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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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persönlichen Kontakte zu den italienischen Händlern unterhielten, die teilwei-<br />

se Angehörige krimineller Organisationen waren, kann nicht geschlossen werden,<br />

dass sie über den letzteren Umstand auch im Bild waren. Dazu bräuchte<br />

es zusätzlicher gewichtiger Indizien. Angehörige krimineller Organisationen<br />

pflegen ihren Bezug zum organisierten Verbrechen in aller Regel nicht mitzuteilen,<br />

jedenfalls nicht, wenn solches nicht unbedingt nötig ist. Geheimhaltung<br />

ist typologisch die Regel und rechtlich gar Tatbestandsvoraussetzung. Aus-<br />

serdem dürften diejenigen Händler, die kriminellen Organisationen angehörten,<br />

auch kaum ein Interesse daran gehabt haben, sich zu offenbaren: Sie<br />

verfügten in der Schweiz über problemlos mitspielende Geschäftspartner, die<br />

ihnen enorme Gewinnmöglichkeiten verschafften; indem sie ihren Bezug zum<br />

organisierten Verbrechen offen gelegt hätten, hätten sie nur das reibungslose<br />

Funktionieren der für sie äussert einträglichen Geschäfte gefährdet. An diesen<br />

Feststellungen ändern auch die Aussagen der als Auskunftspersonen befragten<br />

„pentiti“ nichts. Auch wenn zum Beispiel TT. aussagte, dass die Angeklag-<br />

ten gewusst hätten, dass er ein Camorrist sei und dass sie gewusst hätten,<br />

wem sie die Zigaretten verkauft hätten (TPF pag. 910.313 Z. 4 ff.). Ihm selbst<br />

haben die Angeklagten offensichtlich keine Zigaretten verkauft, denn die Aus-<br />

kunftsperson bezeichnet sich selbst nicht als Schmuggler (TPF pag. 910.315<br />

Z. 34). Seine Kenntnisse über den Ablauf des Zigarettenhandels hatte er von<br />

seinem Vater, der nur als Schmuggler (nicht auch als Camorrist) tätig war und<br />

die Angeklagten kannten ihn als dessen Sohn (TPF pag. 910.313 Z. 6 f.).<br />

Im Übrigen waren, wie bereits mehrfach ausgeführt, unter den Kunden, mit<br />

welchen persönliche Kontakte unterhalten wurden, eben auch solche, die<br />

ausser dem verbotenen Zigarettengeschäft keine rechtswidrige Aktivitäten<br />

pflegten und auch nicht Beteiligte an kriminellen Organisationen waren. Es ist<br />

wenig wahrscheinlich, dass solche Händler den Angeklagten gegenüber mit-<br />

geteilt haben könnten, dass sie Abgaben an die Sacra Corona Unita und die<br />

Camorra leisten. So legte unter anderem der Angeklagte I. nachgewiesener-<br />

massen Wert darauf, dass seine finanziellen Abgaben an die Camorra nicht<br />

bekannt würden (siehe u.a. Aussage von VV. in RH Bari 02 pag. 621) und es<br />

ist notorisch, dass das System mafiös erzwungener Abgaben in Italien unter<br />

anderem gerade deshalb funktioniert, weil die Betroffenen darüber Still-<br />

schweigen halten.<br />

Schliesslich bringt die Bundesanwaltschaft vor, dass die Angeklagten den<br />

Kontakt zum den Händlern VVV. und ZZZ. abgebrochen und sie nicht mehr<br />

beliefert hätten, als manifest geworden sei, dass es sich beim jenen um An-<br />

gehörige der Sacra Corona Unita handle. Sie interpretiert den Vorgang dahin-<br />

gehend, dass die Angeklagten so entschieden hätten, weil ihnen der Kontakt<br />

zu heiss geworden sei, was für ihr Wissen spreche. Für die gerichtliche Beur-

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