Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Die dabei entfalteten Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendiger-<br />
weise illegal zu sein beziehungsweise konkrete Straftatbestände zu erfüllen.<br />
Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisations-<br />
zweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstel-<br />
len der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln<br />
oder Finanzdienstleistungen, usw.). Die Beteiligung setzt auch<br />
keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann in-<br />
formeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 132 IV 132,<br />
ebd, mit Hinweisen). Der Tatbeitrag des Beteiligten kann für die verbrecheri-<br />
sche Zweckverfolgung mittelbar oder unmittelbar wesentlich sein (vgl. BAUM-<br />
GARTNER, a.a.O. N. 12 zu Art. 260 ter ).<br />
c) Die Rechtsprechung hatte bisher nicht explizit zu prüfen, ob eine Person nor-<br />
mativ Beteiligte sein kann, obwohl sie nicht Mitglied der Organisation mit formellen<br />
Aufnahmeriten ist. Das Gesetz und dessen Auslegung durch die<br />
Rechtsprechung nehmen für die Umschreibung des Tatbestandes nicht Bezug<br />
auf die Mitgliedschaft nach den Regeln der Organisation selbst, sondern<br />
bestimmen die Beteiligung vielmehr nach funktionellen Gesichtspunkten. Dar-<br />
aus ist zunächst zu schliessen, dass auch Nichtmitglieder Beteiligte sein kön-<br />
nen (vgl. Botschaft des BR, BBl 1993, S. 301, wo zwar in nicht ganz klarer<br />
Weise von einer auf Dauer angelegten Mitgliedschaft als Erfordernis die Rede<br />
ist, gleichzeitig aber gesagt wird, diese sei regelmässig informeller Natur. Auf<br />
die Innenperspektive der Organisation, die eine Person als Mitglied oder<br />
Nicht-Mitglied bezeichnen, wird aber auch hier nicht abgestellt; worin die Mit-<br />
gliedschaft besteht, über die unabhängig von der Beteiligung entschieden<br />
werden könnte, wird indes nicht klar). Dies erscheint als gesetzgeberisch gewollt<br />
und kriminalpolitisch sinnvoll, da nur eine funktionelle Betrachtung der<br />
Tathandlungen den effektiven Beiträgen zu der von der kriminellen Organisa-<br />
tion ausgehenden Gefahr gerecht wird. Anderseits könnte die Möglichkeit jedoch<br />
Bedenken wecken, eine Person als Beteiligte rechtlich einer Organisati-<br />
on als Mitglied zuzuschreiben, die von der Organisation mit formellen Auf-<br />
nahmeriten selbst gar nicht als solche anerkannt wird. Die Frage ist allerdings<br />
von untergeordneter Bedeutung, wenn Art. 260 ter StGB integral betrachtet<br />
wird: Der Ausstehende, der sich nicht an der Organisation beteiligt, diese je-<br />
doch unterstützt, steht unter derselben Strafdrohung wie der Beteiligte. Daraus<br />
ist zu schliessen, dass derjenige, der nach den Regeln der Organisation<br />
nicht deren Mitglied ist, sich wohl nur ausnahmsweise der Beteiligung schuldig<br />
machen wird: Wenn er als Extraneus derart intensiv innerhalb der Organisation<br />
tätig und in deren Struktur eingebunden ist, dass seine Unterstützung<br />
deswegen als Beteiligung gewertet werden muss; im Regelfall wird sich der<br />
Extraneus der Unterstützung schuldig machen, wofür er bestraft werden kann