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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Bei VVV. handelt es sich um einen in Italien rechtskräftig wegen Beteiligung<br />

an einer kriminellen Organisation verurteilten Zigarettenhändler und Kunden<br />

der Angeklagten (siehe vorne). Er hatte mit dem von ihm gelenkten Clan in<br />

der Region Ostuni-Brindisi das Monopol im Bereich unversteuerter Zigaretten;<br />

die Anklageschrift ordnet ihn der Sacra Corona Unita zu, unter deren Schutz<br />

die Monopolstellung gestanden haben soll. Er war gemäss Anklage auf eigene<br />

Rechnung tätig, lieferte jedoch, wie alle anderen Händler auch, Abgaben auf<br />

den Umsätzen an die Sacra Corona Unita ab. Eine weitergehende organisatorische<br />

Einbindung in diese kriminelle Organisation im Rahmen des Zigaretten-<br />

geschäfts ist nicht ersichtlich. Gegenüber den Angeklagten trat er wie andere<br />

Händler auch als Käufer unversteuerter Zigaretten in Montenegro auf. Ab<br />

1995 wurde er von der schweizerischen und der italienischen Justiz gesucht,<br />

nachdem er sich nach Montenegro abgesetzt hatte. Im Jahr 2000 wurde er in<br />

Athen verhaftet, im darauf folgenden Jahr an Italien ausgeliefert und dort 2002<br />

in erster und 2003 in zweiter Instanz verurteilt. Für den Vorsatz der Angeklag-<br />

ten ergibt sich daraus kein zwingender Schluss. So ist nicht bekannt, ob die<br />

Angeklagten den Umstand überhaupt kannten, dass nach VVV. gefahndet<br />

wurde und bejahendenfalls weshalb er verfolgt wurde. Seine Verhaftung fällt<br />

auf das Ende der Anklageperiode, die Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu<br />

einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 416 bis CP auf einen deutlich<br />

späteren Zeitpunkt. Auch wenn die Angeklagten davon Kenntnis erhalten ha-<br />

ben sollten, ergäbe sich daraus nicht der unzweifelhafte Beweis dafür, dass<br />

sie zwischen 1996 und 2000 um die von VVV. geleistete Abgabezahlung an<br />

die Sacra Corona Unita wussten (vgl. dazu auch unten, lit. c, letzter Ab-<br />

schnitt).<br />

c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das dritte von der Anklage angeführte<br />

Indiz für den Vorsatz, wonach die Angeklagten persönliche Kontakte<br />

zu Geschäftspartnern unterhalten hätten, welche zugleich Mitglieder krimineller<br />

Organisationen waren.<br />

Wie sich oben ergeben hat, handelte es sich bei den italienischen Geschäftspartnern<br />

der Angeklagten um Personen, die ein in Italien kriminelles Geschäft<br />

betrieben; bereits vor der Anklageperiode waren diese im selben Geschäft tä-<br />

tig, wobei einige exklusiv das Zigarettengeschäft betrieben und andere<br />

zugleich Mitglieder der süditalienischen kriminellen Organisationen waren. Ab<br />

1996 leisteten alle Händler und Kunden der Angeklagten Abgaben auf ihren<br />

Umsätzen an die Sacra Corona Unita und die Camorra. Es ist in keiner Weise<br />

erstellt, dass die Angeklagten wussten, welche ihrer Kunden Mitglieder krimi-<br />

neller Organisationen waren und dass sie kraft ihrer persönlichen Kontakte<br />

darum wussten, dass die kriminellen Organisationen flächendeckend Abgaben<br />

auf dem Geschäft erhoben. Aus dem Umstand, dass einige der Angeklagten

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