Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte<br />
(vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 58 E. 5.3.1).<br />
In demselben Rahmen bewegt sich die Kommentarliteratur zu Art. 260 ter Ziff. 1<br />
Abs. 2 StGB, wonach sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig<br />
mache, wer als Aussenstehender einen Beitrag zu deren Stärkung leiste. Die Be-<br />
stimmung betreffe gemäss Botschaft des Bundesrates Bindeglieder zwischen der<br />
Organisation und der legalen Wirtschaft (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu<br />
Art. 260 ter mit Hinweis auf BBl 1993, 301, vgl. auch VEST, in: Vest/Schubarth, Delikte<br />
gegen den öffentlichen Frieden, 2007, N. 47 zu Art. 260 ter ). Im Unterschied zur Be-<br />
teiligungsvariante wird für die Unterstützung mehrheitlich verlangt, dass der Täter<br />
die Organisation in ihrer kriminellen Aktivität unmittelbar fördere (vgl. VEST, a.a.O.,<br />
N. 46, mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40, N. 26, die ei-<br />
nen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und der<br />
verbrecherischer Tätigkeit postulieren). Das Element der Unmittelbarkeit entstammt<br />
der gesetzgeberischen Konzeption (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 I 277 ff.,<br />
insb. 301): Einzelne Kommentatoren erwähnen das Erfordernis nicht (vgl. BAUM-<br />
GARTNER, a.a.O., N. 13, der jedoch verlangt, es müsse sich um einen entscheiden-<br />
den Beitrag zur Stärkung der Organisation handeln) oder stellen es gar in Frage<br />
(vgl. ARZT, a.a.O., § 4, N. 159 ff.). Arzt hält die „quantitative“ Bedeutung der Unterstützung<br />
für die Organisation für massgebend, nicht die Modalität der Unterstüt-<br />
zungshandlung im Verhältnis zur kriminellen Tätigkeit der Organisation. Er führt aus,<br />
dass die Unterstützung erfolgsdeliktisch zu verstehen sei, was heisse, dass eine<br />
Handlung mit Unterstützungstendenz genüge. „Die Stärkung des Potentials der Or-<br />
ganisation genügt.“ (ARZT, a.a.O., § 4, N. 160). Er kommt zum Schluss, dass die<br />
Grenzziehung prinzipiell zur Willkürlichkeit verurteilt sei, weshalb man Zuflucht bei<br />
einem quantitativen Element suchen müsse, nämlich bei „der Bedeutung der Unter-<br />
stützung für die Organisation“ (N. 169). Das Bundesgericht verwendet in seiner ge-<br />
nerellen Auslegung des Tatbestandes in der Variante der Unterstützung den Begriff<br />
der Unmittelbarkeit, es hatte jedoch bisher die Frage nicht explizit zu entscheiden,<br />
ob nicht auch Handlungen mit lediglich mittelbarem Bezug zur kriminellen Tätigkeit<br />
einer Organisation tatbestandsmässig sein könnten.<br />
3.5.2 Die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra haben auf den von<br />
den Angeklagten organisierten Geschäften mindestens ITL 40 Milliarden an erzwungenen<br />
Abgaben erhoben. Dieses Geld kam den Organisationen unmittelbar<br />
und direkt zu. Weitergehende Einnahmen der kriminellen Organisationen als solche<br />
aus den Geschäften sind nicht auszuschliessen, jedoch nicht erwiesen. Fest steht<br />
im weiteren, dass einzelne italienische Händler, die Mitglieder krimineller Organisa-<br />
tionen waren, selbst operativ im Geschäft tätig waren und damit für sich selbst er-<br />
hebliche, wenn auch nicht bezifferte Gewinne erzielten. Dass diese Gelder auch den<br />
kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist nicht bewiesen.