Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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zes erforderliche und von diesen bestrittene Wissen zuzuschreiben – und<br />
zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, sie hätten die Berichterstattung<br />
integral zur Kenntnis genommen. Zwar nimmt die Berichterstattung über den<br />
Zigarettenschmuggel nach Italien und über den italienischen Schwarzmarkt in<br />
der italienischsprachigen Presse breiten Raum ein; unzählige Artikel betreffen<br />
das Thema – wobei einerseits ganz Italien behandelt wird, andererseits die im<br />
Tessin und in Norditalien erschienenen Artikel häufig ausschliesslich die Ver-<br />
hältnisse im schweizerisch-italienischen Grenzgebiet und in Norditalien betreffen,<br />
Räume also, zu denen das Geschäft der Angeklagten keinen Bezug hat-<br />
te. Dabei wird von organisierten Banden von Kriminellen geschrieben, welche<br />
das Geschäft beherrschten; es werden Angaben über Warenumsätze und beschlagnahmte<br />
Ware gemacht; über Warenflüsse und Orte; es werden die Ver-<br />
hältnisse auf den Märkten und die Wege und Mittel der illegalen Einfuhr ge-<br />
schildert; teils ist auch von kriminellen Taten im direkten Umfeld des Handels<br />
die Rede.<br />
Dass über organisierte Banden berichtet wird, die mit dem Geschäft befasst<br />
seien, gebietet jedoch in keiner Weise den Schluss, die Angeklagten hätten<br />
damit bei Lektüre der Berichterstattung Kenntnis davon erhalten, dass die kri-<br />
minellen mafiösen Organisationen den süditalienischen Zigarettenschwarzmarkt<br />
kontrollierten und beherrschten. Von diesen Organisationen ist in der<br />
Berichterstattung denn auch nur am Rande, selten und in wenig spezifischer<br />
Weise die Rede. Der Umstand allein, dass sich die in Italien involvierten Personen<br />
zu kriminellen Banden zusammen geschlossen haben sollen, belastet<br />
die Angeklagten nicht, zumal damit nicht mehr gesagt wird, als diese ohnehin<br />
zugestehen: Kriminell sind diese Banden nach italienischer Rechtsterminologie,<br />
auf welche die Berichterstattung Bezug nimmt, weil sie eben bandenmäs-<br />
sig Schmuggel betreiben und mit unversteuerter Ware handeln (vgl. oben<br />
E. 2.3.3, al. 5); von weiter gehender organisierter Kriminalität im Sinne von<br />
Art. 260 ter StGB und Art. 416 bis CPI ist zumeist aber gerade nicht die Rede.<br />
Wo das Zigarettengeschäft, wenn überhaupt, mit mafiösen kriminellen Organi-<br />
sationen in Verbindung gebracht wird, geschieht das in unspezifischer Weise,<br />
so dass der Leser der Artikel sich kaum eine deutliche Vorstellung davon ma-<br />
chen konnte, in welcher Weise diese Organisationen involviert sein könnten.<br />
Der Presseberichterstattung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, in den<br />
90er-Jahren wäre öffentlich bekannt gewesen und auch die Angeklagten hät-<br />
ten deshalb darum gewusst, dass der von ihnen belieferte süditalienische Zi-<br />
garettenschwarzmarkt von der Sacra Corona Unita und der Camorra kontrolliert<br />
und beherrscht worden ist.<br />
Der Angeklagte A. wusste – wie die übrigen Angeklagten auch –, dass er sich<br />
mit seiner Geschäftstätigkeit in Italien strafbar machen könnte, weshalb er seit