Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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teilung ist von der Unschuldsvermutung auszugehen, hier mithin von der erst<br />
zu widerlegenden Annahme, dass die Angeklagten um die Implikation der kriminellen<br />
Organisationen nicht wussten. Diese Annahme zu Grunde gelegt,<br />
kann das von der Anklage angeführte Indiz mit gegenteiligem Ergebnis gedeu-<br />
tet werden: Nämlich, dass die Angeklagten mit dem organisierten Verbrechen<br />
eben gerade nichts zu tun haben wollten und sie bei den anderen, weiterhin<br />
belieferten Kunden einen Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen<br />
nicht sahen.<br />
d) Die von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen weder als<br />
einzelne noch in ihrer Gesamtheit jenseits vernünftiger Zweifel den Schluss zu<br />
begründen, dass die Angeklagten A., B., D., E., F., H. und G. um das Faktum<br />
der Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettenschwarzmarkt<br />
überhaupt wussten und insbesondere über Art und Weise sowie Umfang von<br />
deren finanziellen Partizipation im Bild waren. Weitere Gründe für die Annah-<br />
me des Vorsatzes sind nicht ersichtlich. Einzelne Umstände sprechen über-<br />
dies positiv gegen ein diesbezügliches Wissen. Der subjektive Tatbestand ist<br />
demnach für diese Angeklagten zu verneinen und sie sind <strong>vom</strong> Vorwurf der<br />
Unterstützung einer kriminellen Organisation freizuprechen.<br />
3.6.4 Subjektiver Tatbestand: I.<br />
I. gesteht zu und es ergibt sich aus zahlreichen anderen Beweismitteln, dass er auf<br />
den erzielten Warenumsätzen selbst Abgaben an die Camorra (Alleanza di Secon-<br />
digliano) bezahlte (VA BA pag. 13.2.348 Z. 23 f. Hier gibt I. an, pro MC ITL 5'000.–<br />
bezahlt zu haben. Später bezahlte er wie alle anderen Händler auch eine Abgabe<br />
von ITL 10'000.–; dieser Betrag wurde von den verschiedensten Beteiligten, teils<br />
auch anlässlich der Hauptverhandlung [Aussage VV., TPF pag. 910.330 Z. 29 f.],<br />
bestätigt.). Das Gericht geht davon aus, dass eine Abgabe in der Höhe von<br />
ITL 10'000.– ab definitiver Etablierung des Handelssystems unter der montenegrini-<br />
schen Lizenz erhoben wurde. Die Camorra partizipierte direkt am Gewinn von I.s<br />
Geschäft mit mindestens ITL 6,6 Mrd. (Anklageschrift S. 226: 660'000 MC mit Beteiligung<br />
von ITL 10'000.– pro MC). I. war sich im Übrigen auch bewusst, an wen er<br />
leistete. Er hat mithin vorsätzlich eine kriminelle Organisation tatbestandsmässig un-<br />
terstützt.<br />
Die Frage einer allfälligen Rechtfertigung wegen Unfreiwilligkeit der Leistung wird<br />
unten geprüft (E. 3.7).