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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte<br />

(vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 58 E. 5.3.1).<br />

In demselben Rahmen bewegt sich die Kommentarliteratur zu Art. 260 ter Ziff. 1<br />

Abs. 2 StGB, wonach sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig<br />

mache, wer als Aussenstehender einen Beitrag zu deren Stärkung leiste. Die Be-<br />

stimmung betreffe gemäss Botschaft des Bundesrates Bindeglieder zwischen der<br />

Organisation und der legalen Wirtschaft (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu<br />

Art. 260 ter mit Hinweis auf BBl 1993, 301, vgl. auch VEST, in: Vest/Schubarth, Delikte<br />

gegen den öffentlichen Frieden, 2007, N. 47 zu Art. 260 ter ). Im Unterschied zur Be-<br />

teiligungsvariante wird für die Unterstützung mehrheitlich verlangt, dass der Täter<br />

die Organisation in ihrer kriminellen Aktivität unmittelbar fördere (vgl. VEST, a.a.O.,<br />

N. 46, mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40, N. 26, die ei-<br />

nen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und der<br />

verbrecherischer Tätigkeit postulieren). Das Element der Unmittelbarkeit entstammt<br />

der gesetzgeberischen Konzeption (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 I 277 ff.,<br />

insb. 301): Einzelne Kommentatoren erwähnen das Erfordernis nicht (vgl. BAUM-<br />

GARTNER, a.a.O., N. 13, der jedoch verlangt, es müsse sich um einen entscheiden-<br />

den Beitrag zur Stärkung der Organisation handeln) oder stellen es gar in Frage<br />

(vgl. ARZT, a.a.O., § 4, N. 159 ff.). Arzt hält die „quantitative“ Bedeutung der Unterstützung<br />

für die Organisation für massgebend, nicht die Modalität der Unterstüt-<br />

zungshandlung im Verhältnis zur kriminellen Tätigkeit der Organisation. Er führt aus,<br />

dass die Unterstützung erfolgsdeliktisch zu verstehen sei, was heisse, dass eine<br />

Handlung mit Unterstützungstendenz genüge. „Die Stärkung des Potentials der Or-<br />

ganisation genügt.“ (ARZT, a.a.O., § 4, N. 160). Er kommt zum Schluss, dass die<br />

Grenzziehung prinzipiell zur Willkürlichkeit verurteilt sei, weshalb man Zuflucht bei<br />

einem quantitativen Element suchen müsse, nämlich bei „der Bedeutung der Unter-<br />

stützung für die Organisation“ (N. 169). Das Bundesgericht verwendet in seiner ge-<br />

nerellen Auslegung des Tatbestandes in der Variante der Unterstützung den Begriff<br />

der Unmittelbarkeit, es hatte jedoch bisher die Frage nicht explizit zu entscheiden,<br />

ob nicht auch Handlungen mit lediglich mittelbarem Bezug zur kriminellen Tätigkeit<br />

einer Organisation tatbestandsmässig sein könnten.<br />

3.5.2 Die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra haben auf den von<br />

den Angeklagten organisierten Geschäften mindestens ITL 40 Milliarden an erzwungenen<br />

Abgaben erhoben. Dieses Geld kam den Organisationen unmittelbar<br />

und direkt zu. Weitergehende Einnahmen der kriminellen Organisationen als solche<br />

aus den Geschäften sind nicht auszuschliessen, jedoch nicht erwiesen. Fest steht<br />

im weiteren, dass einzelne italienische Händler, die Mitglieder krimineller Organisa-<br />

tionen waren, selbst operativ im Geschäft tätig waren und damit für sich selbst er-<br />

hebliche, wenn auch nicht bezifferte Gewinne erzielten. Dass diese Gelder auch den<br />

kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist nicht bewiesen.

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