Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Bei VVV. handelt es sich um einen in Italien rechtskräftig wegen Beteiligung<br />
an einer kriminellen Organisation verurteilten Zigarettenhändler und Kunden<br />
der Angeklagten (siehe vorne). Er hatte mit dem von ihm gelenkten Clan in<br />
der Region Ostuni-Brindisi das Monopol im Bereich unversteuerter Zigaretten;<br />
die Anklageschrift ordnet ihn der Sacra Corona Unita zu, unter deren Schutz<br />
die Monopolstellung gestanden haben soll. Er war gemäss Anklage auf eigene<br />
Rechnung tätig, lieferte jedoch, wie alle anderen Händler auch, Abgaben auf<br />
den Umsätzen an die Sacra Corona Unita ab. Eine weitergehende organisatorische<br />
Einbindung in diese kriminelle Organisation im Rahmen des Zigaretten-<br />
geschäfts ist nicht ersichtlich. Gegenüber den Angeklagten trat er wie andere<br />
Händler auch als Käufer unversteuerter Zigaretten in Montenegro auf. Ab<br />
1995 wurde er von der schweizerischen und der italienischen Justiz gesucht,<br />
nachdem er sich nach Montenegro abgesetzt hatte. Im Jahr 2000 wurde er in<br />
Athen verhaftet, im darauf folgenden Jahr an Italien ausgeliefert und dort 2002<br />
in erster und 2003 in zweiter Instanz verurteilt. Für den Vorsatz der Angeklag-<br />
ten ergibt sich daraus kein zwingender Schluss. So ist nicht bekannt, ob die<br />
Angeklagten den Umstand überhaupt kannten, dass nach VVV. gefahndet<br />
wurde und bejahendenfalls weshalb er verfolgt wurde. Seine Verhaftung fällt<br />
auf das Ende der Anklageperiode, die Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu<br />
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 416 bis CP auf einen deutlich<br />
späteren Zeitpunkt. Auch wenn die Angeklagten davon Kenntnis erhalten ha-<br />
ben sollten, ergäbe sich daraus nicht der unzweifelhafte Beweis dafür, dass<br />
sie zwischen 1996 und 2000 um die von VVV. geleistete Abgabezahlung an<br />
die Sacra Corona Unita wussten (vgl. dazu auch unten, lit. c, letzter Ab-<br />
schnitt).<br />
c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das dritte von der Anklage angeführte<br />
Indiz für den Vorsatz, wonach die Angeklagten persönliche Kontakte<br />
zu Geschäftspartnern unterhalten hätten, welche zugleich Mitglieder krimineller<br />
Organisationen waren.<br />
Wie sich oben ergeben hat, handelte es sich bei den italienischen Geschäftspartnern<br />
der Angeklagten um Personen, die ein in Italien kriminelles Geschäft<br />
betrieben; bereits vor der Anklageperiode waren diese im selben Geschäft tä-<br />
tig, wobei einige exklusiv das Zigarettengeschäft betrieben und andere<br />
zugleich Mitglieder der süditalienischen kriminellen Organisationen waren. Ab<br />
1996 leisteten alle Händler und Kunden der Angeklagten Abgaben auf ihren<br />
Umsätzen an die Sacra Corona Unita und die Camorra. Es ist in keiner Weise<br />
erstellt, dass die Angeklagten wussten, welche ihrer Kunden Mitglieder krimi-<br />
neller Organisationen waren und dass sie kraft ihrer persönlichen Kontakte<br />
darum wussten, dass die kriminellen Organisationen flächendeckend Abgaben<br />
auf dem Geschäft erhoben. Aus dem Umstand, dass einige der Angeklagten