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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Zum Zweck besserer Übersichtlichkeit des Urteils wird auf weitere, individuell rele-<br />

vante objektive Umstände, soweit überhaupt noch erforderlich, bei der Prüfung des<br />

subjektiven Tatbestandes eingegangen; wo ein Schuldspruch mangels Erfüllung des<br />

subjektiven Tatbestands auszuschliessen ist, erübrigt sich die detaillierte individuelle<br />

Prüfung der Tathandlungen.<br />

3.5.6 Der Umstand, dass die Abgaben an die kriminellen Organisationen – wenigstens<br />

teilweise – nicht freiwillig und unter Androhung von Gewalt geleistet worden sind,<br />

wird unter dem Titel Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtfertigung unten<br />

(E. 3.7) geprüft.<br />

3.6 Subjektiver Tatbestand<br />

3.6.1 Nach der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 StGB, welche die Rechtsprechung zum<br />

alten Recht auf den gesetzlichen Begriff bringt, handelt vorsätzlich, wer die Tat mit<br />

Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und de-<br />

ren Erfolg zugleich in Kauf nimmt. Das Wissen des Täters muss sich in diesem Sinn<br />

auf alle objektiven Tatbestandserfordernisse beziehen und deren Verwirklichung<br />

wollen oder wenigstens in Kauf nehmen. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die<br />

Angeklagten wussten, dass sie mit den von ihnen ermöglichten und geführten Geschäften<br />

dazu beitrugen, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und<br />

Camorra finanziell wesentlich zu stärken und damit im Sinne des Tatbestandes zu<br />

unterstützen.<br />

3.6.2 Ohne an dieser Stelle bereits auf individuelle Umstände für die einzelnen Angeklag-<br />

ten einzugehen, ist festzustellen, dass die Angeklagten bestreiten, im Rahmen der<br />

kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra ihrem Zigarettenge-<br />

schäft nachgegangen zu sein beziehungsweise für diese Organisationen gehandelt<br />

zu haben; keinesfalls seien sie deren Mitglieder gewesen. Soweit sie nicht überhaupt<br />

bestreiten, dass die kriminellen Organisationen im Sinne der Anklageschrift in<br />

die Geschäfte involviert waren – Kontrolle und Beherrschung des Zigaretten-<br />

schwarzhandels in Süditalien –, bringen sie jedenfalls vor, von der diesbezüglichen<br />

Rolle der kriminellen Organisationen nichts gewusst zu haben. Im Übrigen hätten<br />

sie für diese Organisationen auch gar nicht gehandelt beziehungsweise handeln<br />

wollen, wenn sie um deren Rolle überhaupt gewusst hätten.<br />

Soweit erforderlich, wird auf einzelne und spezifische Aussagen des jeweiligen An-<br />

geklagten – bezüglich der eigenen Rolle sowie des eigenen Wissens und Wollens –<br />

unten eingegangen.<br />

3.6.3 Subjektiver Tatbestand: Alle Angeklagten mit Ausnahme von C. und I.

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