Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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allbekannt war und deshalb mit dieser Begründung den Anklagten nicht zum<br />
Vorsatz zugerechnet werden kann.<br />
Die weiteren von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen die-<br />
ses Resultat nicht umzustossen.<br />
b) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass die Angeklagten durch die in der<br />
Schweiz erfolgte Verhaftung von KKKK. und VVV., beide angeblich beziehungsweise<br />
betreffend VVV. erwiesenermassen Mitglieder krimineller Organi-<br />
sationen, und deren Auslieferung nach Italien sowie durch die entsprechenden<br />
Medienberichte darauf aufmerksam geworden sein müssen, dass mafiöse Organisationen<br />
in den Zigarettenschwarzhandel involviert sind. Dies gelte umso<br />
mehr, als Zigarettenschmuggel eben gerade kein Delikt sei, welches die Aus-<br />
lieferung an Italien hätte begründen können, weshalb andere und schwere Delinquenz<br />
den Auslieferungsverfahren zu Grunde gelegen haben müssten.<br />
KKKK. wurde 1993 von der Schweiz an Italien ausgeliefert, zu einem Zeitpunkt<br />
also, als die neapolitanische Mafia nach Auskunft des Zeugen QQ. nicht<br />
mit dem Zigarettenschmuggel befasst war (vgl. oben). Nach Information des-<br />
selben Zeugen war KKKK. – der seinerseits mit dem Angeklagten C. in geschäftlichem<br />
Kontakt gestanden habe – Vertreter der Camorra in Neapel ge-<br />
wesen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten<br />
diesen - hier in seinem Wahrheitsgehalt nicht zu prüfenden – Umstand gekannt<br />
hätten. KKKK. wurde in Italien unter anderem wegen Drogendelikten<br />
verurteilt und wenige Jahre nach der Auslieferung wieder auf freien Fuss ge-<br />
setzt. Gemäss Auszugs aus dem italienischen Strafregister (TPF<br />
pag. 445.5 ff.) wurde KKKK. in Italien nie wegen Zugehörigkeit zu einer krimi-<br />
nellen Organisation verurteilt, obwohl nach italienischem Recht, anders als in<br />
der Schweiz, der Tatbestand von Art. 416 bis CPI nicht hinter anderen Tatbeständen<br />
zurücktritt, wenn er erfüllt ist und der Angeklagte beispielsweise auch<br />
wegen eines – in der Organisation begangenen – Drogendelikts verurteilt wird.<br />
Im Übrigen wäre der Beweiswert einer zweifelsfrei erstellten und den Angeklagten<br />
bekannten Mitgliedschaft KKKK.’s in der Camorra oder der Mafia für<br />
den Vorsatz der Angeklagten gering, da er erstens in der Anklageperiode mit<br />
dem Zigarettengeschäft nachweislich nichts (mehr) zu tun hatte. Auch wenn<br />
die Angeklagten gewusst hätten, dass KKKK. bis 1993 Mitglied in einer krimi-<br />
nellen Organisation und gleichzeitig im Zigarettenschwarzmarkt tätig war, er-<br />
gäbe sich zweitens daraus nicht der zwingende Schluss, dass dieser Markt in<br />
der Anklageperiode von kriminellen Organisationen kontrolliert und beherrscht<br />
war und dass diese Organisationen auf den Umsätzen Abgaben erhoben.