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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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IX. I. sei schuldig zu erklären<br />

- 9 -<br />

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit <strong>vom</strong><br />

1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro<br />

und anderswo im Sinne von Ziff. 4.10.1 der Anklageschrift,<br />

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Januar 1995 bis <strong>Juli</strong><br />

2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation<br />

im Sinne von Ziff. 4.10.2 der Anklageschrift,<br />

und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich<br />

von Art. 260 ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und<br />

Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m.<br />

245 ff. BStP<br />

zu verurteilen<br />

1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,<br />

verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,<br />

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe<br />

unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.<br />

X. Es seien bzw. es sei<br />

1. betreffend die Angeklagten A., C., B., D., G., H. und I.<br />

1.1 in Anwendung von Art. 72 evtl. Art. 70 StGB deren beschlagnahmte Vermögenswerte<br />

gemäss Anhang E, F und G zur Anklageschrift einzuziehen;<br />

1.2 gleichzeitig in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch deren beschlagnahmten<br />

Vermögenswerte nicht gedeckte Deliktsbeträge für jeden einzelnen<br />

dieser Angeklagten auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen;<br />

2. für den Angeklagten E. in Anwendung von Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung<br />

von mindestens CHF 200'000.– zu erkennen;<br />

3. die bei den sogenannten Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss<br />

Anhang E, F und G zur Anklageschrift gestützt auf Art. 72 evtl. 70 StGB<br />

einzuziehen.<br />

XI. Es seien des weiteren<br />

1. die gemäss Ziff. IV der Anklageschrift im Sinne von Art. 53 BStP bestellten Sicherheiten<br />

bis zum Strafantritt der Verurteilten aufrecht zu erhalten;<br />

2. die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich festzusetzen;

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