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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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Die dabei entfalteten Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendiger-<br />

weise illegal zu sein beziehungsweise konkrete Straftatbestände zu erfüllen.<br />

Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisations-<br />

zweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstel-<br />

len der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln<br />

oder Finanzdienstleistungen, usw.). Die Beteiligung setzt auch<br />

keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann in-<br />

formeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 132 IV 132,<br />

ebd, mit Hinweisen). Der Tatbeitrag des Beteiligten kann für die verbrecheri-<br />

sche Zweckverfolgung mittelbar oder unmittelbar wesentlich sein (vgl. BAUM-<br />

GARTNER, a.a.O. N. 12 zu Art. 260 ter ).<br />

c) Die Rechtsprechung hatte bisher nicht explizit zu prüfen, ob eine Person nor-<br />

mativ Beteiligte sein kann, obwohl sie nicht Mitglied der Organisation mit formellen<br />

Aufnahmeriten ist. Das Gesetz und dessen Auslegung durch die<br />

Rechtsprechung nehmen für die Umschreibung des Tatbestandes nicht Bezug<br />

auf die Mitgliedschaft nach den Regeln der Organisation selbst, sondern<br />

bestimmen die Beteiligung vielmehr nach funktionellen Gesichtspunkten. Dar-<br />

aus ist zunächst zu schliessen, dass auch Nichtmitglieder Beteiligte sein kön-<br />

nen (vgl. Botschaft des BR, BBl 1993, S. 301, wo zwar in nicht ganz klarer<br />

Weise von einer auf Dauer angelegten Mitgliedschaft als Erfordernis die Rede<br />

ist, gleichzeitig aber gesagt wird, diese sei regelmässig informeller Natur. Auf<br />

die Innenperspektive der Organisation, die eine Person als Mitglied oder<br />

Nicht-Mitglied bezeichnen, wird aber auch hier nicht abgestellt; worin die Mit-<br />

gliedschaft besteht, über die unabhängig von der Beteiligung entschieden<br />

werden könnte, wird indes nicht klar). Dies erscheint als gesetzgeberisch gewollt<br />

und kriminalpolitisch sinnvoll, da nur eine funktionelle Betrachtung der<br />

Tathandlungen den effektiven Beiträgen zu der von der kriminellen Organisa-<br />

tion ausgehenden Gefahr gerecht wird. Anderseits könnte die Möglichkeit jedoch<br />

Bedenken wecken, eine Person als Beteiligte rechtlich einer Organisati-<br />

on als Mitglied zuzuschreiben, die von der Organisation mit formellen Auf-<br />

nahmeriten selbst gar nicht als solche anerkannt wird. Die Frage ist allerdings<br />

von untergeordneter Bedeutung, wenn Art. 260 ter StGB integral betrachtet<br />

wird: Der Ausstehende, der sich nicht an der Organisation beteiligt, diese je-<br />

doch unterstützt, steht unter derselben Strafdrohung wie der Beteiligte. Daraus<br />

ist zu schliessen, dass derjenige, der nach den Regeln der Organisation<br />

nicht deren Mitglied ist, sich wohl nur ausnahmsweise der Beteiligung schuldig<br />

machen wird: Wenn er als Extraneus derart intensiv innerhalb der Organisation<br />

tätig und in deren Struktur eingebunden ist, dass seine Unterstützung<br />

deswegen als Beteiligung gewertet werden muss; im Regelfall wird sich der<br />

Extraneus der Unterstützung schuldig machen, wofür er bestraft werden kann

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