30.10.2013 Aufrufe

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 70 -<br />

wie der Beteiligte, wenn der Beitrag zur Stärkung der Organisation demjeni-<br />

gen des Beteiligten entspricht.<br />

d) Beteiligung der Angeklagten (ausser I.) insgesamt. In grundsätzlicher Hinsicht<br />

hat sich ergeben, dass die Angeklagten nicht in die bestehenden kriminellen<br />

Organisationen eingebunden waren, sondern ihre Funktion im Geschäft auto-<br />

nom und gemäss ihren eigenen Interessen wahrnahmen. Überdies waren sie<br />

auch nicht deren Mitglieder. Das inkriminierte, horizontal geordnete Geschäft<br />

stand zwar wenigstens in zweierlei Hinsichten mit kriminellen Organisationen<br />

im Zusammenhang: Einerseits insofern als Mitglieder krimineller Organisatio-<br />

nen sich im Geschäft als Schmuggler und Händler aktiv beteiligten und andererseits<br />

als diese Organisationen Abgaben auf den Warenumsätzen erhoben.<br />

Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Organisationen als<br />

solche das Geschäft geführt hätten und dabei in wesentlicher organisatorischer<br />

Weise über die Lieferung von Ware hinaus von den Angeklagten unter-<br />

stützt worden wären. Eine organisatorische Einbindung der Angeklagten in die<br />

Sacra Corona Unita und die Camorra ist mithin ebenso zu verneinen wie nicht<br />

gesagt werden kann, die Angeklagten hätten innerhalb dieser Organisationen<br />

gehandelt. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagten in die<br />

Willensbildung der genannten kriminellen Organisationen einbezogen worden<br />

wären, sich an der Willensbildung der Organisation beteiligt oder deren Ent-<br />

scheide umgesetzt hätten. Eine Beteiligung der Angeklagten an den kriminel-<br />

len Organisationen Sacra Corona Unita und/oder Camorra ist mithin zu verneinen.<br />

Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn gegeben wäre,<br />

was oben ausgeschlossen wurde: Dass es sich beim gesamten Geschäftszu-<br />

sammenhang um eine kriminelle Organisation sui generis handeln würde, an<br />

welcher die Angeklagten beteiligt gewesen wären. Die Tatbeiträge der Ange-<br />

klagten könnten nur für diesen ausgeschlossenen Fall als Beiträge von orga-<br />

nisatorisch eingebundenen Personen gewertet werden.<br />

e) Insbesondere I. Das Verhalten des Angeklagten I. ist unter dem Titel der Be-<br />

teiligung individuell zu würdigen, zumal er in verschiedener Hinsicht eine besondere,<br />

von derjenigen der übrigen Angeklagten unterschiedliche Rolle hatte:<br />

Einerseits trat I. als Abnehmer von Zigaretten bei den Unterlizenznehmern in<br />

Erscheinung und handelte in Italien mit diesen wie andere Schmuggler und<br />

Händler dies auch taten; andererseits fungierte er später als vermittelnder<br />

Händler zwischen den Unterlizenznehmern und den italienischen Händlern;<br />

schliesslich nahm er auch direkt die Funktion eines Unterlizenznehmers wahr.<br />

I. war vornehmlich in Italien aktiv, hielt sich aber für die Organisation seiner<br />

Geschäfte auch regelmässig in Lugano auf. Ausserdem zahlte er im Unter-<br />

schied zu den anderen Angeklagten selbst Abgaben auf den Warenumsatz<br />

pro Kiste direkt an die kriminellen Clans. Von den reuigen Kriminellen wird er

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!