Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Zum Zweck besserer Übersichtlichkeit des Urteils wird auf weitere, individuell rele-<br />
vante objektive Umstände, soweit überhaupt noch erforderlich, bei der Prüfung des<br />
subjektiven Tatbestandes eingegangen; wo ein Schuldspruch mangels Erfüllung des<br />
subjektiven Tatbestands auszuschliessen ist, erübrigt sich die detaillierte individuelle<br />
Prüfung der Tathandlungen.<br />
3.5.6 Der Umstand, dass die Abgaben an die kriminellen Organisationen – wenigstens<br />
teilweise – nicht freiwillig und unter Androhung von Gewalt geleistet worden sind,<br />
wird unter dem Titel Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtfertigung unten<br />
(E. 3.7) geprüft.<br />
3.6 Subjektiver Tatbestand<br />
3.6.1 Nach der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 StGB, welche die Rechtsprechung zum<br />
alten Recht auf den gesetzlichen Begriff bringt, handelt vorsätzlich, wer die Tat mit<br />
Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und de-<br />
ren Erfolg zugleich in Kauf nimmt. Das Wissen des Täters muss sich in diesem Sinn<br />
auf alle objektiven Tatbestandserfordernisse beziehen und deren Verwirklichung<br />
wollen oder wenigstens in Kauf nehmen. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die<br />
Angeklagten wussten, dass sie mit den von ihnen ermöglichten und geführten Geschäften<br />
dazu beitrugen, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und<br />
Camorra finanziell wesentlich zu stärken und damit im Sinne des Tatbestandes zu<br />
unterstützen.<br />
3.6.2 Ohne an dieser Stelle bereits auf individuelle Umstände für die einzelnen Angeklag-<br />
ten einzugehen, ist festzustellen, dass die Angeklagten bestreiten, im Rahmen der<br />
kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra ihrem Zigarettenge-<br />
schäft nachgegangen zu sein beziehungsweise für diese Organisationen gehandelt<br />
zu haben; keinesfalls seien sie deren Mitglieder gewesen. Soweit sie nicht überhaupt<br />
bestreiten, dass die kriminellen Organisationen im Sinne der Anklageschrift in<br />
die Geschäfte involviert waren – Kontrolle und Beherrschung des Zigaretten-<br />
schwarzhandels in Süditalien –, bringen sie jedenfalls vor, von der diesbezüglichen<br />
Rolle der kriminellen Organisationen nichts gewusst zu haben. Im Übrigen hätten<br />
sie für diese Organisationen auch gar nicht gehandelt beziehungsweise handeln<br />
wollen, wenn sie um deren Rolle überhaupt gewusst hätten.<br />
Soweit erforderlich, wird auf einzelne und spezifische Aussagen des jeweiligen An-<br />
geklagten – bezüglich der eigenen Rolle sowie des eigenen Wissens und Wollens –<br />
unten eingegangen.<br />
3.6.3 Subjektiver Tatbestand: Alle Angeklagten mit Ausnahme von C. und I.