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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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enswürdig einschätzte und ihn so gegenüber der montenegrinischen Seite<br />

auch beliebt machte, dass C. gegenüber den Lizenzgebern als Garant B.’s<br />

fungierte (vgl. Aussage B., VA BA pag. 13.1.84 f.) und dass er dessen Ab-<br />

rechnungen auch periodisch überprüfte, ist nicht einzusehen, weshalb B.’s<br />

Unterlagen falsch sein sollten. C. selbst bestätigte, dass die Buchhaltung von<br />

B. bezüglich Montenegro immer korrekt und genau gewesen sei (URA<br />

pag. 13.9.521 Z. 371). B. führte Buch auch über die Abgaben an C. (Ma 80<br />

pag. 1) und an sich selbst, und er hat bestätigt, dass C. direkt USD 8 Mio. aus<br />

den Abgaben pro MC zuzüglich weiterer Millionenbeträge aus so genannten<br />

Überschüssen zukamen. Das deckt sich einerseits mit den erstellten umge-<br />

setzten Warenmengen und andererseits mit den Einkünften B.s, dem die Hälfte<br />

der an C. fliessenden Beträge zustand (VA BA pag. 13.9.51). Es besteht<br />

auch deshalb kein Anlass, an den in der Anklageschrift genannten Einkünften<br />

C.’s zu zweifeln, weil nicht einzusehen wäre, weshalb C., der die Lizenz beschafft<br />

und B. gleichsam als Strohmann und untergeordneten operativen Ge-<br />

schäftsführer eingesetzt hatte, sich mit der Hälfte der Einkünfte von B. hätte<br />

zufrieden geben sollen. Daraus ergibt sich, dass, wenn überhaupt, nur der<br />

kleinste Teil von C.’s Vermögen auf Erbschaften und Abgeltungen in Italien<br />

und der grösste Teil auf die Einnahmen aus der montenegrinischen Lizenz zu-<br />

rückzuführen ist. Damit steht aber auch bereits fest, dass C.’s Ausführungen<br />

zum Transfer seines Vermögens in die Schweiz weithin frei erfunden sind, da<br />

dieses grösstenteils aus den in Lugano angefallenen und verwalteten Ein-<br />

nahmen aus der Lizenz stammt und also gar nicht in die Schweiz transferiert<br />

werden musste, sondern sich schon immer innerhalb der Landesgrenzen be-<br />

fand. Die diesbezüglichen, teils weitschweifigen Erklärungen hat C. gegenüber<br />

den Ermittlungsbehörden mit grosser Ernsthaftigkeit vorgetragen und er reagierte<br />

beleidigt oder verwies auf Verständnisprobleme wegen mangelhafter<br />

Übersetzung oder er verweigerte die Aussage, wenn er auf Abwandlung sei-<br />

ner Ausführungen oder Widersprüche in diesen hingewiesen wurde. All seine<br />

diesbezüglichen Erklärungen erweisen sich heute als irreführend, falsch und<br />

mehr oder weniger unsinnig.<br />

e) Zum Aussageverhalten<br />

Obwohl sich C. immer wieder darauf berufen hat, ein ehrbarer und integerer<br />

Mensch zu sein, dem Klarheit und Ehrlichkeit das Wichtigste sei, sind seine<br />

Aussagen von einer verwirrenden Widersprüchlichkeit sowohl in sich selbst,<br />

im zeitlichen Verlauf als auch im Verhältnis zu Aussagen anderer und zu weiteren<br />

Beweismitteln. Es gibt kaum ein konkretes im Verfahren erhobenes<br />

Thema, zu dem er nicht unterschiedliche Angaben gemacht hätte (exempla-<br />

risch sei hier lediglich auf die Aussagen zu seinem Einkommen sowie zur Höhe<br />

und zur Herkunft seines Vermögens hingewiesen, VA BA pag. 13.9.4, 31 f.,

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