Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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51, 55, 67 f.). Ebenso wenig schlüssig ist auch sein Aussageverhalten. Es os-<br />
zilliert zwischen gezielter Irreführung, tatsächlich empfundener oder zur Schau<br />
gestellter Empörung über die strafrechtliche Verfolgung seiner Person, dem<br />
Versuch, den Behörden klar zu machen, dass die Fokussierung auf ihn auf ei-<br />
nem Missverständnis beruhe, der Berufung auf einen hohen sozialen Status,<br />
beleidigenden Ausfälligkeiten gegenüber den mit ihm befassten Behördenver-<br />
tretern, unvermitteltem Verweigern der Aussage, Berufung auf Verständi-<br />
gungs- und Übersetzungsprobleme, weil man rechtswidrig das Verfahren gegen<br />
ihn nicht in italienischer Sprache führe, und weiterem mehr: So verstieg er<br />
sich schliesslich zur völlig unbegründeten Behauptung, man habe Beweismit-<br />
tel gegen ihn fabriziert (TPF pag. 910.113 Z. 1 ff.). Daher kann auf seine Angaben<br />
nicht abgestellt werden, sind sie insgesamt doch ebenso unglaubhaft,<br />
wie er selbst in seinem Aussageverhalten unglaubwürdig ist.<br />
Die anderen Angeklagten haben über die inkriminierten Geschäftsabläufe und<br />
ihre Rolle darin mehr oder weniger bereitwillig und umfassend Auskunft gege-<br />
ben. Sie erklärten ihre Handlungen damit, dass sie das Geschäft als solches<br />
für in der Schweiz straflos erachteten und über die Beteiligung der kriminellen<br />
Organisationen nicht im Bilde waren. Im Unterschied dazu hat der Angeklagte<br />
C. seine – massgebliche – Beteiligung an den inkriminierten Vorgängen –<br />
auch in Kenntnis des Aussageverhaltens der anderen – systematisch geleug-<br />
net beziehungsweise darüber falsche und irreführende Angaben gemacht.<br />
Das ist ein weiteres schwerwiegendes Indiz für sein Wissen um die hier strafbegründende<br />
Implikation der süditalienischen kriminellen Organisationen. Hät-<br />
te seine Funktion im fraglichen Geschäft ihm dieses Wissen nicht vermittelt,<br />
wäre es nicht von Nöten gewesen, gegenüber den Strafbehörden seine Rolle<br />
derart zu vertuschen oder bagatellisieren.<br />
f) Zusammenfassende Schlussfolgerung<br />
Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses können folgende Fakten als er-<br />
stellt gelten: C. war bereits vor 1996 im Zigarettenschwarzhandel in Italien tätig,<br />
dies jedenfalls stellvertretend oder als Hilfsperson für KKKK.; der gesamte<br />
Umfang des Handels, in den C. involviert war, ist nicht genau bekannt, er be-<br />
trifft jedoch bedeutende Mengen. Daraus ist zu schliessen, dass er die Verhältnisse<br />
auf dem italienischen Markt aufgrund seiner Tätigkeit gekannt haben<br />
muss. C. interessierte sich vor 1996, nämlich bereits 1993, für eine Lizenz<br />
zum Import beziehungsweise zum Transit unversteuerter Zigaretten nach beziehungsweise<br />
durch Montenegro. Er selbst war es, der 1996 an B. herantrat,<br />
mit dem Angebot, für ihn die Exklusivlizenz zu beschaffen, wenn er bereit wä-<br />
re, den buchhalterischen Teil betreffend Lizenzgebühren für Montenegro zu<br />
führen und darüber abzurechnen. Dessen einzige Bedingung war, dabei nicht