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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Telefonkontrollen auch für die Haftprüfung von C. herangezogen (vgl. RH Ne-<br />

apel 07 pag. 2492 und Beilage 6 zum Schreiben von Fürsprecher Janggen<br />

<strong>vom</strong> 19. Januar <strong>2009</strong> TPF pag. 530.6 ff., Seite 235). In einem Gespräch <strong>vom</strong><br />

13. Mai 2001 beruft sich KKKK. auf Verpflichtungen C.’s ihm gegenüber und<br />

auf die enttäuschte Freundschaft durch C.’s alleinige Bereicherung am weitergeführte<br />

Geschäft (RH Neapel 07 pag. 2378 ff.). Auch daraus ist zu schlies-<br />

sen, dass C., zunächst vermittelt durch KKKK., intime Kenntnisse des inkrimi-<br />

nierten Geschäfts gehabt haben muss.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C. aufgrund seiner eigenen Tätigkeit<br />

und Erfahrungen und seiner engen Zusammenarbeit mit KKKK. die Verhältnisse<br />

auf dem italienischen Zigarettenschwarzmarkt vor 1996 sehr wohl im<br />

Detail gekannt haben muss und gekannt hat. Dazu dürfte auch gehören, dass<br />

die Sacra Corona Unita bereits vor 1996 auf dem von ihr beherrschten Gebiet<br />

Abgaben von den Schmugglern und Schwarzhändlern durchgesetzt hatte<br />

(siehe Aussage WW., welcher anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll<br />

gab, dass ZZZ., welcher die Abgaben einforderte, die Funktion von MMMMM.,<br />

der damals wichtigsten Person der Sacra Corona Unita im Zigarettenschmug-<br />

gel übernommen habe. Dieser sei 1996 verhaftet worden [TPF pag. 910.337 f.<br />

Z. 22 ff.] und SA 20, p. 330 f.).<br />

b) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel in Montenegro<br />

Nicht glaubhafter sind die Angaben des Angeklagten zu seinen Kontakten zur<br />

montenegrinischen Seite im Zusammenhang mit dem hier interessierenden<br />

Zigarettengeschäft ab 1996. Zunächst gab er an: „Ich habe nie Geschäftsbeziehungen<br />

nach Montenegro unterhalten.“ (VA BA pag. 13.9.39 Z. 17). Später<br />

erklärte er, mit NNNNN. - dem direkten Partner im Zusammenhang mit der<br />

montenegrinischen Lizenz – Geschäfte mit Kleidern, Schuhen und Stahl gemacht<br />

zu haben (VA BA pag. 13.9.142 Z. 1). Von den im Zentrum des Zigaret-<br />

tenhandels involvierten Firmen OOOOO. und PPPPP. wollte er nur wissen,<br />

dass diese in Montenegro tätig seien, legte aber Wert auf die Feststellung, nie<br />

mit diesen zu tun gehabt zu haben (VA BA pag. 13.9.11, 175). Letzteres trifft<br />

allein deshalb bereits nicht zu, weil beide Firmen für den Zigarettenhandel, der<br />

von C. mit der Lizenz beherrscht wurde, entscheidend waren. Im Einzelnen<br />

liegt sodann der Nachweis vor, dass er Zahlungen über hohe Dollarbeträge im<br />

Zusammenhang mit der OOOOO. ab seinem eigenen Konto durchführte (VA<br />

BA pag. 13.9.193) und bereits 1993 persönliche geschäftliche Kontakte in<br />

Podgorica mit den Vertretern der PPPPP. unterhielt, schon damals im Rah-<br />

men des Versuchs, eine Lizenz für Montenegro zu erhalten (Brief von C. an<br />

Milo Djukanovic <strong>vom</strong> <strong>8.</strong> Oktober 1993, Mo 55 pag. 186). Ebenso verhält es<br />

sich mit seinen Aussagen zu den Firmen QQQQQ., RRRRR. und SSSSS., die

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