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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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allbekannt war und deshalb mit dieser Begründung den Anklagten nicht zum<br />

Vorsatz zugerechnet werden kann.<br />

Die weiteren von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen die-<br />

ses Resultat nicht umzustossen.<br />

b) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass die Angeklagten durch die in der<br />

Schweiz erfolgte Verhaftung von KKKK. und VVV., beide angeblich beziehungsweise<br />

betreffend VVV. erwiesenermassen Mitglieder krimineller Organi-<br />

sationen, und deren Auslieferung nach Italien sowie durch die entsprechenden<br />

Medienberichte darauf aufmerksam geworden sein müssen, dass mafiöse Organisationen<br />

in den Zigarettenschwarzhandel involviert sind. Dies gelte umso<br />

mehr, als Zigarettenschmuggel eben gerade kein Delikt sei, welches die Aus-<br />

lieferung an Italien hätte begründen können, weshalb andere und schwere Delinquenz<br />

den Auslieferungsverfahren zu Grunde gelegen haben müssten.<br />

KKKK. wurde 1993 von der Schweiz an Italien ausgeliefert, zu einem Zeitpunkt<br />

also, als die neapolitanische Mafia nach Auskunft des Zeugen QQ. nicht<br />

mit dem Zigarettenschmuggel befasst war (vgl. oben). Nach Information des-<br />

selben Zeugen war KKKK. – der seinerseits mit dem Angeklagten C. in geschäftlichem<br />

Kontakt gestanden habe – Vertreter der Camorra in Neapel ge-<br />

wesen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten<br />

diesen - hier in seinem Wahrheitsgehalt nicht zu prüfenden – Umstand gekannt<br />

hätten. KKKK. wurde in Italien unter anderem wegen Drogendelikten<br />

verurteilt und wenige Jahre nach der Auslieferung wieder auf freien Fuss ge-<br />

setzt. Gemäss Auszugs aus dem italienischen Strafregister (TPF<br />

pag. 445.5 ff.) wurde KKKK. in Italien nie wegen Zugehörigkeit zu einer krimi-<br />

nellen Organisation verurteilt, obwohl nach italienischem Recht, anders als in<br />

der Schweiz, der Tatbestand von Art. 416 bis CPI nicht hinter anderen Tatbeständen<br />

zurücktritt, wenn er erfüllt ist und der Angeklagte beispielsweise auch<br />

wegen eines – in der Organisation begangenen – Drogendelikts verurteilt wird.<br />

Im Übrigen wäre der Beweiswert einer zweifelsfrei erstellten und den Angeklagten<br />

bekannten Mitgliedschaft KKKK.’s in der Camorra oder der Mafia für<br />

den Vorsatz der Angeklagten gering, da er erstens in der Anklageperiode mit<br />

dem Zigarettengeschäft nachweislich nichts (mehr) zu tun hatte. Auch wenn<br />

die Angeklagten gewusst hätten, dass KKKK. bis 1993 Mitglied in einer krimi-<br />

nellen Organisation und gleichzeitig im Zigarettenschwarzmarkt tätig war, er-<br />

gäbe sich zweitens daraus nicht der zwingende Schluss, dass dieser Markt in<br />

der Anklageperiode von kriminellen Organisationen kontrolliert und beherrscht<br />

war und dass diese Organisationen auf den Umsätzen Abgaben erhoben.

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