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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Die folgenden Ausführungen betreffen, wo nichts anderes gesagt wird, alle Ange-<br />

klagten mit Ausnahme von C. und I. (zu letzteren vgl. unten E. 3.6.4 und 3.6.5).<br />

Die Anklage stützt ihre Beweisführung für das Wissen und Wollen der Angeklagten<br />

hinsichtlich der kriminellen Organisationen im wesentlichen auf drei Gründe: (a.) die<br />

öffentlich zugänglichen Informationen über die Rolle der kriminellen Organisationen<br />

im Zigarettenschwarzmarkt Italiens, (b.) die Verhaftung von Geschäftspartnern und<br />

deren Auslieferung an Italien sowie (c.) die persönliche Bekanntschaft von und das<br />

Zusammentreffen mit italienischen Geschäftspartnern in der Schweiz, die nachweis-<br />

lich Mitglieder der kriminellen Organisationen gewesen seien.<br />

a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, es sei in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre<br />

allgemein bekannt gewesen, dass die kriminellen Organisationen Italiens den<br />

Zigarettenschwarzmarkt kontrollierten und beherrschten. Sie stützt ihre Behauptung<br />

in der Hauptsache auf eine Vielzahl von Presseartikeln, die im ge-<br />

nannten Zeitraum in den Zeitungen Italiens und des Tessins erschienen sind.<br />

Die Angeklagten hätten diese Berichterstattung gekannt; insbesondere der<br />

Angeklagte A. habe in seinem Büro entsprechende Zeitungsartikel gesam-<br />

melt.<br />

Dagegen erklären die Angeklagten mit je etwas unterschiedlichem Akzent im<br />

Wesentlichen, Presseberichte, die von einer Verbindung von organisiertem<br />

Verbrechen und Zigarettenschmuggel sprächen, nicht gekannt zu haben, die<br />

Presse ohnehin nicht zur Kenntnis genommen zu haben und dazu auch nicht<br />

verpflichtet gewesen zu sein, oder die Presse zwar gelegentlich gelesen, sich<br />

dabei aber nicht für alles interessiert zu haben. Andere erklären, es würde in<br />

der Presse vieles geschrieben, viel Unzutreffendes auch, und es sei nicht<br />

möglich und nicht zulässig, gestützt auf solche Berichte ihnen vorzuwerfen,<br />

sie hätten darum gewusst, dass und in welcher Weise sie mit dem Zigarettenhandel<br />

die Camorra und die Sacra Corona Unita unterstützten. Oder sie hät-<br />

ten zwar gewisse Zeitungsberichte gelesen. In denen sei es jedoch nur um<br />

den Schmuggel gegangen. Der Angeklagte A. erklärt in der Hauptverhandlung,<br />

die Presseberichterstattung gesammelt und auch aufmerksam gelesen<br />

zu haben, um sicher sein zu können, dass keiner seiner Kunden in andere<br />

Geschäfte ausser dem Zigarettenhandel verwickelt sei. Dabei habe er nie von<br />

einem Camorristen oder einem Mitglied der Sacra Corona Unita gelesen, wel-<br />

cher Zigarettenschmuggler gewesen sei (TPF pag. 910.80 Z. 1 ff.).<br />

Nach Einsicht in die Dokumentation von Zeitungsartikeln aus den 90er-Jahren<br />

(VA BA pag. 13.<strong>8.</strong>316 ff.), die den Angeklagten im Vorverfahren vorgehalten<br />

worden ist, kommt das Gericht zum Schluss, dass die öffentliche Berichterstattung<br />

nicht geeignet ist, den Angeklagten das für die Annahme des Vorsat-

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