Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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thetisch vorzunehmen und nach gewöhnlicher Lebenserfahrung zu entscheiden. Ob<br />
bei einem bloss gedachten Bezug auf ein konkretes mögliches Verbrechen überhaupt<br />
sinnvoll von Unmittelbarkeit gesprochen werden kann, ist ebenso fraglich wie<br />
die Feststellung, der Bezug einer finanziellen Stärkung der Organisation auf ein<br />
mögliches Delikt sei bloss mittelbarer Natur.<br />
Noch schwerer wiegen jedoch materielle Überlegungen: Nach übereinstimmender<br />
Auffassung pönalisiert Art. 260 ter StGB die Förderung derjenigen organisierten Personenzusammenschlüsse,<br />
die mit den von ihnen begangenen Verbrechen die öf-<br />
fentliche Sicherheit und die rechtsstaatliche Ordnung in schwerer Weise gefährden.<br />
Vor diesem Hintergrund kann die objektive Tatbestandsmässigkeit einer Handlung<br />
nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie einen unmittelbaren oder eben nur<br />
einen mittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisation aufweist.<br />
So ist ohne weiteres denkbar, dass ein unmittelbarer Beitrag in einem einzelnen Fall<br />
für die genannte Gefährdung völlig unbedeutend ist, eine mittelbare Unterstützung<br />
jedoch hoch gefährlich sein kann. <strong>Entscheid</strong>end ist deshalb allein, ob diese Hand-<br />
lungen für die von der kriminellen Organisation ausgehende Gefährdung der rechtsstaatlichen<br />
Ordnung und für ihre Gemeingefährlichkeit wesentlich ist oder nicht;<br />
oder mit anderen Worten: ob die Unterstützung selbst – mittelbar oder unmittelbar –<br />
gefährlich ist. Für die finanziell wesentliche Stärkung hoch gefährlicher Organisationen<br />
wie der Sacra Corona Unita und der Camorra ist das ohne weiteres zu bejahen.<br />
3.5.4 Keine finanzielle tatbestandsmässige Unterstützung liegt jedoch in der Ermöglichung<br />
derjenigen Gewinne, welche die Mitglieder krimineller Organisationen als<br />
Händler für sich selbst erzielten; deren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der<br />
Organisationen ist rein hypothetischer Natur und insofern schwach, die Distanz zur<br />
verbrecherischen Tätigkeit der Organisationen zu gross, um einen strafrechtlichen<br />
Vorwurf begründen zu können.<br />
3.5.5 Damit steht fest, dass die Angeklagten mit den von ihnen ermöglichten oder selbst<br />
geführten Geschäften die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Ca-<br />
morra in objektiv tatbestandsmässiger Weise unterstützt haben: Die Angeklagten C.,<br />
B. und A. haben das Geschäft als solches und damit die finanzielle Stärkung der<br />
kriminellen Organisationen ermöglicht, der Angeklagte D. samt den Angeklagten E.<br />
und F. sowie die Angeklagten G. und H. haben dasselbe getan, indem sie in grossem<br />
Stil Zigarettengeschäfte selbst abwickelten, die von den kriminellen Organisati-<br />
onen „besteuert“ wurden, und der Angeklagte I. hat die kriminellen Organisationen<br />
mittels der umsatzbezogenen Abgaben selbst direkt finanziell unterstützt und zusätzlich<br />
durch seine Geschäfte als Unterlizenznehmer, bei welchen die Händler die<br />
Abgaben zahlen mussten.