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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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rung der organisierten Kriminalität am Zigarettenschmuggel (siehe z.B. Zu-<br />

sammenfassung des Ergebnisses des „Rapporto sulla camorra“ <strong>vom</strong> 21. Dezember<br />

1993 der Commissione parlamentare antimafia in oben zitiertem Be-<br />

richt: Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle<br />

altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta,<br />

28 settembre 1999, S. 6).<br />

d) Zur Vermögensherkunft und Gewinnbeteiligung<br />

Auf Frage nach der Herkunft seines Vermögens hatte C. zu Beginn und im<br />

Fortgang des Verfahrens mehrfach erklärt, aus einer wohlhabenden neapolitanischen<br />

Familie zu stammen. Sein Vermögen von mehr als CHF 15 Mio.<br />

(VA BA pag. 13.9.31 Z. 13) gehe auf den Verkauf einer Liegenschaft zurück,<br />

die er geerbt habe; sein Einkommen habe er als höherer Angestellter eines<br />

italienischen Verlags erzielt, von welchem er anlässlich seines Ausscheidens<br />

zudem eine Abgeltung erhalten habe (VA BA pag. 13.9.31 Z. 4 ff.). Er habe<br />

eine Liegenschaft in Rom besessen, die er verkauft habe (VA BA<br />

pag. 13.9.57). Über die Summen unter diesen einzelnen Posten machte er un-<br />

terschiedliche Angaben. Einkünfte aus der montenegrinischen Lizenz erwähn-<br />

te er nicht. Er habe sein gesamtes so erlangtes Vermögen mittels Kompensationsgeschäften<br />

sowie in bar in die Schweiz transferiert und hier belassen, als<br />

er sich niedergelassen habe. Dass er einen grösseren Millionenbetrag nicht in<br />

der Schweiz beliess, sondern nach Liechtenstein weiter transferierte (VA BA<br />

pag. 13.9.150 Z. 23 f. und 13.9.237 Z. 4 ff.), erwähnte er dabei nicht. Obwohl<br />

C. als Angeklagter nicht verpflichtet war, die entsprechenden Einkünfte zu be-<br />

legen, hätte er ein genuines Interesse daran gehabt, die Belege zu beschaffen,<br />

was beispielsweise für eine in Italien geerbte oder verkaufte Liegenschaft<br />

ein Leichtes gewesen sein müsste. Nachdem er anlässlich der Hauptverhand-<br />

lung erklärt hat, aus der Lizenz USD 4 Mio. eingenommen zu haben<br />

(TPF pag. 910.125 Z. 15 ff.), steht fest, dass seine ursprünglichen Angaben<br />

jedenfalls absichtlich unvollständig und, soweit damit die Herkunft des Vermö-<br />

gens erklärt werden sollte, falsch waren. Den Angaben in der Hauptverhandlung<br />

ging – ausser dem anfänglichen Bestreiten jeden Bezugs zum inkrimi-<br />

nierten Geschäft – voraus, er habe aus der Lizenz zwei Jahre lang Geld erhal-<br />

ten, bis 1998, und es habe sich um USD 250'000.– bis 300'000.– gehandelt.<br />

Daran stimmte weder die Dauer, da er Einnahmen bis in Jahre 2000 aus der<br />

Lizenz erhielt, noch der genannte Betrag, der nur einen Bruchteil der in der<br />

Hauptverhandlung schliesslich zugestandenen – und dort immer noch zu tiefen<br />

– Einnahmen ausmacht.<br />

Berücksichtigt man weiter, dass C. B. deshalb als formellen Lizenznehmer,<br />

Geschäftspartner und Buchhalter einsetzte, weil er ihn als besonders vertrau-

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