Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Zugestanden hat C. nur ganz ausnahmsweise und stellvertretend für KKKK.<br />
auf dessen Weisung entsprechende Geschäftsunterlagen unterschrieben zu<br />
haben (VA BA pag. 13.9.50). Zu den zahlreichen Schriftstücken, sie sich an<br />
einen „Sig. RRRR.“ richteten oder mit „RRRR.“ unterschrieben sind, gab er an,<br />
es handle sich dabei um eine andere Person, nicht um ihn (VA BA<br />
pag. 13.9.92 Z.23 ff.), teilweise brachte er auch vor, seine Unterschrift sei ge-<br />
fälscht worden oder man habe Beweismittel fabriziert (TPF pag. 910.113<br />
Z. 1 ff.). Vor dem Hintergrund seines grundsätzlichen Zugeständnisses, für<br />
KKKK. tätig gewesen zu sein, sowie des Umstands, dass er überhaupt für<br />
KKKK. in diesem Geschäft Spuren hinterlassen hat, ergibt sich eine intensive<br />
Befassung mit dem Geschäft zweifelsfrei (vgl. z.B. Sa 20 pag. 307, 318, 322,<br />
324, 330 f.; Sa 28 pag. 194 f., 196 f.). Zum selben Ergebnis führten die polizei-<br />
lichen Ermittlungen in Italien, wonach C. Vertrauensmann von KKKK. war und<br />
für diesen – welcher in Italien flüchtig war und sich in Lugano aufhielt – den<br />
Zigaretteneinkauf und -transport kontrollierte (Aussage QQ., TPF<br />
pag. 910.346 Z. 26 ff.).<br />
Ausdrücklich zu erwähnen ist hier, dass der Angeklagte C. für KKKK.’s Firma<br />
KKKKK., wie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen wird (Anklage-<br />
schrift Seite 76, TPF pag. 100.76), Zigaretten der Marke MS vertrieben hat<br />
und jedenfalls 40'000 Kisten dieser Marke für USD 6 Mio. verkaufte (vgl. Sa<br />
20 pag. 330 f.), mit welchen ausser Neapel auch der Schwarzmarkt von Bari,<br />
Herrschaftsgebiet der Sacra Corona Unita, versorgt worden ist (Sa 28<br />
pag. 243). Dies zu einem Zeitpunkt, als diese kriminelle Organisation bereits<br />
Abgaben auf solchen Umsätzen erhob.<br />
Der Umstand, dass C. selbst im Geschäft aktiv tätig war, wird auch von I. bestätigt,<br />
der angab, C. habe mit Markenzigaretten aushelfen können (VA BA<br />
pag. 13.2.67 Z. 7 ff.). C.’s Erklärung dazu, I. müsse krank, verrückt sein, wenn<br />
er so etwas behaupte (VA BA pag. 13.9.124 Z. 24 f.), ist unbeholfen und im<br />
Zusammenhang zu würdigen: I. hat grundsätzlich stets korrekt Auskunft ge-<br />
geben; er konnte sich mit einer solchen Aussage selbst in keiner Weise besser<br />
stellen. Dagegen entbehren die Angaben C.’s häufig jeglicher Glaubhaftig-<br />
keit und Plausibilität. Dazu passt, dass C. vorgibt, I. überhaupt nicht zu ken-<br />
nen, was dieser aber, wenigstens in Teilen des Verfahrens, in keiner Weise<br />
bestritt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I. diesbezüglich nicht die Wahrheit ge-<br />
sagt und C.’s Funktion als Händler unversteuerter Zigaretten ohne jeden<br />
Grund frei erfunden haben sollte.<br />
Hinsichtlich KKKK. erwähnt C. bereits anfänglich, er sei von diesem gebeten<br />
worden, das Anmieten einer Lagerhalle in Montenegro zu ermöglichen oder zu<br />
vermitteln (BA VA pag. 13.9.39 Z. 22 ff.). Dabei sei er, C., davon ausgegan-