Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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Damit steht zusammenfassend fest, dass es sich beim inkriminierten Handelssystem<br />
nicht um eine kriminelle Organisation (sui generis) im Sinne von Art. 260 ter<br />
StGB gehandelt hat.<br />
3.4 Beteiligung an einer kriminellen Organisation<br />
3.4.1 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die oben genannte angebliche kriminelle<br />
Organisation sui generis bezieht (oben E. 3.3.1), entfällt der Tatbestand bereits aus<br />
logischen Gründen, da es an dessen Voraussetzung, der tatbestandsmässigen Or-<br />
ganisation, fehlt. Dasselbe gilt insoweit auch für die Handlungsvariante der Unter-<br />
stützung.<br />
3.4.2 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die Sacra Corona Unita und die Camor-<br />
ra bezieht, ist eine materielle Prüfung vorzunehmen.<br />
a) Es ist <strong>vom</strong> oben (E. 2.3) wiedergegebenen erstellten Sachverhalt auszuge-<br />
hen. Dieser ist um folgende Feststellung zu ergänzen: Für die vor Gericht als<br />
Auskunftspersonen befragten ehemaligen Mitglieder der Sacra Corona Unita<br />
und der Camorra („pentiti“) waren die Angeklagten nicht Mitglieder ihrer Orga-<br />
nisationen (bezüglich anders lautender und unter einander divergierender<br />
Aussagen den Angeklagten I. betreffend, vgl. unten). Gemäss Aussage des<br />
„pentito“ WW. kennt die Sacra Corona Unita formelle Aufnahmeriten (TPF<br />
pag. 910.335 Z. 7 ff.), die eine eindeutige Aussage über die Mitgliedschaft einer<br />
bestimmten Person zulassen. Bei der Camorra dagegen scheint es seit<br />
den 80er-Jahren keine solche mehr zu geben. Es gibt keinerlei Hinweise dar-<br />
auf, dass die Angeklagten – mit Ausnahme von I. – nach den eigenen Regeln<br />
der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra deren Mit-<br />
glieder gewesen sein könnten. Eine solche Mitgliedschaft wäre im Übrigen<br />
auch wenig plausibel, müsste in casu doch angenommen werden, dass die<br />
Angeklagten zugleich Mitglieder verschiedener krimineller Organisationen wä-<br />
ren, was als typologisch mindestens äusserst ungewöhnlich erscheinen müss-<br />
te. Unabhängig davon ist jedoch die Frage aufzuwerfen und zu prüfen, ob die<br />
Angeklagten normativ als Beteiligte im Sinne von Art. 260 ter StGB zu gelten<br />
haben.<br />
b) Gemäss Rechtsprechung und Lehre macht sich der Beteiligung an einer kriminellen<br />
Organisation schuldig, wer sich als Täter funktionell in die Organisa-<br />
tion eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tätig<br />
wird (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.3, vgl. auch BAUMGARTNER, Basler Kom-<br />
mentar zum Strafrecht II, N. 12 zu Art. 260 ter ). Der Beteiligte ist im Unterschied<br />
zum Unterstützer ein Insider, einer der innerhalb der Organisation mitwirkt<br />
(vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, § 40, N. 26).