben<br />

muss. C. interessierte sich vor 1996, nämlich bereits 1993, für eine Lizenz<br />

zum Import beziehungsweise zum Transit unversteuerter Zigaretten nach beziehungsweise<br />

durch Montenegro. Er selbst war es, der 1996 an B. herantrat,<br />

mit dem Angebot, für ihn die Exklusivlizenz zu beschaffen, wenn er bereit wä-<br />

re, den buchhalterischen Teil betreffend Lizenzgebühren für Montenegro zu<br />

führen und darüber abzurechnen. Dessen einzige Bedingung war, dabei nicht

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