Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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rung der organisierten Kriminalität am Zigarettenschmuggel (siehe z.B. Zu-<br />
sammenfassung des Ergebnisses des „Rapporto sulla camorra“ <strong>vom</strong> 21. Dezember<br />
1993 der Commissione parlamentare antimafia in oben zitiertem Be-<br />
richt: Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle<br />
altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta,<br />
28 settembre 1999, S. 6).<br />
d) Zur Vermögensherkunft und Gewinnbeteiligung<br />
Auf Frage nach der Herkunft seines Vermögens hatte C. zu Beginn und im<br />
Fortgang des Verfahrens mehrfach erklärt, aus einer wohlhabenden neapolitanischen<br />
Familie zu stammen. Sein Vermögen von mehr als CHF 15 Mio.<br />
(VA BA pag. 13.9.31 Z. 13) gehe auf den Verkauf einer Liegenschaft zurück,<br />
die er geerbt habe; sein Einkommen habe er als höherer Angestellter eines<br />
italienischen Verlags erzielt, von welchem er anlässlich seines Ausscheidens<br />
zudem eine Abgeltung erhalten habe (VA BA pag. 13.9.31 Z. 4 ff.). Er habe<br />
eine Liegenschaft in Rom besessen, die er verkauft habe (VA BA<br />
pag. 13.9.57). Über die Summen unter diesen einzelnen Posten machte er un-<br />
terschiedliche Angaben. Einkünfte aus der montenegrinischen Lizenz erwähn-<br />
te er nicht. Er habe sein gesamtes so erlangtes Vermögen mittels Kompensationsgeschäften<br />
sowie in bar in die Schweiz transferiert und hier belassen, als<br />
er sich niedergelassen habe. Dass er einen grösseren Millionenbetrag nicht in<br />
der Schweiz beliess, sondern nach Liechtenstein weiter transferierte (VA BA<br />
pag. 13.9.150 Z. 23 f. und 13.9.237 Z. 4 ff.), erwähnte er dabei nicht. Obwohl<br />
C. als Angeklagter nicht verpflichtet war, die entsprechenden Einkünfte zu be-<br />
legen, hätte er ein genuines Interesse daran gehabt, die Belege zu beschaffen,<br />
was beispielsweise für eine in Italien geerbte oder verkaufte Liegenschaft<br />
ein Leichtes gewesen sein müsste. Nachdem er anlässlich der Hauptverhand-<br />
lung erklärt hat, aus der Lizenz USD 4 Mio. eingenommen zu haben<br />
(TPF pag. 910.125 Z. 15 ff.), steht fest, dass seine ursprünglichen Angaben<br />
jedenfalls absichtlich unvollständig und, soweit damit die Herkunft des Vermö-<br />
gens erklärt werden sollte, falsch waren. Den Angaben in der Hauptverhandlung<br />
ging – ausser dem anfänglichen Bestreiten jeden Bezugs zum inkrimi-<br />
nierten Geschäft – voraus, er habe aus der Lizenz zwei Jahre lang Geld erhal-<br />
ten, bis 1998, und es habe sich um USD 250'000.– bis 300'000.– gehandelt.<br />
Daran stimmte weder die Dauer, da er Einnahmen bis in Jahre 2000 aus der<br />
Lizenz erhielt, noch der genannte Betrag, der nur einen Bruchteil der in der<br />
Hauptverhandlung schliesslich zugestandenen – und dort immer noch zu tiefen<br />
– Einnahmen ausmacht.<br />
Berücksichtigt man weiter, dass C. B. deshalb als formellen Lizenznehmer,<br />
Geschäftspartner und Buchhalter einsetzte, weil er ihn als besonders vertrau-