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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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3.6.5 Subjektiver Tatbestand: C.<br />

- 84 -<br />

Der Angeklagte C., der sich bei der gesamten Geschäftsabwicklung im Hintergrund<br />

gehalten hatte und zunächst nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand,<br />

bestritt im Verfahren über längere Zeit hartnäckig, mit dem gesamten Sachverhalt<br />

überhaupt etwas zu tun zu haben. Jedenfalls, und daran hat er bis zum Schluss des<br />

Beweisverfahrens festgehalten, will er sich weder an einer kriminellen Organisation<br />

beteiligt noch eine solche unterstützt haben. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt, also<br />

auch nicht vor 1996, selbst mit Zigaretten gehandelt und er habe mit diesem Handel<br />

nie etwas zu tun gehabt (u.v. BA VA pag. 13.9.39 Z. 16 ff.; 13.9.120 Z. 14 f.). Mehr-<br />

fach erklärte C. sein Desinteresse an der Destination der Ware und gab an, die Zigaretten<br />

könnten ab Montenegro zum Beispiel nach Griechenland oder Italien gelie-<br />

fert worden sein (VA BA pag. 13.9.201 Z. 34 ff.); er gab vor, keine genaueren<br />

Kenntnisse der Umstände gehabt zu haben. Noch in der letzten untersuchungsrichterlichen<br />

Einvernahme gab er auf Frage nach dem Ort der Dachorganisation des<br />

Schmuggels und nach den Chefs der Zigarettenschmuggler zu Protokoll: „Nein, das<br />

sind Dinge, die mich nicht interessieren.“ … „ Ich weiss nichts. Schmuggel interessiert<br />

mich nicht, ist nicht mein Problem.“ (URA pag. 13.9.526 f. Z. 649 ff.).<br />

Seine Aussagen in Bezug auf die Abläufe des Zigarettengeschäftes und seine<br />

Kenntnisse hiezu sind insgesamt nicht glaubhaft und zwar aus mehreren Gründen,<br />

auf welche in der Folge näher eingegangen wird:<br />

a) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel vor 1996 in Italien und Zusammenarbeit<br />

mit KKKK.<br />

Gemäss den eigenen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Zigarettenschwarzhandel<br />

in Italien während der ersten Hälfte der 90er-Jahre und insbesondere<br />

zu seiner diesbezüglichen Zusammenarbeit mit KKKK. hat C. weder mit dem<br />

Zigarettenhandel überhaupt zu tun gehabt noch für KKKK. irgendeine Tätigkeit<br />

ausgeübt (VA BA pag. 13.9.59 und 61). Beides ist falsch. Die in der Anklage-<br />

schrift genannten Sachverhalte können aufgrund der dort genannten Beweismittel<br />

als erstellt gelten (vgl. im Einzelnen unten).<br />

Dass C. bereits in der ersten Hälfte der 90er-Jahre intensiv für und mit KKKK.<br />

beziehungsweise dessen Firmen KKKKK. (und LLLLL.) im illegalen italieni-<br />

schen Zigarettengeschäft tätig war, ergibt sich aus einer ganzen Reihe von<br />

Beweismitteln, insbesondere aus zahlreichen Dokumenten aber auch aus<br />

Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten:

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